TE Verg Bescheid 2012/4/11 N/0010-BVA/03/2012-41

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2012
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Norm

AVG §52 Abs2
AVG §53a
GebAG §28
GebAG §31
GebAG §32
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Andrea Böck sowie die Beisitzer Sabine Prewein, MAS, als Mitglied der Auftraggeberseite und Baurat DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, idF BGBl I Nr. 15/2010 betreffend das Vergabeverfahren "A1 West Autobahn, Rastplätze Enns Nord/Süd" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs Aktiengesellschaft (ASFINAG), vergebende Stelle ASFI-NAG Bau Management GmbH Modecenterstraße 16, 1030 Wien, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen A*** gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBl Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Andrea Böck sowie die Beisitzer Sabine Prewein, MAS, als Mitglied der Auftraggeberseite und Baurat DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, betreffend das Vergabeverfahren "A1 West Autobahn, Rastplätze Enns Nord/Süd" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs Aktiengesellschaft (ASFINAG), vergebende Stelle ASFI-NAG Bau Management GmbH Modecenterstraße 16, 1030 Wien, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen A*** gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

SPRUCH

  1. 1.Ziffer eins
    Gebühr für Mühewaltung: Befundaufnahme, Erstattung des Gutachtens und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß § 34 Abs. 1 iVm §34 Abs. 2 GebAG:Gebühr für Mühewaltung: Befundaufnahme, Erstattung des Gutachtens und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit §34 Absatz 2, GebAG:

33 Std. à   Euro 150,00              Euro  4.950,00

2. Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG

12 Std.à    Euro  28,20              Euro    338,40

3. Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG:

                                     Euro     89,76

4. Reisekosten (Euro/km) gemäß § 28 GebAG

2x 406 km à Euro 0,42                Euro    341,04

5. Reinschrift und Kopien des GA gemäß § 31 GebAG

27 Seiten RS à Euro 2,00             Euro     54,00

54 Seiten Kopien à Euro 0,6          Euro     32,40

Ergibt                               Euro  5.805,60

gemäß § 31 Z 6 GebAG

zzgl. 20% USt                        Euro  1.161,00

Gebühren nach § 39 Abs. 2 GebAG

Aufgerundet                          Euro  6.967,00

BEGRÜNDUNG

Mit Schriftsatz vom 30.1.2012 brachte die B*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte (in weiterer Folge: Antragstellerin) einen Nachprüfungsantrag beim Bundesvergabeamt ein und begehrte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 20.1.2012 zugunsten der C*** im Wesentlichen mit der Begründung, diese Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig, da die Auftraggeberin beabsichtige, dem von der prä-

