Norm
BVergG 2006 §2 Z1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Sabine Prewein MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Neuerrichtung eines 'Schubhaftzentrums' Vordernberg; Elektrotechnik" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertreten durch die vergebende Stelle Planen und Bauen ST K eingeleitet über Antrag der A*** vertreten durch X***, Rechtsanwalt, vom 16. April 2012 wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag der A***, "die Entscheidung der Auftraggeberin vom 4.4.2012, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, für nichtig zu erklären", wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 129 Abs 1 Z 7 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG
II.römisch zwei.
Der Antrag der A***, "die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 4.4.2012 zugunsten der B*** für nichtig zu erklären", wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 320 Abs 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 320, Absatz eins, BVergG
III.römisch drei.
Die Anträge der A***, "der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Nachprüfungsantrag zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen" und "das BVA möge der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen ihres Rechtsanwalts binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen", werden abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 329 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 329, BVergG
Begründung
Die A*** vertreten durch X***, Rechtsanwalt, in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 16. April 2012 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung jeweils vom 4. April 2012, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht und Ersatz der Pauschalgebühr. Darin führte sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Auftrag für sie in Anbetracht des Auftragsvolumens, der Marktstruktur und der mit einer Auftragserteilung verbundenen Publizitätswirkung ein wesentliches Referenzprojekt darstelle. Die Antragstellerin habe ein Angebot gelegt. Daraus ergebe sich unzweifelhaft das Interesse am Vertragsabschluss. Es sei auch durch die Stellung eines Antrags auf Nichtigerklärung evident. Die Antragstellerin habe ebenfalls ein evidentes Interesse am Vertragsabschluss und sei daher zur Antragstellung gegen die vergaberechtswidrige Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung legitimiert. Der Schaden bestehe in dem zu lukrierenden Gewinn von 7 bis 10 % der Gesamtauftragssumme, dem frustrierten Aufwand infolge der Beteiligung am Vergabeverfahren von zumindest Euro 10.000, den Kosten der Rechtsvertretung in der Höhe von bisher Euro 8.000, der Beeinträchtigung der Möglichkeiten, an einem rechtskonformen Vergabeverfahren teilzunehmen, sowie in dem Verlust eines maßgeblichen Referenzprojektes. Die Antragstellerin erachtet sich generell im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie insbesondere im Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, im Recht auf Durchführung eines transparenten und freien und lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens, im Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens auf Basis vergaberechtskonformen Ausschreibungsunterlagen, im Recht auf vergabekonforme und diskriminierungsfreie Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen, im Recht auf vergaberechts- und ausschreibungskonforme Bestbieterermittlung, im Recht auf Gleichbehandlung aller Bieter, im Recht auf Zuschlagserteilung als Bestbieterin, im Recht, für den Zuschlag in Aussicht genommen zu werden, im Recht auf Nicht-Ausscheiden des den Angebotsbestimmungen entsprechenden Angebotes der Antragstellerin, im Recht auf Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren sowie im Recht auf Ausscheiden von auszuschneidenden angebotenen verletzt. Es werde die Entscheidung der Auftraggeberin vom 4. April 2012, mit der das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden worden sei, und die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin zu Gunsten der B*** angefochten. Die Antragstellerin begründete den Nachprüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass ihr Angebot nicht mit Mängeln behaftet sei bzw diese verbesserbar seien und auch verbessert worden seien. Die Mehrfachnennung von Produkten sei zulässig, wenn die Ausschreibung das nicht ausdrücklich untersage und sämtliche angebotenen Produkte ausschreibungskonform seien. In der Ausschreibung sei nirgendwo festgelegt, dass eine Mehrfachnennung von Produkten unzulässig sei und zum Ausscheiden des Angebotes führe. Weiters seien sämtliche von der Antragstellerin angebotenen Produkte ausschreibungskonform. Die Auftraggeberin begründe ihre Ausscheidensentscheidung auch damit, dass die Antragstellerin in mehreren Bieterlücken nicht angeboten habe und dies einen unbehebbaren Mangel darstelle. Es sei jedoch in einer Bieterlücke kein Produkt angegeben, gelte dass in den Ausschreibungsunterlagen angeführte Produkt, das Leitprodukt, als angeboten. Auch könne nachträglich keine Besserstellung oder Änderung eintreten, da durch das Leitprodukt ohnedies klar sei, was angeboten sei. In den Ausschreibungsunterlagen seien in den strittigen Positionen keine Abmessungen und auch keine ästhetischen Gesichtspunkte vorgegeben. Es seien auch keine solchen Mindestanforderungen festgelegt. Die Auftraggeberin könne hier nicht nachträglich bestimmte Abmessungen und ästhetische Anforderungen festlegen, die lediglich das Leitprodukt erfülle. Eine solche Diskriminierung sei vergaberechtswidrig und könne nicht als Ausscheidensgrund herangezogen werden. Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin "echte Bieterlücken" nicht ausgefüllt habe. Lediglich in manchen Positionen habe sie keine Typenangaben gemacht. Schon aus der Fabrikatsangabe bzw durch die Anforderungen im Leistungsverzeichnis sei klar ersichtlich und erkennbar, was angeboten worden sei. Allenfalls sei ein unbehebbarer Mangel vorgelegen. Weiters sei es nicht zu einer materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gekommen, da die Antragstellerin das Angebot nachträglich nicht verbessern oder beeinflussen habe können. Das Angebot der Antragstellerin sei nicht mit einem unbehebbaren Mangel behaftet und habe daher auch nicht ausgeschieden werden dürfen. Da das Angebot der Antragstellerin gemäß den Zuschlagskriterien als wirtschaftlich und technisch günstigstes Angebot zu bewerten gewesen wäre, hätte es für den Zuschlag in Aussicht genommen werden müssen. Die Zuschlagsentscheidung sei daher rechtswidrig.
Am 23. April 2012 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und erteilte die erbetenen Auskünfte. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung brachte sie vor, dass die Aussetzung sowohl der Zuschlagsentscheidung als auch der Ausscheidensentscheidung nicht zur Absicherung des Rechtsgestaltungsbegehrens dienten, zumal die Zurücknahme einer gesondert anfechtbaren Entscheidung durch den Auftraggeber prinzipiell jederzeit möglich sei und keine besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die Auftraggeberin verwies auf die Rechtsprechung des EuGH, dass die Erfolgsaussichten des Hauptantrags im Rahmen des Provisorialverfahrens berücksichtigt werden könnten. Zum Nachprüfungsantrag brachte die Auftraggeberin im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin bei zahlreichen und echten Bieterlücken lediglich mehrere Fabrikatsnamen ohne weitere Spezifikation genannt habe. Bei all diesen Positionen fehlten ebenfalls die abgefragten Typenangaben. Es sei kein Ausschluss von Mehrfachnennungen in der Ausschreibungsunterlage erfolgt. Eine Mehrfachnennung im Sinne der von der Antragstellerin zitierten Judikatur setzte eine vollständige Angabe über die mehrfach genannten Fabrikate und Produkte voraus. Genau dies fehle jedoch. Abgesehen von der Firmenbezeichnung ließen die Angaben der Antragstellerin jeweils völlig offen, welches Erzeugnis sie angeboten habe. Dabei handle es sich um einen unbehebbaren Mangel, da die Antragstellerin dadurch eine klare Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung erreiche, indem sie den rechtserheblichen Aufwand zur Angebotserstellung nicht innerhalb der Angebotsfrist des offenen Verfahrens getätigt habe. Ließe man eine Verbesserung der mangelhaft ausgefüllten und echten Bieterlücken zu, bliebe noch immer der Umstand bestehen, dass zum einen auch beim mehreren Positionen echte Bieterlücken von der Mangelhaftigkeit betroffen seien und zum anderen - unter Zugrundelegung der erfolgten Nachreichung der Datenblätter - eine mangelnde Gleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse festgestellt worden sei. Durch die Nachreichung von Datenblättern jeweils nur zu einem einzigen Fabrikat bei Mehrfachnennung habe die Antragstellerin die verpönte nachträgliche Spezifikationen vorgenommen. Es handelt sich um eine Angebotsänderung. Mit etwa 10,7 % gehe es liege auch nicht nur um einen außerordentlich kleinen Teil der Ausschreibung. Es die Fiktion des § 106 Abs 7 BVergG gelte nur bei unechten Bieterlücken. In Bezug auf die zahlreichen und ausgefüllten oder mangelhaft ausgefüllten echten Bieterlücken sowie die unbehebbaren Mangelhaftigkeit in der unechten Bieterlücken könne diese Regel jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen. In einigen Positionen wurden nachträglich Datenblätter vorgelegt, die nicht den Leitprodukten entsprachen. In den Ausschreibungsunterlagen verhindern sich die genaueren Kriterien zur Gleichwertigkeit. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass es sich um verbesserbaren Mangel handle, seien diese Mängel mangels Gleichwertigkeit nicht behoben. Eine Erklärung gemäß § 106 Abs 7 BVergG fehle im Begleitschreiben der Antragstellerin. Bestimmte Abmessungen, optisches Erscheinungsbild und technische Ausführung seien Gegenstand des Leistungsverzeichnisses. "Ästhetische Anforderungen" seien wieder im Vorhinein noch im Nachhinein festgelegt worden. Die Antragstellerin habe keine gleichwertigen Produkte angeboten. Bei echten Bieterlücken sei kein Leitprodukt angegeben. Das Ausfüllen dieser echten Bieterlücken sei unbedingt erforderlich, um ein gültiges Angebot abzugeben. Sämtliche echten Bieterlücken des Angebotes der Antragstellerin seien mangelhaft. Insbesondere fehlten wiederum die Typenangaben sowie die abgefragten näheren technischen Daten und Angaben. Da das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden worden sei, komme ihr hinsichtlich der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung keine Antragslegitimation zu. Die Auftraggeberin beantragte die Ab- oder Zurückweisung sämtlicher Anträge der Antragstellerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Überdies machte sie Ausführungen zum Umfang der Einsicht in diesem Schriftsatz.Am 23. April 2012 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und erteilte die erbetenen Auskünfte. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung brachte sie vor, dass die Aussetzung sowohl der Zuschlagsentscheidung als auch der Ausscheidensentscheidung nicht zur Absicherung des Rechtsgestaltungsbegehrens dienten, zumal die Zurücknahme einer gesondert anfechtbaren Entscheidung durch den Auftraggeber prinzipiell jederzeit möglich sei und keine besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die Auftraggeberin verwies auf die Rechtsprechung des EuGH, dass die Erfolgsaussichten des Hauptantrags im Rahmen des Provisorialverfahrens berücksichtigt werden könnten. Zum Nachprüfungsantrag brachte die Auftraggeberin im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin bei zahlreichen und echten Bieterlücken lediglich mehrere Fabrikatsnamen ohne weitere Spezifikation genannt habe. Bei all diesen Positionen fehlten ebenfalls die abgefragten Typenangaben. Es sei kein Ausschluss von Mehrfachnennungen in der Ausschreibungsunterlage erfolgt. Eine Mehrfachnennung im Sinne der von der Antragstellerin zitierten Judikatur setzte eine vollständige Angabe über die mehrfach genannten Fabrikate und Produkte voraus. Genau dies fehle jedoch. Abgesehen von der Firmenbezeichnung ließen die Angaben der Antragstellerin jeweils völlig offen, welches Erzeugnis sie angeboten habe. Dabei handle es sich um einen unbehebbaren Mangel, da die Antragstellerin dadurch eine klare Verbesserung ihrer Wettbewerbsstellung erreiche, indem sie den rechtserheblichen Aufwand zur Angebotserstellung nicht innerhalb der Angebotsfrist des offenen Verfahrens getätigt habe. Ließe man eine Verbesserung der mangelhaft ausgefüllten und echten Bieterlücken zu, bliebe noch immer der Umstand bestehen, dass zum einen auch beim mehreren Positionen echte Bieterlücken von der Mangelhaftigkeit betroffen seien und zum anderen - unter Zugrundelegung der erfolgten Nachreichung der Datenblätter - eine mangelnde Gleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse festgestellt worden sei. Durch die Nachreichung von Datenblättern jeweils nur zu einem einzigen Fabrikat bei Mehrfachnennung habe die Antragstellerin die verpönte nachträgliche Spezifikationen vorgenommen. Es handelt sich um eine Angebotsänderung. Mit etwa 10,7 % gehe es liege auch nicht nur um einen außerordentlich kleinen Teil der Ausschreibung. Es die Fiktion des Paragraph 106, Absatz 7, BVergG gelte nur bei unechten Bieterlücken. In Bezug auf die zahlreichen und ausgefüllten oder mangelhaft ausgefüllten echten Bieterlücken sowie die unbehebbaren Mangelhaftigkeit in der unechten Bieterlücken könne diese Regel jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen. In einigen Positionen wurden nachträglich Datenblätter vorgelegt, die nicht den Leitprodukten entsprachen. In den Ausschreibungsunterlagen verhindern sich die genaueren Kriterien zur Gleichwertigkeit. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass es sich um verbesserbaren Mangel handle, seien diese Mängel mangels Gleichwertigkeit nicht behoben. Eine Erklärung gemäß Paragraph 106, Absatz 7, BVergG fehle im Begleitschreiben der Antragstellerin. Bestimmte Abmessungen, optisches Erscheinungsbild und technische Ausführung seien Gegenstand des Leistungsverzeichnisses. "Ästhetische Anforderungen" seien wieder im Vorhinein noch im Nachhinein festgelegt worden. Die Antragstellerin habe keine gleichwertigen Produkte angeboten. Bei echten Bieterlücken sei kein Leitprodukt angegeben. Das Ausfüllen dieser echten Bieterlücken sei unbedingt erforderlich, um ein gültiges Angebot abzugeben. Sämtliche echten Bieterlücken des Angebotes der Antragstellerin seien mangelhaft. Insbesondere fehlten wiederum die Typenangaben sowie die abgefragten näheren technischen Daten und Angaben. Da das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden worden sei, komme ihr hinsichtlich der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung keine Antragslegitimation zu. Die Auftraggeberin beantragte die Ab- oder Zurückweisung sämtlicher Anträge der Antragstellerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Überdies machte sie Ausführungen zum Umfang der Einsicht in diesem Schriftsatz.
Am 24. April 2012 erließ das Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung zur Zahl N/0040-BVA/10/2012-EV12. Darin untersagte es die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens.
Am 30. April 2012 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mehrfachnennungen von Produkten kein Mangel sei und auch keinen Ausscheidensgrund darstelle. Die Antragstellerin habe in den gegenständlichen Positionen die Fabrikate angeführt. Diese seien - wo erforderlich - auch gleichwertig und daher ausschreibungskonform. Für eine fachkundige Person sei völlig klar, welches Produkt angeboten sei. Es könne auch zu keiner nachträglichen Änderung dieser Produkte kommen, da diese von Anfang an feststünden. Bei unechten Bieterlücken greife die Gesetzesfiktion des § 106 Abs. 7 BVergG. Ein unbehebbarer Mangel und damit Ausscheidensgrund liege aus diesem Grund nicht vor. Die vorgelegten Datenblätter seien nicht für diese Position bestimmt gewesen und seien im Zuge der Aufforderung zur Nachreichung irrtümlich übermittelt worden. Die Auftraggeberin hätte dieses offenkundige Missverständnis erkennen und zur Aufklärung auffordern müssen. Maßgeblich sei das unterfertigte, ausschreibungskonforme Angebot der Antragstellerin und nicht die irrtümlich übermittelten Datenblätter eines Produkts, dass niemals angeboten worden sei. Diese seien unbeachtlich und nicht zu verwerten. Da diese Datenblätter zu keinem Zeitpunkt Angebotsbestandteil gewesen seien, hätten sie dieses auch nicht abändern können. Die Auftraggeberin habe der Antragstellerin eine unangemessen kurze Frist von drei Tagen für die Übermittlung der Datenblätter eingeräumt. Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte anhand der Kriterien "Breite", "optisches Erscheinungsbild", "technische Ausführung", "Länge" etc. fehlten für die gewählten Kriterien Fehlertoleranzen oder auch konkrete Abmessungen. Der Auftraggeberin werde dadurch ein nicht überprüfbares Ermessen eingeräumt. Zu der von der Auftraggeberin beispielhaft genannten Position 110854J sei klarzustellen, dass eine Systemleuchte und keine Anbauleuchte ausgeschrieben und auch angeboten worden sei. Letztlich sei auch festzuhalten, dass die Antragstellerin ein Abänderungsangebot gelegt habe. Die Prüfung der Gleichwertigkeit hätte daher anhand der Funktionen der Produkte durch eine sachverständige Kommission erfolgen müssen. Hätte die Auftraggeberin Bedenken gegen die Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte gehabt, hätte sie die Antragstellerin zur Aufklärung von etwaigen Unklarheiten auffordern müssen. Dies sei jedenfalls unterblieben. Die bloße Nachforderung von Datenblättern stelle jedenfalls kein ausreichendes Aufklärungsersuchen da. Dadurch sei die Angebotsprüfung nicht ausreichend bzw nicht abgeschlossen. Die Ausscheidensentscheidung sei vergaberechtswidrig. In den echten Bieterlücken habe die Antragstellerin ausschreibungskonforme Produkte angeboten. Diese seien auch schon durch den Ausschreibungstext spezifiziert. Es sei eindeutig, welches Produkt angeboten sei. Da das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht ausgeschieden worden sei, sei es für die Zuschlagsentscheidung in Betracht zu ziehen.Am 30. April 2012 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mehrfachnennungen von Produkten kein Mangel sei und auch keinen Ausscheidensgrund darstelle. Die Antragstellerin habe in den gegenständlichen Positionen die Fabrikate angeführt. Diese seien - wo erforderlich - auch gleichwertig und daher ausschreibungskonform. Für eine fachkundige Person sei völlig klar, welches Produkt angeboten sei. Es könne auch zu keiner nachträglichen Änderung dieser Produkte kommen, da diese von Anfang an feststünden. Bei unechten Bieterlücken greife die Gesetzesfiktion des Paragraph 106, Absatz 7, BVergG. Ein unbehebbarer Mangel und damit Ausscheidensgrund liege aus diesem Grund nicht vor. Die vorgelegten Datenblätter seien nicht für diese Position bestimmt gewesen und seien im Zuge der Aufforderung zur Nachreichung irrtümlich übermittelt worden. Die Auftraggeberin hätte dieses offenkundige Missverständnis erkennen und zur Aufklärung auffordern müssen. Maßgeblich sei das unterfertigte, ausschreibungskonforme Angebot der Antragstellerin und nicht die irrtümlich übermittelten Datenblätter eines Produkts, dass niemals angeboten worden sei. Diese seien unbeachtlich und nicht zu verwerten. Da diese Datenblätter zu keinem Zeitpunkt Angebotsbestandteil gewesen seien, hätten sie dieses auch nicht abändern können. Die Auftraggeberin habe der Antragstellerin eine unangemessen kurze Frist von drei Tagen für die Übermittlung der Datenblätter eingeräumt. Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte anhand der Kriterien "Breite", "optisches Erscheinungsbild", "technische Ausführung", "Länge" etc. fehlten für die gewählten Kriterien Fehlertoleranzen oder auch konkrete Abmessungen. Der Auftraggeberin werde dadurch ein nicht überprüfbares Ermessen eingeräumt. Zu der von der Auftraggeberin beispielhaft genannten Position 110854J sei klarzustellen, dass eine Systemleuchte und keine Anbauleuchte ausgeschrieben und auch angeboten worden sei. Letztlich sei auch festzuhalten, dass die Antragstellerin ein Abänderungsangebot gelegt habe. Die Prüfung der Gleichwertigkeit hätte daher anhand der Funktionen der Produkte durch eine sachverständige Kommission erfolgen müssen. Hätte die Auftraggeberin Bedenken gegen die Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte gehabt, hätte sie die Antragstellerin zur Aufklärung von etwaigen Unklarheiten auffordern müssen. Dies sei jedenfalls unterblieben. Die bloße Nachforderung von Datenblättern stelle jedenfalls kein ausreichendes Aufklärungsersuchen da. Dadurch sei die Angebotsprüfung nicht ausreichend bzw nicht abgeschlossen. Die Ausscheidensentscheidung sei vergaberechtswidrig. In den echten Bieterlücken habe die Antragstellerin ausschreibungskonforme Produkte angeboten. Diese seien auch schon durch den Ausschreibungstext spezifiziert. Es sei eindeutig, welches Produkt angeboten sei. Da das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht ausgeschieden worden sei, sei es für die Zuschlagsentscheidung in Betracht zu ziehen.
Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin bei jenen Bieterlücken, bei denen sie entgegen den Vorgaben der Ausschreibung eine Angabe der genauen Typenbezeichnung unterlassen habe, kein objektiver Erklärungswert auszumachen sei. Sie lasse daher völlig offen, welches Erzeugnis angeboten sei. Aufgrund der Produktpalette der angegebenen Firmen lasse sich nicht erkennen, welches Produkt angeboten sei. Die bloße Angabe des Firmennamens genüge nicht. Er sei nicht ausschreibungskonform zu interpretieren. Es sei der objektive Erklärungswert maßgeblich. Bei der Nachreichung der Datenblätter zu den Mehrfachnennungen der Lieferfirmen handle es sich nicht um nachträgliche Präzisierungen zu einem bereits feststehenden Produkt sondern jeweils tatsächlich um eine im offenen Verfahren unzulässige nachträgliche Angebotsabgabe. Das Angebot sei mit einem unbehebbaren Mangel versehen. Das Aufklärungsersuchen zur Nachreichung der Datenblätter für die Bieterlücken sei hinlänglich genau formuliert. Die Antwort der Antragstellerin sei eindeutig, zumal sie im Dateinamen der einzelnen Dateien mit den Datenblättern jeweils die Positionsnummer sowie dem Leistungsverzeichnis ähnliche Bezeichnungen verwendet habe. Es genüge, einen Bieter einmal zur Aufklärung aufzufordern, wenn das Aufklärungsersuchen hinreichend konkret formuliert sei. Die Frist zur Übermittlung der Datenblätter sei nicht unangemessen, zumal es dabei im Fall der zahlreichen und ausgefüllten und mangelhaft ausgefüllten echten Bieterlücken sowie der ausschreibungswidrig mangelhaft ausgefüllten und echten Bieterlücken um Unterlagen und Angaben handle, die der Bieter bereits zusammen mit dem Angebot hätte übermittelten müssen. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Die Kriterien für die Gleichwertigkeit seien somit ebenfalls bestandsfest. In der Position 110200B sei nicht ausschließlich die Breite sondern auch das optische Erscheinungsbild ausschlaggebend. In der Position 110800C sei eine bildschirmarbeitsplatztaugliche Leuchte verlangt worden. Dass das angebotene Produkt dieser Anforderung nicht genüge, sei unwidersprochen geblieben. Daher handle es sich nicht um Willkür der Auftraggeberin. Selbst wenn man von der Behebbarkeit der Mängel ausgehen, handle es sich bei den in der Ausscheidensmitteilung angeführten Positionen um wesentliche, sachlich nachvollziehbare Gründe für das Fehlen der verlangten Gleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse zu den Anforderungen der Ausschreibung. Ein Angebot werde dadurch, dass der Bieter Bieterlücken ausfülle oder sein Angebot fälschlich so bezeichne, nicht zum Abänderungsangebot. Die Auftraggeberin habe eine ordnungsgemäße und sachverständige Prüfung der Gleichwertigkeit vorgenommen und diese auch entsprechend dokumentiert und begründet. Die Antragstellerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Verpflichtung zum Nachweis der Gleichwertigkeit nachzukommen. Von einer nicht ausreichenden oder nicht abgeschlossenen Angebotsprüfung könne daher keine Rede sein. In den echten Bieterlücken könne dem Auftraggeber nicht zugeben mutet werden, bei bloßer Nennung des Herstellers in dessen Produktpalette das passende Produkt auszuwählen. Dies würde die Angabe eines Produkts in einer Bieterlücke ad absurdum führen. Das Angebot der Antragstellerin sei aufgrund der Mängel und Vergaberechtsverstöße zu Recht ausgeschieden worden.
Am 15. Mai 2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Darin brachte Herr A***, Geschäftsführer der Antragstellerin, vor, dass das ungeöffnete Angebot gemeinsam mit dem geöffneten Angebot zur Post gegeben worden sei. Es handle sich dabei um das Hauptangebot. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin brachte vor, dass der Antragstellerin nicht einmal ein ganzer Arbeitstag zur Verfügung gestanden sei, um die Datenblätter und Kalkulationsformblätter vorzulegen. Die Frist sei daher unangemessen kurz gewesen. Die interne Ausscheidensentscheidung sei bereits drei Tage nach der Vorlage der Datenblätter gefallen, was das Vorbringen stützte, dass die Angebotsprüfung noch nicht abgeschlossen sei. Der Vertreter der Auftraggeberin brachte vor, dass der Zeitraum zur Vorlage der Nachweise zu kurz gewesen sei, erstmals im Nachprüfungsverfahren gerügt worden sei. Wenn ein Bieter Produkte anbiete, müsste er auch die Datenblätter und Kalkulationsnachweise parat haben. Herr C***, Mitarbeiter des prüfenden technischen Büros, brachte vor, dass drei Mails mit den vorgelegten Datenblättern am 12. März 2012 zwischen 15.54 Uhr und 15.57 Uhr eingelangt seien. Es sei fast ein ganzer Arbeitstag zur Verfügung gestanden. Herr A*** gab an, dass er erst nach dem 12. März 2012 bei dem prüfenden technischen Büro angerufen habe, ob die technische Übermittlung der E- Mails funktioniert habe und sie noch Unterlagen bräuchten. Die Datenblätter seien ohne zusammenfassende Übersicht oder ausdrückliche Zuordnung zu einzelnen Positionen in einem eigenen Dokument übermittelt worden. Die eindeutige Zuordnung sei im Dateinamen erfolgt, der mit der jeweiligen Positionsnummer beginne. In der Verhandlung wurden die von der Auftraggeberin herangezogenen Gründe für die Ausscheidensentscheidung, insbesondere in jenen Positionen, in denen eine mangelnde Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte festgestellt wurde, erörtert. Über Befragung gab Herr A*** beispielhaft zur Position 113500B an, dass er trotz Nennung mehrerer Hersteller im Angebot nur das Datenblatt für ein Produkt vorgelegt habe, weil die Zeit zu kurz gewesen sei, die übrigen Datenblätter zu beschaffen. Er verlasse sich bei der Auswahl der anzubietenden Produkte auf seinen Lieferanten. Er schicke das Leistungsverzeichnis dem Lieferanten, der eine Kalkulation und Auswahl der Produkte vornehmen. Die Type des angebotenen Produkts gehe aus dem Angebot des Lieferanten nicht genau hervor. Wenn der Lieferant anbiete, vertraue er aufgrund der langen Geschäftsbeziehung darauf, dass dieses Angebot den Anforderungen der Ausschreibung entspreche.
Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH errichtet ein "Schubhaftzentrum" Vordernberg. Der geschätzte Auftragswert dieses Vorhabens liegt im Oberschwellenbereich. Zu diesem Zweck hat sie das Gewerk Elektrotechnik als Bauauftrag nach den Regeln für den Oberschwellenbereich mit dem CPV Code 45311200 - Elektroinstallationsarbeiten ausgeschrieben. Der Zuschlag sollte nach dem Bestbieterprinzip erfolgen. Der geschätzte Auftragswert dieses Loses liegt im Unterschwellenbereich. (Auskünfte der Auftraggeberin)
Eine Vorinformation zur Ausschreibung wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. Mai 2011 zur Zahl 2011/S 94-153744 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger zur Zahl L-489960- 1510, beide abgesandt am 12. Mai 2011 veröffentlicht. Die Ausschreibung wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2011 zur Zahl 2011/S 244-395793 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger zur Zahl L-499613-1c12, beide abgesandt am 15. Dezember 2011, veröffentlicht. (amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at)
Die Angebotsfrist endete am 7. Februar 2012, 10.00 Uhr. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Die Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
"[...]
Erfordern die als gleichwertig angebotenen Materialien bzw Erzeugnisse das Ändern von Plänen und/oder ausgeführten Leistungen, so gehen im Falle der Beauftragung die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Bieters.
Setzt ein Bieter bei den entsprechenden Positionen im die hierfür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) außen keine Erzeugnisse oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Erzeugnisse oder Materialien als angeboten.
[...]
Abänderungsangebote müssen als solche bezeichnet werden. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis und ein Gesamt-Abänderungsgesamtpreis zu bilden.
Die Gleichwertigkeit des Abänderungsangebotes ist vom Bieter anhand plausibler und nachvollziehbarer Unterlagen nachzuweisen.
[...]
18.1 o dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
18.2 X dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot18.2 römisch zehn dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot
Angebote nachstehende gekennzeichnete (angekreuzte) außen Kriterien.
Pkt. Gewichtung
1 X Gesamtpreis 98 %
Anmerkung:
Die Bewertung des Gesamtpreises erfolgt mittels nachstehender
Formel:
gewichtete Punkteermittlung = (Gesamtpreis des nicht
ausgeschiedenen Billigstbieters) : (Gesamtpreis des jeweiligen
Bieters) x (100) x (Gewichtung)
2 Ästhetik ---
3 Firmen neutrale Eignung zur Erweiterungsmöglichkeit ---
von angebotenen Leistungen.
4 X Angebotene Gewährleistungsfrist(en) 2 %
Anmerkung:
Die Bewertung der angebotenen Gewährleistungsfrist(en) erfolgt mittels nachstehender Formel:
Mindestgewährleistungsfrist: 73 Punkte pro angebotenen zusätzlichem Gewährleistungsjahr: + 9 Punkte (maximal + 27 Punkte) *)- Gewichtete Punkteermittlung = (jeweilige Gesamtpunkte) x (Gewichtung)
5 Sonstige Kriterien ---
*) bei Aliquotierung
[...]"
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das Leistungsverzeichnis lautet auszugsweise wie folgt:
"[...]
Ständige Vorbemerkung der LB
[...]
Unklarheiten, Widersprüche:
Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen des Leistungsverzeichnisses gilt nachstehende Reihenfolge:
[...]
Material/Erzeugnis/Type:
Nachstehend werden Bauprodukte, wie Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme und dergleichen mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagenteile wird der Begriff Erzeugnis/Type verwendet.
Bieterangaben:
Zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen sind vom Bieter - soferne vorgesehen - in den Bieterlücken angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen genannt.
Die angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).
Die den Anforderungen entsprechenden angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Nachträgliche Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Wenn nicht anders angegeben, werden Eigenschaften, die über die Mindestqualität hinausgehen, vom Auftraggeber bei der Zuschlagsentscheidung nicht gewertet.
Beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen:
Sind im Leistungsverzeichnis zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen angeführt, können - soferne vorgesehen - in der jeweiligen Bieterlücke gleichwertige Bauprodukte angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind bei den angegebenen Positionen beschrieben.
Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die Erfüllung der Gleichwertigkeit vollständig nach.
Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Bauprodukte als angeboten.
Für die vom Auftraggeber genannten beispielhaften Bauprodukte gilt die Erfüllung der Kriterien auch ohne Nachweis als erbracht.
Zulassungen:
Es werden nur Materialien/Erzeugnisse/Typen verwendet, die alle für den projektspezifischen Standort und Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen haben. Nachweise darüber werden dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.
[...]
00 Allgemeine Bestimmungen
Version 07, 2005-04
0012 Umstände der Leistungserbringung
Ständige Vertragsbestimmung:
Nachstehende Umstände (z.B. örtliche oder zeitliche Umstände beziehungsweise besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung, besondere Erschwernisse oder Erleichterungen) sind für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung.
[...]
0013 Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
001301 Projektbeschreibung
001301B Z Zusammenfassende Beschreibung ET
Zusammenfassende Beschreibung ET
Bei den im nachfolgenden Leistungsverzeichnis angeführten Arbeiten handelt es sich um die Elektroinstallationen für den Neubau eines Schubhaftzentrums in 8794 Vordernberg.
Die zusammenfassende Beschreibung für die, in diesem LV beschriebenen Leistungen der Gewerke Elektroinstallationen ist in der Beilage "Technische Beschreibung über die Errichtung von ET" Stand "Führungsplanung 03.12.2011 ersichtlich.
Alle erforderlichen Anlagenteile und Aufwendungen, die zur Erfüllung vor angeführter Punkte erforderlich sind bzw. zusätzlich für eine voll funktionsfähige Anlage entsprechend gegebener Vorschriftenlage erforderlich sind, müssen in den nachfolgend angeführten Positionen entsprechend einkalkuliert werden.
Vor Abgabe des Anbotes muss sich der Bieter an Ort und Stelle mit den Gegebenheiten vertraut machen, um einen einwandfreien Arbeitsablauf garantieren zu können.
Sollten dem Bieter Unklarheiten in Bezug auf das LV entstehen, so hat er sich mit dem Auftraggeber vor Abgabe des Angebotes in Verbindung zu setzen, da nachträgliche Mehrkosten nicht akzeptiert werden.
[...]
001450T Z Detailplanung - Leitdetails
Die Leitdetails sind in gestalterischer Hinsicht bindend.
001460 Allgemeine zusätzlich Bestimmungen
[...]
001460B Z Projektbeschreibung
Anspruch:
Das Schubhaftzentrum Vordernberg soll ein europaweites Vorzeigeprojekt werden, mit hohen humanitären Ansatz in der Betreuung insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
Möglichste Schonung der angehaltenen Menschen und Ermöglichung eines würdigen individuellen Lebens während der Anhaltung, insbesondere familiärer, sprachlicher, kultureller Hinsicht und in der Religionsausübung.
[...]
001465 Bemusterung
001465A Z Bemusterung
Die angebotenen Erzeugnisse sind zur Bemusterung, ohne gesonderte Vergütung, unaufgefordert mindestens 14 Tage vor deren Verwendung, zwecks Freigabe an den Architekten bereitzustellen. Dies hat jedoch so rechtzeitig zu geschehen, dass evt. Änderungen und Korrekturen den terminlichen Arbeitsablauf nicht beeinflussen. Die Bemusterung betrifft grundsätzlich alle sichtbaren Bauteile, bzw. deren Oberflächen. Die Anzahl und Größe der Muster steht im Verhältnis zu den ausgeschriebenen Massen, wobei immer eine repräsentative Größe in Absprache mit den Architekten vorzulegen ist.
Eine bauseitige Freigabe von Mustern ist nur schriftlich gültig.
Sollte das Muster/die Muster nicht entsprechen, ist vom AN eine Verbesserung bis zur Freigabe durch den AG bzw. dessen Vertretern weiterzuführen. Sollte vom AN keine schriftlich Freigabe erwirkt worden sein und die Ausführung nicht entsprechen, gehen alle daraus entstehenden Kosten, auch Terminverzugskosten (Pönale) zu Lasten seinen Lasten.
0016 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
Ständige Vertragsbestimmung:
Die in dieser Unterleistungsgruppe enthaltenen Vertragsbestimmungen gelten bei etwaigen Widersprüchen vor den Vertragsgrundlagen der Unterleistungsgruppe 00.14 Allgemeine Vertragsbestimmungen und 00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers.
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0016750 Z Liefern und Montieren
Alle im LV angeführten Positionen sind zu liefern, zu montieren und ordnungsgemäß in Betrieb zu nehmen.
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00V5 Z Bes.Techn.Vorb Gewerkespez. Elektrotechnik
Stand 10-2006
Die nachstehenden Inhalte gelten unabhängig davon bzw. zusätzlich dazu, daß der Bieter sämtliches Zubehör und erforderliche Maßnahmen zur betriebsfertigen Herstellung der Anlage einzukalkulieren hat.
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00V5720 Z Verteiler
Ausführungspläne sind in geeigneter Form (Plantasche) dem Verteiler beizugeben. Die Schaltschrank-Plantaschen werden nach Möglichkeit auf die Verteilertüre oder die Klemmenabdeckplatten montiert. Als Montageart kommt Verschrauben oder Vernieten zur Anwendung (dauerhafte Befestigung) Die Türbreite der Verteiler darf max. 80 cm betragen. Bei Verteilern größerer Breite werden 2 Türen ausgeführt. Die Formstabilität von Türen darf durch Einbauten nicht beeinträchtigt werden. Für eine ausreichende Befestigung ist im Schaltschrank zu sorgen. Grundsätzlich sind Verteilertüren mit versperrbaren der Schutzart entsprechenden Schließmechanismen auszustatten. Bei Türhöhen ab 1400 mm sind zwei Schlösser bzw. ein Stangenschloss vorzusehen. Der Schließmechanismus muss für die Aufnahme eines Halbzylinders geeignet sein. Alle Schlösser und Schließsysteme werden vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die Kennzeichnung aller Türeinbauten erfolgt eindeutig und dauerhaft in Klartextbeschriftung. Sofern keine fabrikmäßig gefertigte Frontplatte (z. B. Blindschaltbild, Anlagenübersicht, ...) eingesetzt wird, werden die Beschriftungsschilder genietet oder geschraubt. Die Größe und Gestaltung der Frontplatten ist vor Ausführung vom Auftraggeber freigeben zu lassen. Sämtliche Meldeleuchten werden, um einen möglichst wartungsarmen und störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, als Leuchtdioden ausgeführt. Die Verwendung von Glüh- und Glimmlampen für Meldeleuchten ist nicht zulässig. Weiters ist für die Auslegung der Größe des Verteilers ca. 20 Prozent Platzreserve zu berücksichtigen. Ebenso sind entsprechende Reserve-Leitungsschutzorgane für zukünftige Erweiterungen einzubauen. Verteiler für die E-Installation und Beleuchtung werden grundsätzlich nach dem gleichen einheitlichen Schema aufgebaut. In die Einheitspreise der Einbauten ist deren Kennzeichnung, die Beschriftung, die Abdeckungen zum Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen, das erforderliche Klein- und Befestigungsmaterial, der Verdrahtung- und Verschienungsanteil (bis zu 100A) einzukalkulieren. Alle Verteilereinbauten sind dauerhaft und gut leserlich zu beschriften. Die Beschriftung muss mit der im Verteiler, in geeigneten Plantaschen untergebrachter Dokumentation (Schaltplänen) übereinstimmen. Die Schaltanlagen und Verteiler werden komplett anschlussfertig auf leicht zugängliche, fest montierte Reihenklemmen verdrahtet geliefert. Die Reihenklemmen sind farbkodiert und beschriftet einzubauen. Die interne Verdrahtung der Verteiler wird als Litzenverdrahtung ausgeführt, wobei die Adernenden nach Erfordernis mit Aderendhülsen oder Kabelschuhen versehen werden. Je Aderendhülse oder Kabelschuh darf nur ein Leiter verpresst werden. Als Ausnahme hierzu ist nur die Verwendung von Twin-Aderendhülsen bei verteilerinternen Weiterschleifungen zulässig. Bei Reihenklemmen wird nur ein Leiter je Klemmstelle angeschlossen. Zur Aufnahme von Reihenklemmen und aller sonstiger Einbaugeräte sind Tragschienen nach DIN - EN 50022 Stahl zu verwenden. Für jeden Stromkreis sind Durchgangsklemmen und Schutzleiterklemmen zu einem Block zusammenzufassen. Für die Verdrahtung in den Schaltschränken sind schwer entflammbare Kunststoff-Kabelkanäle zu verwenden, mit max. 75%-iger Belegung. Für schwenkbare Türen und Paneele sind flexible Leitungsmaterialien YF oder YSF zu verwenden. Die Leitungen zwischen Schaltschrank und Türe werden im schwenkbaren Bereich mittels eines flexiblen Schlauches zusätzlich gegen mechan. Beschädigung geschützt. Gelten für die elektrische Verdrahtung keine betriebsinternen Normen des AG, so ist folgender Farbcode bindend:
Schutzleiter (PE) = grün/gelb
Nulleiter (N) = hellblau
Hauptstrom L1 = schwarz
Hauptstrom L2 = schwarz
Hauptstrom L3 = schwarz
Steuerspannung 230V = braun
Steuerspannung 24V/AC = orange
Steuerspannung 24V/DC + = rot
Steuerspannung 24V/DC - = violett
Fremdspannung = gelb
Meldekontakte = grün
Messungen = grau
Kabeleinführungen in den Verteiler sind kreuzungsfrei zu den Anschlussstellen zu führen (keine Kabelkanäle bei den Abgängen). Die Anschlussstellen der ankommenden und abgehenden Leitungen sind gegen Schub und Zug entlastet auszuführen, sowie anzuschließen und in Übereinstimmung mit der Dokumentation zu beschriften. Alle nicht verwendeten Adern von ankommenden oder abgehenden Adern und Leitungen werden ebenfalls an Reihenklemmen angeschlossen. Diese Klemmen sind im Verteilerplan eingetragen. Alle Verteilereinbauten werden auf einem Montagerahmen oder -gestell montiert. Einbaugeräte, wie z. B. Sicherungsautomaten, Schütze, Relais müssen in Funktionsgruppen systematisch zusammengefasst werden. Verwendet werden einheitliche Systemkomponenten (gleiches Fabrikat) mit Systemverschienung. Alle ankommenden und abgehenden Kabel und Leitungen werden entsprechend ihrer funktionellen Zuordnung und übereinstimmend mit den Schaltanlagen an den dafür vorgesehenen Klemmen angeschlossen. Alle ankommenden und abgehenden Adern werden einzeln lösbar angeschlossen. Alle abgehenden und ankommenden Kabel und Leitungen werden dauerhaft gekennzeichnet, um eine eindeutige Zuordnung zu Stromkreisen und Schaltgeräten vernehmen zu können. Diese Kennzeichnung erfolgt in Übereinstimmung mit den Schaltungsunterlagen und ist in das Anlagenkennzeichnungssystem zu integrieren. Bei mehrteiligen Einbauten (z. B. Relais mit Stecksockeln) wird jeder Teil gekennzeichnet. Die FI-Gruppen sind so auszulegen, dass durch erhöhten Leckstrom von EDV-Geräten, ein ungestörter Betrieb möglich ist. Die Verdrahtung im Verteiler hat in Verdrahtungskanälen zu erfolgen. Die Verschienung ist zu den FIbzw. LS-Einbaugeräten berührungssicher auszuführen. Jeder Verteiler wird mit einem allpoligen Hauptausschalter (z. B.: NH-Lasttrenner) oder Umschalter mit Nullstellung ausgestattet. Die Leitungsschutzschalter sind ein- bzw. dreipolig mit geschaltetem N (Nulleiter) mit Ausnahme bei IT- Netzen (2-polig geschützt) auszuführen. Alle Phasen sind auf Eingangsklemmen bzw. Ausgangsklemmen (kriechstromfest) zu führen, PEN-, N- und PE-Leiter dürfen auf Schienen bei entsprechend großem Querschnitt direkt angeschlossen werden. Es werde keine Aufzahlung für Sondergrößen akzeptiert. Zählerverteiler: Als Zählerverteiler sind Verteiler nach den jeweiligen EVU-Vorschriften zu verwenden. Weiters ist bei der Montage der o.a. Verteiler bzw. der Zählerbretter die von dem EVU vorgeschriebenen Höhe über FOK zu berücksichtigen. Jeder Verteiler wird mit einer in das Anlagenkennzeichnungssystem eingebundenen Beschriftung versehen. Die Beschriftung erfolgt außen auf der Verteilertüre, bei jedem Feld. In jedem Verteiler wird ein Typenschild angebracht, aus dem mind. folgende Informationen hervorgehen:
[...]
