Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18) über den Antrag der *** GmbH & Co KG, ***, vertreten durch Eisenberger Herzog, Rechtsanwalts GmbH in Graz, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines „Rahmenvertrages für die Gewerke Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009-LTV, durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18) über den Antrag der *** GmbH & Co KG, ***, vertreten durch Eisenberger Herzog, Rechtsanwalts GmbH in Graz, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines „Rahmenvertrages für die Gewerke Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009-LTV, durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird in dem von ihr geführten Verfahren zur Vergabe eines „Rahmenvertrages für die Gewerke Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009-LTV, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Öffnung allfällig eingelangter Angebote untersagt.
Für diesen Zeitraum wird der Lauf der Angebotsfrist mit der Wirkung einer Hemmung ausgesetzt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 2 Z 2, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18, in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.§1 Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz 2, Ziffer 2, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Anstreicher-, Maler-, Bodenlegerarbeiten sowie zur Durchführung von Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerleistungen in städtischen Wohnhausanlagen in allen 23 Wiener Bezirken. Die Vertragsdauer der ausgeschriebenen Leistungen beträgt drei Jahre mit einer Option auf Verlängerung um weitere drei Jahre. Die Kundmachung des Verfahrens ist sowohl im Amtsblatt der EU vom 4.8.2009, Zl. 2009/S147-215032, als auch auf der Webseite der Stadt Wien und im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33 erfolgt. Insgesamt wurde die Ausschreibung bisher (nach Angaben der Antragsgegnerin) sechsmal berichtigt. Die Ausschreibungsunterlage ist in 48 Gebietsteile (= Lose) gegliedert, wobei die Bieter die Möglichkeit haben, entweder ein Gesamtangebot für alle Lose, für einige oder nur für ein Los abzugeben. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem jeweils „niedrigsten Preis" erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist ist nunmehr der 11.3.2010, 8.00 Uhr. Die Angebotseröffnung soll am gleichen Tage ab 9.00 Uhr erfolgen.
Mit dem am 3.3.2010 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangten Schriftsatz begehrt die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, die Festlegung der Antragsgegnerin, die Ausschreibungsunterlagen entgegen der in der sechsten Berichtigung getroffenen Bekanntmachung nicht inhaltlich zu berichtigen, die Vergabe der ausgeschriebenen Bauleistungen im Preisaufschlags- bzw. Preisnachlassverfahren durchzuführen und in der PositionMit dem am 3.3.2010 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangten Schriftsatz begehrt die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, die Festlegung der Antragsgegnerin, die Ausschreibungsunterlagen entgegen der in der sechsten Berichtigung getroffenen Bekanntmachung nicht inhaltlich zu berichtigen, die Vergabe der ausgeschriebenen Bauleistungen im Preisaufschlags- bzw. Preisnachlassverfahren durchzuführen und in der Position
7.4.1 der Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge festzulegen, dass die Preisumrechnung gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 2111, Ausgabe 1. Mai 2000 zu erfolgen hat, für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie auf Kostenersatz. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, die „genannten Festlegungen in der Ausschreibung zu streichen und in der Folge die Ausschreibung für nichtig zu erklären". Im Wesentlichen führt sie aus, die Antragsgegnerin hätte in der gegenständlichen Vergabesache bereits sechs Berichtigungen veröffentlicht. In der sechsten Berichtigung sei als Schlusstermin für den Eingang der Angebote der 11.3.2010 festgelegt worden. Damit im Zusammenhang hat die Antragsgegnerin die Festlegung getroffen: „Aufgrund eines Vergabekontrollverfahrens ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich. Da Wiener Wohnen bemüht ist, die Vorgaben des Vergabekontrollsenates Wien möglichst vollständig umzusetzen, die entsprechende Entscheidung aber noch nicht schriftlich ausgefertigt ist, muss die Angebotsfrist vorerst auf den 11.3.2010 erstreckt werden. Innerhalb der erstreckten Angebotsfrist wird die inhaltliche Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erfolgen". Bis zum Tage der Einbringung des Nachprüfungsantrages, also dem letzten Tag, an dem eine Bekämpfung der gesondert anfechtbaren Entscheidung „Ausschreibung" möglich sei, habe die Auftraggeberin