Norm
AVG 1991 §53a Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Dr. Clemens Mayr als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Fahrzeugausrüstung ETCS Level 2, Bekanntmachung Sektoren L- 435432-884" der Auftraggeber 1. ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH, Langauergasse 1, 1150 Wien, 2. ÖBB-Personenverkehr AG, Wagramerstraße 17-19, 1220 Wien, vertreten durch die ÖBB-Dienstleistungs GmbH, Clemens-Holzmeister-Straße 6, 1100 Wien, diese vertreten durch X***, die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau A***, gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Dr. Clemens Mayr als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Fahrzeugausrüstung ETCS Level 2, Bekanntmachung Sektoren L- 435432-884" der Auftraggeber 1. ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH, Langauergasse 1, 1150 Wien, 2. ÖBB-Personenverkehr AG, Wagramerstraße 17-19, 1220 Wien, vertreten durch die ÖBB-Dienstleistungs GmbH, Clemens-Holzmeister-Straße 6, 1100 Wien, diese vertreten durch X***, die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau A***, gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:
Spruch
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 GebAG)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, GebAG)
5 begonnene Stunden à € 22,7
(2 Std. Wegzeit, 2,5 Std. Wartezeit)
€ 113,50
II. Aktenstudium (§ 36 GebAG)römisch zwei. Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG)
für den ersten Band € 44,90
€ 44,90
III. Gebühr für Mühewaltung (§§ 34, 54 Abs 1 GebAG)römisch drei. Gebühr für Mühewaltung (Paragraphen 34, 54, Absatz eins, GebAG)
IV. Reisekosten gemäß § 27 ff GebAG:römisch vier. Reisekosten gemäß Paragraph 27, ff GebAG:
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück € 4,40
Zwischensumme
€ 890,89
zuzüglich 20% Umsatzsteuer gemäß § 31 Z 6 GebAGzuzüglich 20% Umsatzsteuer gemäß Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG
€ 178,17
Endbetrag aufgerundet gemäß § 53b iVm 53a Abs 2 AVG € 1.069,10Endbetrag aufgerundet gemäß Paragraph 53 b, in Verbindung mit 53a Absatz 2, AVG € 1.069,10
Begründung
Mit Bescheid vom 21.4.2009, GZ N/0014-BVA/04/2009-19 und N/0025-BVA/04/2009-13, erfolgte die Bestellung von Frau A*** zur nichtamtlichen Dolmetscherin.
Diese nahm an der am 4.5.2009 stattfindenden, von 10.00 Uhr bis 16.03 Uhr dauernden, mündlichen Verhandlung teil und übersetzte die an die Zeugin B*** gerichteten Fragen und deren Aussagen sowie die Verhandlungsschrift.
Mit Schreiben vom 6.5.2009 übermittelte die Dolmetscherin die Gebührennote. Diese lautet wie folgt:
"I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33)"I. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, 33,)
II. Aktenstudium (§ 36, 53 Abs.1, 54 Abs. 2)römisch zwei. Aktenstudium (Paragraph 36, 53, Absatz eins, 54, Absatz 2,)
§ 36 für den ersten Band € 44,90Paragraph 36, für den ersten Band € 44,90
€ 44,90
III. Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs.1)römisch drei. Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 34, Absatz eins,)
IV. Reisekosten:römisch vier. Reisekosten:
Zwischensumme € 905,30
20% USt € 181,06
Endsumme € 1.086,36"
Mit Bescheid vom 12.5.2009, GZ N/0014-BVA/04/2009-28 und N/0025-BVA/04/2009-22, wurden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die gegen die Ausschreibung/Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages/Ergänzende Unterlagen zum Teilnahmeantrag gerichteten Nachprüfungsanträge und Eventualbegehren zurückgewiesen. Der gegen die Nichtzulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren gerichtete Nachprüfungsantrag wurde ebenso abgewiesen wie die auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG gerichteten Anträge.Mit Bescheid vom 12.5.2009, GZ N/0014-BVA/04/2009-28 und N/0025-BVA/04/2009-22, wurden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die gegen die Ausschreibung/Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages/Ergänzende Unterlagen zum Teilnahmeantrag gerichteten Nachprüfungsanträge und Eventualbegehren zurückgewiesen. Der gegen die Nichtzulassung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren gerichtete Nachprüfungsantrag wurde ebenso abgewiesen wie die auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG gerichteten Anträge.
Die Gebührennote der nichtamtlichen Dolmetscherin, wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 6.5.2009 mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 8.5.2009 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden dazu keine Einwände erhoben.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 - 33, 34 Abs 1 iVm Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 - 4 AVG ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24, - 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, - 4 AVG ist anzuwenden.
Gemäß § 53b iVm § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat.
Die bestellte, nichtamtliche Dolmetscherin hat die Gebühr fristgerecht nach Abschluss ihrer Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Ihre Gebührennote ist aufgeschlüsselt.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den §§ 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß § 32 Abs 1 leg cit hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 Z 1 leg cit von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den Paragraphen 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg cit hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Gemäß § 32 Abs 2 Z 1 leg cit besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis insoweit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit zum und vom Bundesvergabeamt wurden von der Dolmetscherin 2,5 Stunden veranschlagt. Diese sind in Anbetracht der von der Dolmetscherin bekannt gegebenen Adresse in C*** auf 2 Stunden zu reduzieren, sodass ihr für die zweistündige Wegzeit € 45,40 zuzuerkennen sind. Für die in der mündlichen Verhandlung eingeschobenen Pausen wurden von der Dolmetscherin 2,5 Stunden Wartezeit veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar sind und ihr somit dafür € 68,10 zuzuerkennen sind.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis insoweit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit zum und vom Bundesvergabeamt wurden von der Dolmetscherin 2,5 Stunden veranschlagt. Diese sind in Anbetracht der von der Dolmetscherin bekannt gegebenen Adresse in C*** auf 2 Stunden zu reduzieren, sodass ihr für die zweistündige Wegzeit € 45,40 zuzuerkennen sind. Für die in der mündlichen Verhandlung eingeschobenen Pausen wurden von der Dolmetscherin 2,5 Stunden Wartezeit veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar sind und ihr somit dafür € 68,10 zuzuerkennen sind.
