Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Kraft der Verpflichtung zur Transparenz hat der Auftraggeber im nicht prioritären Bereich zu Gunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad der Öffentlichkeit sicherzustellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet (Grasböck in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 141 Rz 194). In Anbetracht des vergleichsweise hohen Auftragswertes der gegenständlichen Dienstleistungen, sind die Anforderungen an die Transparenz naturgemäß höher zu stellen. Aus den Beilagen des Auftraggebers zu den Berichtigungen bzw. Anfragebeantwortungen geht hervor, dass sämtliche Berichtigungen (beginnend mit 3.2.2012) ausschließlich an jene Firmen (per E-Mail) versandt wurden, die sich bereits auf der Homepage des Auftraggebers (erstmalig) registriert hatten. Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung hatte nicht stattgefunden. In Anbetracht des Umfangs der erfolgten Berichtigungen, wäre diese jedenfalls in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen gewesen (siehe dazu auch Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 90 Rz 12). Es wäre nämlich zumindest denkmöglich, dass sich aufgrund der umfangreichen inhaltlichen Änderungen andere als die im E-Mail genannten 18 Firmen, die ursprünglich ihr Interesse an der Ausschreibung bekundet haben, an der berichtigten Ausschreibung beteiligen hätten wollen.Kraft der Verpflichtung zur Transparenz hat der Auftraggeber im nicht prioritären Bereich zu Gunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad der Öffentlichkeit sicherzustellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet (Grasböck in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 141, Rz 194). In Anbetracht des vergleichsweise hohen Auftragswertes der gegenständlichen Dienstleistungen, sind die Anforderungen an die Transparenz naturgemäß höher zu stellen. Aus den Beilagen des Auftraggebers zu den Berichtigungen bzw. Anfragebeantwortungen geht hervor, dass sämtliche Berichtigungen (beginnend mit 3.2.2012) ausschließlich an jene Firmen (per E-Mail) versandt wurden, die sich bereits auf der Homepage des Auftraggebers (erstmalig) registriert hatten. Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung hatte nicht stattgefunden. In Anbetracht des Umfangs der erfolgten Berichtigungen, wäre diese jedenfalls in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen gewesen (siehe dazu auch Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 90, Rz 12). Es wäre nämlich zumindest denkmöglich, dass sich aufgrund der umfangreichen inhaltlichen Änderungen andere als die im E-Mail genannten 18 Firmen, die ursprünglich ihr Interesse an der Ausschreibung bekundet haben, an der berichtigten Ausschreibung beteiligen hätten wollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
nicht prioritäre Dienstleistung, Grundsatz der Transparenz, Berichtigung der Ausschreibung;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012