Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** in dem über Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages für "Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1-23", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009/LTV, bezüglich der Lose KD 11 GE 01 bis 03, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 4, 31 Abs. 7 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 254 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und Absatz 3, 21, Absatz 4, 31, Absatz 7, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 254, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien - Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Anstreicher-, Maler-, Bodenlegerarbeiten sowie von Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigertätigkeiten, in den von ihr in allen 23 Wiener Bezirken verwalteten Objekten. Es handelt sich um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Rahmenverträge sollen für die Dauer von drei Jahren mit Option auf Verlängerung um weitere drei Jahre abgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin ist in Kundendienstzentren (KD) unterteilt, die ihrerseits in jeweils mehrere Gebietseinheiten (GE) gegliedert sind. Die einzelnen Gebietseinheiten, denen jeweils ein Wohnhausbestand eindeutig zugeordnet ist, bilden Lose des Gesamtvorhabens. Die Ausschreibung ist insgesamt in 48 Lose (48 Gebietseinheiten) gegliedert. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose Angebote abzugeben. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Das Ende der Angebotsfrist war nach mehrfacher Verlängerung der 30.4.2010, 9.00 Uhr.
Neben anderen Bietern hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt und rechtzeitig Angebote für die Gebietseinheiten KD 11 GE 01 bis GE 05 gegeben.
Mit Schreiben jeweils vom 20.5.2011, der Antragstellerin jeweils am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich der genannten Lose gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BVergG 2006 auszuscheiden. Weiters hat sie mit der gesondert ausgefertigten Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben zu beabsichtigen, den Zuschlag hinsichtlich der Lose KD 11 GE 01 bis GE 03 einer ARGE, hinsichtlich der Lose KD 11 GE 04 und KGE 05 einem anderen Bieter erteilen zu wollen.Mit Schreiben jeweils vom 20.5.2011, der Antragstellerin jeweils am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich der genannten Lose gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BVergG 2006 auszuscheiden. Weiters hat sie mit der gesondert ausgefertigten Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben zu beabsichtigen, den Zuschlag hinsichtlich der Lose KD 11 GE 01 bis GE 03 einer ARGE, hinsichtlich der Lose KD 11 GE 04 und KGE 05 einem anderen Bieter erteilen zu wollen.
Sowohl gegen die Ausscheidungsentscheidung als auch gegen die Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 30.5.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag der Antragstellerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.Sowohl gegen die Ausscheidungsentscheidung als auch gegen die Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 30.5.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag der Antragstellerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz.
Die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 1.6.2011 erlassen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses beiden Teilen zugegangenen Bescheides verwiesen werden.
Nachdem die Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich der gegenständlichen Lose nicht nur von der Antragstellerin sondern auch von anderen Bietern angefochten worden sind, hat der Senat zu VKS - 5959/11 hinsichtlich der Lose KD 11 GE 02 und GE 03 sowie zu VKS - 5962/11 hinsichtlich der Lose KD 11 GE 04 bis GE 06 Nachprüfungsverfahren geführt. In diesen beiden Nachprüfungsverfahren sind mit Bescheiden je vom 26.7.2010 die Zuschlagsentscheidungen für die genannten Lose für nichtig erklärt worden.
Offenbar in Folge dieser beiden genannten Nachprüfungsverfahren hat die Antragsgegnerin ihre, die Angebote der Antragstellerin betreffende Ausscheidungsentscheidung vom 20.5.2011, mit Schreiben vom 4.8.2011, das der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen ist, zurückgenommen. Außerdem hat die Antragsgegnerin mit Fax vom 4.8.2011 der Antragstellerin bekannt gegeben, dass sie die Zuschlagsentscheidung vom 20.5.2011 betreffend das Los KD 11 GE 01 zurückgenommen hat. Diese Verständigung ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Eine Zurücknahme der Zuschlagsentscheidungen für die Lose KD 11 GE 02 bis GE 05 war nicht erforderlich, da diesbezüglich mit Bescheiden des VKS Wien je vom 26.7.2011 die Zuschlagsentscheidung für diese Lose aufgehoben worden ist. Die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidungen bzw. den Hinweis darauf, dass die angefochtenen Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich der Lose KD 11 GE 02 bis GE 05 in Folge von Nichtigerklärung beseitigt worden sind, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5.8.2011 mitgeteilt. Diesem Schriftsatz angeschlossen waren die Erklärungen über die Zurücknahme sowohl der Ausscheidungsentscheidung als auch der Zuschlagsentscheidung mit den jeweiligen Faxbestätigungen.
Dieser Schriftsatz vom 5.8.2011 ist am gleichen Tage samt Beilagen der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 11.8.2011 übermittelt worden. Eine Stellungnahme ist bisher nicht eingelangt.
Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:
Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Anstreicher-, Maler-, Bodenlegerarbeiten sowie Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigertätigkeiten, in den von ihr in allen 23 Wiener Bezirken verwalteten Objekten. Es handelt sich um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren. Die Antragstellerin, die sich am Vergabeverfahren durch Legung von Angeboten für die Lose KD 11 GE 01 bis GE 05 beteiligt hat, hat die ihr zugegangene Ausscheidungsentscheidung bzw. Zuschlagsentscheidung rechtzeitig angefochten. Nachdem durch Bescheide des VKS Wien vom 26.7.2011 die Zuschlagsentscheidungen für die Lose KD 11 GE 02 bis GE 06 für nichtig erklärt worden sind, hat die Antragsgegnerin jeweils mit Entscheidung vom 4.8.2011 sowohl die Ausscheidungsentscheidung betreffend die Antragstellerin vom 20.5.2011 als auch die von der Antragstellerin angefochtene Zuschlagsentscheidung betreffend das Los KD 11 GE 01 zurückgenommen. Eine Rücknahme der gleichfalls von der Antragstellerin angefochtenen Zuschlagsentscheidungen betreffend die Lose KD 11 GE 02 bis GE 05, hat sich im Hinblick auf die Aufhebungsbescheide des VKS Wien je vom 26.7.2011 erübrigt. Aufgrund der teilweisen Zurücknahme der angefochtenen Entscheidungen bzw. im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung durch den VKS Wien ergibt sich, dass die Antragstellerin hinsichtlich der von ihr bekämpften Entscheidungen betreffend die 5 Lose klaglos gestellt wurde, da ihr Begehren sowohl auf die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung als auch Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen für diese 5 Lose gerichtet war.
Nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die Antragstellerin durch Zurücknahme der von ihr angefochtenen Ausscheidungsentscheidung bzw. durch den Wegfall der Zuschlagsentscheidungen klaglos gestellt wurde, waren die Nichtigerklärungsanträge für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.Nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die Antragstellerin durch Zurücknahme der von ihr angefochtenen Ausscheidungsentscheidung bzw. durch den Wegfall der Zuschlagsentscheidungen klaglos gestellt wurde, waren die Nichtigerklärungsanträge für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mit dieser Entscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 1.6.2011 gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.Mit dieser Entscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 1.6.2011 gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 18 WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21 Abs. 4 WVRG 2007) wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007) wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Schlagworte
Klaglosstellung;Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012