TE Verg Bescheid 2013/3/8 N/0124-BVA/02/2012-32

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Veröffentlicht am 08.03.2013
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Norm

BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §122
BVergG 2006 §131
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §321
BVergG 2006 §322 Abs1 Z7
BVergG 2006 §345 Abs15 Z3
ABGB §§914 ff
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 122 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, sowie Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Arch. DI Georg Pendl als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl I Nr 10/2012 (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe „SKA-RZ Bad Schallerbach – Zubau Patienten- und Therapietrakt sowie Bestandsadaptierung - Generalplanerleistungen“, des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 28. Dezember 2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, sowie Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Arch. DI Georg Pendl als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe „SKA-RZ Bad Schallerbach – Zubau Patienten- und Therapietrakt sowie Bestandsadaptierung - Generalplanerleistungen“, des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 28. Dezember 2012, wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag, „auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des Bieters `F***`“, wird abgewiesen.

II.römisch zwei.

Der Antrag, gerichtet auf den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren, wird abgewiesen.

Begründung

Die Ausschreibungsbekanntmachung zum gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgte europaweit im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften am 8.9.2011, 2011/S 172-283178, im Oberschwellenbereich. Demnach handelt es sich um eine Dienstleistung, Dienstleistungskategorie Nr. 12, CPV 71000000, die im Rahmen eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll. Nachdem die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, (idF Auftraggeber), aus den eingelangten 11 Teilnahmeanträgen die fünf bestgereihten Bewerber ermittelt hatte, lud sie diese – unter ihnen die Antragstellerin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin im gegenständlichen Rechtsschutzverfahren – mit Schreiben vom 28.6.2012 zur 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens und zur Angebotslegung ein.Die Ausschreibungsbekanntmachung zum gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgte europaweit im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften am 8.9.2011, 2011/S 172-283178, im Oberschwellenbereich. Demnach handelt es sich um eine Dienstleistung, Dienstleistungskategorie Nr. 12, CPV 71000000, die im Rahmen eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll. Nachdem die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, in der Fassung Auftraggeber), aus den eingelangten 11 Teilnahmeanträgen die fünf bestgereihten Bewerber ermittelt hatte, lud sie diese – unter ihnen die Antragstellerin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin im gegenständlichen Rechtsschutzverfahren – mit Schreiben vom 28.6.2012 zur 2. Stufe des Verhandlungsverfahrens und zur Angebotslegung ein.

Die Ausschreibung wurde insgesamt sechsmal berichtigt. Mit der

1. Berichtigung vom 9.7.2012 verlängerte der Auftraggeber die Angebotsfrist bis zum 14.9.2012, 16:00 Uhr. Am 17.10.2012 änderte der Auftraggeber insbesondere erstmals Pkt 6.5.2 „Projektzeit“ ab, überarbeitete dazu die Anlage 12 und erstellte eine neue Anlage 12 A. Weitere Änderungen betrafen Pkt. 6.5.3 auf Seite 54 von 65 der Ausschreibung. Am 14.11.2012 traf der Auftraggeber „abschließende bewertungsrelevante Festlegungen“ und zwar nochmals zu Pkt 6.5.2 Projektzeit neu mit den Kriterien Projektdauer und Qualitative Beurteilung des Projektzeitplanes sowie und zu Pkt 6.5.3 Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit – Subkriterium nachhaltige Gesamtkosten.

Soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung wurde in den zuletzt gültigen Ausschreibungsunterlagen Nachfolgendes ausgeführt:

„2 ALLGEMEINE VERGABEBEDINGUNGEN FÜR DIE 2. STUFE […]

2.8 Teil- und abweichende Angebote; Alternativ- und Abänderungsangebote

Unvollständige bzw. von der Ausschreibung abweichende Angebote können von der vergebenden Stelle ohne weitere Prüfung ausgeschieden werden.

Von den rechtlichen Bedingungen der Ausschreibung (Punkte 3 bis 8) abweichende Angebote sind grundsätzlich nicht zulässig. Von der „Technischen Beschreibung und vom Raum- und Funktionsprogramm“ (Anlage 2) abweichende Angebote (Alternativ- bzw. Abänderungsangebote) sind nicht zulässig.

[…]

6 BESTBIETERERMITTLUNG

6.1 Vorprüfung der Projekte, technische und kaufmännische Prüfung der Ausarbeitungen

Die Vorprüfung der Projekte sowie die technische und kaufmännische Prüfung der Ausarbeitungen erfolgen durch die Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung technischer und juristischer Fachberater (intern sowie extern) des Auftraggebers. Die eingereichten Projekte werden nach objektivierbaren Kriterien derart überprüft, dass ein vergleichbares Werten durch die Bewertungskommission möglich ist.

Vorprüfungskriterien

  • -Strichaufzählung
    Einhaltung der Verfahrensbedingungen
  • -Strichaufzählung
    Vorlage des unterfertigten Besichtigungsnachweises
  • -Strichaufzählung
    Vollständigkeit der geforderten planerischen Leistungen
  • -Strichaufzählung
    Vorprüfung der Einhaltung der Rahmenbedingungen und der Vorgaben des Raum- und Funktionsprogramms
  • -Strichaufzählung
    Vorprüfung der Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit des Lösungsvorschlages
  • -Strichaufzählung
    Vorprüfung der Vollständigkeit der geforderten Kostenermittlung, Prüfen des ausgearbeiteten Detaillierungsgrades und Plausibilitätsprüfung der Kosten- und Massenansätze
  • -Strichaufzählung
    Vorprüfung der Vollständigkeit des geforderten Bauzeitenplanes, Prüfen des aus- gearbeiteten Detaillierungsgrades und Plausibilitätsprüfung
  • -Strichaufzählung
    Vorprüfung der Erfüllung der Zuschlagskriterien

6.2 Verhandlungen

Im Anschluss an die Vorprüfung soll mit den Bietern zumindest eine Verhandlungsrunde über den gesamten Angebotsinhalt geführt werden. Nach Abschluss der ersten Verhandlungsrunde wird der Auftraggeber den Bietern gegebenenfalls die Möglichkeit geben, verbesserte Angebote zu legen.

[…]

6.4 Tätigkeit der Bewertungskommission

Nach Beendigung der Vorprüfung, der Präsentation der eingereichten Projekte und den Verhandlungen hierüber wird die Bewertungskommission zusammentreten.

Grundlage für die Tätigkeit der Bewertungskommission ist grundsätzlich der durch die Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung technischer und juristischer Fachberater vorbereitete Bewertungsvorschlag anhand der festgelegten Zuschlagskriterien sowie die von diesen ausgearbeitete schematische, nach sachlichen Gesichtspunkten geordnete Darstellung der in den Projekten enthaltenen Vorschläge. Zur Entscheidungsfindung innerhalb der Bewertungskommission zur Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien ist Einstimmigkeit erforderlich.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei jenen (Sub-)Kriterien (türkis) hinterlegt), bei welchen der subjektive Aspekt im Vordergrund steht. Diesbezüglich vergibt jedes Kommissionsmitglied autonom seine Bewertungspunkte nach den unten näher ausgeführten Modalitäten und fließen diese als Summe - entsprechend gewichtet - in die Gesamtbewertung ein. Die Beratungen der Bewertungskommission finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Alle Mitglieder der Bewertungskommission, der Verfahrensbetreuung sowie alle mit der Durchführung des Verfahrens seitens des Auftraggebers befassten Personen sind an strikte Geheimhaltung bis zur Verlautbarung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens gebunden.

Die Bewertungskommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind. Einer der Anwesenden muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein. Jene Mitglieder der Bewertungskommission, die Stimmenthaltung üben, werden bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt, jedoch im Protokoll vermerkt. Wenn sich jedoch die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Stimme enthält, ist die Abstimmung unter Stimmzwang zu wiederholen. Die Bewertungskommission arbeitet von jeder ihrer Sitzungen ein Protokoll aus, das ihre Beschlüsse sowie eine verbale Begründung hierfür enthält und von allen Mitgliedern unterzeichnet wird. Die Entscheidungen der Bewertungskommission sind endgültig. Die Bewertungskommission und deren einzelne Mitglieder sind weisungsfrei und üben ihre Funktion in allen Abschnitten des Verfahrens persönlich aus.

6.5 Zuschlagskriterien — Gewichtung im Überblick

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien stellt sich wie folgt dar:

Nicht darstellbare Tabelle

Die bei der Bewertung der einzelnen Themen bzw. Kriterien zur Anwendung gelangende Vorgehensweise wird in der Folge näher definiert.

6.5.1 Bewertung des Honorarangebotes

Das Generalplaner-Honorarangebot wird zunächst auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft. Anschließend werden die Honorarangebote zueinander in Relation gesetzt. Das Angebot mit dem niedrigsten Pauschalhonorar wird mit 15 Punkten bewertet. Für die Punkteanzahl der übrigen Angebote wird die Mittelwertmethode angewendet. Als Referenzgrößen werden sowohl der Mittelwert als auch der billigste Preis herangezogen, sodass die Gesamtheit aller Angebote für die vergebende Punkteanzahl mit ausschlaggebend ist. Folgende Formel gelangt hierbei zur Anwendung, wobei keine negativen Punktewerte vergeben werden (Rundung auf 2 Nachkommastellen):

Punktewert = {100 —[(k-b) / MW*100])* 15 %

k………konkretes Honorarangebot

b………niedrigstes Honorarangebot

MW…...Mittelwert aller Honorarangebote

Berechnungsbeispiel:

Honorarangebot Berechnung Punkte

Bieter 1 - € 100,-- {100-[(100-100) 15

- / 190*100]} *15%

Bieter 2 - € 160,-- {100-[(160-100) 10,26

- / 190*100]} *15%

Bieter 3 - € 200,-- {100-[(200-100) 7,11

- / 190*100]} *15%

Bieter 4 - € 300,-- {100-[(300-100) 0,00

- / 190*100]} *15%

6.5.2 Projektzeit

Angemerkt wird, dass aus Sicht des Auftraggebers eine möglichst kurze Projektdauer bis zur betriebsfertigen Fertigstellung des Zubaues wesentlich ist. Der Bieter hat die Möglichkeit, insbesondere im Bewertungsthema „Projektzeit“ darauf zu reagieren. Die Bewertung der Projektzeit ist ebenfalls konkret durch die nachfolgenden Kriterien abgebildet. Die Gewichtung zueinander – je nach Bedeutung – ergibt sich aus der Tabelle, die Bepunktung aus nachstehender Ausführung.

  • -Strichaufzählung
    Projektdauer
Das Angebot mit der geringsten Projektdauer gemäß auszuarbeitenden Projetzeitplan (Anlage 12) vom Beginn der Ausführungsplanung lt. Beilage 12a und der betriebsfertigen Fertigstellung des Zubaus beziehungsweise der vollständigen Umsetzung des der Ausschreibung zugrunde liegenden Raum- und Funktionsprogrammes ZUBAU (Anlage 2) anzugeben erhält 100 Punkte. Das Angebot mit der längsten Projektdauer bis zum vorstehend genannten Endtermin wird mit 0 Punkten bewertet. Die Punkteanzahl der restlichen Angebote wird linear zur Projektdauer des jeweiligen Angebotes und der geringsten Projektdauer ermittelt.
Unter „betriebsfertiger Fertigstellung“ wird jener Zustand verstanden, der es dem Auftraggeber ermöglicht, den widmungsgemäßen betrieb der Räume aufzunehmen. Es sind daher alle Mängelbehebungszeiten, Abnahmen, die Endreinigung und die Inbetriebnahme der technischen Anlagen inklusive Gebäudeleittechnik einzukalkulieren und als solches im Projektzeitplan / Bauphase jeweils als eigener Vorgang gesondert auszuweisen. Diese Tätigkeiten sind je Abschluss einer Bauphase anzuführen.
  • -Strichaufzählung
    Qualitative Beurteilung des Projektzeitplans
Als Beispiel stehen dafür: > Plausibiltät und Nachvollziehbarkeit
> Vollständigkeit und Stimmigkeit der Zeitansätze
Im Rahmen der Bewertung dieses Kriteriums werden von der Bewertungskommission gemäß Punkt 6.4 je nach Erfüllungsgrad Punkte vergeben.
Das Kriterium wird in Anlehnung an eine fünfteilige Skala in 5er-Abstufungen (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend erfüllt) bewertet. 0 Punkte werden im Kriterium vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte (entsprechend der jeweiligen Aufzählung) nicht genügend erfüllt sind. Die Maximalpunkteanzahl von 100 wird vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte sehr gut erfüllt sind. Dazwischen werden die Punkte
linear abgestuft vergeben (gut = 75 Punkte, befriedigend = 50
Punkte, genügend = 25 Punkte).
Zur Zusammenführung der Bewertung ist das Kriterium mit einem Gewichtungsprozentsatz versehen. Die für ein Kriterium vergebenen Punkte werden mit der hierfür maximal erzielbaren Punkteanzahl in Relation gesetzt und mit dem entsprechenden Prozentsatz gewichtet (Rundung auf 2 Nachkommastellen).

6.5.3 Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit

Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit ist ebenfalls konkret durch Kriterien bzw. Subkriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander- je nach Bedeutung — ergibt sich aus der Tabelle, die Bepunktung aus nachstehenden Ausführungen, jeweils bezogen auf das gesamte Objekt, getrennt nach Zubau und Bestand.

  • -Strichaufzählung
    Nachhaltige Gesamtkosten
Aufgrund der eingesetzten Materialien, der konstruktiven Gestaltung sowie der eingesetzten Technologien ist unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen einer Sonderkrankenanstalt ein Konzept vorzulegen, aus dem die jährlichen, durchschnittlichen Betriebskosten gemäß ÖNORM 1801- 2, Pkt. 3.3, Tabelle 2, Kostenart 5.1 Ver- und Entsorgung, 5.3 Technische Dienstleistungen und 5.4 Objektreinigung (ausschließlich der zur Belichtung dienenden Glasflächen, wobei in der Masseermittlung die Architekturlichte herangezogen wird), gerechnet auf 10 Jahre, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 enthaltenen Berechnungsparameter, ersichtlich sind. Für die Objektreinigung der zur Belichtung dienenden Glasflächen sind EURO 0,97 pro m2 zu kalkulieren (diese Kosten sind für die Innenseite inklusive der Außenseite).
Die nachhaltigen Gesamtkosten K/Ges setzen sich aus den nachhaltigen Gesamtkosten des Zubaues und des Bestandes zusammen.
Diese sind folgend zu ermitteln:
Die nachhaltigen Gesamtkosten des Zubaues K/Zu setzen sich additiv aus den einmaligen Investitionskosten des Zubaues KI/Zu und den laufenden jährlichen Betriebskosten des Zubaues KB/Zu zusammen. Die nachhaltigen Gesamtkosten des Bestandes K/Zu setzen sich additiv aus den einmaligen Umbaukosten des Bestandes KI/Best und den laufenden jährlichen Betriebskosten des Zubaues KB/Best zusammen. Die laufenden Betriebskosten für den Bestand sind der Anlage 6 zu entnehmen.

K/Zu = KI/Zu + 10*KB/Zu       K/Best = KI/Best + 10*KB/Best

K = K/Zu+K/Best

Das Angebot mit den so ermittelten niedrigsten nachhaltigen Gesamtkosten wird mit 75 Punkten bewertet. Die Punkteanzahl der übrigen Angebote reduziert sich um jenen Prozentsatz, um den die konkreten Gesamtkosten (Kk) die niedrigsten Gesamtkosten (Kb) übersteigen. Für die Berechnung wird folgende Formel herangezogen:
Punktewert = 75 * (2- Kk / Kb)
- Energiekennwerte
Zur Durchführung der Bewertung der Energiekennwerte sind jedenfalls im Rahmen des Angebotes nachstehende Werte nachvollziehbar anzugeben. Dabei ist von einer Betriebszeit der Lüftungsanlagen im Bereich der Therapieräumlichkeiten von 10 Stunden täglich (Mo-Fr) auszugehen. Für die Patientenbereiche und die Allgemeinräumlichkeiten ist ein ganzjähriger (365 Tage) 24-Stundenbetrieb mit Nachtabsenkung zu berechnen.

