TE Vwgh Beschluss 1992/5/13 91/13/0205

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

GewStG;
KStG 1988;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftsführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der I-GmbH in E, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1986, den Beschluß gefaßt:

Spruch

I. Die Beschwerde betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Körperschaftsteuer 1986 wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Gewerbesteuer 1986 wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann gemäß § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetz erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist.

Mit dem der Beschwerde beigelegten Schriftsatz vom 1. Juni 1988, auf welchen die Säumigkeit der belangten Behörde ausschließlich bezogen wird, hat die Beschwerdeführerin - abgesehen von der nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde in der Folge zurückgezogenen Berufung hinsichtlich Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1987 - lediglich gegen den Gewerbesteuerbescheid 1986 vom 13. Mai 1988 berufen.

Eine Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1986 enthält dieser Schriftsatz nicht. Eine solche Berufung wurde nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens (insbesondere Schreiben der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 20. September 1991) im übrigen auch sonst nicht erhoben.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des im Spruch unter

I. genannten Verfahrens mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

II. Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist eine Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 1991, Zl. 6/2-2403/88-10, unter anderem betreffend Gewerbesteuer 1986 erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher bezüglich des im Spruch unter II. genannten Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG im Zusammenhalt mit Art. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130205.X00

Im RIS seit

13.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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