TE Verg Bescheid 2010/2/15 N/0120-BVA/05/2009-50

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Veröffentlicht am 15.02.2010
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Norm

AVG §53a
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §31 Abs1 Z6
GebAG §34 Abs1
GebAG §36
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs2
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A 12 Inntal Autobahn km 73,0 bis km 75,0, Sicherheitsausbau, Umweltschutz- und Sanierungsmaßnahmen Innsbruck Amras, Elektromaschinelle Ausschreibung" der ASFINAG die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Jänner 2010, N/0120-BVA/05/2009-32, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen C***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A 12 Inntal Autobahn km 73,0 bis km 75,0, Sicherheitsausbau, Umweltschutz- und Sanierungsmaßnahmen Innsbruck Amras, Elektromaschinelle Ausschreibung" der ASFINAG die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Jänner 2010, N/0120-BVA/05/2009-32, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen C***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

1. Gebühr für Aktenstudium                  Euro XXX

2. Gebühr für Mühewaltung                   Euro XXX

3. Kosten für das Reinschreiben             Euro XXX

   Zwischensumme                            Euro XXX

   zuzüglich 20 % Umsatzsteuer              Euro XXX

   Summe                                    Euro XXX

   ergibt gerundet festzusetzende Gebühren  Euro XXX

Begründung

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2009, eingelangt im Bundesvergabeamt am 4. Dezember 2009, beantragte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch Y*** die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 20. November 2009 im Vergabeverfahren "A 12 Inntal Autobahn km 73,0 bis km 75,0, Sicherheitsausbau, Umweltschutz- und Sanierungsmaßnahmen Innsbruck Amras, Elektromaschinelle Ausschreibung".

In diesem Nachprüfungsverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Elektrotechnik/ Informationstechnik/ elektrische Anlagen/ Elektroinstallationen/ Schaltgeräte erforderlich.

Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Jänner 2010, N/0120-BVA/05/2009-32, C*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 14. Jänner 2010 ersucht zu einer vom zuständigen Senat des Bundesvergabeamtes gestellten Frage betreffend das Angebot der Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens Befund und Gutachten zu erstellen.

Befund und Gutachten vom 29. Jänner 2010 langten am 1. Februar 2010 im Bundesvergabeamt ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

Der Sachverständige legte am 12. Februar 2010 im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Gebührennote über einen Betrag von Euro XXX und schlüsselte diesen Betrag auf. Da in dieser - in der mündlichen Verhandlung gelegten - Honorarnote die Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2010 nur für einen Zeitraum von einer Stunde berücksichtigt war, es jedoch erforderlich war, dass der Sachverständige eine weitere Stunde der Verhandlung beiwohnte, beantragte er nach Legung der Kostennote noch in der mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren am 12. Februar 2010 den Kostenzuspruch bezüglich Mühewaltung für eine weitere Stunde (= Euro XXX zuzüglich 20% USt = Euro XXX).Der Sachverständige legte am 12. Februar 2010 im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Gebührennote über einen Betrag von Euro römisch 30 und schlüsselte diesen Betrag auf. Da in dieser - in der mündlichen Verhandlung gelegten - Honorarnote die Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2010 nur für einen Zeitraum von einer Stunde berücksichtigt war, es jedoch erforderlich war, dass der Sachverständige eine weitere Stunde der Verhandlung beiwohnte, beantragte er nach Legung der Kostennote noch in der mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren am 12. Februar 2010 den Kostenzuspruch bezüglich Mühewaltung für eine weitere Stunde (= Euro römisch 30 zuzüglich 20% USt = Euro römisch 30 ).

Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens N/0120-BVA/05/2009 wurde in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2010 Gelegenheit gegeben zur Gebührennote samt mündlich gestelltem Antrag des Sachverständigen, der in die Verhandlungsniederschrift vom 12. Februar 2010, N/0120-BVA/05/2009-47, Eingang fand, eine Stellungnahme abzugeben. Die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren bestätigte ausdrücklich die Angemessenheit der Höhe des beantragten Sachverständigenhonorars. Die anderen Parteien verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro XXX bis Euro XXX, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro XXX. Mit dem Gutachtensauftrag wurden dem Sachverständigen drei sehr umfassende Aktenbände mit Ausschreibungsunterlagen bzw. Angebotsbestandteilen eines Vergabeverfahrens mit sehr komplexem Inhalt zum Studium übermittelt. Unter Berücksichtigung der Maximalbeträge des § 36 GebAG waren daher in dieser Position nicht wie vom Sachverständigen beantragt Euro XXX, sondern Euro XXX (Euro XXX und 2 x Euro XXX) zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro römisch 30 bis Euro römisch 30 , für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro römisch 30 . Mit dem Gutachtensauftrag wurden dem Sachverständigen drei sehr umfassende Aktenbände mit Ausschreibungsunterlagen bzw. Angebotsbestandteilen eines Vergabeverfahrens mit sehr komplexem Inhalt zum Studium übermittelt. Unter Berücksichtigung der Maximalbeträge des Paragraph 36, GebAG waren daher in dieser Position nicht wie vom Sachverständigen beantragt Euro römisch 30 , sondern Euro römisch 30 (Euro römisch 30 und 2 x Euro römisch 30 ) zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung der Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Frage berücksichtigend war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro XXX pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagten 16 Stunden, somit mit Euro XXX festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung der Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Frage berücksichtigend war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro römisch 30 pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagten 16 Stunden, somit mit Euro römisch 30 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

  1. 3.Ziffer 3
    Die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von
Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von Euro XXX für jede Seite der Urschrift und von Euro XXX einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von Euro römisch 30 für jede Seite der Urschrift und von Euro römisch 30 einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG waren dem Sachverständigen für 9 Seiten Urschrift Euro XXX und für 4 weitere Ausfertigungen, die dem Bundesvergabeamt für die Wahrung des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt wurden somit für 36 Seiten Euro XXX, insgesamt sohin Euro XXX zuzusprechen.Unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG waren dem Sachverständigen für 9 Seiten Urschrift Euro römisch 30 und für 4 weitere Ausfertigungen, die dem Bundesvergabeamt für die Wahrung des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt wurden somit für 36 Seiten Euro römisch 30 , insgesamt sohin Euro römisch 30 zuzusprechen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro XXX. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro römisch 30 . Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20

%.

20 % von Euro XXX sind Euro XXX. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro XXX zuzusprechen.20 % von Euro römisch 30 sind Euro römisch 30 . Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro römisch 30 zuzusprechen.

Gemäß § 39 Abs. 2 GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro XXX aufzurunden. Im Ergebnis bedeutet das, dass das festzusetzende Gesamthonorar des Sachverständigen mit Euro XXX festzusetzen war.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro römisch 30 aufzurunden. Im Ergebnis bedeutet das, dass das festzusetzende Gesamthonorar des Sachverständigen mit Euro römisch 30 festzusetzen war.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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