TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/20 B1560/00

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BundesvergabeG 1997 §16 Abs4
BundesvergabeG 1997 §52 Abs1 Z2
BundesvergabeG 1997 §99 Abs2
VfGG §15 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Nichtigerklärung einer beabsichtigten Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer infolge verfassungswidriger Gesetzesauslegung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes über die Ausscheidung von Bietern; einschränkende Gesetzesauslegung im Hinblick auf das Wettbewerbsprinzip geboten; Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in der entscheidenden Frage der Wettbewerbsrelevanz der vom Beschwerdeführer geleisteten Vorarbeiten

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

2. Durch die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 14.750,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Ansonsten werden keine Kosten zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Bund hat - vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt - mit Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, abgesandt am 28. Juli 1999, die Durchführung des Projektmanagements sowie der Überwachungs- und Planungsleistungen im Zuge der Gesamträumung der Abfälle und des kontaminierten Untergrundes aus der sogenannten "Fischer-Deponie" im Verhandlungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) ausgeschrieben.römisch eins. 1. a) Der Bund hat - vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt - mit Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, abgesandt am 28. Juli 1999, die Durchführung des Projektmanagements sowie der Überwachungs- und Planungsleistungen im Zuge der Gesamträumung der Abfälle und des kontaminierten Untergrundes aus der sogenannten "Fischer-Deponie" im Verhandlungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) ausgeschrieben.

Nach Evaluierung geeigneter Bewerber mit Ziviltechnikerbefugnissen oder gleichwertigen in Österreich oder in den anderen EWR-Mitgliedstaaten gültigen Befugnissen im Wege eines Präqualifikationsverfahrens wurden als geeignet erachtete Bewerber zur Beteiligung am anschließenden Verhandlungsverfahren eingeladen. Unter diesen war auch der Beschwerdeführer, der sich durch Legung eines Angebotes daran beteiligte.

Der Beschwerdeführer hatte bereits 1992/1993 in einer Arbeitsgemeinschaft - an der auch der mit der Durchführung der nunmehr gegenständlichen Auftragsvergabe beauftragte Zivilingenieur beteiligt war - mitgewirkt, die die Ingenieurleistungen für die den Westteil der Deponie betreffenden Voruntersuchungen erbrachte. Ein nunmehriger Subunternehmer des Beschwerdeführers führte damals - und auch 1998/1999 betreffend den Ostteil der Deponie - chemische Vorerkundungen durch.

Nach Durchführung des Verhandlungsverfahrens wurde durch den vom Auftraggeber beigezogenen Prüfingenieur dem Beschwerdeführer wie auch allen anderen Bietern mitgeteilt, daß der Auftraggeber beabsichtige, dem Anbot des Beschwerdeführers den Zuschlag zu erteilen.

b) Mehrere (im Vergabeverfahren auch als Bietergemeinschaften aufgetretene) Bieter beantragten daraufhin bei der Bundes-Vergabekontrollkommission (B-VKK) die Durchführung von Schlichtungsverfahren bzw. - nach deren Erfolglosigkeit - die Durchführung von Nachprüfungsverfahren beim Bundesvergabeamt (BVA). Diese Verfahren wurden in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und dem Beschwerdeführer (in allen Verfahren) Parteistellung zuerkannt.

