Norm
BVergG 2006 §328Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 MR Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Stickstoffbegasungsanlage" des Auftraggebers Bund, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Bundesmobilienverwaltung, Mariahilferstraße 88, 1070 Wien, aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch X***, vom 30.5.2012 "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin untersagt wird, den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren nicht offenes Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend die Erstellung einer Stickstoffbegasungsanlage zu erteilen" gemäß § 328 BVergG 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 MR Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Stickstoffbegasungsanlage" des Auftraggebers Bund, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Bundesmobilienverwaltung, Mariahilferstraße 88, 1070 Wien, aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch X***, vom 30.5.2012 "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin untersagt wird, den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren nicht offenes Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend die Erstellung einer Stickstoffbegasungsanlage zu erteilen" gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 wie folgt entschieden:
Dem Auftraggeber wird die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt.
Begründung
Mit Schreiben vom 30. Mai 2012, beim BVA eingelangt am 30. Mai 2012, begehrte die Antragstellerin die "Nichtigerklärung der von der Auftraggeberin mit Schreiben vom 23.05.2012 mitgeteilten Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 129 Abs 1 Z 6 BVergG auszuscheiden", die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung, Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber.Mit Schreiben vom 30. Mai 2012, beim BVA eingelangt am 30. Mai 2012, begehrte die Antragstellerin die "Nichtigerklärung der von der Auftraggeberin mit Schreiben vom 23.05.2012 mitgeteilten Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG auszuscheiden", die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung, Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auftraggeber ein nicht offenes Verfahren im Unterschwellenbereich gemäß § 25 Abs 4 BVergG 2006 zur Erstellung einer Stickstoffbegasungsanlage durchführe. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen (Angebotsabgabe und Einreichform, Punkt 1.9Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auftraggeber ein nicht offenes Verfahren im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 25, Absatz 4, BVergG 2006 zur Erstellung einer Stickstoffbegasungsanlage durchführe. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen (Angebotsabgabe und Einreichform, Punkt 1.9
habe der Bieter das Angebot in einer gebundenen (Original) Ausfertigung und 2 Kopien bis 21.05.2012, 12.00 Uhr (Einlangen) an die BMobV - Bundesmobilienvervvaltung z.H. B***, Mariahilfer Straße 88, 2. Hof, A-1070 Wien, zu senden oder ebenda persönlich abzugeben. Die Antragstellerin habe die Angebotsunterlagen entsprechend den Festlegungen in Punkt 1.9 der Ausschreibungsbestimmungen korrekt adressiert und das eigene Angebot mittels Botendienst C*** gesandt. C*** habe die Angebotsunterlagen der Antragstellerin D*** für die Zustellung in Österreich übergeben. Auf der Website der Auftraggeberin gebe diese selbst ihre Dienstzeiten wie folgt an: Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 bis 15.00 Uhr. Um genügend zeitlichen Spielraum zu haben, habe die Antragstellerin ihr Angebot erstmals bereits am 18.05.2012 durch D*** an die Auftraggeberin zustellen lassen - sohin 3 Tage vor dem Ende der Angebotsfrist. Wie durch die Antragstellerin beauftragt, habe der von ihr beauftragte Botendienst sohin am Freitag (Werktag), 18.05.2012, um 11.38 Uhr versucht, bei der Auftraggeberin die Ausschreibungsunterlagen der Antragstellerin abzugeben. Im Zuge dieses Zustellversuches durch den von der Antragstellerin beauftragten Botendienst habe dieser jedoch völlig überraschend feststellen müssen, dass bei dem in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Ort Mariahilfer Straße 88, 2. Hof, A-1070 Wien um 11.38 Uhr (sohin während der von der Auftraggeberin angeführten Öffnungszeiten) die Abgabe des Angebotes tatsächlich nicht möglich gewesen sei, da niemand seitens der