Gemäß § 53b AVG iVm § 36 GebAG gebühren dem nichtamtlichen Dolmetscher für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 44,90. Bei Dolmetschern ist die Gebühr für Aktenstudien nur bei Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen. Zur Vorbereitung auf die Dolmetschtätigkeit für die mündliche Verhandlung am 4.5.2009 übergab das Bundesvergabeamt am 23.4.2009 der nichtamtlichen Dolmetscherin den Nachprüfungsantrag samt Schriftsätzen und die wesentlichen Aktenbestandteile in Kopie. Dies war erforderlich, um der Dolmetscherin die Einarbeitung in den komplexen Sachverhalt zu ermöglichen, sodass ihr die Höchstgebühr in der Höhe von € 44,90 zuzusprechen ist.Gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 36, GebAG gebühren dem nichtamtlichen Dolmetscher für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 44,90. Bei Dolmetschern ist die Gebühr für Aktenstudien nur bei Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen. Zur Vorbereitung auf die Dolmetschtätigkeit für die mündliche Verhandlung am 4.5.2009 übergab das Bundesvergabeamt am 23.4.2009 der nichtamtlichen Dolmetscherin den Nachprüfungsantrag samt Schriftsätzen und die wesentlichen Aktenbestandteile in Kopie. Dies war erforderlich, um der Dolmetscherin die Einarbeitung in den komplexen Sachverhalt zu ermöglichen, sodass ihr die Höchstgebühr in der Höhe von € 44,90 zuzusprechen ist.
Gemäß § 34 Abs 1 GebAG, welcher gemäß § 53b AVG auf die Bestimmungen der Gebühren des Dolmetschers sinngemäß anzuwenden ist, steht die Gebühr für die Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und Einkünften, die der Sachverständige für die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die im § 34 Abs 1 leg.cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit € 140,00 pro Stunde für die von der Dolmetscherin veranschlagten 4 Stunden Dolmetschtätigkeit in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2009, somit mit € 560,00 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht der schwierigen Dolmetschtätigkeit im Rahmen der komplexen Begriffe und Zusammenhänge, wodurch eine besondere Leistung seitens der Dolmetscherin erbracht wurde, die diese Gebühr rechtfertigt.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG, welcher gemäß Paragraph 53 b, AVG auf die Bestimmungen der Gebühren des Dolmetschers sinngemäß anzuwenden ist, steht die Gebühr für die Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und Einkünften, die der Sachverständige für die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz eins, leg.cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit € 140,00 pro Stunde für die von der Dolmetscherin veranschlagten 4 Stunden Dolmetschtätigkeit in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2009, somit mit € 560,00 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht der schwierigen Dolmetschtätigkeit im Rahmen der komplexen Begriffe und Zusammenhänge, wodurch eine besondere Leistung seitens der Dolmetscherin erbracht wurde, die diese Gebühr rechtfertigt.
Gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit.a leg.cit. beträgt die Gebühr der Dolmetscherin und Dolmetscher bei schriftlichen Übersetzungen € 15,20 je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen). Für die in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2009 erfolgte Übersetzung der Verhandlungsschrift in die italienische Sprache stehen der Dolmetscherin für 11.059 Zeichen bei € 15,20 pro 1000 Zeichen insgesamt € 168,09 zu. Gemäß § 54 Abs 3 erster Satz leg.cit. ist zur Ermittlung der Gebühr die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1.000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs 1 zu multiplizieren.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg.cit. beträgt die Gebühr der Dolmetscherin und Dolmetscher bei schriftlichen Übersetzungen € 15,20 je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen). Für die in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2009 erfolgte Übersetzung der Verhandlungsschrift in die italienische Sprache stehen der Dolmetscherin für 11.059 Zeichen bei € 15,20 pro 1000 Zeichen insgesamt € 168,09 zu. Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz leg.cit. ist zur Ermittlung der Gebühr die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1.000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren.
Gemäß § 27 Abs 1 iVm §§ 6 u. 7 GebAG werden die Kosten für die Reisetätigkeit für die Dolmetscherin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 4.5.2009 mit € 4,40 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der 20%igen USt. gemäß § 31 Abs 1 Z 6 GebAG (€ 178,17) ergibt sich ein Gebührenanspruch in der Höhe von insgesamt € 1.069,06. Gemäß § 53b iVm § 53a Abs 2 AVG erfolgte eine Aufrundung auf €Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 6, u. 7 GebAG werden die Kosten für die Reisetätigkeit für die Dolmetscherin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 4.5.2009 mit € 4,40 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der 20%igen USt. gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG (€ 178,17) ergibt sich ein Gebührenanspruch in der Höhe von insgesamt € 1.069,06. Gemäß Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG erfolgte eine Aufrundung auf €
1.069,10. Dieser Betrag war zuzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009