TE Verg Bescheid 2009/9/10 VKS-7617/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2009
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Norm

AVG §13 Abs3 und
AVG §74 in Verbindung mit
WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §23 Abs2
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend das von der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 34 – Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, zur Zahl MA34-4576/2009 geführte Vergabeverfahren, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der als Einspruch bezeichnete, am 1.9.2009 eingelangte Schriftsatz, der sich offenkundig gegen die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin richtet, wird zurückgewiesen.

  1. 2.Ziffer 2
    Die Antragstellerin *** GmbH, ***, hat an Pauschalgebühren € 800,- an das Land Wien binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 3 und 74 AVG in Verbindung mit 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2, 18, 23 Abs. 2, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006Paragraphen 13, Absatz 3 und 74 AVG in Verbindung mit 1 Absatz eins, 2, Absatz eins, 11, Absatz 2, 18, 23, Absatz 2, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit 2 Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006

Begründung:

Mit dem am 1.9.2009 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangten, von der ausschreibenden Stelle übermittelten Schriftsatz erhebt die Antragstellerin „Einspruch gegen unser Ausscheiden gemäß § 129 BVergG 2006". In der Begründung führt sie aus, ihr Angebot wäre nicht auszuscheiden gewesen, das Angebot des (offenbar) für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Unternehmens würde nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechen. Ein Nachweis für die Entrichtung der nach § 18 WVRG 2007 mit der Antragstellung fällig gewordenen Pauschalgebühren ist dem Schriftsatz nicht angeschlossen.Mit dem am 1.9.2009 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangten, von der ausschreibenden Stelle übermittelten Schriftsatz erhebt die Antragstellerin „Einspruch gegen unser Ausscheiden gemäß Paragraph 129, BVergG 2006". In der Begründung führt sie aus, ihr Angebot wäre nicht auszuscheiden gewesen, das Angebot des (offenbar) für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Unternehmens würde nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechen. Ein Nachweis für die Entrichtung der nach Paragraph 18, WVRG 2007 mit der Antragstellung fällig gewordenen Pauschalgebühren ist dem Schriftsatz nicht angeschlossen.

Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1.9.2009 zur Verbesserung bis 3.9.2009 (Einlangen in der Geschäftsstelle des VKS), unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel, aufgefordert. Die Antragstellerin wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist zurückgewiesen werden müsste. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren aufgefordert (§ 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007). Diese Aufforderung zur Verbesserung ist der Antragstellerin im Faxwege am 1.9.2009, 14:54 Uhr zugegangen.Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1.9.2009 zur Verbesserung bis 3.9.2009 (Einlangen in der Geschäftsstelle des VKS), unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel, aufgefordert. Die Antragstellerin wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist zurückgewiesen werden müsste. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren aufgefordert (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007). Diese Aufforderung zur Verbesserung ist der Antragstellerin im Faxwege am 1.9.2009, 14:54 Uhr zugegangen.

Die Antragstellerin hat in der Folge eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß § 18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht eingezahlt.Die Antragstellerin hat in der Folge eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht eingezahlt.

Der erkennbar gegen die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin vom 25.8.2009 gerichtete Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist zwar rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:Der erkennbar gegen die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin vom 25.8.2009 gerichtete Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist zwar rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Vorauszuschicken ist, dass als Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34 auftritt. Damit fällt ein Vergabekontrollverfahren betreffend Auftragsvergaben des Landes Wien gemäß § 1 WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (§ 2 WVRG 2007). Der VKS Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.Vorauszuschicken ist, dass als Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34 auftritt. Damit fällt ein Vergabekontrollverfahren betreffend Auftragsvergaben des Landes Wien gemäß Paragraph eins, WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (Paragraph 2, WVRG 2007). Der VKS Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (gegenständlich der Ausscheidungsentscheidung) gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 unter anderem jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (gegenständlich der Ausscheidungsentscheidung) gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 unter anderem jedenfalls zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung;
(......)
  1. 2.Ziffer 2
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes, einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss;
  2. 3.Ziffer 3
    Angaben über den behaupteten, drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin;
  3. 4.Ziffer 4
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet;
  4. 5.Ziffer 5
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
  5. 6.Ziffer 6
    einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;
  6. 7.Ziffer 7
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde;
(.....)

Gemäß § 18 Abs. 3 WVRG 2007 hat der Antragsteller auch nachzuweisen, dass er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung die nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 geforderten Pauschalgebühren beigebracht hat.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, WVRG 2007 hat der Antragsteller auch nachzuweisen, dass er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung die nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 geforderten Pauschalgebühren beigebracht hat.

Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung stellt, entspricht der Schriftsatz vom 1.9.2009 mehrfach nicht den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das Verbesserungsverfahren nach § 13 AVG einzuleiten und die Antragstellerin unter Fristsetzung und Bekanntgabe der ihrem Schriftsatz anhaftenden Mängel zur Verbesserung sowie zur Beibringung der Pauschalgebühren aufzufordern. Die Antragstellerin hat eine Verbesserung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vorgenommen.Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung stellt, entspricht der Schriftsatz vom 1.9.2009 mehrfach nicht den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, AVG einzuleiten und die Antragstellerin unter Fristsetzung und Bekanntgabe der ihrem Schriftsatz anhaftenden Mängel zur Verbesserung sowie zur Beibringung der Pauschalgebühren aufzufordern. Die Antragstellerin hat eine Verbesserung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vorgenommen.

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, dessen Bestimmung gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, dessen Bestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 1.9.2009, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die darin gesetzte Frist ist, ohne dass die Antragstellerin eine Verbesserung vorgenommen hätte, ungenützt abgelaufen.

Es war daher der mit Schriftsatz vom 1.9.2009 gestellte Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).

Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag auf Nichtigerklärung eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich ist der erkennende Senat von einem Lieferauftrag im Unterschwellenbereich ausgegangen. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen dafür € 800,- (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühr war mit Einbringung des Antrages fällig, ihre Entrichtung mit dem Antrag nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist eine solche nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag auf Nichtigerklärung eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich ist der erkennende Senat von einem Lieferauftrag im Unterschwellenbereich ausgegangen. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen dafür € 800,- (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühr war mit Einbringung des Antrages fällig, ihre Entrichtung mit dem Antrag nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist eine solche nicht erfolgt.

Es war daher gemäß § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher gemäß Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).

Schlagworte

Ausscheidung; Verbesserungsverfahren; Keine Entrichtung der Pauschalkosten; Zurückweisung des Antrages;

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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