Auftraggeberin in den Büroräumlichkeiten anwesend gewesen sei, um die Angebotsunterlagen entgegenzunehmen. Vielmehr habe sich der Zusteller von D*** vor verschlossenen Türen befunden; auch nach mehrmaligen Läuten durch den Zusteller habe kein Mitarbeiter der Auftraggeberin reagiert. Eine Übergabe der Angebotsunterlagen der Antragstellerin habe sohin nur deshalb nicht erfolgen können, weil während der von der Auftraggeberin angegebenen Öffnungszeiten an dem in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Ort niemand anwesend gewesen sei, der die Angebotsunterlagen der Antragstellerin hätte entgegennehmen können. Zumal das Büro der Auftraggeberin geschlossen gewesen sei, habe der Zusteller ordnungsgemäß an die Tür der Auftraggeberin eine Mitteilung über den erfolglosen Zustellversuch geklebt. Die Übergabe der Angebotsunterlagen der Antragstellerin an die Auftraggeberin sei sohin am nächsten möglichen Werktag und zwar am Montag, 21.05.2012 erfolgt. Mit E-Mail vom 23.05.2012 habe das Büro für Restaurierungsarbeiten im Auftrag der Auftraggeberin (E***) die Antragstellerin darüber informiert, dass die Angebotsöffnung wie vorgesehen und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt am 21.05.2012 um 13.00 Uhr stattgefunden habe. Sämtliche Angebote sollten bis spätestens 12.00 00 Uhr eingelangt sein, das Angebot der Antragstellerin sei jedoch per Botendienst erst um 13.30 Uhr angeliefert worden. In diesem Zusammenhang habe die Auftraggeberin der Antragstellerin mit diesem Schreiben vom 23.05.2012 mitgeteilt, dass ihr Angebot zum gegenständlichen Vergabeverfahren wegen verspätetem Einlangen nicht berücksichtigt worden sei und daher ungeöffnet retourniert werden müsse.
Die Entscheidung über die Ausscheidung der Antragstellerin durch die Auftraggeberin sei rechtswidrig. Die Übergabe der Angebotsunterlagen der Antragstellerin habe nur deshalb nicht fristgerecht erfolgen können, weil an dem von der Auftraggeberin für die Abgabe der Angebotsunterlagen angegebenen Ort am Freitag, 18.05.2012, während der normalen Öffnungszeiten keine Übergabe erfolgen habe können, zumal das Büro geschlossen gewesen sei. Die Übergabe der Angebotsunterlagen sei am Montag, 21.05.2012, am darauffolgenden Werktag und sohin am nächsten für die Zustellung möglichen Tag erfolgt. Damit sei sichergestellt, dass die Antragstellerin dieses Erfordernis erfüllt habe. Durch die Übergabe der Angebotsunterlagen der Antragstellerin bei der Auftraggeberin am 21.05.2012, um 13.25 Uhr, habe die Antragstellerin keinen zusätzlichen Zeitgewinn erhalten, der zu einem Wettbewerbsvorteil hätte führen können. Die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin erfolge sohin nicht rechtmäßig. Angefochten werde die - gesondert anfechtbare - rechtswidrige Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes iSd § 2 Z 16 lit a sublit cc BVergG. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei nach den Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen die Erbringung von Dienstleistungen im Unterschwellenbereich im Wege der Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung. Da die Antragstellerin alle Unterlagen fristgerecht vorlegen habe wollen, jedoch aufgrund der Tatsache, dass das Büro der Auftraggeberin am 18.05.2012 geschlossen gewesen sei, darin verhindert worden sei, sei die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.05.2012 auszuscheiden, rechtswidrig. Die Antragstellerin, die durch ihr Angebot ihr Interesse am Vertragsabschluss klar dokumentiert habe, sei in ihrem Recht auf Nicht-Ausscheiden ihres Angebotes verletzt.Die Entscheidung über die Ausscheidung der Antragstellerin durch die Auftraggeberin sei rechtswidrig. Die Übergabe der Angebotsunterlagen der Antragstellerin habe nur deshalb nicht fristgerecht erfolgen können, weil an dem von der Auftraggeberin für die Abgabe der Angebotsunterlagen angegebenen Ort am Freitag, 18.05.2012, während der normalen Öffnungszeiten keine Übergabe erfolgen habe können, zumal das Büro geschlossen gewesen sei. Die Übergabe der Angebotsunterlagen sei am Montag, 21.05.2012, am darauffolgenden Werktag und sohin am nächsten für die Zustellung möglichen Tag erfolgt. Damit sei sichergestellt, dass die Antragstellerin dieses Erfordernis erfüllt habe. Durch die Übergabe der Angebotsunterlagen der Antragstellerin bei der Auftraggeberin am 21.05.2012, um 13.25 Uhr, habe die Antragstellerin keinen zusätzlichen Zeitgewinn erhalten, der zu einem Wettbewerbsvorteil hätte führen können. Die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin erfolge sohin nicht rechtmäßig. Angefochten werde die - gesondert anfechtbare - rechtswidrige Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes iSd Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, c, c, BVergG. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei nach den Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen die Erbringung von Dienstleistungen im Unterschwellenbereich im Wege der Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung. Da die Antragstellerin alle Unterlagen fristgerecht vorlegen habe wollen, jedoch aufgrund der Tatsache, dass das Büro der Auftraggeberin am 18.05.2012 geschlossen gewesen sei, darin verhindert worden sei, sei die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.05.2012 auszuscheiden, rechtswidrig. Die Antragstellerin, die durch ihr Angebot ihr Interesse am Vertragsabschluss klar dokumentiert habe, sei in ihrem Recht auf Nicht-Ausscheiden ihres Angebotes verletzt.
Zu der beantragten einstweiligen Verfügung führte die Antragstellerin aus, dass die einstweilige Verfügung zwingend erforderlich sei, da die Antragsgegnerin durch Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schaffe, die von der Antragstellerin mit den Mitteln des BVergG nicht mehr beseitigt werden könne.
Mit Schreiben des Auftraggebers vom 4. Juni 2012 gab dieser bekannt, dass Auftraggeber die Bundesmobilienverwaltung sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Direktvergabe im Unterschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von € 80.000,-- exklusive USt.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Der Bund, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Bundesmobilienverwaltung beschafft eine Stickstoffbegasungsanlage mit einem geschätzten Auftragswert von € 80.000,-- exklusive USt. Der Auftraggeber hat mit Schreiben vom 23.5.2012 der Antragstellerin mitgeteilt, "dass Ihr Angebot bei der Angebotsöffnung wegen verspätetem Einlangen nicht berücksichtigt werden konnte und Ihnen daher ungeöffnet retourniert werden muss." Der Zuschlag ist noch nicht erteilt worden. (Schreiben der Auftraggeberin vom 4.6.2012; Nachprüfungsantrag vom 30.5.2012; Akt des Vergabeverfahrens)
Mangels vollständig vorgelegtem Vergabeakt konnte nicht festgestellt werden, wann das Vergabeverfahren eingeleitet wurde.
Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Ausscheidensentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG ist somit nicht gegeben.Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweilige Verfügung ist gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Ausscheidensentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG ist somit nicht gegeben.
Gemäß § 321 Abs 1 und 2 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Unterschwellenbereich binnen 7 Tagen einzubringen. Die Antragstellerin hat von der ihr am 23.5.2012 per E-mail übermittelten Schreiben Kenntnis erlangt (siehe Punkt 1.9 des Schreibens der Antragstellerin vom 30.5.2012). Der Nachprüfungsantrag ist am 30.5.2012 beim BVA eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins und 2 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Unterschwellenbereich binnen 7 Tagen einzubringen. Die Antragstellerin hat von der ihr am 23.5.2012 per E-mail übermittelten Schreiben Kenntnis erlangt (siehe Punkt 1.9 des Schreibens der Antragstellerin vom 30.5.2012). Der Nachprüfungsantrag ist am 30.5.2012 beim BVA eingelangt und somit rechtzeitig eingebracht worden. Der Antrag wurde auch vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme beantragt, dass dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Da seitens des Auftraggebers der Zuschlag erteilt werden könnte, dieser aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Der Auftraggeber hat sich nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und des Auftraggebers, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben.
Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 329 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], Paragraph 391, Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Paragraph 329, Absatz 4, BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden vergleiche BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013