TE Verg Bescheid 2012/11/30 N/0093-BVA/02/2012-17

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Veröffentlicht am 30.11.2012
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Norm

BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §106 Abs1
BVergG 2006 §108 Abs1
BVergG 2006 §123 Abs1
BVergG 2006 §123 Abs2
BVergG 2006 §125 Abs3 Z3
BVergG 2006 §126 Abs1
BVergG 2006 §129 Abs2
BVergG 2006 §129 Abs1
BVergG 2006 §318
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §321
BVergG 2006 §322
BVergG 2006 §329 Abs1
ABGB §§914ff
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 106 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl I Nr 10/2012 (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "Pensionsversicherungsanstalt (PVA) - Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum (SKA-RZ) Bad Aussee - Zu- und Umbau - Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik (HKS)" des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Str. 1, 1021 Wien, über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 4. Oktober 2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "Pensionsversicherungsanstalt (PVA) - Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum (SKA-RZ) Bad Aussee - Zu- und Umbau - Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik (HKS)" des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Str. 1, 1021 Wien, über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 4. Oktober 2012, wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag das Bundesvergabeamt möge, "die Entscheidung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, für nichtig erklären", wird abgewiesen.

II.römisch zwei.

Der auf den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren gerichtete Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Die Ausschreibungsbekanntmachung zum gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgte national am 25.7.2012 im Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung unter L-511361-2718 und europaweit am 28.7.2012 im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften unter 2012/S 144-240578. Demnach handelt es sich um einen Bauauftrag der im Rahmen eines offenen Verfahrens dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Laut Ausschreibungsbekanntmachung sind Alternativ- oder Abänderungsangebote nicht zulässig. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde mit 22.8.2012, 13:00 Uhr, festgesetzt.

In der Ausschreibunsunterlage "VB_HKS_MIT WARTUNG_HKS APRIL 2012" wurde, soweit für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wesentlich, wie folgt bestimmt:

"1 VERGABEBEDINGUNGEN

1.1 Erstellung und Einreichung des Angebots

1.1.1 Das Angebot (einschließlich des Leistungsverzeichnisses) ist den nachstehenden Bedingungen entsprechend vollständig auszufertigen;

[...]

1.2 Kalkulation; Einheitspreise

1.2.1 Auf der Grundlage einer den einschlägigen Normen entsprechenden Kalkulation sind die Einheitspreise zu ermitteln. Die Kalkulationsunterlagen (K-Blätter) sind der vergebenden Stelle auf deren Verlangen zur Überprüfung der Preisangemessenheit des Angebots (insbesondere im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung) vorzulegen.

1.2.2 Die Einheitspreise sind stets als Nettopreise im Sinne des § 11 UStG zu ermitteln und dem Leistungsverzeichnis entsprechend aufgegliedert in dieses einzusetzen. Die Umsatzsteuer wird erst der Schlusssumme hinzugerechnet.1.2.2 Die Einheitspreise sind stets als Nettopreise im Sinne des Paragraph 11, UStG zu ermitteln und dem Leistungsverzeichnis entsprechend aufgegliedert in dieses einzusetzen. Die Umsatzsteuer wird erst der Schlusssumme hinzugerechnet.

[...]

1.2.4 In die Einheitspreise sind sämtliche Kosten einzukalkulieren, insbesondere auch die Kosten der im Punkt 2.11 der Vertragsbedingungen für Bauaufträge angeführten Nebenleistungen.

[...]

1.4              Prüfung der Unterlagen

Die Ausschreibung sowie allenfalls angeschlossene Unterlagen (zB Zeichnungen, Pläne etc) sind auf ihre einwandfreie Durchführbarkeit zu prüfen. Sind nach Auffassung des Bieters Änderungen bzw Ergänzungen erforderlich, so sind diese Änderungen bzw Ergänzungen der Unterlagen unverzüglich der vergebenden Stelle brieflich, elektronisch oder per Fax bekanntzugeben. Die Ausschreibungsunterlagen sind vom Bieter hinsichtlich fehlender Seiten oder Beilagen zu überprüfen, allenfalls fehlende Bestandteile sind bei der vergebenden Stelle nachzufordern.

[...]

1.6 Mangelhafte Angebote

[...]

1.6.2 Enthält das Angebot Mängel bzw Unklarheiten, so sind

diese über Aufforderung des               Auftraggebers schriftlich zu

beheben bzw aufzuklären, sofern dies nicht dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs widerspricht. [...]

2 VERTRAGSBEDINGUNGEN

[...]

2.11 Nebenleistungen

Zusätzlich zu den in Pkt. 6.2.3 der ÖNORM B 2110 genannten Nebenleistungen sind nicht gesondert zu vergütende Nebenleistungen des Auftragnehmers insbesondere:

  1. 1.Ziffer eins
    die allenfalls notwendige Ergänzung der Projektunterlagen (zB Werkstattpläne, Detail-pläne uä), va auch im Falle von Varianten- bzw Alternativangeboten und allfälligen Übersetzungen;
  2. 2.Ziffer 2
    die Heranziehung kompetenten Fachpersonals;
  3. 3.Ziffer 3
    die Beistellung und Prüfung der Ausführungsunterlagen (Abschnitt 5.5f und 6.2.4 der ÖNORM B 2110);
  4. 4.Ziffer 4
    die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel;
  5. 5.Ziffer 5
    die Baustelleneinrichtung und deren Entfernung nach Beendigung der Leistungen;
  6. 6.Ziffer 6
    die erforderliche Umsetzung von Werkzeug, Material und Einrichtungen;
  7. 7.Ziffer 7
    die Beaufsichtigung auf der Baustelle und die Führung der Bautagesberichte sowie der Regieberichte;
  8. 8.Ziffer 8
    die Baurestmassentrennung im Sinne des österreichischen Abfallwirtschaftsrechts, die auf eine solche Weise zu erfolgen hat, dass der Auftraggeber von der Behörde nicht zur Verantwortung gezogen werden kann sowie die Beibringung aller diesbezüglichen Nachweise mit der Vorlage einer Teilschlussrechnung und/oder einer Schlussrechnung;
  9. 9.Ziffer 9
    der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung;
  10. 10.Ziffer 10
    allenfalls erforderliche Verpflegung und Unterkunft;
  11. 11.Ziffer 11
    die durch Kabelanlagen entstehenden Erschwernisse;
  12. 12.Ziffer 12
    die Ableitung von Niederschlags- und sonstigen Wässern sowie von natürlichen Wasserläufen im Baustellenbereich;
  13. 13.Ziffer 13
    die Aufräum- und laufenden Säuberungsarbeiten;
  14. 14.Ziffer 14
    der Abtransport aller Rest- und Verpackungsmaterialien, Geräte und Einrichtungen;
  15. 15.Ziffer 15
    die Versetzung der vom Auftraggeber bzw von Dritten zur Verfügung gestellten Arbeits- und Lagerplätze, Zufahrtswege, Gleisanschlüsse udgl in den vorherigen Zustand;
  16. 16.Ziffer 16
    jedwede Baustellen- und Zentralregie;
  17. 17.Ziffer 17
    die Behebung aller Mängel und Schäden, die bis zum Ablauf der Haft-, Gewährleistungs- bzw. Garantie- und Verjährungsfristen auftreten;
  18. 18.Ziffer 18
    die Rechnungslegung sowie die Beistellung aller erforderlichen Aufstellungen, Pläne udgl;
  19. 19.Ziffer 19
    die prompte Erteilung von Auskünften und Erläuterungen und Übergabe von Unterlagen zB im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rechnungen durch Prüforgane des Auftraggebers bzw. einer Aufsichtsbehörde;
  20. 20.Ziffer 20
    alle gesetzlichen und tariflichen Aufwendungen des Auftragnehmers;
  21. 21.Ziffer 21
    die in den ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten bzw Standardleistungs-beschreibungen angeführten Nebenleistungen;
  22. 22.Ziffer 22
    die laufende Säuberung und Entfernung von Abfall, Schutt und aller nicht benötigten Baustoffe und Geräte von der Baustelle, die tägliche Entfernung brennbarer Abfälle (zB Verpackungs- und Restmaterialien, etc.) sowie die Beseitigung verursachter Verunreinigungen der Zufahrtsstraßen ohne unnötigen Aufschub;
  23. 23.Ziffer 23
    das Einrichten und die Beseitigung von Schutzmaßnahmen und Verunreinigungen eigener sowie anderer (auch angrenzender) Bauteile, welche im Rahmen der Ausführung der eigenen Leistungen beeinträchtigt werden können ohne gesonderte Aufforderung seitens der Organe des Auftraggebers;
  24. 24.Ziffer 24
    die vor und während der Arbeitsdurchführung erforderlichen Besprechungen und Klärungen mit den zuständigen Organen der Versorgungsunternehmen und Behörden bzw. behördenähnlichen Organen samt dem kostenlosen Beibringen aller erforderlichen Atteste und Bewilligungen, soweit mit der Leistung des Auftragnehmers in Zusammenhang stehend;
  25. 25.Ziffer 25
    die erforderliche etappenweise Ausführung der Arbeiten, Werkzeichnungen, Montagepläne, Detailterminpläne des eigenen Werkes, etc. und die dafür notwendigen Berech-nungen.

[...]

2.16              Vergütung

[...]

2.16.2 Für die Preisermittlung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der letztgültigen Fassung der ÖNORM B 2061.

[...]

2.16.7 Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Auftrag-nehmers abgegolten. Vertraglich nicht ausdrücklich festgelegte Vergütungen sind aus-geschlossen.

[...]

7 VORBEMERKUNGEN (LEISTUNGSGRUPPE 00)

[...]

7.2 Alternativangebote, Abänderungsangebote:

Alternativangebote und Abänderungsangebote sind nicht zulässig.

7.3 Vertiefte Angebotsprüfung:

Für die vertiefte Angebotsprüfung sind die Kalkulationsunterlagen (Kalkulationsblätter gemäß ÖNORM B 2061) aller wesentlichen Positionen nach Aufforderung binnen 3 Kalendertagen zu übergeben, andernfalls ist der Auftraggeber zum unmittelbaren Ausscheiden des Angebotes berechtigt. Die auslobende Stelle behält sich vor, im Zuge der vertieften Angebotsprüfung Kalkulationsnachweise über die gesamten Leistungspositionen einzufordern.

7.4 Wesentliche Positionen:

Alle im Ausschreibungsverzeichnis mit dem Kennzeichen W gemäß ÖNORM B 2063 gekenn-zeichneten Positionen werden als wesentlich für eine vertiefte Angebotsprüfung herange-zogen.

[...]

7.7 Vergabe:

Es erfolgt eine Gesamtvergabe (inklusive Wartung). Teilangebote sind daher nicht zulässig. Das Wartungsvertragsangebot bildet einen integrierenden Bestandteil des Angebotes. Angebote ohne offerierte Wartung werden als unzulässige Teilangebote gemäß § 129 Abs.1 Z 7 BVergG 2006 ausgeschieden.Es erfolgt eine Gesamtvergabe (inklusive Wartung). Teilangebote sind daher nicht zulässig. Das Wartungsvertragsangebot bildet einen integrierenden Bestandteil des Angebotes. Angebote ohne offerierte Wartung werden als unzulässige Teilangebote gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ausgeschieden.

[...]

Der Projektpreis errechnet sich wie folgt:

Gesamtpreis lt. Schlussblatt inkl. Wartungskosten während der 3- jährigen Gewährleistungs-frist (jährliche Pauschale x 3)+ Wartungskosten nach Ablauf der 3-jährigen Gewährleistungs-frist, hochgerechnet für das 4.- 10. Vertragsjahr (jährliche Pauschale x 7)

[...]

9 LEISTUNGSVERZEICHNIS

Ausschreibungs LV/ Geschlossenes LV

Ständige Vorbemerkungen

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anderes

angegeben, gelten folgende Regelungen.

  1. 1.Ziffer eins
    Standardisierte Leistungsbeschreibung:
    [...]
  2. 2.Ziffer 2
    Unklarheiten, Widersprüche:
    Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:
  3. 1.Ziffer eins
    Folgetext einer Position ( vor dem zugehörigen Grundtext)
  4. 2.Ziffer 2
    Positionstext ( vor den Vorbemerkungen)
[...]
00 30 Angebotsbestimmungen
00 30 01 Angebotsbestimmungen
00 30 01 I Einheitspreisbildung00 30 01 römisch eins Einheitspreisbildung
Die anzubietenden Preise gelten frei, ohne Unterschied der Verarbeitungsstelle, der Geschoße, Lage und Einzelausmaße, samt allen Erschwernissen, sofern hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind.
[...]
In die jeweiligen Einheitspreise sind sämtliche, auch in der Ausschreibung nicht be-sonders erwähnte und über die Bestimmungen der ÖNORM hinausgehende Liefer-ungen und Leistungen einkalkuliert, die nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik sowie nach den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zur sach- und fachgerechten Ausführung erforderlich sind. Sämtliche in den einschlägigen Nor-men enthaltenen Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsstoffe, Aufmaß, Abrechnung usw. werden in den Texten des LV's in der Regel nicht mehr angeführt.
In die Einheitspreise sind, soferne hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind, insbesondere folgende Kosten einkalkuliert:
  • -Strichaufzählung
    Alle für die gegenständlichen Leistungen erforderlichen behördlichen Abwicklungen.
  • -Strichaufzählung
    Sämtliche Baustelleneinrichtungen, Transportgeräte, Vorhaltung und Räumung, Bauprovisorien und Verbrauchskosten, soweit im LV dafür keine eigenen Positionen vorgesehen sind.
  • -Strichaufzählung
    Alle zur Termineinhaltung erforderlichen Aufwendungen sowie verstärkter oder über die Normalarbeitszeit hinausgehender Personal- und Geräteeinsatz.
  • -Strichaufzählung
    Alle erforderlichen Gerüstungen, Schutz und Sicherungsmaßnahmen. - alle erforder-lichen Hubgeräte.
  • -Strichaufzählung
    Winterbau- und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und Verunreinig-ungen sowie laufende Beseitigung sämtlicher von den eigenen Arbeitsleistungen und den Arbeitern herrührenden Abfällen, Schutt, Verpackungsmaterialien, etc.
  • -Strichaufzählung
    Eventuelle Mieten für Inanspruchnahme von öffentlichem Gut und Fremdgrund-stücken sowie alle hieraus resultierenden Aufwendungen.
[...]
00 80 Angebotsbestimmungen
00 80 01 Folgende Interpretations- und Korrekturregeln gelten
als vereinbart:
00 80 01 A Einheitspreisanteile, Korrektur
Die Zeichen - und / gelten als Null. Dies gilt auch für
Einheitspreise.
  • -Strichaufzählung
    Wenn einer von zwei Einheitspreisanteilen fehlt, und der andere Preisanteil kleiner als der Einheitspreis ist, gilt die Differenz als fehlender Einheitspreisanteil.
  • -Strichaufzählung
    Wenn der angegebene Preisanteil größer ist als der Einheitspreis, wird der ange-gebene Preisanteil auf die Höhe des Einheitspreises korrigiert; der fehlende
    Einheitspreisanteil gilt dann als Null.
  • -Strichaufzählung
    Wenn beide Einheitspreisanteile fehlen und der Einheitspreis angegeben ist, wird jeder Einheitspreisanteil mit der Hälfte des Einheitspreises angesetzt.
  • -Strichaufzählung
    Liegt die Summe der Einheitspreisanteile über oder unter dem Einheitspreis, erfolgt eine Korrektur der Preisaufgliederung gemäß ÖNORM.
00 80 04 Ergänzende Bestimmungen zu den geforderten Nachweisen:
00 80 04 A Nachweise bei Aufforderung
Sämtliche Nachweise sind bei Aufforderung durch den Ausschreiber innerhalb einer Frist von 3 Tagen vorzulegen."