sumtiven Zuschlagsempfängerin als "Abänderungsangebot" titulierten

Angebot den Zuschlag zu erteilen, dieses jedoch technische Alternativen zum Amtsentwurf enthalte, die das Ausmaß lediglich eines Abänderungsangebotes bei weitem übersteigen würden, da eine andere Ausführung des Straßenoberbaus als im AG-Entwurf gefordert, angeboten worden sei. Diese technischen Änderungen der Leistung würden über die im Gesetz angesprochenen lediglich geringfügigen Änderungen in einzelnen Positionen weit hinaus gehen. Sowohl aus qualitativer Sicht (Änderung der Art des Oberbaus von einer Bautype auf eine andere) als auch aus quantitativer Sicht (Änderungen in zahlreichen Positionen) ergebe sich„ dass die Änderungen eben nicht nur "einzelne Positionen" betreffen, sondern vielmehr ein alternatives Lösungskonzept im Bereich der Ausführung des Oberbaus darstelle. Es ergebe sich daher, dass die von C*** vorgenommenen Änderungen keinesfalls geringfügig im Sinne des § 2 Z 1 BVergG, sondern vielmehr erheblich und umfassend seien und daher jedenfalls ein Alternativangebot vorliege. Da die präsumtiven Zuschlagsempfängerin jedoch die in den Ausschreibungsunterlagen für Alternativangebote zwingend auszufüllenden Formalkriterien nicht erfüllt habe und die Gleichwertigkeit des Alternativangebotes zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht nachgewiesen worden sei, zudem eine spekulative Preisgestaltung bzw. nicht plausible Zusammensetzung des Preises des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Angebotes vorliege, wäre dieses Angebot von der Auftraggeberin auszuscheiden gewesen. Vielmehr wäre dem Angebot der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen.Angebot den Zuschlag zu erteilen, dieses jedoch technische Alternativen zum Amtsentwurf enthalte, die das Ausmaß lediglich eines Abänderungsangebotes bei weitem übersteigen würden, da eine andere Ausführung des Straßenoberbaus als im AG-Entwurf gefordert, angeboten worden sei. Diese technischen Änderungen der Leistung würden über die im Gesetz angesprochenen lediglich geringfügigen Änderungen in einzelnen Positionen weit hinaus gehen. Sowohl aus qualitativer Sicht (Änderung der Art des Oberbaus von einer Bautype auf eine andere) als auch aus quantitativer Sicht (Änderungen in zahlreichen Positionen) ergebe sich„ dass die Änderungen eben nicht nur "einzelne Positionen" betreffen, sondern vielmehr ein alternatives Lösungskonzept im Bereich der Ausführung des Oberbaus darstelle. Es ergebe sich daher, dass die von C*** vorgenommenen Änderungen keinesfalls geringfügig im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, BVergG, sondern vielmehr erheblich und umfassend seien und daher jedenfalls ein Alternativangebot vorliege. Da die präsumtiven Zuschlagsempfängerin jedoch die in den Ausschreibungsunterlagen für Alternativangebote zwingend auszufüllenden Formalkriterien nicht erfüllt habe und die Gleichwertigkeit des Alternativangebotes zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht nachgewiesen worden sei, zudem eine spekulative Preisgestaltung bzw. nicht plausible Zusammensetzung des Preises des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Angebotes vorliege, wäre dieses Angebot von der Auftraggeberin auszuscheiden gewesen. Vielmehr wäre dem Angebot der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen.

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden daher Fragen betreffend den Umfang der technischen Änderungen des von der Auftraggeberin für den Zuschlag in Aussicht genommenen Angebotes sowie deren quantitative und qualitative Auswirkungen aus technischer Sicht aufgeworfen.

Zur Klärung der für die Beurteilung dieser Fragen relevanten technischen Aspekte wurde gemäß § 52 Abs. 2 AVG A*** mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13.2.2012, N/0029-BVA/03/2012-13, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 14.2.2012 wurde A*** mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt.Zur Klärung der für die Beurteilung dieser Fragen relevanten technischen Aspekte wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG A*** mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13.2.2012, N/0029-BVA/03/2012-13, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 14.2.2012 wurde A*** mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt.

Der Sachverständige übermittelte dem Bundesvergabeamt Befund und Gutachten am 24.2.2012. Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme (OZ 26) übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2012 legte der Sachverständige folgende Gebührennote:

( ....in der Anlage übermittle ich ....das Gutachten in dreifacher Ausfertigung auf Papier zu Ihrer weiteren Verfügung...:

Gebührenberechnung gemäß GebAG idF 2007/134 und Zuschlag-VO BGBl II

2007/34

   Quelle     Name der Gebühr        EinhP       Anz          GP

Gebührenbestimmung gemäß § ... GebAG

36 Aktenstudium je Akt       Euro    44,88        1      Euro    44,88

32 Zeitversäumnis [Euro/angef Stunde]

                             Euro    28,20        7      Euro   197,40

34 Mühewaltung § 34 (3) 3.   Euro   150,00       17      Euro 2.550,00

28 Reisekosten [Euro/km]     Euro     0,42      406      Euro   170,52

Sonstige Kosten nach GebAG § 31

31 Reinschrift GA [Euro/Seite]

                             Euro     2,00       21      Euro    42,00

31 Kopie des GA [Euro/Kopie] Euro     0,60       42      Euro    25,20

31 Fotos - Anfertigungen, Herunterladen, Nachbearbeiten

                             Euro     1,00        0      Euro     -

HONORARSUMME NETTO                                       Euro 3.030,00

UMSATZSTEUER 20%                                         Euro   606,00

HONORARSUMME BRUTTO                                      Euro 3.636,00

ZAHLUNGSSUMME BRUTTO                                     Euro 3.636,00

Mit Schriftsatz protokolliert am 1.3.2012, OZ 29, nahm die Antragstellerin zu dem Sachverständigengutachten Stellung, bestritt die Ausführungen, erhob zahlreiche Einwendungen und führte aus, dass das Sachverständigengutachten einer Ergänzung bedürfe.

