Norm
BVergG 2006 §22Rechtssatz
Es ist gem § 22 BVergG 2006 unzulässig, aus wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten zusammengehörige, dh. gleichartige Aufträge zu "splitten" um die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gleichartigkeit ist das jeweilige Fachgebiet im Sinn eines Berufszweiges in dem die Dienstleistung erbracht wird.Es ist gem Paragraph 22, BVergG 2006 unzulässig, aus wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten zusammengehörige, dh. gleichartige Aufträge zu "splitten" um die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gleichartigkeit ist das jeweilige Fachgebiet im Sinn eines Berufszweiges in dem die Dienstleistung erbracht wird.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010