Insbesondere für nachfolgende (Teil)Leistungen sind im Leistungsverzeichnis gesonderte Einzelpositionen enthalten:

  • -Strichaufzählung
    01 11 02 C und D, Vorhaltekosten SiGe-Plan für Baubetrieb und Stillliegezeit
  • -Strichaufzählung
    35 15 01 M, Az Heizungssp. f. Prallblech 2000
  • -Strichaufzählung
    35 60 03 B, Betonballast-Befestigung für Flachdach; 35 60 03 C, Tauchhülse; 35 60 03 D, Systemanschluss 1" AG; 35 60 03 K, Montage Betonballast-system mit Kran-LKW; 35 60 03 M, Bautenschutzmatte als Unterlage für Betonballast; 35 60 15 C und G, Sicherheitsarmatur für druckfesten Speicher bis 30l und 20l 35 61 12 B, Vormontageleiste; 35 61 12 C, Unterputzkasten 36 10 17 A, Az. Koordination IBN und MSR
36 11 01 F, 36 11 03 C und 36 11 04 I, jeweils Az. Verwendung Vereisungsgerät36 11 01 F, 36 11 03 C und 36 11 04 römisch eins, jeweils Az. Verwendung Vereisungsgerät
37 05 10 A , HK Mittelanschluss aus dem Fußboden; 37 05 10 B, Az. HK Anschluss links-rechts aus d. Fußboden; 37 05 10 C, Az. HK links-rechts aus der Wand; 37 05 10 E, Az. Befest.Pl.1-f KJ-Ausführung
37 51 10 N, Anschlusskegel 1" 90?; 37 51 10 S, UP-Sichtteil 5-8
L:760mm
37 54 02 B, Funktionsheizen im Handbetrieb
62 06 31, 62 06 32 und 62 06 35 jeweils D, E und F, Az. 1.Stk. Holländerver-schraubung für Kugelhahn DNID15, 20 und 25 63 01 01 E, Az. Wandeinbaugestellt Trakt B+D+Allgm.; 63 01 02 E, Az. WC-Steuerung Rohbauset; 63 01 02 F, Az. WC-Auslöser für Taster; 63 01 02 G, Az. WC-Spülauslöser Taster63 01 14 B, Wandarmatur als Einhebelmischer, druckfest, verchromt; 63 01 16 C, Körperbrause, verchr. DN15; 63 01 16 D, Aufputz-Brausebatterie für Wand-aufbau verchromt; 63 01 50 A und I sowie 63 01 51 A und K, jeweils Betätigungsplatte 2-Fach Kunststoff und verchromt62 06 31, 62 06 32 und 62 06 35 jeweils D, E und F, Az. 1.Stk. Holländerver-schraubung für Kugelhahn DNID15, 20 und 25 63 01 01 E, Az. Wandeinbaugestellt Trakt B+D+Allgm.; 63 01 02 E, Az. WC-Steuerung Rohbauset; 63 01 02 F, Az. WC-Auslöser für Taster; 63 01 02 G, Az. WC-Spülauslöser Taster63 01 14 B, Wandarmatur als Einhebelmischer, druckfest, verchromt; 63 01 16 C, Körperbrause, verchr. DN15; 63 01 16 D, Aufputz-Brausebatterie für Wand-aufbau verchromt; 63 01 50 A und römisch eins sowie 63 01 51 A und K, jeweils Betätigungsplatte 2-Fach Kunststoff und verchromt
67 14 08 A; Az. Koordination IBN mit MSR
82 10 55 B bis I, Az. WD RohrF Ausschnitt DN15, 20, 25, 32, 40, 50, 65 und 8082 10 55 B bis römisch eins, Az. WD RohrF Ausschnitt DN15, 20, 25, 32, 40, 50, 65 und 80
90 51 05 C, Az. Bestandsunterlagen als zusätzliches Exemplar; 90 51 15, Betreiberschulung.

Die Öffnung der Angebote der insgesamt 4 Bieter fand am 22.8.2012, zwischen 13:30 und 14:00 statt. Der Gesamtpreis (inkl. Wartungskosten für 3 Jahre) des Angebotes der Antragstellerin belief sich auf EUR 2.529.139, 42 (exkl. Ust.) und der Projektpreis (inkl. Wartungskosten für insgesamt 10 Jahre) betrug EUR 2.562.581,92.

Im vorgelegten Kurztext-Leistungsverzeichnis "Projekt T:\SENSENST\BADAUS-2\04CF9-1.0AU\01_AUS-1\LV-DAT-1.DTA" vom

21.8.2012 hat die Antragstellerin nachfolgende

Leistungspositionen mit einem Positionspreis: EUR "0,00" angegeben:

01 11 02 C und D; 35 15 01 M; 35 60 03 B, C, D, K und M; 35 60 15 C und G; 35 61 12 B und C; 36 10 17 A; 36 11 01 F; 36 11 03 C; 36 11 04 I; 37 05 10 A , B, C und E; 37 51 10 N und S; 37 54 02 B; 62 06 31, 62 06 32 und 62 06 35 jeweils D, E und F; 63 01 01 E; 63 01 02 E, F und G; 63 01 14 B; 63 01 16 C und D; 63 01 50 A und I; 63 01 51 A und K; 67 14 08 A; 82 10 55 B bis I; 90 51 05 C und 90 51 15.01 11 02 C und D; 35 15 01 M; 35 60 03 B, C, D, K und M; 35 60 15 C und G; 35 61 12 B und C; 36 10 17 A; 36 11 01 F; 36 11 03 C; 36 11 04 römisch eins; 37 05 10 A , B, C und E; 37 51 10 N und S; 37 54 02 B; 62 06 31, 62 06 32 und 62 06 35 jeweils D, E und F; 63 01 01 E; 63 01 02 E, F und G; 63 01 14 B; 63 01 16 C und D; 63 01 50 A und römisch eins; 63 01 51 A und K; 67 14 08 A; 82 10 55 B bis römisch eins; 90 51 05 C und 90 51 15.

Das dem Angebot gleichfalls beigelegten Langtext-Leistungsverzeichnis enthielt bei Einzelpositionen von der Antragstellerin eingefügte handschriftliche Vermerke wie folgt:

01 11 02 C und D: "im EP enthalten"; 35 15 01 M: "im Boilerpreis enthalten"; 35 60 03 B, C, D, K, und M: "in Pos. 35 60 03 A enthalten"; 35 60 15 C und G: "in Pos vor enthalten"; 35 61 12 B und C: "in Pos 35 61 12 A enthalten"; 36 10 17 A: " im EP enthalten"; 36 11 04 I, 36 11 05 G sowie 37 05 10 A , B, C: "0.- "; 37 05 10 E: "im HK-Preis enthalten"; 37 51 10 N: "in Pos 37 54 15 G enthalten"; 37 54 15 S: "in Pos 37 51 10 P enthalten"; 37 54 02 B: "in Pos vor enthalten"; 62 06 31 D, E und F: "in Pos 62 06 31 enthalten"; 62 06 32 D, E und F: "in Pos 62 06 32 enthalten"; 62 06 35 jeweils D, E und F: "in Pos 62 06 35 enthalten"; 63 01 01 E: "in Pos 63 01 01 C enthalten"; 63 01 02 E, F und G: "in Pos 63 01 02 B-C enthalten"; 63 01 14 B sowie 63 01 16 C und D: "in Pos vor enthalten"; 63 01 50 A: "in Pos 63 01 01 C enthalten"; 63 01 50 I: "in Pos 63 01 01 D enthalten; 63 01 51 A: "in Pos 63 01 02 B enthalten"; 63 01 51 K: "in Pos 63 01 02 C enthalten; 67 14 08 A: "im EP enthalten"; 82 10 55 B bis I:01 11 02 C und D: "im EP enthalten"; 35 15 01 M: "im Boilerpreis enthalten"; 35 60 03 B, C, D, K, und M: "in Pos. 35 60 03 A enthalten"; 35 60 15 C und G: "in Pos vor enthalten"; 35 61 12 B und C: "in Pos 35 61 12 A enthalten"; 36 10 17 A: " im EP enthalten"; 36 11 04 römisch eins, 36 11 05 G sowie 37 05 10 A , B, C: "0.- "; 37 05 10 E: "im HK-Preis enthalten"; 37 51 10 N: "in Pos 37 54 15 G enthalten"; 37 54 15 S: "in Pos 37 51 10 P enthalten"; 37 54 02 B: "in Pos vor enthalten"; 62 06 31 D, E und F: "in Pos 62 06 31 enthalten"; 62 06 32 D, E und F: "in Pos 62 06 32 enthalten"; 62 06 35 jeweils D, E und F: "in Pos 62 06 35 enthalten"; 63 01 01 E: "in Pos 63 01 01 C enthalten"; 63 01 02 E, F und G: "in Pos 63 01 02 B-C enthalten"; 63 01 14 B sowie 63 01 16 C und D: "in Pos vor enthalten"; 63 01 50 A: "in Pos 63 01 01 C enthalten"; 63 01 50 I: "in Pos 63 01 01 D enthalten; 63 01 51 A: "in Pos 63 01 02 B enthalten"; 63 01 51 K: "in Pos 63 01 02 C enthalten; 67 14 08 A: "im EP enthalten"; 82 10 55 B bis I:

"im lfm Preis Isol enthalten"; 90 51 05 C und 90 51 15: "im EP enthalten".

Mit Mitteilung per E-Mail vom 29.8.2012 forderte der Auftraggeber die Antragstellerin unter anderem zur Vorlage des "10 PV Wartungskatalog mit ausgefüllten Einheitspreisen" und zur "Aufklärung zu allen Null-Euro-Positionen Ihres Angebotes" auf.

Am 31.8.2012 legte die Antragstellerin insbesondere einen "PVA-Wartungskatalog, Tätigkeiten an Baugruppen und Bauelementen bzw Tätigkeiten an Einrichtungen und Geräten während der Gewährlsietungsfrist", Stand 02/2012, in zweifacher Ausfertigung vor. Die darin ausgepreisten Leistungspositionen [insbesondere aufgeschlüsselt nach Mengen-LV, Einheit, Einheitspreis (EP), Positionspreis (PP)] ergeben eine jährliche Gesamt-Wartungssumme von EUR 4.777,50. Weites gab die Antragstellerin in diesem Schriftsatz an: "Aufklärung zu allen Null-Euro-Positionen:Am 31.8.2012 legte die Antragstellerin insbesondere einen "PVA-Wartungskatalog, Tätigkeiten an Baugruppen und Bauelementen bzw Tätigkeiten an Einrichtungen und Geräten während der Gewährlsietungsfrist", Stand 02 aus 2012,, in zweifacher Ausfertigung vor. Die darin ausgepreisten Leistungspositionen [insbesondere aufgeschlüsselt nach Mengen-LV, Einheit, Einheitspreis (EP), Positionspreis (PP)] ergeben eine jährliche Gesamt-Wartungssumme von EUR 4.777,50. Weites gab die Antragstellerin in diesem Schriftsatz an: "Aufklärung zu allen Null-Euro-Positionen:

sämtliche Null-Euro-Postionen sind in den Einheitspreisen enthalten, siehe Langtext-LV".

Am 13.9.2012 richtete der Auftraggeber nachfolgendes auszugsweise wiedergegebenes E-Mail an die Antragstellerin:

"Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung zu Ihren oe Offerten ersuchen wird [...] bis spätestens 17.9.2012 schriftlich eingehend bis 16:00 in unserem Büro um Stellungnahme wie folgt:

  • -Strichaufzählung
    Die beiden oe Offerte enthalten jeweils eine erhebliche Anzahl von 0-Euro-Positionen, zu denen bis dato keine ausreichende Aufklärung erfolgt ist, und diese somit nicht auf Plausibilität geprüft werden können. Wir ersuchen daher um eine detaillierte Stellungnahme, in welchem Ausmaß hier jeweils Kostenanteile in andere Kalkulationspositionen verlagert wurden.

Da Ihre Wartungspreise erheblich von anderen Bietern abweichen, ersuchen wir um nachfolgende Stellungnahme:

  • -Strichaufzählung
    Ihre Wartungspreise zum Gewerk Lüftung sind während und nach der Gewährleistungsfrist nicht ident. Ihre Wartungsangebotspreise zum Gewerk HKS sind während und nach der Gewährleistungsfrist jedoch ident, womit wird diese unterschiedliche Kalkulation begründet.
  • -Strichaufzählung
    Zu den äußerst niedrigen Einheitspreisen Ihrer beiden Wartungskataloge ersuchen wir um Aufklärung, welches Zeitausmaß der Tätigkeit vor Ort Ihren Einzelpreisen zugrunde liegt.
  • -Strichaufzählung
    Gewerk Lüftung zu allen 18 Einzelpositionen
  • -Strichaufzählung
    Gewerk HKS zu allen Positionen, die mit 0-Euro ausgepreist
wurden."

Am 17.9.2012 übermittelte die Antragstellerin dazu ein Aufklärungsschreiben in Form einer E-Mail an den Auftraggeber wie folgt:

"In unserem Langtext LVZ sind die jeweiligen Bemerkungen zu den Euro 0,00 Preis - Positionen ange-führt. Folgende Euro 0,00 Preis Varianten gibt es ( siehe Langtext LVZ mit unseren Bemerkungen):

  • -Strichaufzählung
    "In Pos. Vor Enthalten" (Der jeweilige EHP ist in der vor angeführten Pos. eingerechnet worden)
  • -Strichaufzählung
    "In Pos. Nr. .... Enthalten" (Der jeweilige EHP ist in der
angeführten Pos.Nr. eingerechnet worden)
- "Im EHP Enthalten" (Der jeweilige EHP ist im Gesamtstoffzuschlag aller Pos. berücksichtigt).

Betreffend Wartungspreisangebot möchten wir darauf hinweisen, dass die A*** aktuell dabei ist eine Wartungsabteilung aufzubauen. Daher versuchen wir in allen Bereichen Referenzobjekte zu bekommen um unsere Leistungen auch entsprechend präsentieren zu können. Aus diesem Grund sind die angeführten Einheitspreise sicherlich im Vergleich zu den Mitbewerbern relativ günstig.

Betreffend `Unterschied Gewerk Lüftung und Gewerk HKS` möchten wir anmerken, dass es bei den Baustellen üblich ist, dass während dem Gewährleistungszeitraum das Gewerk Lüftung hinsichtlich Wartung teilweise beauftragt wird. Vor allem beim Gewerk Lüftung ist nach den Gewährleistungs-zeiträumen der Wartungswunsch der Bauherren jedoch meistens nicht gegeben und es werden nur mehr Arbeiten gemacht, wenn Anlagenteile ausfallen. Darum wurde unsererseits ein entsprechend kostengünstiges Angebot gelegt um den Bauherrn zu animieren, dies dennoch zu beauftragen, damit wir unsere Leistung unter Beweis stellen können. Zusätzlich ist die A*** dann in obigem BV laufend präsent um als Ansprechpartner für Lüftungsarbeiten die erste Anlaufstelle zu sein.

Bei Gewerk HKS ist zu bemerken, dass üblicherweise bei diesen Gewerken weder während noch nach der Gewährleistung eine Wartung bei den Installationsunternehmen beauftragt wird, da die haustechnischen Mannschaften der jeweiligen Nutzer über eine entsprechende fundierte Ausbildung in diesen Gewerken verfügen und meisten lediglich die Kältemaschine im Direktauftrag für die § 22 Überprüfung beauftragt wird.Bei Gewerk HKS ist zu bemerken, dass üblicherweise bei diesen Gewerken weder während noch nach der Gewährleistung eine Wartung bei den Installationsunternehmen beauftragt wird, da die haustechnischen Mannschaften der jeweiligen Nutzer über eine entsprechende fundierte Ausbildung in diesen Gewerken verfügen und meisten lediglich die Kältemaschine im Direktauftrag für die Paragraph 22, Überprüfung beauftragt wird.