00V5780 Z Leuchten
Die angebotenen Leuchten sind inkl. sämtlicher Betriebs- und Leuchtmittel anzubieten (Starter, Vorschalt- und Zündgeräte, Starter, etc. sowie Lampen). Wenn nicht im Text eine Blindstromkompensationsanlage gesondert vermerkt ist, sind sämtliche Leuchten gemischt induktiv, kapazitiv bzw. zweiflammige Leuchten duokompensiert anzubieten. Als Leuchtstofflampen sind, wenn nicht anders angegeben Röhren mit einem Durchmesser von 16 mm zu verwenden. In Technik- und Nebenräumen können diese als Standardlampen in Büros, Wohn- und Arbeitsräumen sowie in den Gängen und Stiegenhäusern sind Lampen höherer Farbwiedergabestufe (Dreibandlampen) zu verwenden. Wenn Leuchten als EVG ausgeschrieben sind, dann sind ausschließlich Warmstart EVG zu verwenden. Wenn nicht anders ausgeschrieben, sind mind. verlustarme Vorschaltgeräte (VVG) zu verwenden. Werden Leuchten in Lichtbandanordnung montiert, ist die Durchgangsverdrahtung einzukalkulieren. Die entsprechenden Schutzarten, Arbeitnehmerschutzbedingungen, Vorschriften, etc. sind bei Lieferung und Montage bindend.
In die EPR einzukalkulieren sind:
[...]
00V5830 Z Sicherheit, Nachweispflicht
Alle angebotenen und gelieferten Materialien entsprechen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften, sowie den ÖNORMen und EU-Normen. Grundsätzlich werden nur Materialien verwendet, die ein ÖVE- oder äquivalentes Prüfzeichen einer entsprechend den EU-Bestimmungen autorisierten Prüfanstalt aufweisen. Auch wenn eine gesetzliche Nachweispflicht nicht besteht, wird die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für die angebotenen elektrischen Betriebsmittel in Form von Prüf- oder Konformitätskennzeichen und/oder von Konformitätserklärungen, wie in den jeweiligen Verordnungen zum Elektrotechnikgesetz beschrieben oder aber durch eine, im Ausland ausgestellte und mit Verordnung oder Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anerkannte Bescheinigung nachgewiesen.
Alle Anlagenteile müssen über ein CE-Kennzeichen verfügen. Für alle hergestellten E-Verteiler ist eine CE-Konformitätserklärung abzugeben.
[...]
04 Z Umformer und Kompensation
Vorbemerkungen:
Blindleistungskompensationsanlagen werden nach IEC 831, IEC 439 Teil 1, VDE 660/500 und EN 60439 gebaut. Die Kondensatoreinheit entspricht DIN/VDE 560 Teil 41 und besteht aus fertig verdrahteten, selbstheilenden, verlustarmen, PCB-freien Kondensatorelementen mit eingebauter interner Sicherung.
Dielektrikumsverluste sind kleiner als 0,2 W/kVAr.
0453 Z Ger. Klein.Kompensationsanl. ab 20 kVA
Vorbemerkungen:
Geregelte Kleinkompensationsanlagen (Ger. Klein. Kompensationsanl.) mit mikroprozessorgesteuertem Blindleistungsregler und Kondensatoreinheit, Schütz je Schaltstufe, Entladeeinrichtung, wenn nicht anders angegeben in Stahlblechwandgehäuse in den Standardfarben des Herstellers, Schutzart mindestens IP 20, ohne Zwangsbelüftung, für 400 V/50 Hz, montiert und angeschlossen. 045311 Kleinkompensationsanlage zur automatisch geregelten Kompensation der Blindleistung in oberschwingungsbelasteten Netzen eingebaut in ein Wandgehäuse.
Typgeprüfte Schaltgerätekombination (TSK). Verdrosselte Ausführung, anschlussfertig verdrahtet, erweiterungsfähig durch Modulbauweise. Geprüft nach geltenden Normen und VDE - Vorschriften. Selbstoptimierende Stufenanwahl zur Minimierung der Schalthandlungen. Umfangreiche Anzeige- und Überwachungsfunktionen relevanter Netzparameter sowie der Schranktemperatur. 045311S Z Ger. Klein.Kompensation 14% 50kVAr
Gesamt- / Stufenleistung: 50 kVAr in 4 Schritten schaltbar Anzahl der Stufen am Blindleistungsregler: 5
Platzreserve: 20% (vom Schrankgehäuse)
Verdrosselungsgrad: 14%
Netznennspannung: 400 V; 50 HzNetznennspannung: 400 römisch fünf; 50 Hz
Gehäuse / Schutzart: Stahlblech-Gehäuse ; IP 30 Gehäuseabmessungen:
..........................................................
mm (BxHxT)
Kondensator:
...................................................................
Type:
...................................................................
[...]
05 Z Netzersatzanlagen
Ständige Vertragsbestimmungen:
3 Stk Unterverteilerabgänge
Bestückung Endstromkreise 4A : 18
...................................................................
Max. Bestückungsmöglichkeit Endstromkreise : 60
...................................................................
Abmessungen (mm): H=2000; B=800; T=400
...................................................................
Batterie: Wartungsfrei verschlossene 216V Bleibatterie
...................................................................
Fab.:
...................................................................
Type:
...................................................................
................ ............ .......... 1 ST ....................
055002 CPS System-Unterstation mit frei programmierbaren
Endstromkreisen im Stahlblech-Standschrank mit großer Sichttür.
Schutzart: IP 20 (54), Kabeleinführung von oben.
055002E Z CPS-US 60 freip. Endstromkreis
Nennbetriebsdauer: 3 Std.
Bestückung Endstromkreise 4A : 21
...................................................................
Max. Bestückungsmöglichkeit Endstromkreise : 60
...................................................................
Abmessungen (mm): H=800; B=600; T=400
...................................................................
Fab.:
...................................................................
Type:
...................................................................
................ ............ .......... 3 ST ....................
[...]
055005Z Z Batterieschrank 80Ah
Einzubauenden Batterieleistung: 80Ah Abmessung: 1800x800x500mm
(HxBxT)
...........................................
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 4 ST ....................
055006 Zubehör zu CPS System und CPS-US System mit frei
programmierbaren Endstromkreisen.
055006A Z Az zusätzlicher Stromkreis
Aufpreis für vorhergehende Anlagenposition für einen zusätzlichen
Stromkreis 4A mit Einzelleuchtenüberwachung.
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 9 ST ....................
055006E Z Az ZLT-Modul
Aufpreis für vorhergehende Anlagenposition für ein Zentralleittechnik Interface-Modul. Dies ermöglicht die Anbindung eines Zentralbatteriegerätes an die zentrale Leittechnik. Das Modul enthält 8 potentialfreie Meldeausgänge (Kontaktbelastbarkeit: 230VAC / 1 A oder 48 VDC / 1 A) und 4 potentialfreie Befehlseingänge.
Meldeausgänge:
...........................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 1 ST ....................
055006F Z Az. Notlichtmanagementmodul
Aufpreis für vorhergehende Anlagenposition für ein Notlichtmanagementmodul zur Verarbeitung von extern vorgebenen Schaltbefehlen wie Dämmerungschalter, Bewegungsmelder, Alarmscharfschaltung etc. und nachträglicher Zuordnung zu jeder einzelnen Leuchte nach Vorgabe des Betreibers. Somit können variable Programme wie Unterrichts bzw. Ferienprogramm realisiert werden. Sämtliche Material-, eventuelle Verkabelungskosten sowie der Programmieraufwand sind
einzukalkulieren.
Untergebracht wahlweise in der Zentrale oder direkt im zugehörigen
Unterverteiler.
Fab.:
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Type:
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................ ............ .......... 4 ST ....................
[...]
055007 Externes Zubehör zu CPS System und CPS-US System mit frei
programmierbaren Endstromkreisen.
055007A Z Notlicht Dreiphasen Überwachung
Notlicht-Drei-Phasen-Überwachung zur Überwachung von Haupt- und
Unterverteilungen mit Universalhalterung für Tragschienensysteme
Gehäusefarbe:
rot Inkl. zwei potentialfreien Wechselkontakten
Abmessungen (mm): H=35; B=58; T=87
...........................................
Rastermaß: 2 Einheiten
...........................................
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ........... .......... 39 ST ....................
055010 Melde- Überwachungseinrichtungen
Die nachfolgend angeführten systemkompatiblen Komponenten dienen zur externen, vorschriftsmässig bzw. objektbezogen erforderlichen Fernüberwachung bzw. - programmierung der Notlichtzentrale. 055010A Z Controller extern
Der Controller für Zentral-und Gruppenbatterieanlagen zur externen Montage.
Mikrocomputergesteuerte Controller Funktion: Von dem Controller werden alle Anlagen programmiert und alle angeschlossenen Rettungszeichen- und Sicherheitsleuchten auf Funktion überprüft. Des weiteren wird die Betriebsdauer der Anlagen getestet. Bis zu max. 16 CPS Anlagen können so über eine 3-adrige Datenleitung automatisch überwacht werden. Das Zeitintervall in dem der Funktionstest stattfinden soll, kann über das frei programmierbare Steuerteil einprogrammiert werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird über ein 4-zeiliges Display sowie über LED's angezeigt. (Zur externen Fehlererkennung jeder einzelnen Leuchte ) Über einen potentialfreien Meldekontakt kann eine Summenstörung weitergemeldet werden. Eine DB 25 Druckerschnittstelle ermöglicht durch Anschluss eines Druckers die Protokollierung der Betriebszustände. Vierzeiliges Display. Über das Display werden alle Meldungen und Funktionen in Klartext angezeigt. Funktionstasten: Die Funkion der Tasten wird über das Display angezeigt. Leuchtdiode "Betrieb" - die grüne LED blinkt: mind. eine Anlage in Betrieb - leuchtet: alle Anlagen in Betrieb Leuchtdiode "Test" - die gelbe LED - blinkt: bei mind. einer Anlage läuft ein Test (FT oder BT) - leuchtet, bei allen Anlagen läuft ein Test (FT oder BT) Leuchtdiode "Störung" Die rote LED blinkt: bei BUS Error - leuchtet: Störung bei mind. einer Anlage und es liegt kein BUS Error vor Leuchtdiode "Batteriebetrieb" Die gelbe LED - leuchtet: bei mind. einer Anlage findet Batteriebetrieb statt Druckerschnittstelle An der Druckerschnittstelle kann ein Drucker angeschlossen werden. Ist der Drucker gestört, wird über das Display, der "LED Störung" und dem potentialfreien Meldekontakt die Störung gemeldet. RS 232 Schnittstelle Über die RS 232 Schnittstelle kann man das Visualisierungssystem (Option) betreiben.
Anschlussspannung: 230VAC 50/60Hz
Schutzklasse: ISchutzklasse: römisch eins
Schutzart: IP 20
Abmessungen (mm): H=90; L=160; T=70;
Meldekontakt: max. 40V ACDC, max.2A
Fab.:
...........................................
Type:
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................ ............ .......... 1 ST ....................
055010C Z Fernanzeige
Für die Fernanzeige der Haupt-Betriebszustände der
Notlichtzentrale, inkl. Summer, Dauerlichtschalter ein/aus und
Schlüsselschalter zum blockieren der Anlagen.
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 1 ST ....................
055011 Software zu CPS-System
055011A Z Visualisierungssoftware 8
Die Systemsoftware ist eine übersichtliche und einfach zu bedienende Programmier-, Visualisierungs- und Inbetriebnahmesoftware auf Windowsbasis. Die Software kontrolliert steuert und visualisiert alle angeschlossenen Notlichtsysteme wie Gruppen-, Zentralbatterieanlagen und Leuchten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Funktionstests und Betriebsdauertest der Anlagen werden automatisch durchgeführt. Speicherung und Abrufmöglichkeit aller Prüfbuchdaten über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahre. Zusätzliche Sicherung der Daten auf einen externen Datenträger muss möglich
sein.
Frei programmierbare Schaltuhrfunktion pro Stromkreis und pro Tag. Ausdruckmöglichkeit der aktuellen Störungsinformationen (Leuchtenstandort) mit Kurztext und Zusatztext (140 Zeichen) pro Leuchte.
Ereignisspeicher über Filter selektierbar. Quick-Übersichtsfenster über den gesamten Anlagenzustand.
Je nach Anforderungen können bis zu 8 Anlagen über einen 3-adrigen Datenbus miteinander verbunden und alle Anlagenzustände an die Systemsoftware weitergemeldet werden. Alle angeschlossenen Geräte und Notleuchten werden einzeln auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. Diese Software funktioniert auf handelsüblichen PCs und Laptops mit Windowsoberfläche.
Fab.:
...........................................
Type:
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................ ............ .......... 1 ST ....................
055011Y Z MOD-BUS Schnittstelle
Offene MOD-BUS Schnittstelle zur Steuerung und, in Verbindung mit
einem bauseits konfigurierten MOD-BUS Client, Visualisierung der o.
a. Notbeleuchtungsanlage, über ein vorhandenes standard EDV
Netzwerk bzw. GLT System.
Einfache Einbindung herstellerspezifischer Protokolle ohne
zusätzlichem Entwicklungsaufwand. Die Kommunikation erfolgt über
RS232, RS485, Modem, TCP/IP, Profi-Bus, USB oder Dual Port-RAM.
Durch vernetzte Steuerung der MODBUS Daten wird eine übersichtliche
Informationsstruktur innerhalb eines Projekts ermöglicht.
Fab.:
...........................................
Type:
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................ ............ .......... 1 ST ....................
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055200 Das Verwenden nachstehend angebotener Erzeugnisse/Typen zu den angegebenen Positionen der Unterleistungsgruppe 05.52 wird vereinbart:
055200B Z Erzeugnis/Type zu 05.52 Beispiel AG
Betrifft Position(en): LG 0552
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: G***/****
Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type
gleichwertiger Art. Kriterien der Gleichwertigkeit: Optisches Erscheinungsbild, Deckenpiktogrammleuche als Aufhellungsleuchte verwendbar, Ausführung des Gehäuses, techn. Ausführung, Lichtverteilung, Angeboten:gleichwertiger "Art". Kriterien der Gleichwertigkeit: Optisches Erscheinungsbild, Deckenpiktogrammleuche als Aufhellungsleuchte verwendbar, Ausführung des Gehäuses, techn. Ausführung, Lichtverteilung, Angeboten:
.............................................
055201 Sicherheitsleuchte mit schraubenlosem Gehäuse aus halogenfreien, flammhemmenden, nicht brechbaren und UVstabilisierten Polycarbonat, Reflektor zur Lichtverteilung, transparenter (klarer), lichtlenkender Haube.
Integrierter einstellbarer 20-stelliger Adressschalter zur freien Programmierung der Schaltart jeder einzelnen Leuchte im Versorgungskreis (frei programmierbare Endstromkreise) an der Leuchte oder vom Steuergerät der Zentrale aus.
055201C Z SL LED
Leuchtmittel: LED
Abstand bis zu 9,5m für 1 Lux Beleuchtungsstärke bei 3m Montagehöhe
Spannungsbereiche: 230/240V, 50/60 Hz, 220 V DC+/- 25%Spannungsbereiche: 230/240V, 50/60 Hz, 220 römisch fünf DC+/- 25%
Netzanschlussklemmen: 2x3x2,5 qmm,
Schutzart: IP 20
Fab.:
...........................................
Type:
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................ ........... .......... 100 ST ....................
055204C Z RZ LED Wand
Montage: Wandmontage
Leuchtmittel: LED
Haubenform: Nieder
Erkennungsweite nach EN1838: 12m
Spannungsbereiche: 230/240V, 50/60 Hz, 220 V DC+/- 25%
Netzanschlussklemmen:
2x3x2, 5qmm,
Schutzart: IP43
Fab.:
...........................................
Type:
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................ ........... .......... 205 ST ....................
055204D Z RZ LED Decke
Montage: Wandmontage
Leuchtmittel: LED
Haubenform: Hoch
Erkennungsweite nach EN1838: 24m
Spannungsbereiche: 230/240V, 50/60 Hz, 220 V DC+/- 25% Netzanschl
ussklemmen:
2x3x2, 5qmm,
Schutzart: IP43
Fab.:
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Type:
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................ ........... .......... 56 ST ....................
055205 Aufzahlung für Zubehör passend zu Not- und
Sicherheitsleuchten - Systemleuchten
055205A Z Az RZ/SL Wandausleger 90
Wandausleger 90° in Leuchtenfarbe Stahlblech passend zu
Systemleuchten - Rettungszeichen-/Sicherheitsleuchten.
Fab.:
.............................................
Type:
.............................................
................ ........... .......... 27 ST ....................
055205C Z Az RZ/SL Pende bis 0,5
Pendensatz in Leuchtenfarbe passend zu Systemleuchten -
Rettungszeichen-/Sicherheitsleuchten. Pendellänge: 0,5m
Fab.:
...........................................
Type:
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................ ............ .......... 5 ST ....................
055205D Z Az RZ/SL Pende bis 1,0
Pendensatz in Leuchtenfarbe passend zu Systemleuchten -
Rettungszeichen-/Sicherheitsleuchten. Pendellänge: 1, 0m
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 4 ST ....................
055205E Z Az RZ/SL Pende bis 2,0
Pendensatz in Leuchtenfarbe passend zu Systemleuchten -
Rettungszeichen-/Sicherheitsleuchten. Pendellänge: 2,0m
Fab.:
.............................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 3 ST ....................
055205J Z Az RZ/SL Ballschutzkorb Wandleuchte
Ballschutzkorb aus verzinkten Drahtgeflecht zur Vermeidung von
mechanischen Schäden.
Fab.:
.............................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 8 ST ....................
055205K Z Az RZ/SL Deckeneinbausatz
Deckeneinbausatz aus Kunststoff oder Metall für den Voll- oder
Halbeinbau von Sicherheits-/Rettungszeichenleuchten in
Zwischendecken.
Fab.:
.............................................
Type:
...........................................
................ ........... .......... 263 ST ....................
[...]
055290A Z Überwachungsbaustein
Überwachungsbaustein mit integriertem 20-stelligem Adressschalter zur Funktionsüberwachung von Leuchtmitteln 4-100 W (Leuchtstofflampen mit EVG, Halogenglühlampen mit elektronischem Transformator und Glühlampen). Ohne zusätzliche Datenleitung programmierbar zum gemischten Betrieb (BL, DL, geschaltetes DL) an einem Endstromkreis. Ein kompatibler Steuereingang ermöglicht zusätzlich zum programmierten Schaltbefehl eine hardwaremäßige Verdrahtung verschiedener Steuersignale.
Max. Entfernung Leuchte - Überwachungsbaustein: 500 m Max.
Anschlussleistung:
100 W
Fab.:
.............................................
Type:
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................ ........... .......... 59 ST ....................
[...]
0581 Z Statische USV-Anlagen ONLINE
Vorbemerkungen:
Statische USV-Anlagen (USV) speisen die angeschlossenen Verbraucher im Normalbetrieb dauernd mit stabilisierter und gefilterter Spannung und garantieren eine absolut unterbrechungsfreie Versorgung. Die elektronische Umschalteinrichtung kann die Verbraucher unterbrechungsfrei vom Wechselrichter auf das Netz und retour schalten. Für Wartungs- uns Servicezwecke besteht die Möglichkeit mit dem Handumgehungsschalter die komplette USV -Anlage ohne Unterbrechung spannungsfrei zu schalten. Es erfolgt keine Rückspeisung vom Wechselrichter über den Bypaß in das öffentliche Netz, sowie wird von dort keine kapazitive Last aufgenommen. Der Leistungsfaktor beträgt im induktiven Bereich mindestens 0,8. Die Anlage ist mit 100 Prozent nicht linearer bzw. linearer Last belastbar. Eine ausreichende Wärmeabfuhr aus den Schränken ist vorgesehen.
Wenn nicht anders angegeben, erfolgt die betriebsbereite Aufstellung der Anlagen in Innenräumen mit maximaler Umgebungstemperatur von 0 bis 35 Grad Celsius, die Aufstellung der Batterien bei maximal 25 Grad Celsius. Bei Kompaktanlagen (Anlagen mit integrierter Batterie) darf die Umgebungstemperatur 0 bis 40 Grad Celsius nicht über- bzw. unterschreiten, jedoch beträgt die optimale Umgebungstemperatur für die Batterien 10 bis 25 Grad Celsius.
Die Bauart der Batterie bzw. deren Aufstellung entspricht den Normen. Die USV-Anlage ist über mehrere Tage leerlauffest, verfügt über einen Sanftanlauf und kann durch das Bedienungspersonal vollkommen abgestellt und wieder in Betrieb genommen werden. Die Grenzwerte für die Funkentstörung werden eingehalten. Eine Schnittstelle zu einem zur automatischen Abschaltung angeschlossenen Rechner ist vorhanden.
Störmeldungen sind optisch und akustisch vorhanden. Das Bedien- und Anzeigefeld gibt über den Betriebszustand der Anlage jederzeit Auskunft.
Geforderte Grenzwerte :
Eingangsfrequenz: 50 Hz +/-5 Prozent
Eingangsspannung wählbar 220/230/240 V, 1 phasig Eingangsspannung wählbar 380/400/415 V, mehrphasigEingangsspannung wählbar 220/230/240 römisch fünf, 1 phasig Eingangsspannung wählbar 380/400/415 römisch fünf, mehrphasig
Ausgangsspannungstoleranz statisch: +/- 1 Prozent
Ausgangsspannungstoleranz asymmetrisch: +/- 3 Prozent,
Ausgangsfrequenztoleranz programmierbar: +/- 4 Prozent bei Netzführung,
Ausgangsfrequenztoleranz: +/- 0,1 Prozent bei Selbstführung 058110 Statische USV-Anlage mit dreiphasigem Ein- und einphasigen Ausgang (3/1ph) im Standgehäuse.
