RS Verg 2009/6/30 N/0051-BVA/10/2009-42

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2009
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Rechtssatz

Lässt sich ein solcher eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht ermitteln, kommt die Zweifelsregel zur Anwendung (für viele OGH 27.1.1998, 2 Ob 36/98b, RS0109295 = MietSlg 50.086). Bedient sich bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag eine Partei einer undeutlichen Äußerung, ist diese nach § 915 ABGB zu ihrem Nachteil auszulegen. Das Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung. Auch auf solche Erklärungen gelangen die Auslegungsregeln des § 915 ABGB zur Anwendung (OGH 26.9.1956, 2 Ob 515/56). Auf die Angaben in einem Angebot ist diese Auslegungsregel somit auch anzuwenden. Für das Vergabeverfahren ergibt sich daraus, dass - unter der Voraussetzung, dass eine Verbesserung oder Ergänzung ausgeschlossen ist - ein Bieter, der unklare oder undeutliche Angaben macht, sich die daraus entstehenden Nachteile zurechnen lassen muss. Sind daher aus den Angaben über Referenzprojekte jene Tatsachen nicht erkennbar, die Grundlage einer Punktebewertung sind, können diese Referenzen nicht mit Bewertungspunkten bedacht werden.Lässt sich ein solcher eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht ermitteln, kommt die Zweifelsregel zur Anwendung (für viele OGH 27.1.1998, 2 Ob 36/98b, RS0109295 = MietSlg 50.086). Bedient sich bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag eine Partei einer undeutlichen Äußerung, ist diese nach Paragraph 915, ABGB zu ihrem Nachteil auszulegen. Das Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung. Auch auf solche Erklärungen gelangen die Auslegungsregeln des Paragraph 915, ABGB zur Anwendung (OGH 26.9.1956, 2 Ob 515/56). Auf die Angaben in einem Angebot ist diese Auslegungsregel somit auch anzuwenden. Für das Vergabeverfahren ergibt sich daraus, dass - unter der Voraussetzung, dass eine Verbesserung oder Ergänzung ausgeschlossen ist - ein Bieter, der unklare oder undeutliche Angaben macht, sich die daraus entstehenden Nachteile zurechnen lassen muss. Sind daher aus den Angaben über Referenzprojekte jene Tatsachen nicht erkennbar, die Grundlage einer Punktebewertung sind, können diese Referenzen nicht mit Bewertungspunkten bedacht werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung des Angebots; Auslegung von Erklärungen;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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