TE Verg Bescheid 2011/11/15 VKS-11786/11

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Veröffentlicht am 15.11.2011
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §12 Abs3
BVergG 2006 §125
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum am Wienerwald, Kennwort KHL-731-2011, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit sozial medizinischer Betreuung, Geriatriezentrum am Wienerwald, Jagdschlossgasse 59, 1130 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum am Wienerwald, Kennwort KHL-731-2011, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit sozial medizinischer Betreuung, Geriatriezentrum am Wienerwald, Jagdschlossgasse 59, 1130 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:
    Der Antragsgegnerin, Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit soz. med. Betreuung, Geriatriezentrum am Wienerwald, Jagdschlossgasse 59, 1130 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum am Wienerwald, Kennzahl: KHL-731-2011, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 21 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit § 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 12 Abs. 3, 125 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 12, Absatz 3, 125, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch das Geriatriezentrum Wienerwald (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein nicht offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zur Durchführung von Kanalarbeiten im Geriatriezentrum Wienerwald. Das Ende der Angebotsfrist war der 2.11.2011, 10.00 Uhr. Alternativangebote waren neben ausschreibungsgemäßen Angeboten zugelassen, Änderungsangebote jedoch nicht. Der Zuschlag soll offenbar auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Neben anderen Bietern hat sich auch die Antragstellerin an diesem Verfahren beteiligt und ein Angebot in Höhe von €

88.323,66 gelegt.

Mit Schreiben vom 4.11.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen den Zuschlag einem anderen Bieter mit einer Vergabesumme von € 51.969,-- erteilen zu wollen.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 10.11.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe ihr Angebot äußerst knapp mit nur einer geringfügigen Gewinnmarke kalkuliert. Es sei daher für sie "weder betriebswirtschaftlich noch mit gesunden Menschenverstand" verständlich, wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin einen um 41 % niedrigeren Preis für die Durchführung der vergabegegenständlichen Kanalreinigungsarbeiten anbieten könne. Als Begründung stellt sie die Kalkulation einzelner ausgewählter Positionen aus dem Leistungsverzeichnis dar, wobei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer ordnungsgemäßen Kalkulation um 41 % niedrigerere Positionspreise unerklärlich seien. Sie vermutet, dass die Antragsgegnerin eine nach § 125 Abs. 3 BVergG 2006 gebotene vertiefte Angebotsprüfung unterlassen habe, weil sowohl der Gesamtpreis im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch einzelne Einheitspreise als ungewöhnlich niedrig bezeichnet werden müssten. Durch das rechtswidrige Unterlassen der gebotenen vertieften Angebotsprüfung und die nicht erfolgte Ausscheidung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf eine ausschreibungs- und gesetzeskonforme Bieterermittlung (niedrigster Preis), in ihrem Recht auf Unterlassung der Zuschlagserteilung zu Gunsten eines bei gesetzmäßiger Vorgangsweise auszuscheidenden Angebotes sowie letztlich in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 10.11.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe ihr Angebot äußerst knapp mit nur einer geringfügigen Gewinnmarke kalkuliert. Es sei daher für sie "weder betriebswirtschaftlich noch mit gesunden Menschenverstand" verständlich, wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin einen um 41 % niedrigeren Preis für die Durchführung der vergabegegenständlichen Kanalreinigungsarbeiten anbieten könne. Als Begründung stellt sie die Kalkulation einzelner ausgewählter Positionen aus dem Leistungsverzeichnis dar, wobei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer ordnungsgemäßen Kalkulation um 41 % niedrigerere Positionspreise unerklärlich seien. Sie vermutet, dass die Antragsgegnerin eine nach Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 2006 gebotene vertiefte Angebotsprüfung unterlassen habe, weil sowohl der Gesamtpreis im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch einzelne Einheitspreise als ungewöhnlich niedrig bezeichnet werden müssten. Durch das rechtswidrige Unterlassen der gebotenen vertieften Angebotsprüfung und die nicht erfolgte Ausscheidung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf eine ausschreibungs- und gesetzeskonforme Bieterermittlung (niedrigster Preis), in ihrem Recht auf Unterlassung der Zuschlagserteilung zu Gunsten eines bei gesetzmäßiger Vorgangsweise auszuscheidenden Angebotes sowie letztlich in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.

Sollte die angefochtene Entscheidung nicht für nichtig erklärt werden, drohe der Antragstellerin an entgangenem Gewinn, Kosten der bisherigen Beteiligung am Vergabeverfahren sowie Kosten des Nachprüfungsverfahrens der Eintritt eines im einleitenden Schriftsatz näher bezeichneten Schadens.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Zuschlag zu erteilen. In der Begründung wiederholt sie zunächst im Wesentlichen die Ausführungen zum Hauptbegehren und bringt vor, dass der Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit im Wege stünden. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.

Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen.

Der einleitende Schriftsatz wurde der Antragsgegnerin im Faxwege am 10.11.2011zugestellt, er ist dort um 14:00 Uhr eingelangt. Mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes wurde der Antragsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis 14.11.2011, 13:00 Uhr Stellung zu nehmen, allenfalls ihre der beantragten Maßnahme entgegenstehende Interessenslage darzustellen. Innerhalb der gesetzten Frist ist eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht erfolgt.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (§ 4 BVergG 2006), nämlich der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum Wienerwald. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum Wienerwald. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.

Die Zuschlagsentscheidung vom 4.11.2011 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tag zugekommen. Der am 10.11.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Die Zuschlagsentscheidung vom 4.11.2011 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tag zugekommen. Der am 10.11.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung, der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung, der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin eine Stellungnahme bis 14.11.2011 nicht abgegeben hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin eine Stellungnahme bis 14.11.2011 nicht abgegeben hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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