Mit Schriftsatz protokolliert am 5.3.2012 übermittelte der Sachverständige dem Bundesvergabeamt die Gutachtensergänzung. Diese wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme (OZ 31 a u 31c) übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 5.3.2012 legte der Sachverständige folgende Gebührennote:

(....für die Abfassung der Gutachtensergänzung und die Teilnahme an der Verhandlung vom 5.3.2012 entsprechend den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes wie folgt Rechnung zu stellen:

Gebührenberechnung gemäß GebAG idF 2007/134 und Zuschlag-VO BGBl II

2007/34

Quelle     Name der Gebühr             EinhP       Anz          GP

Gebührenbestimmung gemäß § ... GebAG

36 Aktenstudium je Akt (Stellungnahme)

                                    Euro  44,28     1      Euro    44,28

32 Zeitversäumnis [Euro/angef Stunde]

                                    Euro  28,20     5      Euro   141,00

34 Mühewaltung § 34 (3) 3.          Euro 150,00    16      Euro 2.400,00

28 Reisekosten [Euro/km]            Euro   0,42   406      Euro   170,52

Sonstige Kosten nach GebAG § 31

31 Reinschrift GA [Euro/Seite]      Euro   2,00     6      Euro    12,00

31 Kopie des GA [Euro/Kopie]        Euro   0,60    12      Euro     7,20

HONORARSUMME NETTO                                         Euro 2.775,00

UMSATZSTEUER 20%                                           Euro   555,00

HONORARSUMME BRUTTO                                        Euro 3.330,00

ZAHLUNGSSUMME BRUTTO                                       Euro 3.330,00

Der Sachverständige war auch bei der mündlichen Verhandlung am 5.3.2012 anwesend und stand den Parteien im Rahmen der Verhandlung zur Beantwortung von offenen Fragen im Hinblick auf das Gutachten zur Verfügung.

Der Sachverständige hat die am 24.2.2012 sowie am 5.3.2012 gelegten Gebührennoten über einen Betrag von insgesamt Euro 6.696,60.- entsprechend den Vorgaben im GebAG aufgeschlüsselt.

Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens wurde mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 30.3.2012 Gelegenheit gegeben, zu den vorgelegten Gebührennoten binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen (OZ 40). Die Parteien gaben hierzu keine Stellungnahmen ab.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nicht amtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nicht amtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennoten waren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgeschlüsselt.Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennoten waren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgeschlüsselt.

