Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2Rechtssatz
Zieht die Vergabekontrollbehörde zur Begründung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber vorgenommenen Ausscheidens des Angebotes des Antragstellers einen anderen Ausscheidensgrund als der Auftraggeber heran, hat sie dem Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit zu geben, die Stichhaltigkeit des Ausscheidensgrundes anzuzweifeln.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012