Energiekennwerte BESTAND derzeit

Flächenbezogener jährlicher Heizwärmebedarf …74…..kWh/m2

HWB/BGF

Kubaturbezogener jährlicher Heizwärmebedarf …21,70kWh/m3

HWB/BRI

Jährlicher Endenergiebedarf EEB …3.900.000kWh

Energiekennwerte BESTAND „neu“

Flächenbezogener jährlicher Heizwärmebedarf … kWh/m2

HWB/BGF

Kubaturbezogener jährlicher Heizwärmebedarf … kWh/m3

HWB/BRI

Jährlicher Endenergiebedarf EEB … kWh

Energiekennwerte ZUBAU

Flächenbezogener jährlicher Heizwärmebedarf … kWh/m2

HWB/BGF

Kubaturbezogener jährlicher Heizwärmebedarf … kWh/m3

HWB/BRI

Jährlicher Endenergiebedarf EEB … kWh

Der Heizwärmebedarf ist ein Maß für theoretisch erreichbare thermische Qualität des Gebäudes; je niedriger, desto besser.

Jährlich bedeutet in diesem Zusammenhang: eine Heizsaison umfassend. Der Heizwärmebedarf HWB ist unter Berücksichtigung des Leitfadens `Energietechnisches Verhalten von Gebäuden` zur OIB-Richtlinie 6 `Energieeinsparung und Wärmeschutz` mit der Gebäudeart `Krankenhäuser` für das Gesamtobjekt zu berechnen. Das Angebot mit dem so ermittelten geringsten kubaturbezogenen Heizwärmebedarf (Zubau und Bestand `neu`) wird mit 12,5 Punkten bewertet. Die Punkteanzahl der übrigen Angebote reduziert sich um jenen Prozentsatz, um den der konkrete Heizwärmebedarf (HWB/BRIn) den niedrigsten Heizwärmebedarf (HWB/BRIn) übersteigt. Für die Berechnung wird folgende Formel herangezogen:

Punktewert = 12,5 * (HWB/BRIn/ HWB/BRIk)

Der jährliche Endenergiebedarf ist ein Maß für die tatsächliche erreichbare thermische Qualität des Gebäudes, je niedriger desto besser. Der Endenergiebedarf ist die Summe aus Endenergiebedarf Bestand „neu“ und Endenergiebedarf Zubau unter Zugrundlegung des tatsächlich angebotenen Energiekonzeptes.

Das Angebot mit dem so ermittelten geringsten Endenergiebedarf (Zubau und Bestand „neu“) wird mit 12,5 Punkten bewertet. Die Punkteanzahl der übrigen Angebote reduziert sich um jenen Prozentsatz, um den der konkrete Endenergiebedarf (EBk) den niedrigsten Endenergiebedarf (EBn) übersteigt. Für die Berechnung wird folgende Formel herangezogen:

Punktewert = 12,5 * (EBn/ EBk)

Die so ermittelten Punktewerte für den Heizwärmebedarf und den Endenergiebedarf werden addiert und ergeben in Summe den Punktewert für das Subkriterium `Energiekennwerte`. Zur Zusammenführung der Bewertung sind die jeweiligen Kriterien mit einem Gewichtungsprozentsatz versehen. Die für ein Subkriterium vergebenen Punkte werden mit der hierfür maximal erzielbaren Punkteanzahl in Relation gesetzt und mit dem entsprechenden Prozentsatz gewichtet (Rundung auf 2 Nachkommastellen). Die Gewichtung der Themen wird sinngemäß vorgenommen.

  • -Strichaufzählung
    Qualitative Beurteilung der Kostenermittlung
Als Beispiel hierfür stehen: > Plausibilität und
Nachvollziehbarkeit
> Vollständige Stimmigkeit der Ansätze
> Nutzung von Einsparpotential
Im Rahmen der Bewertung dieses Kriteriums werden von der Bewertungskommission gemäß Punkt 6.4 je nach Erfüllungsgrad Punkte vergeben.

Das Kriterium wird in Anlehnung an eine fünfteilige Skala in

5er-Abstufungen (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht

genügend erfüllt) bewertet. 0 Punkte werden im Kriterium

vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte (entsprechend der jewei-

ligen Aufzählung) nicht genügend erfüllt sind. Die

Maximalpunkteanzahl von 100 wird vergeben, wenn die zugehörigen

Aspekte sehr gut erfüllt sind. Dazwischen werden die Punkte

linear abgestuft vergeben (gut = 75 Punkte, befriedigend = 50

Punkte, genügend = 25 Punkte).

Zur Zusammenführung der Bewertung ist das Kriterium mit einem

Gewichtungsprozentsatz versehen (Rundung auf 2

Nachkommastellen).

Beispiel für die Zusammenführung der Bewertung: siehe Punkt

6.5.4

-   Umgang mit repetitiven Raumanforderungen

In ggst. Projektaufgabe finden sich, insbesondere im Bereich der Errichtung der Patientenzimmer, wiederkehrende Anforderungen an die Herstellung von im Verbund verorteten, gleichartigen Räumen. Aufgabenstellung für den Bieter ist es hierbei, unter Berücksichtigung der in anderen Kriterien und sonstigen Projektvorgaben hierzu angesetzten Parameter, eine möglichst wirtschaftliche aber auch qualitätsvolle Errichtung dieser Räumlichkeiten in seinem Konzept darzustellen. Auf welche Art der Bieter (z.B. mittels Modulbauweise) auf die potentiell gegebenen Einsparungsmöglichkeiten reagiert, bleibt ihm im Rahmen der Gesamtaufgabenstellung überlassen.
Die Thematik ist gesamtheitlich zu betrachten, d. h. inkl. der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Transporte etc. Der Bieter hat, über die allgemeinen Anforderungen hinaus, in einer textlichen wie planlichen Darstellung seinen Zugang zu dieser Thematik nachvollziehbar und plausibel unter Darstellung der gewählten Herangehensweise sowie der Auswirkungen auf Kosten, Termin, Qualität und Quantität darzulegen, wobei der Ausarbeitungsumfang für die ggst. Teilaufgabe mit 3 planlichen Darstellungen, max. Din A3 sowie einer textlichen Darstellung, max. 5 Seiten Din A4, Schriftgröße 11 und 1,5 fache Zeilenschaltung begrenzt wird.
Das Kriterium wird in Anlehnung an eine fünfteilige Skala in 5er-Abstufungen (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend erfüllt) bewertet. 0 Punkte werden im Kriterium vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte nicht genügend erfüllt sind. Die Maximalpunkteanzahl von 100 wird vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte sehr gut erfüllt sind. Dazwischen werden die Punkte linear abgestuft vergeben (gut = 75 Punkte, befriedigend = 50 Punkte, genügend = 25 Punkte).
Zur Zusammenführung der Bewertung ist das Kriterium mit einem Gewichtungsprozentsatz versehen. Die Berechnung erfolgt auf 2 Nachkommastellen.

6.5.4 Bewertung der projektspezifischen Bearbeitung

Die Bewertung der projektspezifischen Bearbeitung ist konkret durch Kriterien bzw. Subkriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander - je nach Bedeutung - ergibt sich aus der vorstehenden Tabelle.

Jedes Subkriterium wird in Anlehnung an eine fünfteilige Skala in 5er-Abstufungen (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend erfüllt) bewertet. 0 Punkte werden bei einem Subkriterium vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte (entsprechend der jeweiligen Aufzählung) nicht genügend erfüllt sind. Die Maximalpunkteanzahl von 100 wird vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte sehr gut erfüllt sind. Da- zwischen werden

die Punkte linear abgestuft vergeben (gut = 75 Punkte,

befriedigend = 50 Punkte, genügend = 25 Punkte).

Zur Zusammenführung der Bewertung sind die jeweiligen (Sub-)kriterien mit einem Gewichtungsprozentsatz versehen. Die für ein Subkriterium vergebenen Punkte werden mit der hierfür maximal erzielbaren Punkteanzahl in Relation gesetzt und mit dem entsprechenden Prozentsatz gewichtet (Rundung auf 2 Nachkommastellen). Die Gewichtung der Kriterien und Themen wird sinngemäß jener der Subkriterien vorgenommen.

Konkret werden im Zusammenhang mit der Erfüllung der architektonischen und funktionellen Konzepte folgende

Subkriterien einer Bewertung zugeführt:

  • -Strichaufzählung
    Außenanlagen, Verkehr, Grünraumkonzept, Parkplatzkonzept
Als Beispiel hierfür stehen: > Bewertung des gesamten
Verkehrskonzeptes einschließlich aller Fußgängerwege auf dem Anstaltsgelände hinsichtlich Funktionalität, Einbindung in die Grünraumgestaltung, Verkehrstrennung von Patienten und Besucherfahrzeugen einerseits sowie von Lieferanten-, Müllentsorgungs-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen andererseits und Anbindung an den Bestand
> Bewertung des Konzeptes für den ruhenden Verkehr hinsichtlich der funktionellen Lösung, der Emissionen und Sicherheit für Fußgeher.
> Bewertung des Grünraumkonzeptes hinsichtlich gestalterischer Qualität, Einbindung in das umgebende Landschaftsbild sowie Zuordnung und Erreichbarkeit der Erholungsflächen.
> Funktionalbezug zwischen den Nutzungen der jeweiligen Baukörper und des umgebenden Grünraumes.
  • -Strichaufzählung
    Baukörper und Fassadengestaltung
Als Beispiel hierfür stehen: > Ablesbarkeit der funktionellen
Nutzung.
> Potential Corporate Design.
> Bewertung der architektonischen Qualität der Fassade. > Bewertung der ästhetischen Wirkung der verwendeten Materialien im Dialog mit dem Umgebungsbild.
> Bewertung der architektonischen Integration der bestehenden Bauteile in das architektonische Gesamtkonzept.
> Einschätzung des Erhaltungs- und Pflegeaufwandes der
eingesetzten Materialien.
> Beurteilung des Wärmedämmverhaltens der Fassade.
> Beurteilung allenfalls vorgeschlagener Beiträge `intelligenter` Fassadenlösungen zur Optimierung des Energiehaushaltes.
Beurteilung der Haltbarkeit der vorgesehenen Fassadenelemente. > Beurteilung der Variabilität und individuellen Anpassungsfähigkeit des vorgeschlagenen Sonnenschutzsystems. > Anfälligkeit für Windeinwirkung und Geräuschbelastung. > Beurteilung der Haltbarkeit bzw. des Reparatur- und Sanierungsaufwandes des Sonnenschutzes.
> Bewertung der architektonischen und funktionalen Bewältigung der gegebenen Hanglage bei der Umsetzung des vorgegebenen Raumprogramms.
  • -Strichaufzählung
    Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt
Als Beispiel hierfür stehen: > Architektonische Umsetzung der
im Leitprojekt (Anlage 9) vorgegeben Funktionsbezüge. > Erfüllung und Optimierung der Vorgaben gemäß Raum- und Funktionsprogramm sowie Vollständigkeit der Räumlichkeiten (Anlage 2).
> Verbesserungsvorschläge zu den Funktionszusammenhängen sind erwünscht und werden positiv bewertet
- Innenraumgestaltung, Designkonzept
Als Beispiel hierfür stehen: > Bewertung der architektonischen
und funktionellen Qualität der Patientenbereiche.
> Bewertung des Innenraumkonzeptes und vorgeschlagenen Designs für Allgemein- und Therapiebereich, die eine angenehme Umgebung für Patienten, Personal und Besucher in Bezug auf Licht, Luft und Klima bewirken.
> Bewertung des vorgeschlagenen Materialeinsatzes und Farbkonzeptes hinsichtlich Gestaltungsqualität, Haltbarkeit und Pflegeaufwand.
> Bewertung der Integration der Innenraumgestaltung in das Gesamtkonzept.
> Außenraumbezug von Patientenzimmern (Balkone).
> Orientierbarkeit
> Anordnung der Allgemeinräume für Patienten
- Regelschnitt mit schematischer Darstellung der Haustechnik
Als Beispiel hierfür stehen: > Bewertung der angebotenen
Raumhöhen und Konstruktionsaufbauten.
> Bewertung der angebotenen Leitungsführung für die haustechnische Infrastruktur samt zugehöriger Innenausbaumaßnahme hinsichtlich Errichtungskosten, Zugänglichkeit und Wartung.
> Bewertung der Flexibilität bei allfällig späteren Raum- oder Nutzungsänderungen.
Konkret werden im Zusammenhang mit dem konstruktiven Konzept folgende Subkriterien einer Bewertung zugeführt:
  • -Strichaufzählung
    Gründungs- und Tragwerkskonzept
Als Beispiel hierfür stehen:              > Vorschlag für die Baugrubensicherung mit Fundierungskonzept
im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit
> Auswirkung des vorgeschlagenen Fundierungskonzeptes auf die Bauzeit - es wird ausdrücklich auf die schwierigen Gründungsverhältnisse hingewiesen
> Bewertung für die Erweiterungsmöglichkeit und Flexibilität der Nutzung einzelner Baukörper unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen konstruktiven Systems.
> Flexibilität der vorgeschlagenen konstruktiven Lösung, hinsichtlich haustechnischer Einbauten, Leitungsführungen und Nachrüstungen für die gebäudetechnischen Ausstattungen.
  • -Strichaufzählung
    Statisches Konzept der Aufstockung Therapietrakt
Als Beispiel hierfür stehen: > Konzept für die Lastabtragung
der neu zu errichtenden Trainingstherapie über den bestehenden Therapietrakt unter Wahrung der gebotenen Wirtschaftlichkeit > Bewertung allenfalls notwendiger konstruktiver Verstärkungsmaß-nahmen in dem unter der Aufstockung liegenden Baukörper (Therapiebereiche und Schwimmhalle)
> Bewertung der Auswirkungen der Bauführung auf die in Nutzung befindlichen Baulichkeiten
Konkret werden im Zusammenhang mit dem haustechnischen Konzept folgende Subkriterien einer Bewertung zugeführt:
  • -Strichaufzählung
    Einsatz von Alternativenergie
Als Beispiel hierfür stehen: > Bewertung der vorgeschlagenen Wärme- und Kältegewinnung unter Wahrung gesamtwirtschaftlicher Aspekte.
> Beurteilung des Einflusses auf die Betriebskosten bzw. auf die Reduktion des Primärenergiebedarfs.
  • -Strichaufzählung
    Beschreibung des haustechnischen Konzeptes
Als Beispiel hierfür stehen: > Bewertung der Komplexität der vorgeschlagenen Lösung für den Bereich Heizung, Lüftung, Klima. > Bewertung der Wirtschaftlichkeit für Errichtung, Wartung und Betrieb der vorgeschlagenen haustechnischen Lösungen. > Bewertung der Flexibilität des Ver- und Entsorgungskonzepts > Bewertung des innovativen Potentials für das vorgeschlagene haustechnische Konzept.
  • -Strichaufzählung
    Schemadarstellung
Als Beispiel hierfür stehen: > Bewertung der Plausibilität des
Heizungs- und Kälteschemas für das Gesamtbauvorhaben. > Bewertung der Plausibilität des Elektro-Hauptverteilungsschemas für das Gesamtbauvorhaben.
  • -Strichaufzählung
    Beleuchtungskonzept
Als Beispiel hierfür stehen:> Bewertung der vorgeschlagenen Beleuchtungslösung, unter Berücksichtigung der Investitionskosten und einem möglichst geringen Energieeinsatz. > Bewertung von innovativen Lösungen zur Tageslichtsteuerung.
  • -Strichaufzählung
    Innovative Lösungen zur Energieeinsparung
Als Beispiel hierfür stehen: > Bewertung von innovativen Lösungen zur Energieeinsparung, wie z.B. Niedertemperaturheizung, dezentrale Warmwasserbereitung mit Frischwasserumformern, Präsenzmelder, usw.