Die USV muss in Onlinetechnik ausgeführt sein, versehen mit Überlastschutz durch Zuschalten des internen Bypasses, Kurzschlussüberwachung durch automatische Bypassschaltung. Automatische Störumschaltung bei Gleichrichter -oder Wechselrichterstörung auf den interne Bypass. An der Frontseite ist ein Display für folgend Parameter: USV Ein, Batteriebetrieb, Bypass- Betrieb, Überlast, Stand-By, Auslastung und Batteriekapazität als LED- Balkenanzeige. Automatischer periodischer Batterietest. Die Autonomiezeit der USV muss durch den Anschluß externer Batteriemodule auch nachträglich erweiterbar sein. Zur Fernmeldung / Signalisierung verfügt die USV über eine 9 polige Sub-D Schnittstelle. Auf dieser Schnittstelle werden das RS232 Protokoll, sowie potentialfreie Meldungen ausgegeben.
Betriebsarten:
Betriebsart "Online" (VFI, entsprechend EN50091): für maximalen Schutz der angeschlossenen Last.
Betriebsart "Line Interactive" (VI, entsprechend EN50091): für minimalen Energieverbrauch. Betriebsart "Line Interactive automatisch": die USV muss automatisch in die Betriebsart Line Interactive gehen, nachdem sie sich von der Qualität der Netzversorgung überzeugt und eine Diagnose der Störungen des Netzes und der Last durchgeführt hat.Betriebsart "Line Interactive" (römisch sechs, entsprechend EN50091): für minimalen Energieverbrauch. Betriebsart "Line Interactive automatisch": die USV muss automatisch in die Betriebsart Line Interactive gehen, nachdem sie sich von der Qualität der Netzversorgung überzeugt und eine Diagnose der Störungen des Netzes und der Last durchgeführt hat.
Schnittstellen:
Das USV-System muss die folgenden Schnittstellen vorsehen:
1 Stk. Eingang für externen Notaus
1 Stk. Eingangs-/Ausgangskarte(Klemmen) für Kontakte für externe
Signale
1 Stk. DB9-Stecker (RS232-1)
1 Stk. Slot für SNMP-Karte.
Bedienfeld:
Folgendes muss am Kontrollfeld möglich sein:
Eine Anzeige über den Betriebszustand des USV-Systems ist wie folgt zu gewährleisten: - eine Flüssigkristallanzeige "LCD" mit Kontrasteinstellung und zwei Zeilen a 40 Zeichen, - vier Leuchtanzeigen:
-- Eingang Versorgungsleitung und By-Pass
-- Ausgang Inverter
-- Ausgangsleitung By-Pass
-- Batterieeingang
- ein akustischer Alarmgeber.
058110A Z USV 3/1ph 6,0kVACp Stg 10
Die Anlage muß folgende Forderungen mindestens erfüllen: Technische
Daten (Mindestforderungen):
Leistung: 6kVA / 4,8kW
.............................................
Nennspannung: 400V/230V
.............................................
Arbeitsweise: Online
.............................................
Wirkungsgrad:
.............................................
Schnittstelle: RS232 Schnittstelle
.............................................
Umgebungstemperatur: 0 - 40 °C
.............................................
Batterietype Blei-Akkus, wartungsfrei
.............................................
Lebenserwartung: 10 Jahre gem. Eurobat
.............................................
Überbrückungszeit: bei 100 % Last - 10min.
.............................................
Autom. Batterietest: alle 40 Std.
.............................................
Abmessungen :
.............................................
Gewicht:
.............................................
Abwärme:
.............................................
Fab.:
.............................................
Type:
.............................................
................ ............ .......... 1 ST ....................
[...]
060925 Brandbeständige Verteilerschottung zum Nachbarverteiler mit
harten Brandschutzplatten eingebaut zwischen zwei Verteilern. Die
Schnittkanten sind Staubfrei zu verschließen. Angegeben ist: die
Feuerwiderstandsklasse F 30, F 60 oder F 90.
060925C Z Brandbeständige Verteilerschottung F90
Fab.:
.............................................
Type:
.............................................
................ ........... ......... 1,50m2 ....................
[...]
061740 Elektronisches Universalnetzmessgerät für die Messung aller wichtigen Messgrößen im 3-Phasen-Drehstromnetz und Anzeige über 3 vierstellige 7-Segment-Anzeigen, mikrokontrollergesteuert mit Speicherung von Minimal- und Maximalwerten. Einsetzbar in Drei- und Vier- Leiternetzen.
061740B Z Universalmessgerät Standart
Elektronisches Universalnetzmessgerät mit Grenzwertüberwachung für frei zuweisbare Grenzwerte über 2 potentialfreie Relaisausgänge, mit Speicherung der Spitzenwerte, mit Langzeitspeicher für Messperiodenmittelwerte Pkum/Qkum, Wirk- und Blindarbeit, mit Synchronisationseingang und Tarifschalteingang.
Messung:
- Extremwertspeicher (Minimum und Maximum)
- Parameterspeicher, nicht flüchtig
- höchsten Wirk- und Blindleistungsmessperiodenmittelwert
Spannungspfad (UPH-PH): - 3 x 5V ... 100V ... 120V AC - 3 x 20V ...
400V ... 480V AC
Strompfad:
- 3 x 0,01A ... 1A ... 1,2A AC - 3 x 0,05A ... 5A ... 6A AC
Messgenauigkeit:
.............................................
Type:
.............................................
................ ............ .......... 3 ST ....................
[...]
093235 Gehäuse Schutzart: IP 67 nach EN 60529 aus halogenfreiem Polycarbonat, Kabeleinführungen vorgeprägt, mit Gummidichtungsdurchführungen. Reihenklemmen (Rkl) aus Steatit, die auf einer Tragschiene aufgereiht werden und mit Endwinkel, Hutmutter sowie Brandschutzdübel F90, einen Klemmblock bilden. Dieser Klemmblock wird durch den Gehäuseboden hindurch an der Wand oder Decke befestigt. Weiters müssen die Kunststoffverteiler die erforderlichen systemgebundenen Zubehörteile enthalten. Zur Systembefestigung an Decken, Wänden und Stahlträgern sind nur Brandschutzdübel F90 laut Beschreibung bzw. Stahlträger-Klemmen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens F90 nach DIN 4102 Teil 2 einzusetzen.
093235A Z KS-Verteiler 3 Rkl 4mm2 Kunststoffverteiler halogenfrei, laut den Vorbemerkungen, liefern, montieren und anschließen, Nenngröße:
.............................................
mm, Gummidichtungsdurchführung für Notlaufkabel Steatit-
Reihenklemmen: 4mm2,
Reihenklemmenanzahl 3 Stk, auf Tragschiene mit Endwinkel und
Hutmutter montieren. Hinweis: Die Tragschiene ist mit den Klemmen
durch das Gehäuse hindurch an der Wand bzw. Decke mit nach DIN 4102
Teil 2 zugelassenen Brandschutzdübeln F90 zu verankern.
............... .......... .......... 60 ST .......................
093237 Gehäuse Schutzart: IP 67 nach EN 60529 aus halogenfreiem Polycarbonat, Kabeleinführungen vorgeprägt, mit Gummidichtungsdurchführungen. Reihenklemmen (Rkl) aus Steatit, die auf einer Tragschiene aufgereiht werden und mit Endwinkel, Hutmutter sowie Brandschutzdübel F90, einen Klemmblock bilden. Dieser Klemmblock wird durch den Gehäuseboden hindurch an der Wand oder Decke befestigt. Weiters müssen die Kunststoffverteiler die erforderlichen systemgebundenen Zubehörteile enthalten. Zur Systembefestigung an Decken, Wänden und Stahlträgern sind nur Brandschutzdübel F90 laut Beschreibung bzw. Stahlträger-Klemmen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens F90 nach DIN 4102 Teil 2 einzusetzen.
093237A Z KS-Verteiler 5 Rkl 4mm2 Kunststoffverteiler halogenfrei, laut den Vorbemerkungen, liefern, montieren und anschließen, Nenngröße:
.............................................
mm, Gummidichtungsdurchführung für Notlaufkabel Steatit-
Reihenklemmen: 4mm2,
Reihenklemmenanzahl 5 Stk, auf Tragschiene mit Endwinkel und
Hutmutter montieren. Hinweis: Die Tragschiene ist mit den Klemmen
durch das Gehäuse hindurch an der Wand bzw. Decke mit nach DIN 4102
Teil 2 zugelassenen Brandschutzdübeln F90 zu verankern.
................ ........... .......... 15 ST ....................
[...]
102400 Das Verwenden nachstehend angebotener Erzeugnisse/Typen zu
den angegebenen Positionen der Unterleistungsgruppen 10.24 wird
vereinbart:
102400B Erzeugnis/Type zu 10.24 Beispiel AG
Betrifft Position(en): Kap. 1024
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: G*** ** bzw. H*** **
Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleicher
Art. Kriterien der Gleichwertigkeit: Designgleichheit
Angeboten:
.............................................
[...]
11 Leuchten liefern und montieren
Version 07, 2005-04
Ständige Vertragsbestimmungen:
8.1 Wannen- oder ebene Abdeckungen:
Es werden nur hochlichtdurchlässige, nicht vergilbende, UVbeständige Kunststoffe, mit gleichmäßiger optischer Lichtverteilung verwendet. Geklebte Wannen werden nicht verwendet.
8.2 Reflektoren:
Reflektoren sind auf das Leuchtmittel abgestimmt. Bei Leuchtenmodellen, die standardmäßig nur mit integrierten Reflektoren hergestellt werden, sind diese in der Leuchtenposition beschrieben und im Einheitspreis einkalkuliert. Bei Leuchten, welche wahlweise mit Reflektoren ausgestattet werden können (Lichtleisten, System-Lichtleisten) sind diese in eigenen Positionen beschrieben.
[...]
1100 Zusätzliche Vertragsbestimmungen LG11
110004 Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
110004A Z Musterleuchten
Alle Leuchten (Sonder- und Serienleuchten) sind zu bemustern. Die funktionsfähigen Muster leuchten müssen vor der endgültigen Lieferung der Architektur für die Dauer der Bauausführung zur Verfügung gestellt werden. Bei Alternativvorschlägen bzw. bei als 'gleichwertig' vorgeschlagenen Leuchtentypen können die zur Ausführung kommenden Leuchtentypen erst nach einer Bemusterung bestimmt werden.
Die Kosten für die oben beschriebene Bemusterung sind in die Einheitspreise eingerechnet. Die Freigabe erfolgt durch die Architektur.
110005 Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
110005A Z Besondere Vorbemerkung
Alle Aufbauleuchten (ausgenommen sind sämtliche Einbauleuchten, Kap. 1108, Feuchtraumwannenleuchten IP65,Wandleuchten, Sitzwürfel, Mastleuchten, Scheinwerfer) die an der Decke im EG, 1.OG und 2.OG direkt an der Rohdecke montiert sind, sind mit einer ca. 15mm Kunststoff- oder Holzunterlagen in entsprechender Größe für die Aufputzmontage zu montieren. Der Mehraufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Aufbauleuchten werden auf einen Akustik Putz (Stärke ca. 15mm) montiert.
1102 Langfeld-Einbauleuchten
Ständige Vertragsbestimmungen:
Langfeldleuchten sind, wenn nicht anders angegeben, für stabförmige
Leuchtstofflampen hergestellt.
2.1. Raster glänzend:
Raster (BAP60/200) glänzend sind Metallraster aus Reinst-Aluminium mit reflexionsverstärkender Oberfläche, mit Längsreflektoren und Querlamellen, Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von höchstens 200cd/m2.
Raster (BAP60/1000) glänzend sind Metallraster aus Reinst-Aluminium mit Längsreflektoren und Querlamellen, Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von höchstens 1000cd/m2.
2.2. Raster matt:
Raster (BAP60/1000) matt sind Metallraster aus Reinst-Aluminium mit Längsreflektoren und Querlamellen, Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von höchstens 1000cd/m2.
2.3. Profilraster:
Profilraster (ProfilR) sind Metallraster aus Aluminium mit Längsreflektoren und profilierten Querlamellen matt eloxiert.
2.4. Raster weiß:
Raster weiß (ws.R.) sind Metallraster mit Längsreflektoren und Querlamellen, weiß beschichtet.
2.5. Wandfluter:
Reflektor aus glänzendem oder mattem Reinst-Aluminium mit asymmetrischer Lichtverteilung.
...................................................................
110200C Z Erzeugnis/Type zu 11.02 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 110269A, 110275Z
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: J*** **** **/*** Angeboten ist das
beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Länge, Breite, Einbautiefe,
techn. Ausführung
Angeboten:
...................................................................
[...]
110269 Die Lichtline ist eine schmale Einbauleuchte für Lichtbänder mit Leuchtengehäuse aus Aluminium Strangpressprofil, natur eloxiert, und mit durchgehender diffuser Abdeck-Optik, mit T16-Lampen und Durchgangsverdrahtung.
Die Lampenfassungen sind versetzt angeordnet, um ein durchgehedes homogenes Erscheinungsbild zu erzielen.
Bei Lichtbandanordnung werden die Leuchten mit Verbindern (inkludiert) aneinander gereiht. Für jede Einzelleuchte oder für jedes Lichtband wird ein Endkappenset, Stirnteil einschließlich Kaschierungselemenet für die stirnseitige Stoßstelle verwendet (inkludiert). Es muss durch Verwendung eines Kopfreflektors die Erhöhung des Wirkungsgrades möglich sein.
Im Stichwort angegeben sind Lampenzahl und Leistung in Watt und der Lampentyp, das Vorschaltgerät: EVG - energiesparendes, elektronisches Vorschaltgerät.
110269A Z EB-Lichtlinie 14/21/28/35W T16 IP40 EVG Einbaulichtlinie mit oder ohne Rahmen nach Wahl des AG zum Einbau in eine vorhandene bauseitige Nische.
Ausführung mit einem Leuchtmittel T16 14/21/28/35W nach Erfordernis.
Das Ablängen bzw. die Herstellung einer Gehrungsverbindung (egal welcher Winkel) ist inkludiert.
................ ........... .......... 105 m ....................
110275 Kopfreflektor zur Steigerung des Wirkungsgrades, aus
hochreflektierendem Aluminium, inkl. Befestigung an der
Lichtbandleuchte.
110275Z Z Lichtlinie Kopfreflektor 14/21/28/35W
Kopfreflektor für Lichtlinien 14/21/28/35W
................ ........... .......... 105 m ....................
[...]
1105 Langfeld-Anbauleuchten u. Abhängungen
Ständige Vertragsbestimmungen:
Langfeldleuchten sind, wenn nicht anders angegeben, für stabförmige
Leuchtstofflampen hergestellt.
2.1. Raster glänzend:
Raster (BAP60/200) glänzend sind Metallraster aus Reinst-Aluminium mit reflexionsverstärkender Oberfläche, mit Längsreflektoren und Querlamellen, Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von höchstens 200cd/m2.
Raster (BAP60/1000) glänzend sind Metallraster aus Reinst-Aluminium mit Längsreflektoren und Querlamellen, Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von höchstens 1000cd/m2.
2.2. Raster matt:
Raster (BAP60/1000) matt sind Metallraster aus Reinst-Aluminium mit Längsreflektoren und Querlamellen, Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von höchstens 1000cd/m2.
2.3. Profilraster:
Profilraster (ProfilR) sind Metallraster aus Aluminium Längsreflektoren und profilierten Querlamellen matt eloxiert.
2.4. Raster weiß:
Raster weiß (ws.R.) sind Metallraster mit Längsreflektoren und Querlamellen, weiß beschichtet.
2.5. Wandfluter:
Reflektor aus glänzendem oder mattem Reinst-Aluminium mit asymmetrischer Lichtverteilung.
...................................................................
110500C Z Erzeugnis/Type zu 11.05 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 110541 B, 110541 D, 110541 K Beispielhaftes
Erzeugnis/Type: M***/***** Angeboten ist das beispielhafte oder ein
Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Länge, Breite, Höhe, techn.
Ausführung
Angeboten:
...................................................................
110500D Z Erzeugnis/Type zu 11.05 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 110543A
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: I*** **** ** *** Angeboten ist das
beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Länge, Breite, Höhe, techn.
Ausführung
Angeboten:
...................................................................
[...]
110543 Anbaurasterleuchte mit Leuchtstofflampe(n) T16 mit Reflektor (lichtstreuender hochglanz Reflektor) inkl. Abhängung. Aluminium, silbergrau pulverlackiert. In elegantem Rechteckdesign mit minimalen Kantenradien für die Aufnahme durchlaufender optischer Systeme in ein, zwei oder drei Lampenlängen. 110543A Z ABL Rasterleuchte 1x54W T16
[...]
1108 Lichtleisten und -Systeme
Ständige Vertragsbestimmungen:
3.1. Raster glänzend:
Raster (BAP60/1000) glänzend sind Metallraster aus Reinst-Aluminium mit reflexionsverstärkender Oberfläche, mit Längsreflektoren und Querlamellen, Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von höchstens 1000cd/m2.
3.2. Raster matt:
Raster (BAP60/1000) matt sind Metallraster aus Reinst-Aluminium mit Längsreflektoren und Querlamellen, Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von höchstens 1000cd/m2.
3.3. Profilraster:
Profilraster (ProfilR) sind Metallraster aus Aluminium mit Längsreflektoren und profilierten Querlamellen matt eloxiert.
3.4. Raster weiß:
Raster weiß (ws.R.) sind Metallraster mit Querlamellen, weiß beschichtet.
...................................................................
110800C Z Erzeugnis/Type zu 11.08 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 110854J
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: K*** / ********** *** ****
*******.*** Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type
gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Länge, Breite, Höhe, techn.
Ausführung
Angeboten:
...................................................................
[...]
1114 Einbau-Downlights und -Strahler
Ständige Vertragsbestimmungen:
3.1. Reflektoren BAP-tauglich:
Reflektoren ohne Raster BAP60/1000 glänzend (BAP gl. ) oder matt (BAP matt) erreichen eine Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von 1000cd/m2 und besitzen Einbauhöhen über 120 mm.
Reflektoren in Leuchten für Deckeneinbauhöhen von 120 mm erreichen eine Entblendung oberhalb von 60/65 Grad auf eine mittlere Leuchtdichte von 1000cd/m2 nur gemeinsam mit einem entsprechenden Raster glänzend (BAP gl. m. R.) oder matt (BAP matt m. R. )
3.2. Reflektor ohne Entblendung:
Reflektoren weiß sowie Reflektoren ohne Raster nieder mit glänzender oder matter Oberfläche besitzen keine Entblendung.
3.7. Wandfluter:
Reflektoren glänzend oder matt mit asymmetrischer Lichtverteilung.
...................................................................
111400C Z Erzeugnis/Type zu 11.14 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 111418A
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: L*** ** *** ***** ******** Angeboten
ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Durchmesser, Einbautiefe, techn.
Ausführung
Angeboten:
...................................................................
111400E Z Erzeugnis/Type zu 11.14 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 111437L, 111450L, 111450W
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: I*** / ****** Angeboten ist das
beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Durchmesser, Einbautiefe, techn.
Ausführung
Angeboten:
...................................................................
111400F Z Erzeugnis/Type zu 11.14 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 111419A
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: N*** ***** ***** ***** Angeboten ist
das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Durchmesser, Einbautiefe, techn.
Ausführung
Angeboten:
...................................................................
111400G Z Erzeugnis/Type zu 11.14 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 111407C, 111460L, 111460W Beispielhaftes
Erzeugnis/Type: I*** ****** ** Angeboten ist das beispielhafte oder
ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Durchmesser, Einbautiefe, techn.
Ausführung
Angeboten:
...................................................................
[...]
1117 Anbau-Downlights und -Strahler
Ständige Vertragsbestimmungen:
[...]
1130 Langfeldleuchten höherer Schutzart
Ständige Vertragsbestimmungen:
Langfeldleuchten sind, wenn nicht anders angegeben, für stabförmige
Leuchtstofflampen hergestellt.
[...]
1134 Z Wandleuchten
Ständige Vertragsbestimmungen:
Schutzklasse, Schutzart:
Sofern nicht anders angegeben gilt Schutzklasse I und SchutzartSofern nicht anders angegeben gilt Schutzklasse römisch eins und Schutzart
IP20.
113400 Das Verwenden nachstehend angebotener Erzeugnisse/Typen zu den angegebenen Positionen der Unterleistungsgruppe 11.34 wird vereinbart:
113400C Z Erzeugnis/Type zu 11.34 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 113410A
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: O***/**** Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art. Kriterien der Gleichwertigkeit: Optisches Erscheinungsbild, Material der Abdeckung und des Gehäuses, Farbe des Gehäuses, Leuchtmittel, Abmessungen, Schutzart, techn. Ausführung Angeboten:Beispielhaftes Erzeugnis/Type: O***/**** Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger "Art". Kriterien der Gleichwertigkeit: Optisches Erscheinungsbild, Material der Abdeckung und des Gehäuses, Farbe des Gehäuses, Leuchtmittel, Abmessungen, Schutzart, techn. Ausführung Angeboten:
...................................................................
[...]
1135 Z Decken-/Wandleuchten
Ständige Vertragsbestimmungen:
Schutzklasse, Schutzart:
Sofern nicht anders angegeben gilt Schutzklasse I und SchutzartSofern nicht anders angegeben gilt Schutzklasse römisch eins und Schutzart
IP20.
113500 Das Verwenden nachstehend angebotener Erzeugnisse/Typen zu den angegebenen Positionen der Unterleistungsgruppe 11.35 wird vereinbart:
113500B Z Erzeugnis/Type zu 11.35 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 113505A, 113505B, 113505C Beispielhaftes Erzeugnis/Type: P***/**** ***** ******.***, ******.***, ******.*** Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art. Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Durchmesser, Höhe, techn. AusführungBetrifft Position(en): 113505A, 113505B, 113505C Beispielhaftes Erzeugnis/Type: P***/**** ***** ******.***, ******.***, ******.*** Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger "Art". Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Durchmesser, Höhe, techn. Ausführung
Angeboten:
...................................................................
