Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) und die Mitglieder *** in dem über Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien eingeleiteten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „MA 34 – 16946/2009, Schule Wien 12, Herthergasse 28/Steinbauergasse 27; Baumeisterarbeiten Inneninst. 1. und 2. OG" durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – MA 34, Muthgasse 62, 1194 Wien in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) und die Mitglieder *** in dem über Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien eingeleiteten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „MA 34 – 16946 aus 2009,, Schule Wien 12, Herthergasse 28/Steinbauergasse 27; Baumeisterarbeiten Inneninst. 1. und 2. OG" durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – MA 34, Muthgasse 62, 1194 Wien in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 4, WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 354 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und Absatz 3, 21, Absatz 4,, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 354, BVergG 2006.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 34 (im Folgenden Antragsgegner genannt) führt ein Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich der Baumeisterarbeiten zur Inneninstallation im ersten und zweiten OG der Schule Wien 12, Herthergasse 28/Steinbauergasse 27. Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Bauloses im Unterschwellenbereich. An diesem Vergabeverfahren hat sich unter anderem auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt.
Mit Schreiben vom 17.5.2010, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden und den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen zu wollen.
Gegen diese gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet sich der am 27.5.2010 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz.
Nach Zustellung dieses Schriftsatzes an den Antragsgegner hat dieser mit Schreiben vom 31.5.2010 mitgeteilt, dass „die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und Ausscheidungsentscheidung vom 17.5.2010 zurückgezogen wird". Dazu hat er Kopien der Verständigungen der Bieter über die Zurückziehung der angefochtenen Entscheidungen beigelegt.
Dazu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7.6.2010 erklärt, sie gehe davon aus, dass die Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung allen Bietern zugekommen sei und offenbar nicht angefochten wurde. Sie stelle daher den Antrag, das Verfahren einzustellen und die Auftraggeberin zum Kostenersatz zu verpflichten.
Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt, ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:
Der Antragsgegner führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages. An diesem Verfahren hat sich die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt. Nachdem ihr sowohl die Ausscheidungsentscheidung als auch die Zuschlagsentscheidung je vom 17.5.2010 am gleichen Tage im Faxwege zugegangen ist, hat sie diese Entscheidungen als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 mit Nichtigerklärungsantrag vom 27.5.2010 angefochten. Noch bevor vom Senat eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, hat der Antragsgegner erklärt, sowohl die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung als auch der Ausscheidungsentscheidung zurückzuziehen. Damit wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihre Anträge darauf gerichtet waren, sowohl die Ausscheidungsentscheidung als auch die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären. Gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 liegen damit nicht mehr vor.Der Antragsgegner führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages. An diesem Verfahren hat sich die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt. Nachdem ihr sowohl die Ausscheidungsentscheidung als auch die Zuschlagsentscheidung je vom 17.5.2010 am gleichen Tage im Faxwege zugegangen ist, hat sie diese Entscheidungen als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 mit Nichtigerklärungsantrag vom 27.5.2010 angefochten. Noch bevor vom Senat eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, hat der Antragsgegner erklärt, sowohl die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung als auch der Ausscheidungsentscheidung zurückzuziehen. Damit wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihre Anträge darauf gerichtet waren, sowohl die Ausscheidungsentscheidung als auch die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären. Gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 liegen damit nicht mehr vor.
Nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtene Entscheidung zurückgenommen wurde, hat der Antragsgegner die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag und der damit verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.Nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtene Entscheidung zurückgenommen wurde, hat der Antragsgegner die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag und der damit verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 18 WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Schlagworte
Klaglosstellung; Kostenfolgen;Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010