Norm
BVergG 2006 §3 Abs2Rechtssatz
Ein lediglich in Aussicht genommener Mietvertrag, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Vergabeverfahrens noch nicht abgeschlossen ist, fällt nicht unter die Definition der "direkten" Subventionierung iSd § 3 Abs 2 BVergG.Ein lediglich in Aussicht genommener Mietvertrag, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Vergabeverfahrens noch nicht abgeschlossen ist, fällt nicht unter die Definition der "direkten" Subventionierung iSd Paragraph 3, Absatz 2, BVergG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einleitung Vergabeverfahren, direkte Subventionierung;Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011