Norm
AVG §53a Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, und Dr. Wolfgang Wimmer als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 23.12.2010 betreffend das Vergabeverfahren "Übersiedlungsleistungen 2011 und 2012,
Projektnummer: JA/10/0049" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt (PVA), 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, über die Gebühren des nichtamtlichen
Sachverständigen, wie folgt entschieden:
Spruch
Die mit Bescheid vom 5. Mai 2011, N/0108-BVA/11/2010-58, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B***, in der Höhe von Euro XXX werden der Antragstellerin, A*** zur Zahlung auferlegt.Die mit Bescheid vom 5. Mai 2011, N/0108-BVA/11/2010-58, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B***, in der Höhe von Euro römisch 30 werden der Antragstellerin, A*** zur Zahlung auferlegt.
A*** hat dem Bundesvergabeamt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der PSK KtoNr. 5080018 BLZ 60000, den Betrag von Euro XXX bei sonstiger Exekution zu überweisen.A*** hat dem Bundesvergabeamt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der PSK KtoNr. 5080018 BLZ 60000, den Betrag von Euro römisch 30 bei sonstiger Exekution zu überweisen.
Begründung
Die Antragstellerin bekämpfte mit ihrem Nachprüfungsantrag betreffend das Vergabeverfahren "Übersiedlungsleistungen 2011 und 2012, Projektnummer: JA/10/0049" der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und brachte diesbezüglich vor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihr Angebot auf der Basis des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe gelegt habe und nicht auf jenem, der für die Speditions- und Lagereibetriebe gelte. Dies obwohl es sich nach Ansicht der Antragstellerin bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um einen Speditionsbetrieb handle. Das Angebot sei ihrer Ansicht nach überdies auch spekulativ.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin trat diesem Vorbringen entgegen und führte aus, es handle sich bei ihr um einen Mischbetrieb iSv § 9 Abs. 3 ArbVG, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Bereich der Güterbeförderung liege und sie daher zu Recht den entsprechenden Kollektivvertrag bei der Entlohnung ihrer Mitarbeiter zur Anwendung bringe. Weiters erklärte die präsumtive Zuschlagsempfängerin, dass eine nachträglich erstellte Kalkulation zum Ergebnis gelangt sei, dass selbst bei Heranziehung des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe die ausgabenwirksamen Kosten durch das vorliegende Angebot gedeckt würden.Die präsumtive Zuschlagsempfängerin trat diesem Vorbringen entgegen und führte aus, es handle sich bei ihr um einen Mischbetrieb iSv Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Bereich der Güterbeförderung liege und sie daher zu Recht den entsprechenden Kollektivvertrag bei der Entlohnung ihrer Mitarbeiter zur Anwendung bringe. Weiters erklärte die präsumtive Zuschlagsempfängerin, dass eine nachträglich erstellte Kalkulation zum Ergebnis gelangt sei, dass selbst bei Heranziehung des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe die ausgabenwirksamen Kosten durch das vorliegende Angebot gedeckt würden.
Da dem Bundesvergabeamt kein Amtssachverständiger in diesem Bereich zur Verfügung stand, wurde mit Einverständnis der Parteien zur Klärung dieser Fragen mit Bescheid vom 22. Februar 2011, N/0108-BVA/11/2010-27, B*** zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten vom 25. März 2011 langte beim Bundesvergabeamt am 30. März 2011 ein und wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.
Der Sachverständige war auch bei der mündlichen Verhandlung am 19. April 2011 anwesend und stand den Parteien im Rahmen der Verhandlung zur Beantwortung von offenen Fragen im Hinblick auf das Gutachten zur Verfügung.
Der Sachverständige legte am 25. März 2011 sowie am 19. April 2011 fristgerecht Gebührennoten über einen Betrag von insgesamt Euro XXX und schlüsselte diesen Betrag entsprechend den Vorgaben im GebAG auf.Der Sachverständige legte am 25. März 2011 sowie am 19. April 2011 fristgerecht Gebührennoten über einen Betrag von insgesamt Euro römisch 30 und schlüsselte diesen Betrag entsprechend den Vorgaben im GebAG auf.
Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens wurde Gelegenheit gegeben, zu den vorgelegten Gebührennoten Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 21.04.2011, keine Einwände gegen die Sachverständigengebühren zu haben.
Mit Bescheid vom 28. April 2011, N/0108-BVA/11/2010-56, wurden sämtliche Anträge der Antragstellerin abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 5. Mai 2011, N/0108-BVA/11/2010-58, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro XXX festgesetzt. Diese Gebühren wurden in der Zwischenzeit in der genannten Höhe dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen.Mit Bescheid vom 28. April 2011, N/0108-BVA/11/2010-56, wurden sämtliche Anträge der Antragstellerin abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 5. Mai 2011, N/0108-BVA/11/2010-58, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro römisch 30 festgesetzt. Diese Gebühren wurden in der Zwischenzeit in der genannten Höhe dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Gemäß § 53a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des GebAG 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des GebAG 1975. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg.cit. ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen, B***, wurde, nach Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 53a AVG, mit Bescheid vom 5. Mai 2011, N/0108-BVA/11/2010-58 wie folgt festgesetzt:Die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen, B***, wurde, nach Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 53 a, AVG, mit Bescheid vom 5. Mai 2011, N/0108-BVA/11/2010-58 wie folgt festgesetzt:
"§ 36 Aktenlesen Euro XXX
§ 34 Mühewaltung, Unterredung mit Wirtschaftskammer Österr.
und Sozialvertreter 7 Stunden á Euro XXX Euro XXX
§ 31 Ausfertigung 12 Seiten á Euro XXX Euro XXX
131 Seiten á Euro XXX Euro XXX
Porto Akt, Korresp. Euro XXX
Euro XXX
Vorbereitung zu den 12 Seiten Fragen des Rechtsanwaltes der Antragstellerin, Ausarbeitung der Kalkulation der Stundensätze gemäß Koll. Vertrag der Spediteure sowie Koll. Vertrag der Güterbeförderer; Verhandlung 19.04.2011 von 09.30 - 11.50 Uhr
§ 34 Mühewaltung 4 Stunden á Euro XXX Euro XXX
§ 31 Ausfertigung Euro XXX
Porti Euro XXX
Euro XXX
Endbetrag Euro
XXX"
Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgeschlüsselt.Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgeschlüsselt.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach rechtlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben möglicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Fragen war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro XXX pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagte 11 Stunden, somit mit insgesamt Euro XXX festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach rechtlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben möglicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz eins, GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Fragen war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro römisch 30 pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagte 11 Stunden, somit mit insgesamt Euro römisch 30 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten.
Als Gebühr für Aktenlesen machte der Sachverständige Euro XXX geltend. Dieser Betrag war gemäß § 36 GebAG zuzusprechen.Als Gebühr für Aktenlesen machte der Sachverständige Euro römisch 30 geltend. Dieser Betrag war gemäß Paragraph 36, GebAG zuzusprechen.
Auch die vom Sachverständigen unter dem Titel "Ausfertigung" geltend gemachten Kosten im Betrag von insgesamt Euro XXX waren aufgrund der durch den Sachverständigen vorgelegten Kopien nachvollziehbar und gerechtfertigt.Auch die vom Sachverständigen unter dem Titel "Ausfertigung" geltend gemachten Kosten im Betrag von insgesamt Euro römisch 30 waren aufgrund der durch den Sachverständigen vorgelegten Kopien nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Die für Porti verrechnete Gebühr von insgesamt Euro XXX ist gemäß § 31 ebenfalls nachvollziehbar und angemessen.Die für Porti verrechnete Gebühr von insgesamt Euro römisch 30 ist gemäß Paragraph 31, ebenfalls nachvollziehbar und angemessen.
Die Gebühren wurden dem Sachverständigen auch überwiesen, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003), E 19a zu § 76 Abs 1 AVG).Die Gebühren wurden dem Sachverständigen auch überwiesen, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003), E 19a zu Paragraph 76, Absatz eins, AVG).
Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrag gestellt hat und die Amtshandlung auch nicht durch ein Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG verursacht wurde, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin aufzuerlegen.Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrag gestellt hat und die Amtshandlung auch nicht durch ein Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG verursacht wurde, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Antragstellerin aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011