Beispiel für die Zusammenführung der Bewertung:

Nicht darstellbare Tabelle

6.5.5 Projektabwicklung

Die Bewertung der Projektabwicklung ist konkreter durch Kriterien abgebildet. Die Gewichtung dieser zueinander - je nach Bedeutung - ergibt sich aus der vorstehenden Tabelle. Jedes Kriterium wird in Anlehnung an eine fünfteilige Skala in 5er-Abstufungen (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend erfüllt) bewertet. 0 Punkte werden bei einem Subkriterium vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte (entsprechend der jeweiligen Aufzählung) nicht genügend erfüllt sind. Die Maximalpunkteanzahl von 100 wird vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte sehr gut erfüllt sind. Dazwischen werden die Punkte linear abgestuft vergeben (gut = 75 Punkte, befriedigend = 50 Punkte, genügend = 25 Punkte.

Konkret werden im Zusammenhang mit der Projektabwicklung folgende Kriterien einer Bewertung zugeführt:

  • -Strichaufzählung
    Bauphasenkonzept
Als Beispiel hierfür stehen: > Vorschlag einer Teilung des
Gesamtbauvorhabens in einzelne Bauphasen, welche untereinander in zeitlicher Abhängigkeit stehen.
> Plausibilität der Gesamtprojektzeit in Abhängigkeit von den vorgeschlagenen Bauphasen.
  • -Strichaufzählung
    Umsiedlungskonzept
Als Beispiel hierfür stehen: > Vorlage eines Umsiedlungskonzeptes, in Abhängigkeit zu den vorgeschlagenen Bauphasen.
> Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den laufenden Betrieb der Sonderkrankenanstalt
Zur Zusammenführung der Bewertung sind die jeweiligen Kriterien mit einem Gewichtungsprozentsatz versehen. Die für ein Kriterium vergebenen Punkte werden mit der hierfür maximal erzielbaren Punkteanzahl in Relation gesetzt und mit dem entsprechenden Prozentsatz gewichtet (Rundung auf 2 Nachkommastellen).
Beispiel für die Zusammenführung der Bewertung: siehe Punkt 6.5.4!

6.6 Gesamtbewertung

Die Zusammenführung der für jedes Thema ermittelten Punktewerte gemäß 6.5 erfolgt durch Addition dieser. Die dergestalt für jeden Bieter ermittelte Gesamtbewertung wird gegenübergestellt und solcherart der Bestbieter ermittelt (= Bieter mit der höchsten Gesamtpunkteanzahl).

Die Angebotsöffnung fand am 17.9.2012 zwischen 9.00 Uhr und 9.30 Uhr statt.

Mit Schreiben vom 3.10.2012 übermittelte der Auftraggeber an alle Bieter die „im Zuge der bisherigen Angebotsprüfung“ aufgetretenen Fragen für die 1. Verhandlungsrunde und informierte über „Mängel/offene Punkte“ im jeweiligen Angebot. Die Bieter wurden aufgefordert, bei den Projektpräsentationen aufzuklären bzw die Unterlagen nachzureichen sowie eine schriftliche Form der Antworten zur Verhandlungsrunde mitzubringen.

Am 8.10.2012 und 9.10.2012 wurde die 1. Verhandlungsrunde mit sämtlichen Bietern durchgeführt.

Fristgerecht am 24.10.2012 übermittelten die Antragstellerin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin auftragsgemäß weitere entsprechende Unterlagen betreffend ihr Angebot.

Mit Schreiben vom 6.11.2012 informierte der Auftraggeber, dass keine weiteren Verhandlungsrunden erfolgen werden und forderte die Bieter auf, ein „letztgültiges Angebot laut beigeschlossenem Punkt 8. Summenblatt – Gesamtkostenaufstellung jedenfalls vorab per Email bis spätestens 8. November 2012, 12 Uhr […] zu retournieren“. Die Bieter kamen dieser Aufforderung fristgerecht nach. Am 8.11.2012 von 12:00 Uhr bis 12:15 Uhr fand die Öffnung der Letztangebote statt.

Am 12.11.2012 erfolgte eine Kurzpräsentation der Projekte durch die Bieter gegenüber der Bewertungskommission.

Gleichzeitig mit den mit Schreiben vom 14.11.2012 getroffenen, die Ausschreibung abändernden, Festlegungen forderte der Auftraggeber die Bieter zur Nachreichung von weiteren Ergänzungen auf. Am 19.11.2012 reichten sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin fristgerecht diverse Unterlagen nach.

Die vom Auftraggeber nach seinen Angaben im April 2012 mit der Verfahrensbegleitung beauftragte B*** (iF B***) erstellte am 22.11.2012 unter Beiziehung der ebenfalls seitens des Auftraggebers für den Fachbereich „Technische Gebäudeausrüstung“ beauftragten C*** (iF C***) einen Vorprüfungsbericht. In diesem werden ua die Methode der Vorprüfung sowie die Ergebnisse der durchgeführten Angebotsvorprüfung getrennt für aller 5 Bieter dargestellt. Laut Vorbericht gliederte B*** die Prüfung wie folgt: 4.1 Formale Prüfung, 4.2 Rechnerische Prüfung (unterteilt in Honorarangebote und in Baukosten), 4.3 Inhaltliche Prüfung,

4.4 Prüfung Zuschlagskriterien (unterteilt in 4.4.1 Honorar,

4.4.2 Projektzeit, diese gegliedert in Projektdauer und Qualitative Beurteilung des Projektzeitplanes, 4.4.3 Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, diese gegliedert in Nachhaltige Gesamtkosten, Energiekennwerte, Qualitative Beurteilung der Kostenermittlung und Umgang mit repetitiven Raumanforderungen, 4.4.4 Projektspezifische Bearbeitung, diese gegliedert in Außenanlagen, Verkehr, Grünraum- und Parkplatzkonzept, Baukörper und Fassadengestaltung, Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt, Innenraumgestaltung, Designkonzept, Regelschnitt mit schematischer Darstellung der Haustechnik, Gründungs- und Tragwerkskonzept, Statisches Konzept der Aufstockung Therapietrakt, Einsatz von Alternativenergie, Beschreibung des haustechnischen Konzeptes, Schemadarstellung, Beleuchtungskonzept sowie Innovative Lösungen zur Energieeinsparung, sowie 4.4.5 Projektabwicklung, diese gegliedert in Bauphasen- und Umsiedlungskonzept). Teil des Vorprüfungsberichtes sind weiters tabellarische Darstellungen zur Prüfung der Angebote auf deren Vollständigkeit, Gegenüberstellungen betreffend die Baukosten für den Zubau und die Bestandsadaptierung sowie betreffend die Gesamtkosten und die Projektzeit für die Bewertung, eine Aufstellung „Statistische Vergleichswerte“ und ein Konvolut „Vorprüfung Haustechnik“ samt Bewertungsvorschlag, erstellt von C***.

Am 27.11.2012 fand die Sitzung der Bewertungskommission statt. Von den insgesamt 14 stimmberechtigten Mitgliedern waren 11 Personen anwesend. Laut dem vorliegenden „Protokoll Bewertung 20121127.doc“ erfolgte die Sitzung - soweit für die vorliegende Entscheidung von Relevanz - wie folgt:

„Eine Abstimmung seitens der Bewertungskommission wird in der Folge somit über alle Kriterien, bei denen die Evaluierung der Angebote nicht im Wege der monetären Ermittlungsmethode (Bewertung in monetären Einheiten) oder der kardinalen Ermittlungsmethode (Bewertung in objektiv feststellbaren Messgrößen an Hand eines kardinalen Bezugssystems erfolgen kann), durchgeführt. Auf Grund des grundsätzlich bestehenden Erfordernisses der Einstimmigkeit wird die Abstimmung primär durch Handzeichen vorgenommen werden; lediglich bei jenen Kriterien, bei welchen der subjektive Aspekt im Vordergrund steht und somit kein einstimmiges Ergebnis vorliegen muss, erfolgt eine schriftliche Abstimmung.

Abgestimmt wird über die vorliegenden und einleitend präsentierten letztgültigen Angebote der folgenden Bieter. […]

Folgende Unterlagen stellen integrierende Bestandteile dieses Protokolls dar:

  • -Strichaufzählung
    Prüfbericht vom 22.11.2012 B*** sowie C*** inkl. rechnerischer Aufbereitung der Bestbieterermittlung
  • -Strichaufzählung
    Präsentationsunterlagen zur Sitzung vom 27.11.2012
  • -Strichaufzählung
    11 Bewertungsblätter, je 3 Stück
[…]
Die Grundlage für die Durchführung der Abstimmung über die einzelnen Angebote bilden die auf die einzelnen Bewertungskriterien bezogene Darstellung der Projekte und Darlegung des Bewertungsvorschlages seitens der D*** (B***) sowie E*** (C***).“

In weiterer Folge werden zu verschiedenen „Themen/Kriterien“ die Bewertung bzw der Bewertungsvorschlag und das Abstimmungsergebnis bzw die verbale Begründung dargestellt.

Der Endprüfbericht vom 12.12.2012, erstellt von B***, dokumentiert insbesondere den Ablauf der 2. Stufe des vom Auftraggeber durchgeführten Verhandlungs-verfahrens, die Ergebnisse der Vorprüfung inklusive einem Bewertungsvorschlag für jedes Kriterium und jeden Bieter und eine Zusammenfassung. In dieser Zusammenfassung wird zuerst darauf hingewiesen, dass „der […] Endprüfbericht die Ergebnisse der Kommissionssitzung am 27.11.2012 beinhaltet“, dann gibt eine Tabelle das Punktergebnis gesamt für jeden Bieter und die sich daraus ergebende Reihung der Bieter wieder. Abschließend „wird auf Grundlage der Bestbieterermittlung gemäß den Kriterien der Ausschreibung F***, zur Vergabe vorgeschlagen“.

Mit Faxmitteilung vom 21.12.2012 gab der Auftraggeber, bekannt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am 2.1.2013 an die F*** zu erteilen. In weiterer Folge übermittelte der Auftraggeber, ebenfalls am 21.12.2012, an alle Bieter nochmals die Zuschlagsentscheidung per e-mail sowie Kopien des Protokolls der Sitzung der Bewertungskommission und des Endberichts der B*** vom 12.12.2012. Die vier unterlegenen Bieter erhielten jeweils eine Fassung des Protokolls der Bewertungskommission und des Endberichts, bezogen auf den Vergleich der Prüfungsergebnisse ihres eigenen Angebotes zu jenem der bestgereihten Zuschlagsempfängerin.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richten sich die mit Schriftsatz vom 28.12.2012 eingebrachten Anträge der A***, vertreten durch X*** (idF Antragstellerin). Begehrt wird die Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung, der Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richten sich die mit Schriftsatz vom 28.12.2012 eingebrachten Anträge der A***, vertreten durch X*** in der Fassung Antragstellerin). Begehrt wird die Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung, der Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 7.1.2013, GZ N/0124-BVA/02/2012-EV7, stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer dieses Nachprüfungsverfahren untersagt, im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.

Im Wesentlichen brachte die Antragstellerin vor, diese Zuschlagsentscheidung sei infolge verschiedener Vergabeverstöße rechtswidrig.

  1. 1.Ziffer eins
    Fehlende bzw unzureichende Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots in der Zuschlagsentscheidung bzw in den nachgereichten Unterlagen:
    Der Auftraggeber habe der Zuschlagsentscheidung nur eine unleserliche Tabelle mit Punktewerten ohne weitere Erläuterungen beigeschlossen. In der Zuschlags-entscheidung seien daher nicht alle Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes hinreichend offen gelegt worden.
Erst auf Nachfrage der Antragstellerin habe der Auftraggeber weitere Unterlagen über die Angebotsbewertung, die ebenfalls keine hinreichenden Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beinhaltet hätten, nachgereicht. Ein Nachreichen dieser Angaben sei unbeachtlich.
Da ein großer Teil der Zuschlagskriterien durch eine Bewertungskommission bewertet worden sei, sei eine bloße Angabe der von den Kommissionsmitgliedern vergebenen Punkte unzureichend, um die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots darzulegen. Bei der vorliegenden Ausschreibung sei eine nachvollziehbare, objektive und verbale Begründung durch jedes Kommissionsmitglied erforderlich. Es sei auf sämtliche Aspekte der jeweiligen Zuschlagskriterien einzugehen, stichwortartige Begründungen seien nicht ausreichend. Das nachträglich übermittelte Protokoll der Bewertungskommission vom 27.11.2012 enthalte jedoch gar keine oder nur schlagwortartige Begründungen. Sie seien mitunter sogar nachweislich unrichtig. Aufgrund dieser Begründungen sei die Zuschlagsentscheidung keinesfalls nachvollziehbar.

  1. 2.Ziffer 2
    Bewertungsfehler des Auftraggebers:
Aus den nachgereichten Unterlagen ergebe sich, dass dem Auftraggeber auch Bewertungsfehler unterlaufen seien.

Das Protokoll der Bewertungskommission enthalte zum Kriterium „qualitative Beurteilung des Projektzeitplanes“ hinsichtlich der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nur den Hinweis: „sehr umfangreich, auf alle Gewerke eingegangen sehr umfangreich, eingegangen“. Nach dem Verständnis der Antragstellerin hätten diese Schlagworte mit der in der Ausschreibung erwähnten Plausibilität, Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit der Zeitansätze nichts zu tun.

Die im Prüfbericht der vom Auftraggeber beigezogenen B*** vom 12.12.2012 zu diesem Kriterium enthaltenen weiteren Ausführungen seien unbeachtlich. Sie seien nicht von der Bewertungskommission, seien widersprüchlich und deckten in Wahrheit eine unrichtige Bewertung auf. Laut Prüfbericht habe kein Bieter Zeitreserven vorgesehen. Auch habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht, wie im Prüfbericht zum Angebot der Antragstellerin ausdrücklich vermerkt, Zeiträume für Mängelbehebungen, Probebetrieb und Endreinigung berücksichtigt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei demnach mangels Vollständigkeit und Stimmigkeit der Zeitansätze entsprechend abzuwerten. Eine volle Punkteanzahl zu vergeben sei ungerechtfertigt.

Zum Kriterium „qualitative Beurteilung der Kostenermittlung“ enthalte das Protokoll der Bewertungskommission hinsichtlich der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Hinweis: „Die Kostenermittlung erfolgt in der vorgesehenen Kostengliederung getrennt für den Zubau und Bestandsumbau. Gesamtbaukosten bzw. spezifische Kosten sind plausibel“.