113500C Z Erzeugnis/Type zu 11.35 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 113506A, 113506B
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: P*** *****.***.** Angeboten ist das
beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Lichtverteilung, optisches
Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Durchmesser, Höhe, techn.
Ausführung
Angeboten:
...................................................................
[...]
1140 Z Scheinwerfer
114000 Das Verwenden nachstehend angebotener Erzeugnisse/Typen zu den angegebenen Positionen der Unterleistungsgruppe 11.40 wird vereinbart:
114000B Z Erzeugnis/Type zu 11.40 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 114005A
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: Q****/********* **** Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art. Kriterien der Gleichwertigkeit: Optisches Erscheinungsbild, Material der Abdeckung und des Gehäuses, Farbe des Gehäuses, Leuchtmittel, Abmessungen, Schutzart, techn. Ausführung, gleiches Design für verschieden LampenleistungenBeispielhaftes Erzeugnis/Type: Q****/********* **** Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger "Art". Kriterien der Gleichwertigkeit: Optisches Erscheinungsbild, Material der Abdeckung und des Gehäuses, Farbe des Gehäuses, Leuchtmittel, Abmessungen, Schutzart, techn. Ausführung, gleiches Design für verschieden Lampenleistungen
Angeboten:
...................................................................
114000C Z Erzeugnis/Type zu 11.40 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 114005B
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: Q****/********* **** Angeboten ist
das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.
Kriterien der Gleichwertigkeit: Optisches Erscheinungsbild,
Material der Abdeckung und des Gehäuses, Farbe des Gehäuses,
Leuchtmittel, Abmessungen, Schutzart, techn. Ausführung, gleiches
Design für verschieden Lampenleistungen
Angeboten:
...................................................................
[...]
1143 Z Sonderleuchten
114300 Das Verwenden nachstehend angebotener Erzeugnisse/Typen zu den angegebenen Positionen der Unterleistungsgruppe 11.43 wird vereinbart:
114300C Z Erzeugnis/Type zu 11.43 Beispiel AG
Betrifft Position(en): 114310a
Beispielhaftes Erzeugnis/Type: J***; **** *** ***** (anteilig Konverter) Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art. Kriterien der Gleichwertigkeit: Material der Abdeckung (Vergussmasse), Leuchtmittel, Leistung, Bestückung, Schutzart, techn. AusführungBeispielhaftes Erzeugnis/Type: J***; **** *** ***** (anteilig Konverter) Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger "Art". Kriterien der Gleichwertigkeit: Material der Abdeckung (Vergussmasse), Leuchtmittel, Leistung, Bestückung, Schutzart, techn. Ausführung
Angeboten:
...................................................................
114300Z Z Erzeugnis/Type zu 11.43 AG
Betrifft Position(en): 114305A, 114305B, 114305C Erzeugnis/Type: R***/**** ***
Es ist aufgrund architektonischen Vorgaben das oben angeführte Fabrikat/Type zu liefern.
[...]
114310 LED Strip mit weisen Leds in klarem Acrylharz vergossenen. 114310A Z LED Strips IP68 weiss
LED Strip IP68 zur Montage in einem Profil, oder direkt an eine sauberen glatten Oberfläche mit rückseitig angebrachtem Klebeband bzw. dauerhaftem Klebematerial, als Rollenlänge konfektioniert, Trennbar alle 50mm (durch Schnittmarken markiert). Zusätzlich ist das LED Band jede 1,0m mit einer Schraube zu fixieren.
Anschlussleitung: 2pol
maximale Länge pro Einspeisung: 5m
..................................................
Betriebspannung 24VDC Bestückung: 10W/m
Lichtstrom; 360 Lumen/m
..................................................
Abstrahlwinkel: 120 Grad
Abmessungen LxBxH: Lx11x5mm
Die Konverter sind Anteilig einzurechnen.
............. ............ ........... 550,00 m ...............
LG 11 Leuchten liefern und montieren Summe .......................
[...]
120104 Erdseil aus mehrdrähtigen Kupferleiter blank, gemäß IEC
228, Klasse 2 zur Verwendung als Erdung in Starkstromanlagen.
Angegeben ist das Material und der Querschnitt (mm2).
120104D Z Erdseil Cu blank 50
Fabrikat/ Type:
..................................................
.............. ............ ............ 350,00 m .................
[...]
1301210 Z Basisterminal
zum Einbau in handelsübliche Doppel - Installationsdose bestehend
aus Tragrahmen mit Platine, darauf die Funktions- und
Überwachungselektronik sowie Folientastatur 4 Abstelltasten mit je
einer Ruf LED, elektronischem Tongeber, Summerquittertaste,
potentialfreiem Summenrufausgang, potentialfreiem
Summenstörungsausgang, optischer Betriebs- u. Störungsanzeige,
Kunststoffabdeckung RAL9010
Fab.:
.............................................
Type:
.............................................
................ ............ .......... 1 ST ....................
1301220 Z Zusatzterminal
zum Einbau in handelsübliche Doppel - Installationsdose bestehend
aus Tragrahmen mit Platine, darauf Funktions- und
Überwachungselektronik sowie Folientastatur, 8 Abstelltasten mit je
einer Ruf LED, 2 Beschriftungsstreifen Kunststoffabdeckung RAL9010
Fab.:
.............................................
Type:
.............................................
................ ............ .......... 2 ST ....................
1301250 Z Ruf-Taster
zum Einbau in Schalterdose, bestehend aus Tragrahmen mit Platine
darauf die Funktions- und Überwachungselektronik, sowie 1 Ruftaste
(rot, Schwestern-Symbol) mit Kontroll-Leuchtdiode, sowie 1
Anschlußfeld mit schraublosen Klemmen; samt Deckplatte 80x80x12 mm
im Farbton RAL 9010 in Abstimmung mit dem Schalterprogramm.
Fab.:
.............................................
Type:
.............................................
................ ........... .......... 12 ST ....................
1301260 Z Abstelltaster
zum Einbau in Schalterdose, bestehend aus Tragrahmen mit Platine,
darauf die Funktionselektronik, sowie 1 Abstelltaste (grün) mit
Kontroll-Leuchtdiode sowie Anschlußfeld mit schraublosen Klemmen;
samt Deckplatte 80x80x12 mm im Farbton RAL 9010 in Abstimmung mit
dem Schalterprogramm.
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 8 ST ....................
1301290 Z Spannungsversorgung
zur Anspeisung von Notrufsystemkomponenten:
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 1 ST ....................
130130 Zimmer-Signalleuchte geeignet zur Aufputzmontage und
bestückt mit ultrahellen Leuchtdioden, Leuchtkraft nach VDE0834,
Lebensdauer etwa 100.000 Betriebsstunden bestehend aus:
Kunststoffsockel mit Elektronikplatine, LEDs und Anschlussklemmen,
opalfarbiger Lampenkappe.
130130B Z Zimmer-Signalleuchte m. Summer 1-fach LED
1-teiligem Leuchtfeld ohne Trennstegen und 1 LED incl. integrierten
Summer zur akustischen Alamierung
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ............ .......... 6 ST ....................
[...]
143010 Rohrbegleitheizung (RBH) zur Frostfreihaltung (frost.) von Rohrleitungen mit selbstregelndem (sreg.) Heizband, bestehend aus 2 parallelen, verzinnten Kupferlitzen und einem dazwischenliegendem Kunststoffheizelement mit verschweißter Primärisolierung und Schutzisolation aus Polyolefin, mit Schutzgeflecht aus verzinnter Kupferlitze und äußerem Schutzmantel aus UV-beständigem Polyolefin.
...........................................
Type:
...........................................
............... ........... ......... 405,00 m ....................
143013 Anschlusselemente für selbstregulierende Heizbänder mit max.
zul. Umgebungstemperatur 65°/85° C in Klemmschneidetechnik. Die
Umhüllung der Klemmstelle erfolgt durch verschrauben der
Außengehäuse. Das Außengehäuse besteht aus UV-beständigen Polyamid.
Nennspannung: 230V Nennstrom: 16A Umgebungstemperatur: andauernd:
80°C kurzfristig: 100°C minimal: -25°C Schutzart: IP68
143013A Z RBH-End/Anschluss Schraub. 65/85°C
Heizbandanschluß und Endabschluß einschließlich 1,5m Zuleitung
3x1,5mm2.
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ........... .......... 12 ST ....................
1430300 Z DRH Thermostat
Thermostat für Dachrinnenbeheizung mit selbstregelndem Heizband
(DRH) zur Regelung der Dachrinnenheizung (Differenzthermostat),
geeignet für Hutschienenmontage incl. Witterungsfühler. - Spannung:
180-250 V. - Kontakt: Wechsler S/Ö. - Belastbarkeit: 16 A/10 A. -
Schutzart: IP20. - Temperaturbereich 1: -10 bis +50°C. -
Temperaturbereich 2: -10 bis +5°C. - Schutzart Witterungsfühler
IP44
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
................ ........... .......... 12 ST ....................
[...]
144010 Innenraumheizung (IRH) mit selbstklebenden Heizmatten in
Ausgleichsmasse oder Flexkleber unterhalb des Bodenbelages verlegt
(Dünnbett), mit Hin- und Rückleiter in einem Kabel geführt
(Zweileiter, 1 Anschluss). Angegeben ist die Leistung am m2. -
Heizleitung: Teflon-Heizleitung. - Spannung: 230 V. -
Nenngrenztemperatur: 120°C. - Isolierung: PVDF/FEP. - Zulassung
nach VDE 0700
Fab.:
...........................................
Type:
...........................................
144010B Z IRH Dünnbett 130W/m2 2-Leiter
............... .......... ......... 40,00 m2 ....................
[...]
16 Z Radio-TV-Hifi (Audiovisuelle Anlagen)
1601 Z Videotechnik
Diese Unterleistungsgruppe enthält sämtliche Komponenten für die
Videotechnik.
1601010 Z UKW-Antenne
UKW-Antenne
Frequenzbereich: 87,5 - 108MHz; Gewinn: 5dB;
Fabrikat/Type:
...........................................
................ ............ .......... 1 ST ....................
[...]"
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Bei der Angebotsöffnung am 7. Februar 2012, 10.00 Uhr wurden 14 Angebote geöffnet. Vertreter von fünf Bietern waren dabei anwesend. Die A*** legte mit einer Gesamtsumme von Euro 1,803.671,13 ohne USt das billigste Angebot. Die B*** legte mit Euro 1,827.384,38 ohne USt das zweitbilligste Angebot, die D*** mit Euro 1,951.800,39 ohne USt das drittbilligste und die E*** mit Euro 1,958.679,72 ohne USt das viertbilligste Angebot. Die A*** bot eine weitere Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und die B*** eine von drei Jahren an. Die D*** und die E*** boten keine weitere Gewährleistungsfrist an. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Herr A*** schickte das Leistungsverzeichnis seinem Lieferanten, der eine Kalkulation und Auswahl der Produkte vornahm. Die Type des angebotenen Produkts geht aus dem Angebot des Lieferanten nicht genau hervor. (Aussage von Herrn A***, Geschäftsführer der Antragstellerin, in der mündlichen Verhandlung)
Im Angebot der Antragstellerin war ein unterschriebenes Kurzleistungsverzeichnis enthalten. Es lautet auszugsweise wie folgt:
"LBHTNr Bezeichnung Menge Eh VK-Lohn VK-Mat
VK-Ges VKGesMG
[...]
045311S Ger. Klein.Kompensation 14% 50kVAr 1,00 ST 142,50 1.025,00
1167,50 1167,50
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 03 =
055001F CPS 60 freip. Endstromkreis + 3 UV Abg. 1,00 ST 470,20
6.401,00 6.871,20 6.871,20
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 03 =
Bieterangabe: 04 =
Bieterangabe: 05 =
Bieterangabe: 06 =
055002E CPS-US 60 freip. Endstromkreis 3,00 ST 418,00 3.043,00
3.461,00 10.383,00
Bieterangabe: 01 = S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 03 =
Bieterangabe: 04 =
Bieterangabe: 05 =
[...]
055005Z Batterieschrank 80Ah 4,00 ST 4,80 5,00 9,80 39,20
Bieterangabe: 01 = S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 03 =
055006A Az zusätzlicher Stromkreis 9,00 ST 10,40 64,30 74,70 672,30
Bieterangabe: 01 = S***
Bieterangabe: 02 =
055006E Az ZLT-Modul 1,00 ST 0,47 2,00 2,47 2,47
Bieterangabe: 01 = S***
Bieterangabe: 02 =
055006F Az. Notlichtmanagementmodul 4,00 ST 10,40 207,90 218,30
873,20
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
[...]
055007A Notlicht Dreiphasen Überwachung 39,00 ST 2,60 34,60 37,20
1.450,80
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 03 =
Bieterangabe: 04 =
055010A Controller extern 1,00 ST 31,40 262,40 293,80 293,80
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055010C Fernanzeige 1,00 ST 62,70 186,80 249,50 249,50
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055011A Visualisierungssoftware 8 1,00 ST 4,80 9,90 14,70 14,70
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055011Y MOD-BUS Schnittstelle 1,00 ST 15,70 94,40 110,10 110,10
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 01 =S***
055201C SL LED 100,00 ST 10,40 90,10 100,50 10.050,00
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055204C RZ LED Wand 205,00 ST 10,40 86,90 97,30 19.946,50
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 03 =
055204D RZ LED Decke 56,00 ST 10,60 106,70 117,30 6.568,80
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 03 =
055205A Az RZ/SL Wandausleger 90 27,00 ST 10,40 10,90 21,30 575,10
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055205C Az RZ/SL Pende bis 0,5 5,00 ST 16,40 20,70 37,10 185,50
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055205D Az RZ/SL Pende bis 1,0 4,00 ST 16,00 25,00 41,00 164,00
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055205E Az RZ/SL Pende bis 2,0 3,00 ST 16,00 10,90 26,90 80,70
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055205J Az RZ/SL Ballschutzkorb Wandleuchte 8,00 ST 8,00 34,30
42,30 338,40
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
055205K Az RZ/SL Deckeneinbausatz 263,00 ST 5,20 11,20 16,40
4.313,20
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
[...]
055290A Überwachungsbaustein 59,00 ST 10,40 34,60 45,00 2.655,00
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
[...]
058110A USV 3/1ph 6,0kVACp Stg 10 1,00 ST 209,00 1.925,00 2.134,00
2.134,00
Bieterangabe: 01 =S***
Bieterangabe: 02 =
Bieterangabe: 03 =
Bieterangabe: 04 =
Bieterangabe: 05 =
Bieterangabe: 06 =
Bieterangabe: 07 =
Bieterangabe: 08 =
Bieterangabe: 09 =
Bieterangabe: 10 =
Bieterangabe: 11 =
Bieterangabe: 12 =
Bieterangabe: 13 =
Bieterangabe: 14 =
Bieterangabe: 15 =
[...]
060925C Brandbeständige Verteilerschottung F90 1,50 m2 5,23 50,00
55,23 82,85
Bieterangabe: 01 =T***
Bieterangabe: 02 =
[...]
061740B Universalmessgerät Standart 3,00 ST 31,35 306,90 338,25
1.014,75
Bieterangabe: 01 =U***
Bieterangabe: 02 =
[...]
093235A KS-Verteiler 3 Rkl 4mm2 60,00 ST 7,12 32,10 39,22 2.353,20
Bieterangabe: 01 =V***
093237A KS-Verteiler 5 Rkl 4mm2 15,00 ST 9,28 36,91 46,19 692,85
Bieterangabe: 01 =V***
093802C [...]
102001C AP-CEE-SteckDose IPX4 5/16A 17,00 ST 10,45 3,92 14,37
244,29
Bieterangabe: 04 =W***/G***
102408A [...]
1024990 KNX-ETS-Programmierung u. Pflichtenheft 1,00 PA 13680,00
120,00 13800,00
13.800,00
Bieterangabe: 04 =Y***/Z***/I***/J***
Bieterangabe: 01 =
110207J [...]
110275Z Lichtlinie Kopfreflektor 14/21/28/35W 105,00 m 1,60 3,10
4,70 493,50
Bieterangabe: 04 =Y***/Z***/I***/M***
Bieterangabe: 01 =
Bieterangabe: 01 =
110503J [...]
110543A ABL Rasterleuchte 1x54W T16 4,00 ST 16,40 112,70 129,10
516,40
Bieterangabe: 02 =Y***/Z***/K***
Bieterangabe: 01 =
110803G [...]
110854J LL Refl.m.BAP gl. SYSTEM-L 1x54W T16 126,00 ST 15,70 90,40
106,10
13.368,60
Bieterangabe: 04 =Y***/Z***/K***/ZA**/I***
Bieterangabe: 01 =
Bieterangabe: 01 =
Bieterangabe: 01 =
Bieterangabe: 01 =
111407C [...]
111472A Ebl. rund 350 1x55W T16-R 65,00 ST 11,50 169,80 181,30
11.784,50
Bieterangabe: 04 =Y***/Z***/ZA**/I***
111704C [...]
111755A Az Notlicht EVG 59,00 ST 5,20 1,10 6,30 371,70
Bieterangabe: 04 =Y***/Z***/I***
113028J [...]
113345A KÜK 2 Kabel bis 5x10, 1Si 9,00 ST 15,70 26,00 41,70 375,30
Bieterangabe: 01 =Y***/Z***/I***
113410A Wandleuchte IP65 Alu LED7W m.Sch. 220,00 ST 11,50 155,80
167,30
36.806,00
Bieterangabe: 01 =Y***/Z***/P***
Bieterangabe: 01 =
113505A [...]
113506B W/D-Anbauleuchte rund 1/13W TCL DN330 40,00 ST 10,40 29,60
40,00
1.600,00
Bieterangabe: 01 =Y***/Z***/I***
Bieterangabe: 01 =
114005A [...]
114005B Strahler mit Bügel rund 36W LED 26,00 ST 15,70 384,40
400,10 10.402,60
Bieterangabe: 01 =Y***/Z***/J***
114305A [...]
114310A LED Strips IP68 weiss 550,00 m 5,20 33,20 38,40 21.120,00
Bieterangabe: 01 =Y***/ZA**/J***
Bieterangabe: 02 =
[...]
120104D Erdseil Cu blank 50 350,00 m 1,04 4,18 5,22 1.827,00
Bieterangabe: 01 =ZB**
[...]
1301210 Basisterminal 1,00 ST 31,35 269,50 300,85 300,85
Bieterangabe: 01 =ZC**
Bieterangabe: 02 =
1301220 Zusatzterminal 2,00 ST 26,13 60,50 86,63 173,26
Bieterangabe: 01 =ZC**
Bieterangabe: 02 =
1301250 Ruf-Taster 12,00 ST 10,45 11,77 22,22 266,64
Bieterangabe: 01 =ZC**
Bieterangabe: 02 =
1301260 Abstelltaster 8,00 ST 10,45 15,29 25,74 205,92
Bieterangabe: 01 =ZC**
Bieterangabe: 02 =
1301290 Spannungsversorgung 1,00 ST 13,07 77,00 90,07 90,07
Bieterangabe: 01 =ZC**
Bieterangabe: 02 =
130130B Zimmer-Signalleuchte m. Summer 1-fach LED 6,00 ST 13,07
60,50 73,57 441,42
Bieterangabe: 01 =ZC**
Bieterangabe: 02 =
143010C RBH sreg. frost. 33W/m 65/85øC 405,00 m 1,57 9,42 10,99
4.450,95
Bieterangabe: 01 =ZD**
Bieterangabe: 02 =
143013A RBH-End/Anschluss Schraub. 65/85øC 12,00 ST 10,45 11,00
21,45 257,40
Bieterangabe: 01 = ZD**
Bieterangabe: 02 =
1430300 DRH Thermostat 12,00 ST 30,78 256,80 287,58 3.450,96
Bieterangabe: 01 =ZC**
Bieterangabe: 02 =
[...]
144010B IRH Dünnbett 130W/m2 2-Leiter 40,00 m² 6,27 26,95 33,22
1.228,80
Bieterangabe: 01 =ZE**
Bieterangabe: 02 =
[...]
1601010 UKW-Antenne 1,00 ST 15,68 28,60 44,28 44,28
Bieterangabe: 01 =ZF**
[...]"
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Bei der ZF** ********- und ********* GesmbH handelt es sich um einen Händler und nicht um einen Hersteller. (Amtliche Einschau unter www.ZF**.at)
Dem Angebot der Antragstellerin liegt folgendes Begleitschreiben bei:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir erklären hiermit zum Abänderungsangebot in der Leistungsgruppe LG 10 Schalt- , Steuer- und Steckgeräte gilt das Fabrikat W*** als gleichwertig angeboten!
In der LG 11 gelten die Fabrikate wie in den Bieterlücken eingesetzt als gleichwertig angeboten!
Wir ersuchen um Kenntnisnahme und zeichnen
Mit freundlichen Grüßen!"