Mit Bescheid vom 18. August 2000, Zlen. N-40/00-20, N-42/00-18 und N-44/00-11, hat das BVA die in diesen Verfahren gestellten Anträge wie folgt entschieden: Mit Spruchpunkt I. wurde dem Antrag eines Bieters, die ihm mitgeteilte Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, stattgegeben. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Antrag einer weiteren Bietergemeinschaft, die Entscheidung des Auftraggebers, eine Niederschrift über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis nicht zu verfassen, für nichtig zu erklären, stattgegeben. Mit Spruchpunkt III. wurde dem Antrag, "die Entscheidung, trotz Verlangens der Antragstellerin Einsichtnahme in den ihr Angebot betreffenden Teil der Niederschrift nicht zu gewähren, weitere Auskünfte als mit Schreiben des (mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betrauten Zivilingenieurs) vom 21. Juni 2000 und 26. Juni 2000 nicht zu erteilen und insbesondere keine in Worte gefassten Erklärungen über die für die Beurteilung des Angebotes der Antragstellerin wesentlichen Umstände zu geben sowie letztlich, nicht alle angeblichen Vorteile des vermeintlichen Bestbieters (des hg. Beschwerdeführers) bekanntzugeben", für nichtig zu erklären, stattgegeben. Mit Spruchpunkt IV. wurde im Nachprüfungsverfahren N-42/00 dem Antrag einer Bietergemeinschaft, das BVA möge die Entscheidung, "das Angebot des (hg. Beschwerdeführers) trotz spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung nicht vorliegender Befugnis zur Durchführung der angebotenen Leistung nicht auszuscheiden und die Entscheidung, eine erst nach Angebotseröffnung, ja sogar erst nach der Zuschlagserteilung zu bildende ARGE (...) als Auftragnehmer zu akzeptieren", für nichtig zu erklären, wegen Unerheblichkeit zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt V. wurde im Nachprüfungsverfahren N-42/00 dem Antrag einer Bietergemeinschaft, das BVA möge die Entscheidung, "das Angebot des (hg. Beschwerdeführers) bzw. der ARGE (...) nicht gemäß §52 Abs1 Z2 BVergG auszuscheiden, obwohl (der Beschwerdeführer) als auch (sein Subunternehmer) vom Wettbewerb gemäß §16 Abs4 BVergG ausgeschlossen sind," für nichtig erklären, stattgegeben. Mit Spruchpunkt VI. wurde im Nachprüfungsverfahren N-42/00 dem Antrag einer Bietergemeinschaft, das BVA möge die Entscheidung, "innerhalb des an sich zulässigen Bewertungssystems in sachlich unbegründeter, die Bieter ungleich behandelnder und darüber hinaus gegen §16 Abs7 BVergG verstoßender Weise die Kriterien, 'Online-Datenübertragung' und 'Vertragsgestaltung' gewichtiger zu bewerten als die Umweltgerechtigkeit, auf welche sogar von gesetzeswegen Bedacht zu nehmen sei", für nichtig erklären, abgewiesen. Mit Spruchpunkt VII. wurde im Nachprüfungsverfahren N-44/00 dem Antrag einer Bietergemeinschaft, das BVA möge die "Vergabeentscheidung des Auftraggebers, den gegenständlichen Auftrag an (den hg. Beschwerdeführer) vergeben zu wollen und (die Entscheidung,) das Hauptangebot der Antragstellerin mit insgesamt nur 78,24 Punkten, das erste Alternativangebot mit 78,74 Punkten, das zweite Alternativangebot mit 73,63 Punkten, das vierte Alternativangebot mit 74,82 Punkten und das fünfte Alternativangebot mit 74,97 Punkten zu bewerten, als nichtig aufheben", stattgegeben. Schließlich wurde in Spruchpunkt VIII. in den Nachprüfungsverfahren N-40/00, N-42/00 und N-44/00 der Antrag des Beschwerdeführers, die unter den Spruchpunkten I. bis VII. zitierten Anträge auf Nichtigerklärung zurückzuweisen, bezüglich der mit den Spruchpunkten I., II., III., V., VI. und VII. erledigten Anträge abgewiesen, bezüglich des mit Spruchpunkt IV. erledigten Antrages wurde ihm stattgegeben. Mit Bescheid vom 18. August 2000, Zlen. N-40/00-20, N-42/00-18 und N-44/00-11, hat das BVA die in diesen Verfahren gestellten Anträge wie folgt entschieden: Mit Spruchpunkt römisch eins. wurde dem Antrag eines Bieters, die ihm mitgeteilte Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, stattgegeben. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag einer weiteren Bietergemeinschaft, die Entscheidung des Auftraggebers, eine Niederschrift über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis nicht zu verfassen, für nichtig zu erklären, stattgegeben. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Antrag, "die Entscheidung, trotz Verlangens der Antragstellerin Einsichtnahme in den ihr Angebot betreffenden Teil der Niederschrift nicht zu gewähren, weitere Auskünfte als mit Schreiben des (mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betrauten Zivilingenieurs) vom 21. Juni 2000 und 26. Juni 2000 nicht zu erteilen und insbesondere keine in Worte gefassten Erklärungen über die für die Beurteilung des Angebotes der Antragstellerin wesentlichen Umstände zu geben sowie letztlich, nicht alle angeblichen Vorteile des vermeintlichen Bestbieters (des hg. Beschwerdeführers) bekanntzugeben", für nichtig zu erklären, stattgegeben. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde im Nachprüfungsverfahren N-42/00 dem Antrag einer Bietergemeinschaft, das BVA möge die Entscheidung, "das Angebot des (hg. Beschwerdeführers) trotz spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung nicht vorliegender Befugnis zur Durchführung der angebotenen Leistung nicht auszuscheiden und die Entscheidung, eine erst nach Angebotseröffnung, ja sogar erst nach der Zuschlagserteilung zu bildende ARGE (...) als Auftragnehmer zu akzeptieren", für nichtig zu erklären, wegen Unerheblichkeit zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde im Nachprüfungsverfahren N-42/00 dem Antrag einer Bietergemeinschaft, das BVA möge die Entscheidung, "das Angebot des (hg. Beschwerdeführers) bzw. der ARGE (...) nicht gemäß §52 Abs1 Z2 BVergG auszuscheiden, obwohl (der Beschwerdeführer) als auch (sein Subunternehmer) vom Wettbewerb gemäß §16 Abs4 BVergG ausgeschlossen sind," für nichtig erklären, stattgegeben. Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde im Nachprüfungsverfahren N-42/00 dem Antrag einer Bietergemeinschaft, das BVA möge die Entscheidung, "innerhalb des an sich zulässigen Bewertungssystems in sachlich unbegründeter, die Bieter ungleich behandelnder und darüber hinaus gegen §16 Abs7 BVergG verstoßender Weise die Kriterien, 'Online-Datenübertragung' und 'Vertragsgestaltung' gewichtiger zu bewerten als die Umweltgerechtigkeit, auf welche sogar von gesetzeswegen Bedacht zu nehmen sei", für nichtig erklären, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde im Nachprüfungsverfahren N-44/00 dem Antrag einer Bietergemeinschaft, das BVA möge die "Vergabeentscheidung des Auftraggebers, den gegenständlichen Auftrag an (den hg. Beschwerdeführer) vergeben zu wollen und (die Entscheidung,) das Hauptangebot der Antragstellerin mit insgesamt nur 78,24 Punkten, das erste Alternativangebot mit 78,74 Punkten, das zweite Alternativangebot mit 73,63 Punkten, das vierte Alternativangebot mit 74,82 Punkten und das fünfte Alternativangebot mit 74,97 Punkten zu bewerten, als nichtig aufheben", stattgegeben. Schließlich wurde in Spruchpunkt römisch acht. in den Nachprüfungsverfahren N-40/00, N-42/00 und N-44/00 der Antrag des Beschwerdeführers, die unter den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sieben. zitierten Anträge auf Nichtigerklärung zurückzuweisen, bezüglich der mit den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. erledigten Anträge abgewiesen, bezüglich des mit Spruchpunkt römisch vier. erledigten Antrages wurde ihm stattgegeben.