Zum Angebot der Antragstellerin werde ausgeführt:

„Aufschließungskosten sind den Kostengruppen nicht dargestellt, Plausibilität der Ansätze nur o.k.“. Dabei stelle sich zunächst die Frage, welche Steigerung es für ein o.k. gebe und weshalb der Auftraggeber die Plausibilität der Ansätze beurteilt habe, obwohl es bei diesem Zuschlagskriterium auf die „vollständige Stimmigkeit der Ansätze“ ankomme und die Plausibilität dem gegenüber einen eigenen Aspekt darstelle. Unverständlich sei ebenso, dass die Aufschließungskosten in den Kostengruppen nicht dargestellt worden seien. Die Antragstellerin habe nämlich erklärt, dass Gerüstungen, Rodungen und Abbrüche entweder nicht erforderlich oder in anderen Kostenbereichen enthalten seien bzw. die technische Ver- und Entsorgung am Grundstück bereits vorhanden sei. Schließlich werde der in der Ausschreibung angeführte Aspekt „Nutzung von Einsparpotential“ in der verbalen Beurteilung des Auftraggebers überhaupt nicht angesprochen.

Besonders hoch gewichtet sei in der Ausschreibung das Kriterium „Umgang mit repetitiven Raumanforderungen“ (maximal 20 von 100 Punkten). Entsprechend seiner Bedeutung sei eine ausführliche und nachvollziehbare Beurteilung durch die Kommissionsmitglieder zu erwarten. Die verbale Beurteilung habe sich jedoch auch bei diesem Kriterium auf wenige belanglose Stichworte beschränkt.

Beim Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin laute sie:

„Fertigteilbauweise, Mischbauweise in Elementen, kurze Montagezeit“ und bei jenem der Antragstellerin: „Konventionelle Stahlbetonfertigteilbauweise wenig innovativ“.

Bei diesem Zuschlagskriterium komme es im Wesentlichen darauf an, eine möglichst wirtschaftliche und qualitätsvolle Errichtung dieser Räumlichkeiten darzustellen, wobei Realisierungsart und potentielle Einsparungsmöglichkeiten dem Bieter überlassen geblieben seien. Unverständlich sei, wieso bei diesem Kriterium im Bewertungsprotokoll die Montagezeit erwähnt werde, obwohl es hierfür ein eigenes Zuschlagskriterium (Projektzeit) gebe. Auch die Relevanz des unzutreffenden Hinweises „wenig Innovation“ sei nicht erkennbar. Es falle auf, dass der Kritikpunkt am Angebot der Antragstellerin einer vermeintlich geringen Innovation mehrfach bei anderen Kriterien strapaziert werde, was zu einer unzulässigen Doppelverwertung führe.

Der Prüfbericht der Vorprüfer B*** enthalte zu diesem Kriterium verbale Ausführungen, die im Widerspruch zur verbalen Beurteilung der Bewertungskommission stünden. Innovation werde im Prüfbericht der Vorprüfer nicht erwähnt und deren verbale Begründung sei „nichtssagend“. Auch zur Frage der wirtschaftlichen und qualitätsvollen Errichtung hätten die Vorprüfer keine Auskünfte erteilt.

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde hinsichtlich des Kriteriums „Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt“ im Protokoll der Bewertungskommission nicht nachvollziehbar verbal beschrieben mit: „Bedingungen des R+F-Programmes entsprechend dem Leitprojekt umgesetzt“ und jenes der Antragstellerin substanzlos mit: „befriedigend“.

Beim Kriterium „Regelschnitt mit schematischer Darstellung der Haustechnik“ enthalte das Protokoll der Bewertungskommission zu den Angeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin den Hinweis: „Anbindungsleitung senkrecht hohe Flexibilität“. Diese stichwortartige Darstellung sei unter Bedachtnahme auf die im Zuschlagskriterium festgelegten Aspekte ungenügend.

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde beim Kriterium „Gründungs- und Tragwerkskonzept“ laut Protokoll der Bewertungskommission beurteilt mit: „Stahlbauteile, Brandschutztechn. entsprechend ausgeführt“ und jenes der Antragstellerin mit: „Flachgründung, kein Bezug auf zu erwartende Grundverhältnisse“.

Obwohl die Aspekte Wirtschaftlichkeit und Bauzeit beim gegenständlichen Kriterium ausdrücklich erwähnt seien, werde im Protokoll der Bewertungskommission nicht darauf eingegangen, dass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Flachgründung weitaus wirtschaftlicher sei und zu einer erheblichen Verkürzung der Bauzeit führe, als die vermutlich von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgesehene Tiefengründung. Nach der fachlichen Beurteilung der Antragstellerin sei die von ihr vorgeschlagene Gründungsart für die zu erwartenden Grundverhältnisse völlig ausreichend, der gegenteilige Hinweis des Auftraggebers sei auf fehlendes Fachwissen der Kommissionsmitglieder zurückzuführen und unrichtig.

Soweit zu den Subkriterien des Kriteriums „haustechnisches Konzept“ eine verbale Beurteilung der Bewertungskommission vorhanden sei, sei diese gleichfalls schlagwortartig und inhaltsleer. Es fehle am nachvollziehbaren Bezug zu den jeweiligen Kriterien.

Weiters habe der Auftraggeber bestimmte Aspekte offensichtlich doppelt und zu Lasten der Antragstellerin negativ bewertet. Sowohl hinsichtlich des Subkriteriums „Einsatz von Alternativenergie“ als durch hinsichtlich des Kriteriums „Beschreibung HT-Konzept“ sei in der verbalen Begründung vermerkt, dass keine Geothermie genutzt werde. Diese Doppelverwertung sei unzulässig. Auch sei dieser Vorwurf unverständlich, denn die Ausschreibung mache deutlich, dass beim Einsatz von Alternativenergie auf die Wirtschaftlichkeit Rücksicht zu nehmen sei. Wenn die Bewertungskommission ausschließlich einen „tieferen Alternativenergieeinsatz incl. Photovoltaik und Solar“ der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als besonders positiv bewerte und die maximal erreichbare Punktezahl zuerkenne, klammere sie die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise gänzlich aus.

Ähnliches gelte für das Zuschlagskriterium „Beleuchtungskonzept“. Zum Angebot der Antragstellerin enthalte das Bewertungsprotokoll den Hinweis „kaum LED“, während die Beschreibung: „LED, tw. Zirkadiane Beleuchtung, 20kW PV-Anlage“ darauf schließen lasse, dass die Bewertungskommission offenbar von der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgeschlagenen LED-Lösung besonders angetan gewesen sei. LED-Lösungen seien jedoch angesichts des Bekanntheitsgrades heute nicht mehr als wirklich innovativ anzusehen und die Bewertungskommission habe - trotz der anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise - die mit einer LED-Lösung verbundenen weitaus höheren Investitionskosten übersehen. Zum Aspekt der Innovationskosten enthalte das Bewertungsprotokoll keinerlei verbale Beurteilung. Hätte der Auftraggeber in der Ausschreibung festgelegt, dass er für eine LED-Lösung unabhängig von den Investitionskosten die volle Punktezahl vergebe, hätte die Antragstellerin eine solche auch vorgeschlagen.

Auch die verbale Begründung im Protokoll der Bewertungskommission zum Zuschlagskriterium „Bauphasenkonzept“ sei wenig bis gar nicht ergiebig und hinsichtlich des Kriteriums „Umsiedlungskonzept“ beinhalte das Bewertungsprotokoll sowohl für die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch für die Antragstellerin nur den lapidaren Vermerk „befriedigend“.

  1. 3.Ziffer 3
    Mangelhafte Bewertung durch nicht fachkundig zusammengesetzte Bewertungskommission:
    Die Beurteilung der Angebote sei nur solchen Personen zu übertragen, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllten (vgl. § 122 BVergG). Laut Protokoll über die kommissionelle Bewertung vom 27.11.2012 sei die Angebotsbewertung durch insgesamt 11 Kommissionsmitglieder (2 externe und 9 interne, insbesondere auch Juristen und Ärzte) des Auftraggebers erfolgt. Diesen Kommissionsmitgliedern fehle es an der fachlichen Befähigung, die Angebote nach allen Zuschlagskriterien – darunter insbesondere architektonische und fachplanungstechnische Kriterien – zu beurteilen. Auch die Beurteilung von Kriterien, wo lt. Ausschreibung „der subjektive Aspekt im Vordergrund stehe“, erfordere entsprechendes Fachwissen, über welches diese Kommissionsmitglieder nicht verfügten. Die Bewertung und in der Folge die Zuschlagsentscheidung sei auch unter diesem Aspekt rechtswidrig und für nichtig zu erklären.Die Beurteilung der Angebote sei nur solchen Personen zu übertragen, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllten vergleiche Paragraph 122, BVergG). Laut Protokoll über die kommissionelle Bewertung vom 27.11.2012 sei die Angebotsbewertung durch insgesamt 11 Kommissionsmitglieder (2 externe und 9 interne, insbesondere auch Juristen und Ärzte) des Auftraggebers erfolgt. Diesen Kommissionsmitgliedern fehle es an der fachlichen Befähigung, die Angebote nach allen Zuschlagskriterien – darunter insbesondere architektonische und fachplanungstechnische Kriterien – zu beurteilen. Auch die Beurteilung von Kriterien, wo lt. Ausschreibung „der subjektive Aspekt im Vordergrund stehe“, erfordere entsprechendes Fachwissen, über welches diese Kommissionsmitglieder nicht verfügten. Die Bewertung und in der Folge die Zuschlagsentscheidung sei auch unter diesem Aspekt rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Teilnahme an diesem aufwendigen Vergabeverfahren, die Abgabe mehrerer Angebote und die Einbringung eines Nachprüfungsantrages nachgewiesen. Durch die rechtswidrige Zuschlagsentscheidung werde die Antragstellerin in ihren Rechten auf Angebotsprüfung und –bewertung nach den vergaberechtlichen Vorgaben, insbesondere Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots, auf nachvollziehbare und objektiv richtige Bewertung der Angebote nach den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien, auf Zuschlagsentscheidung und Erteilung des Zuschlags zu ihren Gunsten und darauf, dass eine Zuschlagserteilung rechtens nur mehr an sie in Betracht komme und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den vergaberechtlichen Vorschriften und Grundsätzen, verletzt. Bei vergaberechtskonformer Angebotsprüfung wäre dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen. Im Falle der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung wären die bisher angefallenen Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren frustriert. Darüber hinaus entstünde ihr ein Schaden aus entgangenem Gewinn, entrichteten Pauschalgebühren und den Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung. Sie verliere auch ein wichtiges Referenzprojekt.

Mit Schriftsatz vom 2.1.2013 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Auftraggeber sei die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien. Vergebende Stelle sei die Hauptstelle des Auftraggebers. Es handle sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich. Der geschätzte Auftragswert betrage ca EUR 2.300.000,--.

Gegen diese aus ihrer Sicht unzutreffenden Behauptungen wendet sich F***, vertreten durch Y*** (präsumtive Zuschlagsempfängerin) in ihrem Schriftsatz vom 6.1.2013. Inhaltlich brachte die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Wesentlichen vor, in den mittlerweile bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sei die Abfolge und nach welchen Kriterien die Bestbieterermittlung zu erfolgen habe detailliert festgehalten. Die in einem ersten Schritt erfolgende (technische und kaufmännische) Vorprüfung der von den einzelnen Bietern eingereichten Projekte diene als Grundlage für die Bewertungskommission (vgl. Ausschreibung Pkt. 6.1 „Die eingereichten Projekte werden nach objektivierbaren Kriterien derart überprüft, dass ein vergleichbares Werten durch die Bewertungskommission möglich ist.“; Pkt 6,4 „Grundlage für die Tätigkeit der Bewertungskommission ist grundsätzlich der durch die Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung technischer und juristischer Fachberater vorbereitete Bewertungsvorschlag anhand der festgelegten Zuschlagskriterien sowie die von diesen ausgearbeitete schematische, nach sachlichen Gesichtspunkten geordnete Darstellung der in den Projekten enthaltenen Vorschläge“).Gegen diese aus ihrer Sicht unzutreffenden Behauptungen wendet sich F***, vertreten durch Y*** (präsumtive Zuschlagsempfängerin) in ihrem Schriftsatz vom 6.1.2013. Inhaltlich brachte die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Wesentlichen vor, in den mittlerweile bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sei die Abfolge und nach welchen Kriterien die Bestbieterermittlung zu erfolgen habe detailliert festgehalten. Die in einem ersten Schritt erfolgende (technische und kaufmännische) Vorprüfung der von den einzelnen Bietern eingereichten Projekte diene als Grundlage für die Bewertungskommission vergleiche Ausschreibung Pkt. 6.1 „Die eingereichten Projekte werden nach objektivierbaren Kriterien derart überprüft, dass ein vergleichbares Werten durch die Bewertungskommission möglich ist.“; Pkt 6,4 „Grundlage für die Tätigkeit der Bewertungskommission ist grundsätzlich der durch die Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung technischer und juristischer Fachberater vorbereitete Bewertungsvorschlag anhand der festgelegten Zuschlagskriterien sowie die von diesen ausgearbeitete schematische, nach sachlichen Gesichtspunkten geordnete Darstellung der in den Projekten enthaltenen Vorschläge“).

Die Zuschlagsentscheidung sei – wie schon die komplexen und sehr ausführlichen technischen Vergleichsüberlegungen, auf die die Antragstellerin selbst Bezug nehme zeigten – hinreichend begründet.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin gehe aufgrund der ausführlichen Begründungen zu den einzelnen Zuschlagskriterien (inkl Subkriterien) jedenfalls von einer fehlerfreien Bewertung der Angebote aus. Den Ausführungen im Nachprüfungsantrag seien auch keine ernsthaften Begründungen für einen Bewertungsfehler zu entnehmen.

Die Bewertungskommission des Auftraggebers sei fachkundig. Nach Pkt 6.4 der Ausschreibung stünden sämtlichen Kommissionsmitgliedern Fachberater und der ausführliche Vorprüfbericht (Bewertungsvorschlag) zu den einzelnen Angeboten für den Bewertungsvorgang zur Verfügung. Zweifellos handle es sich bei dem zu vergebenden Leistungsgegenstand um eine komplexe geistige Dienstleistung (Generalplanungsleistung). Im Zuge der Leistungserbringungen sei nicht bloß ein technisches und planerisches Know-how, sondern auch Geschick im Umgang mit Baumaßnahmen während laufenden Betriebs in einer sensiblen Umgebung eines Rehabilitationszentrums für neurologische Erkrankungen erforderlich. Deshalb bedürfe es des Wissens und der Erfahrung der dort tätigen Personen, insbesondere zuständiger Ärzte. Eine bloß bautechnische Betrachtung dieser komplexen geistigen Dienstleistung wäre demnach nicht zielführend. Beispielweise bedürften die Zuschlagskriterien „Bauphasenkonzept mit zeitlicher Abhängigkeit“ und „Umsiedlungskonzept bei laufendem Betrieb“ einer wesentlich umfassenderen Sichtweise.

Die Zusammensetzung der Kommission aus elf Personen bestätige diese Sichtweise einer umfassenden Bewertung mittels eines möglichst großen Erfahrungsschatzes. Die Kommissionsmitglieder hätten sich grundsätzlich bei der Angebotsbewertung von den fachlichen Inhalten der jeweiligen Zuschlagskriterien leiten zu lassen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass jedes Kommissionsmitglied über eine gleichgelagerte Fachkenntnis verfügen müsse. Im gegenständlichen Fall sei eine gleichzeitige planerische, bautechnische, juristische und medizinische Fachkenntnis jedes Kommissionsmitglieds nahezu ausgeschlossen. Sofern eine grundsätzliche Befähigung zur Beurteilung bestehe, könne die Punktevergabe aus unterschiedlichen Blickwinkeln, die sich etwa aus der Ausbildung oder dem Tätigkeitsfeld ergeben, erfolgen (UVS Kärnten 12.5.2009, KUVS-K2-410/24/2009; Fink, Bewertungskommissionen im Vergaberecht, VIL 2/2011, 3).Die Zusammensetzung der Kommission aus elf Personen bestätige diese Sichtweise einer umfassenden Bewertung mittels eines möglichst großen Erfahrungsschatzes. Die Kommissionsmitglieder hätten sich grundsätzlich bei der Angebotsbewertung von den fachlichen Inhalten der jeweiligen Zuschlagskriterien leiten zu lassen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass jedes Kommissionsmitglied über eine gleichgelagerte Fachkenntnis verfügen müsse. Im gegenständlichen Fall sei eine gleichzeitige planerische, bautechnische, juristische und medizinische Fachkenntnis jedes Kommissionsmitglieds nahezu ausgeschlossen. Sofern eine grundsätzliche Befähigung zur Beurteilung bestehe, könne die Punktevergabe aus unterschiedlichen Blickwinkeln, die sich etwa aus der Ausbildung oder dem Tätigkeitsfeld ergeben, erfolgen (UVS Kärnten 12.5.2009, KUVS-K2-410/24/2009; Fink, Bewertungskommissionen im Vergaberecht, VIL 2 aus 2011,, 3).