Als Untermauerung obiger Aussagen übermitteln wir Ihnen in der Beilage unseren aktuellen Wartungsflyer, welcher vor einigen Wochen an diverseste Planungsbüros und Bauherrn als Information hinsichtlich Aufbaus einer Wartungsabteilung übermittelt wurde.

Zu den von Ihnen angesprochenen Abweichungen bei den Wartungspreisangeboten im Vergleich zu den anderen Bietern überlassen wir es Ihnen selbst, die teilweise exorbitant überhöhten Summen zu bewerten (unserer Meinung nach sind dies nur überhöhte Preise, da es sich bei der Wartungsposition nach der Gewährleistung um eine Wahlpreisposition handelt, welche sich im Gesamtpreis nicht wiederspiegeln).

Zu den Zeiteinheiten je Wartungstätigkeit möchten wir gemäß Ihrer Forderung folgendes bekannt-geben:

  • -Strichaufzählung
    Bei Gewerk HKS sind die Euro 0,00 Preis Positionen lt. Wartungskatalog in die jeweils von uns ange-führten Positionen eingerechnet (siehe Bemerkung in den übermittelten Wartungskatalogen).
  • -Strichaufzählung
    Bei Gewerk Lüftung übermitteln wir Ihnen in der Beilage den ergänzten Wartungskatalog (nun wurde eine Spalte eingefügt welche das Zeitmaß je Stück bekannt gibt). Die Umrechnung ergibt sich aus dem Stundensatz des qualifi. Facharbeiters gemäß Pos. 90.02.04A. Es ist uns bewusst, dass die angeführten Zeiteinheiten sehr eng kalkuliert sind und sicherlich nur zutreffen, wenn die laufende Betriebsführung der Anlagen sehr sorgfältig durchgeführt wird. Auch wurde aufgrund obig angeführter Überlegungen hinsichtlich `Aufbau einer Wartungsabteilung` das Zeitmaß sehr gering gehalten."

Nach erfolgter und dokumentierter Angebotsprüfung hielt der Auftraggeber im Gesamtprüfbericht vom 26.9.2012 insbesondere fest:

"Eine vertiefte Prüfung der 0,00-Euro-Positionen ist mangels Angaben des Bieters nicht möglich.

Die vertiefte Prüfung der Wartungspreise hat aus fachtechnischer Sicht keine Plausibilität hinsichtlich der zu Grunde gelegten Zeitaufwendungen ergeben."

Basierend auf der am 27.9.2012 erstellten "Niederschrift über das Ausscheiden eines Angebotes ..." teilte der Auftraggeber mit Telefax vom 28.9.2012 der Antragstellerin zum Ausscheiden ihres Angebotes insbesondere Folgendes mit:

"Anlässlich der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen bzw hinsichtlich der Aufklärung zu den Wartungspositionen und zu den mit Euro 0,00 ausgepreisten Positionen langten Ihrerseits mit Schreiben vom 13.09.2012 nur teilweise entsprechende Erläuterungen ein.

Es erfolgten keine weiteren Erläuterungen zu den mit Euro 0,00 ausgepreisten Positionen, obwohl es sich hierbei teilweise auch um ´wesentliche Positionen´ handelt und auch zu den mit Euro 0,00 ausgepreisten Wartungspositionen im Wartungskatalog. Im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs 1 BVergG 2006 erfolgte eine Prüfung der Angemessenheit der Wartungspreise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen diese zu erbringen sein werden. Hierbei wurde festgestellt, dass die bekannt gegebenen kalkulierten Zeitaufwendungen in Anbetracht der verpflichtend durchzuführenden Wartungsarbeiten (z.B. bei Bauelement Nr. L 402) lt. Wartungskatalog als unrealistisch zu beurteilen sind. Zu den mit Euro 0,00 ausgepreisten Positionen konnte keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden. Da somit Ihrerseits keine ausreichende und nachvollziehbare Aufklärung hinsichtlich der Wartungspositionen und der diversen mit Euro 0,00 ausgepreisten Positionen erfolgte, musste Ihr Angebot mit einem Projektpreis in Höhe von Euro 2.562.581,92 (Gesamtpreis inkl. 3 Jahre Wartungskosten Euro 2.529.139,42) aufgrund mangelnder Plausibilität betreffend die vorgenannten Positionen gemäß § 129 Abs 2 iVm Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2006 leider ausgeschieden werden."Es erfolgten keine weiteren Erläuterungen zu den mit Euro 0,00 ausgepreisten Positionen, obwohl es sich hierbei teilweise auch um ´wesentliche Positionen´ handelt und auch zu den mit Euro 0,00 ausgepreisten Wartungspositionen im Wartungskatalog. Im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 2006 erfolgte eine Prüfung der Angemessenheit der Wartungspreise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen diese zu erbringen sein werden. Hierbei wurde festgestellt, dass die bekannt gegebenen kalkulierten Zeitaufwendungen in Anbetracht der verpflichtend durchzuführenden Wartungsarbeiten (z.B. bei Bauelement Nr. L 402) lt. Wartungskatalog als unrealistisch zu beurteilen sind. Zu den mit Euro 0,00 ausgepreisten Positionen konnte keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden. Da somit Ihrerseits keine ausreichende und nachvollziehbare Aufklärung hinsichtlich der Wartungspositionen und der diversen mit Euro 0,00 ausgepreisten Positionen erfolgte, musste Ihr Angebot mit einem Projektpreis in Höhe von Euro 2.562.581,92 (Gesamtpreis inkl. 3 Jahre Wartungskosten Euro 2.529.139,42) aufgrund mangelnder Plausibilität betreffend die vorgenannten Positionen gemäß Paragraph 129, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2006 leider ausgeschieden werden."

Mit Schriftsatz vom 4.10.2012 begehrte die A***, vertreten durch X***, (Antragstellerin), die Nichtigerklärung dieser Ausscheidensentscheidung, den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 10.10.2012, GZ N/0093- BVA/02/2012-EV6, wurde dem Auftraggeber für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.

Begründend führte die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz insbesondere aus, die Ausscheidensentscheidung sei zu Unrecht erfolgt. Sie werde damit begründet, dass die Antragstellerin hinsichtlich der verlangten Aufklärung nur "teilweise entsprechende Erläuterungen" abgegeben hätte, dass die kalkulierten Zeitaufwendungen für die Wartungsarbeiten "unrealistisch" wären, und dass zu den mit EUR 0,00 angebotenem Positionen eine vertiefte Angebotsprüfung nicht durchgeführt habe werden können.

Diese Argumente träfen nicht zu. Mit E-Mails vom 29.8.2012, 3.9.2012 und 13.9.2012 habe der Auftraggeber bzw. das von diesem beauftragte Planungsbüro um ergänzende Aufklärungen ersucht, wobei lediglich im letzten dieser E-Mails einerseits die von der Antragstellerin mit EUR 0,00 ausgepreisten Positionen und andererseits die Wartungspreise thematisiert worden seien. Allen diesen Aufklärungsersuchen sei fristgerecht entsprochen worden.

Die Antragstellerin habe insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Positionen deswegen mit EUR 0,00 angeboten worden seien, weil der betreffende Einheitspreis entweder in der zuvor eingeführten Position bereits enthalten sei bzw eingerechnet worden sei, oder in einer anderen angeführten Position eingerechnet worden sei, oder im Gesamtstoffzuschlag aller Positionen berücksichtigt worden sei, wobei die Antragstellerin bereits im Angebot bei allen Positionen, die mit EUR 0,00 angeboten worden seien, jeweils ergänzt habe, in welcher Position bzw welchen Positionen der jeweilige Einheitspreis eingerechnet worden sei. Aus welchem Grund diese Aufklärung der Aufforderung zur Darlegung der Hintergründe der mit EUR 0,00 angebotenen Positionen nicht entsprechen solle, bzw. eine vertiefte Angebotsprüfung hinsichtlich der mit EUR 0,00 angebotenen Positionen nicht möglich sein solle, sei nicht erkennbar.

Ebenso sei die gewünschte Aufklärung hinsichtlich der Kalkulation für die Wartungsarbeiten ausführlich begründet und unter Übermittlung der entsprechenden Unterlagen erteilt worden. Der Auftraggeber bleibe jede Begründung für die Behauptung, dass die kalkulierten Aufwendungen unrealistisch seien, schuldig, auch gebe es die in der Ausscheidensentscheidung genannte Bauteilgruppe L 402 im Wartungskatalog für dieses Gewerk nicht. Die Kalkulation der Wartungskosten sei nachvollziehbar, wobei der Antragstellerin aufgrund ihrer Erfahrung durchaus zugemutet werden könne, den tatsächlichen Aufwand realistisch abzuschätzen. Weiter sei die Antragstellerin - wie bereits bei Beantwortung der Anfrage dargelegt - gerade im Begriff, eine eigene Wartungsabteilung aufzubauen, die eine günstigere Kalkulation ermögliche und stelle dieser Auftrag für diese Abteilung ein wichtiges Referenzprojekt dar.

Es seien sohin alle verlangten Aufklärungen erteilt und nachvollziehbar begründet worden. Ebenso sei eine vertiefte Angebotsprüfung ohne weiteres möglich. Das preislich günstigste Angebot der Antragstellerin sei demnach zu Unrecht ausgeschieden worden. Das rechtswidrige Vorgehen der Auftraggeberin verletze sie in ihren Rechten auf Gleichbehandlung aller Bieter, auf einen freien und fairen Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sowie in ihrem Recht, als Bestbieterin im Sinne der Zuschlagskriterien den Zuschlag zu erhalten.

Die Antragstellerin sei ein seit Jahrzehnten bestehendes Installationsunternehmen, das sich u.a. auf die Durchführung von Installationsarbeiten im Gesundheitsbereich spezialisiert und ein erhebliches Interesse am Vertragsabschluss über die gegenständlich ausgeschriebene Bauleistung habe. Dieses Interesse habe sie auch durch die Teilnahme am Vergabeverfahren und dem mit der Ausarbeitung des Angebotes verbundenen Aufwandes bekundet.

Durch die zu Unrecht erfolgte Ausscheidung ihres Angebotes könne die Antragstellerin, obwohl sie Billigstbieterin sei, den Zuschlag nicht mehr erhalten, wodurch ihr ein beträchtlicher Schaden durch Entgang des möglichen Gewinnes sowie durch den Wegfall eines Referenzprojektes drohe.

Mit Schriftsatz vom 8.10.2012 erteilt der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Die Vergabe dieser Bauleistung erfolge im Oberschwellenbereich, der geschätzte Auftragswert aller Lose des Bauwerkes "SKA-RZ Bad Aussee - Zu- und Umbau" betrage EUR 22.964.000,00 und jener des Loses "Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik" mache EUR 3.280.000,00, jeweils ohne Ust. aus. Am 7.10.2012 legte er die Unterlagen zur Auftragsvergabe vor.

Zum Nachprüfungsantrag führte der Auftraggeber in seiner Stellungnahme vom 15.10.2012 im Wesentlichen aus, von der Antragstellerin seien 53 Positionen des Leistungsverzeichnisses sowie 39 von 72 Positionen des verpflichtend auszupreisenden Wartungskataloges (54%) mit EUR 0,00 ausgepreist worden. Die Beantwortungen zu den vom Auftraggeber hierzu am 29.08.2012 und am 13.9.2012 an die Antragstellerin erfolgten ergänzenden bzw erläuternden Aufklärungsersuchen, hätten sich auf Hinweise der Antragstellerin zu ihren Anmerkungen in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere im Langtext-Leistungsverzeichnis erschöpft. Zu den Positionen 36 11 04 I, 36 11 05 G, 37 05 10 A, 37 05 10 B und 37 05 10 C habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben. Das Langtext-LV beinhalte zu diesen Positionen keinen Vermerk der Antragstellerin, sie seien ohne Kommentar mit EUR 0,00 ausgepreist. Die Antragstellerin habe der verlangten Preis-Aufklärung nicht bzw. nicht entsprechend Folge geleistet. Ihr Angebot verwirkliche den Ausscheidenstatbestand gemäß § 129 Abs. 2 BVergG (vgl BVA 07.12.2007, N/0087-BVA/08/2007-257).Zum Nachprüfungsantrag führte der Auftraggeber in seiner Stellungnahme vom 15.10.2012 im Wesentlichen aus, von der Antragstellerin seien 53 Positionen des Leistungsverzeichnisses sowie 39 von 72 Positionen des verpflichtend auszupreisenden Wartungskataloges (54%) mit EUR 0,00 ausgepreist worden. Die Beantwortungen zu den vom Auftraggeber hierzu am 29.08.2012 und am 13.9.2012 an die Antragstellerin erfolgten ergänzenden bzw erläuternden Aufklärungsersuchen, hätten sich auf Hinweise der Antragstellerin zu ihren Anmerkungen in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere im Langtext-Leistungsverzeichnis erschöpft. Zu den Positionen 36 11 04 römisch eins, 36 11 05 G, 37 05 10 A, 37 05 10 B und 37 05 10 C habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben. Das Langtext-LV beinhalte zu diesen Positionen keinen Vermerk der Antragstellerin, sie seien ohne Kommentar mit EUR 0,00 ausgepreist. Die Antragstellerin habe der verlangten Preis-Aufklärung nicht bzw. nicht entsprechend Folge geleistet. Ihr Angebot verwirkliche den Ausscheidenstatbestand gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BVergG vergleiche BVA 07.12.2007, N/0087-BVA/08/2007-257).

Wenn die Antragstellerin - wie von der Antragstellerin mehrfach außer Streit gestellt - Preise einzelner Positionen in andere Positionen ohne weitere Informationen einrechne, sei weder der eingerechnete Positionspreis noch der Positionspreis in den die andere Positionen eingerechnet worden sei, aus dem Angebot erschließbar (siehe BVA 21.04.2011, N/0020-BVA/09/2011-28). Damit sei der Gesamtangebots-preis nicht nachvollziehbar erklärbar bzw. spekulativ. Eine derartige Einrechnung bzw. Umlagerung, die auch zu einer Verschiebung der angebotenen Preise von bestimmten nachgefragten Leistungspositionen in andere nachgefragte Leistungspositionen führe, erfülle den Tatbestand einer spekulativen Angebotserstellung (vgl. BVA 20.6.2003, 17N- 46/03-34, Gast (Hrsg.), Bundesvergabegesetz - Leitsatzkommentar, E 170 zu § 129).Wenn die Antragstellerin - wie von der Antragstellerin mehrfach außer Streit gestellt - Preise einzelner Positionen in andere Positionen ohne weitere Informationen einrechne, sei weder der eingerechnete Positionspreis noch der Positionspreis in den die andere Positionen eingerechnet worden sei, aus dem Angebot erschließbar (siehe BVA 21.04.2011, N/0020-BVA/09/2011-28). Damit sei der Gesamtangebots-preis nicht nachvollziehbar erklärbar bzw. spekulativ. Eine derartige Einrechnung bzw. Umlagerung, die auch zu einer Verschiebung der angebotenen Preise von bestimmten nachgefragten Leistungspositionen in andere nachgefragte Leistungspositionen führe, erfülle den Tatbestand einer spekulativen Angebotserstellung vergleiche BVA 20.6.2003, 17N- 46/03-34, Gast (Hrsg.), Bundesvergabegesetz - Leitsatzkommentar, E 170 zu Paragraph 129,).

