Norm
WVRG 2007 §1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe laufender Trockenbauarbeiten im Zuge des Ausbaus des KH Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel durch die Antragsgegnerin Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Krankenhaus Hietzing, Wolkersbergenstraße 1, 1130 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Begründung:
Mit dem am 20.05.2011 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Schreiben hat die Antragstellerin "Einspruch gegen das Ausscheiden als Billigstbieter wegen Spekulationsangebot" durch die Antragsgegnerin erhoben.
Nach Zustellung dieses Schriftstückes an die Antragsgegnerin hat diese in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2011 mitgeteilt, dass es sich bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren um ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich handelt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie mit Schreiben vom 06.05.2011 der Antragstellerin "auf Grund besonders spekulativer Positionspreise" mitgeteilt hat, zu beabsichtigen, deren Angebot auszuscheiden. Die Ausscheidungsentscheidung sei der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Diese Ausscheidungsentscheidung sei bis zum Ende der Stillhaltefrist nicht angefochten worden, weshalb die Antragsgegnerin am 12.05.2011 ihre Zuschlagsentscheidung zugunsten eines anderen Bieters erlassen hat.
Da der Nachprüfungsantrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.5.2011 zur Verbesserung bis 24.5.2011, 13 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsste. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren (§ 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007) aufgefordert.Da der Nachprüfungsantrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.5.2011 zur Verbesserung bis 24.5.2011, 13 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsste. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007) aufgefordert.
Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist der Antragstellerin auf deren ausdrückliches Ersuchen auf elektronischem Weg am 20.5.2011 zugegangen. In der Folge hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.05.2011 im Wesentlichen mitgeteilt, sie habe die Ausscheidungsentscheidung vom 06.05.2011 im E-Mailwege zwar erhalten, zum Zeitpunkt des Einganges dieser Mitteilung sei der Betrieb geschlossen gewesen (Urlaub vom 04.05.2011 bis 14.05.2011 in Spanien und Ungarn), was der Antragsgegnerin bekannt gegeben worden sei. Erst nach Rückkehr habe die Antragstellerin am 20.05.2011 Einspruch erheben können. Der Aufforderung nach § 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007 zur Entrichtung der Pauschalgebühren im Unterschwellenbereich ist die Antragstellerin bisher nicht nachgekommen.Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist der Antragstellerin auf deren ausdrückliches Ersuchen auf elektronischem Weg am 20.5.2011 zugegangen. In der Folge hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.05.2011 im Wesentlichen mitgeteilt, sie habe die Ausscheidungsentscheidung vom 06.05.2011 im E-Mailwege zwar erhalten, zum Zeitpunkt des Einganges dieser Mitteilung sei der Betrieb geschlossen gewesen (Urlaub vom 04.05.2011 bis 14.05.2011 in Spanien und Ungarn), was der Antragsgegnerin bekannt gegeben worden sei. Erst nach Rückkehr habe die Antragstellerin am 20.05.2011 Einspruch erheben können. Der Aufforderung nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 zur Entrichtung der Pauschalgebühren im Unterschwellenbereich ist die Antragstellerin bisher nicht nachgekommen.
Der erkennbar gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 06.05.2011 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist - ohne dessen Rechtzeitigkeit näher zu prüfen - aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß § 1 WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (§ 2 WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß Paragraph eins, WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (Paragraph 2, WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des § 20 WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des Paragraph 20, WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:
Nach § 23 Abs. 2 Z. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens unter anderem auch dann unzulässig, "wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt wurde".Nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens unter anderem auch dann unzulässig, "wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 18, vergebührt wurde".
Obwohl die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 06.05.2011 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den oben zitierten Bestimmungen des § 23 WVRG 2007. Ebenso wurden die nach § 18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten.Obwohl die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 06.05.2011 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG 2007. Ebenso wurden die nach Paragraph 18, WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dessen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden sind, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen Bestimmungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden sind, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 20.5.2011, der der Antragstellerin am gleichen Tage auf deren ausdrückliches Verlangen auf elektronischem Weg zugegangen ist, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die Antragstellerin hat zwar eine Verbesserung vorgenommen, darin jedoch nur zum Verspätungsvorhalt Stellung genommen. Alle anderen aufgezeigten Mängel wurden von ihr jedoch nicht behoben, der Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühr wurde ebenso nicht vorgelegt.
Es war daher der am 20.05.2011 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Schriftsatz der Antragstellerin ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).
Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 20 WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen in diesem Fall Euro 2.645,-- (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 Z. 4 WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist eine solche bisher nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 20, WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen in diesem Fall Euro 2.645,-- (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist eine solche bisher nicht erfolgt.
Es war daher gemäß § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher gemäß Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).
Schlagworte
Zurückweisung; mangelhafter Antrag;Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011