Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Lieferung eines Radladers, Ausschreibungsnummer MA 48-V4-5200/2011, durch den Magistrat der Stadt Wien - MA 48, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Lieferung eines Radladers, Ausschreibungsnummer MA 48-V4-5200/2011, durch den Magistrat der Stadt Wien - MA 48, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Magistrat der Stadt Wien - MA 48, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, wird in dem von ihr geführten Verfahren zur Lieferung eines Radladers, Ausschreibungsnummer MA 48-V4-5200/2011, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen die Öffnung allfällig eingelangter Angebote untersagt. Für diesen Zeitraum wird der Lauf der Angebotsfrist mit der Wirkung einer Hemmung ausgesetzt.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 5, 12 Abs. 1 Z 2, 78ff BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 5, 12 Absatz eins, Ziffer 2, 78 f, f, BVergG 2006.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien - MA 48, Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (im Folgenden Antragsgegner genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich, nämlich zur Anschaffung eines Radladers. Die Bekanntmachung dieses Ausschreibungsvorganges ist europaweit erfolgt, die Absendung wurde am 8.7.2011 vorgenommen. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei auch die Möglichkeit besteht, gebrauchte Radlader mit maximal 1500 Betriebsstunden und einem maximalen Alter von drei Jahren anzubieten. Die Frist für die Abgabe der Angebote endet am 18.8.2011, 13.00 Uhr. Die Angebotseröffnung soll anschließend stattfinden.
Mit dem am 5.8.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ausschreibung für nichtig zu erklären und eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Sie führt dazu unter Hinweis auf das Verfahren VKS - 2573/11 aus, dass die von ihr angefochtene Ausschreibung nicht den Grundsätzen des § 19 BVergG 2006 entspreche, weil sie offenbar auf die Beschaffung eines bereits bei der Antragsgegenerin im Einsatz befindlichen Radladers Catterpillar 966H zugeschnitten sei. Vor allem zwei von der Antragsgegnerin festgelegte Kriterien, nämlich die Möglichkeit, auch einen gebrauchten Radlader mit maximal 1500 Betriebsstunden und einem maximalen Alter von drei Jahren anzubieten, führe im Ergebnis zur Anwendung des "verpönten Billigstbieterprinzips". Dazu führt die Antragstellerin eine umfangreiche Berechnung anhand der Vorgaben in der Ausschreibung durch, womit sie nachzuweisen versucht, dass es im Belieben des Auftraggebers stehe, wie viele Punkte es letztlich bei der Bewertung der Angebote geben werde. Auch die weiteren, in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Vergabekriterien würden zu keinem anderen Ergebnis führen, weil anzunehmen sei, dass jenes Unternehmen, das den bereits im Einsatz befindlichen Radlader geliefert habe, jeweils die volle Punkteanzahl erreichen werde.Mit dem am 5.8.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ausschreibung für nichtig zu erklären und eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Sie führt dazu unter Hinweis auf das Verfahren VKS - 2573/11 aus, dass die von ihr angefochtene Ausschreibung nicht den Grundsätzen des Paragraph 19, BVergG 2006 entspreche, weil sie offenbar auf die Beschaffung eines bereits bei der Antragsgegenerin im Einsatz befindlichen Radladers Catterpillar 966H zugeschnitten sei. Vor allem zwei von der Antragsgegnerin festgelegte Kriterien, nämlich die Möglichkeit, auch einen gebrauchten Radlader mit maximal 1500 Betriebsstunden und einem maximalen Alter von drei Jahren anzubieten, führe im Ergebnis zur Anwendung des "verpönten Billigstbieterprinzips". Dazu führt die Antragstellerin eine umfangreiche Berechnung anhand der Vorgaben in der Ausschreibung durch, womit sie nachzuweisen versucht, dass es im Belieben des Auftraggebers stehe, wie viele Punkte es letztlich bei der Bewertung der Angebote geben werde. Auch die weiteren, in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Vergabekriterien würden zu keinem anderen Ergebnis führen, weil anzunehmen sei, dass jenes Unternehmen, das den bereits im Einsatz befindlichen Radlader geliefert habe, jeweils die volle Punkteanzahl erreichen werde.
