RS Verg 2010/11/22 N/0085-BVA/12/2010-32

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Veröffentlicht am 22.11.2010
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Rechtssatz

Ein lediglich in Aussicht genommener Mietvertrag, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Vergabeverfahrens noch nicht abgeschlossen ist, fällt nicht unter die Definition der "direkten" Subventionierung iSd § 3 Abs 2 BVergG.Ein lediglich in Aussicht genommener Mietvertrag, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Vergabeverfahrens noch nicht abgeschlossen ist, fällt nicht unter die Definition der "direkten" Subventionierung iSd Paragraph 3, Absatz 2, BVergG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einleitung Vergabeverfahren, direkte Subventionierung;

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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