Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1. *** GmbH, ***, 2. *** GmbH, ***, 3. DI ***, vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Kunstbautenplanung - Stadtstraße A 23 Ast Hirschstetten bis S1 Ast Heidjöchl", Ausschreibungsnummer MA 29 - B - 164/2012, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien - MA 29, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1. *** GmbH, ***, 2. *** GmbH, ***, 3. DI ***, vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Kunstbautenplanung - Stadtstraße A 23 Ast Hirschstetten bis S1 Ast Heidjöchl", Ausschreibungsnummer MA 29 - B - 164 aus 2012,, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien - MA 29, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien - Magistratsabteilung 29 (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich der Kunstbautenplanung für die Stadtstraße A 23 Ast Hirschstetten bis S1 Ast Heidjöch. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgte am 09.02.2012, Zl 2012/S27- 043961. Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden. Der Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war der 07.03.2012. Die Teilnahmeunterlagen wurden von der Antragsgegnerin in der Folge berichtigt und diese Berichtigung am 03.03.2012 im Supplement des Amtsblattes der EU veröffentlicht.
Neben anderen Bewerbern hat sich auch die antragstellende Bietergemeinschaft durch rechtzeitige Abgabe eines Teilnahmeantrages am Vergabeverfahren beteiligt.
Mit Schreiben vom 23.03.2012, hat ihr die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Unvollständigkeit ihres Teilnahmeantrages nicht zur zweiten Stufe des Verfahrens zugelassen wird. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:
"Die MA 29-Brückenbau und Grundbau teilt mit, dass Sie in der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens zur o.g. Ausschreibung wegen Unvollständigkeit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen (siehe Kapitel 8 der Ausschreibungsbedingungen zum Teilnahmeantrag) ausgeschieden wurden".
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 02.04.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme zur zweiten Stufe des Verfahrens, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin in Punkt 8 der zusätzlichen Unterlagen zum Teilnahmeantrag festgelegt habe, dass ein allfälliger Nachtrag zu den Teilnahmeunterlagen wie die Bekanntmachung des Beschaffungsvorganges selbst in den einschlägigen Publikationsmedien kundgemacht werde. Dazu habe die Antragsgegnerin festgelegt, dass sie dann, wenn sie es für erforderlich hält, eine Berichtigung der Teilnahmeunterlagen vorzunehmen, dies spätestens sieben Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist in den gleichen Medien wie die Bekanntmachung veröffentlichen werde. Die Teilnahmefrist habe am 07.03.2012, 10.00 Uhr geendet. Tatsächlich sei die Berichtigung am 03.03.2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, von einer Veröffentlichung bis spätestens sieben Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist (07.03.2012) könne daher keine Rede sein. Damit habe die Antragsgegnerin gegen die Teilnahmeunterlagen verstoßen. Die Antragstellerin habe innerhalb der festgelegten sieben Kalendertage nicht mit einer Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen rechnen müssen. Die Berichtigung sei daher rechtswidrig erfolgt und müsste "folglich für nichtig.. erklärt" werden. Damit wäre der Teilnahmeantrag der Antragstellerin zu berücksichtigen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 02.04.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme zur zweiten Stufe des Verfahrens, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin in Punkt 8 der zusätzlichen Unterlagen zum Teilnahmeantrag festgelegt habe, dass ein allfälliger Nachtrag zu den Teilnahmeunterlagen wie die Bekanntmachung des Beschaffungsvorganges selbst in den einschlägigen Publikationsmedien kundgemacht werde. Dazu habe die Antragsgegnerin festgelegt, dass sie dann, wenn sie es für erforderlich hält, eine Berichtigung der Teilnahmeunterlagen vorzunehmen, dies spätestens sieben Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist in den gleichen Medien wie die Bekanntmachung veröffentlichen werde. Die Teilnahmefrist habe am 07.03.2012, 10.00 Uhr geendet. Tatsächlich sei die Berichtigung am 03.03.2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden, von einer Veröffentlichung bis spätestens sieben Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist (07.03.2012) könne daher keine Rede sein. Damit habe die Antragsgegnerin gegen die Teilnahmeunterlagen verstoßen. Die Antragstellerin habe innerhalb der festgelegten sieben Kalendertage nicht mit einer Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen rechnen müssen. Die Berichtigung sei daher rechtswidrig erfolgt und müsste "folglich für nichtig.. erklärt" werden. Damit wäre der Teilnahmeantrag der Antragstellerin zu berücksichtigen.
Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Beteiligung an einen rechtskonformen Vergabeverfahren und damit in ihrer Chance auf Teilnahme an der zweiten Stufe des Verfahrens, bzw. in weiterer Folge auf Zuschlagserteilung und Abschluss des verfahrensgegenständlichen Vertrages verletzt. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe der Antragstellerin auch ein finanzieller Schaden zumindest in Höhe des entgangenen Gewinnes, des Verlustes der bisher angelaufenen Kosten für das Studium der Teilnahmeunterlagen und der Angebotserstellung, die im einleitenden Schriftsatz der Höhe nach näher beziffert werden. Dazu komme der drohende Verlust eines Referenzprojektes. Aus all diesen Gründen habe die Antragstellerin ein Interesse am Vertragsabschluss.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, das Vergabeverfahren fortzuführen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit im Wege. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und bekannt gegeben, dass die ausgeschriebene Leistung Teil einer termingebundenen, umfangreichen Planung wäre. Die Verkehrsfreigabe soll Ende 2017 stattfinden.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Nicht-Zulassung zur Teilnahme für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Nicht-Zulassung zur Teilnahme für nichtig zu erklären.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden, der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb besteht, weil die ausgeschriebenen Leistungen in einem gemeinsamen Projekt mit anderen Auftraggebern erbracht werden sollen, vermag dies für sich alleine gesehen ein die erkennbaren Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von Vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigten (vgl. zuletzt VKS Wien vom 07.03.2012, VKS - 2837/12). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können. Wenn die Antragsgegnerin darauf verweist, dass das Projekt Ende 2017 fertiggestellt sein sollte, legt sie nicht dar, wieso ihr konkret ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht möglich sein sollte. Wenn daher die Antragsgegnerin dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb besteht, weil die ausgeschriebenen Leistungen in einem gemeinsamen Projekt mit anderen Auftraggebern erbracht werden sollen, vermag dies für sich alleine gesehen ein die erkennbaren Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von Vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigten vergleiche zuletzt VKS Wien vom 07.03.2012, VKS - 2837/12). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können. Wenn die Antragsgegnerin darauf verweist, dass das Projekt Ende 2017 fertiggestellt sein sollte, legt sie nicht dar, wieso ihr konkret ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht möglich sein sollte. Wenn daher die Antragsgegnerin dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
Es war daher bei Bewertung der Interessenslage davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag allenfalls selbst zu erhalten. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden. Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Es war daher bei Bewertung der Interessenslage davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag allenfalls selbst zu erhalten. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Über den Kostenersatzanspruch wird gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag zu entscheiden sein.Über den Kostenersatzanspruch wird gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag zu entscheiden sein.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Interessensabwägung zu Gunsten der Antragstellerin;Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012