Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zum BVergG 2006 führt die Versäumung der Anfechtungsfrist zur "endgültigen" Präklusion. Die betreffende gesondert anfechtbare Entscheidung (und die ihr vorangehenden nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen) können in weiterer Folge nicht mehr angefochten werden; sie werden gewissermaßen "bestandskräftig" (RV 1171 BlgNR 22. GP 138; siehe in diesem Sinne bereits die ständige Rechtsprechung des BVA zum BVergG 2002 beginnend mit BVA 20.3.2003, 12N-10/03-11; siehe auch BVA 28.8.2008, N/0101- BVA/12/2008-34). Ist aber eine Entscheidung des Auftraggebers "unanfechtbar" (bestandsfest) geworden, ist auch die Vergabekontrollbehörde nicht befugt, Rechtswidrigkeiten dieser Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen (so ausdrücklich VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135 und VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090).Nach den Erläuterungen zum BVergG 2006 führt die Versäumung der Anfechtungsfrist zur "endgültigen" Präklusion. Die betreffende gesondert anfechtbare Entscheidung (und die ihr vorangehenden nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen) können in weiterer Folge nicht mehr angefochten werden; sie werden gewissermaßen "bestandskräftig" Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 138; siehe in diesem Sinne bereits die ständige Rechtsprechung des BVA zum BVergG 2002 beginnend mit BVA 20.3.2003, 12N-10/03-11; siehe auch BVA 28.8.2008, N/0101- BVA/12/2008-34). Ist aber eine Entscheidung des Auftraggebers "unanfechtbar" (bestandsfest) geworden, ist auch die Vergabekontrollbehörde nicht befugt, Rechtswidrigkeiten dieser Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen (so ausdrücklich VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135 und VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090).
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung, Präklusion;Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012