TE Verg Bescheid 2012/11/20 F/0003-BVA/11/2012-39

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Veröffentlicht am 20.11.2012
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Norm

BVergG 2006 §28 Abs2
BVergG 2006 §32 Abs1
BVergG 2006 §34 Abs1
BVergG 2006 §35 Abs2
BVergG 2006 §36 GebAG
AVG 1991 §53a
  1. BVergG 2006 § 28 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 32 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 34 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 35 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 36 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, sowie Dr Wolfgang Wimmer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Feststellungsverfahren gemäß § 312 Abs 3 Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil II Saugbaggerungen" der Auftraggeberin Wasserverband Ossiacher See, Rabensdorf 45, 9560 Feldkirchen in Kärnten, vertreten durch die vergebende Stelle X***, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen A***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG, BGBl Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, sowie Dr Wolfgang Wimmer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil römisch zwei Saugbaggerungen" der Auftraggeberin Wasserverband Ossiacher See, Rabensdorf 45, 9560 Feldkirchen in Kärnten, vertreten durch die vergebende Stelle X***, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen A***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Gebührennote Nr. 065/12
für die Erstellung eines Gutachtens nach dem GebAG 1975.

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

erster Band (€ XXX bis € XXX)                    €    XXX

6 weitere Bände á € XXX (bis € XXX)              €    XXX

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37)

Befundaufnahme, Ausarbeitung des Gutachtens, Berechnungen,

Ausfertigung des Gutachtens

24,25 Stunden ( 25 Std. á € XXX)                 €    XXX

Kosten für das Reinschreiben von Befund und

Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Z 3)

18 Seiten Urschrift á € XXX                      €    XXX

Zwischensumme                                    €    XXX

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6)                          €    XXX

Zusammen                                         €    XXX

Abgerundet auf volle Euro (§ 39 Abs 2)           €    XXX

  1. 2.Ziffer 2
    Gebührennote Nr. 067/12
für die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens nach dem GebAG 1975.

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37)

Befundaufnahme, Ausarbeitung des Gutachtens, Berechnung,

Ausfertigung des Gutachtens

9,75 Stunden ( 10 Std á € XXX)                   €    XXX

Kosten für das Reinschreiben von Befund und

Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Z 3)

6 Seiten Urschrift á € XXX                       €   XXX

Zwischensumme                                    €   XXX

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6)                          €   XXX

Zusammen                                         €   XXX

Abgerundet auf volle Euro (§ 39 Abs 2)           €   XXX

3. Gebührennote Nr. 080/12

für die Teilnahme an der Verhandlung nach dem GebAG 1975.

Reisekosten (§ 28 Abs 2)

Benützung des eigenen PKW's

a) Gleisdorf-Wien-Gleisdorf am 19.09.2012

   344,00 km á 0,42                              €   XXX

b) öffentliches Verkehrsmittel (U-Bahn)          €   XXX

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs 1, 33)

d) Streitverhandlung (Hauptverhandlung)

     am 19.09.2012, Wegzeiten,

     6 Stunden á € XXX (über 30 km, § 33)        €   XXX

Gebühr für Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens in der

mündlichen Verhandlung (§ 35 Abs 2)

Mündliche Streitverhandlung (Hauptverhandlung am 19.09.2012

25% des Aufwandes für Gutachten und Ergänzungsgutachten

(€ XXX + € XXX) * 25%                            €   XXX

Zwischensumme                                    €   XXX

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6)                          €   XXX

Zusammen                                         €   XXX

Abgerundet auf volle Euro (§ 39 Abs 2)           €   XXX

Insgesamt sohin                                  €   XXX

Begründung

Der Wasserverband Ossiacher See (im Folgenden Auftraggeberin) schrieb im Jahr 2008 im Rahmen eines offenen Verfahrens einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich aus, an dem sich sowohl die Antragstellerin als auch die Zuschlagsempfängerin beteiligten. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens nach dem Billigstbieterprinzip bildete eine Saugbaggerung von Sedimentmaterial und Schlamm am Seeboden des Ossiacher Sees. Im Rahmen dieses Auftrages sollten rund 100.000 m³ Material aus einer Wassertiefe zwischen 1,5 und 7m abgesaugt und über eine mehrere Kilometer lange Pumpdruckleitung zwecks Ablagerung in ein Sedimentationsbecken geleitet werden. Gemäß der Ausschreibung war die Förder- bzw Saugleistung mit 450 bis 600 m³/h begrenzt.

