Norm
AVG §53bText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sybill Huber-Matauschek sowie Dr. Sabine Weniger als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren " Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch X*** Rechtsanwalt, vom 4. Mai 2009, die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau Dipl. Dolm. B***, gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sybill Huber-Matauschek sowie Dr. Sabine Weniger als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren " Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch X*** Rechtsanwalt, vom 4. Mai 2009, die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau Dipl. Dolm. B***, gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:
Der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. Juni 2009, GZ N/0042- 03/BVA/2009-32, wird insoweit berichtigt, als der Spruch nunmehr zu lauten hat:
SPRUCH
1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG)
2 begonnene Stunden à Euro 22,70 (2 Std. Wegzeit) Euro 45,40
2. Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs 1 GebAG)
Vorbereitung zur Dolmetschung für die
Verhandlung am 27.5.2009
inkl. Vorbesprechung am 27.5.2009: 3 Std.a Euro 120,00 Euro 360,00
3. Reisekosten gemäß § 27 ff GebAG:
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück Euro 4,40
Zwischensumme Euro 409,80
zuzüglich 20% Umsatzsteuer gemäß § 31 Z 6 GebAG Euro 80,96
Endbetrag Euro 490,76
BEGRÜNDUNG
Mit Bescheid vom 22.6.2009, GZ N/0042-BVA/03/2009-32, wurden die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau Dipl. Dolm. B***, gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, mit einem Betrag von Euro 490,76 festgesetzt:Mit Bescheid vom 22.6.2009, GZ N/0042-BVA/03/2009-32, wurden die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau Dipl. Dolm. B***, gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, mit einem Betrag von Euro 490,76 festgesetzt:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib -und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit berichtigen.
Es ist geradezu Zweck der Berichtigung, den Wortlaut des Bescheides (Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Insbesondere sind solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruchs des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zu Gunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt (vgl. VwGH vom 24.2.1997, 94/17/0344; VwGH 27.4.2000, 08/06/0149). Unter Zugrundelegung der rechtlichen Begründung im Bescheid vom 22.6.2009, OZ 32, in welchem auf Seite 3, letzter Absatz, zweiter Satz, folgendes ausgeführt wird: "Für die Wegzeit zum und vom Bundesvergabeamt werden daher der Dolmetscherin, die eine Gebühr für Mühewaltung geltend gemacht hat, 2 Stunden a Euro 22,70.-, somit insgesamt Euro 45,40.- zuerkannt ", liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende textliche Unstimmigkeit iS des § 62 Abs.4 AVG vor, die insofern berichtigt wird, als die Gebühren in der Höhe von Euro 45,40 für die Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG) für 2 begonnene Stunden à Euro 22,70 (2 Std. Wegzeit) festgesetzt werden.Es ist geradezu Zweck der Berichtigung, den Wortlaut des Bescheides (Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Insbesondere sind solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruchs des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zu Gunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt vergleiche VwGH vom 24.2.1997, 94/17/0344; VwGH 27.4.2000, 08/06/0149). Unter Zugrundelegung der rechtlichen Begründung im Bescheid vom 22.6.2009, OZ 32, in welchem auf Seite 3, letzter Absatz, zweiter Satz, folgendes ausgeführt wird: "Für die Wegzeit zum und vom Bundesvergabeamt werden daher der Dolmetscherin, die eine Gebühr für Mühewaltung geltend gemacht hat, 2 Stunden a Euro 22,70.-, somit insgesamt Euro 45,40.- zuerkannt ", liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende textliche Unstimmigkeit iS des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor, die insofern berichtigt wird, als die Gebühren in der Höhe von Euro 45,40 für die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, 33, GebAG) für 2 begonnene Stunden à Euro 22,70 (2 Std. Wegzeit) festgesetzt werden.
Schlagworte
Dolmetscher, Gebühren, Festsetzung, Bescheidberichtigung;Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009