Nach der Judikatur der Vergabekontrollbehörden müssten die vom Auftraggeber gewählten Zuschlagskriterien geeignet sein, dass der Auftraggeber sein Ermessen nach objektiven Gesichtspunkten handhaben könne und dass kein Aspekt willkürlicher Auswahl enthalten sei. Für die Auswahl eines solchen Bewertungssystems bestehe ein weitgehendes Ermessen des Auftraggebers, wenn die Grundanforderungen, nämlich die Objektivität und Nichtdiskriminierung erfüllt seien (BVA 12.10.2011, N/0074- BVA/11/2011-40b; BVA 12.8.2004, 15N-60/04-19). Die Bewertungskommission habe sich im vorliegenden Fall einerseits an die in den Ausschreibungsunterlagen getroffenen Festlegungen gehalten und andererseits ihre Entscheidung vom 21.12.2012 auch ausführlich und nachvollziehbar begründet. Es liege kein Verstoß gegen die Grundanforderungen des Vergabegesetzes vor.

Dem Bundesvergabeamt sei es grundsätzlich verwehrt, eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Angebote vorzunehmen. Bei der Beurteilung dieser funktionalen Ausschreibung einer geistig schöpferischen Dienstleistung spielten naturgemäß subjektive Elemente der bewertenden Kommissionsmitglieder eine Rolle. Die Objektivierbarkeit der Beurteilung durch einzelne Personen sei bei der Bewertung einer geistig schöpferischen Dienstleistung nicht möglich. Prüfmaßstab sei lediglich, ob die durch die Kommission vorgenommenen Bewertungen, konkret die verbale Gesamtbegründung, plausibel und nachvollziehbar sei (BVA 12.10.2011, N/0074- BVA/11/2011-40).

Mit Schriftsatz vom 11.1.2013 nahm der Auftraggeber zum gesamten Antragsvorbingen Stellung und brachte einleitend vor, die Kritik der Antragstellerin beschränke sich im Wesentlichen auf Begründungsmängel bei der Bewertung. Es gebe keine Darstellung, welche Bewertung ihr Angebot nach ihrer Ansicht bei korrekter Bewertung erfahren hätte müssen. Es fehle jeglicher Nachweis, dass bei einer nach Ansicht der Antragstellerin „korrekten“ Bewertung ihr Angebot alle vor ihr liegenden Angebote punktemäßig überholt hätte. Die Antragstellerin gebe keinen Hinweis, dass die Angebote der punktemäßig vor ihr liegenden Bieter (welche die gegenständliche Entscheidung des Auftraggebers in keiner Weise angezweifelt hätten) auszuscheiden gewesen wären. Der Antragstellerin fehle es daher im Ergebnis an der Antragslegitimation.

Die Ermittlung des Bestbieters sei nach den bestandfesten und verbindlichen Festlegungen in der Ausschreibung, Pkt. 6, erfolgt. Das Protokoll der Bewertungskommission vom 27.11.2012 spiegle die Vorgaben der Ausschreibungsbedingungen vollständig wider. In ihm sei ua festgehalten, dass die Grundlage für die Durchführung der Abstimmung die auf die einzelnen Bewertungskriterien bezogene Darstellung der Projekte und Darlegung des Bewertungsvorschlages seitens der D*** (B***) und E*** (C***) gebildet hätten.

Es sei unrichtig, dass die im Prüfbericht getätigten Ausführungen der externen Verfahrensbetreuer als Begründung für die Entscheidung der Kommissionsmitglieder nicht heranzuziehen gewesen seien und das Erfordernis einer verbalen Begründung nicht erfüllt sei. Mit Ausnahme einzelner Bewertungsvorschläge zum Kriterium ”Umsiedlungskonzept bei laufendem Betrieb“ seien durch die einstimmige Annahme aller Bewertungsvorschläge der Verfahrensbetreuer seitens der Mitglieder der Bewertungskommission auch die von den externen Verfahrensbetreuern referierte Darstellung der Projekte und Darlegung des Bewertungsvorschlages als Begründung übernommen worden. Es sei nicht erforderlich, die Ausführungen des Prüfberichtes zu jedem Bewertungsvorschlag im Protokoll der Bewertungskommission im Einzelnen wörtlich zu wiederholen. Die (lediglich ergänzenden) Begründungen seien ausreichend und Abweichungen von den Bewertungen seien entsprechend begründet im Protokoll der Bewertungskommission einsehbar. Im Hinblick auf das Erfordernis der Einstimmigkeit reiche für alle Kriterien mit Ausnahme jener (Sub)Kriterien, bei denen subjektive Aspekte im Vordergrund stünden und jenen Kriterien, bei denen eine Bewertung in monetären Einheiten erfolge, eine verbale Begründung der Kommission (vgl. Ausschreibung, Pkt 6.4). Nicht vorgesehen sei eine gesonderte Begründung durch jedes einzelne Kommissionsmitglied.Es sei unrichtig, dass die im Prüfbericht getätigten Ausführungen der externen Verfahrensbetreuer als Begründung für die Entscheidung der Kommissionsmitglieder nicht heranzuziehen gewesen seien und das Erfordernis einer verbalen Begründung nicht erfüllt sei. Mit Ausnahme einzelner Bewertungsvorschläge zum Kriterium ”Umsiedlungskonzept bei laufendem Betrieb“ seien durch die einstimmige Annahme aller Bewertungsvorschläge der Verfahrensbetreuer seitens der Mitglieder der Bewertungskommission auch die von den externen Verfahrensbetreuern referierte Darstellung der Projekte und Darlegung des Bewertungsvorschlages als Begründung übernommen worden. Es sei nicht erforderlich, die Ausführungen des Prüfberichtes zu jedem Bewertungsvorschlag im Protokoll der Bewertungskommission im Einzelnen wörtlich zu wiederholen. Die (lediglich ergänzenden) Begründungen seien ausreichend und Abweichungen von den Bewertungen seien entsprechend begründet im Protokoll der Bewertungskommission einsehbar. Im Hinblick auf das Erfordernis der Einstimmigkeit reiche für alle Kriterien mit Ausnahme jener (Sub)Kriterien, bei denen subjektive Aspekte im Vordergrund stünden und jenen Kriterien, bei denen eine Bewertung in monetären Einheiten erfolge, eine verbale Begründung der Kommission vergleiche Ausschreibung, Pkt 6.4). Nicht vorgesehen sei eine gesonderte Begründung durch jedes einzelne Kommissionsmitglied.

Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung (BVA 13.5.2011, N/0029-BVA/12/2011-22) sei aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltsvoraussetzungen nicht anwendbar. Selbst eine lediglich stichwortartige Begründung sei ausreichend (BVA vom 28.07.2010, N/0051-BVA/10/2010-37). Im Hinblick auf die ähnliche Vorgangsweise sei das Erkenntnis des VwGH vom 19.22.2008, Zl. 2007/04/0018, einschlägig.

Zu den von der Antragstellerin behaupteten Bewertungsfehlern brachte der Auftraggeber vor, die Bewertung sei rechtmäßig und nachvollziehbar. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Protokoll der Bewertungskommission bzw dem Prüfbericht:

Qualitative Beurteilung des Projektzeitplanes

Die ergänzende Aussage im Bewertungsprotokoll sei nicht, wie die Antragstellerin meine, „nebulos“. Der Projektzeitplan (Anlage 12) sehe sowohl für die Planungs- als auch für die Bauphase eine gewerksweise Aufgliederung vor. Die Vollständigkeit der gewerksweisen Aufgliederung sei ein wichtiger Hinweis für die Nachvollziehbarkeit und Stimmigkeit der Zeitansätze sowie für die Plausibilität des Projektzeitplanes insgesamt.

Im Prüfbericht sei sowohl eine numerische als auch eine verbale Bewertung vorzunehmen. Aufgrund unterschiedlicher Projekte und damit verbundener unterschiedlicher Projektzeitpläne ergebe sich eine unterschiedliche verbale Begründung im Prüfbericht. Beide Bieter hätten die Vorgaben zum Projektzeitplan laut Anlage 12 qualitativ sehr gut erfüllt und beide Angebote hätten die maximale Punkteanzahl erreicht. Die Berücksichtigung von Zeitreserven für Vergabeverfahren sei nicht explizit gefordert und im Sinne der Gleichbehandlung sei die bei allen Bietern fehlende Berücksichtigung bei der Bewertung außer Betracht geblieben.

Qualitative Beurteilung der Kostenermittlung

Die Begründungen für Bewertungen der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu diesem Kriterium seien im Prüfbericht ausführlich enthalten. Die verbale Begründung der Kommission baue auf den Begründungen des Prüfberichtes auf. Aus dem Prüfbericht gehe hervor, dass die Aufschließungskosten beim Angebot der Antragstellerin nicht in den hierfür vorgesehenen Untergruppen der Kostenbereiche der einzureichenden Anlagen 1-1 und 1-2 ausgewiesen, sondern in anderen Kostenbereichen enthalten gewesen seien.

Umgang mit repetitiven Raumanforderungen

Auch für dieses Kriterium seien die Begründungen für die Bewertungen ausführlich im Prüfbericht enthalten. Die Beschreibungstiefe zu diesem Zuschlagskriterium sei im Angebot der Antragstellerin sehr gering, während im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zweifelsfrei eine höhere Befassungstiefe gegeben sei. Es sei unzutreffend, dass eine kurze Montagezeit im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kriterium keine Bedeutung habe. Eine kurze Montagezeit sei jedenfalls ein Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Lösung und die Wirtschaftlichkeit stelle einen wesentlichen Bewertungsaspekt bei diesem Kriterium dar. Eine raumbildende Bauweise (z.B. mittels Modulbauweise) stelle eine mögliche Variante eines innovativen Lösungsansatzes dar. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Lösung sehe nur eine einfache Bauweise vor. Der Begriff „innovativ“ als Begründung in diesem Konnex sei weder unzutreffend noch irrelevant.

Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt

Die entsprechenden Darstellungen zur Bewertung dieses Kriteriums seien ergänzend zur verbalen Begründung im Prüfbericht im Protokoll der Bewertungskommission ausgeführt. Dem Projekt der Antragstellerin sei schon auf Grund seiner geometrischen Konfiguration (7-geschoßiger Zubau) ohne weitere detaillierte Analyse zu entnehmen, dass ungünstige lange Wege und damit ungünstige funktionale Zusammenhänge zum Bestandgebäude gegeben seien (vgl. die ungünstige Höhenentwicklung (7-geschoßiger Zubau) auf die im Prüfbericht explizit Bezug genommen worden sei). Diese formale architektonische Lösung stehe im Gegensatz zu den anderen eingereichten Projekten, welche sich in das Umfeld zu integrieren versuchten.Die entsprechenden Darstellungen zur Bewertung dieses Kriteriums seien ergänzend zur verbalen Begründung im Prüfbericht im Protokoll der Bewertungskommission ausgeführt. Dem Projekt der Antragstellerin sei schon auf Grund seiner geometrischen Konfiguration (7-geschoßiger Zubau) ohne weitere detaillierte Analyse zu entnehmen, dass ungünstige lange Wege und damit ungünstige funktionale Zusammenhänge zum Bestandgebäude gegeben seien vergleiche die ungünstige Höhenentwicklung (7-geschoßiger Zubau) auf die im Prüfbericht explizit Bezug genommen worden sei). Diese formale architektonische Lösung stehe im Gegensatz zu den anderen eingereichten Projekten, welche sich in das Umfeld zu integrieren versuchten.

Regelschnitt mit schematischer Darstellung der Haustechnik Beide Angebote - sowohl das der Antragstellerin als auch das der präsumtiven Zuschlagsempfängerin – seien bei diesem Zuschlagskriterium mit der Note 1 (sehr gut) bewertet worden. Durch die von beiden Bietern vorgeschlagene Versorgung der Patientenzimmer von oben („senkrechte Anbindungsleitungen“ lt. Angabe im Protokoll der Bewertungskommission - Zusammenfassung laut Prüfbericht) werde eine hohe Flexibilität auch für spätere Raum- und Nutzungsänderungen erzielt. Durch die ausreichende Bemessung der Schächte lt. Prüfbericht werde dem Erfordernis leichter Zugänglichkeit und Wartung sehr gut entsprochen. In Zusammenschau mit dem Prüfbericht sei die Bewertung daher ausreichend begründet.

Gründungs- und Tragwerkskonzept

Die Begründung der Kommission leite sich aus den Texten des Prüfberichtes ab. Die Antragstellerin beziehe ihren Vorhalt jedoch nur auf die Kurzbewertung durch die Kommission. Als einziges aller eingereichten Konzepte sehe das Gründungskonzept der Antragstellerin für einen Gebäudekomplex mit sieben Geschoßen lediglich eine Flachgründung vor, obwohl die vor Ort vorhandenen schwierigen Gründungsverhältnisse den Bietern bekannt gewesen seien. Anfangs vorhandene Zweifel seien im Verlauf des Vergabeverfahrens nach Aufforderung des Auftraggebers zu einer ergänzenden Stellungnahme in der dazu von der Antragstellerin abgegebenen Aufklärung weitestgehend ausgeräumt worden, sodass dieses Angebot zur kommissionellen Bewertung zugelassen habe werden können.

Mit dem Tiefgründungskonzept anderer Bieter seien energetische Effekte verbunden, womit zweifelsfrei wirtschaftlichere und abgesichertere Lösungen vorgeschlagen worden seien. Das habe sich in der entsprechend schlechteren Bewertung des Angebots der Antragstellerin niedergeschlagen.

Im Prüfbericht seien sowohl das Kosten- als auch das Ausführungsrisiko beim vorgeschlagenen Konzept der Antragstellerin angesprochen worden.

Haustechnisches Konzept, Einsatz von Alternativenergie

Die Begründung im Protokoll der Bewertungskommission finde sich argumentativ im zugrundeliegenden Prüfbericht der Experten wieder. Eine Vernachlässigung der vorhandenen, leicht nutzbaren geothermischen Potentiale im Projekt der Antragstellerin bedeute gegenüber den Projekten der anderen Bieter eine wesentliche Differenz. Die schlechtere Bewertung des Angebotes der Antragstellerin resultiere auch aus dem durch den Einsatz einer Pelletsanlage erhöhten Betreuungs- und Wartungsaufwand und der damit unterbliebenen Reduktion des Primärenergiebedarfes.

Beschreibung des haustechnischen Konzeptes

Die Begründungen im Protokoll würden die ausführliche Darstellung im Prüfbericht ergänzen. Wesentlich für die schlechtere Bewertung des Angebotes der Antragstellerin seien die nachteilige Wirtschaftlichkeit sowie der geringe Innovationswert des vorgeschlagenen haustechnischen Konzeptes gewesen. Entgegen dem Vorwurf der unzulässigen „Doppelverwertung“ der mangelnden geothermischen Nutzung zulasten der Antragstellerin, bestehe kein rechtliches Verbot ähnliche Aspekte aus anderen Blickwinkeln im Rahmen verschiedener Zuschlagskritierien zu bewerten.

