RS Verg 2009/6/26 N/0049-BVA/10/2009-48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2009
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Rechtssatz

Wenn nun die Antragstellerin vorbringt, dass sie aufgrund einer Beantwortung einer Bewerberanfrage, die ihr nicht nachvollziehbar war, die genannten Positionen nicht angeboten hat, kann dies die Unvollständigkeit des Angebots nicht beseitigen. Sie hat nicht alle von den Auftraggeberinnen verlangten Produkte angeboten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht den gesamten Bedarf der Auftraggeberinnen deckt. Damit verstößt das Angebot gegen § 107 Abs 2 BVergG. Im Sinne des Vorbringens des Vertreters der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann es auch als unzulässiges Teilangebot iSd § 106 Abs 3 BVergG gewertet werden, da er die Erklärung der Auftraggeberinnen als nicht nachvollziehbar bewertet und sich entschlossen hat, gerade nicht alle verlangten Produkte anzubieten. Das Angebot ist daher bewusst unvollständig gelassen worden. Aufgrund der Festlegung des § 106 Abs 3 BVergG ist dieser Mangel unbehebbar.Wenn nun die Antragstellerin vorbringt, dass sie aufgrund einer Beantwortung einer Bewerberanfrage, die ihr nicht nachvollziehbar war, die genannten Positionen nicht angeboten hat, kann dies die Unvollständigkeit des Angebots nicht beseitigen. Sie hat nicht alle von den Auftraggeberinnen verlangten Produkte angeboten und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht den gesamten Bedarf der Auftraggeberinnen deckt. Damit verstößt das Angebot gegen Paragraph 107, Absatz 2, BVergG. Im Sinne des Vorbringens des Vertreters der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann es auch als unzulässiges Teilangebot iSd Paragraph 106, Absatz 3, BVergG gewertet werden, da er die Erklärung der Auftraggeberinnen als nicht nachvollziehbar bewertet und sich entschlossen hat, gerade nicht alle verlangten Produkte anzubieten. Das Angebot ist daher bewusst unvollständig gelassen worden. Aufgrund der Festlegung des Paragraph 106, Absatz 3, BVergG ist dieser Mangel unbehebbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vollständigkeit des Angebots; Behebbarkeit des Mangels;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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