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 8. Februar 2012, 8.30 Uhr, langte bei der Auftraggeberin ein Angebot der Antragstellerin ein. Die Auftraggeberin versah es mit dem Vermerk "zu spät eingelangt" und öffnete es nicht. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Mit E-Mail vom Freitag, 9. März 2012, 10.32 Uhr, forderte Herr C***, Mitarbeiter der F***, sämtliche Datenblätter zu den Bieterlückenprotokollen samt Kalkulationsnachweisen sowie der Zusendung des ausgefüllten Punktes 7.2 im Angebotsschreiben bis Montag, 12. März 2012, 14.00 Uhr. Die Produktdatenblätter langten in drei E-Mails am 12. März 2012 zwischen 15.54 Uhr und 15.57 Uhr bei der F*** ein. (Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussage von C*** in der mündlichen Verhandlung)
Herr A***, Geschäftsführer der Antragstellerin, legte trotz Nennung mehrerer Hersteller im Angebot nur das Datenblatt für jeweils ein Produkt vor, weil die Zeit zu kurz war, die übrigen Datenblätter zu beschaffen. Die Datenblätter wurden ohne zusammenfassende Übersicht oder ausdrückliche Zuordnung zu einzelnen Positionen in einem eigenen Dokument übermittelt. Die eindeutige Zuordnung erfolgte im Dateinamen, der mit der jeweiligen Positionsnummer beginnt. Herr A*** rief erst nach dem 12. März 2012 bei der F*** an, ob die technische Übermittlung der E-Mails funktioniert habe und sie noch Unterlagen bräuchten. (Aussage von Herrn A***, Geschäftsführer der Antragstellerin, in der mündlichen Verhandlung)
Die Antragstellerin legte folgende 44 Datenblätter mit folgenden Dateinamen per E-Mail vor:
* "045311S Z Ger. Klein.Kompensation 14% 50kVAr.pdf" mit dem Datenblatt ZG**
Blindleistungsregler ** ****, ** ****, ** ****, *** **** * und *** ****
* "055001FZ CPS 60 freip. Endstromkreis.pdf" mit dem Datenblatt S*** Zentralbatteriesysteme
* "055002E Z CPS-US 60 freip. Endstromkreis.pdf" mit dem Datenblatt S*** Zentralbatteriesysteme Unterverteiler
* "055005Z Z Batterieschrank 80Ah.pdf" mit dem Datenblatt S*** Batterien mit einer Auflistung möglicher Batterieschränke * "055006A Z Az zusätzlicher Stromkreis.pdf" mit dem Datenblatt S*** Stromkreisbaugruppe ***
* "055006F Z Az. Notlichtmanagementmodul.pdf" mit der Produktinformation ZH** ** Schalterabfragemodul
* "055007A Z Notlicht Dreiphasen Überwachung.pdf" mit dem Datenblatt S*** Dreiphasen-Netzüberwachung *****
* "055010C Z Fernanzeige.pdf" mit dem Datenblatt S*** ***-** / ***- ***
* "055201C Z SL LED.pdf" mit dem Datenblatt S*** Modulare Scheiben- und Sicherheitsleuchten ***** **
* "055204C Z RZ LED Wand.pdf" mit dem Datenblatt S*** Leuchten ***** **
* "055204D Z RZ LED Decke.pdf" mit dem Datenblatt S*** Leuchten ***** **
* "055290A Z Überwachungsbaustein.pdf" mit dem Datenblatt S*** **** * "058110A Z USV 3 1ph 6,0kVACp.pdf" mit dem Datenblatt S*** USV Serie **** 5 - 6 kVA, 1-/1-phasig USV Serie **** 6,5 - 10 kVA, 1- /1-phasig *** 3-/1-phasig
* "093235A KS-Verteiler.pdf" mit dem Datenblatt V*** Verbindungs-Anschlussdose ***-***
* "102400B W***.jpg" mit dem Bild eines Bauelements * "110207J EBL LBL BAP60 1000 gl. 1x28W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Y*** **********
* "110269A Z EB-Lichtlinie.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Y*** Lichtkanal Einbau ****** ***********
* "110503J ABLLBL BAP60200 1x28W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Y*** **********
* "110543A Z ABL Rasterleuchte 1x54W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Y*** **********
* "110803G LICHT-L 1x24W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Y*** **********
* "110854J Z LL Refl.m.BAP gl. SYSTEM-L 1x54W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Y*** *****(r)-* ********** *** direkt strahlend mit Deckenaufhellung *** ***
* "111407C EB-DL nieder gl. 1x26W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Y*** ********** *****(r),****/**/***,*****,***,***,** * "111472A Z Ebl. rund 350 1x55W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte ZA** Einbauleuchte silber pulverlackiert ***-********** * "111418A Einbau-Downlight mit QT14 140W.jpg" mit einer Darstellung und technischen Daten zu den Produkten L*** ** ** * und L*** **** ** *
* "111437L Z EB-DL quadrat. nieder gl. 1x26W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Z*** ***** * ** */*** **-**** *** *** ** * "111419A Z EB-DL REF-gl. QR 1x50W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte ZA** EB-Strahler ***** **** **-****** ** **-***** ***,* *** *** ***.
* "11704C AB-DL BAP gl. 1x26W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Z*** ***** * ** */*** **-**** *** **** **
* "113028JZ ABL IP54 opal 1x28W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Z*** ******* * */*** *** ** **** ********
* "113410A Z Wandleuchte IP65 Alu LED7W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte O*** LED-Wandleuchten mit gerichtetem Licht * "113505A Z WD-Anbauleuchte rund 55W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Z*** ******* **** */*** ***-* *** ** ******** * "113505B Z WD-Anbauleuchte rund 22W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Z*** ******* **** */*** ***-* *** *** ******** * "113505C Z WD-Anbauleuchte rund 60W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Z*** ******* **** */*** ***-* *** *** ******** * "113506A Z WD-Anbauleuchte rund 113W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte Y*** Opalglasleuchte rund, breit strahlend
* "114005A Z Strahler mit Bügel rund 250W.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte O*** Scheinwerfer ****
* "114005BZ Strahler mit Bügel rund 36W LED.pdf" mit dem Datenblatt der Leuchte O*** Scheinwerfer ****
* "114310A Z *** ***** **** J***.pdf" mit dem Datenblatt des Leuchtmittels ZI** ******* **** ***
* "13011210 Z Basisterminal.pdf" mit dem Datenblatt ZC** ************** *** *********** **
* "143010C Z RBH sreg. frost. 33W.pdf" mit dem Datenblatt ZD** Heizbänder *******
* "1430300 Z DRH Thermostat.pdf" mit dem Datenblatt ZD** ****** *** ***
* "1601070 Z Universal LNC.pdf" mit dem Datenblatt ZJ** ***** ***** ***
* "1601090 Z Kaskadierbarer Multischalter 13x12.pdf" mit dem Datenblatt ZK** Kaskaden Bausteine; kaskadierbarer Multischalter * "1601150 Z Kopfstation Basisstation.pdf" mit dem Datenblatt ZL** *** ****** ******* ********** *** ***
* "1601220 Z Hausanschlußverstärker.pdf" mit dem Datenblatt ZM** Hausanschlussverstärker ***** **** "***"
* "1801290 Z BUS - Interface für TK-Anlage.pdf" mit dem Datenblatt
S*** Sprechanlagen - ******** * / ******** *****
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin ist im Prüfbericht vom 15. März 2012, erstellt von der F*** gleich wie in der unten wiedergegebenen Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung begründet. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Am 4. April 2012 gab die Auftraggeberin allen Bietern per Telefax die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** bekannt. Der Antragstellerin gab die Auftraggeberin gleichzeitig die Ausscheidensentscheidung bekannt. Das Schreiben lautet wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Es ist beabsichtigt, den Zuschlag an die Firma B*** zu erteilen.
Die Vergabesumme beträgt Euro 1.827.384,38 (zuzügl. gesetzl. USt.).
Die Fa. B*** wurde entsprechend dem der Ausschreibung beiliegenden Formblatt ,Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen' unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien mit insgesamt 100 Punkten [98 % Preis: 98 Punkte, 2% verlängerte Gewährleistung: 2 Punkte] als Bestbieter ermittelt.
Ihr Angebot konnte bei der Bestbieterermittlung nicht berücksichtigt werden, da es leider gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 zwingend auszuscheiden war. Dazu im Einzelnen:Ihr Angebot konnte bei der Bestbieterermittlung nicht berücksichtigt werden, da es leider gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 zwingend auszuscheiden war. Dazu im Einzelnen:
Die Angebotsprüfung hat ergeben, dass in der LG 11 (Leuchten liefern und montieren) die Bieterlücken nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurden. Es wurde bei den Bieterlücken "Fabrikat" mehrere Fabrikate bekannt gegeben bzw. die Bieterlücke "Type" nicht ausgefüllt. Im Folgenden sind die Positionen mit den betreffenden Mängeln im Einzelnen angeführt:
Im Angebot wurde in der Bieterlücke 'Angeboten:' in der Position 110200B (I***/3901RVVV) für die Position 110207J und 110207S (EBL/LBL BAP60/1000 gl. 1x28W T16 und EBL/LBL BAP60/1000 gl. 1x54W T16) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/I***/J***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und beschreibt vier verschiedene Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke 'Angeboten:' in der Position 110200C (J*** **** **/***) für die Position 110269A und 110275Z (EB-Lichtlinie 14/21/28/35W T16 IP40 EVG und Lichtlinie Kopfreflektor 14/21/28/35W) folgendes ausgefüllt:
'-'
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke 'Angeboten:' in der Position 110500B (I***/**** ***) für die Position 110503J und 110503S und 110503T (ABL/LBL BAP60/200 1x28W T16 und ABL/LBL BAP60/200 1x54W T16 und ABL/LBL BAP60/200 2x54W T16) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/K***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und beschreibt drei verschiedene Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke 'Angeboten:' in der Position 110500C (M***/*****) für die Position 110541B und 110541D und 110541K (ABL prism.Wanne 2x14W und ABL prism.Wanne 4x14W und ABL prism.Wanne 2x28W) folgendes ausgefüllt:
'-'
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke 'Angeboten:' in der Position 110500D (I*** **** ** ***) für die Position 110543A (ABL Rasterleuchte 1x54W) folgendes ausgefüllt:
'-'
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke 'Angeboten:' in der Position 110800A für die Position 110803G und 110803J und 110803S (LICHT-L 1x24W) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/K***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt drei verschiedene Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke 'Angeboten:' in der Position 110800C (K*** / ********** *** **** ******.***) für die Position 110854J (LL Refl.m.BAP gl. SYSTEM-L 1x54W) folgendes ausgefüllt:
'-'
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke 'Angeboten:' in der Position 111400B (K***/**** ******.**.*) für die Position 111472A (Ebl. rund 350 1x55W T16-R) folgendes ausgefüllt: "Y***/Z***/K***/ZA**/I***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und beschreibt fünf verschiedene Fabrikate.
Inn Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 111400C (L*** ** **** ***** ******) für die Position 111418A (EB-DL REF-gl. DT 1x40W G9) folgendes ausgefüllt:
'-'
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 111400E (I*** / *******) für die Position 111437L, 111450L, 111450W (EB-DL quadrat. nieder gl. 1x26W TC-DEL/TEL und Az IP54 Klarglas EB-DL quadrat. 1x26W und Az IP54 Klarglas EB-DL 1x26W) folgendes ausgefüllt:
'-'
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 111400F (N*** ***** ***** *****) für die Position 111419A (EB-DL REF-gl. QR 1x5OVV) folgendes ausgefüllt
'-'
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 111400G (I*** ****** **) für die Position 111407C, 111460L, 111460W (EB-DL nieder gl. 1x26W TC-DEL/TEL und Az IP54 Klarglas EB-DL 1x26W und Az Kreuzr. EB-DL 1x26W) folgendes ausgefüllt:
'-'
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 111700B (I*** ******* ** **) für die Position 111704C, 111750L, 111750Z, 111751A, 111754F, 111754G, 111754H (AB-DL BAP gl. 1x26W TC-DEL/TEL, Az IP54 Klarglas AB-DL 1x26W, Az Sonderlackierung EB-DL 1x26, Az Kreuzr. AB-DL 1x26W, Az Pendel 500 AB-DL, Az Pendel 1000 AB-DL, Az Pendel 1500 AB-DL, Az Notlicht EVG) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/ZA**/I***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und beschreibt vier verschiedene Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 113000B (I*** **** *) für die Position 113028J, 113028P (ABL IP54 opal 1x28W, ABL IP54 opal 1x49W) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/I***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und beschreibt drei verschiedene Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 113400C (O***/****) für die Position 113410A (Wandleuchte IP65 Alu LED7W m.Sch.) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/I***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt drei verschiedene Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 113500B (P***/**** ***** ******.***, ******.***, ******.***) für die Position 113505A, 113505B, 113505C (W/DAnbauleuchte rund 22W, W/D-Anbauleuchte rund 55W, W/D-Anbauleuchte rund 60W) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/P***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt drei verschiedene Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 113500C (P*** *****.***.**) für die Position 113506A, 113506B (W/D-Anbauleuchte rund 1/13W TCL DN250, W/D-Anbauleuchte rund 1/13W TCL DN330) folgendes ausgefüllt:
"-"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 114000B (Q****/********* ****) für die Position 114005A (Strahler mit Bügel rund 250W HIT) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/I***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt drei Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 114000C (Q****/********* ****) für die Position 114005B (Strahler mit Bügel rund 36W LED) folgendes ausgefüllt:
"-"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 114300C (J***; **** *** ***** (anteilig Konverter)) für die Position 114310A (LED Strips IP68) folgendes ausgefüllt:
"Y***/Z***/J***"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und beschreibt drei Fabrikate.
Im Angebot wurde in der Bieterlücke "Angeboten:" in der Position 114300Z (R***/**** ***) für die Position 114305A, 114305B, 114305C (Sitzwürfelleuchte 300, Sitzwürfelleuchte 430, Sitzwürfelleuchte 730) folgendes ausgefüllt:
"-"
Aus dieser Bieterlücke geht nicht die exakte Type hervor und
beschreibt keine Fabrikate.
Die Angebotsprüfung hat ferner ergeben, dass bei allen restlichen Positionen welche Bieterlücken aufgewiesen haben (echte und unechte Bieterlücken), diese nur teilweise ausgefüllt waren. Es fehlten bei fast allen Positionen die Typen. Es wurde im Angebot nur das Fabrikat (ein Fabrikat) bekannt gegeben. Ebenso fehlten teilweise die technischen Daten in den Bieterlücken.
Nachfolgend sind die Positionen aufgelistet, in welchen echte Bieterlücken (Fabrikat/Typen Lücke ohne Leitfabrikatsvorgabe) nicht vollständig ausgefüllt wurden:
045311S Ger. Klein.Kompensation 14% 50kVAr
055001F CPS 60 freip. Endstromkreis + 3 UV Abg.
055002E CPS-US 60 freip. Endstromkreis
055005Z Batterieschrank 80Ah
055006A Az zusätzlicher Stromkreis
055006E Az ZLT-Modul
055006F Az. Notlichtmanagementmodul
055007A Notlicht Dreiphasen Überwachung
055010A Controller extern
055010C Fernanzeige
055011A Visualisierungssoftware 8
055011Y MOD-BUS Schnittstelle
058110A USV 3/1ph 6,0kVACp Stg 10
060925C Brandbeständige Verteilerschottung F90
061740B Universalmessgerät Standart
093235A KS-Verteiler 3 Rkl 4mm2
093237A KS-Verteiler 5 Rkl 4mm2
120104D Erdseil Cu blank 50
1301210 Basisterminal
1301220 Zusatzterminal
1301250 Ruf-Taster
1301260 Abstelltaster
1301290 Spannungsversorgung
130130B Zimmer-Signalleuchte m. Summer 1-fach LED
143010C RBH sreg. frost. 33W/m 65/85°C
143013A RBH-End/Anschluss Schraub. 65/85°C
1430300 DRH Thermostat
144010B IRH Dünnbett 130W/m2 2-Leiter
1601010 UKW-Antenne
Der Vollständigkeit halber sind Im Folgenden die übrigen Positionen, in welchen unechte Bieterlücken (Fabrikat/Typen Lücke mit Leitfabrikatsvorgabe) nicht vollständig ausgefüllt wurden, aufgelistet:
055200B Erzeugnis/Type zu 05.52 Beispiel AG (Not- und Sicherheitsleuchten - Systeml.)
055201C SL LED
055204C RZ LED Wand
055204D RZ LED Decke
055205A Az RZ/SL Wandausleger 90
055205C Az RZ/SL Pende bis 0,5
055205D Az RZ/SL Pende bis 1,0
055205E Az RZ/SL Pende bis 2,0
055205J Az RZ/SL Ballschutzkorb Wandleuchte
055205K Az RZ/SL Deckeneinbausatz
055290A Überwachungsbaustein
102400B Erzeugnis/Type zu 10.24 Beispiel AG (ULG Gebäudesystemtechnik LG10)
Gemäß ständiger Rechtsprechung liegt im Nichtausfüllen bzw. unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel, wenn durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/04/0186; BVA 01.08.2008, N/0064-BVA/13/2008- 35; BVA 10.11.2009, N/0109BVA/08/2009-52).Gemäß ständiger Rechtsprechung liegt im Nichtausfüllen bzw. unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel, wenn durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde vergleiche VwGH 25.2.2004, 2003/04/0186; BVA 01.08.2008, N/0064-BVA/13/2008- 35; BVA 10.11.2009, N/0109BVA/08/2009-52).
Dadurch, dass der Bieter noch im Nachhinein die Möglichkeit hätte, die geforderten Spezifikationen über die exakten Typen und exakten Fabrikate bzw. bei unausgefüllten echten Bieterlücken die geforderten Angaben vorzunehmen, würde man dem Bieter zusätzlich Zeit zur Verfügung stellen, die den anderen Bietern (die die Bieterlücken im Angebot ausschreibungskonform ausgefüllt haben) bei der Ausarbeitung ihres Angebots nicht gewährt werden. Bei Ihnen würde somit iSd Erkenntnisses des VwGH vom 25.2.2004, 2003/04/0186, durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung eintreten. Deshalb handelt es sich bei den aufgezeigten Mängeln des Angebotes um unbehebbare Mangel.
Im Übrigen ist im Hinblick auf die Nachreichung der Datenblätter festzuhalten, dass selbst unter einer Berücksichtigung dieser nachträglichen Angaben die im Folgenden im Einzelnen angeführten Ausschreibungswidrigkeiten vorliegen.
Die unter der Pos. 110200B definierten Kriterien der Gleichwertigkeit werden aufgrund der folgenden Gegebenheiten durch das angebotene Produkt nicht eingehalten:
* Breite:
Das Beispielhafte Erzeugnis I***/**** *** hat aus architektonischen Gründen eine Breite von ca. 106mm. Das angebotene Fabrikat Y***, Type ********** hat eine Breite von 184 mm. Somit ist die Breite des angebotenen Erzeugnisses um ca. 57% breiter als das beispielhafte Erzeugnis.
* Optisches Erscheinungsbild:
Das Beispielhafte Erzeugnis I***/**** *** hat aus architektonischen Gründen eine Breite von ca. 106mm. Das angebotene Fabrikat Y***, Type ********** hat eine Breite von 184 mm. Somit ist die Breite des angebotenen Erzeugnisses um ca. 57% breiter und optisch wesentlich unterscheidet vom beispielhafte Erzeugnis. Aufgrund der oben angeführten Gründe ist das angebotene Fabrikat als nicht gleichwertig zu betrachten.
Die unter der Pos. 110200C definierten Kriterien der Gleichwertigkeit werden aufgrund der folgenden Gegebenheiten durch das angebotene Produkt nicht eingehalten:
* Technische Ausführung:
Bei der angebotenen Leuchte Y***/********** (Pos 110269A Z) kann keine Kopfreflektor (Pos. 110275Z z zur Steigerung des Wirkungsgrades eingebaut werden.
Aufgrund der oben angeführten Gründe ist das angebotene Fabrikat als nicht gleichwertig zu betrachten.
Die unter Pos. 110500B definierten Kriterien der Gleichwertigkeit werden aufgrund der folgenden Gegebenheiten durch das angebotene Produkt nicht eingehalten:
* Technische Ausführung und optisches Erscheinungsbild:
Das angebotene Produkt weist Rundungen und Schrägungen am Leuchten Körper auf. Das ausgeschriebene Leitfabrikat weist eine extrem kantige Leuchten Körperform auf.
Aufgrund der oben angeführten Gründe ist das angebotene Fabrikat als nicht gleichwertig zu betrachten.
Die unter Pos. 110500D definierten Kriterien der Gleichwertigkeit werden aufgrund der folgenden Gegebenheiten durch das angebotene Produkt nicht eingehalten:
* Technische Ausführung und optisches Erscheinungsbild:
Das angebotene Produkt weist einen abgeschrägten Leuchten Körper auf. Das ausgeschriebene Leitfabrikat weist eine extrem kantige Leuchten Körperform auf. Dies wurde auch im Ausschreibungstext (elegantem Rechteckdesign) definiert. Weiters ist das angebotene Fabrikat eine Einzelleuchte. Die ausgeschriebenen Kriterien "Vorbereitung für durchlaufende optische Systeme in ein-, zwei-, oder drei Lampenlängen" ist mit dem angebotenen Produkt nicht gegeben.
Aufgrund der oben angeführten Gründe ist das angebotene Fabrikat als nicht gleichwertig zu betrachten
Die unter der Pos. 1108000 definierten Kriterien der Gleichwertigkeit werden aufgrund der folgenden Gegebenheiten durch das angebotene Produkt nicht eingehalten:
* Technische Ausführung:
Das angebotene Produkt weist keine bildschirmplatztaugliche
Eigenschaften auf.
Aufgrund der oben angeführten Gründe ist das angebotene Fabrikat als nicht gleichwertig zu betrachten.
Die unter der Pos. 113500B definierten Kriterien der Gleichwertigkeit werden aufgrund der folgenden Gegebenheiten durch das angebotene Produkt nicht eingehalten:
* Technische Ausführung:
Das angebotene Fabrikat weist im Randbereich eine indirekte
Wandbeleuchtung auf
Das Leitfabrikat weist einen erhöhten Sockel auf und keine indirekte Wandbeleuchtung.
Aufgrund der oben angeführten Gründe ist das angebotene Fabrikat als nicht gleichwertig zu betrachten:
Abgesehen davon kann jedoch durch eine "Aufklärung" (Nachreichung fehlender gemäß LV zwingend geforderter Angaben) ein schon ursprünglich unbehebbarer Mangel nicht behoben werden (s VwGH 27.3.2000, 2000/04/0050).