Haustechnisches Konzept, Schemadarstellung

Die Begründung im Protokoll der Bewertungskommission finde sich im Prüfbericht wieder. Die schlechtere Bewertung des Angebotes der Antragsstellerin resultiere aus dem Umstand, dass seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sämtliche Unterlagen laut Ausschreibung umfangreich und in sehr gut nachvollziehbarer Darstellung vorgelegt worden seien, während von der Antragstellerin das Elektroschema - trotz Zusage in der Verhandlungsrunde - nicht nachgereicht worden sei.

Haustechnisches Konzept, Beleuchtungskonzept

Die Begründung im Protokoll der Bewertungskommission finde sich gleichfalls im Prüfbericht wieder. Die schlechtere Bewertung des Angebotes der Antragsstellerin ergebe sich aus der Nichtvorlage geforderter innovativer Lösungen.

Bauphasenkonzept

Im Prüfbericht sei dargelegt, dass von beiden Bietern in qualitativ vergleichbarer Weise das Konzept sehr gut ausgearbeitet worden sei.

Umsiedlungskonzept

Zu diesem Zuschlagskriterium habe die Kommission im Protokoll grundsätzlich festgehalten, dass alle Bieter - somit auch die Antragstellerin - für dieses Zuschlagskriterium eine geringe Arbeitstiefe in der Bearbeitung aufgewiesen hätten. Das habe dazu geführt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in der Bewertung um eine Note herabgesetzt worden sei. Letztlich seien die Angebote aller Bieter mit der Note 3 (befriedigend) bewertet worden, sodass auch die Antragstellerin mit der besten der insgesamt vergebenen Noten bewertet worden sei.

Der Vorwurf, die Mitglieder der Bewertungskommission seien nicht fachlich befähigt, die Angebote nach den vorgesehenen Zuschlagskriterien zu bewerten, sei unrichtig. Nach Pkt 6.4 der Ausschreibung bilde grundsätzlich der durch die Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung technischer und juristischer Fachberater vorbereitete Bewertungsvorschlag anhand der festgelegten Zuschlagskriterien sowie die von diesen ausgearbeitete schematische, nach sachlichen Gesichtspunkten geordnete Darstellung der in den Projekten enthaltenen Vorschläge, die Grundlage für die Tätigkeit der Bewertungskommission. Der Prüfbericht sei allen Kommissionsmitgliedern im Rahmen der Bewertungssitzung zur Verfügung gestanden.

Das zu planende Bauwerk (Sonderkrankenanstalt für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, neurologische Erkrankungen und hinkünftig auch für onkologische Erkrankungen) habe eine besondere Zweckwidmung und daher auch krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Eine rein hochbautechnische Betrachtung der geplanten komplexen geistig schöpferischen Dienstleistung allein sei nicht zielführend. Das Wissen und die Erfahrungen von Ärzten, (leitendem) Pflegepersonal, im Besonderen im Zusammenhang mit den Zuschlagskritierien zum Thema Projektabwicklung und den daraus resultierenden Erfordernissen für Patienten, seien jedenfalls erforderlich. Dies gelte auch im Zusammenhang mit den Zuschlagskriterien Innenraumgestaltung, Designkonzept und Außenanlagen, Verkehr, Grünraumkonzept und Parkplatzkonzept, wobei das Wissen um die Bedürfnisse von Patienten in der Rehabilitationssituation (beispielsweise die Zumutbarkeit von Verkehrswegen für Patienten, Situierung von Pflegebetten und Therapieeinrichtungen) unverzichtbar sei. Entsprechendes Fachpersonal, das auch den Betrieb der konkreten Sonderkrankenanstalt gut kenne, sei demnach beigezogen worden. Dies gelte auch für die Hinzuziehung „eines Juristen“, der aufgrund seiner langjährigen leitenden Funktion über entsprechendes Fachwissen hinsichtlich der wirtschaftlichen Aspekte dieser Beschaffung und überdies gleichermaßen über genaue Kenntnisse der Verfahrensabläufe verfüge. Weitere Kommissionsmitglieder hätten einerseits technische Fachkunde oder seien aufgrund ihrer Leitungsfunktion in der Anstalt und der fachlichen Aufbereitung durch die externen Verfahrensbegleiter (den erwähnten Vorprüfungsbericht vom 22.11.2012) jedenfalls in der Lage, die Bewertung der Angebote anhand der bestand- festen Zuschlagskriterien vorzunehmen. Letzteres gelte auch für alle Kommissionsmitglieder, die sich aufgrund der vorhandenen Expertise bei ihrer Bewertung von fachlichen Inhalten hätten leiten lassen. Im Hinblick auf die Komplexität des Beschaffungsvorganges seien gleichgelagerte Fachkenntnisse eines jeden Kommissionsmitgliedes über alle Aspekte (architektonische, bautechnische, wirtschaftliche, medizinische, physikalische udgl) unmöglich.

Die Rechtsprechung habe diese Umstände berücksichtigt. Sofern eine grundsätzliche Befähigung zur Beurteilung bestehe, könne eine Punktevergabe aus unterschiedlichen Blickwinkeln, die sich etwa aus der Ausbildung oder dem Tätigkeitsbereich ergeben, erfolgen (UVS Kärnten 15.4.2009, KUVS-K2- 284/24/2009).

Mit Schriftsatz vom 6.2.2012 ergänzte der Auftraggeber, eine Bewertung des Angebotes der Antragstellerin mit der Maximalpunkteanzahl in allen angeführten Subkriterien sei unmöglich. Sie habe daher weder eine echte Chance auf Zuschlagserteilung, noch könne ihr durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Schaden entstehen.

Die Kostenermittlung beim Kriterium Qualitative Beurteilung der Kostenermittlung sei beispielsweise auf der Grundlage der ÖNORM B 1801-1 durchzuführen. Entgegen den Anforderungen in der Ausschreibung (siehe Anlage 1) habe die Antragstellerin im Kostenbereich „1 Aufschließung“ (für den Zubau) keine Angaben gemacht. Insbesondere in der Untergruppe „1C Erschließungen“ (Ver- und Entsorgungsleitungen jeweils bis zum Hausanschluss) seien Kostenansätze iSd Ausschreibung auszuweisen gewesen. Sämtliche andere Bieter hätten diesbezügliche Kosten angegeben. Die Vergabe der Maximalpunkteanzahl sei unzutreffend und widerspreche der Ausschreibung. Auch liege ein zwingender Ausscheidensgrund gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG vor.Die Kostenermittlung beim Kriterium Qualitative Beurteilung der Kostenermittlung sei beispielsweise auf der Grundlage der ÖNORM B 1801-1 durchzuführen. Entgegen den Anforderungen in der Ausschreibung (siehe Anlage 1) habe die Antragstellerin im Kostenbereich „1 Aufschließung“ (für den Zubau) keine Angaben gemacht. Insbesondere in der Untergruppe „1C Erschließungen“ (Ver- und Entsorgungsleitungen jeweils bis zum Hausanschluss) seien Kostenansätze iSd Ausschreibung auszuweisen gewesen. Sämtliche andere Bieter hätten diesbezügliche Kosten angegeben. Die Vergabe der Maximalpunkteanzahl sei unzutreffend und widerspreche der Ausschreibung. Auch liege ein zwingender Ausscheidensgrund gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG vor.

Die Bewertung der (Sub)Kriterien Einsatz von Alternativenergien und Umsiedlungskonzept bei laufendem Betrieb mit vollen Punkten sei ebenso unzutreffend. Die Wärmeerzeugung und Kältegewinnung sehe konventionelle Konzepte vor. Geothermische- und Grundwasserpotentiale würden nicht genutzt. Diesbezügliche Ressourcen seien jedoch von den übrigen Bietern genutzt worden. Unter anderen seien die „Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den laufenden Betrieb der Sonderkrankenanstalt“ beim Umsiedlungskonzept zu beurteilen. Die Antragstellerin habe eine geschoßweise Bestandsadaptierung vorgesehen, womit massive Auswirkungen auf den Betrieb der darunter und darüber liegenden Geschosse unumgänglich seien.

Selbst wenn die Bewertung des Angebotes ungerechtfertigter Weise

hinsichtlich jener Subkriterien, die der Beschlussfassung durch

die Bewertungskommission unterliegen um einen Bewertungssprung

angehoben werde (zB gut = 75 Punkte gemäß Endprüfbericht =>

Anhebung auf sehr gut = 100 Punkte), gehe – wie die vom

Auftraggeber vorgenommene hypothetische Bewertung zeige – die Antragstellerin nicht als Bestbieterin hervor.

In der mündlichen Verhandlung am 12.2.2013 brachte die präsumtive Zuschlagsempfängerin zunächst ergänzend vor, das Angebot der Antragstellerin sei gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG auszuscheiden. Es habe eine unzulässige Preisverlagerung stattgefunden (siehe Seite 15, Prüfbericht 12.12.2012). Es liege eine spekulative Preisgestaltung vor. Nach Pkt. 2.3 der Ausschreibung müsse ein Angebot eine Kostenplanung enthalten, welche die Summe der Baukosten iSd Ö-Norm B1801-1 zu umfassen habe. Dem Vorprüfbericht der B*** vom 22.11.2012 betreffend Vollständigkeit, Pkte. 2, 3 und 21 seien 3 weitere Angebotsmängel zu entnehmen. Die eingeräumte Möglichkeit zur Verbesserung sei nicht genutzt worden und das Angebot sei auch deshalb gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.In der mündlichen Verhandlung am 12.2.2013 brachte die präsumtive Zuschlagsempfängerin zunächst ergänzend vor, das Angebot der Antragstellerin sei gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG auszuscheiden. Es habe eine unzulässige Preisverlagerung stattgefunden (siehe Seite 15, Prüfbericht 12.12.2012). Es liege eine spekulative Preisgestaltung vor. Nach Pkt. 2.3 der Ausschreibung müsse ein Angebot eine Kostenplanung enthalten, welche die Summe der Baukosten iSd Ö-Norm B1801-1 zu umfassen habe. Dem Vorprüfbericht der B*** vom 22.11.2012 betreffend Vollständigkeit, Pkte. 2, 3 und 21 seien 3 weitere Angebotsmängel zu entnehmen. Die eingeräumte Möglichkeit zur Verbesserung sei nicht genutzt worden und das Angebot sei auch deshalb gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.

Dazu gab der Auftraggeber an, die Antragstellerin habe am 25.10.2012 weitere Unterlagen vorgelegt. Aus diesen werde klar, dass Aufschließungskosten entweder nicht anfallen oder in anderen Positionen enthalten seien. Da es sich um ein Verfahren mit Wettbewerbscharakter handle, sei das für den Auftraggeber unbeachtlich gewesen. Auch wirke sich eine Verlagerung der Aufschließungskosten in andere Positionen für die weitere Honorarberechnung nicht aus. In der Summe der Kostenbereiche als Basis für die Honorarberechnung seien alle Kosten enthalten.

Die Antragstellerin brachte zur „Kann-Bestimmung“ unter Pkt. 2.8 der Ausschreibung vor, würde man die Formulierung „unvollständige bzw. von der Ausschreibung abweichende Angebote können von der vergebenden Stelle ohne weitere Prüfung ausgeschieden werden“ nur darauf beziehen, dass Angebote vom Auftraggeber nur auszuscheiden seien, wenn keine weitere Prüfung stattgefunden habe, wäre es im freien Ermessen des Auftraggebers einen Ausscheidensgrund anzunehmen oder nicht. Der Auftraggeber habe die Antragstellerin auch zu keiner Zeit aufgefordert, die Kostenpositionen in der Anlage 1-1 Aufschließung gesondert auszupreisen.

Zum Ablauf der Verhandlungen führte der Auftraggeber aus, es habe eine etwa 20-minütige Kurzpräsentation stattgefunden, wobei der Bieter sein Team vorgestellt und das Projekt kurz dargestellt habe. In der Verhandlungsrunde seien die Fragen von D*** und E*** gestellt worden. Es habe eine offene Gesprächssituation geherrscht, wo sich z.B. auch H*** und die G*** und R*** eingebracht hätten.

Zur Angebotsbewertung gab der Auftraggeber an, die Mitglieder der Bewertungskommission seien nach einer Gesamtbetrachtung dieses komplexen Auftrages ausgewählt worden. Vergleichbar zu 6 anderen von ihm zuvor ausgeschriebenen Generalplanerleistungen seien in der Kommission die Anstaltsleitung, Nutzer (kollegiale Führung) und technische Experten vertreten. In der Bewertungskommission habe N*** das Kriterium „Statisches Konzept der Aufstockung Therapietrakt“ abgedeckt. Mitgewirkt hätten weiters zB die Kollegen, G*** und H***. Beide hätten eine einschlägige Hochbauausbildung, H*** habe die HTL für Hochbau in Wien absolviert.

D*** von B*** gab an, er sei Bauingenieur und habe das gegenständliche Projekt geleitet. Er sei maßgeblich bei der Angebotsprüfung und bei Erstellung der Prüfberichte dabei gewesen. Die Prüfung sei vom ihm persönlich gemeinsam mit einem technischen Mitarbeiter des B*** vorgenommen worden. Für architektonische Aspekte sei I***, welche über die Befugnis Architektur verfüge, beigezogen gewesen. Die Endverantwortung liege bei N***, der die Befugnisse Bauingenieurwesen und Bauingenieurwesen Wirtschaft inne habe. Die vom technischen Mitarbeiter und I*** jeweils erstellten Unterlagen seien von D*** im Prüfbericht zusammengefasst worden. D*** sei auch für das B*** bei den Verhandlungen dabei gewesen.

G*** vom Auftraggeber gab dazu an, er arbeite in der Abteilung Facility und Baumanagement und sei für Rehabzentren, also auch für Bad Schallerbach, zuständig. Er habe 5 Jahre die HTL (Richtung Hochbau) besucht. Das B*** sei von ihm mit der weiteren Abwicklung des Vergabeverfahrens beauftragt worden. In seine Zuständigkeit falle die interne Organisation. Bei der Angebotsprüfung habe er selbst nicht mitgewirkt.