Mit Schreiben vom 11.12.2008 wurde der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Zuschlagsempfängerin B*** mitgeteilt. Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Dieser Antrag wurde durch das Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 4. März 2009, N/0167-BVA/11/2008-19, abgewiesen. Gegen diese Abweisung erhob die Antragstellerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 28. Februar 2012, GZ 2009/04/0120-10, aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, im angefochtenen Bescheid sei nicht hinreichend nachvollziehbar geklärt, ob das ursprüngliche Angebot der Zuschlagsempfängerin im Bezug auf die Förderleistung der Ausschreibung entsprochen habe oder erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgespräches angebotenen Drosselung der Förderleistung ausschreibungskonform geworden sei.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 beantragte die Antragstellerin die Weiterführung des anhängigen Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren sowie die Feststellung, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Vorgaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. Weiters führte die Antragstellerin aus, dass die Zuschlagsempfängerin ein Angebot mit einer tatsächlichen Förderleistung von 750 m³/h angeboten habe.

Auf Grund der Vorgaben im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012, GZ 2009/04/0120- 10, wurde A*** mit Bescheid vom 07.08.2012, F/0003-BVA/11/2012- 11, zum Sachverständigen bestellt, um folgende Fragen zu klären:

"Zum Angebot der D***:

  1. 1.)eins,
    Ist es möglich, eine Förderleistung von über 1.100m³/h
alleine durch die Rohrlänge von über 5 km automatisch auf 450 bis 600m³/h abzusenken? Sind die im Angebot der Antragstellerin enthaltenen Angaben für eine Beurteilung dieser Frage ausreichend? Sind die Ausführungen der D*** bezüglich dieser Frage technisch nachvollziehbar?

Wenn die Fragen zu 1.) mit ja zu beantworten sind, sind die folgenden Fragen zu beantworten:

Zum Angebot der B***:

  1. 2.)2,
    Ist die Behauptung der D*** richtig, dass die B***
eine tatsächliche Förderleistung von 750m³/h angeboten hat? Ist es möglich, diese Förderleistung, wie von der B*** in OZ 8, S.6 ff ausgeführt, beim Einsatz des Baggers auf den von der Ausschreibung vorgegebenen Wert zu drosseln? Stimmen die Ausführungen der B*** in ihrem Schriftsatz OZ 8, S. 7, zur Kalkulation ihres Angebotes mit dem Angebot überein und ist diese Kalkulation im Hinblick auf das Vorbringen nachvollziehbar?"

Der Sachverständige C*** erstattete am 31.08.2012 Befund und Gutachten, welches den Parteien zur Stellungnahme übermittelt wurde. Die Antragstellerin stellte aufgrund des Gutachtens weitere Fragen, die vom Sachverständigen am 14.09.2012 im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens beantwortet wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2012 warf die Antragstellerin neuerlich Fragen auf, die vom Sachverständigen beantwortet wurden.

Der Sachverständige legte die im Spruch wiedergegebenen drei Gebührennoten im Gesamtbetrag von € XXX.Der Sachverständige legte die im Spruch wiedergegebenen drei Gebührennoten im Gesamtbetrag von € römisch 30 .

Die Gebührennoten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs am 02.10.2012 übermittelt. Außer der Zuschlagsempfängerin gab keine der Parteien eine Stellungnahme zu den Gebührennoten ab.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 53a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Der Sachverständige hat die Gebühren fristgerecht gemäß § 38 Abs 1 GebAG nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennoten wurden auch gesetzesgemäß aufgeschlüsselt.Der Sachverständige hat die Gebühren fristgerecht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennoten wurden auch gesetzesgemäß aufgeschlüsselt.

Gemäß § 36 GebAG, BGBl Nr. 136/1975 idF BGBl I Nr.134/2007, gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € XXX bis € XXX bzw für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € XXX mehr. Die Gebühr für das Aktenstudium war entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Aktes, entsprechend der Forderung in der Gebührennote mit insgesamt € XXX festzusetzen.Gemäß Paragraph 36, GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.134 aus 2007,, gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € römisch 30 bis € römisch 30 bzw für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € römisch 30 mehr. Die Gebühr für das Aktenstudium war entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Aktes, entsprechend der Forderung in der Gebührennote mit insgesamt € römisch 30 festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €

XXX [......] für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde.römisch 30 [......] für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde.