Aufgrund der oben angeführten Ausschreibungswidrigkeiten musste Ihr Angebot zwingend ausgeschieden werden.
Die Stillhaltefrist gemäß § 132 BVergG 2006 endet am 16.04.2012."Die Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, BVergG 2006 endet am 16.04.2012."
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Auskunft der Auftraggeberin)
Die Antragstellerin bezahlte Euro 8.208 an Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen, die Unterlagen des Vergabeverfahrens, Auskünfte, die nur der Auftraggeber erteilen kann, und unwidersprochen gebliebene Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3.1 Anzuwendendes Recht
Die BVergG-Novelle 2012, BGBl I Nr 10/2012, trat am 1. April 2012 in Kraft. Gemäß § 345 Abs 15 Z 3 BVergG sind zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Zu diesem Zeitpunkt beim Bundesvergabeamt anhängige Nachprüfungsverfahren sind ebenfalls nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die BVergG-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012,, trat am 1. April 2012 in Kraft. Gemäß Paragraph 345, Absatz 15, Ziffer 3, BVergG sind zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Zu diesem Zeitpunkt beim Bundesvergabeamt anhängige Nachprüfungsverfahren sind ebenfalls nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Das Vergabeverfahren wurde mit der Absendung der Bekanntmachung am 15. Dezember 2011, somit vor Inkrafttreten der Novelle 2012 eingeleitet. Daher ist das BVergG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 2012 auf das Vergabeverfahren anzuwenden. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde 16. April 2012 eingeleitet. Es ist daher nach den Bestimmungen des BVergG idF Novelle 2012 zu führen. Die Paragraphenzitate beziehen sich auf diese Bestimmungen.Das Vergabeverfahren wurde mit der Absendung der Bekanntmachung am 15. Dezember 2011, somit vor Inkrafttreten der Novelle 2012 eingeleitet. Daher ist das BVergG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 2012 auf das Vergabeverfahren anzuwenden. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde 16. April 2012 eingeleitet. Es ist daher nach den Bestimmungen des BVergG in der Fassung Novelle 2012 zu führen. Die Paragraphenzitate beziehen sich auf diese Bestimmungen.
3.2 Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes
Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (st Rspr, zB BVA 7. 4. 2010, N/0012-BVA/12/2010-16; 15. 6. 2010, N/0038-BVA/10/2010-44; 22. 3. 2011, N/0008-BVA/08/2011-111; 5. 7. 2011, N/0044- BVA/03/2011-24). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt zwar unter dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG. Es handelt sich jedoch um ein Los eines Gesamtvorhabens mit einem geschätzten Auftragswert über dem relevanten Schwellenwert, sodass ein Vergabeverfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (st Rspr, zB BVA 7. 4. 2010, N/0012-BVA/12/2010-16; 15. 6. 2010, N/0038-BVA/10/2010-44; 22. 3. 2011, N/0008-BVA/08/2011-111; 5. 7. 2011, N/0044- BVA/03/2011-24). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt zwar unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG. Es handelt sich jedoch um ein Los eines Gesamtvorhabens mit einem geschätzten Auftragswert über dem relevanten Schwellenwert, sodass ein Vergabeverfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 23. April 2012, OZ 10, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 23. April 2012, OZ 10, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
3.3 Zulässigkeit des Antrags
Der Auftraggeberin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG nicht offensichtlich. Der Nachprüfungsantrag erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 322 Abs 1 BVergG. Es liegt kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß § 322 Abs 2 BVergG vor.Der Auftraggeberin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, BVergG nicht offensichtlich. Der Nachprüfungsantrag erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 322, Absatz eins, BVergG. Es liegt kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß Paragraph 322, Absatz 2, BVergG vor.
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung ist vor dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu behandeln, da die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung eine Vorfrage für die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung darstellt (VwGH 15. 9. 2011, 2011/04/0120).
3.4 Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung - Spruchpunkt I3.4 Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung - Spruchpunkt römisch eins
Technische Spezifikationen
§ 98. (1) Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.Paragraph 98, (1) Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(2) ...
(4) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Abs. 2 Z 2 festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot oder in seinem Alternativ- oder Abänderungsangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.(4) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, ein Alternativ- oder ein Abänderungsangebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot oder in seinem Alternativ- oder Abänderungsangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(5) ...
(7) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
(8) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz "oder gleichwertig", sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben. Ablauf des offenen Verfahrens
§ 101. (1) ...Paragraph 101, (1) ...
(4) Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 106. (1) Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.Paragraph 106, (1) Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
(5) Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote können sich nur auf technische Aspekte von Teilen der Leistung beziehen. Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Abänderungsangebot ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.
(6) ...
(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 98 Abs. 7 und 8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz "oder gleichwertig", so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 98, Absatz 7 und 8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz "oder gleichwertig", so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(8) ...
Inhalt der Angebote
§ 108. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:Paragraph 108, (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
Öffnung der Angebote
§ 118. (1) ...Paragraph 118, (1) ...
(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und, ausgenommen dies ist zur Feststellung der Identität des Bieters für die Verständigung gemäß § 129 Abs. 3 erforderlich, nicht zu öffnen.(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und, ausgenommen dies ist zur Feststellung der Identität des Bieters für die Verständigung gemäß Paragraph 129, Absatz 3, erforderlich, nicht zu öffnen.
(4) ...
Vorgehen bei der Prüfung
§ 123. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 123, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
§ 126. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Sofern der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.Paragraph 126, (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Sofern der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro nicht erreicht, kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127 nicht verletzen.(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 19, Absatz eins, 101, Absatz 4, 104, Absatz 2 und 127 nicht verletzen.
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Ausscheiden von Angeboten
§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 129, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin aus mehreren Gründen ausgeschieden. In echten Bieterlücken sind keine entsprechenden Produkte angeboten worden. In unechten Bieterlücken sind mehrere, in anderen Bieterlücken keine gleichwertigen Produkte angeboten worden.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht angefochten wurde und daher bestandsfest ist. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rpsr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065).
Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024).
Die Antragstellerin hat ihr Angebot im Begleitschreiben als Abänderungsangebot bezeichnet. Ob ein Haupt-, Abänderungs- oder Alternativangebot vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von seiner Bezeichnung nach seinem Inhalt zu beurteilen (BVA 19. 2. 2007, N/0097-BVA/14/2006-44; 5. 3. 2012, N/0011- BVA/04/2012-15). Grundsätzlich sind Abänderungsangebote gemäß Punkt 5 der Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen auch ohne Hauptangebot zulässig. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen. Die Antragstellerin hat dementsprechend in Punkt
18.11 des Angebotsschreibens ein Abänderungsangebot angemerkt. Zur Gleichwertigkeit findet sich bloß die Behauptung, dass die angebotenen Produkte W*** in der LG 10 Schalt-, Steuer- und Steckgeräte gleichwertig sind. Nachweis wird keiner verlangt und geführt. Entgegen § 98 Abs 7 und 8 BVergG enthält die Ausschreibung in der Unterleistungsgruppe 10.02 "Unter Putz Standardgeräte weiß" in der Position 10.02.00 H Z "Erz./Type zu 10.02 Designgleichheit" lediglich die Vorgabe, dass das Schalt- und Steckdosenprogramm G*** ** bzw H*** ** anzubieten ist, jedoch keine Bieterlücke, um ein eigenes Produkt anzubieten. Gleiches gilt für die Untergruppen18.11 des Angebotsschreibens ein Abänderungsangebot angemerkt. Zur Gleichwertigkeit findet sich bloß die Behauptung, dass die angebotenen Produkte W*** in der LG 10 Schalt-, Steuer- und Steckgeräte gleichwertig sind. Nachweis wird keiner verlangt und geführt. Entgegen Paragraph 98, Absatz 7 und 8 BVergG enthält die Ausschreibung in der Unterleistungsgruppe 10.02 "Unter Putz Standardgeräte weiß" in der Position 10.02.00 H Z "Erz./Type zu 10.02 Designgleichheit" lediglich die Vorgabe, dass das Schalt- und Steckdosenprogramm G*** ** bzw H*** ** anzubieten ist, jedoch keine Bieterlücke, um ein eigenes Produkt anzubieten. Gleiches gilt für die Untergruppen
10.13 "Sonstige Anschlüsse und Steckdosen", 10.14 "Unter Putz Feuchtraumgeräte", 10.15 "Auf Putz Feuchtraumgeräte", 10.16 "Auf Putz Feuchtraumgeräte schlagfest", 10.18 "Lichtsteuergeräte" und
10.20 "CEE-Steckvorrichtungen". Lediglich in der Untergruppe 10.24 "Gebäudesystemtechnik LG10" ist eine Bieterlücke vorgesehen. Die Antragstellerin hat in der Position 10.24.00 B "Erzeugnis/Type zu
10.24 Beispiel AG" "W***/G***" angegeben. Die Antragstellerin hatte daher nur die Möglichkeit, ein Abänderungsangebot zu legen, um ein anderes als das in der Ausschreibung vorgegebene Produkt anzubieten. Zur LG11 "Leuchten liefern und montieren" verwies die Antragstellerin in ihrem Begleitschreiben auf die in den Bieterlücken eingetragenen Produkte. Lediglich in jenen Positionen der LG10, in denen keine Bieterlücke für die Angabe eines anderen Produktes in der Ausschreibung vorgegeben war, hat die Antragstellerin daher ein Abänderungsangebot gelegt. Bei den in den Bieterlücken eingetragenen Produkten handelt es sich allerdings nicht um ein Alternativ- oder Abänderungsangebot, da gerade dort die Angabe eines eigenen Produktes vorgesehen war (VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0078). Damit ist die technische Gleichwertigkeit in der LG10 mit Ausnahme der Untergruppe 10.24 an den genannten Produkten zu messen, in allen übrigen Positionen an den dort genannten Kriterien der Gleichwertigkeit.
Bei Bieterlücken mit Nennung eines Leitprodukts handelt es sich um "unechte Bieterlücken", bei solchen ohne Nennung eines Leitprodukts um "echte Bieterlücken". (BVA 27. 9. 2010, N/0071-BVA/10/2010-34)
Die Nennung mehrerer Produkte in einer Bieterlücke ist grundsätzlich zulässig, wenn sie in der Ausschreibung nicht ausdrücklich untersagt ist. Der Bieter muss aber für sämtliche angebotenen Produkte die Nachweise vorlegen (BVA 15. 2. 2010, N/0120-BVA/05/2009-52) und für alle angebotenen Produkte die Gleichwertigkeit nachweisen. Andernfalls ist das Angebot auszuscheiden (Heid/Schreibmayer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1333).
Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren geführt. Der Bieter hat sich gemäß § 106 Abs 1 BVergG an den Text der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Er hat gemäß § 108 Abs 1 Z 6 BVergG alle Erläuterungen oder Erklärungen, wozu zweifellos auch die Spezifikation anzubietender Produkte gehört, in seinem Angebot anzugeben. Die Beurteilung der Angebote soll dabei nur auf Grundlage der abgegebenen schriftlichen Angebote erfolgen, wie sich aus §§ 101, 127 BVergG ergibt (BVA 23. 1. 2008, N/0125-BVA/10/2007- 026). Die Zulässigkeit einer Angebotsänderung wird gemäß § 106 Abs 8 BVergG im offenen Verfahren jedoch mit dem Ablauf der Angebotsfrist beschränkt und ist danach unzulässig (BVA 26. 3. 2007, N/0102-BVA/04/2006-83; 17. 11. 2009, N/0108-BVA/07/2009-21; 15. 6. 2010, N/0038-BVA/10/2010-44; Katary in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1473). Die Angebotsprüfung muss daher in erster Linie auf Grundlage des schriftlich vorliegenden Angebots erfolgen (BVA 27. 9. 2010, N/0071-BVA/10/2010- 34; Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1358). Daher muss der Bieter alle verlangten Angaben dem Angebot anschließen. Bei der vorliegenden Ausschreibung ist der Kontakt zu den Bietern durch Festlegungen der Ausschreibung allerdings so weit vorgegeben, als sie nach den "Ständigen Vorbemerkungen zur LB" die Gleichwertigkeit angebotener Produkte - im Regelfall wohl durch die Vorlage von Datenblättern - erst auf Aufforderung durch die Auftraggeberin nachweise sollten. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibung die Möglichkeit einräumt, Produkte erst nach Angebotsöffnung im Wege der Vorlage von Datenblättern erstmals festzulegen.Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren geführt. Der Bieter hat sich gemäß Paragraph 106, Absatz eins, BVergG an den Text der Ausschreibungsunterlagen zu halten. Er hat gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG alle Erläuterungen oder Erklärungen, wozu zweifellos auch die Spezifikation anzubietender Produkte gehört, in seinem Angebot anzugeben. Die Beurteilung der Angebote soll dabei nur auf Grundlage der abgegebenen schriftlichen Angebote erfolgen, wie sich aus Paragraphen 101, 127, BVergG ergibt (BVA 23. 1. 2008, N/0125-BVA/10/2007- 026). Die Zulässigkeit einer Angebotsänderung wird gemäß Paragraph 106, Absatz 8, BVergG im offenen Verfahren jedoch mit dem Ablauf der Angebotsfrist beschränkt und ist danach unzulässig (BVA 26. 3. 2007, N/0102-BVA/04/2006-83; 17. 11. 2009, N/0108-BVA/07/2009-21; 15. 6. 2010, N/0038-BVA/10/2010-44; Katary in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1473). Die Angebotsprüfung muss daher in erster Linie auf Grundlage des schriftlich vorliegenden Angebots erfolgen (BVA 27. 9. 2010, N/0071-BVA/10/2010- 34; Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1358). Daher muss der Bieter alle verlangten Angaben dem Angebot anschließen. Bei der vorliegenden Ausschreibung ist der Kontakt zu den Bietern durch Festlegungen der Ausschreibung allerdings so weit vorgegeben, als sie nach den "Ständigen Vorbemerkungen zur LB" die Gleichwertigkeit angebotener Produkte - im Regelfall wohl durch die Vorlage von Datenblättern - erst auf Aufforderung durch die Auftraggeberin nachweise sollten. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibung die Möglichkeit einräumt, Produkte erst nach Angebotsöffnung im Wege der Vorlage von Datenblättern erstmals festzulegen.
Die Prüfung der Angebote hat in erster Linie anhand der Festlegungen der Ausschreibung zu erfolgen (zB BVA 11. 11. 2011, N/0084-BVA/10/2011-62; Fink/ Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1358).
Ist das Angebot unvollständig oder mangelhaft, muss der Auftraggeber bei Vorliegen eines behebbaren Mangels zur Verbesserung auffordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes muss eine genau spezifizierte Aufforderung zur Mängelbehebung ergehen. Ist die erste Auskunft des Bewerbers unzureichend, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, ein zweites Mal zur Verbesserung aufzufordern (UVS Steiermark 6. 7. 2010, 44.15-2/2010). Im Sinne der Gleichbehandlung der Bieter darf allerdings auch keine zweite Aufforderung zur Mängelbehebung ergehen (BVA 2. 12. 2008, N/0146-BVA/06/2008-17). Ist die Aufforderung zur Nachreichung von Nachweisen hinlänglich genau (BVA 23. 11. 2011, N/0104-BVA/14/2011-41), muss der Auftraggeber den Bieter kein zweites Mal zur Vorlage von Nachweisen auffordern, sondern kann ihn ausscheiden (BVA 20. 6. 2007, N/0050-BVA/04/2007- 41; 16. 12. 2011, N/0112-BVA/10/2011-32).
Die Antragstellerin legte Datenblätter elektronisch so vor, dass sie jedes Datenblatt im Dateinamen mit der Positionsnummer und - bezeichnung versah. Dadurch erfolgte eine eindeutige Zuordnung jedes Datenblattes zu einer bestimmten Position. Eine Umdeutung oder Auswahl durch die Auftraggeberin, zu welcher Position das jeweilige Datenblatt gehört, wurde dadurch gerade nicht eingeräumt. Auch kann entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass eine - nachträgliche - Festlegung der Produkte nicht durch die Datenblätter erfolgte. Ganz im Gegenteil konnte ein durchschnittlich fachkundiger Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass die Antragstellerin die - im ursprünglichen Angebot unterlassene - Festlegung der angebotenen Produkte durch die Vorlage der Datenblätter erfolgen sollte. Wollte man dem Vorbringen der Antragstellerin folgen, dass der Vorlage der Datenblätter kein selbständiger Erklärungswert zukommt, wäre das Angebot wegen Unvollständigkeit und - wie noch auszuführen sein wird - Verstoßes gegen das Verhandlungsverbot im offenen Verfahren ohne weiteres Verfahren auszuscheiden. Die Vorlage der Datenblätter in der vorliegenden eindeutigen Form ist vielmehr sehr wohl beachtlich.
3.4.1 Echte Bieterlücken
Echte Bieterlücken haben den Zweck, dass der Auftraggeber ausschließlich anhand objektiver Merkmale angibt, welche Leistung er erwartet. Der Bieter muss ein Produkt auswählen und anbieten. Dazu ist in der Ausschreibung eine Bieterlücke vorgesehen, die der Bieter ausfüllen muss. Füllt er sie nicht oder nur unzureichend aus, ist dem Auftraggeber die Prüfung gemäße § 123 BVergG verwehrt, ob die angebotene Leistung der nachgefragten Leistung entspricht und ob die Preise angemessen sind.Echte Bieterlücken haben den Zweck, dass der Auftraggeber ausschließlich anhand objektiver Merkmale angibt, welche Leistung er erwartet. Der Bieter muss ein Produkt auswählen und anbieten. Dazu ist in der Ausschreibung eine Bieterlücke vorgesehen, die der Bieter ausfüllen muss. Füllt er sie nicht oder nur unzureichend aus, ist dem Auftraggeber die Prüfung gemäße Paragraph 123, BVergG verwehrt, ob die angebotene Leistung der nachgefragten Leistung entspricht und ob die Preise angemessen sind.
In den Positionen 055006E "Az ZLT-Modul", 055010A "Controller extern", 055011A "Visualisierungssoftware 8", 055011Y "MOD-BUS Schnittstelle", 055205A "Az RZ/SL Wandausleger 90", 055205C "Az RZ/SL Pende bis 0,5", 055205D "Az RZ/SL Pende bis 1,0", 055205E "Az RZ/SL Pende bis 2,0", 055205J "Az RZ/SL Ballschutzkorb Wandleuchte" und 055205K "RZ/SL Deckeneinbausatz" ist kein Leitprodukt vorgegeben. In ihrem Angebot gab die Antragstellerin nur das Fabrikat mit "S***" an. In der Position 060925C "Brandbeständige Verteilerschottung F90" mit echter Bieterlücke nannte die Antragstellerin das Fabrikat "T***". In der Position 061740B "Universalmessgerät Standart" mit echter Bieterlücke nannte die Antragstellerin das Fabrikat "U***". In der Position 093237A "KS-Verteiler 5 Rkl 4mm2" mit echter Bieterlücke nannte die Antragstellerin das Fabrikat "V***", obwohl die Nenngröße anzugeben war. In den Positionen mit echter Bieterlücke 1301210 "Zusatzterminal", 1301250 "Ruf-Taster", 1301260 "Abstelltaster", 1301290 "Spannungsversorgung" und 130130B "Zimmer-Signalleuchte m. Summer 1-fach LED" nannte die Antragstellerin in ihrem Angebot das Fabrikat "ZC**". In der Position 143013A "RBH-End/Anschluss Schraub. 65/85°C" mit echter Bieterlücke nannte die Antragstellerin das Fabrikat "ZD**". In den Positionen 1601010 "UKW-Antenne", 1601020 "UHF-Antenne", 1601030 "UKW Sperre", 1601040 "Erdungsschelle", 1601050 "Erdungsschiene", 1601060 "Alu Offsetantenne d 120cm", 1601080 "Konverter Quatro", 1601100 "Kaskadierbarer Multischalter 13x16", 1601110 "SAT Verstärker mit Netzteil", 1601120, "Mastrohr 3m f. Offsetantenne", 1601130, "Zubehör Mast Offsetantenne", 1601160 "UKW Verstärker", 1601170 "CI-Modul mit ORF-Karte", 1601180 "Abzweiger 1-fach", 1601190 "Verteiler 4-fach", 1601200 "Verteiler 12- fach" und 1601230 "Abzweiger 12-fach" ist kein Leitprodukt vorgegeben. Die Antragstellerin gab jeweils nur das Fabrikat mit "ZF**" an. Bei der ZF** ********- und ******* GesmbH handelt es sich allerdings um einen Händler und keinen Hersteller, sodass aus dieser Nennung keinesfalls auch nur zumindest auf einen bestimmten Hersteller und damit möglicherweise auf ein bestimmtes Produkt geschlossen werden kann. Die Type blieb in all diesen Positionen unausgefüllt. Daher war das Angebot unvollständig. Datenblätter legte die Antragstellerin im Zuge der Nachforderung in den hier genannten Positionen keine vor. Damit blieb das Angebot trotz Aufforderung zur Verbesserung unvollständig (BVA 27. 9. 2010, N/0071- BVA/10/2010-34).
Eine weitere Aufforderung zur Verbesserung war nicht geboten, da - ungeachtet der Frage der Verbesserbarkeit des Mangels, dass echte Bieterlücken nicht ausgefüllt wurden - das ursprünglich mangelhafte Angebot nicht verbessert wurde. Die Aufforderung war hinlänglich deutlich. Da davon auszugehen ist, dass ein Bieter bei der Angebotslegung insbesondere im offenen Verfahren die anzubietenden Produkte kennt, da er andernfalls ein Angebot nicht legen kann, musste auch die Frist zur Vorlage der Datenblätter ausreichen. Dass - wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - der Bieter die Datenblätter erst beschaffen muss, widerspricht einer seriösen Angebotslegung, da der Bieter die Daten des Produkts benötigt, um beurteilen zu können, ob das angebotene Produkt den Vorgaben der Ausschreibung entspricht. Auf diesen Umstand muss der Auftraggeber bei der Bemessung der Frist nicht Bedacht nehmen, weil er davon ausgehen kann, dass der Bieter weiß, welche Produkte er anbieten will.
