Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. *** GmbH; 2. *** GmbH, 3. *** GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des "Generalplanerauftrages für das Projekt EOS - Energie-Optimierung Schlammbehandlung" durch die ebswien hauptkläranlage Ges.m.b.H, Haidequerstraße 7, 1110 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. *** GmbH; 2. *** GmbH, 3. *** GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des "Generalplanerauftrages für das Projekt EOS - Energie-Optimierung Schlammbehandlung" durch die ebswien hauptkläranlage Ges.m.b.H, Haidequerstraße 7, 1110 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin ebswien hauptkläranlage Ges.m.b.H, Haidequerstraße 7, 1110 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des "Generalplanerauftrages für das Projekt EOS - Energie-Optimierungsschlammbehandlung", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 2, 6, 12 Abs. 3, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 6, 12, Absatz 3, 345, BVergG 2006.
Begründung
Bei der Auftraggeberin ebswien hauptkläranlage Ges.m.b.H. (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) handelt es sich um eine Einrichtung der Stadt Wien, im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Die Antragsgegnerin wird von der Stadt Wien als alleinige Gesellschafterin uneingeschränkt beherrscht. Damit ist sie öffentliche Auftraggeberin im Sinne des BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren mit vorhergehender Bekanntmachung zur Vergabe des "Generalplanerauftrages für das Projekt EOS - Energie-Optimierungsschlammbehandlung" mit einem geschätzten Auftragswert von ca. EUR 17 Millionen. Es handelt sich dabei um die Vergabe einer prioritären Dienstleistung/geistigen Dienstleistung im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung ist im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften am 3.3.2012, Zl. 2012/S44-072332, ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei die Zuschlagskriterien Qualität mit 60% und Preis mit 40% gewichtet wurden. Nach Zulassung der Antragstellerin zum Vergabeverfahren, hat sie fristgerecht am 18.6.2012 ein ausschreibungskonformes Erstangebot gelegt. Am 3.8.2012 hat die Antragstellerin ein Letztangebot abgegeben.Bei der Auftraggeberin ebswien hauptkläranlage Ges.m.b.H. (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) handelt es sich um eine Einrichtung der Stadt Wien, im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Die Antragsgegnerin wird von der Stadt Wien als alleinige Gesellschafterin uneingeschränkt beherrscht. Damit ist sie öffentliche Auftraggeberin im Sinne des BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren mit vorhergehender Bekanntmachung zur Vergabe des "Generalplanerauftrages für das Projekt EOS - Energie-Optimierungsschlammbehandlung" mit einem geschätzten Auftragswert von ca. EUR 17 Millionen. Es handelt sich dabei um die Vergabe einer prioritären Dienstleistung/geistigen Dienstleistung im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung ist im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften am 3.3.2012, Zl. 2012/S44-072332, ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei die Zuschlagskriterien Qualität mit 60% und Preis mit 40% gewichtet wurden. Nach Zulassung der Antragstellerin zum Vergabeverfahren, hat sie fristgerecht am 18.6.2012 ein ausschreibungskonformes Erstangebot gelegt. Am 3.8.2012 hat die Antragstellerin ein Letztangebot abgegeben.
Mit Schreiben vom 10.8.2012, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag einer anderen Bietergemeinschaft erteilen zu wollen. In der Zuschlagsentscheidung wurde die Vergabesumme sowie die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin erreichten Punkte mitgeteilt.
Dagegen richtet sich der am 20.8.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs.1 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Antrag mit dem Begehren, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen macht die Antragstellerin zur Begründung ihrer Anträge geltend, die Bewertung nach den Qualitäts(sub)kriterien sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin hier Aspekte herangezogen habe, die in den festgelegten Zuschlagskriterien keine Deckung fänden. Überdies sei die Antragsgegnerin bei der Bewertung mit zweierlei Maß vorgegangen, weil sie insbesondere vergleichbare Aspekte nicht bei allen Bietern gleich positiv (oder negativ) berücksichtigt habe. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde über einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil dadurch verfügen, dass eines ihrer Mitglieder an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren wesentlich beteiligt gewesen sei und die für die Ausschreibung bzw. Angebotserstellung maßgebliche "EOS-Studie" sowie weitere Studien erstellt habe. Schließlich macht die Antragstellerin geltend, dass das Zuschlagskriteriensystem insbesondere betreffend die Qualitäts(sub)kriterien grob unsachlich und damit rechtswidrig sei, die gegenständliche Bewertung nicht hinreichend (verbal) begründet wurde, weshalb die angefochtene Entscheidung nicht transparent und objektiv nachvollziehbar wäre sowie dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung nicht den Anforderungen des BVergG genüge, weil zur Begründung lediglich die kommissionellen Bewertungen beigelegt worden seien, die aber mangels Transparenz und Nachvollziehbarkeit keinen hinreichenden Erklärungswert hätten. Bei rechtskonformer Vorgehensweise wäre die präsumtive Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren auszuschließen, jedenfalls aber ihr Angebot auszuscheiden gewesen. Weiters wäre das Angebot der Antragstellerin bei den Qualitäts(sub)kriterien maßgeblich höher zu bewerten gewesen, sodass es im Hinblick auf den niedrigsten Angebotspreis in jedem Fall als das beste Angebot zu bewerten und die Zuschlagsentscheidung daher zugunsten der Antragstellerin zu treffen gewesen wäre. Aus all diesen Gründen erweise sich die angefochtene Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig.Dagegen richtet sich der am 20.8.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Antrag mit dem Begehren, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen macht die Antragstellerin zur Begründung ihrer Anträge geltend, die Bewertung nach den Qualitäts(sub)kriterien sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin hier Aspekte herangezogen habe, die in den festgelegten Zuschlagskriterien keine Deckung fänden. Überdies sei die Antragsgegnerin bei der Bewertung mit zweierlei Maß vorgegangen, weil sie insbesondere vergleichbare Aspekte nicht bei allen Bietern gleich positiv (oder negativ) berücksichtigt habe. