TE Verg Bescheid 2013/1/7 N/0096-BVA/05/2012-78

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Veröffentlicht am 07.01.2013
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Norm

GebAG §28 Abs2
GebAG §31
GebAG §31 Z1
GebAG §31 Z3
GebAG §31 Z6
GebAG §32 Abs1
GebAG §34
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs3
GebAG §34 Abs3 Z3
GebAG §35
GebAG §36
GebAG §37
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs2
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
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  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
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  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
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  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
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  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
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  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" der Pensionsversicherungsanstalt" die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 7. November 2012, N/0096-BVA/05/2012-36, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen Ing. M***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF, mit Euro XXXX festgesetzt.Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" der Pensionsversicherungsanstalt" die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 7. November 2012, N/0096-BVA/05/2012-36, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen Ing. M***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, mit Euro römisch 40 festgesetzt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 beantragte A***, vertreten durch X***, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 12. Oktober 2012 betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" der Pensionsversicherungsanstalt.

In diesem Nachprüfungsverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Bauwesen - Schwimmbäderbau erforderlich.

Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 7. November 2012, N/0096-BVA/05/2012-36, Ing. M*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 7. November 2012 ersucht, zu neun vom zuständigen Senat des Bundesvergabeamtes gestellten Fragen betreffend das Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin Befund und Gutachten zu erstellen.

Befund und Gutachten vom 19. November 2012 langten am 20. November 2012 im Bundesvergabeamt ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Noch bevor in einer dafür anberaumten mündlichen Verhandlung der Sachverständige Befund und Gutachten erläutern konnte, wurde in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2012 von der Auftraggeberin die beanstandete Zuschlagsentscheidung zurückgenommen und von der Antragstellerin daraufhin das Nichtigerklärungsbegehren im Nachprüfungsverfahren zurückgezogen.

Der Sachverständige legte am 3. Dezember 2012 (eingelangt im Bundesvergabeamt am 4. Dezember 2012) eine Gebührennote über einen Betrag von Euro XXXX und schlüsselte diesen Betrag folgendermaßen auf:Der Sachverständige legte am 3. Dezember 2012 (eingelangt im Bundesvergabeamt am 4. Dezember 2012) eine Gebührennote über einen Betrag von Euro römisch 40 und schlüsselte diesen Betrag folgendermaßen auf:

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

Insgesamt wurden dem SV X Seiten an Schriftstücken

übermittelt (Beilage 1)  a Euro 0,10    Euro       XXXX

Reisekosten (§ 28 Abs. 2)

Benützung des eigenen PKW´s

a) laut beiliegender Aufstellung (Beilage 2

X km    a Euro 0,42                     Euro       XXXX

Sonstige Kosten (§ 31)

b) Kosten für Ablichtungen (§31 Z 1)

z. B. Aktenkopien usw. (Beilage 1)

Farbkopien   X Stück a 0,73             Euro       XXXX

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1, 33)

a) laut beiliegender Aufstellung (Beilage 2)

X Stunden a Euro 22,70                  Euro       XXXX

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35, 37)

Diverse Recherchen, Besprechungen, Ausarbeitung von Befund

und Gutachten, Ausfertigung von Befund und Gutachten,

Bearbeitung von Fragen und diversen Stellungnahmen,

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 29.11.2012,

diverser Schriftverkehr und Telefonate (siehe Beilage 2)

X Stunden a Euro 120,00                 Euro       XXXX

Kosten für das Reinschreiben von Befund und sonstiger

Schriftstücke (§ 31 Z 3)

Urschrift    X Seiten a Euro 2,00       Euro       XXXX

Zwischensumme                           Euro       XXXX

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6)                 Euro       XXXX

