Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 BVergG durch den Vorsitzenden des Senates 12, Dr. Michael Etlinger, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheits- und Servicedienstleistungen, Aktenzahl: 11-AS-H01-999999-2" des Auftraggebers Universität Wien, Dr.-Karl-Lueger-Ring 1, 1010 Wien, vertreten durch X***, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch Y***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 13. Februar 2012 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG durch den Vorsitzenden des Senates 12, Dr. Michael Etlinger, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Sicherheits- und Servicedienstleistungen, Aktenzahl: 11-AS-H01-999999-2" des Auftraggebers Universität Wien, Dr.-Karl-Lueger-Ring 1, 1010 Wien, vertreten durch X***, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch Y***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 13. Februar 2012 wie folgt entschieden:
Spruch
I. Der Antrag,römisch eins. Der Antrag,
"das Bundesvergabeamt möge gemäß § 329 BVergG 2006 eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass das gesamte Vergabeverfahren, bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen vorrübergehend ausgesetzt wird bzw. sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden, dass seitens der Auftraggeberin der Angebotsöffnung nicht erfolgen und weiters der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren vor Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen nicht erteilt werden kann;""das Bundesvergabeamt möge gemäß Paragraph 329, BVergG 2006 eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass das gesamte Vergabeverfahren, bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen vorrübergehend ausgesetzt wird bzw. sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden, dass seitens der Auftraggeberin der Angebotsöffnung nicht erfolgen und weiters der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren vor Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen nicht erteilt werden kann;"
wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 328 Abs 1 BVergG, 328 Abs 2 Z 5, 329 Abs 1 und 3 BVergG 2006; § 68 Abs 1 AVG 1991Rechtsgrundlage: Paragraphen 328, Absatz eins, BVergG, 328 Absatz 2, Ziffer 5, 329, Absatz eins und 3 BVergG 2006; Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991
II. Der Eventualantrag, dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" zu untersagen, wird a b g e w i e s e n.römisch zwei. Der Eventualantrag, dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" zu untersagen, wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlage: § 328 Abs 1 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006
III. Der Eventualantrag, dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebotsöffnung zu untersagen, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch drei. Der Eventualantrag, dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebotsöffnung zu untersagen, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 68 Abs 1 AVG 1991Rechtsgrundlage: Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991
Begründung
Die Antragstellerin stellte am 13. Februar 2012 die im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit dem Antrag, das Bundesvergabeamt möge das gegenständliche Vergabeverfahren bzw. die Ausschreibung widerrufen, in eventu die Verlängerung der Angebotsfrist bis 24.02.2012 für nichtig erklären, in eventu Bestimmungen der Ausschreibung, Ausschreibungsberichtigungen sowie Anfragebeantwortungen für nichtig erklären. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Zeitraum von der Bekanntmachung der umfangreichen Berichtigung am 03.02.2012 bis zum Tag der Angebotsabgabe am 24.02.2012 aufgrund der durch die Berichtigung vorgenommen Änderungen deutlich zu knapp bemessen worden sei. Es müsse der Antragstellerin zumindest ein Mindestmaß an faktischer Effizienz der Rechtsschutzeinrichtungen gewährleistet sein. Für eine Angebotslegung sei für einen Bieter eine Mindestfrist von 4 bis 6 Wochen ab Abschluss des Vergabenachprüfungsverfahrens notwendig und erforderlich. Zudem wäre aufgrund des Umfanges des abgeänderten bzw. abzuändernden Inhalts der Ausschreibung ein Widerruf der Ausschreibung geboten. Die Antragstellerin habe überdies Kenntnis erlangt, wer die Ausschreibungsunterlagen behoben und welcher Bieter Anfragen gestellt habe. Es bestehe daher die Gefahr, dass das Angebot der Antragstellerin wie von einem Bieter, der an Vorarbeiten der Ausschreibungserstellung mitwirke, aufgrund des gegenüber anderen potentiellen Bietern höheren Kenntnisstandes der Antragstellerin ausgeschieden werde. Das unter Punkt II. erhobene Vorbringen der Antragstellerin ("Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung") unterschied sich - mit Ausnahme zweier Eventualanträge - nicht von jenem im parallel anhängigen Nachprüfungsverfahren N/0006-BVA/12/2012. (vgl. Vorbringen Punkt II., Seite 47 ff).Die Antragstellerin stellte am 13. Februar 2012 die im Spruch ersichtliche Begehren in Verbindung mit dem Antrag, das Bundesvergabeamt möge das gegenständliche Vergabeverfahren bzw. die Ausschreibung widerrufen, in eventu die Verlängerung der Angebotsfrist bis 24.02.2012 für nichtig erklären, in eventu Bestimmungen der Ausschreibung, Ausschreibungsberichtigungen sowie Anfragebeantwortungen für nichtig erklären. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Zeitraum von der Bekanntmachung der umfangreichen Berichtigung am 03.02.2012 bis zum Tag der Angebotsabgabe am 24.02.2012 aufgrund der durch die Berichtigung vorgenommen Änderungen deutlich zu knapp bemessen worden sei. Es müsse der Antragstellerin zumindest ein Mindestmaß an faktischer Effizienz der Rechtsschutzeinrichtungen gewährleistet sein. Für eine Angebotslegung sei für einen Bieter eine Mindestfrist von 4 bis 6 Wochen ab Abschluss des Vergabenachprüfungsverfahrens notwendig und erforderlich. Zudem wäre aufgrund des Umfanges des abgeänderten bzw. abzuändernden Inhalts der Ausschreibung ein Widerruf der Ausschreibung geboten. Die Antragstellerin habe überdies Kenntnis erlangt, wer die Ausschreibungsunterlagen behoben und welcher Bieter Anfragen gestellt habe. Es bestehe daher die Gefahr, dass das Angebot der Antragstellerin wie von einem Bieter, der an Vorarbeiten der Ausschreibungserstellung mitwirke, aufgrund des gegenüber anderen potentiellen Bietern höheren Kenntnisstandes der Antragstellerin ausgeschieden werde. Das unter Punkt römisch zwei. erhobene Vorbringen der Antragstellerin ("Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung") unterschied sich - mit Ausnahme zweier Eventualanträge - nicht von jenem im parallel anhängigen Nachprüfungsverfahren N/0006-BVA/12/2012. vergleiche Vorbringen Punkt römisch zwei., Seite 47 ff).