Da es sich bei der Anzahl der mit EUR 0,00 ausgepreisten Positionen sowie der Anzahl der Positionen, in welche Leistungen eingerechnet worden seien um eine nicht unwesentliche Größenordnung handle, könne die Antragstellerin durch eintretende Preisveränderungen auf Grund von Mengenmehrungen erhebliche Gewinne erzielen bzw. im Falle von Mengenminderungen die Preisreduktion möglichst gering halten. Mangels Kenntnis des Auftraggebers über diese Positionspreise obliege es ausschließlich der Antragstellerin, Preisveränderungen herbeizuführen, weshalb auch aus diesem Grund eine spekulative Preisgestaltung vorliege.

Da nach den Stellungnahmen der Antragstellerin auch die vom Auftraggeber im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung geforderte Aufklärung zu den Positionen 36 11 04 I, 36 11 05 G, 37 05 10 A, 37 05 10 B und 37 05 10 C gänzlich unterblieben sei, fehle es insbesondere an der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit dieser Positionen und das gegenständliche Angebot weise auch deshalb eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) auf. Es sei gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG auszuscheiden.Da nach den Stellungnahmen der Antragstellerin auch die vom Auftraggeber im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung geforderte Aufklärung zu den Positionen 36 11 04 römisch eins, 36 11 05 G, 37 05 10 A, 37 05 10 B und 37 05 10 C gänzlich unterblieben sei, fehle es insbesondere an der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit dieser Positionen und das gegenständliche Angebot weise auch deshalb eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) auf. Es sei gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG auszuscheiden.

Hinzu komme, dass es sich bei den Positionen 35 60 03 B sowie 63 01 01 E um "wesentliche Positionen" gemäß § 79 Abs. 4 BVergG handle. Mangels weiterer von der Antragstellerin gegebenen Erläuterungen sei dem Auftraggeber die gemäß § 125 Abs. 3 Z 2 BVergG im Falle von zu hohen oder niedrigen Einheitspreisen verpflichtend durchzuführende vertiefte Angebotsprüfung unmöglich. Infolge fehlender Erschließbarkeit der Preise habe das Ergebnis "mangelnde betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit" zu lauten.Hinzu komme, dass es sich bei den Positionen 35 60 03 B sowie 63 01 01 E um "wesentliche Positionen" gemäß Paragraph 79, Absatz 4, BVergG handle. Mangels weiterer von der Antragstellerin gegebenen Erläuterungen sei dem Auftraggeber die gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG im Falle von zu hohen oder niedrigen Einheitspreisen verpflichtend durchzuführende vertiefte Angebotsprüfung unmöglich. Infolge fehlender Erschließbarkeit der Preise habe das Ergebnis "mangelnde betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit" zu lauten.

Darüber hinaus würde die zur Darstellung der wahren Kosten erforderliche Bereinigung einzelner Positionen zu einer im offenen Verfahren unzulässigen Angebotsänderung führen (BVA 21.04.2011, N/0020-BVA/0912011-28).

Verlange eine Ausschreibung - wie im konkreten Fall - die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspositionen, dürfe ein Bieter keine Verschiebung von Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls sei das Angebot ausschreibungswidrig (siehe Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 106 Rz 13, BVA 3.9.2004, 10N57/04-34). Dies gelte für alle mit EUR 0,00 ausgepreisten und in andere Positionen eingerechneten Leistungspositionen, als auch für alle nicht ausgepreisten Positionen im Wartungskatalog (vgl. LV, Pos 91 (Wartung), wonach die Positionen des Wartungskataloges durch den Bieter auszupreisen gewesen seien).Verlange eine Ausschreibung - wie im konkreten Fall - die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspositionen, dürfe ein Bieter keine Verschiebung von Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls sei das Angebot ausschreibungswidrig (siehe Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG Paragraph 106, Rz 13, BVA 3.9.2004, 10N57/04-34). Dies gelte für alle mit EUR 0,00 ausgepreisten und in andere Positionen eingerechneten Leistungspositionen, als auch für alle nicht ausgepreisten Positionen im Wartungskatalog vergleiche LV, Pos 91 (Wartung), wonach die Positionen des Wartungskataloges durch den Bieter auszupreisen gewesen seien).

Sowohl Punkt 2.19.3 (Minderung von Leistungen) als auch Punkt

2.19.4 (Mengenmehrungen) der Ausschreibung verweise auf die ÖNORM B 2110 idF 1.3.2011. Im Widerspruch zu dieser und damit zu den Ausschreibungsbestimmungen stünde es der Antragstellerin durch die erfolgte Mischkalkulation im Falle von Mengenmehrungen bzw. -minderungen frei, einen diesbezüglichen Preis nach ihrem Gutdünken festzusetzten.2.19.4 (Mengenmehrungen) der Ausschreibung verweise auf die ÖNORM B 2110 in der Fassung 1.3.2011. Im Widerspruch zu dieser und damit zu den Ausschreibungsbestimmungen stünde es der Antragstellerin durch die erfolgte Mischkalkulation im Falle von Mengenmehrungen bzw. -minderungen frei, einen diesbezüglichen Preis nach ihrem Gutdünken festzusetzten.

Punkt 2.16.2 (Vergütung) der Ausschreibung sehe für die Preisermittlung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung die Anwendbarkeit der diesbezüglichen Bestimmungen der letztgültigen Fassung der ÖNORM B 2061 vor. Gemäß Punkt 6.2.

"Kostenumlagerung" ÖNORM B 2061 idF 01.09.1999 seien Baustellengemeinkosten in Sonderfällen - und zwar wenn diese nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses erfasst seien - auf andere Preisanteile umzulegen. Aus dieser Bestimmung folge e contrario, dass die Baustellengemeinkosten bei Vorhandensein eigener Positionen hierfür im Leistungsverzeichnis nicht auf andere Preis- bzw. Kostenanteile umgelegt werden dürfen (BVA 21.4.2011, N/0020-BVA/09/2011-28). Im Widerspruch zur ÖNORM B 2061 und den Ausschreibungsbestimmungen seien die Baustellengemeinkosten für die Positionen 01 11 02 C - Vorhaltekosten SiGe-Plan Baubetrieb sowie 01 11 02 D - Vorhaltekosten SiGe-Plan Stillliegezeit von der Antragstellerin im Gesamtstoffzuschlag aller Positionen berücksichtigt."Kostenumlagerung" ÖNORM B 2061 in der Fassung 01.09.1999 seien Baustellengemeinkosten in Sonderfällen - und zwar wenn diese nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses erfasst seien - auf andere Preisanteile umzulegen. Aus dieser Bestimmung folge e contrario, dass die Baustellengemeinkosten bei Vorhandensein eigener Positionen hierfür im Leistungsverzeichnis nicht auf andere Preis- bzw. Kostenanteile umgelegt werden dürfen (BVA 21.4.2011, N/0020-BVA/09/2011-28). Im Widerspruch zur ÖNORM B 2061 und den Ausschreibungsbestimmungen seien die Baustellengemeinkosten für die Positionen 01 11 02 C - Vorhaltekosten SiGe-Plan Baubetrieb sowie 01 11 02 D - Vorhaltekosten SiGe-Plan Stillliegezeit von der Antragstellerin im Gesamtstoffzuschlag aller Positionen berücksichtigt.

Ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot, das gegen die Kalkulations-vorgaben der Ausschreibung verstoße, sei gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG sofort ohne weitere Prüfung einer Behebbarkeit des in der Ausschreibungswidrigkeit liegenden Mangels zwingend auszuscheiden. In einem solchen Fall sei eine Mängelbehebung ausgeschlossen (BVA 21.4.2011, N/0020- BVA/09/2011-28, Öhler, Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 129 Rz 48 und 67). Auch die erfolgte Aufforderung des Auftraggebers zur Aufklärung vermag an der Unbehebbarkeit dieser Mängel nichts zu ändern. Aus einem unbehebbaren Mangel könne im Wege einer Mängelbehebung kein behobener Mangel werden. Selbst wenn ein solcher Mangel erklärt würde, könne er nicht als behoben gelten (siehe VwGH 27.3.2000, 2000/04/0050, Öhler, Schramm in Schramm/Aicher/Fruh-mann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 129 Rz 79).Ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot, das gegen die Kalkulations-vorgaben der Ausschreibung verstoße, sei gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG sofort ohne weitere Prüfung einer Behebbarkeit des in der Ausschreibungswidrigkeit liegenden Mangels zwingend auszuscheiden. In einem solchen Fall sei eine Mängelbehebung ausgeschlossen (BVA 21.4.2011, N/0020- BVA/09/2011-28, Öhler, Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG Paragraph 129, Rz 48 und 67). Auch die erfolgte Aufforderung des Auftraggebers zur Aufklärung vermag an der Unbehebbarkeit dieser Mängel nichts zu ändern. Aus einem unbehebbaren Mangel könne im Wege einer Mängelbehebung kein behobener Mangel werden. Selbst wenn ein solcher Mangel erklärt würde, könne er nicht als behoben gelten (siehe VwGH 27.3.2000, 2000/04/0050, Öhler, Schramm in Schramm/Aicher/Fruh-mann/Thienel, Kommentar zum BVergG Paragraph 129, Rz 79).

Nach Position 91 (Wartung) des Leistungsverzeichnisses habe der Bieter die Einzelpositionen in der beiliegenden Aufstellung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gewährleistung auszupreisen. Die ausgepreiste Aufstellung sei dem Leistungsverzeichnis verpflichtend beizulegen. Diesen verpflichtend auszupreisenden umfangreichen Wartungskatalog habe die Antragstellerin dem Leistungsverzeichnis nicht beigelegt, sondern erst am 31.8.2012 nach Aufforderung nachgereicht. Rückschlüsse auf eine Auspreisung vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist könnten anhand der vorgelegten Wartungskataloge nicht durchgeführt werden. Die Wartungskataloge enthielten an der hierfür vorgesehenen Stelle keine Angabe über den Ort und vor allem das Datum ihrer Erstellung.

Eine Mängelbehebung sei nach der Rechtsprechung des VwGH ausgeschlossen, sofern "durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern (wenn auch nur mittelbar) materiell verbessert würde." Die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin könne sich materiell insofern verbessern, als ihr durch die Möglichkeit der Mängelbehebung ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung ihres Angebotes eingeräumt werde. Demnach verfügten nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum, um ihre Angebote auszuarbeiten (siehe Öhler, Schramm in Schramm/Aicher/Fruh-mann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 129 Rz 82). Infolge Nichtvorlage der ausgepreisten Wartungskataloge (vor und nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) zu dem in der bestandfesten Ausschreibung festgelegten Zeitpunkt sei das Angebot der Antragstellerin unvollständig und gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG verpflichtend auszuscheiden.Eine Mängelbehebung sei nach der Rechtsprechung des VwGH ausgeschlossen, sofern "durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern (wenn auch nur mittelbar) materiell verbessert würde." Die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin könne sich materiell insofern verbessern, als ihr durch die Möglichkeit der Mängelbehebung ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung ihres Angebotes eingeräumt werde. Demnach verfügten nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum, um ihre Angebote auszuarbeiten (siehe Öhler, Schramm in Schramm/Aicher/Fruh-mann/Thienel, Kommentar zum BVergG Paragraph 129, Rz 82). Infolge Nichtvorlage der ausgepreisten Wartungskataloge (vor und nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) zu dem in der bestandfesten Ausschreibung festgelegten Zeitpunkt sei das Angebot der Antragstellerin unvollständig und gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG verpflichtend auszuscheiden.

Aufgrund der erheblichen Abweichung der Wartungskosten (während und nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) der Antragstellerin von jenen der übrigen Bieter bzw. dem Kostenvoranschlag habe der Auftraggeber trotzdem eine vertiefte Angebotsprüfung hinsichtlich der Wartungspositionen durchgeführt bzw. versucht durchzuführen. Sämtliche einer Überprüfung unterzogenen Zeitansätze seien nicht ausreichend um die ausgeschriebenen Wartungsleistungen auch tatsächlich erfüllen zu können. Geringe Preisansätze könnten nur in Einzelfällen im Zusammenhang mit der Erlangung eines notwendigen Referenzprojektes plausibilisiert werden. Ein geringerer Zeitaufwand für vorgegebene Tätigkeiten könne jedoch nicht generell damit plausibilisiert werden. Bestimmte zu vollziehende Arbeitsschritte würden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Der sachverständige Prüfer, Ing. Georg Kühn, welcher über eine umfassende Marktkenntnis verfüge, habe im Zuge der durchgeführten Plausibilitätsprüfung beispielsweise die in der Position Heizung (22 Pumpen à EUR 3,00 - dies entspreche 3,29 Minuten pro Einheit Position Kälte; 24 Pumpen à EUR 3,00 - dies entspreche 3,29 Minuten pro Einheit Position Sanitäre; 2 Wasserzähler à EUR 2,00 - dies entspreche 2,19 Minuten pro Einheit) angegebenen Zeitansätze als nicht erklär- und nachvollziehbar gewertet.

Mit Stellungnahme vom 11.7.2012 replizierte die Antragstellerin im Wesentlichen, ein Positionspreis von EUR 0,00 bedeute nicht zwangsläufig, dass der Preis dieser Position in andere Positionen eingerechnet werde. Die weitaus überwiegende Anzahl der "Euro 0,00-Positionen" betreffe ausdrücklich als solche bezeichnete Aufzahlungspositionen für (angenommene) Erschwernisse. Kein Bieter sei gezwungen eine bestimmte Ausführungsvariante, die nach Ansicht des Auftraggebers eine Erschwernis darstelle, als Erschwernis anzusehen. Es stehe ihm daher frei, für diese "Erschwernisse" keinen Aufpreis zu verlangen. Daher würden keine Kosten in andere Positionen eingerechnet, sondern es gebe diese (Mehr)Kosten nicht.

Obwohl sie bei den Positionen 36 11 04 I, 36 11 05 G, 37 05 10 A, 37 05 10 B und 37 05 10 C nicht ausdrücklich angegeben habe, dass diese Ausführungsvariante keine Erschwernis bzw. keinen zusätzlichen Aufwand gegenüber der "Grundposition" darstelle, treffe das auf diese Positionen zu. Deshalb habe sie diese mit EUR 0,00 angeboten. Nach den Vorbemerkungen zu den Positionen 36 11 04 I und 36 11 05 G (Verwendung eines Vereisungsgerätes je Umverlegungsvorgang) sei das Entleeren bis zum nächsten Absperrventil oder das Verschließen mit Vereisungsgerät Grundlage der angebotenen Positionspreise. Die Verwendung eines Vereisungsgerätes verkürze den zu entleerenden Strang. Für den Aufwand sei es somit ohne Belang, ob ein Vereisungsgerät eingesetzt werde, oder ob die Leitung bis zum nächsten vorhandenen Absperrventil entleert werden müsse. Die Positionen 37 05 10 A, 37 05 10 B und 37 05 10 C beträfen die Aufzahlung für den Fall, dass der Heizkörperanschluss kein Mittelanschluss aus der Wand sein solle. Nach Ansicht der Antragstellerin entstehe durch den Anschluss des Heizkörpers aus dem Fußboden (37 05 10 A und 37 05 10 B) oder links und rechts aus der Wand (37 05 10 C) kein Mehraufwand. Wo der Anschluss vorzunehmen sei, sei für die benötigte Arbeitszeit belanglos.Obwohl sie bei den Positionen 36 11 04 römisch eins, 36 11 05 G, 37 05 10 A, 37 05 10 B und 37 05 10 C nicht ausdrücklich angegeben habe, dass diese Ausführungsvariante keine Erschwernis bzw. keinen zusätzlichen Aufwand gegenüber der "Grundposition" darstelle, treffe das auf diese Positionen zu. Deshalb habe sie diese mit EUR 0,00 angeboten. Nach den Vorbemerkungen zu den Positionen 36 11 04 römisch eins und 36 11 05 G (Verwendung eines Vereisungsgerätes je Umverlegungsvorgang) sei das Entleeren bis zum nächsten Absperrventil oder das Verschließen mit Vereisungsgerät Grundlage der angebotenen Positionspreise. Die Verwendung eines Vereisungsgerätes verkürze den zu entleerenden Strang. Für den Aufwand sei es somit ohne Belang, ob ein Vereisungsgerät eingesetzt werde, oder ob die Leitung bis zum nächsten vorhandenen Absperrventil entleert werden müsse. Die Positionen 37 05 10 A, 37 05 10 B und 37 05 10 C beträfen die Aufzahlung für den Fall, dass der Heizkörperanschluss kein Mittelanschluss aus der Wand sein solle. Nach Ansicht der Antragstellerin entstehe durch den Anschluss des Heizkörpers aus dem Fußboden (37 05 10 A und 37 05 10 B) oder links und rechts aus der Wand (37 05 10 C) kein Mehraufwand. Wo der Anschluss vorzunehmen sei, sei für die benötigte Arbeitszeit belanglos.