Die Antragstellerin habe ein großes Interesse, sich durch Angebotslegung am gegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen. Durch die nicht vergaberechtskonforme Ausschreibung werde sie jedoch der Möglichkeit beraubt, ein Angebot zu stellen, das realistische Chancen habe, den Zuschlag zu erhalten. Dadurch würde sie nicht nur einen "reinen Vermögensschaden" erleiden, sondern auch ein Referenzprojekt verlieren. Dazu kämen auch die Kosten einer frustrierten Angebotsstellung, weil die Antragstellerin bei Einhaltung der vergaberechtswidrigen Vergabeunterlagen keine realistische Chance habe, den Zuschlag zu erhalten.
Durch dieses Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf eine vergaberechtskonforme Bestbieterermittlung, auf vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung, auf vergaberechtskonforme Durchführung eines Beschaffungsvorganges sowie das Recht, an einem solchen Vergabeverfahren als gleichwertiger Bieter teilzunehmen, verletzt.
Die Antragstellerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Pauschalgebühren seien entrichtet worden.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 10.8.2011 hat sich die Antragsgegnerin unter Geltendmachung eigener und wesentlicher öffentlicher Interesse gegen deren Erlassung ausgesprochen. Aufgrund der im Verfahren VKS - 2573/11 ergangenen Entscheidung könne die Antragsgegnerin den bei ihr im Einsatz befindlichen Radlader der Marke Catterpillar 966H nur bis 31.12.2011 verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse ein neues Gerät angeschafft sein. Das Interesse der Antragsgegnerin an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens überwiege, "zumal es für die Antragstellerin als weltweit agierenden Konzern lediglich um die Beschaffung eines einzelnen Radladers geht, hingegen die Interessen der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung der Wiener Abfallbehandlung bei weitem überwiegen".
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Die Kundmachung des Verfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist ist der 18.8.2011, 13.00 Uhr.Bei der Antragsgegnerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Die Kundmachung des Verfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist ist der 18.8.2011, 13.00 Uhr.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Die Zuständigkeit des angerufenen Senates ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Die Zuständigkeit des angerufenen Senates ist jedenfalls nach Paragraph eins, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung oder einzelne Teile derselben für nichtig zu erklären. Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung oder einzelne Teile derselben für nichtig zu erklären. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt.
Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb gegeben ist, weil sie den eingesetzten Radlader nur bis 31.12.2011 verwenden kann, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Abgesehen davon, dass es die Antragsgegnerin unterlassen hat näher auszuführen, wieso sie nur auf die Verwendung dieses einen Gerätes angewiesen ist und es ihr nicht möglich wäre durch Einsatz anderer Geräte ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen, hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel BVergG 2002, RZ 6 zu § 329, VKS Wien vom 27.4.2010, VKS - 4922/10 u.a.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2001, B1336/01 u.a.). Die wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (vgl. VKS - 2674/04, VKS - 2130/06, VKS - 5639/07, VKS - 4922/10 u.v.a.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Da zumindest seit Ende des Verfahrens VKS - 2573/11 am 10.6.2011 die Beschaffungssituation bekannt sein musste, ist nicht verständlich, warum die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erst am 8.7.2011 abgesendet worden ist.Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb gegeben ist, weil sie den eingesetzten Radlader nur bis 31.12.2011 verwenden kann, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Abgesehen davon, dass es die Antragsgegnerin unterlassen hat näher auszuführen, wieso sie nur auf die Verwendung dieses einen Gerätes angewiesen ist und es ihr nicht möglich wäre durch Einsatz anderer Geräte ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen, hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel BVergG 2002, RZ 6 zu Paragraph 329,, VKS Wien vom 27.4.2010, VKS - 4922/10 u.a.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2001, B1336/01 u.a.). Die wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können vergleiche VKS - 2674/04, VKS - 2130/06, VKS - 5639/07, VKS - 4922/10 u.v.a.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Da zumindest seit Ende des Verfahrens VKS - 2573/11 am 10.6.2011 die Beschaffungssituation bekannt sein musste, ist nicht verständlich, warum die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erst am 8.7.2011 abgesendet worden ist.
Es war daher bei der Bewertung der Interessenslage davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, allenfalls den Auftrag selbst zu erhalten.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führend vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Senates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen ausgelegt und wird nach Ansicht des Senates ausreichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führend vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Senates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen ausgelegt und wird nach Ansicht des Senates ausreichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Interessensabwägung;Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012