TE Verg Bescheid 2011/2/4 N/0105-BVA/05/2010-53

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2011
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Norm

AVG §53a Abs1
GebAG §24
GebAG §25
GebAG §26
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §28 Abs2
GebAG §29
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §31 Abs1 Z6
GebAG §32
GebAG §32 Abs1
GebAG §33
GebAG §33 Abs1
GebAG §34
GebAG §34 Abs1
GebAG §35
GebAG §36
GebAG §37
GebAG §38
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs2
GebAG §43
GebAG §44
GebAG §45
GebAG §46
GebAG §47
GebAG §48
GebAG §49
GebAG §50
GebAG §51
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
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  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
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  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2021
  2. GebAG § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 33 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 33 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 33 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2021
  2. GebAG § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  4. GebAG § 33 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 33 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 33 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 44 heute
  2. GebAG § 44 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 44 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 44 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 45 heute
  2. GebAG § 45 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 45 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 45 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 45 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 46 heute
  2. GebAG § 46 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 46 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 46 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 46 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 47 heute
  2. GebAG § 47 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 47 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 47 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 47 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 48 heute
  2. GebAG § 48 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 48 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 48 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 48 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 48 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 50 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 623/1994
  2. GebAG § 50 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 51 heute
  2. GebAG § 51 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2004
  3. GebAG § 51 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. GebAG § 51 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2004
  5. GebAG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 51 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 51 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 51 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Bodenmarkierungsarbeiten 2011 - 2014 für die ASFINAG Service GmbH, Alpenstraßen GmbH und Baumanagement GmbH" der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Jänner 2011, N/0105-BVA/05/2010-28, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen B***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF, mit Euro XXX festgesetzt.Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Bodenmarkierungsarbeiten 2011 - 2014 für die ASFINAG Service GmbH, Alpenstraßen GmbH und Baumanagement GmbH" der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Jänner 2011, N/0105-BVA/05/2010-28, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen B***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, mit Euro römisch 30 festgesetzt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 beantragte die A***, vertreten durch X***, die Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit welchen Bietern bei den Losen 2 und 5 der Ausschreibung "Bodenmarkierungsarbeiten 2011 - 2014 für die ASFINAG Service GmbH, Alpenstraßen GmbH und Baumanagement GmbH" der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jeweils eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll.

In diesem Nachprüfungsverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Straßen- und Verkehrswegebau bzw. Bodenmarkierungen erforderlich.

Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Jänner 2011, N/0105-BVA/05/2010-28, B*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 14. Jänner 2011 ersucht zu einer vom zuständigen Senat des Bundesvergabeamtes gestellten Frage betreffend die Vergleichbarkeit von Bodenmarkierungsarbeiten auf Autobahnen und Schnellstraßen einerseits und auf Landes- bzw. Gemeindestraßen andererseits Befund und Gutachten zu erstellen.

Befund und Gutachten vom 24. Jänner 2011 langten am 24. Jänner 2011 im Bundesvergabeamt ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an den Sachverständigen zu stellen.

Der Sachverständige legte am 25. Jänner 2011 eine Gebührennote über einen Betrag von Euro XXX und schlüsselte diesen Betrag folgendermaßen auf:Der Sachverständige legte am 25. Jänner 2011 eine Gebührennote über einen Betrag von Euro römisch 30 und schlüsselte diesen Betrag folgendermaßen auf:

1. Reise- und Aufenthaltskosten gem. § 28/2 GebAG

eigenes Kfz / Pkw (392 km x Euro XXX)                     Euro

XXX

2. Sonstige Kosten - § 31/2 GebAG Originale Befund

(11 Seiten x Euro XXX)                                    Euro

XXX

3. Sonstige Kosten - § 31/3  GebAG Durchschrift / Kopie /

Ausdruck Unterlagen (33 Seiten x Euro XXX)                Euro

XXX

4. Sonstige Kosten - § 31/5 GebAG Postgebühr pauschal     Euro

XXX

5. Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 33/1 GebAG

(4 Stunden x Euro XXX)                                    Euro

XXX

6. Gebühr für Mühewaltung gem. § 34/1 GebAG

für Befund und Gutachten (12 Stunden x Euro XXX)          Euro

XXX

7. Gebühr für mündliche Verhandlung gem. 35/2 GebAG

(mündliche Verhandlung am 4. Februar 2011 -

1 Stunde x Euro XXX)                                      Euro

XXX

8. Gebühr für Aktenstudium gem. § 36 GebAG

(1 Band x Euro XXX)                                       Euro

XXX

Nettobetrag                                               Euro

XXX

zuzüglich 20 % Umsatzsteuer gem. § 31/6 GebAG             Euro

XXX

Bruttobetrag                                              Euro

XXX

Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens N/0105-BVA/05/2010 wurde im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zur Gebührennote eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2011 zog die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren ihren Nachprüfungsantrag zurück. Die für 4. Februar 2011 anberaumte mündliche Verhandlung war nicht mehr erforderlich und wurde daher abberaumt.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro XXX bis Euro XXX, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro XXX. Mit dem Gutachtensauftrag wurden dem Sachverständigen die wesentlichsten Ausschreibungsunterlagen des Vergabeverfahrens und die wesentlichen Stellungnahmen der Parteien im Nachprüfungsverfahren mit sehr komplexem Inhalt zum Studium übermittelt. Unter Berücksichtigung der Maximalbeträge desGemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro römisch 30 bis Euro römisch 30 , für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro römisch 30 . Mit dem Gutachtensauftrag wurden dem Sachverständigen die wesentlichsten Ausschreibungsunterlagen des Vergabeverfahrens und die wesentlichen Stellungnahmen der Parteien im Nachprüfungsverfahren mit sehr komplexem Inhalt zum Studium übermittelt. Unter Berücksichtigung der Maximalbeträge des

§ 36 GebAG war daher dafür ein Betrag für einen Band in Höhe von Euro XXX zuzuerkennen.Paragraph 36, GebAG war daher dafür ein Betrag für einen Band in Höhe von Euro römisch 30 zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung der Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Frage berücksichtigend war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro XXX pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagten 12 Stunden, somit mit Euro XXX festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung der Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Frage berücksichtigend war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro römisch 30 pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagten 12 Stunden, somit mit Euro römisch 30 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

  1. 3.Ziffer 3
    Die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von Euro XXX für jede Seite der Urschrift und von Euro XXX einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.Die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von Euro römisch 30 für jede Seite der Urschrift und von Euro römisch 30 einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG waren dem Sachverständigen für 11 Seiten Urschrift Euro XXX und für 3 weitere Ausfertigungen, die dem Bundesvergabeamt für die Wahrung des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt wurden somit fürUnter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG waren dem Sachverständigen für 11 Seiten Urschrift Euro römisch 30 und für 3 weitere Ausfertigungen, die dem Bundesvergabeamt für die Wahrung des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt wurden somit für

33 Seiten Euro XXX, insgesamt sohin Euro XXX zuzusprechen.33 Seiten Euro römisch 30 , insgesamt sohin Euro römisch 30 zuzusprechen.

Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Da die für 4. Februar 2011 anberaumte mündliche Verhandlung infolge Antragszurückziehung abberaumt wurde und daher nicht stattfand, waren keine Reisekosten und sohin der Betrag in Höhe von Euro XXX nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Da die für 4. Februar 2011 anberaumte mündliche Verhandlung infolge Antragszurückziehung abberaumt wurde und daher nicht stattfand, waren keine Reisekosten und sohin der Betrag in Höhe von Euro römisch 30 nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur angefangene Stunde. Diese Entschädigung für Zeitversäumnis pro angefangene Stunde erhöht sich auf Euro XXX, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist, mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt ist (§ 33 Abs. 1 GebAG). Da die für 4. Februar 2011 anberaumte mündliche Verhandlung infolge Antragszurückziehung abberaumt wurde und daher nicht stattfand, waren eine Entschädigung für Zeitversäumnis und daher der geltend gemachte Betrag in Höhe von Euro XXX nicht zuzusprechen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur angefangene Stunde. Diese Entschädigung für Zeitversäumnis pro angefangene Stunde erhöht sich auf Euro römisch 30 , wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist, mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt ist (Paragraph 33, Absatz eins, GebAG). Da die für 4. Februar 2011 anberaumte mündliche Verhandlung infolge Antragszurückziehung abberaumt wurde und daher nicht stattfand, waren eine Entschädigung für Zeitversäumnis und daher der geltend gemachte Betrag in Höhe von Euro römisch 30 nicht zuzusprechen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG sind den Sachverständigen auch die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto,…) zu ersetzen. Der Sachverständige übermittelte sein Gutachten in vier Ausfertigungen eingeschrieben am Postweg an das Bundesvergabeamt. Dafür veranschlagte er eine Barauslage in Höhe von Euro XXX. Dieser Betrag ist nachvollziehbar und war unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen auch die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto,…) zu ersetzen. Der Sachverständige übermittelte sein Gutachten in vier Ausfertigungen eingeschrieben am Postweg an das Bundesvergabeamt. Dafür veranschlagte er eine Barauslage in Höhe von Euro römisch 30 . Dieser Betrag ist nachvollziehbar und war unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG zuzusprechen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro XXX. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. 20 % von Euro XXX sind Euro XXX. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro XXX zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro römisch 30 . Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. 20 % von Euro römisch 30 sind Euro römisch 30 . Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro römisch 30 zuzusprechen.

Gemäß § 39 Abs. 2 GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro XXX aufzurunden. Im Ergebnis bedeutet das, dass das festzusetzende Gesamthonorar des Sachverständigen mit Euro XXX festzusetzen war.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro römisch 30 aufzurunden. Im Ergebnis bedeutet das, dass das festzusetzende Gesamthonorar des Sachverständigen mit Euro römisch 30 festzusetzen war.

Schlagworte

Festsetzung von Gebühren für einen Sachverständigen

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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