Spruchpunkt I. wird dabei wie folgt begründet: Spruchpunkt römisch eins. wird dabei wie folgt begründet:

"Gemäß §16 Abs4 BVergG sind Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.

Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts von fünf für die zweite Stufe ausgewählten Bietern der Ausnahmetatbestand des begründeten Sonderfalls, in dem nicht auf die Beteiligung des für den Zuschlag vorgesehenen Bieter verzichtet werden kann, nicht vorliegt.

Bei der Anwendung des §16 Abs4 BVergG ist zu beachten, dass dieser nicht darauf abstellt, ob die Beteiligung von an Vorarbeiten beteiligten Unternehmern den Wettbewerb gefährdet, sondern kategorisch deren Ausschluss vom Wettbewerb anordnet.

Auszulegen verbleibt somit der Begriff 'Vorarbeiten für eine Ausschreibung'. Hiefür sind nun aufgrund der systematischen Einordnung des §16 Abs4 BVergG als Schutzobjekt und damit Auslegungsmaßstab sehr wohl der freie und lautere Wettbewerb und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter heranzuziehen. Da diesen Grundsätzen jedoch einerseits im Vergaberecht zentrale Bedeutung zukommt und andererseits §16 Abs4 leg.cit. nicht explizit auf deren Verletzung abstellt, sondern kategorisch den Ausschluss von an Vorarbeiten beteiligten Unternehmern fordert und hierin auch nur mittelbar beteiligte Unternehmer einschließt, ist der Begriff 'Vorarbeiten für eine Ausschreibung' sehr weit auszulegen. Somit ist jede Tätigkeit, die der Vorbereitung der Ausschreibung dient und deren Durchführung durch einen Unternehmer im Vorfeld einer Ausschreibung bei dessen Beteiligung am darauf folgenden Wettbewerb eine, wenn auch geringe, so doch messbare Beeinträchtigung desselben bewirkt, als 'Vorarbeit für eine Ausschreibung' aufzufassen (vgl. auch Oberndorfer/Straube, Vergabe- und Verdingungswesen2, Anm 11 zu P. 1.3.2. der ÖNORM A 2050, insbesondere arg. 'irgendwie'.). Auszulegen verbleibt somit der Begriff 'Vorarbeiten für eine Ausschreibung'. Hiefür sind nun aufgrund der systematischen Einordnung des §16 Abs4 BVergG als Schutzobjekt und damit Auslegungsmaßstab sehr wohl der freie und lautere Wettbewerb und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter heranzuziehen. Da diesen Grundsätzen jedoch einerseits im Vergaberecht zentrale Bedeutung zukommt und andererseits §16 Abs4 leg.cit. nicht explizit auf deren Verletzung abstellt, sondern kategorisch den Ausschluss von an Vorarbeiten beteiligten Unternehmern fordert und hierin auch nur mittelbar beteiligte Unternehmer einschließt, ist der Begriff 'Vorarbeiten für eine Ausschreibung' sehr weit auszulegen. Somit ist jede Tätigkeit, die der Vorbereitung der Ausschreibung dient und deren Durchführung durch einen Unternehmer im Vorfeld einer Ausschreibung bei dessen Beteiligung am darauf folgenden Wettbewerb eine, wenn auch geringe, so doch messbare Beeinträchtigung desselben bewirkt, als 'Vorarbeit für eine Ausschreibung' aufzufassen vergleiche auch Oberndorfer/Straube, Vergabe- und Verdingungswesen2, Anmerkung 11 zu P. 1.3.2. der ÖNORM A 2050, insbesondere arg. 'irgendwie'.).

Auch der vom für den Zuschlag vorgesehenen Bieter angeführte Erwägungsgrund der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist in diesem Sinn zu verstehen.

Zumindest eine geringfügige Beeinträchtigung des Wettbewerbes im oben angeführten Sinn ist bei dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter gegeben, weil selbst durchgeführte Tätigkeiten eine unmittelbarere Vertrautheit mit den Gegebenheiten bewirken als die von dem als Bestbieter ermittelten Bieter und Auftraggeber eingewandte vollständige Weitergabe der Daten. Ebenso ist es den anderen Bietern nicht zumutbar, auf die vollständige Weitergabe vertrauen zu müssen. An diesen Umständen mag auch eine allfällige geringe Relevanz dieser Daten für die wesentlichen Teile des Angebots nichts zu ändern.

Das Argument, der Westteil lasse aufgrund der Verschiedenartigkeit der beiden Teile keine Schlüsse auf den Ostteil zu, wird erschüttert durch die einleitende Bemerkung zu den Voruntersuchungen des Ostteils im 'Endbericht über die Voruntersuchungen', wonach 'aufgrund der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen aus den Voruntersuchungen des Westteiles jene Unternehmen, welche 1992 schon mit den Voruntersuchungen betraut waren, eingeladen wurden, jeweils ein Angebot über ihre Leistungen zu legen'.