die Ausschreibungsunterlagen inhaltlich nicht berichtigt. Die Antragstellerin habe ein Recht darauf, dass sich die Auftraggeberin an ihre eigenen veröffentlichten Festlegungen halte und die inhaltliche Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, wie angekündigt vornimmt und zwar dergestalt, dass gegen diese angekündigte Berichtigung wiederum ein entsprechender Rechtsschutz in Form der Bekämpfbarkeit der dort zu treffenden Festlegungen möglich ist und die Antragstellerin auf diese angekündigten Änderungen noch in einem angemessenen Zeitraum reagieren, also ihr Angebot entsprechend abändern, kann. Es werde daher zunächst die sonstige Festlegung während der Angebotsfrist, „nämlich die Ausschreibungsunterlagen zu korrigieren", bekämpft, da dies innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt sei. Weiters macht die Antragstellerin geltend, dass die Ausschreibung § 24 BVergG 2006 widerspreche, wonach grundsätzlich nach den Preisangebotsverfahren auszuschreiben sei und das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig wäre. Ein derartig begründeter Ausnahmefall liege nicht vor. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, dass in der Position 7.4.1 der Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge zur Preisumrechnung auf die ÖNORM B 2111, Ausgabe 1. Mai 2000, verwiesen wird. Diese Norm sei mittlerweile in der Fassung vom 5.3.2007 in Geltung. Nach § 98 Abs. 2 BVergG 2006 seien nur geeignete Leitlinien wie ÖNORMEN heranzuziehen, es verstoße daher gegen diese Bestimmung nicht mehr in Geltung stehende ÖNORMEN heranzuziehen, soferne eine in Geltung stehende Version existiert.7.4.1 der Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge festzulegen, dass die Preisumrechnung gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 2111, Ausgabe 1. Mai 2000 zu erfolgen hat, für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie auf Kostenersatz. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, die „genannten Festlegungen in der Ausschreibung zu streichen und in der Folge die Ausschreibung für nichtig zu erklären". Im Wesentlichen führt sie aus, die Antragsgegnerin hätte in der gegenständlichen Vergabesache bereits sechs Berichtigungen veröffentlicht. In der sechsten Berichtigung sei als Schlusstermin für den Eingang der Angebote der 11.3.2010 festgelegt worden. Damit im Zusammenhang hat die Antragsgegnerin die Festlegung getroffen: „Aufgrund eines Vergabekontrollverfahrens ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich. Da Wiener Wohnen bemüht ist, die Vorgaben des Vergabekontrollsenates Wien möglichst vollständig umzusetzen, die entsprechende Entscheidung aber noch nicht schriftlich ausgefertigt ist, muss die Angebotsfrist vorerst auf den 11.3.2010 erstreckt werden. Innerhalb der erstreckten Angebotsfrist wird die inhaltliche Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erfolgen". Bis zum Tage der Einbringung des Nachprüfungsantrages, also dem letzten Tag, an dem eine Bekämpfung der gesondert anfechtbaren Entscheidung „Ausschreibung" möglich sei, habe die Auftraggeberin die Ausschreibungsunterlagen inhaltlich nicht berichtigt. Die Antragstellerin habe ein Recht darauf, dass sich die Auftraggeberin an ihre eigenen veröffentlichten Festlegungen halte und die inhaltliche Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, wie angekündigt vornimmt und zwar dergestalt, dass gegen diese angekündigte Berichtigung wiederum ein entsprechender Rechtsschutz in Form der Bekämpfbarkeit der dort zu treffenden Festlegungen möglich ist und die Antragstellerin auf diese angekündigten Änderungen noch in einem angemessenen Zeitraum reagieren, also ihr Angebot entsprechend abändern, kann. Es werde daher zunächst die sonstige Festlegung während der Angebotsfrist, „nämlich die Ausschreibungsunterlagen zu korrigieren", bekämpft, da dies innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt sei. Weiters macht die Antragstellerin geltend, dass die Ausschreibung Paragraph 24, BVergG 2006 widerspreche, wonach grundsätzlich nach den Preisangebotsverfahren auszuschreiben sei und das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig wäre. Ein derartig begründeter Ausnahmefall liege nicht vor. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, dass in der Position 7.4.1 der Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge zur Preisumrechnung auf die ÖNORM B 2111, Ausgabe 1. Mai 2000, verwiesen wird. Diese Norm sei mittlerweile in der Fassung vom 5.3.2007 in Geltung. Nach Paragraph 98, Absatz 2, BVergG 2006 seien nur geeignete Leitlinien wie ÖNORMEN heranzuziehen, es verstoße daher gegen diese Bestimmung nicht mehr in Geltung stehende ÖNORMEN heranzuziehen, soferne eine in Geltung stehende Version existiert.
Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin wird die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Vergabeverfahrens, ihrem Recht auf Beteiligung an einer dem Gesetz entsprechenden öffentlichen Auftragausschreibung und in ihrem Recht auf Einhaltung der vom Auftraggeber getroffenen Festlegungen verletzt.
Die Antragstellerin sei an der Erlangung des gegenständlichen Auftrages interessiert. Sollte das Vergabeverfahren auf Grundlage der rechtswidrigen Ausschreibungsunterlagen fortgeführt werden, drohe der Antragstellerin ein beträchtlicher finanzieller und sonstiger Schaden zu entstehen, der Gewinnentgang werde vorerst auf Euro 50.000,-- geschätzt. Dazu käme der Verlust einer zukünftigen Referenz.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Antragstellung unterricht worden, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich seien entrichtet worden.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Sollten die angefochtenen Festlegungen nicht für nichtig erklärt werden, hätte die Antragstellerin keine Chance unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen ein aussichtsreiches Angebot zu legen. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine, die Interessen der Antragstellerin übersteigenden, Interessen der Auftraggeberin oder der Öffentlichkeit entgegen.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 8.3.2010 hat die Antragsgegnerin vorgebracht, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die die Angebotsöffnung innerhalb der nächsten sechs Wochen erforderlich macht. Es werde jedoch angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten und die Dauer der einstweiligen Verfügung mit höchstens sechs Wochen zu beschränken.
Ausgehend von Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Grundlage dafür soll die am 4.8.2009 europaweit bekanntgemachte Ausschreibung sein.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Grundlage dafür soll die am 4.8.2009 europaweit bekanntgemachte Ausschreibung sein.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. einzelner Ausschreibungsbestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie allenfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung bzw. einzelne Bestimmungen derselben für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. einzelner Ausschreibungsbestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie allenfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung bzw. einzelne Bestimmungen derselben für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.
Zu bemerken ist, dass die gegenständliche Ausschreibung bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens aufgrund einer früheren Anfechtung eines anderen Interessenten war. Diesbezüglich war zu VKS – 8100/09 ein Nachprüfungsverfahren anhängig. In diesem Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin unter anderem auch – wie die gegenständliche Antragstellerin – die Verwendung nicht mehr aktueller ÖNORMEN sowie die Festlegung des Preisaufschlags/Nachlassverfahrens zur Preisfindung bekämpft. Mit Bescheid des Senates vom 14.1.2010 ist der Anfechtung zu VKS – 8100/09 teilweise stattgegeben worden und ist die Anführung alter ÖNORMEN, darunter auch der ÖNORM B 2111/2000, für nichtig erklärt worden. Soweit die Anfechtung die Wahl des Preisfindungssystems betroffen hat, wurde ihr nicht stattgegeben. Aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihre Ausschreibungsunterlagen, soweit die Anführung von näher bezeichneten ONORMEN für nichtig erklärt worden ist, zu berichtigen haben wird; eine derartige Berichtigung ist bisher jedoch nicht erfolgt.Zu bemerken ist, dass die gegenständliche Ausschreibung bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens aufgrund einer früheren Anfechtung eines anderen Interessenten war. Diesbezüglich war zu VKS – 8100/09 ein Nachprüfungsverfahren anhängig. In diesem Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin unter anderem auch – wie die gegenständliche Antragstellerin – die Verwendung nicht mehr aktueller ÖNORMEN sowie die Festlegung des Preisaufschlags/Nachlassverfahrens zur Preisfindung bekämpft. Mit Bescheid des Senates vom 14.1.2010 ist der Anfechtung zu VKS – 8100/09 teilweise stattgegeben worden und ist die Anführung alter ÖNORMEN, darunter auch der ÖNORM B 2111 aus 2000,, für nichtig erklärt worden. Soweit die Anfechtung die Wahl des Preisfindungssystems betroffen hat, wurde ihr nicht stattgegeben. Aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihre Ausschreibungsunterlagen, soweit die Anführung von näher bezeichneten ONORMEN für nichtig erklärt worden ist, zu berichtigen haben wird; eine derartige Berichtigung ist bisher jedoch nicht erfolgt.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden, der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8.3.2010 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Untersagung der Öffnung von Angeboten; einstweilige Verfügung:Zuletzt aktualisiert am
16.06.2010