3.4.2 Unechte Bieterlücken
Bei unechten Bieterlücken gilt das Leitprodukt als angeboten, wenn der Bieter nichts einsetzt. Setzt der Bieter jedoch ein Produkt ein, muss dieses gleichwertig sein.
In den Positionen 055200B und 110500C mit unechter Bieterlücke hat die Antragstellerin nichts eingesetzt und auch keine Datenblätter abgegeben. Daher gilt gemäß § 106 Abs 7 BVergG das Leitprodukt als angeboten (zB BVA 27. 9. 2010, N/0071-BVA/10/2010-34).In den Positionen 055200B und 110500C mit unechter Bieterlücke hat die Antragstellerin nichts eingesetzt und auch keine Datenblätter abgegeben. Daher gilt gemäß Paragraph 106, Absatz 7, BVergG das Leitprodukt als angeboten (zB BVA 27. 9. 2010, N/0071-BVA/10/2010-34).
In den unechten Bieterlücken in den Positionen 110200C, 110500D, 110800C, 111400C, 111400E, 111400F, 111400G, 113500C und 114000C hat die Antragstellerin zwar im ursprünglichen Angebot nichts eingetragen, wodurch das jeweilige Leitprodukt als angeboten gilt. Sie hat jedoch Datenblätter nachgereicht. Im Sinne der obigen Ermittlung des Erklärungswertes der Nachreichung von Datenblättern mit ihrer eindeutigen Zuordnung zu Positionen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die in diesen Datenblättern genannten Produkte anbieten wollte. Damit handelt es sich jedoch um eine unzulässige Abänderung des Angebotes nach Angebotsöffnung, die im offenen Verfahren wegen des Verhandlungsverbotes gemäß § 101 Abs 4 BVergG untersagt ist (St Rspr zB BVA 29. 3. 2012, N/0024- BVA/02/2012-23).In den unechten Bieterlücken in den Positionen 110200C, 110500D, 110800C, 111400C, 111400E, 111400F, 111400G, 113500C und 114000C hat die Antragstellerin zwar im ursprünglichen Angebot nichts eingetragen, wodurch das jeweilige Leitprodukt als angeboten gilt. Sie hat jedoch Datenblätter nachgereicht. Im Sinne der obigen Ermittlung des Erklärungswertes der Nachreichung von Datenblättern mit ihrer eindeutigen Zuordnung zu Positionen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die in diesen Datenblättern genannten Produkte anbieten wollte. Damit handelt es sich jedoch um eine unzulässige Abänderung des Angebotes nach Angebotsöffnung, die im offenen Verfahren wegen des Verhandlungsverbotes gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BVergG untersagt ist (St Rspr zB BVA 29. 3. 2012, N/0024- BVA/02/2012-23).
In den Positionen 110200B, 110500B, 110800A, 111400B, 111700B, 113000B, 113400C, 113500B und 114000B nannte die Antragstellerin jeweils mehrere Hersteller, unterließ aber die Nennung eines oder mehrerer bestimmter Produkte. Bei allen Positionen handelt es sich um Leuchten. Bei den genannten Herstellern handelt es sich jeweils um Hersteller, die eine umfangreiche Produktpalette anbieten, sodass sich aus der Nennung des Herstellers alleine kein Produkt erschließen lässt. Sie legte jedoch nur für jeweils ein Produkt ein Datenblatt vor. Damit verstößt sie mangels Nachweises der Gleichwertigkeit für alle angebotenen Produkte gegen die Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes und belastet das Angebot wie oben ausgeführt mit einem zur Ausscheidung führenden Mangel.
3.4.3 Gleichwertigkeit angebotener Produkte
Wie ausgeführt ist die Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte an den Festlegungen der Ausschreibung zu messen. Die Bedeutung des optischen Eindrucks streicht die Ausschreibung nicht nur durch die Nennung als Kriterium für die Gleichwertigkeit zum Leitprodukt in den Leuchtenpositionen hervor, sondern erklärt für die gesamte Ausschreibung in Position 001450T die Leitdetails in gestalterischer Hinsicht für bindend. Position 001465A legt den Schwerpunkt der Bemusterung aller sichtbaren Bauteile auf die Oberflächen. Dadurch betont die Ausschreibung, dass der Gestaltung der verwendeten Bauteile im Rahmen der gegenständlichen Ausschreibung besondere Bedeutung zukommt. In den folgenden Positionen erachtete die Auftraggeberin in der Ausscheidensentscheidung die - erst nachträglich spezifizierten - Produkte als nicht gleichwertig. Auch wenn davon auszugehen ist, dass das Angebot wie bereits ausgeführt wegen Unvollständigkeit auszuscheiden gewesen wäre, soll in der Folge auf die Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte eingegangen werden.
Das in Position 110200B angebotene Produkt Y*** ********** entspricht hinsichtlich Breite und optischem Erscheinungsbild dem Leitprodukt I***/**** *** und den Kriterien der Gleichwertigkeit in der Position, nämlich Lichtverteilung, optisches Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Länge, Breite, Einbautiefe und technische Ausführung, nicht. In der mündlichen Verhandlung wurde die mangelnde Gleichwertigkeit erörtert. Aus den Datenblättern ergibt sich, dass das angebotene Produkt eine Breite von 184 mm statt einer Breite von 106 mm des Leitprodukts aufweist. Es ist damit erheblich breiter und wirkt durch die Randleisten anders als das optisch unauffällige und zur Gänze versenkbare Leitprodukt.
In der Position 110200C kann bei der angebotenen Leuchte Y***/********** im Unterschied zur beispielhaft genannten Leuchte I***/**** *** der in Position 110275Z ausgeschriebene Kopfreflektor nicht eingebaut werden. Sie entspricht daher nicht den Vorgaben der Ausschreibung.
Das in Position 110500B angebotene Produkt Y*** ********** entspricht dem Leitprodukt I***/**** *** hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes nicht. Die Kriterien für die Gleichwertigkeit in dieser Positionen sind Lichtverteilung, optisches Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Länge, Breite, Einbautiefe und technische Ausführung. Wie sich aus den Datenblättern ergibt, weist ersteres an den Längsseiten Rundungen und Abschrägungen auf, wohingegen letzteres eine extrem kantige Form ähnlich der eines Quaders hat. Damit entspricht es dem Gleichwertigkeitskriterium optisches Erscheinungsbild nicht.
In der Position 110500D, Leuchte für Position 110543A, sind Lichtverteilung, optisches Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Länge, Breite, Einbautiefe und technische Ausführung als Kriterien für die Gleichwertigkeit und I*** **** ** *** als Leitprodukt genannt. Die Antragstellerin hat in der Nachreichung die Leuchte Y*** ********** angeboten. Diese unterscheidet sich vom Leitprodukt dadurch, dass es nicht kantig und damit im Wesentlichen quaderförmig ist, sondern auf allen Seiten abgeschrägte Ränder aufweist. Dadurch weist sie einen anderen optischen Eindruck auf. Insbesondere bei der in der Vorbemerkung zu Position 110543A, der Position 110543, ist gefordert, dass sich ein durchlaufendes optisches System mit ein, zwei oder drei aneinandergereihten Lampenlängen errichten lässt. Dass dieses optisch nicht den Vorstellungen des Architekten entsprechend gestalten lässt, ist bei Ansicht der angebotenen Leuchten offensichtlich, da zwischen zwei aneinandergereihten Leuchten, wie sie die Antragstellerin angeboten hat, der Stoß zweier Aluminiumränder sichtbar bleibt. Dies widerspricht den Vorgaben der Ausschreibung auch dann, wenn entsprechend den Begriffsbestimmungen zur Leistungsgruppe 1105 keine lichtbandfähige Leuchte verlangt ist.
Das in der Position 110800C genannte Leitprodukt K*** / ********** *** **** *******.*** ist bildschirmarbeitsplatztauglich. Kriterien für die Gleichwertigkeit sind Lichtverteilung, optisches Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Länge, Breite, Einbautiefe und technische Ausführung. Damit ist das angebotene Produkt Y*** *** *** in technischer Hinsicht nicht gleichwertig. Überdies bestrahlt es die Decke, was das Leitprodukt nicht macht.
In der Position 113500B sind Lichtverteilung, optisches Erscheinungsbild, Vorschaltgerät, Durchmesser, Höhe und technische Ausführung als Kriterien für die Gleichwertigkeit genannt. Die Leitprodukte P***/**** ***** ******.***, ******.***, ******.*** sind zylindrische Leuchtkörper mit einem erhöhten Sockel, die die darunter liegende Wand nicht beleuchten. Sie unterscheiden sich - ebenso wie die angebotenen Produkte - durch ihre Größe und die Leistung der Leuchtmittel. Die Antragstellerin hat die Produkte Z*** ******* **** */*** ***-* *** ** ******** ******* **** */*** ***-* *** ** ******** und ******* **** */*** ***-* *** ** ******** angeboten. Diese haben die Form von Schalen und bilden an der darunterliegenden Wandfläche eine Korona, dh einen Lichtkreis. Sie unterscheiden sich daher in der Lichtverteilung und dem optischen Erscheinungsbild und entsprechen daher nicht den Vorgaben der Ausschreibung.
Zusammenfassend entsprechen die genannten angebotenen Produkte aus den in der Ausscheidensentscheidung genannten Gründen nicht den Vorgaben der Ausschreibung, wodurch das Angebot in Widerspruch zur Ausschreibung steht.
Auch hat die Antragstellerin keine Erklärung abgegeben hat, dass das jeweilige Leitprodukt als angeboten gilt, wenn das angebotene Produkt nicht gleichwertig ist.
Auch wenn die Antragstellerin das Angebot als Abänderungsangebot bezeichnet hat, kann sie daraus nichts gewinnen. Wie oben ausgeführt ist nach der Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes die Qualifikation eines Angebotes als Alternativ- oder Abänderungsangebot nicht ausschließlich nach seiner Bezeichnung sondern seinem Inhalt vorzunehmen. Sind Bieterlücken vorhanden, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH diese auszufüllen und die Gleichwertigkeit anhand der Kriterien der Ausschreibung zu beurteilen, sodass für eine Qualifikation als Abänderungsangebot kein Raum mehr besteht. Auch in dieser Hinsicht ist das Angebot der Antragstellerin nicht gleichwertig.
3.4.4 Zur Ausscheidensentscheidung
Stellt der Auftraggeber Mängel fest, hat er die Frage der Verbesserbarkeit zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Behebbarkeit eines Mangels sind die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bieter zu berücksichtigen. Zudem liegt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und des BVA nicht im Belieben des Auftraggebers, Mängel als unbehebbar oder behebbar zu deklarieren (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1426). Es ist vielmehr ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Verbesserbar sind nach Aicher (Aicher, Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Überlegungen zur Regierungsvorlage eines Vergabegesetzes, in Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechtes [1985] 111) nur jene Mängel, "die nicht nach Angebotsöffnung zu einer Veränderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen". Kropik betrachtet die Behebung eines Mangels nur dann als zulässig, wenn ein zivilrechtliches Angebot vorliegt, sowie durch die Mängelbehebung weder Wert noch Preis der angebotenen Leistung modifiziert und die zur Leistungserbringung aufzuwendenden Kosten nur in einem unwesentlichen Ausmaß geändert werden. Die zwingenden Ausschlussbestimmungen sind einzuhalten, der ursprüngliche Angebotswille darf nicht verloren gehen, die Vergabegrundsätze dürfen nicht verletzt werden und die Mängelbehebung muss eindeutig, transparent und nachvollziehbar sein (Kropik, Mängel im Angebot [2001] 66). Schramm geht nur dann von einem behebbaren Mangel aus, wenn zwar eine Wert- oder Preisänderung eintritt, es jedoch zu keiner Veränderung der Wettbewerbsstellung kommt (Schramm, Zum Ausscheiden von Angeboten, in Schramm/Aicher, Vergaberecht und PPP [2004] 45). Der VwGH schloss sich der "Aicher-Formel" an (VwGH 26. 2. 2003, 2001/04/0037, VwSlg 16.031 A/2003). Er hat ausgesprochen, dass "bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln darauf abzustellen [ist], ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde" (so auch VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087). Eine andere Sicht könnte nur dann geboten sein, "wenn durch eine Mängelbehebung eine 'wenn auch nur mittelbare' materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung insofern eintreten würde, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote auszuarbeiten", oder ein derartiger formaler Mangel vorliegt, "dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden könne" (VwGH 25. 2. 2004, 2003/04/0186). Für die Unterscheidung zwischen behebbarem und unbehebbarem Mangel kommt es nicht darauf an, ob die Behebung eines Mangels einen Bietersturz zur Folge hätte. Vielmehr kann ein Mangel auch dann als unbehebbar gelten, wenn die Mängelbehebung nicht zu einem Bietersturz führen würde (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/ Thienel, Bundesvergabegesetz² [2009] § 129 Rz 84). "Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen (vgl. dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH Rs C-87/94, Rz 56)." (RV 1171 BlgNR 22 GP 85) Ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behebbarer Mangel stellt daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebotes dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert (VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087).Stellt der Auftraggeber Mängel fest, hat er die Frage der Verbesserbarkeit zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Behebbarkeit eines Mangels sind die Grundsätze eines freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bieter zu berücksichtigen. Zudem liegt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und des BVA nicht im Belieben des Auftraggebers, Mängel als unbehebbar oder behebbar zu deklarieren (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1426). Es ist vielmehr ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Verbesserbar sind nach Aicher (Aicher, Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Überlegungen zur Regierungsvorlage eines Vergabegesetzes, in Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechtes [1985] 111) nur jene Mängel, "die nicht nach Angebotsöffnung zu einer Veränderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen". Kropik betrachtet die Behebung eines Mangels nur dann als zulässig, wenn ein zivilrechtliches Angebot vorliegt, sowie durch die Mängelbehebung weder Wert noch Preis der angebotenen Leistung modifiziert und die zur Leistungserbringung aufzuwendenden Kosten nur in einem unwesentlichen Ausmaß geändert werden. Die zwingenden Ausschlussbestimmungen sind einzuhalten, der ursprüngliche Angebotswille darf nicht verloren gehen, die Vergabegrundsätze dürfen nicht verletzt werden und die Mängelbehebung muss eindeutig, transparent und nachvollziehbar sein (Kropik, Mängel im Angebot [2001] 66). Schramm geht nur dann von einem behebbaren Mangel aus, wenn zwar eine Wert- oder Preisänderung eintritt, es jedoch zu keiner Veränderung der Wettbewerbsstellung kommt (Schramm, Zum Ausscheiden von Angeboten, in Schramm/Aicher, Vergaberecht und PPP [2004] 45). Der VwGH schloss sich der "Aicher-Formel" an (VwGH 26. 2. 2003, 2001/04/0037, VwSlg 16.031 A/2003). Er hat ausgesprochen, dass "bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln darauf abzustellen [ist], ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde" (so auch VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087). Eine andere Sicht könnte nur dann geboten sein, "wenn durch eine Mängelbehebung eine 'wenn auch nur mittelbare' materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung insofern eintreten würde, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote auszuarbeiten", oder ein derartiger formaler Mangel vorliegt, "dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden könne" (VwGH 25. 2. 2004, 2003/04/0186). Für die Unterscheidung zwischen behebbarem und unbehebbarem Mangel kommt es nicht darauf an, ob die Behebung eines Mangels einen Bietersturz zur Folge hätte. Vielmehr kann ein Mangel auch dann als unbehebbar gelten, wenn die Mängelbehebung nicht zu einem Bietersturz führen würde (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/ Thienel, Bundesvergabegesetz² [2009] Paragraph 129, Rz 84). "Maßgeblich für die Qualifikation als unbehebbarer Mangel ist, ob die nachträgliche Änderung des ursprünglichen Angebotes den Bieter gegenüber seinen Konkurrenten begünstigt. Dies würde den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und den Transparenzgrundsatz verletzen vergleiche dazu VwGH 2003/04/0186 und EuGH Rs C-87/94, Rz 56)." Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 85) Ein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behebbarer Mangel stellt daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebotes dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert (VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087).
Die Frage des Ausscheidens oder Nichtausscheidens des Angebots der Antragstellerin beeinflusst in erster Linie ihre Teilnahme an der Auswahl des Angebots für den Zuschlag. Der Angebotspreis und die einzige Angabe, die qualitativ bewertet wird, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist, würden durch eine Verbesserung nicht verändert. Ihre Wettbewerbsstellung wird durch die Herstellung eines ausschreibungskonformen Angebots vorerst formal verbessert (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz² [2009] § 129 Rz 83). Im Gegensatz dazu zieht der Verwaltungsgerichtshof die Grenze zwischen verbesserbaren und unverbesserbaren Mängeln bei der materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung, die auch in einem längeren Zeitraum zur Erstellung des Angebots bestehen kann (VwGH 25. 2. 2004, 2003/04/0186). Im vorliegenden Fall bekäme die Antragstellerin durch die Verbesserung, die inhaltlich eine Ergänzung ihres Angebots darstellt, eine längere Frist für die Erstellung ihres - vollständigen - Angebots. Weiters hat sie es in der Hand, in Kenntnis der Angebotspreise der anderen Bieter den Wert ihres Angebots zu beeinflussen. Der Mangel ist unbehebbar (BVA 10. 11. 2009, N/0109-BVA/08/2009- 52, 27. 9. 2010, N/0071-BVA/10/2010-34; UVS Steiermark 19. 4. 2007, 44.7-1/2007; VKS Wien 4. 7. 2003, VKS- 4497/03).Die Frage des Ausscheidens oder Nichtausscheidens des Angebots der Antragstellerin beeinflusst in erster Linie ihre Teilnahme an der Auswahl des Angebots für den Zuschlag. Der Angebotspreis und die einzige Angabe, die qualitativ bewertet wird, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist, würden durch eine Verbesserung nicht verändert. Ihre Wettbewerbsstellung wird durch die Herstellung eines ausschreibungskonformen Angebots vorerst formal verbessert (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz² [2009] Paragraph 129, Rz 83). Im Gegensatz dazu zieht der Verwaltungsgerichtshof die Grenze zwischen verbesserbaren und unverbesserbaren Mängeln bei der materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung, die auch in einem längeren Zeitraum zur Erstellung des Angebots bestehen kann (VwGH 25. 2. 2004, 2003/04/0186). Im vorliegenden Fall bekäme die Antragstellerin durch die Verbesserung, die inhaltlich eine Ergänzung ihres Angebots darstellt, eine längere Frist für die Erstellung ihres - vollständigen - Angebots. Weiters hat sie es in der Hand, in Kenntnis der Angebotspreise der anderen Bieter den Wert ihres Angebots zu beeinflussen. Der Mangel ist unbehebbar (BVA 10. 11. 2009, N/0109-BVA/08/2009- 52, 27. 9. 2010, N/0071-BVA/10/2010-34; UVS Steiermark 19. 4. 2007, 44.7-1/2007; VKS Wien 4. 7. 2003, VKS- 4497/03).
Darüber hinaus ist anzumerken, dass - wie sich in der mündlichen Verhandlung ergab - die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Angebotslegung die angebotenen Produkte selbst nicht kannte, weil sie aufgrund der Art der Erstellung des Leistungsverzeichnisses von ihrem Lieferanten darüber nicht informiert worden war. Daher konnte sie diese auch in ihrem Angebot gar nicht genauer bezeichnen. Dies jedoch widerspricht den oben ausgeführten Grundsätzen eines offenen Verfahrens und insbesondere dem darin herrschenden Verhandlungsverbot, da die Antragstellerin erst im Zuge der Nachreichung von Datenblättern für sich selbst und gegenüber der Auftraggeberin die anzubietenden Produkte festlegt. Da sich damit gegenüber dem im offenen Verfahren einzig relevanten Zeitpunkt die erstmalige Festlegung des Angebotsinhaltes ergibt, handelt es sich bei der Unvollständigkeit des Angebots um einen unbehebbaren Mangel.
Da somit die Auftraggeberin die Antragstellerin zu Recht gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG ausgeschieden hat, ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abzuweisen.Da somit die Auftraggeberin die Antragstellerin zu Recht gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG ausgeschieden hat, ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abzuweisen.
3.5 Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung - Spruchpunkt II3.5 Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung - Spruchpunkt römisch zwei
Die einschlägige Bestimmung des BVergG lautet:
Einleitung des Verfahrens
§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 320, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
(2) ...
Wie unter 3.4 ausgeführt wurde das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden. Ihr Angebot kommt für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht. Daher kann sie durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren zur Wahl eines Angebots für den Zuschlag betreffen, nicht in Rechten verletzt werden (zB VwGH 25. 1. 2011, 2009/04/0302). Ihr kann auch durch eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagsentscheidung kein Schaden entstehen (zB VwGH 12. 5. 2011, 2011/04/0043). Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist daher zurückzuweisen (zB VwGH 28. 5. 2008, 2007/04/0232, 0233).
3.6 Ersatz der Pauschalgebühr - Spruchpunkt III3.6 Ersatz der Pauschalgebühr - Spruchpunkt römisch drei
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) [...]
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesvergabeamt erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag jedoch nicht obsiegt, da das Bundesvergabeamt den Nachprüfungsantrag teilweise ab- und teilweise zurückwies. Ein Ersatz der Pauschalgebühr findet daher nicht statt.
Schlagworte
echte Bieterlücken; unechte Bieterlücken; Vollständigkeit des Angebots; Verbesserung des Angebots; Mehrfachnennung;Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012