Norm
BVergG 2006 §141 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 141 Abs 5 BVergG gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbar. Die gegenständlichen Angebotsunterlagen sowie die erfolgten Berichtigungen haben Außenwirkung erlangt. Dass die Antragstellerin fälschlicherweise die Bezeichnung "Ausschreibungsunterlagen" anstelle von "Ausschreibung" bzw. "Angebotsunterlagen für ein einstufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung" gewählt hat, führt nicht dann nicht zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages, wenn aus dem Inhalt des Antragsvorbringens klar ersichtlich ist, welche gesondert anfechtbare Entscheidung bekämpft wird.Gemäß Paragraph 141, Absatz 5, BVergG gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbar. Die gegenständlichen Angebotsunterlagen sowie die erfolgten Berichtigungen haben Außenwirkung erlangt. Dass die Antragstellerin fälschlicherweise die Bezeichnung "Ausschreibungsunterlagen" anstelle von "Ausschreibung" bzw. "Angebotsunterlagen für ein einstufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung" gewählt hat, führt nicht dann nicht zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages, wenn aus dem Inhalt des Antragsvorbringens klar ersichtlich ist, welche gesondert anfechtbare Entscheidung bekämpft wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung, Nachprüfungsantrag: Zulässigkeit;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012