Dass ein Bieter eine ausgewiesene Aufzahlungsposition, weil er - allenfalls im Gegensatz zum Auftraggeber - keine Erschwernis erkennen könne, mit EUR 0,00 anbiete, stelle eine durchaus häufig vorkommende Situation bei Ausschreibungen dar. Dies habe weder mit einer fehlenden Nachvollziehbarkeit oder Spekulation bzw Ausschreibungswidrigkeit zu tun. Der Antragstellerin sei kein Fall bekannt, bei dem gesondert erläutert habe werden müssen, warum für eine Erschwernis keine Aufzahlung verlangt werde. Beim Auftraggeber habe es dazu keine Unklarheiten gegeben. Die Anfrage des Auftraggebers sei von der Antragstellerin auch nicht dahingehend verstanden worden, dass hinsichtlich der mit EUR 0,00 ausgewiesenen Aufzahlungspositionen, ein Erklärungsbedarf bestehe.

Bei nicht als Aufzahlungspositionen ausgewiesenen und mit EUR 0,00 angebotenen Positionen, habe die Antragstellerin stets bereits im Angebot dargelegt, in welche Position diese Leistung einkalkuliert worden sei. Der Grund dafür sei, dass die Lieferanten der Antragstellerin die in der Ausschreibung enthaltenen Leistungen nicht in derselben Gliederung anbieten würden bzw. dass die Positionen ohnedies nur gemeinsam zur Ausführung gelangen könnten. Dies betreffe zB die Vormontageleisten (35 61 12 B) und Unterputzkästen (35 61 12 C) die gemeinsam mit einer Übergabestation (35 61 12 A) oder Auslaufventile (62 06 31 A - C) die mit den Holländerverschraubungen (62 06 31 E - F) mitgeliefert würden. Aufgrund gesetzlicher bzw. technischer Vorschriften müsse bei jedem druckfesten Speicher (35 60 15 D) eine Sicherheitsarmatur für einen druckfesten Speicher (35 60 15 C) eingebaut sein, weshalb diese Positionen immer gemeinsam angeboten werde.

Dies gelte auch für "wesentliche" Positionen. Dass die Positionen 35 60 03 B (Betonballastbefestigung für Flachdach) und 63 01 01 E (Aufzahlung Wandeinbaugestell Trakt B+D+Allgm.) als wesentlich gekennzeichnet worden seien, stelle einen Irrtum dar. Weshalb diese Positionen einen überproportionalen Einfluss auf das Gesamtangebot haben könnten, sei für die Antragstellerin nicht erkennbar. Sie habe die Position 35 60 03 B mit EUR 0,00 angeboten, weil diese Befestigungen der Antragstellerin von ihrem Lieferanten zusammen mit den Solar-Fertigkollektoren (Position 35 60 03 A) angeboten werde. Das Wandeinbaugestell (Position 63 01 01 E) sei - wie im Angebot ausgeführt - bereits in den an der Wand hängenden WC-Anlagen, zu deren Einbau das Wandgestell verwendet werde, enthalten.

Dass in einer Position bereits enthaltene weitere Leistungen nicht noch gesondert ausgepreist würden, stelle keine "Umlagerung" von Leistungen in andere Leistungspositionen dar. Das Angebot bleibe inhaltlich unverändert. Die Nachvollziehbarkeit liege vor, denn die Antragstellerin habe immer darauf hingewiesen, in welcher Position die konkrete Position bereits enthalten sei. Der Auftraggeber lege weder dar, welche weitergehende Aufklärung der Antragstellerin zu diesen Positionen theoretisch möglich gewesen wäre, noch warum die von der Antragstellerin bereits im Angebot zu diesen Positionen abgegebenen Erklärungen, von ihm nicht nachvollzogen werden konnten.

Der Auftraggeber übersehe, dass die bei den mit EUR 0,00 angebotenen Baustellengemeinkosten erfolgte "Umlagerung" von einer Position in ein anderes Kapitel Folge der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen sei. Neben den nach der ÖNORM B 2110 (Punkt 6.2.3) in die Einheitspreise einzukalkulierenden Nebenleistungen, seien nach den Ausschreibungsbedingungen zahlreiche, nicht abschließend aufgezählte Nebenleistungen in die Einheitspreise einzukalkulieren (vgl. Vorbemerkungen PunkteDer Auftraggeber übersehe, dass die bei den mit EUR 0,00 angebotenen Baustellengemeinkosten erfolgte "Umlagerung" von einer Position in ein anderes Kapitel Folge der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen sei. Neben den nach der ÖNORM B 2110 (Punkt 6.2.3) in die Einheitspreise einzukalkulierenden Nebenleistungen, seien nach den Ausschreibungsbedingungen zahlreiche, nicht abschließend aufgezählte Nebenleistungen in die Einheitspreise einzukalkulieren vergleiche Vorbemerkungen Punkte

1.2.4 iVm 2.11, 2.9 und 2.17.3; Z 7 Einleitung zum Leistungsverzeichnis; LV Pos. 00 30 01 I). Ohne Berücksichtigung der in der Ausschreibung Punkt 2.11 Z 21 enthaltenen Generalklausel (wonach sämtliche in ÖNORMen bzw. Standardleistungsbeschreibungen angeführten Nebenleistungen ebenfalls einzukalkulieren seien) seien insgesamt 47 konkrete Nebenleistungen (16 Punkte nach der ÖNORM B 2110 Punkt 6.2.3; 24 Punkte nach der Ausschreibung Punkt 2.11; 7 Punkte nach dem LV Pos. 00 30 01 I) zwingend in die Einheitspreise einzukalkulieren gewesen [nämlich: Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für Personen und Sachen im Baustellenbereich sowie sonstigen Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eignen Arbeitnehmer und sonstiger Personen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (ÖNORM B 2110 Punkt 6.2.3. Z 7 und 8); Mehraufwand aufgrund abschnittsweiser Durchführung und die Aufräum- und Säuberungsarbeiten (Ausschreibung Punkt 2.11 Z. 9 und 13). Ergänzend bestimme Punkt 2.9 der Ausschreibung, dass alle durch die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften entstehenden Kosten in den Preisen eingeschlossen seien. Da somit sämtliche Schutzmaßnahmen, die die Antragstellerin aufgrund des SiGe-Plans zu setzen habe, zwingend in die Einheitspreise einzukalkulieren und damit auf diese umzulegen gewesen seien, blieben keine "fassbaren" Leistungen übrig, die in den Positionen 01 11 02 C und 01 11 02 D anzubieten gewesen seien. Daher begründe der Auftraggeber im Ergebnis seine Ausscheidungsentscheidung damit, dass sich die Antragstellerin an die Ausschreibungsvorgaben gehalten und die Nebenleistungen in die Einheitspreise einkalkuliert habe.1.2.4 in Verbindung mit 2.11, 2.9 und 2.17.3; Ziffer 7, Einleitung zum Leistungsverzeichnis; LV Pos. 00 30 01 römisch eins). Ohne Berücksichtigung der in der Ausschreibung Punkt 2.11 Ziffer 21, enthaltenen Generalklausel (wonach sämtliche in ÖNORMen bzw. Standardleistungsbeschreibungen angeführten Nebenleistungen ebenfalls einzukalkulieren seien) seien insgesamt 47 konkrete Nebenleistungen (16 Punkte nach der ÖNORM B 2110 Punkt 6.2.3; 24 Punkte nach der Ausschreibung Punkt 2.11; 7 Punkte nach dem LV Pos. 00 30 01 römisch eins) zwingend in die Einheitspreise einzukalkulieren gewesen [nämlich: Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für Personen und Sachen im Baustellenbereich sowie sonstigen Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eignen Arbeitnehmer und sonstiger Personen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (ÖNORM B 2110 Punkt 6.2.3. Ziffer 7 und 8); Mehraufwand aufgrund abschnittsweiser Durchführung und die Aufräum- und Säuberungsarbeiten (Ausschreibung Punkt 2.11 Ziffer 9 und 13). Ergänzend bestimme Punkt 2.9 der Ausschreibung, dass alle durch die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften entstehenden Kosten in den Preisen eingeschlossen seien. Da somit sämtliche Schutzmaßnahmen, die die Antragstellerin aufgrund des SiGe-Plans zu setzen habe, zwingend in die Einheitspreise einzukalkulieren und damit auf diese umzulegen gewesen seien, blieben keine "fassbaren" Leistungen übrig, die in den Positionen 01 11 02 C und 01 11 02 D anzubieten gewesen seien. Daher begründe der Auftraggeber im Ergebnis seine Ausscheidungsentscheidung damit, dass sich die Antragstellerin an die Ausschreibungsvorgaben gehalten und die Nebenleistungen in die Einheitspreise einkalkuliert habe.

Das Aufklärungsersuchen des Auftraggebers sei derart allgemein gehalten gewesen, dass es für die Antragstellerin in keiner Weise erkennbar gewesen sei, welche weitergehenden Aufklärungen notwendig gewesen wären. Die Auspreisung von Aufzahlungspositionen mit EUR 0,00 erkläre sich aus sich selbst. Die nicht als Aufzahlungspositionen gekennzeichneten und mit EUR 0.00 angebotenen Positionen habe die Antragstellerin bereits im Angebot abschließend erläutert. Der Auftraggeber habe nicht darlegen können, in welcher Hinsieht dabei irgendetwas unklar gewesen sei.

Die Kalkulationsblätter für die Wartung seien nach Punkt 7.8 der Ausschreibungsbedingungen nicht dem Angebot beizulegen gewesen. In Punkt 1.2.1 der Vorbemerkungen werde ausgeführt, dass Kalkulationsunterlagen der vergebenden Stelle erst auf deren Verlangen vorzulegen seien. Durch die Nachreichung dieser Kalkulationsgrundlagen könne sich die Ausgangsposition eines Bieters in keiner Weise verbessern, denn der Gesamtpreis der Wartungsarbeiten sei Inhalt des Angebots und die Antragstellerin sei daran gebunden. Ein Fehlen dieser Blätter stelle keinen Ausscheidungsgrund dar.

Anzubieten sei nur die Summe der Wartungstätigkeiten als Jahrespauschale gewesen. Die einzelnen im Wartungskatalog angeführten Tätigkeiten seien hingegen nicht Gegenstand des Leistungsverzeichnisses gewesen. Dass die Antragstellerin einzelne Punkte des Wartungskataloges nicht gesondert kalkuliert und mit EUR 0.00 angeboten habe, sei darauf zurückzuführen, dass zB die Überprüfung von Rohrleitungen zwangsläufig die Überprüfung der vorhandenen Isolierung mitumfasse. Jede Aufteilung der Sichtkontrolle auf Rohre einerseits und die Isolierung andererseits wäre daher willkürlich.

Es sei Aufgabe des Bieters die Leistungen zu kalkulieren und es sei auch zulässig Leistungen, allenfalls aus wirtschaftlichen Überlegungen zum Selbstkostenpreis zu erbringen. Der Auftraggeber sei nicht befugt, einen Bieter dazu zu zwingen, Deckungsbeiträge in einer bestimmten Höhe in jede einzelne Position einzukalkulieren. Die Antragstellerin sei im Falle der Auftragserteilung verpflichtet, die angebotenen Wartungsarbeiten zum angebotenen Preis zu erbringen. Worauf die Antragstellerin in diesem Zusammenhang spekuliert haben solle, werde vom Auftraggeber nicht dargelegt. Die bei der Angebotsöffnung verlesenen exorbitant hohen Wartungspreisen der übrigen Bieter (rund das Zehnfache des Preises der Antragstellerin), ließen vielmehr die Vermutung zu, die übrigen Bieter hätten darauf spekuliert, dass der Wartungspreis, der weniger als 10% der für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Gesamtsumme betrage, Deckungsbeiträge in der Größenordnung von 1000% zulasse. Insofern wäre der Antragstellerin dann ein spekulatives Angebot vorzuwerfen, hätte sie für die Wartung eine Jahrespauschale in der Höhe von EUR 50.000,00 angeboten. Als Billigstbieterin hätte sie im Auftragsfall die Lohnkosten für einen durchgehend auf der Baustelle anwesenden Monteur verrechnen können. Das äußerst günstig kalkulierte Wartungsangebot der Antragstellerin als Auftrag für die im Aufbau befindliche Wartungsabteilung, habe nichts mit einem spekulativen oder einem der Ausschreibung widersprechenden Angebot zu tun.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 13.11.2012 gaben die Antragstellerin und der Auftraggeber übereinstimmend an, dass insgesamt 53 Positionen von der Antragstellerin im Kurztext-LV mit einem Preis von EUR "0,00" angeboten worden seien.

Der Auftraggeber erklärte die Begriffe "IBN" und "MSR" in den Positionen 36 10 17 A und 67 14 08 A. "IBN" stehe für Inbetriebnahme und "MSR" sei die Abkürzung für Mess-, Steuer- und Regelungstechnik. Der Prokurist der Antragstellerin bestätigte, dass sich sein Verständnis betreffend die beiden Abkürzungen mit jenem des Auftraggebers decke. Diese Positionen beträfen Nebenkosten, welche von der Antragstellerin auf das Material und die Löhne bei den diversen Einheitspreisen aufgeschlagen worden seien. Es sei der Antragstellerin nicht möglich, die konkrete Größenordnung bzw. den Preis für diese beiden Positionen zu beziffern. Der tatsächliche Koordinationsaufwand sei für sie nicht abschätzbar, denn sie arbeite auf der Baustelle mit Drittfirmen zusammen. Abhängig von der konkreten Situation auf der Baustelle, könne seiner Ansicht nach bei diesen Positionen ein Wert von mind. EUR 2.000,00 bis max. EUR 30.000,00 anfallen. Der Antragstellerin sei weiters bekannt, dass andere Bieter Positionen mit EUR 0,1 Euro angeboten hätten, ohne ausgeschieden worden zu sein. Es reiche also aus, wenn der Bieter eine Phantasiezahl in diese Positionen eintrage.