Gemäß § 33 Abs.1 GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt ist.

Der Sachverständige hat seine Geschäftsadresse in C***; dieser Ort liegt mehr als 30 km von Wien entfernt. Dem Sachverständigen waren daher die von ihm angesprochenen € XXX für Zeitversäumnis zuzusprechen.Der Sachverständige hat seine Geschäftsadresse in C***; dieser Ort liegt mehr als 30 km von Wien entfernt. Dem Sachverständigen waren daher die von ihm angesprochenen € römisch 30 für Zeitversäumnis zuzusprechen.

Gemäß § 28 Abs 2 GebAG sind die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach den Reisegebührenvorschriften für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Dem Sachverständigen war auch das Kilometergeld im Betrag von € XXX für die Benutzung seines PKW sowie € XXX für die innerhalb von Wien genutzte U-Bahn zuzusprechen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach den Reisegebührenvorschriften für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Dem Sachverständigen war auch das Kilometergeld im Betrag von € römisch 30 für die Benutzung seines PKW sowie € römisch 30 für die innerhalb von Wien genutzte U-Bahn zuzusprechen.

Nach § 34 Abs 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Mit der Gebühr für Mühewaltung wird jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert. Dazu gehören auch die Zeiten der Befundaufnahme und der Vorbereitung des Gutachtens, aber auch der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Gutachtensergänzung und Gutachtenserörterung (vgl Krammer/Schmidt, SDG - GebAG (2001) § 34 GebAG E 1).Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Mit der Gebühr für Mühewaltung wird jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert. Dazu gehören auch die Zeiten der Befundaufnahme und der Vorbereitung des Gutachtens, aber auch der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Gutachtensergänzung und Gutachtenserörterung vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG (2001) Paragraph 34, GebAG E 1).

Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, zu bestimmen. Die Gebühr für Mühewaltung war mit € XXX pro Stunde festzusetzen. Unter dem Titel "Mühewaltung" wurden vom Sachverständigen insgesamt 35 Stunden geltend gemacht. Diese resultieren aus der Befundaufnahme, der Erstellung des Gutachtens, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie der Erstellung des Ergänzungsgutachtens.Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, zu bestimmen. Die Gebühr für Mühewaltung war mit € römisch 30 pro Stunde festzusetzen. Unter dem Titel "Mühewaltung" wurden vom Sachverständigen insgesamt 35 Stunden geltend gemacht. Diese resultieren aus der Befundaufnahme, der Erstellung des Gutachtens, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sowie der Erstellung des Ergänzungsgutachtens.

Die vom Sachverständigen in der Honorarnote begehrten 35 Stunden für Mühewaltung waren zuzusprechen. Daraus ergibt sich eine Gebühr in Höhe von € XXX.Die vom Sachverständigen in der Honorarnote begehrten 35 Stunden für Mühewaltung waren zuzusprechen. Daraus ergibt sich eine Gebühr in Höhe von € römisch 30 .

Gemäß § 35 Abs 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er in der Verhandlung sein schriftliches Gutachten ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn er in der Verhandlung sein schriftliches Gutachten ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt.

Der Sachverständige hat an der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 im Bundesvergabeamt teilgenommen. Der Sachverständige hat für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in der Honorarnote € XXX angesprochen. Diese Gebühr war in der geforderten Höhe zuzusprechen, da der Sachverständige während der gesamten Verhandlung nicht nur anwesend war, sondern in der Verhandlung nicht nur Fragen der Antragstellerin umfassend beantwortete sondern auch Ergänzungen seiner bisherigen Gutachtensausführungen vornahm.Der Sachverständige hat an der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 im Bundesvergabeamt teilgenommen. Der Sachverständige hat für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in der Honorarnote € römisch 30 angesprochen. Diese Gebühr war in der geforderten Höhe zuzusprechen, da der Sachverständige während der gesamten Verhandlung nicht nur anwesend war, sondern in der Verhandlung nicht nur Fragen der Antragstellerin umfassend beantwortete sondern auch Ergänzungen seiner bisherigen Gutachtensausführungen vornahm.

Die für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstige Schriftstücke gemäß § 31 Z 3 begehrten insgesamt € XXX waren ebenfalls zuzusprechen.Die für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstige Schriftstücke gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, begehrten insgesamt € römisch 30 waren ebenfalls zuzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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