Dem Sachverständigen sind die Reisekosten gemäß den Bestimmungen des § 28 GebAG zu ersetzen, wobei entsprechend der Judikatur zu Abs 2 leg.cit. für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem Sachverständigen nur die Sätze des amtlichen Kilometergeldes zu ersetzen sind (OLG Linz 28.10.1993, 2 R 218/93 SV 1993/4,33). Das amtliche Kilometergeld für 2012 beträgt für PKW Euro 0,42.-.Der für die xxx*** km Entfernung xxx*** - Bundesvergabeamt, 1020 Wien, Praterstraße 31, veranschlagte Betrag von Euro 0,42.- pro Fahrkilometer, insgesamt daher für 812 km Euro 341,04.-, ist nachvollziehbar und war unter Berücksichtigung des § 28 GebAG in voller Höhe zuzusprechen.Dem Sachverständigen sind die Reisekosten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 28, GebAG zu ersetzen, wobei entsprechend der Judikatur zu Absatz 2, leg.cit. für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem Sachverständigen nur die Sätze des amtlichen Kilometergeldes zu ersetzen sind (OLG Linz 28.10.1993, 2 R 218/93 SV 1993/4,33). Das amtliche Kilometergeld für 2012 beträgt für PKW Euro 0,42.-.Der für die xxx*** km Entfernung xxx*** - Bundesvergabeamt, 1020 Wien, Praterstraße 31, veranschlagte Betrag von Euro 0,42.- pro Fahrkilometer, insgesamt daher für 812 km Euro 341,04.-, ist nachvollziehbar und war unter Berücksichtigung des Paragraph 28, GebAG in voller Höhe zuzusprechen.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt nach § 32 Abs. 1 GebAG für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme besonders aufwenden muss, im Ausmaß von Euro 28,20.- für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die geltend gemachte Zeitversäumnis von insgesamt 12 Stunden ist nachvollziehbar. Der insgesamt dafür veranschlagte Betrag von Euro 338,40.- war daher in voller Höhe zuzusprechen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme besonders aufwenden muss, im Ausmaß von Euro 28,20.- für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Die geltend gemachte Zeitversäumnis von insgesamt 12 Stunden ist nachvollziehbar. Der insgesamt dafür veranschlagte Betrag von Euro 338,40.- war daher in voller Höhe zuzusprechen.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben möglicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Fragen und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Sachverständige auch Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung hat, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt, war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme, die Erstattung des Gutachtens und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Ausmaß von insgesamt 33 Stunden mit den vom Sachverständigen geltend gemachten Euro 150,- pro Stunde, insgesamt somit Euro 4.950.- festzusetzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Gebührenhöhe entsprechen den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten pro geleisteter Stunde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben möglicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz eins, GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Fragen und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Sachverständige auch Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung hat, wenn er das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt, war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme, die Erstattung des Gutachtens und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Ausmaß von insgesamt 33 Stunden mit den vom Sachverständigen geltend gemachten Euro 150,- pro Stunde, insgesamt somit Euro 4.950.- festzusetzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Gebührenhöhe entsprechen den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten pro geleisteter Stunde.

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 7,60.- bis Euro 44,90.-, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 39,70.- mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet. Im vorliegenden Fall war die Gebühr aufgrund des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Aktes mit den vom Sachverständigen veranschlagten Euro 44,90.- , insgesamt somit mit dem Betrag in der Höhe von Euro 89,76.- festzusetzen.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 7,60.- bis Euro 44,90.-, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 39,70.- mehr. Bei der Gebühr für das Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr, deren Höhe sich nach Schwierigkeit und Umfang des Akteninhaltes richtet. Im vorliegenden Fall war die Gebühr aufgrund des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Aktes mit den vom Sachverständigen veranschlagten Euro 44,90.- , insgesamt somit mit dem Betrag in der Höhe von Euro 89,76.- festzusetzen.

Der Sachverständige hatte Kopierkosten in Höhe von Euro 32,40.-. Diese Kosten waren unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG zuzusprechen.Der Sachverständige hatte Kopierkosten in Höhe von Euro 32,40.-. Diese Kosten waren unter Berücksichtigung von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zuzusprechen.

Unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG waren dem Sachverständigen für 27 Seiten Urschrift in dreifacher Ausfertigung (die dem Bundesvergabeamt für die Wahrung des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt wurden) Kosten in der geltend gemachten Höhe von Euro 54.- zuzusprechen.Unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG waren dem Sachverständigen für 27 Seiten Urschrift in dreifacher Ausfertigung (die dem Bundesvergabeamt für die Wahrung des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt wurden) Kosten in der geltend gemachten Höhe von Euro 54.- zuzusprechen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt im gegenständlichen Fall Euro 5.805,60.-. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro 1.161.- zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen. Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt im gegenständlichen Fall Euro 5.805,60.-. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro 1.161.- zuzusprechen.

Gemäß § 39 Abs. 2 GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro ab- bzw. aufzurunden. Im Ergebnis bedeutet das, dass das festzusetzende Gesamthonorar des Sachverständigen mit Euro 6.967.- festzusetzen war.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro ab- bzw. aufzurunden. Im Ergebnis bedeutet das, dass das festzusetzende Gesamthonorar des Sachverständigen mit Euro 6.967.- festzusetzen war.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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