Ob ein Heizkörperanschluss standardmäßig mittig aus der Wand oder links-rechts aus der Wand oder aus dem Fußboden (Mitte oder Links-Rechts) erfolge, sei aus seiner Sicht kostenneutral (siehe Positionen 37 05 10 A, B und C). Geänderte Rohrlängen würden in den LV-Positionen betreffend die zu verwendenden Rohre abgerechnet werden. Laut Leistungsverzeichnis seien Formstücke die zum Anschluss des Heizköpers erforderlich seien, ebenfalls in diesen Positionen für die Rohre zu berücksichtigen. Dazu gab der Auftraggeber an, standardmäßig sei für einen Mittelanschluss laut LV ein Ventil zu kalkulieren. Beim Anschluss von Heizköpern links-rechts aus der Wand oder aus dem Fußboden könne sich ein erhöhter Materialaufwand durch die Verwendung von mehr als einem Ventil ergeben. Die Antragstellerin erwiderte, dem gegenüber sei ein Minderaufwand durch den Wegfall des Mittelanschlusses zu berücksichtigen, was schon Richtung Minderpreis gehe. Der Auftraggeber machte darauf aufmerksam, dass sich diese Erklärung der Antragstellerin von jener, die sie im Zuge der Aufklärung gegeben habe, unterscheide.

Zu den Positionen 82 10 55 und 82 10 55 B bis I gab der Prokurist der Antragstellerin auf Frage der Vorsitzenden an, ein Ausschnitt in der Wärmedämmung bedinge für ihn keine Kosten. Die Antragstellerin beschäftige einen Subauftragnehmer und rechne die Isolierung diesem gegenüber nur per Laufmeter ab. Bei Isolierungen seien nach der ÖNORM jede Art von Formstücken oder auch Ausschnitte als prozentueller Aufschlag in den Laufmeterpreis abzurechnen (vgl. Position 82 01 05). Die Ausschreibung führe zum absurden Ergebnis, dass die Antragstellerin lediglich Ausschnitte gesondert auszupreisen habe.Zu den Positionen 82 10 55 und 82 10 55 B bis römisch eins gab der Prokurist der Antragstellerin auf Frage der Vorsitzenden an, ein Ausschnitt in der Wärmedämmung bedinge für ihn keine Kosten. Die Antragstellerin beschäftige einen Subauftragnehmer und rechne die Isolierung diesem gegenüber nur per Laufmeter ab. Bei Isolierungen seien nach der ÖNORM jede Art von Formstücken oder auch Ausschnitte als prozentueller Aufschlag in den Laufmeterpreis abzurechnen vergleiche Position 82 01 05). Die Ausschreibung führe zum absurden Ergebnis, dass die Antragstellerin lediglich Ausschnitte gesondert auszupreisen habe.

Die Positionen 90 51 05 C und 90 51 15 seien in allen Einheitspreisen im Rahmen des Aufschlages für Nebenkosten (Material und Lohn) enthalten.

Das Wandeinbaugestell in der Position 63 01 01 E sei von der Antragstellerin als "Regelwandeinbaugestell" angesehen worden. Der Kalkulant habe einen Fehler gemacht.

In den Positionen 63 01 01 C und D werde ein Standard-WC angeboten. Welche Farbe die Betätigungsplatte habe, wisse er nicht. Die Antragstellerin könne sich die Farbe der Betätigungsplatte grundsätzlich aussuchen. Ein größerer Aufpreis sei regelmäßig nur bei einer verschraubten Metallbetätigungsplatte gegeben. Betätigungsplatten in andere Farben seien wahrscheinlich mit einen geringen Aufpreis zu beziehen. Eine Größenordnung könne er nicht angeben.

Die Positionen 63 01 02 E, F und G habe die Antragstellerin in die Positionen 63 01 02 B und C eingepreist. Dazu wies die Antragstellerin dem Senat eine Seite ihres Kalkulationskonzeptes vor. In diesem sind die Nettopreise laut Großhändler gesondert zB für das Rohbauset mit EUR 46,04, jener für die elektrische Auslösung mit EUR 215,46 und der Preis für den Taster mit EUR 7,00 angegeben. Der Auftraggeber gab an, in diesen Positionen seien keine Teile aus den Positionen 63.01.02 B und C enthalten. Mit einer Behinderten WC-Anlage sei unter anderen nur ein Spülkasten, ausgestattet für Fernsteuerung über Wandtaster zu liefern. Der gesonderte Taster an der Wand samt Steuerung komplettiere die Anlage. Es gebe auch Behinderten WC-Anlagen, bei denen mehrere zusätzliche Taster benötigt würden.

Auf Frage der Vorsitzenden gab der Prokurist der Antragstellerin an, er könne für die Positionen 36 61 12 B und C keinen Preis angeben. Wie aus dem Angebot ihres Lieferanten ersichtlich (die Antragstellerin legte dazu diesen Teil des Lieferantenangebotes dem Senat zur Einsicht vor) werde die Übergabestation (Position 36 61 12 A) von der Antragstellerin als Einheit inkl. Vormontageleiste und Unterputzkasten bezogen.

Das Montagebetonballastsystem laut Position 35 60 03 K bekomme die Antragstellerin von ihrem Lieferanten in einer Stückzahl von 96 angeboten. Sie erkläre sich die im Vergleich zur ausgeschriebenen Stückzahl geänderte Stückzahl, durch das von ihr angebotene Fabrikat. Sie habe 96 Stück Montagebetonballastsysteme á EUR 57,69 plus eine Pauschale für das Liefern des Montagebetonballastes in Höhe von EUR 1.056,00, sowie 96 Stück Bautenschutzmatten á EUR 6,65 in die Position 35 60 03 eingerechnet. Zum Nachweis legte die Antragstellerin eine Seite ihrer Kalkulationsgrundlage vor, die diese Aussage wiederspiegelt.

Den in der Position 37 51 10 N geforderten "Anschlusskegel 1 90°" kenne sie nicht. Dieser Begriff sei für die Antragstellerin unverständlich. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um einen zölligen 90° Eckkugelhahn handle, der zur Position 37 54 15 G, welche auch Armaturen umfasse, zähle. Wie der Hinweis im Angebot seines Lieferanten - er habe den Begriff Anschlusskegel mit einem Fragezeichen versehen - deutlich mache, habe auch dieser diesen Begriff nicht gekannt. Die Position 37 51 10 S bekomme die Antragstellerin von ihren Lieferanten ebenfalls nur als Einheit mit der Position 37 51 10 P angeboten.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, einen Elektrohängespeicher nur mit einer Sicherheitsarmatur zu montieren, würden von der Antragstellerin grundsätzlich Hängespeicher nur mit diesen Sicherheitsarmaturen gemeinsam angeboten. Inhalt der Positionen 35 60 15 B und F seien auch die Sicherheitsarmaturen der Positionen 35 60 15 C und G. Die Antragstellerin sei aber grundsätzlich in der Lage, einen Preis für diese Positionen anzugeben.

Aus Sicht der Antragstellerin handle es sich bei den Positionen 37 54 02 A und B um das gleiche. Früher habe die ÖNORM ein mind. 3-wöchiges Ausheizen gekannt. Jetzt gebe es laut ÖNORM nur mehr ein stark verkürztes 7-tägiges Funktionsheizen. Der Auftraggeber führte aus, es handle sich um unterschiedliche Vorgänge. Er habe neben dem Funktionsheizen nach ÖNORM B 2242 auch ein zusätzliches Ausheizen des Estrichs ausgeschrieben, um zu verhindern, dass der Estrich etwa für das Verlegen eines Parkettbodens noch nicht ausreichend trocken sei. Die Antragstellerin gab an, dass für den Fall, dass durch sonstige Ereignisse - wie zB das Ausgießen eines Wasserkübels - ein weiteres Ausheizen des Estrichs notwendig sei, dieses bereits in der von ihm angebotenen Position 37 54 02 A enthalten sei. Laut ÖNORM müsse der Estrich nach dem Funktionsheizen eine solche Restfeuchte haben, dass das Versehen mit Bodenbelägen grundsätzlich möglich sei.

Aus den Festlegungen in der Position 63 01, in der die Bestandteile einer Duschanlage vorgegeben seien, ergebe sich, dass die Position 63 01 16 D in der Position 63 01 16 B enthalten sei. Zu den Positionen 63 01 16 B, C und D könne die Antragstellerin jedoch auch Einzelpreise nennen.

Abschließend gab der Auftraggeber an, es sei ihm unverständlich, wieso die Antragstellerin im Zuge der Aufklärung selbst jene Positionen, die sich jetzt in der mündlichen Verhandlung als auspreisbar ergeben hätten, nicht angegeben habe. Dazu wies der Prokurist der Antragstellerin darauf hin, dass er sich zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befunden habe.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

  1. 1.Ziffer eins
    Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, sowie Zulässigkeit des Antrages auf Nachprüfung:
    Die Pensionsversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (vgl. BVA 14.04.2010, N/0029- BVA/14/2010-10; 23.3.2011, N/0104- BVA/04/2010-11). Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß § 4 BVergG. Aufgrund des geschätzter Auftragswertes des verfahrensgegenständlichen Lose von EUR 3.280.000,00 (ohne Ust), das Teil des gesamten Bauvorhabens mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 22.964.000,00 (ohne Ust.) ist, zählt das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren zum Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll, in dem in Form eines offenen Verfahrens durchgeführten Vergabeverfahren, dem Billigstbieter erteilt werden.Die Pensionsversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche BVA 14.04.2010, N/0029- BVA/14/2010-10; 23.3.2011, N/0104- BVA/04/2010-11). Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß Paragraph 4, BVergG. Aufgrund des geschätzter Auftragswertes des verfahrensgegenständlichen Lose von EUR 3.280.000,00 (ohne Ust), das Teil des gesamten Bauvorhabens mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 22.964.000,00 (ohne Ust.) ist, zählt das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren zum Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll, in dem in Form eines offenen Verfahrens durchgeführten Vergabeverfahren, dem Billigstbieter erteilt werden.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung wurde innerhalb der Fristen des § 321 BVergG eingebracht. Er erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 322 leg cit und ist insoweit zulässig.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung wurde innerhalb der Fristen des Paragraph 321, BVergG eingebracht. Er erfüllt die formalen Voraussetzungen des Paragraph 322, leg cit und ist insoweit zulässig.

Das Verfahren befindet sich noch vor der Zuschlagsentscheidung. Demzufolge wurde der Zuschlag noch nicht erteilt. Eine Widerrufsentscheidung wurde weder getroffen, noch das Vergabeverfahren widerrufen.

  1. 2.Ziffer 2
    Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins

2.1. Mangelnde Aufklärung

Die Vergabebedingungen für die gegenständliche Ausschreibung geben zur Angebotserstellung unter anderem vor, "das Angebot (einschließlich des Leistungsverzeichnisses) ist den nachstehenden Bedingungen entsprechend vollständig auszufertigen" und "die auf der Grundlage einer den einschlägigen Normen entsprechenden Kalkulation zu ermittelnden Einheitspreise sind dem Leistungsverzeichnis entsprechend aufgegliedert in dieses einzusetzen". Nach den Vertragsbedingungen "gelten für die Preisermittlung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung die diesbezüglichen Bestimmungen der letztgültigen Fassung der ÖNORM B 2061" und "soweit in den Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anderes angegeben, gelten" laut den ständigen Vorbemerkungen zum Ausschreibungs LV / Geschlossenen LV die Regelungen in nachfolgender Reihenfolge:

"1. Standardisierte Leistungsbeschreibung [...] 2. [...] Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen [...] gilt [...] 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)." Bei den gebildeten Einheitspreisen "gelten die anzubietenden Preise frei, ohne Unterschied der Verarbeitungsstelle, [...] Lage und Einzelausmaße, samt allen Erschwernissen, sofern hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind". Weiters nennt die Ausschreibung beispielhaft jene "Kosten, die in die Einheitspreise einzukalkulieren sind, soferne hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind" (vgl. Ausschreibungsunterlage "VB_HKS_MIT WARTUNG_HKS APRIL 2012, Pkte 1.1.1, 1.2.1f., 2.16.2, 9 LV Ständige Vorbemerkungen, Pos 00 30 01 I)."1. Standardisierte Leistungsbeschreibung [...] 2. [...] Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen [...] gilt [...] 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)." Bei den gebildeten Einheitspreisen "gelten die anzubietenden Preise frei, ohne Unterschied der Verarbeitungsstelle, [...] Lage und Einzelausmaße, samt allen Erschwernissen, sofern hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind". Weiters nennt die Ausschreibung beispielhaft jene "Kosten, die in die Einheitspreise einzukalkulieren sind, soferne hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind" vergleiche Ausschreibungsunterlage "VB_HKS_MIT WARTUNG_HKS APRIL 2012, Pkte 1.1.1, 1.2.1f., 2.16.2, 9 LV Ständige Vorbemerkungen, Pos 00 30 01 römisch eins).

Nach den allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914ff ABGB, sind die Ausschreibungsunterlagen nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich (vgl. VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157 und dem folgend in ständiger Rechtsprechung BVA 17.4.2009, N/0152-BVA/02/2008-31 u. v.a.).Nach den allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der Paragraphen 914 f, f, ABGB, sind die Ausschreibungsunterlagen nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich vergleiche VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157 und dem folgend in ständiger Rechtsprechung BVA 17.4.2009, N/0152-BVA/02/2008-31 u. v.a.).

Unter Zugrundelegung dieses Interpretationsmaßstabes ergibt sich aus der Zusammenschau der oben dargelegten und mangels fristgerechter Anfechtung bestandfest gewordenen (vgl. VwGH 25.6.2008, 2006/04/0116; 27.6.2007, 2005/04/0234; ebenso BVA 1.7.2008, N/0056-BVA/04/2008-20, u.a.) Festlegungen in den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsbestimmungen, dass jeder Bieter für sämtliche im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM B 2061 Einheitspreise zu ermitteln und entsprechend aufgegliedert - in eben diesen einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses - anzugeben hat.Unter Zugrundelegung dieses Interpretationsmaßstabes ergibt sich aus der Zusammenschau der oben dargelegten und mangels fristgerechter Anfechtung bestandfest gewordenen vergleiche VwGH 25.6.2008, 2006/04/0116; 27.6.2007, 2005/04/0234; ebenso BVA 1.7.2008, N/0056-BVA/04/2008-20, u.a.) Festlegungen in den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsbestimmungen, dass jeder Bieter für sämtliche im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM B 2061 Einheitspreise zu ermitteln und entsprechend aufgegliedert - in eben diesen einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses - anzugeben hat.

Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich bestätigte, hat sie in ihrem Angebot über den Zu- und Umbau der Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik ohne Wartung (idF Angebot HKS) insbesondere 53 Positionen mit einem Preis von EUR "0,00" angeboten (vgl. 0Z 7, Vergabeunterlagen, Teil 3. Angebotsunterlagen Antragstellerin, Angebot vom 21.8.2012, Kurztext-LV).Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich bestätigte, hat sie in ihrem Angebot über den Zu- und Umbau der Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik ohne Wartung in der Fassung Angebot HKS) insbesondere 53 Positionen mit einem Preis von EUR "0,00" angeboten vergleiche 0Z 7, Vergabeunterlagen, Teil 3. Angebotsunterlagen Antragstellerin, Angebot vom 21.8.2012, Kurztext-LV).

Gemäß § 126 Abs. 1 erster Satz BVergG ist, wenn sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote oder über die geplante Art der Durchführung ergeben oder, wenn Mängel festgestellt werden, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, erster Satz BVergG ist, wenn sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote oder über die geplante Art der Durchführung ergeben oder, wenn Mängel festgestellt werden, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind.

Demzufolge hat der Auftraggeber am 29.8.2012 ein erstes E-Mail zur "Aufklärung zu allen Null-Euro-Positionen Ihres Angebotes" an die Antragstellerin gerichtet. Dieses beantwortete die Antragstellerin unter Hinweis auf das von ihr mit dem Angebot vorgelegte Langtext-LV mit den Worten: "sämtliche Null-Euro-Positionen sind in den Einheitspreisen enthalten".