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 brachte der Auftraggeber insbesondere vor, dass der Antrag schon deshalb unzulässig sei, weil über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits im Verfahren N/0006-BVA/12/2012 entschieden worden sei und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt worden sei, die Angebote zu öffnen. Dem unter Punkt 2 gestellten Antrag, dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Aufforderung zur Angebotsabgabe zu untersagen, werde nicht stattzugeben sein, weil im Rahmen des einstufigen Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht erfolge, sondern aufgrund der Bekanntmachung die Bewerber eingeladen seien, Angebote abzugeben. Erst nach den Verhandlungen mit den Bietern würden jene drei Bieter, deren Angebote bestgereiht waren, eingeladen, ein Letztangebot abzugeben.
Die vorliegenden Anträge sind rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 328 Abs 2 Z 5 BVergG hat der Antrag die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme zu enthalten.Gemäß Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer 5, BVergG hat der Antrag die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme zu enthalten.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] E 4a. zu § 68 AVG).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] E 4a. zu Paragraph 68, AVG).
Deckt sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren, so sind Parteienanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zumal auf die Beachtung der eingetretenen Rechtskraft alle Parteien des abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch haben. (Hauer/Leukauf, Handbuch E 29. zu § 68 AVG).Deckt sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren, so sind Parteienanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zumal auf die Beachtung der eingetretenen Rechtskraft alle Parteien des abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch haben. (Hauer/Leukauf, Handbuch E 29. zu Paragraph 68, AVG).
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2012, N/0006-BVA/12/2012-EV5, hat das BVA den im Spruchpunkt I. wiedergegebenen Antrag insoweit stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahren untersagt wurde, die Angebote zu öffnen. Im Übrigen Umfang wurde der Antrag abgewiesen.Mit Bescheid vom 20. Jänner 2012, N/0006-BVA/12/2012-EV5, hat das BVA den im Spruchpunkt römisch eins. wiedergegebenen Antrag insoweit stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahren untersagt wurde, die Angebote zu öffnen. Im Übrigen Umfang wurde der Antrag abgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 68 Abs 1 AVG sind erfüllt, da sich seit Erlassung des Bescheides vom 20. Jänner 2012 die Sach- bzw. Rechtslage nicht dahingehend geändert hat, als das im nunmehrigen Zeitpunkt die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens bzw. die Untersagung der Zuschlagserteilung notwendiges Mittel zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin darstellen würde. Soweit die Antragstellerin "sonst geeignete Maßnahmen" anzuordnen begehrt, legt sie nicht konkret dar, welche Maßnahme das BVA verfügen sollte (vgl. § 328 Abs 2 Z 5 BVergG).Die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind erfüllt, da sich seit Erlassung des Bescheides vom 20. Jänner 2012 die Sach- bzw. Rechtslage nicht dahingehend geändert hat, als das im nunmehrigen Zeitpunkt die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens bzw. die Untersagung der Zuschlagserteilung notwendiges Mittel zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin darstellen würde. Soweit die Antragstellerin "sonst geeignete Maßnahmen" anzuordnen begehrt, legt sie nicht konkret dar, welche Maßnahme das BVA verfügen sollte vergleiche Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer 5, BVergG).
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Der Auftraggeber hat bereits in der allgemeinen Auskunftserteilung vom 20. Jänner 2012 mitgeteilt, dass es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um ein einstufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung gemäß § 141 BVergG 2006 handelt. Die in § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG aufgezählte gesondert anfechtbare Entscheidung "Aufforderung zur Angebotsabgabe" ist nicht anwendbar (vgl. § 141 Abs 1 BVergG). Da im Rahmen des gegenständlich durchzuführenden einstufigen Verhandlungsverfahrens keine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt, kann eine solche auch nicht mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden.Der Auftraggeber hat bereits in der allgemeinen Auskunftserteilung vom 20. Jänner 2012 mitgeteilt, dass es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um ein einstufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 141, BVergG 2006 handelt. Die in Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG aufgezählte gesondert anfechtbare Entscheidung "Aufforderung zur Angebotsabgabe" ist nicht anwendbar vergleiche Paragraph 141, Absatz eins, BVergG). Da im Rahmen des gegenständlich durchzuführenden einstufigen Verhandlungsverfahrens keine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt, kann eine solche auch nicht mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Da dem Auftraggeber mit Bescheid vom 20. Jänner 2012, N/0006- BVA/12/2012-EV5, die Angebotsöffnung im gegenständlichen Vergabeverfahren bereits untersagt worden ist, war dieser Eventualantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da dem Auftraggeber mit Bescheid vom 20. Jänner 2012, N/0006- BVA/12/2012-EV5, die Angebotsöffnung im gegenständlichen Vergabeverfahren bereits untersagt worden ist, war dieser Eventualantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Schlagworte
entschiedene Sache, Antragserfordernisse, geeignete Maßnahme;Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012