zusammen                                Euro       XXXX

Gesamtsumme abgerundet

auf volle Euro (§ 39 Abs. 2)            Euro       XXXX

Den Parteien des Nachprüfungsverfahrens N/0096-BVA/05/2012 wurde im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zur Gebührennote eine Stellungnahme abzugeben. Die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin und die Auftraggeberin verzichteten auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Die Antragstellerin führte in einer Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 aus, dass die vom Gutachter herangezogenen Ansätze bezüglich der Kosten der Kopien und bezüglich des angesetzten Stundensatzes betreffend Mühewaltung in der beantragten Höhe von EUR 120.-- für eine Stunde zu hoch wären. Diesbezüglich verwies die Antragstellerin insbesondere auf § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG, wonach für einen Sachverständigen mit HTL-Abschluss als Ausbildung eine Gebühr für Mühewaltung in der Höhe von EUR 50,00 - EUR 100,00 je Stunde als angemessen anzusehen wäre. Zusätzlich sei der getätigte zeitliche Aufwand für Erstellung von Befund und Gutachten nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin beantragte die Gebühr des Sachverständigen nach richterlichem Ermessen und auf der Grundlage der richtigen Ansätze des GebAG und einer für die vorliegende Leistung angemessenen Zeit zu bestimmen.Die Antragstellerin führte in einer Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 aus, dass die vom Gutachter herangezogenen Ansätze bezüglich der Kosten der Kopien und bezüglich des angesetzten Stundensatzes betreffend Mühewaltung in der beantragten Höhe von EUR 120.-- für eine Stunde zu hoch wären. Diesbezüglich verwies die Antragstellerin insbesondere auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG, wonach für einen Sachverständigen mit HTL-Abschluss als Ausbildung eine Gebühr für Mühewaltung in der Höhe von EUR 50,00 - EUR 100,00 je Stunde als angemessen anzusehen wäre. Zusätzlich sei der getätigte zeitliche Aufwand für Erstellung von Befund und Gutachten nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin beantragte die Gebühr des Sachverständigen nach richterlichem Ermessen und auf der Grundlage der richtigen Ansätze des GebAG und einer für die vorliegende Leistung angemessenen Zeit zu bestimmen.

Das Bundesvergabeamt übermittelte die Antragstellerin-Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 an die Verfahrensparteien des Verwaltungsverfahrens und forderte den Sachverständigen mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 auf, dem Bundesvergabeamt Nachweise vorzulegen, wodurch sich ergebe, dass er für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Erwerbsleben einen Stundensatz von EUR 120.-- verrechnen könne und vergütet erhalte. Er wurde in diesem Schreiben auch ersucht darzulegen, warum er Kopierkosten in Höhe von EUR 0,73 je angefertigter Kopie zur Verrechnung gebracht habe.

In einer Stellungnahme vom 26. Dezember 2012 führte der Sachverständige aus, dass der verrechnete Satz von EUR 0,73 pro Kopie auf einem Irrtum beruhe und dass dafür ein Betrag in Höhe von EUR 0,22 pro Kopie in Ansatz zu bringen sei. Zum Stundensatz für Mühewaltung in beantragter Höhe von EUR 120.-- führte der Sachverständige aus, dass dieser Stundensatz dem Bundesvergabeamt bereits vor Beauftragung mitgeteilt worden sei. Dabei handle es sich um einen Stundensatz, den er in den vergangenen zwei Jahren bei allen Gerichtsaufträgen (ca. 30 Gerichtsaufträge) in Rechnung gestellt habe. Dieser Stundensatz sei dabei nicht in Frage gestellt oder diskutiert worden. Er sei in seinem außergerichtlichen Erwerbsleben seit mehr als 30 Jahre in Führungspositionen des Baugeschehens tätig, wobei den diesbezüglichen Teams auch sehr viele Akademiker angehören würden.

Die wiedergegebene und beantragte Stundenanzahl für Mühewaltung ergebe sich daraus, dass sich im Zuge der Befundaufnahme bzw. der Gutachtenserstellung eine zeitintensive Kontaktaufnahme mit einem Sachverständigenkollegen als auch mit Wartungstechnikern und eine intensive Internetrecherche betreffend die diversen Anlagenteile und deren Wartungsintensität als erforderlich herausgestellt hätten und auch durchgeführt worden wären.

Das Bundesvergabeamt kommt diesbezüglich zu folgendem Ergebnis:

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von EUR 7,60 bis EUR 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu EUR 39,70 mehr. Mit dem Gutachtensauftrag wurden dem Sachverständigen auf elektronischem Wege folgende Unterlagen in 4 E-Mail zur Verfügung gestellt:Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von EUR 7,60 bis EUR 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu EUR 39,70 mehr. Mit dem Gutachtensauftrag wurden dem Sachverständigen auf elektronischem Wege folgende Unterlagen in 4 E-Mail zur Verfügung gestellt:

  1. 1.Ziffer eins
    E-Mail "Unterlagen zur Gutachtenserstellung I" enthielt folgende Dateien:
    • -Strichaufzählung
      Ausschreibungsunterlage - Leerausschreibung (Dokumentenname: 1. Ausschreibung SKA-RZ Gröbming - Bädertechnik)
    • -Strichaufzählung
      von Auftraggeberin erstellter Preisspiegel und Aufklärung (Dokumentenname: 3. Preisspiegel und Aufklärung)

  1. 2.Ziffer 2
    E-Mail "Unterlagen zur Gutachtenserstellung II" enthielt folgende Dateien:
    • -Strichaufzählung
      Angebot der O***; das Angebot wurde vom Bundesvergabeamt eingescannt (Dokumentenname: 2. Angebot der O***)