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde über einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil dadurch verfügen, dass eines ihrer Mitglieder an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren wesentlich beteiligt gewesen sei und die für die Ausschreibung bzw. Angebotserstellung maßgebliche "EOS-Studie" sowie weitere Studien erstellt habe. Schließlich macht die Antragstellerin geltend, dass das Zuschlagskriteriensystem insbesondere betreffend die Qualitäts(sub)kriterien grob unsachlich und damit rechtswidrig sei, die gegenständliche Bewertung nicht hinreichend (verbal) begründet wurde, weshalb die angefochtene Entscheidung nicht transparent und objektiv nachvollziehbar wäre sowie dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung nicht den Anforderungen des BVergG genüge, weil zur Begründung lediglich die kommissionellen Bewertungen beigelegt worden seien, die aber mangels Transparenz und Nachvollziehbarkeit keinen hinreichenden Erklärungswert hätten. Bei rechtskonformer Vorgehensweise wäre die präsumtive Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren auszuschließen, jedenfalls aber ihr Angebot auszuscheiden gewesen. Weiters wäre das Angebot der Antragstellerin bei den Qualitäts(sub)kriterien maßgeblich höher zu bewerten gewesen, sodass es im Hinblick auf den niedrigsten Angebotspreis in jedem Fall als das beste Angebot zu bewerten und die Zuschlagsentscheidung daher zugunsten der Antragstellerin zu treffen gewesen wäre. Aus all diesen Gründen erweise sich die angefochtene Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig.
Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines transparenten, dem lauteren und freien Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens, Ausschluss von Bietern bzw. Bietergemeinschaften bzw. Ausscheiden von deren Angeboten, wenn diese Bieter bzw. Mitglieder dieser Bietergemeinschaften an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und durch die Teilnahme dadurch ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen ist, Bewertung der Angebote nur anhand der in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien, nicht diskriminierende Anwendung der Zuschlagskriterien, sachlich fundierte transparente Begründung der Entscheidung der Bewertungskommission, Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung, die den formellen und inhaltlichen Vorgaben des § 131 BVergG 2006 entspricht, korrekte Bewertung ihres Angebotes und Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten verletzt. Die antragstellende Bietergemeinschaft sei geeignet und daran auch interessiert, die ausgeschriebenen Leistungen zugeschlagen zu erhalten. Im Falle der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung drohe der Antragstellerin ein der Höhe nach näher bezeichneter Betrag an entgangenem Deckungsbeitrag zu entstehen. Dazu käme der Verlust des bisher für die Teilnahme am Vergabeverfahren getätigten Aufwandes sowie der rechtlichen Beratung. Letztlich würde die Antragstellerin ein für sie wichtiges Referenzprojekt verlieren.Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines transparenten, dem lauteren und freien Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens, Ausschluss von Bietern bzw. Bietergemeinschaften bzw. Ausscheiden von deren Angeboten, wenn diese Bieter bzw. Mitglieder dieser Bietergemeinschaften an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und durch die Teilnahme dadurch ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen ist, Bewertung der Angebote nur anhand der in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien, nicht diskriminierende Anwendung der Zuschlagskriterien, sachlich fundierte transparente Begründung der Entscheidung der Bewertungskommission, Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung, die den formellen und inhaltlichen Vorgaben des Paragraph 131, BVergG 2006 entspricht, korrekte Bewertung ihres Angebotes und Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten verletzt. Die antragstellende Bietergemeinschaft sei geeignet und daran auch interessiert, die ausgeschriebenen Leistungen zugeschlagen zu erhalten. Im Falle der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung drohe der Antragstellerin ein der Höhe nach näher bezeichneter Betrag an entgangenem Deckungsbeitrag zu entstehen. Dazu käme der Verlust des bisher für die Teilnahme am Vergabeverfahren getätigten Aufwandes sowie der rechtlichen Beratung. Letztlich würde die Antragstellerin ein für sie wichtiges Referenzprojekt verlieren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Zuschlag zu erteilen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich wurden entrichtet.
Mit Schriftsatz vom 22.8.2012 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und zunächst ausgeführt, warum an der Erneuerung der ersten Ausbaustufe der Hauptkläranlage Wien, welche seit dem Jahr 1980 im Betrieb sei, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. In Kenntnis der ständigen Rechtssprechung der Nachprüfungsbehörden zum grundsätzlichen Vorrang des Rechtsschutzinteresses eines Antragstellers hat die Antragsgegnerin jedoch davon abgesehen, sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auszusprechen, jedoch unter Hinweis auf die Frist des § 27 WVRG 2007 ersucht, das Verfahren möglichst rasch durchzuführen.Mit Schriftsatz vom 22.8.2012 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und zunächst ausgeführt, warum an der Erneuerung der ersten Ausbaustufe der Hauptkläranlage Wien, welche seit dem Jahr 1980 im Betrieb sei, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. In Kenntnis der ständigen Rechtssprechung der Nachprüfungsbehörden zum grundsätzlichen Vorrang des Rechtsschutzinteresses eines Antragstellers hat die Antragsgegnerin jedoch davon abgesehen, sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auszusprechen, jedoch unter Hinweis auf die Frist des Paragraph 27, WVRG 2007 ersucht, das Verfahren möglichst rasch durchzuführen.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden, der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.8.2012 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, bzw. der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden, weshalb dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren nicht statt zu geben war.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, bzw. der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden, weshalb dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren nicht statt zu geben war.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012