RS Verg 2010/7/9 N/0043-BVA/04/2010-35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2010
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Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitff
BVergG 2006 §320 Abs1

Rechtssatz

Wird in einem Realisierungswettbewerb vom Auftraggeber einem Wettbewerbsteilnehmer auf Grund dessen Urgenzschreiben zum Ausgang des Wettbewerbs mitgeteilt, dass wegen Fehlens des Verfasserbriefes der Projektnummer 5 (Antragsteller) weder eine Vorprüfung noch eine Beurteilung erfolgen habe können und auch keine Übermittlung des Juryprotokolls möglich gewesen wäre, muss der Wettbewerbsteilnehmer davon ausgehen, vom Auftraggeber auch nicht zum Verhandlungsverfahren zugelassen worden zu sein.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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