In der zweiten Aufklärungsaufforderung mit E-Mail vom 13.9.2012 nahm der Auftraggeber zunächst Bezug auf seine erste E-Mail, zu der von der Antragstellerin zur "erheblichen Anzahl von 0-Euro-Positionen, [...] bis dato keine ausreichende Aufklärung erfolgt ist" und forderte ausdrücklich bis spätestens 17.9.2012 "eine detaillierte Stellungnahme, in welchem Ausmaß hier jeweils Kostenanteile in eine andere Kalkulationsposition verlagert wurden".

In dem fristgerecht am 17.9.2012 beim Auftraggeber eingelangten Schreiben erläuterte die Antragstellerin die verschiedenen Arten der von ihr im Langtext-LV bereits gegebenen Anmerkungen zu den im Kurztext-LV mit einem Preis von EUR "0,00" angebotenen Positionen. Dabei beschränkte sie sich vor allem darauf, die Bedeutung der von ihr im Langtext-LV verwendeten verschiedenen in Stichworten formulierten Anmerkungen näher zu beschreiben. Zwei dieser Erläuterungen enthalten keine weiteren oder neue Informationen [vgl. "`In Pos. Vor Enthalten` (Der jeweilige EHP ist in der vor angeführten Pos. eingerechnet worden); `In Pos.Nr. ... Enthalten` (Der jeweilige EHP ist in der vor angeführten Pos.Nr. eingerechnet worden)"] und aus der Beschreibung der dritten Stichwortanmerkung wird lediglich ersichtlich, dass der jeweilige in einer Position mit EUR "0,00" angebotene Einheitspreis von der Antragstellerin im Gesamtstoffzuschlag aller Positionen berücksichtigt wurde [vgl. "`Im EHP Enthalten`(Der jeweilige EHP ist im Gesamtstoffzuschlag aller Pos. berücksichtigt)"].

So wie der Text einer Ausschreibung sind sämtliche Willenserklärungen der Parteien, also auch jedes Angebot, die Aufklärungsersuchen des Auftraggebers und die hierzu gegebenen Antwortschreiben der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv zu verstehen (VwGH 16.2.2005, 2004/04/0030; 25.1.2011, 2006/04/0200).

Demzufolge hat die Antragstellerin zunächst nicht, wie sie meint, bereits in ihrem Angebot die nicht als Aufzahlungspositionen gekennzeichneten und mit EUR "0,00" angebotenen Positionen abschließend erläutert. Die von ihr verwendeten und oben wiedergegebenen stichwortartigen Hinweise im Langtext-LV geben keinen Aufschluss darüber, welche Preisanteile von einer bestimmten Position in eine andere Position umgelegt bzw eingerechnet wurden.

Auch der nach seinem Wortlaut - entgegen der Meinung der Antragstellerin - eindeutigen und objektiv unmissverständlichen zweiten Aufklärungsaufforderung des Auftraggebers, binnen der gesetzten Frist detailliert das Ausmaß der Kostenanteile, die von einer 0,00-Euro-Position in andere Kalkulationspositionen verlagert wurden, darzustellen, ist die Antragstellerin nicht bzw jedenfalls nicht ausreichend nachgekommen. In keinem ihrer Aufklärungsschreiben machte sie konkrete Angaben, welcher Anteil des in einer Position ausgewiesenen Einheitspreises auf die jeweilige andere Position und somit auf die dort ausgeschriebene Leistung entfällt. Auch der allgemein und ohne konkrete Zahlen gehaltene Hinweis auf die Einbeziehung von manchen mit EUR "0,00" ausgepreisten Positionen in den Gesamtstoffzuschlag, wird den Anforderungen an eine nachvollziehbare Aufklärung jedenfalls nicht gerecht.

Gemäß § 129 Abs. 2 BVergG kann der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt.Gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BVergG kann der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt.

Der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 2 BVergG liegt insbesondere dann vor, wenn die verlangte und innerhalb der gestellten Frist gegebene Aufklärung aus objektiver Sicht eines ordentlichen Auftraggebers einer konkret nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Im vorliegenden Fall versetzten die vorliegenden nur allgemein gehaltenen Antworten der Antragstellerin den Auftraggeber weder in die Lage, seinerseits etwa durch ermittelte weitere Informationen über vergleichbare Preise, die erhaltenen Informationen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, noch war diese Auskunft der Antragstellerin geeignet, einer weiteren Angebotsprüfung zu Grunde gelegt zu werden. Der Auftraggeber konnte, worauf er selbst zutreffend hinwies, insbesondere die beim Angebot HKS betreffend die im Kurztext-LV enthaltenen 0,00-Euro-Positionen gemäß § 125 Abs 3 Z 3 BVergG gebotene (vertiefte) Angebotsprüfung nicht durchführen.Der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz 2, BVergG liegt insbesondere dann vor, wenn die verlangte und innerhalb der gestellten Frist gegebene Aufklärung aus objektiver Sicht eines ordentlichen Auftraggebers einer konkret nachvollziehbaren Begründung entbehrt. Im vorliegenden Fall versetzten die vorliegenden nur allgemein gehaltenen Antworten der Antragstellerin den Auftraggeber weder in die Lage, seinerseits etwa durch ermittelte weitere Informationen über vergleichbare Preise, die erhaltenen Informationen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, noch war diese Auskunft der Antragstellerin geeignet, einer weiteren Angebotsprüfung zu Grunde gelegt zu werden. Der Auftraggeber konnte, worauf er selbst zutreffend hinwies, insbesondere die beim Angebot HKS betreffend die im Kurztext-LV enthaltenen 0,00-Euro-Positionen gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG gebotene (vertiefte) Angebotsprüfung nicht durchführen.

Wenn die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angibt, ihr Prokurist habe sich zum Zeitpunkt des Aufklärungsverfahrens auf Erholungsurlaub befunden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grund für die mangelhaft gegebene Aufklärung allein ihrer eigenen Sphäre, also jener der Antragstellerin zuzurechnen ist. Dass die Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung für manche der von ihr mit EUR "0,00" ausgepreisten Positionen konkrete Kosten bzw Preise schließlich angeben konnte, ändert nichts daran, dass sie bis zur vom Auftraggeber gesetzten Frist keine nachvollziehbare Begründung für die 0,00-Euro-Positionen im Angebot HKS vorgenommen hatte. Demnach war das Angebot der Antragstellerin nicht bis zum Treffen der Ausscheidensentscheidung durch den Auftraggeber einer Bewertung zugänglich. Da die von der Antragstellerin im Zuge der Aufklärung gegenüber dem Auftraggeber gegebenen Antworten einer nachvollziehbaren Begründung entbehrten, war diese Aufklärung objektiv keiner konkreten Nachvollziehbarkeit zugänglich.

Demzufolge hat der Auftraggeber, wenn er das Angebot der Antragstellerin unter anderem gemäß § 129 Abs 2 BVergG ausgeschieden hat, dem ihm vom Gesetz bei diesem Ausscheidenstatbestand eingeräumten Beurteilungsspielraum ("Ermessen") unter Beachtung der Grundsätze des Vergabeverfahrens gemäß § 19 Abs.1 BVergG ausgeübt. Die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich im Wege der Aufklärung von Unklarheiten ein bewertungsfähiges Angebot zu erhalten, wurde berücksichtigt (VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083).Demzufolge hat der Auftraggeber, wenn er das Angebot der Antragstellerin unter anderem gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BVergG ausgeschieden hat, dem ihm vom Gesetz bei diesem Ausscheidenstatbestand eingeräumten Beurteilungsspielraum ("Ermessen") unter Beachtung der Grundsätze des Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG ausgeübt. Die Zielsetzung dieser Bestimmung, nämlich im Wege der Aufklärung von Unklarheiten ein bewertungsfähiges Angebot zu erhalten, wurde berücksichtigt (VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083).

2.2. Ausschreibungswidriges Angebot / Angebot mit nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreis

Darüber hinaus liegen weitere, vom Auftraggeber herangezogene Ausscheidens-gründe vor.

Gemäß § 106 Abs 1 BVergG hat der Bieter sich bei offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, BVergG hat der Bieter sich bei offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.

Gemäß § 108 Abs 1 Z 4 und 6 leg cit muss jedes Angebot insbesondere enthalten: die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern; sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen.Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 leg cit muss jedes Angebot insbesondere enthalten: die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern; sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen.

Gemäß § 123 Abs.1 leg cit erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Gemäß § 123 Abs 2 Z 1, 3 und 5 leg cit ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde; ob das Angebot rechnerisch richtig ist; die Angemessenheit der Preise; und ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, leg cit erfolgt die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien. Gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 5 leg cit ist bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, im Einzelnen zu prüfen, ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde; ob das Angebot rechnerisch richtig ist; die Angemessenheit der Preise; und ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Wie bereits oben ausgeführt hatte unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes der bestandfest gewordenen Ausschreibung ein durchschnittlich fachkundiger Bieter, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN-AG Wien Strom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 11.2.2008, N/0006-BVA/04/2008-24; 11.1.2008; N/0112-BVA/14/2007-20; u.a.] und demzufolge auch die Antragstellerin davon auszugehen, dass sie die Einheitspreise

aufgegliedert - dh grundsätzlich für jede im Leistungs-

verzeichnis enthaltenen Position in ihrem Angebot - auszuweisen hat.

Anzumerken ist, dass die Antragstellerin offenbar selbst keine Zweifel in Bezug auf die Bedeutung des Textes bzw des Inhaltes der vorliegenden Ausschreibung in ihrer Gesamtheit bzw von Teilen derselben gehabt hat. Sie hat es unterlassen, Fragen an den Auftraggeber zu stellen, um bestehende Zweifel auszuräumen, und die Ausschreibung auch nicht fristgerecht angefochten. Wenn die Antragstellerin erst im Nachprüfungsverfahren an der vom Auftraggeber vorgenommene Bewertung einzelner Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis als "wesentlich" Zweifel vorbringt, ist nicht nur auf die Bestandfestigkeit der Ausschreibung, sondern auch darauf hinzuweisen, dass Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen - hier dem BVergG 2006 idgF - zu lesen sind (vgl. VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087). Damit ein Angebot den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der jeweilige Bieter die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen im Angebot und die Preise an den hierzu bestimmten Stellen im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis einzutragen (§ 108 Abs 1 Z. 4 leg cit). Im Einklang mit dem Gesetz fordert die vorliegende Ausschreibung die Bieterin auf, jede Leistungsposition des Leistungsverzeichnisses anzubieten, den Einheitspreis für jede einzelne Leistungsposition zu ermitteln und auch bereits im Angebot anzugeben.Anzumerken ist, dass die Antragstellerin offenbar selbst keine Zweifel in Bezug auf die Bedeutung des Textes bzw des Inhaltes der vorliegenden Ausschreibung in ihrer Gesamtheit bzw von Teilen derselben gehabt hat. Sie hat es unterlassen, Fragen an den Auftraggeber zu stellen, um bestehende Zweifel auszuräumen, und die Ausschreibung auch nicht fristgerecht angefochten. Wenn die Antragstellerin erst im Nachprüfungsverfahren an der vom Auftraggeber vorgenommene Bewertung einzelner Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis als "wesentlich" Zweifel vorbringt, ist nicht nur auf die Bestandfestigkeit der Ausschreibung, sondern auch darauf hinzuweisen, dass Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen - hier dem BVergG 2006 idgF - zu lesen sind vergleiche VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087). Damit ein Angebot den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der jeweilige Bieter die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen im Angebot und die Preise an den hierzu bestimmten Stellen im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis einzutragen (Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit). Im Einklang mit dem Gesetz fordert die vorliegende Ausschreibung die Bieterin auf, jede Leistungsposition des Leistungsverzeichnisses anzubieten, den Einheitspreis für jede einzelne Leistungsposition zu ermitteln und auch bereits im Angebot anzugeben.

Die Antragstellerin hat bei insgesamt 53 Positionen des Kurztext-LV des Angebotes HKS vom 21.8.2012 (vgl. Aufstellung oben) einerseits den Preis mit EUR "0,00" angegeben und andererseits diese Positionen im Langtext-LV entweder ebenfalls mit EUR "0,00" ausgepreist, dazu keinen Preis oder sonstige Hinweise angegeben oder stichwortartige Anmerkungen vorgenommen.Die Antragstellerin hat bei insgesamt 53 Positionen des Kurztext-LV des Angebotes HKS vom 21.8.2012 vergleiche Aufstellung oben) einerseits den Preis mit EUR "0,00" angegeben und andererseits diese Positionen im Langtext-LV entweder ebenfalls mit EUR "0,00" ausgepreist, dazu keinen Preis oder sonstige Hinweise angegeben oder stichwortartige Anmerkungen vorgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt wurden zahlreiche betroffene Positionen mit der Antragstellerin erörtert. Übereinstimmend mit ihren Angaben im Angebot HKS gab die Antragstellerin insbesondere zu nachfolgenden Leistungen an, sie habe diese jeweils in andere Leistungspositionen eingerechnet. Dies betrifft:

  1. a.Litera a
    Die Positionen Montage Betonballastsystem mit Kran sowie Bautenschutzmatten als Unterlage für das Betonballastsystem, die in die Position Solar-Fertigkollektoren eingerechnet wurden (vgl. Langtext-LV Positionen 35 60 03 K und M: "in Pos. 35 60 03A enthalten").Die Positionen Montage Betonballastsystem mit Kran sowie Bautenschutzmatten als Unterlage für das Betonballastsystem, die in die Position Solar-Fertigkollektoren eingerechnet wurden vergleiche Langtext-LV Positionen 35 60 03 K und M: "in Pos. 35 60 03A enthalten").
  2. b.Litera b
    Die Positionen Az. WC-Steuerung Rohbauset, Az. WC-Auslöser für Taster und Az. WC-Spülauslösung Taster, die in die Positionen Behinderten-WC Anlage und Behinderten-WC Anlage öffentlich eingerechnet wurden (vgl. Langtext-LV Positionen 63 01 02 E - G: "in Pos 63 01 02 B-C enthalten").Die Positionen Az. WC-Steuerung Rohbauset, Az. WC-Auslöser für Taster und Az. WC-Spülauslösung Taster, die in die Positionen Behinderten-WC Anlage und Behinderten-WC Anlage öffentlich eingerechnet wurden vergleiche Langtext-LV Positionen 63 01 02 E - G: "in Pos 63 01 02 B-C enthalten").
  3. c.Litera c
    Die Positionen Sicherheitsarmaturen für druckfeste Speicher bis 30l und bis 200l, die in die Positionen Elektro-Hängespeicher druckfest 30l und 200l eingerechnet wurden (vgl. Langtext-LV Positionen 35 60 15 C und G: "in Pos vor enthalten").Die Positionen Sicherheitsarmaturen für druckfeste Speicher bis 30l und bis 200l, die in die Positionen Elektro-Hängespeicher druckfest 30l und 200l eingerechnet wurden vergleiche Langtext-LV Positionen 35 60 15 C und G: "in Pos vor enthalten").
  4. d.Litera d
    Die Positionen Körperbrause, verchr. DN 15 sowie Aufputz-Brausebatterie für Wandaufbau verchromt, die in der Position Duschanlage Stahlblech 80 x 80 eingerechnet wurden (vgl. Langtext-LV Positionen 63 01 16 C und D: "in Pos vor enthalten").Die Positionen Körperbrause, verchr. DN 15 sowie Aufputz-Brausebatterie für Wandaufbau verchromt, die in der Position Duschanlage Stahlblech 80 x 80 eingerechnet wurden vergleiche Langtext-LV Positionen 63 01 16 C und D: "in Pos vor enthalten").

Gleichzeitig nannte die Antragstellerin zu den unter Punkt a) und b) angeführten und im Angebot HKS nicht einzeln ausgepreisten Leistungspositionen in der mündlichen Verhandlung jeweils konkrete Einzelpreise. Zu den übrigen unter Punkt c) und

  1. d)Litera d
    genannten Leistungen gab sie an, grundsätzlich ebenfalls in der Lage zu sein, Einzelpreise zu nennen.

