RS Verg 2009/12/18 N/0114-BVA/13/2009-19

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Veröffentlicht am 18.12.2009
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Rechtssatz

Es ist gem § 22 BVergG 2006 unzulässig, aus wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten zusammengehörige, dh. gleichartige Aufträge zu "splitten" um die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gleichartigkeit ist das jeweilige Fachgebiet im Sinn eines Berufszweiges in dem die Dienstleistung erbracht wird.Es ist gem Paragraph 22, BVergG 2006 unzulässig, aus wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten zusammengehörige, dh. gleichartige Aufträge zu "splitten" um die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gleichartigkeit ist das jeweilige Fachgebiet im Sinn eines Berufszweiges in dem die Dienstleistung erbracht wird.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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