TE Verg Bescheid 2010/5/27 VKS-5747/10

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §23 und
AVG §13
AVG §74
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH & Co KG, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, betreffend die Vergabe des Auftrages zur „Lieferung von kardiologischen Stents an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) und an das Hanusch Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse", Ausschreibungsnummer KAV-GED-A/19/2009/SE, durch die Antragsgegner 1. Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-18, 1100 Wien, beide vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der am 12.5.2010 eingelangte Schriftsatz, mit dem beantragt wird, „die genannte Ausschreibung für nichtig zu erklären", wird zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Antragstellerin *** GesmbH & Co KG, ***, hat an Pauschalgebühren Euro 1.660,- an das Land Wien binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2, 18, 23 WVRG 2007 und §§ 13 und 74 AVG.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, 18, 23, WVRG 2007 und Paragraphen 13 und 74 AVG.

Begründung:

Mit dem am 12.5.2010 eingelangten Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Ausschreibung der Antragsgegnerinnen zur Lieferung von kardiologischen Stents für nichtig zu erklären. Die Ausschreibungsunterlage enthalte in mehreren Punkten Bestimmungen und Anforderungen, die nicht geeignet wären, ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.5.2010 zur Verbesserung bis 18.5.2010, 13.00 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß § 18 WVRG 2007 zu vergebühren ist (Pauschalgebühren) und bei nicht entsprechender Verbesserung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsste.Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.5.2010 zur Verbesserung bis 18.5.2010, 13.00 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 zu vergebühren ist (Pauschalgebühren) und bei nicht entsprechender Verbesserung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsste.

Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 14.5.2010 zugegangen. Bis zum Ablauf der festgelegten Verbesserungsfrist ist eine Reaktion der Antragstellerin ebenso wenig erfolgt, wie eine Vergebührung des Antrages.Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 14.5.2010 zugegangen. Bis zum Ablauf der festgelegten Verbesserungsfrist ist eine Reaktion der Antragstellerin ebenso wenig erfolgt, wie eine Vergebührung des Antrages.

Der ausdrücklich gegen die Ausschreibung der Antragsgegnerinnen gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:Der ausdrücklich gegen die Ausschreibung der Antragsgegnerinnen gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Auftraggeberin ist zum überwiegenden Teil der nachgefragten Leistungen die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß § 1 WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (§ 2 WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.Auftraggeberin ist zum überwiegenden Teil der nachgefragten Leistungen die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß Paragraph eins, WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (Paragraph 2, WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.

Die Antragsgegnerinnen haben in einer kurzen Stellungnahme vom 18.5.2010 lediglich mitgeteilt, dass es sich bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren um ein „offenes Verfahren im Oberschwellenbereich" handelt und ein Lieferauftrag vergeben werden sollte. Sie stellen den Antrag auf Zurückweisung.

Zu diesem sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der Senat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahren im Sinne des § 20 WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahren im Sinne des Paragraph 20, WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:

  1. „2.Ziffer 2
    Die genaue Bezeichnung des Auftraggebers einschließlich Faxnummer,
  2. 3.Ziffer 3
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  3. 4.Ziffer 4
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,
  4. 5.Ziffer 5
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
  5. 8.Ziffer 8
    die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde".

Weiters wurde die Antragstellerin aufgefordert, gemäß § 18 WVRG 2007 die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich zu entrichten.Weiters wurde die Antragstellerin aufgefordert, gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich zu entrichten.

Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der näher bezeichneten Ausschreibung der Antragsgegnerinnen stellte, entspricht der einleitende Schriftsatz vom 12.5.2010 mehrfach nicht den Bestimmungen des § 23 WVRG 2007. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten.Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der näher bezeichneten Ausschreibung der Antragsgegnerinnen stellte, entspricht der einleitende Schriftsatz vom 12.5.2010 mehrfach nicht den Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG 2007. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörden nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist oder bei nicht entsprechender Mängelbehebung zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig gestellt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welcher gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörden nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist oder bei nicht entsprechender Mängelbehebung zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig gestellt.

Der Vergabekontrollsenat ist mit seinem Verbesserungsauftrag vom 14.5.2010, der Antragstellerin am gleichen Tag im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen.

Die Antragstellerin hat eine Verbesserung trotz Hinweis auf die Folge nach § 13 Abs. 3 AVG nicht vorgenommen und die Pauschalgebühren nicht entrichtet.Die Antragstellerin hat eine Verbesserung trotz Hinweis auf die Folge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vorgenommen und die Pauschalgebühren nicht entrichtet.

Da somit die aufgezeigten Mängel im einleitenden Schriftsatz nicht behoben wurden und die geforderte Pauschalgebühr nicht entrichtet wurde, war dieser ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).

Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 20 WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausschreibung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen in diesem Fall Euro 1.660,-- (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 Z. 4 WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist eine solche bisher nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 20, WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausschreibung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen in diesem Fall Euro 1.660,-- (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist eine solche bisher nicht erfolgt.

Die erfolgte Entrichtung der Gebühren ist der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates binnen gesetzter Frist durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachzuweisen.

Es war daher gemäß § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher gemäß Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).

Gemäß § 13 Abs. 2 WVRG 2007 war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WVRG 2007 war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Schlagworte

Zurückweisung eines mangelhaften Nachprüfungsantrages nach Verbesserungsverfahren;

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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