Zum Ablauf der Bewertung durch die Bewertungskommission gab G*** an, die gesamten Unterlagen des Vergabeverfahrens seien für die Mitglieder der Bewertungskommission beim Auftraggeber zur Einsicht aufgelegen. Ca. 1 Woche vor der Sitzung der Bewertungskommission seien die Sitzungsunterlagen den Mitgliedern zugegangen. Zu diesen Unterlagen zählten die von den Bietern vorab zur Verfügung gestellten Präsentationsunterlagen für die in der Bewertungssitzung von den Bietern vorgenommene Kurzpräsentation ihrer Projekte (Architektur-grundrisspläne und Beschreibung des Haustechnik- und Elektrobereichs). Weiters hätten die Mitglieder der Bewertungskommission den Vorbericht des B*** erhalten. Einen Tag vor der Sitzung der Bewertungskommission habe eine Vorbesprechung mit den Mitgliedern stattgefunden, wo u.a. die Grundrisspläne der Kurzpräsentationen der Bieter, wie bei einem Wettbewerb, an die Wand gepinnt worden seien. Seiner Erinnerung nach habe es eine Besprechung gegeben, bei der D*** anhand der Projektunterlagen der Bieter die Angebote erläutert habe. Die Mitglieder der Kommission hätten die Möglichkeit gehabt, miteinander zu diskutieren und sich zu informieren. Anschließend sei die Sitzung der Bewertungskommission um eine Woche verschoben worden. Vor der Bewertungssitzung habe es eine Kurzpräsentation der Projekte durch die Bieter gegeben. In der Bewertungssitzung habe dann D*** das Prüfergebnis präsentiert (Power-Point Präsentation des Vorprüfberichts). Für drei Kriterien (Außenanlagen, Verkehr, Grünraumkonzept, Parkplatzkonzept; Baukörper und Fassadengestaltung; Innenraumgestaltung, Designkonzept) hätten die Mitglieder die Bewertungsblätter in der Bewertungssitzung erhalten. Diese Bewertungsbögen seien anschließend von den Mitgliedern der Bewertungskommission ausgefüllt worden. Nach Diskussion des Vorschlags laut Vorprüfungsbericht habe es für die übrigen Kriterien eine einstimmige Bewertung durch die Bewertungskommission gegeben. G*** habe sich persönlich vor allem bei den Kriterien „Nachhaltige Gesamtkosten“, „Einsatz von Alternativenergien“, „Bauphasenkonzept mit zeitlicher Abhängigkeit“ und „Umsiedlungskonzept bei laufendem Betrieb“ eingebracht. Sofern es zu einer einstimmigen Meinung zwischen den Mitgliedern der Bewertungskommission gekommen sei, seien einzelne Meinungen der Mitglieder nicht dokumentiert worden, sondern man habe sich der Bewertung im Vorbericht angeschlossen. Beispielsweise habe er persönlich beim Kriterium „Einsatz von Alternativenergie“ auf seine Erfahrungen mit verschiedenen Heizsystemen in der Vergangenheit zurück gegriffen (Vergleichswerte etc.). Auch habe er sich auf die Bewertung durch B*** gestützt. Beim Kriterium „Gründungs- und Tragswerkskonzept“ habe er z.B. die von der Antragstellerin angebotene Flachgründung hinterfragt, denn in Kenntnis der besonderen Bodenverhältnisse in Bad Schallerbach sei vom Auftraggeber bereits entsprechendes Informationsmaterial betreffend die Gründungsverhältnisse der Ausschreibung beigegeben worden. Trotz vorliegender mehrfach anderer statischer Beurteilungen habe die Antragstellerin eine Flachgründung für geeignet gehalten. Er persönlich habe sich seine Meinung anhand der verschiedenen vorliegenden statischen Beurteilungen gebildet.

Auf Frage der Antragstellerin gab G*** an, mit „übrigen statischen Unterlagen“ meine er die statischen Berichte der anderen Bieter. Nur die Antragstellerin habe ein siebengeschossiges Gebäude angeboten, wodurch entsprechende Gründungs-maßnahmen notwendig seien. Andere Bieter hätten weniger Geschosse angeboten.

Der als Zeuge vernommene J***, gab zu seiner Person an, er habe Touristik und Fremdenverkehr sowie BWL studiert. Er sei derzeit Vizebürgermeister der Stadt Wels und befasse sich dort u.a. mit Agenden der Stadtentwicklung (Flächenpläne, Flächenwidmungen, Bebauungspläne, Gestaltungsbeirat). In der PVA habe er die Funktion des Dienstgebervertreters, Obmannstellvertreter. Es habe zwei Termine gegeben. Beim ersten Termin seien die Projekte von den Bietern präsentiert worden, beim zweiten Termin habe die Bewertung stattgefunden. Ob anlässlich der Projektpräsentation durch die Bieter bei der ersten Sitzung eine Diskussion stattgefunden habe, könne er nicht mehr angeben. Inhaltlich habe erst die zweite Sitzung weitere Diskussionen und Erörterungen beinhaltet. Bei der ersten Sitzung habe der Zeuge Pläne und Beschreibungen erhalten. Wann er den Vorprüfbericht erhalten habe, könne er jetzt nicht mehr sagen. Nach der Präsentation durch die Vertreter vorort habe es Diskussionen gegeben, manche Punkte seien hinterfragt worden und letztlich habe sich die Kommission eine einheitliche Meinung gebildet. Auf die Frage, in welchen Bereichen sich der Zeuge persönlich eingebracht habe, gab J*** an, er habe sich auf den wirtschaftlichen Bereich und die Interessen der Versicherten fokussiert. Dabei seien ihm die nötigen Informationen zur Verfügung gestanden. Er meine damit die Kriterien „Nachhaltige Gesamtkosten“, „Energiekennwert“ und das Kriterium „Projektabwicklung“ samt den beiden Subkriterien. Auch hinsichtlich der übrigen Kriterien habe sich der Zeuge anhand der vorliegenden fachlichen Meinungen seine eigene Meinung gebildet. Befragt zum Kriterium „Umsiedlungskonzept“ gab J*** an, für ihn seien die Auswirkungen der Bauphasen auf den laufenden Betrieb im Fokus gestanden. Ob es bei diesem Kriterium zu Diskussionen gekommen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Bei den übrigen Kriterien habe er sich auf die Fachexpertise des im Projekt involvierten B***, E*** und die Fachexperten der PVA bezogen.

Befragt zu Stimmenthaltungen, gab der Zeuge an, er habe sich beim Kriterium „Repetitive Raumanforderungen“ der Stimme enthalten, weil er die Bewertung der Bauphasen (Baudauer) und der Wirtschaftlichkeit als ausreichend empfunden habe. Die Einführung eines weiteren Kriteriums „Repetitive Raumanforderungen“ stelle für ihn das Gleiche dar.

Das Kriterium „Nachhaltige Gesamtkosten“ habe er aus seiner Sicht als Dienstgebervertreter im Interesse der Versicherten betrachtet. Eine Nachprüfung der erfolgten Berechnungen habe er nicht durchgeführt. Die Bewertungsblätter der 3 subjektiv zu beurteilenden Kriterien habe er anlässlich der Kommissionssitzung erhalten. Anhand der aufgepinnten Unterlagen hätten sich die Mitglieder subjektiv ihre Meinung gebildet. Zum Kriterium „Baukörper und Fassadengestaltung“ gab J*** an, er habe den Aspekt „Bewertung der architektonischen und funktionalen Bewältigung der gegebenen Hanglage“ bei der Umsetzung des vorgegebenen Raumprogramms aus Sicht der Versicherten und der PVA gesehen. Tiefer sei er in diesen Aspekt nicht eingedrungen. Bei der Beurteilung des Wärmedämmverhaltens der Fassade habe er sich auf die Kennwerte bezogen. Beide Kriterien habe er aus subjektiver Wahrnehmung beurteilt. Weiters gab der Zeuge an, schon zuvor in anderen Jurien und Bewertungskommissionen gesessen zu haben. Er habe zB bei mehreren Schulprojekten oder bei einem durchaus vergleichbaren Rehazentrum seine Bewertungen abgegeben.

Die als Zeugin vernommene K***, gab zu ihrer Person an, sie sei stellvertretende Generaldirektorin in der PVA. Ihre Zuständigkeit umfasse Finanzen, Wirtschaft und Beschaffung inkl. Facilitymanagement und Bau. Ihre Ausbildung beinhalte Generalmanagement sowie Public Management. Die Initialzündung für dieses Projekt sei von ihrer Abteilung ausgegangen. Ihre Abteilung habe die Ausschreibung gemeinsam mit B*** vorgenommen. Persönlich habe sie u.a. bei der Festlegung der Mitglieder der Bewertungskommission mitgewirkt. Die Mitglieder der Bewertungskommission seien - wie sonst auch üblich - ausgewählt worden. Es handle sich um Hauptobleute als Verantwortliche, sie selbst als Generaldirektorin, sowie weitere Hauptstellenverantwortliche aus der Wirtschaft etc. und diverse Fachexperten. Es habe zwei Treffen der Mitglieder der Bewertungskommission gegeben. Bei der ersten Sitzung seien die Projekte präsentiert worden und man habe sich einen Überblick über die Projekte machen können.

In der Bewertungssitzung habe sie sich u.a. mit Fragen der repetitiven Raumanforderung beschäftigt. Sie habe im Vorfeld ein Krankenhaus besucht, um die Zufriedenheit der dort Beschäftigten mit der Raumsituation besser beurteilen zu können. Auch beim architektonischen Konzept habe sie ihre Erfahrungen mit anderen Häusern aus wirtschaftlicher und baulicher Sicht eingebracht. Sie halte eine gewisse Raumreserve für wichtig, um auch später auf Veränderungen reagieren zu können. Schließlich seien die Wege im Haus ein Thema gewesen. Es sei nicht unbeachtlich, wo sich Patientenzimmer und deren Behandlungsräume befänden. Beispielsweise habe eine Berechnung ergeben, dass der Weg vom Patientenzimmer bis zur Therapie bis zu 400m ausmachen könne. Zum Kriterium „Umsetzung der Funktionszusammenhänge“ aus dem Leitprojekt gab die Zeugin an, die Bewertung der Antragstellerin mit „befriedigend“ ergebe sich aus dem Umstand, dass das siebenstöckige Gebäude den Altbestand überrage, obwohl genügend Fläche für eine weiter Ausdehnung des Gebäudes vorhanden sei. Die Parkraumbewirtschaftung (PKW´s an 3 verschiedenen Orten) halte sie für keine gute Lösung. Auch hätte es einen großen Verlegungsaufwand bedingt. Im Vergleich dazu, sei die Lösung der Zuschlagsempfängerin eine bessere. Sie passe sich besser an die Landschaft an und habe weniger Spitalscharakter. Bei allen übrigen Kriterien habe sich die Zeugin auf die Expertenmeinungen verlassen.

Sie selbst sei seit 2009 bei allen, zu diesem Projekt vergleichbaren Entscheidungen des Auftraggebers dabei gewesen. Als Mitglied der Bewertungsjury habe sie ua die Projekte Bad Tatzmannsdorf und Saalfelden bewertet.

Die als Zeugin einvernommene L***, gab zu ihrer Person an, sie sei Leiterin des Pflegedienstes in Bad Schallerbach. Sie habe eine entsprechende Ausbildung im Pflegedienst der 1. und 2. Stufe. Zu ihren Aufgaben gehörten die Leitung des übrigen Pflegepersonals und insbesondere die Beurteilung der Pflegequalität. Auch im wirtschaftlichen Bereich sei sie Teil der kollegialen Führung. Als Mitglied der Bewertungskommission habe sie bei zwei Terminen Gelegenheit gehabt, sich ein Bild über die Projekte zu machen. Die Mitglieder der Bewertungskommission hätten Verständnisfragen zu den von den Experten vorgestellten Projekten bzw. einzelnen Kriterien laut Ausschreibung stellen können. Anlässlich der konkreten Bewertung der Kriterien seien diese ihrer Meinung nach plausibel gewesen. Sie habe sich insbesondere mit den Wegstrecken, der Situierung der Räume und der Einbindung des Zubaus, sowie der Situierung und baulichen Gestaltung der Außenanlagen befasst (z.B. Spazierwege, Rollstuhlfahrer). Neben den 3 subjektiven Kriterien, die mittels Schulnotensystem von ihr selbst bewertet worden seien, habe sie sich noch mit den Kriterien „Einsatz von Alternativenergie“ und „Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt“ beschäftigt.

Beim Kriterium „Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt“ seien für sie für die Bewertung des Bieters 5 mit „befriedigend“ u.a. die Zusammenführung mit dem Altbestand und die infolge der in vier verschiedenen Geschossen untergebrachten Patientenzimmer weiteren Wegstrecken für Patienten, als auch für das Pflegepersonal maßgeblich gewesen. Insbesondere bei Betreuungen in der Nacht oder bei akuten Vorfällen (Notfälle) dürfe der Lift nicht benutzt werden. Bei einem Herzalarm etwa müsse das Pflegepersonal jedenfalls die Stiegen verwenden, denn ein Lift könne stecken bleiben. Beim Kriterium Einsatz von Alternativenergien habe sie sich auf die Expertenmeinung verlassen.

Die Antragstellerin brachte vor, die Aussage der Zeugin K***, sie habe bei der Bewertung des Kriteriums Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt u.a. die Parkraumbewirtschaftung einfließen lassen, zeige eine Doppelbewertung auf, denn die Parkplatzsituation sei im Kriterium „Verkehr, Grünraumkonzept, Parkplatzkonzept“ zu beurteilen.

Hierauf erwiderte die Zeugin, sie unterscheide zwischen Parkplatzkonzept und Parkraumbewirtschaftung. Die Planung von PKW-Abstellplätzen auf 3 verschiedenen Standorten, bedinge entsprechende Mehraufwendungen für Schrankenanlagen etc., denn diese Parkplätze würden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Das Parkplatzkonzept sei davon zu unterscheiden.

Ergänzend wies der Auftraggeber darauf hin, der Aspekt der Parkraum-bewirtschaftung sei auch Teil des Kriteriums „Umsetzung der Funktions-zusammenhänge aus dem Leitprojekt“ (vgl. Ausschreibung Seite 57: Erfüllung und Optimierung der Vorgaben gemäß Raum- und Funktionsprogramm).Ergänzend wies der Auftraggeber darauf hin, der Aspekt der Parkraum-bewirtschaftung sei auch Teil des Kriteriums „Umsetzung der Funktions-zusammenhänge aus dem Leitprojekt“ vergleiche Ausschreibung Seite 57: Erfüllung und Optimierung der Vorgaben gemäß Raum- und Funktionsprogramm).

Am 14.2.2013 legte der Auftraggeber weitere Unterlagen betreffend die Einbindung von I*** in die Angebotsprüfung hinsichtlich der architektonischen Aspekte der Kriterien „Grundkonzept“, „Repetitive Rauman-forderung“, „Baukörper und Fassadengestaltung“ sowie „Innenraumgestaltung“ vor.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

  1. 1.Ziffer eins
    Rechtslage:
    Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 wurde mit BGBl I Nr. 10/2012, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der §§ 52 Abs 1 und 2, 55 Abs 2 bis 6, 216 Abs 1 und 2 und 219 Abs 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten.Das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der Paragraphen 52, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2 bis 6, 216 Absatz eins und 2 und 219 Absatz 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten.

Gemäß § 345 Abs 15 Z 3 BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 10/2012 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw beim Bundesvergabeamt anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, welches durch die am 8.9.2011 erfolgte Bekanntmachung der Ausschreibung eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG 2006) als Prüfmaßstab heranzuziehen hat.Gemäß Paragraph 345, Absatz 15, Ziffer 3, BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw beim Bundesvergabeamt anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, welches durch die am 8.9.2011 erfolgte Bekanntmachung der Ausschreibung eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG 2006) als Prüfmaßstab heranzuziehen hat.

Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren am 28.12.2012 beim Bundesvergabeamt protokolliert und damit nach dem 1.4.2012 anhängig gemacht wurde, sind für das vorliegende Rechtsschutzverfahren die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 10/2012 (BVergG) maßgeblich.Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren am 28.12.2012 beim Bundesvergabeamt protokolliert und damit nach dem 1.4.2012 anhängig gemacht wurde, sind für das vorliegende Rechtsschutzverfahren die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, (BVergG) maßgeblich.

  1. 2.Ziffer 2
    Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
    Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006.Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006.

Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG 2006 einzustufen. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, das in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Die erste Phase des Verhandlungsverfahrens ist abgeschlossen.Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, BVergG 2006 einzustufen. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, das in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Die erste Phase des Verhandlungsverfahrens ist abgeschlossen.