Insbesondere indiziert auch die Zusammenarbeit des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters mit dem nunmehr die Ausschreibung durchführenden Zivilingenieur bei den der Ausschreibung vorangehenden Tätigkeiten ein Naheverhältnis zwischen den beiden, das bei letzterem den Anschein erwecken könnte, dass er - auch wenn er keine diesbezügliche Absicht hat - bei der Gleichbehandlung der Bieter beeinträchtigt ist. Hieran mag der vorgebrachte Umstand, dass sich inzwischen die Ausschreibungsgrundlagen wesentlich geändert haben, nichts zu ändern.

Dies wird auch nicht vom vorgebrachten Umstand berührt, dass der Arbeitnehmer des an Vorarbeiten beteiligten Unternehmers, der dessen Projektleiter war, nun nicht mehr bei diesem Unternehmer tätig ist.

Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Bestimmung des §16 Abs4 BVergG auf den als Bestbieter ermittelten Bieter anzuwenden, daher ist dieser vom Wettbewerb auszuschließen.

Somit ist die Entscheidung des Auftraggebers, diesem Bieter den Zuschlag zu erteilen, rechtswidrig und gemäß §113 Abs2 Z2 BVergG für nichtig zu erklären."

Dem mit Spruchpunkt V. erledigten Antrag wurde unter ausdrücklichem Verweis auf die für Spruchpunkt I. maßgeblichen Überlegungen stattgegeben; die durch die Spruchpunkte VII. und VIII. erfolgten Erledigungen stehen mit den Erledigungen durch die Spruchpunkte I. und V. in so engem Zusammenhang, daß die Begründung jener Erledigungen auch für sie Bedeutung hat. Dem mit Spruchpunkt römisch fünf. erledigten Antrag wurde unter ausdrücklichem Verweis auf die für Spruchpunkt römisch eins. maßgeblichen Überlegungen stattgegeben; die durch die Spruchpunkte römisch sieben. und römisch acht. erfolgten Erledigungen stehen mit den Erledigungen durch die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. in so engem Zusammenhang, daß die Begründung jener Erledigungen auch für sie Bedeutung hat.

c) Aufgrund des vorliegenden Bescheides des BVA wurde die Ausschreibung mit Schreiben vom 26. September 2000 gemäß §55 Abs1 BVergG widerrufen.

2. a) Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsausübung, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §16 Abs4 BVergG. Der Beschwerdeführer begehrt zwar zunächst - offensichtlich in der Meinung der Untrennbarkeit der einzelnen Spruchpunkte - die Aufhebung des Bescheides "seinem gesamten Umfang nach" (S 2 der Beschwerde), wendet sich aber in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich nur gegen jene "Spruchpunkte und Begründungen des angefochtenen Bescheides" (S 4), durch die Anträgen anderer Bieter auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, seinem Angebot den Zuschlag zu erteilen, stattgegeben wird und dies mit dem aufgrund der geleisteten Vorarbeiten zwingend zu gewärtigenden Ausschluß des Beschwerdeführers begründet wird.

b) Das BVA hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

c) Im zugrundeliegenden Vergabeverfahren als Bietergemeinschaft und im Nachprüfungsverfahren N-42/00 als Antragsteller aufgetretene Bieter haben als mitbeteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentraten und beantragten, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gegen Entscheidungen des Bundesvergabeamtes ist gemäß §99 Abs2 BVergG 1997 ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist daher ausgeschöpft. Soweit sich die Beschwerde gegen die von den anderen Spruchpunkten trennbaren Spruchpunkte II., III., IV. und VI. wendet, bleibt sie nach Sinn und Richtung ihrer Ausführungen völlig unklar und entbehrt auch gänzlich einer auf diese Absprüche bezogenen Sachverhaltsdarstellung. Insoweit liegt daher ein Prozeßhindernis nach §15 Abs2 VerfGG vor (vgl. etwa VfSlg. 13.100/1992), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war. Im übrigen erweist sich die Beschwerde, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, als zulässig. 1. Gegen Entscheidungen des Bundesvergabeamtes ist gemäß §99 Abs2 BVergG 1997 ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist daher ausgeschöpft. Soweit sich die Beschwerde gegen die von den anderen Spruchpunkten trennbaren Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. wendet, bleibt sie nach Sinn und Richtung ihrer Ausführungen völlig unklar und entbehrt auch gänzlich einer auf diese Absprüche bezogenen Sachverhaltsdarstellung. Insoweit liegt daher ein Prozeßhindernis nach §15 Abs2 VerfGG vor vergleiche etwa VfSlg. 13.100/1992), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war. Im übrigen erweist sich die Beschwerde, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, als zulässig.

