TE Verg Bescheid 2010/1/21 VKS-11851/09

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Veröffentlicht am 21.01.2010
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Norm

WVRG 2007 §1
WVRG 2007 §2
WVRG 2007 §11 Abs1 Z2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §23
AVG §13
AVG §74
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** Ges.m.b.H, *** , auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe von Bauleistungen am Amtshaus 1070 Wien, Hermanngasse 24-26, Ausschreibungsnummer MA34-14238/2009, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34 – Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der am 18.12.2009 eingelangte Schriftsatz, mit dem die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16.12.2009, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, bekämpft wird, wird zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Antragstellerin *** Ges.m.b.H., *** , hat an Pauschalgebühren Euro 2.594,-- an das Land Wien binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 2, 11 Abs. 1 Z. 2, 18, 23 WVRG 2007, §§ 13, 74 AVG.Paragraphen eins, 2, 11, Absatz eins, Ziffer 2, 18, 23, WVRG 2007, Paragraphen 13, 74, AVG.

Begründung:

Mit Schreiben vom 16.12.2009, bei der Antragsgegnerin eingelangt am 17.9.2009, hat die Antragstellerin unter Angabe des Vergabeverfahrens vorgebracht, „wir akzeptieren die Ausscheidung unseres Angebotes nicht, da bei der Zwangsausgleichstagsatzung vom 9.12.2009 eine Quote von 26 % festgelegt wurde und mit der Zahlung der Barquote spätestens am 31.1.2010 der Konkurs gegen uns aufgehoben wird". Dieses Schreiben ist erkennbar als Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung einer Ausscheidungsentscheidung zu werten. Es wurde von der Antragsgegnerin dem Vergabekontrollsenat übermittelt, in dessen Geschäftsstelle es am 18.12.2009 eingelangt ist.

Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, auch ein Nachweis über die Entrichtung der geforderten Pauschalgebühren (§ 18 WVRG 2007) nicht enthalten war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.12.2009 zur Verbesserung bis 22.12.2009 (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müssten. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren (§ 23 Abs. 2 Z. 4 WVRG 2007) aufgefordert.Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, auch ein Nachweis über die Entrichtung der geforderten Pauschalgebühren (Paragraph 18, WVRG 2007) nicht enthalten war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.12.2009 zur Verbesserung bis 22.12.2009 (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müssten. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007) aufgefordert.

Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 18.12.2009 zugegangen.Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 18.12.2009 zugegangen.

Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß § 18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich nicht einbezahlt.Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich nicht einbezahlt.

Mit Schreiben vom 21.12.2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich, das ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, handelt. Die Angebotsöffnung habe am 9.12.2009, 11.00 Uhr im Beisein der Bieter stattgefunden. Das Angebot der Antragstellerin, das nach Verlesung der Angebotssummen an erster Stelle zu reihen gewesen sei, sei unter Bekanntgabe der Gründe mit Schreiben vom 16.12.2009 ausgeschieden worden.

Der erkennbar gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.12.2009 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z. 5 WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:Der erkennbar gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.12.2009 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß § 1 WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (§ 2 WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden. Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des § 20 WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß Paragraph eins, WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (Paragraph 2, WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des Paragraph 20, WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung,
  2. 2.Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin,
  3. 3.Ziffer 3
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  4. 4.Ziffer 4
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,
  5. 5.Ziffer 5
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
  6. 6.Ziffer 6
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. 7.Ziffer 7
    einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen, gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  8. 8.Ziffer 8
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde (...) .

Nach § 23 Abs. 2 Z. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens unter anderem auch dann unzulässig, „wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt wurde".Nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens unter anderem auch dann unzulässig, „wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 18, vergebührt wurde".

Obwohl die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.12.2009 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den oben zitierten Bestimmungen des § 23 WVRG 2007. Ebenso wurden, die nach § 18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten.Obwohl die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.12.2009 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG 2007. Ebenso wurden, die nach Paragraph 18, WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dessen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden sind, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen Bestimmungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden sind, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 18.12.2009, der der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen ist, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die darin gesetzte Frist ist, ohne dass die Antragstellerin eine Verbesserung vorgenommen hätte, ungenützt abgelaufen.

Es war daher der am 18.12.2009, in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Schriftsatz der Antragstellerin ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).

Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 20 WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen in diesem Fall Euro 2.594,-- (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 Z. 4 WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist eine solche bisher nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 20, WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen in diesem Fall Euro 2.594,-- (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist eine solche bisher nicht erfolgt.

Es war daher gemäß § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher gemäß Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).

Schlagworte

unzulässiger Antrag; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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