Dies verwundert, hatte doch die Antragstellerin zuvor schriftlich argumentiert, dass es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl der mit dem Kürzel "Az." als Aufzahlungspositionen gekennzeichneten und von ihr mit EUR 0,00 ausgepreisten Positionen um "Erschwernisse" handle, für die sie keinen Aufpreis verlange. Auch der Umstand, auf den die Antragstellerin hinweist, dass ein druckfester Speicher [vgl. oben Punkt c)] nach den technischen Vorgaben bzw gesetzlichen Vorschriften nur mit einer Sicherheitsarmatur montiert werden dürfe, ändert nichts daran, dass diese beiden Leistungspositionen vom Auftraggeber getrennt voneinander ausgeschrieben wurden.

Vergleichbar dazu stellt sich dem erkennenden Senat die Situation bei jenen Leistungspositionen dar, die die Antragstellerin in ihrem Angebot HKS deshalb mit EUR 0,00 ausgepreist habe, weil sie diese Leistungen von ihren Lieferanten nicht in derselben Gliederung wie in der gegenständlichen Ausschreibung angeboten bekomme (vgl. Langtext-LV u.a Betonballast-Befestigung für Flachdach, Position 35 60 03 B ist "in" den Solar-Fertigkollektoren, "Pos. 35 60 03 A enthalten"; Vormontageleiste und Unterputzkasten, Positionen 35 61 12 B und C sind "in" der Übergabestation, "Pos. 35 61 12 A enthalten"; Az. Für 1 Stk Holländerverschraubung für Kugelhahn DIND 15, 20 25, Positionen 62 0631 D bis F sind "in" dem Auslaufventil Wasserleitung DIND 15, 20, 25, "Pos. 62 06 31 - gemeint wohl die Positionen 62 06 31 D bis F (!) - enthalten"). Das Verhältnis der Antragstellerin zu ihren Lieferanten und die dabei gepflogenen Geschäftsusancen entbinden sie nicht von ihrer Verpflichtung, die Leistung gegenüber dem Auftraggeber ausschreibungskonform, entsprechend aufgegliedert in verschiedenen Leistungs-positionen zum jeweils ermittelten Einzelpreis anzubieten.Vergleichbar dazu stellt sich dem erkennenden Senat die Situation bei jenen Leistungspositionen dar, die die Antragstellerin in ihrem Angebot HKS deshalb mit EUR 0,00 ausgepreist habe, weil sie diese Leistungen von ihren Lieferanten nicht in derselben Gliederung wie in der gegenständlichen Ausschreibung angeboten bekomme vergleiche Langtext-LV u.a Betonballast-Befestigung für Flachdach, Position 35 60 03 B ist "in" den Solar-Fertigkollektoren, "Pos. 35 60 03 A enthalten"; Vormontageleiste und Unterputzkasten, Positionen 35 61 12 B und C sind "in" der Übergabestation, "Pos. 35 61 12 A enthalten"; Az. Für 1 Stk Holländerverschraubung für Kugelhahn DIND 15, 20 25, Positionen 62 0631 D bis F sind "in" dem Auslaufventil Wasserleitung DIND 15, 20, 25, "Pos. 62 06 31 - gemeint wohl die Positionen 62 06 31 D bis F (!) - enthalten"). Das Verhältnis der Antragstellerin zu ihren Lieferanten und die dabei gepflogenen Geschäftsusancen entbinden sie nicht von ihrer Verpflichtung, die Leistung gegenüber dem Auftraggeber ausschreibungskonform, entsprechend aufgegliedert in verschiedenen Leistungs-positionen zum jeweils ermittelten Einzelpreis anzubieten.

Gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung, den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden.Gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung, den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden.

Verschiebt ein Bieter in einer Ausschreibung, die - wie in diesem Fall - die Auspreisung jeder konkreten Leistungspositionen für sich verlangt, Kosten zwischen den einzelnen Leistungspositionen (Mischkalkulation), ist sein Angebot ausschreibungswidrig (BVA 21.4.2011, N/0020- BVA/09/2011-28 unter Verweis auf Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 Kommentar2, § 106 Rz 13). In allen Fällen, wo die Antragstellerin, wie sie selbst ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung angibt, Einzelpreise, nicht wie in der bestandfesten Ausschreibung gefordert, in den jeweils dafür im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungspositionen ausgewiesen hat, sondern vielmehr diese Leistungspositionen in andere, dafür nicht vorgesehene Leistungspositionen eingerechnet hat, widerspricht ihr Angebot der Ausschreibung und ist gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.Verschiebt ein Bieter in einer Ausschreibung, die - wie in diesem Fall - die Auspreisung jeder konkreten Leistungspositionen für sich verlangt, Kosten zwischen den einzelnen Leistungspositionen (Mischkalkulation), ist sein Angebot ausschreibungswidrig (BVA 21.4.2011, N/0020- BVA/09/2011-28 unter Verweis auf Pesendorfer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 Kommentar2, Paragraph 106, Rz 13). In allen Fällen, wo die Antragstellerin, wie sie selbst ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung angibt, Einzelpreise, nicht wie in der bestandfesten Ausschreibung gefordert, in den jeweils dafür im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungspositionen ausgewiesen hat, sondern vielmehr diese Leistungspositionen in andere, dafür nicht vorgesehene Leistungspositionen eingerechnet hat, widerspricht ihr Angebot der Ausschreibung und ist gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.

Ebenso widerspricht ein Angebot der Ausschreibung, wenn - wie im vorliegenden Fall von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden - ihrem Kalkulanten ein "Fehler" unterlaufen ist, indem er die Einzelposition 63 01 01 E betreffend 121 Stück Az. Wandeinbaugestell Trakt B+D+Allgm. nicht gesondert angeboten hat. Ein solcher Verstoß der Antragstellerin bei der Kalkulation gegen die Vorgaben der Ausschreibung führt aber auch dazu, dass ein derartiges Angebot ohne jede weitere Prüfung der Behebbarkeit eines solchen Angebotsmangels aus-zuscheiden ist (vgl. BVA 21.4.2011, N/0020- BVA/09/2011-28 unter Hinweis auf BVA 21.4.2008, N/0030- BVA/10/2008-24; M.Öhler/J.Schramm, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 Kommentar2, § 129 Abs 1 Z 3, Rz. 48).Ebenso widerspricht ein Angebot der Ausschreibung, wenn - wie im vorliegenden Fall von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden - ihrem Kalkulanten ein "Fehler" unterlaufen ist, indem er die Einzelposition 63 01 01 E betreffend 121 Stück Az. Wandeinbaugestell Trakt B+D+Allgm. nicht gesondert angeboten hat. Ein solcher Verstoß der Antragstellerin bei der Kalkulation gegen die Vorgaben der Ausschreibung führt aber auch dazu, dass ein derartiges Angebot ohne jede weitere Prüfung der Behebbarkeit eines solchen Angebotsmangels aus-zuscheiden ist vergleiche BVA 21.4.2011, N/0020- BVA/09/2011-28 unter Hinweis auf BVA 21.4.2008, N/0030- BVA/10/2008-24; M.Öhler/J.Schramm, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 Kommentar2, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3,, Rz. 48).

Nach der vergaberechtlichen Judikatur weist schon das Anbieten einer Reihe von Positionen des Leistungsverzeichnisses mit EUR 0,00 in Richtung einer spekulativen Preisgestaltung (vgl. BVA 21.4.2011, N/0020-BVA/09/2011-28; VKS Wien 26.4.2012, VKS- 4331/12). Die Antragstellerin gibt - wie sie bemerkenswerter Weise selbst in Zusammenhang mit sog. Erschwernissen in Aufzahlungspositionen ausführte - damit zu erkennen, dass sie die Kosten für diese Leistungen nicht in Rechnung stellen würde. Sie hat jedoch, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, verschiedenste Preise einzelner Leistungspositionen in andere Leistungspositionen eingepreist. Ohne weitere Aufschlüsselung führt ein solches Vorgehen dazu, dass weder der eingerechneten Positionspreis noch jener Positionspreis, in den die andere Position eingerechnet wurde, ersichtlich und damit aus dem Angebot erschließbar und damit nachvollziehbar sind. Zudem würde ein Herausrechnen von Einzelpreisen zB für jene Leistungspositionen, die von der Antragstellerin zwar zuvor mit EUR 0,00 ausgepreisten worden waren, für die sie aber im Zuge des Nachprüfungsverfahrens konkrete Einzelpreise angeben konnte, eine nachträgliche und im offenen Verfahren unzulässige Angebotsänderung darstellen. Das Vorbringen der Antragstellerin ihr Vorgehen in diesem Fall stelle keine "Umlagerung" von Leistungen von einer in eine andere Leistungsposition dar und der Angebotsinhalt bliebe unverändert, stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung dar.Nach der vergaberechtlichen Judikatur weist schon das Anbieten einer Reihe von Positionen des Leistungsverzeichnisses mit EUR 0,00 in Richtung einer spekulativen Preisgestaltung vergleiche BVA 21.4.2011, N/0020-BVA/09/2011-28; VKS Wien 26.4.2012, VKS- 4331/12). Die Antragstellerin gibt - wie sie bemerkenswerter Weise selbst in Zusammenhang mit sog. Erschwernissen in Aufzahlungspositionen ausführte - damit zu erkennen, dass sie die Kosten für diese Leistungen nicht in Rechnung stellen würde. Sie hat jedoch, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, verschiedenste Preise einzelner Leistungspositionen in andere Leistungspositionen eingepreist. Ohne weitere Aufschlüsselung führt ein solches Vorgehen dazu, dass weder der eingerechneten Positionspreis noch jener Positionspreis, in den die andere Position eingerechnet wurde, ersichtlich und damit aus dem Angebot erschließbar und damit nachvollziehbar sind. Zudem würde ein Herausrechnen von Einzelpreisen zB für jene Leistungspositionen, die von der Antragstellerin zwar zuvor mit EUR 0,00 ausgepreisten worden waren, für die sie aber im Zuge des Nachprüfungsverfahrens konkrete Einzelpreise angeben konnte, eine nachträgliche und im offenen Verfahren unzulässige Angebotsänderung darstellen. Das Vorbringen der Antragstellerin ihr Vorgehen in diesem Fall stelle keine "Umlagerung" von Leistungen von einer in eine andere Leistungsposition dar und der Angebotsinhalt bliebe unverändert, stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung dar.

Gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote auszuscheiden, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) ausweisen.Gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote auszuscheiden, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) ausweisen.

Der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG ist immer dann erfüllt, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen in der Ausschreibung "etwas nicht in Ordnung ist". Kann ein Bieter auffällige Einheitspreise nicht plausibel erläutern, ist sein Angebot gemäß § 129 Abs 1 Z 3 leg cit auszuscheiden (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 1418f). Die Antragstellerin hat die Einheitspreise, wie oben dargestellt, für zahlreiche mit EUR 0,00 ausgepreiste Leistungspositionen nicht plausibel erläutert. Auch wenn es der Antragstellerin nicht bewusst gewesen sein mag, bedingt eine derartige Vorgangsweise eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises. Schon aufgrund ihrer Vielzahl machen die betroffenen Positionspreise gegenständlich nicht bloß einen geringfügigen Anteil Gesamtpreis aus.Der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG ist immer dann erfüllt, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen in der Ausschreibung "etwas nicht in Ordnung ist". Kann ein Bieter auffällige Einheitspreise nicht plausibel erläutern, ist sein Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit auszuscheiden (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 1418f). Die Antragstellerin hat die Einheitspreise, wie oben dargestellt, für zahlreiche mit EUR 0,00 ausgepreiste Leistungspositionen nicht plausibel erläutert. Auch wenn es der Antragstellerin nicht bewusst gewesen sein mag, bedingt eine derartige Vorgangsweise eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises. Schon aufgrund ihrer Vielzahl machen die betroffenen Positionspreise gegenständlich nicht bloß einen geringfügigen Anteil Gesamtpreis aus.

Dass der Auftraggeber nach eigenen Angaben die vertiefte Angebotsprüfung nicht vollständig durchführen bzw abschließen konnte, ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Aufgrund der vorliegend erfolgten Umlagerung von Preisen bzw Mischkalkulation, ist das Angebot der Antragstellerin als ausschreibungswidrig zu qualifizieren. Eine ordnungsgemäß durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung durch den Auftraggeber hätte zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und damit keinen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens haben können. Das Angebot der Antragstellerin wurde somit vom Auftraggeber zu Recht, gestützt auf den Ausscheidensgrund gemäß §129 Abs 1 Z 3 BVergG, ausgeschieden.Dass der Auftraggeber nach eigenen Angaben die vertiefte Angebotsprüfung nicht vollständig durchführen bzw abschließen konnte, ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Aufgrund der vorliegend erfolgten Umlagerung von Preisen bzw Mischkalkulation, ist das Angebot der Antragstellerin als ausschreibungswidrig zu qualifizieren. Eine ordnungsgemäß durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung durch den Auftraggeber hätte zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und damit keinen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens haben können. Das Angebot der Antragstellerin wurde somit vom Auftraggeber zu Recht, gestützt auf den Ausscheidensgrund gemäß §129 Absatz eins, Ziffer 3, BVergG, ausgeschieden.

Liegt auch nur ein Ausscheidensgrund vor, ist der Auftraggeber zum Ausscheiden des betroffenen Angebotes verpflichtet. Dabei kommt dem Auftraggeber kein Ermessen zu (vgl. VwGH 18.5.2005, 2004/04/0040).Liegt auch nur ein Ausscheidensgrund vor, ist der Auftraggeber zum Ausscheiden des betroffenen Angebotes verpflichtet. Dabei kommt dem Auftraggeber kein Ermessen zu vergleiche VwGH 18.5.2005, 2004/04/0040).

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens war spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Vorbringen insbesondere zu sonstigen von der Antragstellerin mit EUR 0,00 angebotenen Leistungspositionen bzw zu ihrem Angebot über Wartungstätigkeiten war nicht weiter einzugehen.

  1. 3.Ziffer 3
    Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Da - wie sich aus Spruchpunkt I ergibt - der Nachprüfungsantrag abgewiesen wurde und daher auch kein "teilweises Obsiegen" der Antragstellerin iSv § 319 Abs 1 BVergG vorliegt, ist der diesbezügliche Antrag, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag bezieht, abzuweisen.Da - wie sich aus Spruchpunkt römisch eins ergibt - der Nachprüfungsantrag abgewiesen wurde und daher auch kein "teilweises Obsiegen" der Antragstellerin iSv Paragraph 319, Absatz eins, BVergG vorliegt, ist der diesbezügliche Antrag, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag bezieht, abzuweisen.

Ebenso ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er sich auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht, gemäß § 319 Abs. 2 BVergG abzuweisen. Zwar wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom 10.10.2012, N/0093- BVA/02/2012-EV6, stattgeben, der Nachprüfungsantrag wurde jedoch gemäß § 320 Abs. 1 leg. cit. unter Spruchpunkt I abgewiesen.Ebenso ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er sich auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht, gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG abzuweisen. Zwar wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom 10.10.2012, N/0093- BVA/02/2012-EV6, stattgeben, der Nachprüfungsantrag wurde jedoch gemäß Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit. unter Spruchpunkt römisch eins abgewiesen.

Schlagworte

Bauauftrag Oberschwelle, offenes Verfahren, bestandfeste Ausschreibung, Aufklärung mangelhaft, Angebot ausschreibungswidrig, Angebot von EUR-Null-Positionen, nicht plausibel zusammengesetzter Gesamtpreis;

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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