2. a) Die Nichtigerklärung der Entscheidung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß gemäß §52 Abs1 Z2 BVergG die vergebende Stelle vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag Angebote von Bietern, die nach §16 Abs4 BVergG vom Wettbewerb ausgeschlossen sind, auszuscheiden habe. §16 Abs4 BVergG stelle "nicht explizit" auf die Verletzung der Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter ab, sondern fordere "kategorisch" den Ausschluß eines an Vorarbeiten beteiligten Unternehmers. §16 Abs4 BVergG sei daher auf den Beschwerdeführer anzuwenden, weshalb die Entscheidung des Auftraggebers, diesem Bieter den Zuschlag zu erteilen, rechtswidrig und gemäß §113 Abs2 Z2 BVergG für nichtig zu erklären sei.

b) Diese Rechtsansicht des BVA erachtet der Beschwerdeführer als grundlegend verfehlt, willkürlich und denkunmöglich; sie begründe einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler der Behörde:

Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf den Hintergrund des §16 Abs4 BVergG im österreichischen sowie im europäischen Vergaberecht und führt hiezu unter anderem aus (Hervorhebungen im Original),

"daß die prinzipielle Stoßrichtung des §16 Abs4) BVergG 1997 auf den Ausschluß solcher Unternehmungen geht, die an der Erstellung von Ausschreibungen mitgewirkt haben oder die konkrete Planungen zur anschließenden Verwendung in der Ausschreibung selbst geliefert haben."

Dies belege auch der gemeinschaftsrechtliche Hintergrund und die Entstehungsgeschichte der Regelung:

"Wie schon (...) näher dargestellt, nimmt der BVergG-Gesetzgeber auf diese EU-Vergaberechtsnovelle durch die EU-Vergaberichtlinie 97/52/EG in seinen Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Bundesvergabegesetzes 2000 (...) ausdrücklich Bezug. Dabei wird - unter Betonung der Übereinstimmung mit dem ob zitierten

10. Erwägungsgrund - festgehalten, daß nur eine Beeinträchtigung des fairen und lauteren Wettbewerbes zum Ausschluß des betroffenen Vorarbeiten-Unternehmers führen könne, wobei keineswegs jeder allenfalls verbal umschreibbare Vorteil bereits zur pönalisierten 'Ausschaltung des Wettbewerbes' führe. Zutreffend wird (nur) auf den identen Informationsstand aller Bewerber abgestellt, der im konkreten Anlaßfall aber durch Abschnitt 4.2 des Angebotsschreibens vom 24.09.1999 (...) konkret hergestellt wird;

(A)uf der Basis dieser historischen Entwicklung der hier maßgeblichen EU-Richtlinie über öffentliche Dienstleistungsaufträge und ihres aktuellen Wortlautes erscheint daher die EU-Konformität des §16 Abs4 BVergG im verfahrensgegenständlichen Dienstleistungs-Anlaßfall nicht gegeben;"

Zur Frage der - die Ausscheidung seines Angebots begründenden - Mitwirkung an Vorarbeiten für die Ausschreibung nimmt der Beschwerdeführer wie folgt Stellung:

"Voruntersuchungen 1992 im Westteil der Fischer-Deponie:

(D)ie in den Jahren 1992 von mir durchgeführten Arbeiten erfolgten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft (...) unter der Federführung von Zivilingenieur (...). Die 'ARGE (...)' wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt beauftragt, die Räumung des Westteiles der Fischer-Deponie (ca. ein Viertel der gesamten Fischer-Deponie) auf Basis der damals vorliegenden Räumungsbescheide vorzubereiten. Nach geringfügigen Räumungsarbeiten (ca. 80 to) wurden danach die Arbeiten aber eingestellt (Vollstreckung abgebrochen), weil die Räumungsbescheide vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden waren.

Diese Voruntersuchungen wurden von der damaligen Arge (...) ausgeschrieben und von folgenden Firmen durchgeführt:

  • -Strichaufzählung
    ZT-W (= mein Subunternehmer/ARGE-Partner):
    chemische Untersuchungen des Abfalls,
  • -Strichaufzählung
    G: Bodenluftuntersuchungen,
  • -Strichaufzählung
    P: Untersuchungen Ablagerungen mittels Geomagnetik,
  • -Strichaufzählung
    Arge H/G&B: Grabungsarbeiten/Bohrungen;

insgesamt wurden 80 Bodenaufschlüsse hergestellt und 105 chemische Analysen von gewonnenen Abfallproben durchgeführt. Mit den Untersuchungen wurde ca. ein Viertel der gesamten Fischer-Deponie (= Westteil) erkundet und zwar auf der Basis damaliger wasserrechtlicher Bescheide.

Der beprobte Abfall wurde von (Subunternehmer des Beschwerdeführers) ausschließlich chemisch analysiert und alle Analysendaten wurden dem 'Bericht Voruntersuchungen Westteil 'Fischer-Deponie' (ARGE (...))' dieser Arbeitsgemeinschaft angeschlossen. Aus den Analysendaten ist die Qualität des Abfalls objektiv 'ablesbar'; die gesamte Abfallwirtschaft basiert auf diesem System (siehe insbesondere Abfallwirtschaftsgesetz und Deponieverordnung). Die chemische Analyse läuft nach standardisierten Verfahren ab und ist bloß ein Hilfsmittel zur Beschreibung und Einstufung des Abfalls; weitere Untersuchungen (z.B. Sortierungen, Belüftung, etc.) des Abfalls wurden 1992 nicht durchgeführt.

