Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Entscheidungen / Festlegungen des Auftraggebers außerhalb eines Vergabeverfahrens sind nicht als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 BVergG beim Bundesvergabeamt anfechtbar.Entscheidungen / Festlegungen des Auftraggebers außerhalb eines Vergabeverfahrens sind nicht als gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG beim Bundesvergabeamt anfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung, Abgrenzung zwischen Vergabeverfahren und Vergabekontrollverfahren, Unzuständigkeit des BVA;Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012