Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Baugesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur "Teilsanierung Aquädukt Liesing/1230 Wien", durch die Stadt Wien - Magistrat der Stadt Wien, MA 31 - Wasserwerke, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Baugesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur "Teilsanierung Aquädukt Liesing/1230 Wien", durch die Stadt Wien - Magistrat der Stadt Wien, MA 31 - Wasserwerke, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 BVergG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, BVergG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. ee, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 164, 168, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, e, e,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 164, 168, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien - MA 31, Wasserwerke (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages zur Teilsanierung des Aquädukts Liesing in Wien 23. Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich nach den vergaberechtlichen Bestimmungen für Sektorenauftraggeber. Die Kundmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Am Vergabeverfahren hat sich neben anderen Bietern auch die Antragsgegnerin beteiligt und nach Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig ein Angebot gelegt. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Mit Schreiben vom 30.3.2011 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin darüber informiert, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, das von ihr gelegte Angebot im Rahmen einer ersten Verhandlungsrunde nachzubessern. Die Frist zur Abgabe des nachgebesserten Angebotes wurde mit 6.4.2011, 10.00 Uhr festgelegt. Die Antragstellerin hat darauf ihren ursprünglich angebotenen Preis in zwei Positionen reduziert, woraus sich eine Angebotssumme von netto Euro 1.025.615,97 ergeben hat. Mit Schreiben vom 6.4.2011 ist die Antragstellerin von der Antragsgegnerin abermals eingeladen worden, ihr Angebot bis zum 13.4.2011 nachzubessern. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.4.2011 mitgeteilt, ihren Angebotspreis nicht weiter zu reduzieren, jedoch die Möglichkeit eines Skontos eingeräumt.
Mit Schreiben vom 15.4.2011, das der Antragstellerin am gleichen Tage im Fax-Wege zugekommen ist, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen, das mit einer Vergabesumme von Euro 995.909,16 (ohne USt.) das billigste Angebot abgegeben habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 26.4.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin zunächst vor, die Identität der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei nicht klar. Der Zuschlag solle der "TEERAG ASDAG AG Niederlassung Burgenland Baubereich Stegersbach" erteilt werden. Laut Firmenbuchauszug verfüge die TEERAG ASDAG AG nicht über eine derartige Niederlassung, sondern lediglich eine Zweigniederlassung, welche an einer anderen Anschrift ihren Sitz habe. Sollte das Angebot von dem "Baubereich Stegersbach" gelegt sein, sei fraglich, ob das Angebot tatsächlich rechtsverbindlich gefertigt wurde und dadurch jene Gesellschaft verpflichtet wurde, die in dem Verfahren als Bieterin aufgetreten sei. In Zusammenhang damit stehe auch die Frage, ob das in der Zuschlagsentscheidung genannte Unternehmen über die entsprechenden Befugnisse verfüge. Weiters macht die Antragstellerin geltend, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätte wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ausgeschieden werden müssen. Jedenfalls wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen. Nach Ausscheidung dieses Angebotes müsste die Antragstellerin als dann Billigstbieterin den Zuschlag erhalten.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 26.4.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin zunächst vor, die Identität der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei nicht klar. Der Zuschlag solle der "TEERAG ASDAG AG Niederlassung Burgenland Baubereich Stegersbach" erteilt werden. Laut Firmenbuchauszug verfüge die TEERAG ASDAG AG nicht über eine derartige Niederlassung, sondern lediglich eine Zweigniederlassung, welche an einer anderen Anschrift ihren Sitz habe. Sollte das Angebot von dem "Baubereich Stegersbach" gelegt sein, sei fraglich, ob das Angebot tatsächlich rechtsverbindlich gefertigt wurde und dadurch jene Gesellschaft verpflichtet wurde, die in dem Verfahren als Bieterin aufgetreten sei. In Zusammenhang damit stehe auch die Frage, ob das in der Zuschlagsentscheidung genannte Unternehmen über die entsprechenden Befugnisse verfüge. Weiters macht die Antragstellerin geltend, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätte wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ausgeschieden werden müssen. Jedenfalls wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen. Nach Ausscheidung dieses Angebotes müsste die Antragstellerin als dann Billigstbieterin den Zuschlag erhalten.
Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens, Gleichbehandlung aller Bieter und Nichtdiskriminierung, vergaberechtskonforme Angebotsprüfung und vergaberechtskonforme Beurteilung der Angebote, vertiefte Angebotsprüfung von Angeboten mit ungewöhnlich niedrigen Preisen, Nichtberücksichtigung bzw. Ausscheiden eines nicht rechtsverbindlich gefertigten Angebotes, Ausscheiden nicht den Ausscheidungsunterlagen entsprechender Angebote, Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten sowie letztlich im Recht auf Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten verletzt.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden durch Verlust eines näher bezifferten Deckungsbeitrages sowie der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren, einschließlich der Rechtsberatungskosten, zu entstehen. Die Antragstellerin, die durch Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren ihr Interesse an der Erlangung des Auftrages dokumentiert habe und zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen in der Lage sei, würde überdies einen für sie bedeutsamen Referenzauftrag verlieren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Zuschlag zu erteilen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, selbst den Auftrag zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 27.4.2011 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und erklärt, dass sie gegen deren Erlassung keinen Einwand erhebe, zumal ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Fortführung des Verfahrens nicht bestünde.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragsgegnerin hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um eine öffentliche Auftraggeberin, die im Sektorenbereich tätig ist. Die Antragsgegnerin ist damit Sektorenauftraggeberin nach den §§ 164 und 168 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um eine öffentliche Auftraggeberin, die im Sektorenbereich tätig ist. Die Antragsgegnerin ist damit Sektorenauftraggeberin nach den Paragraphen 164 und 168 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.
Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. ee BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, e, e, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 vom 25.2.2009 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 vom 25.2.2009 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Die Antragsgegnerin hat am 27.4.2011 zur Interessenslage lediglich erklärt "keinen Einwand" gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zu haben.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte im Hinblick auf diese Erklärungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27.4.2011 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012