Voruntersuchungen 1998/99:

(I)n den Jahren 1998/99 wurden von (namentlich genanntem Ziviltechniker) Untersuchungen am restlichen Deponieareal durchgeführt. Folgende Firmen kamen dabei zum Einsatz: (römisch eins)n den Jahren 1998/99 wurden von (namentlich genanntem Ziviltechniker) Untersuchungen am restlichen Deponieareal durchgeführt. Folgende Firmen kamen dabei zum Einsatz:

  • -Strichaufzählung
    ZT-W: chemische Untersuchungen des Abfalls,
  • -Strichaufzählung
    G: Bodenluftuntersuchungen,
  • -Strichaufzählung
    P: Untersuchungen Ablagerungen mittels Geomagnetik,
  • -Strichaufzählung
    Arge H/G&B: Grabungsarbeiten/Bohrungen;

im Rahmen dieser Vorerkundungen im Jahre 1999 wurden 8 Bohrungen, 9 Schächte und 17 Schürfe niedergebracht. Die Bohrungen wurden durch 40 Analysen, die Schächte durch 26 Analysen und die Schürfe durch 31 Analysen im Detail untersucht.

Weiters wurden 3 Großelutionsversuche durchgeführt (diese wurden durch 3 Analysen begleitet). Außerdem wurden 4 Sickerwasserproben und eine Grundwasserprobe analysiert. Im Rahmen der Vorerkundung wurden 4 Faßinhalte und 6 Muldeninhalte (im Zuge der Vorerkundungsmaßnahmen mit Faßfragmenten, Gebinden mit ausgehärteten bzw. pastösen Resten sowie offensichtlich hochkontaminiertem Erdreich befüllt) analysiert.

Weiters wurde eine Schüttgewichtsbestimmung, ein Entwässerungsversuch und ein Sortierversuch im Rahmen der Vorerkundung durchgeführt.

Während der Erkundungstätigkeit vor Ort wurden auch Arbeitnehmerschutzüberwachungen durchgeführt (Vermessung mittels Aktivkohleröhrchen).

Alle durchgeführten Analysen wurden im auszugsweise als Beilage ./9 angeschlossenen Gutachten (u.a. des Subunternehmers des Beschwerdeführers) vom 20.04.1999 offengelegt (die Analyseergebnisse umfaßten einen Umfang von ca. 90 Seiten); die Seiten -89- bis -92- enthielten eine Gesamtbeurteilung. Weiters waren dem Gutachten ein Lageplan der Bohrungen, Schächte bzw. Schürfe, die Probenahmeprotokolle (vgl. Muster in Beilage ./9, im Gutachten insgesamt 42 Seiten) und eine Fotodokumentation (Bohrungen, Schächte, Schürfe, Großelutionsversuch, Faßreste, Sortierversuche, Rückstellproben, auf insgesamt 64 Seiten) beigelegt. Alle durchgeführten Analysen wurden im auszugsweise als Beilage ./9 angeschlossenen Gutachten (u.a. des Subunternehmers des Beschwerdeführers) vom 20.04.1999 offengelegt (die Analyseergebnisse umfaßten einen Umfang von ca. 90 Seiten); die Seiten -89- bis -92- enthielten eine Gesamtbeurteilung. Weiters waren dem Gutachten ein Lageplan der Bohrungen, Schächte bzw. Schürfe, die Probenahmeprotokolle vergleiche Muster in Beilage ./9, im Gutachten insgesamt 42 Seiten) und eine Fotodokumentation (Bohrungen, Schächte, Schürfe, Großelutionsversuch, Faßreste, Sortierversuche, Rückstellproben, auf insgesamt 64 Seiten) beigelegt.

Diese solcherart gewonnenen Daten wurden von (dem mit der Durchführung der Ausschreibung betrauten Zivilingenieur) im unter Ziffer 4.2. der Ausschreibung (Beilage ./3a) zitierten Bericht 'Voruntersuchungen Ostteil Fischer-Deponie (Rohrhofer, 1999)' zusammengefaßt; gesondert hinzuweisen ist auf den abschließenden Absatz des ESW-Gutachtens vom 20.04.1999, wonach es nur vollinhaltlich, ohne Weglassung oder Hinzufügung, veröffentlicht werden dürfe. Auch durch diesen Hinweis des Gutachtensverfassers wurde sichergestellt, daß jedem Bewerber/Bieter die vollständigen Daten und Unterlagen der chemischen Vorerkundung für den Ostteil der Fischer-Deponie zur Verfügung gestellt werden;

(D)ie abermalige Einleitung und Durchführung eines Verwaltungs-Vollstreckungsverfahrens in den Jahren 1999/2000 steht in keinem Zusammenhang mit den Voruntersuchungen des Jahres 1992. Dem jetzigen Verfahren liegen neue wasserrechtliche Räumungsbescheide zugrunde, die mit völlig anderen Überlegungen an die Räumung herangehen als die Bescheide aus den Jahren 1990 und 1992.

Der wesentliche Unterschied liegt darin, daß nunmehr die gesamte Deponie geräumt werden soll (auf Abschnitt 2-Rechtliche Ausgangssituation der Leistungsbeschreibung vom 24.09.1999 wird hingewiesen);

(T)rotz dieser gegenüber 1990/92 prinzipiell abweichenden Vorgangsweise wurden den nunmehrigen Bietern aber auch die damaligen Unterlagen zur Information vollständig zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden die relevanten Daten aus den damaligen Untersuchungen vom Auftraggeber aufgearbeitet, im 'Endbericht Voruntersuchungen Westteil und Ostteil samt Massenermittlung für die Gesamträumung (Rohrhofer,1999)' zusammengestellt und ebenfalls allen Bietern zur Verfügung gestellt.

