Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8Rechtssatz
Den Nachweis über das Vorliegen einer Abrede iSv § 129 Abs.1 Z 8 BVergG idgF hat der Auftraggeber zu erbringen. Es bedarf dazu einer Einzelfallprüfung, ob eine wettbewerbswidrige Absprache ausgeschlossen ist (VfGH 20.6.2001, B 1560/00). Den betroffenen Unternehmen muss ermöglicht werden, nachzuweisen, ihr Angebot völlig unabhängig voneinander formuliert zu haben und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter den Bietern nicht besteht. Die gegenteilige Auffassung würde den Interessen zuwiderlaufen, die Beteiligung möglichst vieler Bieter an der Ausschreibung sicherzustellen und die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zu gewährleisten [vgl EuGH 23.12.2009, Rs C-376/08 (Serrantoni Srl, Consorzia stabile edili Scrl/Commune di Milano); 16.12.2008, Rs C-213/07 (Michaniki); 3.3.2005, Rs C-21/03 und C-34/03 (Fabricom)]. Unternehmensgruppen können unterschiedliche Formen und Zielsetzungen haben. Es ist dabei nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass sie bei der Gestaltung ihrer Geschäftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere bei Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen [vgl EuGH 19.5.2009, Rs C-538/07 (Assitur); ebenso BVA 20.7.2007, N/0050-BVA/04/2007-41 und N/0051-BVA/04/2007-47].Den Nachweis über das Vorliegen einer Abrede iSv Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG idgF hat der Auftraggeber zu erbringen. Es bedarf dazu einer Einzelfallprüfung, ob eine wettbewerbswidrige Absprache ausgeschlossen ist (VfGH 20.6.2001, B 1560/00). Den betroffenen Unternehmen muss ermöglicht werden, nachzuweisen, ihr Angebot völlig unabhängig voneinander formuliert zu haben und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des Wettbewerbs unter den Bietern nicht besteht. Die gegenteilige Auffassung würde den Interessen zuwiderlaufen, die Beteiligung möglichst vieler Bieter an der Ausschreibung sicherzustellen und die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zu gewährleisten [vgl EuGH 23.12.2009, Rs C-376/08 (Serrantoni Srl, Consorzia stabile edili Scrl/Commune di Milano); 16.12.2008, Rs C-213/07 (Michaniki); 3.3.2005, Rs C-21/03 und C-34/03 (Fabricom)]. Unternehmensgruppen können unterschiedliche Formen und Zielsetzungen haben. Es ist dabei nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass sie bei der Gestaltung ihrer Geschäftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere bei Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, über eine gewisse Eigenständigkeit verfügen [vgl EuGH 19.5.2009, Rs C-538/07 (Assitur); ebenso BVA 20.7.2007, N/0050-BVA/04/2007-41 und N/0051-BVA/04/2007-47].
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012