  1. 3.Ziffer 3
    E-Mail "Unterlagen zur Gutachtenserstellung III" enthielt folgende Dateien:
    • -Strichaufzählung
      Unterlage betreffend eine von der Auftraggeberin vorgenommene vertiefte Angebotsprüfung hinsichtlich der angebotenen Wartungspauschalen Dokumentenname:
  2. 4.Ziffer 4
    Vertiefte Angebotsprüfung)
    • -Strichaufzählung
      von der Auftraggeberin abgespeichertes Dokument betreffend Bieterlücken (Dokumentenname: 5. Bieterlücken Gr ISO-8859-1 Q bming 30 08 2012)
    • -Strichaufzählung
      von der Auftraggeberin abgespeichertes Dokument betreffend nachgereichter Dokumente (Dokumentenname: 6. Anlage 1-9 nachgereicht 30 08 2012)

  1. 4.Ziffer 4
    E-Mail "Unterlagen zur Gutachtenserstellung IV" enthielt folgende Dateien:
    • -Strichaufzählung
      Prüfbericht der Architektur Maurer (Dokumentenname: 7. GRB G 3130 AP 121010 TGA Bädertechnik Prüfbericht)
    • -Strichaufzählung
      von der Auftraggeberin abgespeichertes Dokument betreffend nachgereichter Dokumente (Dokumentenname: 8. P*** 30 08 2012 Nachforderung Unterlagen)
    • -Strichaufzählung
      Nachprüfungsantrag der A*** vom 17. Oktober 2012 samt Beilagen (diesbezüglich wird im Besonderen auf Beilage 6: Gutachterliche Stellungnahme von Architekt Ing. K*** vom 30. August 2012 zur Frage der Preisangemessenheit der von O*** angebotenen Wartungspauschalen im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren hingewiesen - Dokumentenname: 9. A***-Nachprüfungsantrag samt Beilagen)
    • -Strichaufzählung
      Stellungnahme der O*** vom 24. Oktober 2012 (Dokumentenname: 10. O***- Stellungnahme vom 24. Oktober 2012)
    • -Strichaufzählung
      Stellungnahme der Auftraggeberin vom 25. Oktober 2012 (Dokumentenname: 11. AG-Stellungnahme vom 25. Oktober 2012)
    • -Strichaufzählung
      Stellungnahme der Antragstellerin vom 7. November 2012 samt Beilagen (Dokumentenname: 12. ASt-Stellungnahme vom 7. November 2012)
    • -Strichaufzählung
      Stellungnahme der O*** vom 7. November 2012 (Dokumentenname: 13. O***- Stellungnahme vom 7. November 2012)

Das Bundesvergabeamt geht hinsichtlich des Umfanges der zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen davon aus, dass jedes vom Bundesvergabeamt übermittelte E-Mail einem Aktenband gleichzuhalten ist. Diese Verfahrensunterlagen des Vergabe- bzw. Nachprüfungsverfahrens weisen einen durchschnittlich komplexen Inhalt auf. Unter Berücksichtigung der in § 36 GebAG festgesetzten Beträge war daher für das Studium der Akten ein Betrag in Höhe von X mal Euro 17,00, gesamt sohin Euro XXXX zuzuerkennen. Eine seitenweise Abrechnung im Bereich des Aktenstudiums durch den Sachverständigen, wie von Ing. M*** dargelegt und beantragt, sieht § 36 GebAG nicht vor.Das Bundesvergabeamt geht hinsichtlich des Umfanges der zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen davon aus, dass jedes vom Bundesvergabeamt übermittelte E-Mail einem Aktenband gleichzuhalten ist. Diese Verfahrensunterlagen des Vergabe- bzw. Nachprüfungsverfahrens weisen einen durchschnittlich komplexen Inhalt auf. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 36, GebAG festgesetzten Beträge war daher für das Studium der Akten ein Betrag in Höhe von römisch zehn mal Euro 17,00, gesamt sohin Euro römisch 40 zuzuerkennen. Eine seitenweise Abrechnung im Bereich des Aktenstudiums durch den Sachverständigen, wie von Ing. M*** dargelegt und beantragt, sieht Paragraph 36, GebAG nicht vor.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.

§ 34 Abs. 3 Z 2 GebAG sieht vor, dass - soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4 (Bezugnahme auf eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung, die im konkreten Fall nicht gegeben ist) - für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgender Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG sieht vor, dass - soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4, (Bezugnahme auf eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung, die im konkreten Fall nicht gegeben ist) - für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgender Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

Für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermitteln werden, eine Gebühr für Mühewaltung von EUR 50 bis 100 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Der Sachverständige wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 aufgefordert Nachweise vorzulegen, wodurch sich ergebe, dass er für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten im außergerichtlichen Erwerbsleben einen Stundensatz von EUR 120.-- erwirtschaftet. Der Sachverständige ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat dem Bundesvergabeamt trotz entsprechender Aufforderung keinen entsprechenden Nachweis zur Verfügung gestellt.

