RS Verg 2011/6/24 N/0054-BVA/10/2011-EV9

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Veröffentlicht am 24.06.2011
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Rechtssatz

Das Interesse des Antragstellers an der Erlassung der einstweiligen Verfügung wird dadurch nicht geschmälert, dass ein anderer Bewerber ebenfalls die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Anfechtung der selben Entscheidung des Auftraggebers beantragt hat, zumal das Nachprüfungsverfahren und damit die einstweiligen Verfügung zu seiner Absicherung ausschließlich der Durchsetzung subjektiver Rechte des Bieters dient (Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG idF RL 2007/66/EG; VwGH 23. 5. 2007, 2005/04/0214, "Abwasserbeseitigungsanlage Sonnenthal"; BVA 19. 4. 2010, N/0008-BVA/02/2010-30) und sich der Nachprüfungsantrag im Parallelverfahren der Disposition der Antragstellerin in diesem Nachprüfungsverfahren entzieht (BVA 19. 2. 2009, N/0006-BVA/10/2009-EV12).Das Interesse des Antragstellers an der Erlassung der einstweiligen Verfügung wird dadurch nicht geschmälert, dass ein anderer Bewerber ebenfalls die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Anfechtung der selben Entscheidung des Auftraggebers beantragt hat, zumal das Nachprüfungsverfahren und damit die einstweiligen Verfügung zu seiner Absicherung ausschließlich der Durchsetzung subjektiver Rechte des Bieters dient (Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2007/66/EG; VwGH 23. 5. 2007, 2005/04/0214, "Abwasserbeseitigungsanlage Sonnenthal"; BVA 19. 4. 2010, N/0008-BVA/02/2010-30) und sich der Nachprüfungsantrag im Parallelverfahren der Disposition der Antragstellerin in diesem Nachprüfungsverfahren entzieht (BVA 19. 2. 2009, N/0006-BVA/10/2009-EV12).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mehrere einstweilige Verfügungen in Parallelverfahren;

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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