Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitffRechtssatz
Wird in einem Realisierungswettbewerb vom Auftraggeber einem Wettbewerbsteilnehmer auf Grund dessen Urgenzschreiben zum Ausgang des Wettbewerbs mitgeteilt, dass wegen Fehlens des Verfasserbriefes der Projektnummer 5 (Antragsteller) weder eine Vorprüfung noch eine Beurteilung erfolgen habe können und auch keine Übermittlung des Juryprotokolls möglich gewesen wäre, muss der Wettbewerbsteilnehmer davon ausgehen, vom Auftraggeber auch nicht zum Verhandlungsverfahren zugelassen worden zu sein.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010