Im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 und 3 GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Fragen und der Ausführlichkeit der Begründung im Gutachten berücksichtigend war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro 75.-- pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagte X Stunden, somit mit Euro XXXX festzusetzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde nachvollziehbar vom Sachverständigen dargelegt und glaubhaft begründet.Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins und 3 GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Fragen und der Ausführlichkeit der Begründung im Gutachten berücksichtigend war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro 75.-- pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagte römisch zehn Stunden, somit mit Euro römisch 40 festzusetzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand wurde nachvollziehbar vom Sachverständigen dargelegt und glaubhaft begründet.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

  1. 1.Ziffer eins
    die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
  2. 2.Ziffer 2
    die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Der Sachverständige hatte Druckkosten in Höhe von Euro XXXX (X x EUR 0,22). Diese Kosten waren unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG zuzusprechen.Der Sachverständige hatte Druckkosten in Höhe von Euro römisch 40 (römisch zehn x EUR 0,22). Diese Kosten waren unter Berücksichtigung von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zuzusprechen.

Unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG waren dem Sachverständigen für X Seiten Urschrift Euro XXXX zuzusprechen.Unter Berücksichtigung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG waren dem Sachverständigen für römisch zehn Seiten Urschrift Euro römisch 40 zuzusprechen.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von Euro 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. In Anbetracht der in Beilage 2 zur Gebührennote vom Sachverständigen dargelegten Besprechungstermine außerhalb seines Wohnsitzes bzw. seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte im Ausmaß von X Stunden war dem Sachverständigen der Betrag in Höhe von Euro 22,70 mal X, gesamt sohin Euro XXXX zuzusprechen. Der Betrag von Euro 22,70 gebührt für jede angefangene Stunde und der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass er entsprechende Tätigkeiten im Ausmaß von mehr als X Stunden durchgeführt hat und daher für Zeitversäumnis ein Betrag in diesem Ausmaß zuzuerkennen war.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von Euro 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. In Anbetracht der in Beilage 2 zur Gebührennote vom Sachverständigen dargelegten Besprechungstermine außerhalb seines Wohnsitzes bzw. seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte im Ausmaß von römisch zehn Stunden war dem Sachverständigen der Betrag in Höhe von Euro 22,70 mal römisch zehn, gesamt sohin Euro römisch 40 zuzusprechen. Der Betrag von Euro 22,70 gebührt für jede angefangene Stunde und der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass er entsprechende Tätigkeiten im Ausmaß von mehr als römisch zehn Stunden durchgeführt hat und daher für Zeitversäumnis ein Betrag in diesem Ausmaß zuzuerkennen war.

Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (Reisegebührenverordnung (RGV) 1955) hiefür vorgesehene Vergütung. Unter Berücksichtigung von nachgewiesenen X vom Sachverständigen mit dem eigenen PKW zurückgelegten Kilometern und dem Kilometersatz der Reisegebührenverordnung 1955 in Höhe von Euro 0,42 war dem Sachverständigen ein Betrag in Höhe von Euro XXXX zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (Reisegebührenverordnung (RGV) 1955) hiefür vorgesehene Vergütung. Unter Berücksichtigung von nachgewiesenen römisch zehn vom Sachverständigen mit dem eigenen PKW zurückgelegten Kilometern und dem Kilometersatz der Reisegebührenverordnung 1955 in Höhe von Euro 0,42 war dem Sachverständigen ein Betrag in Höhe von Euro römisch 40 zuzuerkennen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen.

Zusammenfassend sind folgende Gebühren zuzusprechen:

1.) Aktenstudium                 Euro            XXXX

2.) Mühewaltung                  Euro            XXXX

3.) Druckkosten                  Euro            XXXX

4.) Kosten für                   Euro            XXXX

5.) Zeitversäumnis               Euro            XXXX

6.) Reisekosten mit eigenem PKW  Euro            XXXX

Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro XXXX. Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. 20 % von XXXX. sind Euro XXXX. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro XXXX zuzusprechen.Die Zwischensumme der zuzusprechenden Honorarpositionen beträgt Euro römisch 40 . Der Prozentsatz der zuzusprechenden Umsatzsteuer beträgt 20 %. 20 % von römisch 40 . sind Euro römisch 40 . Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG war somit ein weiterer Betrag von Euro römisch 40 zuzusprechen.

Gemäß § 39 Abs. 2 GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden. Im Ergebnis bedeutet das, dass das festzusetzende Gesamthonorar des Sachverständigen mit Euro XXXX festzusetzen war.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden. Im Ergebnis bedeutet das, dass das festzusetzende Gesamthonorar des Sachverständigen mit Euro römisch 40 festzusetzen war.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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