Dieser für das Ausschreibungsverfahren inhaltlich relevante Bericht ist - ungeachtet seiner Seitenzahl - von einer fachkundigen Person (= eingeladener qualifizierter Teilnehmerkreis) in wenigen Tagen zu lesen und zu verstehen; im wesentlichen geht es dabei um Daten der Geometrie des Abfallkörpers und um die geschätzten Massen.

Diese Daten (Geometrie, Massen) stellen jedoch wiederum nur Teil-Grundlagen für die von den Bietern auszuarbeitenden Konzepte dar; für die wesentlichen Inhalte deren Konzepte (die auch bewertet wurden), wie Räumungslogistik, Organisation und Überwachung, spielen diese Daten aber keine Rolle.

Weiters spielen diese Daten überhaupt keine Rolle bei der Kalkulation der anzubietenden Leistungen (Planungs-, Ausschreibungs- und Überwachungsleistungen);"

Der Beschwerdeführer kommt zusammenfassend zum Ergebnis, daß seine

"Beteiligung sowie diejenige (s)eines Subunternehmers/ARGE-Partners am Vergabeverfahren sachlich begründet, diese Beteiligung an Voruntersuchungen für die Ausschreibungs-Grundlagen bloß subsidiär-vorbereitend und mit keiner objektiven Wettbewerbsbeeinträchtigung zu Lasten von Mitbewerbern/Bietern verbunden"

war.

Zur rechtlichen Bewertung der Vorarbeiten durch das BVA führt der Beschwerdeführer aus:

"(I)n grundsätzlicher Hinsicht übersieht die belangte Behörde, daß schon nach dem Erkenntnis des VfGH vom 24.06.1998, G462/97 (ZfVB 1999/1221) der Ausschluß eines Bewerbers aus dem Vergabeverfahren nur die letztmögliche Konsequenz und Sanktion sein kann und zuvor - auch entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - versucht werden muß, allfällige vergaberechtliche Problemstellungen durch Aufklärung zu bereinigen. Zu Recht verweist Gutknecht in ihrer Anmerkung zu diesem VfGH-Erkenntnis (anläßlich seiner ausführlicheren Zitierung in bbl. 1998, 194 ff) darauf, daß die automatische Normierung eines Ausschlußgrundes jedenfalls dann unsachlich ist, wenn die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht zugelassen wird. "(römisch eins)n grundsätzlicher Hinsicht übersieht die belangte Behörde, daß schon nach dem Erkenntnis des VfGH vom 24.06.1998, G462/97 (ZfVB 1999/1221) der Ausschluß eines Bewerbers aus dem Vergabeverfahren nur die letztmögliche Konsequenz und Sanktion sein kann und zuvor - auch entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - versucht werden muß, allfällige vergaberechtliche Problemstellungen durch Aufklärung zu bereinigen. Zu Recht verweist Gutknecht in ihrer Anmerkung zu diesem VfGH-Erkenntnis (anläßlich seiner ausführlicheren Zitierung in bbl. 1998, 194 ff) darauf, daß die automatische Normierung eines Ausschlußgrundes jedenfalls dann unsachlich ist, wenn die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht zugelassen wird.

Diese, der Vermeidung eines verfassungswidrigen Wertungsexzesses dienenden Grundsätze führen im vorliegenden Anlaßfall zu der - von der belangten Behörde vernachlässigten - denknotwendigen und sachgerechten Überprüfung, ob nicht der Auftraggeber ohnedies durch seine konkrete Ausgestaltung der Ausschreibung (...) und/oder des Vergabeverfahrens dafür hinreichend Vorsorge getroffen hat, daß es zu keiner relevanten Wettbewerbsbeschränkung zwischen den verschiedenen Bewerbern kommt.

(...)

(D)ie belangte Behörde vertritt (...) die Auffassung, daß bei der Anwendung des hier maßgeblichen §16 Abs4) BVergG nicht auf eine potentielle Gefährdung des Wettbewerbes abzustellen sei, sondern daß diese Bestimmung kategorisch den Ausschluß des Vorarbeiten-Bewerbers vom Wettbewerb anordne. Diese Auffassung steht zunächst in diametralem Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung der belangten Behörde, die insbesondere im Feststellungsbescheid vom 09.04.1997 ausdrücklich 'auch das Vorliegen einer objektiven Wettbewerbsbeeinträchtigung durch die Beteiligung eines Unternehmens an den Vorarbeiten einer Ausschreibung für erforderlich' hält (...); die nunmehr vertretene Auffassung der belangten Behörde steht auch in diametralem Gegensatz zu dem im obigen Abschnitt (...) näher dargestellten europäischen Vergaberecht, das schon deshalb eine Wettbewerbsrelevanz der Vorarbeiten fordert, weil nur bei Ausschaltung des Wettbewerbes überhaupt ein vergaberechtlich bedeutsamer Umstand vorliegen kann.

Die belangte Behörde übersieht aber auch in denkwidriger Weise, daß die Bestimmung des §16 Abs4) BVergG keineswegs isoliert im vergaberechtlichen Raum steht, sondern nur einen Baustein des §16 BVergG insgesamt bildet, der mit 'Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens' überschrieben ist. Wie dies insbesondere von Gölles in seinem Einführungsartikel 'Bundesvergabegesetz und ÖNORM A 2050', in: BVergG-Kommentar/2. Auflage-1999, 33 ff (...) zutreffend dargestellt wird, soll die Bestimmung des §16 Abs4) BVergG die Frage der Vorarbeiten-Bewerber im Detail regeln, aber lediglich an Hand der allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter sowie des freien und lauteren Wettbewerbes.

Dies entspricht auch der allgemeinen legistischen Methodik über den inneren sachlichen Zusammenhang mehrerer Unterabsätze ein- und desselben Gesetzesparagraphen.

Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde über einen angeblich durch §16 Abs4) BVergG kategorisch angeordneten Ausschluß von Vorarbeiten-Bewerbern vom Wettbewerb ist daher methodisch und sachlich denkwidrig. Sie untergräbt auch das - über das verfassungsgesetzliche Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen und des Anspruches auf einen gesetzlichen Richter geschützte - Vertrauen der Verkehrskreise auf bisherige Judikaturlinien, anhand derer sich sowohl Auftraggeber als auch Bewerber zu orientieren vermögen;"

Als grob verfehlt erachtet der Beschwerdeführer auch die Auslegung des Begriffs der "Vorarbeiten": Maßgeblich sei, daß die Vorarbeiten zu einer inhaltlichen und textlichen Gestaltung der konkreten Ausschreibung geführt hätten, die zu Wettbewerbsvorteilen für diesen konkreten Bieter führen könnten. Dies setze aber voraus, daß der "substantielle Inhalt dieser Vorarbeiten" schließlich auch Gegenstand der Ausschreibung und des anschließenden Vergabeverfahrens werde. Im vorliegenden Fall habe es sich ausschließlich um eine "Datensammlung für den Auftraggeber" gehandelt. Die vom Beschwerdeführer bzw. seinem Subunternehmer/ARGE-Partner durchgeführten Voruntersuchungen hätten auch nicht als Sachverhaltsbasis für die Ausschreibungsgrundlagen gedient, sondern hätten nur einen "Baustein" des zusammenfassenden Berichtes der mit den Voruntersuchungen betrauten Arbeitsgemeinschaft gebildet.

Schließlich regt der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit des §16 Abs4 BVergG mit der Richtlinie 92/50/EG idF der Richtlinie 97/52/EG (Dienstleistungsrichtlinie) an. Schließlich regt der Beschwerdeführer die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit des §16 Abs4 BVergG mit der Richtlinie 92/50/EG in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG (Dienstleistungsrichtlinie) an.

c) Die im Nachprüfungsverfahren N-42/00 als Antragstellerin aufgetretene Bietergemeinschaft hat in ihrer Äußerung sich insbesondere zu einzelnen Fragen der vom Beschwerdeführer getätigten Voruntersuchungen und hier insbesondere zu den Probennahmen und deren vollständiger Verfügbarkeit für alle anderen Bieter Stellung genommen.

3. Insoweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen war, erweist sie sich im Ergebnis als begründet:

a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987), insb. aber auch dann, wenn die belangte Behörde von einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung ausgehend relevante Sachverhaltsfeststellungen zu treffen unterlassen hat, sodaß sie gar nicht in die Lage gelangen konnte, in entscheidenden Fragen Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. VfSlg. 8674/1979, 9665/1983, 10.942/1986, 12.477/1990). Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987), insb. aber auch dann, wenn die belangte Behörde von einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung ausgehend relevante Sachverhaltsfeststellungen zu treffen unterlassen hat, sodaß sie gar nicht in die Lage gelangen konnte, in entscheidenden Fragen Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen vergleiche VfSlg. 8674/1979, 9665/1983, 10.942/1986, 12.477/1990).

b) §16 Abs4 BVergG lautet:

"Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann."

Gemäß §52 Abs1 Z2 BVergG hat die vergebende Stelle vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag Angebote von Bietern, die nach §16 Abs4 BVergG vom Wettbewerb ausgeschlossen sind, "unverzüglich" auszuscheiden.

Die Bestimmung des §16 Abs4 BVergG, deren Inhalt im vorliegenden Fall strittig ist, verfolgt, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang, dem von der Beschwerde geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund und ihrer Teleologie erweist, ausschließlich wettbewerbsrechtliche Zielsetzungen und steht in folgendem Regelungskontext:

Kern des Vergabeverfahrens ist die Organisation, die Wahrung und die Sicherung eines Parallelwettbewerbs von Bietern um einen in einer Leistungsbeschreibung artikulierten Beschaffungswunsch und die Beurteilung des Wettbewerbsergebnisses nach soweit wie möglich objektiven, nachvollziehbaren Kriterien (vgl. Korinek, Das Vergaberecht im Dienst der Sicherung des Wettbewerbs und einer effizienten Auftragsvergabe, ecolex 1999, 523 ff. (523); Gutknecht, Aspekte des vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatzes, FS Krejci (2001), Bd. II, 1405 ff. (1408)). Dabei kommt dem Wettbewerbsprinzip eine zentrale Stellung unter den Grundsätzen des Vergaberechts zu; das äußert sich insbesondere auch in den §16 Abs4 BVergG vorangestellten Absätzen, wo unter der Rubrik "Allgemeine Grundsätze" u. a. etwa normiert wird, daß Aufträge nur entsprechend den Grundsätzen des "freien und lauteren Wettbewerbs" und der "Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter" an "befugte, leistungsfähige und zuverlässig

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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