Angefochten ist die vom Auftraggeber in der zweiten Phase des Verhandlungsverfahrens getroffene gesondert anfechtbare Zuschlagsentscheidung. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, es fehle an einer ausreichenden Bekanntgabe von Merkmalen und Vorteilen des erfolgreichen Angebotes bzw der Gründe für die Ablehnung des Angebotes der Antragstellerin, erfüllt die vom Auftraggeber zuletzt übermittelte Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung die Vorgaben gemäß § 131 4. Satz BVergG 2006. Zwar beinhaltet die erste, per Telefax am 21.12.2012, 10:43 Uhr, vom Auftraggeber an die Antragstellerin gesendete Mitteilung zur Zuschlagsentscheidung nur die einseitige „Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung“ sowie eine ebenfalls einseitige „Bewertungsmatrix Gesamtzusammenstellung“, welcher nur eine Gegenüberstellung der auf die Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entfallenden Punkte gesamt und jeweils auf die einzelnen Zuschlagskriterien zu entnehmen sind. Jedoch wurde diese ersteAngefochten ist die vom Auftraggeber in der zweiten Phase des Verhandlungsverfahrens getroffene gesondert anfechtbare Zuschlagsentscheidung. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, es fehle an einer ausreichenden Bekanntgabe von Merkmalen und Vorteilen des erfolgreichen Angebotes bzw der Gründe für die Ablehnung des Angebotes der Antragstellerin, erfüllt die vom Auftraggeber zuletzt übermittelte Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung die Vorgaben gemäß Paragraph 131, 4. Satz BVergG 2006. Zwar beinhaltet die erste, per Telefax am 21.12.2012, 10:43 Uhr, vom Auftraggeber an die Antragstellerin gesendete Mitteilung zur Zuschlagsentscheidung nur die einseitige „Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung“ sowie eine ebenfalls einseitige „Bewertungsmatrix Gesamtzusammenstellung“, welcher nur eine Gegenüberstellung der auf die Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entfallenden Punkte gesamt und jeweils auf die einzelnen Zuschlagskriterien zu entnehmen sind. Jedoch wurde diese erste

Mitteilung der Zuschlagsentscheidung vom Auftraggeber - nur

wenige Stunden später (vgl. OZ 14, E-Mails an XX@XXXXXXXXXXXX.at 21.12.2012, 13:39, und an office@XXXXXXXXXX.at 21.12.2012, 13:32). - durch weitere Mitteilungen der Zuschlagsentscheidung ersetzt. Neben der insoweit inhaltlich gleichlautenden einseitigen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung übermittelte der Auftraggeber diesmal noch einen 14 A-4 Seiten umfassenden Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Bewertungskommission vom 27.11.2012 („Protokoll Bewertung 20121127.doc“) und 28 teilweise anonymisierte A-4 Seiten des von B*** erstellten Endprüfberichtes vom 12.12.2012, sowie jeweils Unterlagen betreffend die Prüfung des Angebotes der Antragstellerin auf Vollständigkeit und von C*** erstellte Unterlagen betreffend die Vorprüfung der Haustechnik. In diesen Unterlagen sind - wie im übrigen das Vorbringen der Antragstellerin zur Bewertung ihres Angebotes im Vergleich zu jenem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bestätigt - ausreichende verbale Darstellungen der Bewertung der genannten Angebote. Es ist eine Gliederung nach den einzelnen Zuschlagskriterien inklusive erreichter Bewertungspunkte enthalten. Die inhaltliche Intensität der Begründungspflicht steht auch unter den Anforderungen des Zwecks, zu dem der Informationsanspruch des Bieters eingerichtet ist. Der Bieter muss Informationen erhalten, die es ihm ermöglichen, einzuschätzen, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen wurde und ob ihre Bekämpfung aussichtsreich ist. Der Auftraggeber hat nicht nur die erreichte Punktebewertung mitzuteilen, sondern auch kurz die Gründe für die unterschiedliche Punktevergabe zu erläutern (vgl BVA 15.3.2010, N/0130-BVA/02/2009-29). Diesen Maßstäben wird die zuletzt vom Auftraggeber mittels E-Mail samt erläuternden Unterlagen an die Antragstellerin übermittelte Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung jedenfalls gerecht. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die nicht nachvollziehbaren Bewertungen durch den Auftraggeber Bezug nimmt, übersieht sie, dass diese Umstände nicht im Rahmen der Beurteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 zu berücksichtigen sind (siehe unten 3. Spruchpunkt I). Die bekämpfte Zuschlagsentscheidung vom 21.12.2012 erfüllt somit die in § 131 BVergG 2006 aufgestellten Anforderungen und stellt einen zulässigen Anfechtungsgegenstand gemäß § 322 Abs. 1 7 BVergG dar.wenige Stunden später vergleiche OZ 14, E-Mails an XX@XXXXXXXXXXXX.at 21.12.2012, 13:39, und an office@XXXXXXXXXX.at 21.12.2012, 13:32). - durch weitere Mitteilungen der Zuschlagsentscheidung ersetzt. Neben der insoweit inhaltlich gleichlautenden einseitigen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung übermittelte der Auftraggeber diesmal noch einen 14 A-4 Seiten umfassenden Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Bewertungskommission vom 27.11.2012 („Protokoll Bewertung 20121127.doc“) und 28 teilweise anonymisierte A-4 Seiten des von B*** erstellten Endprüfberichtes vom 12.12.2012, sowie jeweils Unterlagen betreffend die Prüfung des Angebotes der Antragstellerin auf Vollständigkeit und von C*** erstellte Unterlagen betreffend die Vorprüfung der Haustechnik. In diesen Unterlagen sind - wie im übrigen das Vorbringen der Antragstellerin zur Bewertung ihres Angebotes im Vergleich zu jenem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bestätigt - ausreichende verbale Darstellungen der Bewertung der genannten Angebote. Es ist eine Gliederung nach den einzelnen Zuschlagskriterien inklusive erreichter Bewertungspunkte enthalten. Die inhaltliche Intensität der Begründungspflicht steht auch unter den Anforderungen des Zwecks, zu dem der Informationsanspruch des Bieters eingerichtet ist. Der Bieter muss Informationen erhalten, die es ihm ermöglichen, einzuschätzen, ob die Zuschlagsentscheidung rechtens getroffen wurde und ob ihre Bekämpfung aussichtsreich ist. Der Auftraggeber hat nicht nur die erreichte Punktebewertung mitzuteilen, sondern auch kurz die Gründe für die unterschiedliche Punktevergabe zu erläutern vergleiche BVA 15.3.2010, N/0130-BVA/02/2009-29). Diesen Maßstäben wird die zuletzt vom Auftraggeber mittels E-Mail samt erläuternden Unterlagen an die Antragstellerin übermittelte Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung jedenfalls gerecht. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die nicht nachvollziehbaren Bewertungen durch den Auftraggeber Bezug nimmt, übersieht sie, dass diese Umstände nicht im Rahmen der Beurteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 zu berücksichtigen sind (siehe unten 3. Spruchpunkt römisch eins). Die bekämpfte Zuschlagsentscheidung vom 21.12.2012 erfüllt somit die in Paragraph 131, BVergG 2006 aufgestellten Anforderungen und stellt einen zulässigen Anfechtungsgegenstand gemäß Paragraph 322, Absatz eins, 7 BVergG dar.

Die präsumtive Zustellempfängerin bringt vor, die Antragstellerin habe ihrem Angebot keine Kostenplanung nach Pkt. 2.3 der Ausschreibung iSd ÖNORM B 1801-1 beigelegt und keine Verbesserung der weiteren vom Auftraggeber dokumentierten Unvollständigkeit der Angebotsunterlagen nach Aufforderung vorgenommen. Gleichzeitig verzichtet der Auftraggeber, wie dieser zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich noch einmal bestätigte, auf ein Ausscheiden dieses Angebotes.

Laut den Allgemeinen Vergabebedingungen für die 2. Stufe, Pkt. 2.8 „können unvollständige bzw. von der Ausschreibung abweichende Angebote von der vergebenden Stelle ohne weitere Prüfung ausgeschieden werden“. Mit dieser bestandfesten „Kann“- Bestimmung wird dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumt. Auch wenn dieses „Ermessen“ durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt wird, ändert dies nichts daran, dass dem Auftraggeber ein solcher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. VwGH 21.3.2011, Zl. 2008/04/0083). Demnach hat der Auftraggeber im gegenständlichen Fall in Übereinstimmung mit dem Ausschreibungstext unter Pkt. 2.8, 1. Satz keinen Gebrauch des ihm eingeräumten Ermessens, unvollständige oder von der Ausschreibung abweichende Angebote von Bietern auszuscheiden, gemacht.Laut den Allgemeinen Vergabebedingungen für die 2. Stufe, Pkt. 2.8 „können unvollständige bzw. von der Ausschreibung abweichende Angebote von der vergebenden Stelle ohne weitere Prüfung ausgeschieden werden“. Mit dieser bestandfesten „Kann“- Bestimmung wird dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingeräumt. Auch wenn dieses „Ermessen“ durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter begrenzt wird, ändert dies nichts daran, dass dem Auftraggeber ein solcher Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche VwGH 21.3.2011, Zl. 2008/04/0083). Demnach hat der Auftraggeber im gegenständlichen Fall in Übereinstimmung mit dem Ausschreibungstext unter Pkt. 2.8, 1. Satz keinen Gebrauch des ihm eingeräumten Ermessens, unvollständige oder von der Ausschreibung abweichende Angebote von Bietern auszuscheiden, gemacht.

Bei den von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgezeigten Mängeln, handelt es sich insbesondere auch um keine, die dazu führen, dass das Angebot der Antragstellerin von den „rechtlichen Bedingungen der Ausschreibung (Punkte 3 bis 8)“ oder der „technischen Beschreibung“ bzw „vom Raum- und Funktionsprogramm (Anlage 2)“ abweicht. Lediglich für diese ausdrücklich bezeichneten Fälle sieht die Ausschreibung Punkt 2.8, 2. und 3. Satz vor, dass solche Angebote „grundsätzlich unzulässig“ und somit vom Auftraggeber auszuscheiden sind. Damit handelt es sich gegenständlich bei den zuvor dargestellten Abweichungen im Angebot der Antragstellerin von der Ausschreibung nicht um bereits aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtliche Umstände. Trotz hinreichend konkreter Einwände einer Verfahrenspartei ist daher das Bundesvergabeamt nicht verpflichtet, diese „Angebotsmängel“ im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.6.2011, Zl. 2011/04/001; 12.5.2011, Zl. 2007/04/0012). Andere Mängel, die den Auftraggeber zum Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin verpflichten würden, wurden weder vorgebracht, noch sind solche im Nachprüfungsverfahren hervorgekommen, weshalb der Antragstellerin die Antragslegitimation zuzuerkennen ist.Bei den von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgezeigten Mängeln, handelt es sich insbesondere auch um keine, die dazu führen, dass das Angebot der Antragstellerin von den „rechtlichen Bedingungen der Ausschreibung (Punkte 3 bis 8)“ oder der „technischen Beschreibung“ bzw „vom Raum- und Funktionsprogramm (Anlage 2)“ abweicht. Lediglich für diese ausdrücklich bezeichneten Fälle sieht die Ausschreibung Punkt 2.8, 2. und 3. Satz vor, dass solche Angebote „grundsätzlich unzulässig“ und somit vom Auftraggeber auszuscheiden sind. Damit handelt es sich gegenständlich bei den zuvor dargestellten Abweichungen im Angebot der Antragstellerin von der Ausschreibung nicht um bereits aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtliche Umstände. Trotz hinreichend konkreter Einwände einer Verfahrenspartei ist daher das Bundesvergabeamt nicht verpflichtet, diese „Angebotsmängel“ im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen vergleiche VwGH 22.6.2011, Zl. 2011/04/001; 12.5.2011, Zl. 2007/04/0012). Andere Mängel, die den Auftraggeber zum Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin verpflichten würden, wurden weder vorgebracht, noch sind solche im Nachprüfungsverfahren hervorgekommen, weshalb der Antragstellerin die Antragslegitimation zuzuerkennen ist.

Nach Angaben des Auftraggebers wurde weder der Zuschlag erteilt, noch eine Widerrufsentscheidung getroffen oder das Vergabeverfahren widerrufen.

  1. 3.Ziffer 3
    Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1. Bewertungskommission

Laut bestandfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen erfolgt die Angebotsprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Phasen (vgl. Ausschreibung Pkt. 6ff). Die Tätigkeit der Bewertungskommission im Rahmen der Ermittlung des Bestbieters beginnt erst nach Beendigung des ersten Schrittes der Angebotsprüfung, der Vorprüfung und nach Präsentationen der eingereichten Projekte, sowie Abschluss der Verhandlungen. Grundlage für die in einem zweiten Schritt vorgesehene Bewertung durch die Bewertungskommission ist der durch die Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung sowohl interner als auch externer technischer und juristischer Fachberater des Auftraggebers (iF Vorprüfer) vorbereitete Bewertungsvorschlag. Die Vorprüfer prüfen die Ausarbeitungen in den Angeboten anhand der gleichfalls in der Ausschreibung festgelegten Vorprüfungskriterien und erstellen einen an den festgelegten Zuschlagskriterien orientierten und thematisch, nach sachlichen Gesichtspunkten geordneten Bewertungsvorschlag über die in den Projekten enthaltenen Vorschläge (vgl. Ausschreibung Pkte 6.1 und 6.3). Von den Mitgliedern der Bewertungskommission sind die einzelnen Zuschlagskriterien grundsätzlich einstimmig zu bewerten. Lediglich bei 3 Sub-(Sub)-Kriterien mit subjektiven Aspekt im Vordergrund vergibt jedes Kommissionsmitglied seine Bewertungspunkte autonom. Weiters regelt die bestandfeste Ausschreibung, dass die Mitglieder der Bewertungskommission ihre Funktion persönlich auszuüben haben. Sie sind dabei weisungsfrei. Diverse Details zur Abwicklung bzw zum Ablauf von Beratungen und Abstimmungen der Bewertungskommission sind enthalten. Die Ausschreibungsbestimmungen umfassen jedoch keine Festlegungen hinsichtlich der konkret geforderten Qualifikation der Mitglieder der Bewertungskommission oder deren Stellung bzw deren Verhältnis zum Auftraggeber.Laut bestandfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen erfolgt die Angebotsprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Phasen vergleiche Ausschreibung Pkt. 6ff). Die Tätigkeit der Bewertungskommission im Rahmen der Ermittlung des Bestbieters beginnt erst nach Beendigung des ersten Schrittes der Angebotsprüfung, der Vorprüfung und nach Präsentationen der eingereichten Projekte, sowie Abschluss der Verhandlungen. Grundlage für die in einem zweiten Schritt vorgesehene Bewertung durch die Bewertungskommission ist der durch die Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung sowohl interner als auch externer technischer und juristischer Fachberater des Auftraggebers (iF Vorprüfer) vorbereitete Bewertungsvorschlag. Die Vorprüfer prüfen die Ausarbeitungen in den Angeboten anhand der gleichfalls in der Ausschreibung festgelegten Vorprüfungskriterien und erstellen einen an den festgelegten Zuschlagskriterien orientierten und thematisch, nach sachlichen Gesichtspunkten geordneten Bewertungsvorschlag über die in den Projekten enthaltenen Vorschläge vergleiche Ausschreibung Pkte 6.1 und 6.3). Von den Mitgliedern der Bewertungskommission sind die einzelnen Zuschlagskriterien grundsätzlich einstimmig zu bewerten. Lediglich bei 3 Sub-(Sub)-Kriterien mit subjektiven Aspekt im Vordergrund vergibt jedes Kommissionsmitglied seine Bewertungspunkte autonom. Weiters regelt die bestandfeste Ausschreibung, dass die Mitglieder der Bewertungskommission ihre Funktion persönlich auszuüben haben. Sie sind dabei weisungsfrei. Diverse Details zur Abwicklung bzw zum Ablauf von Beratungen und Abstimmungen der Bewertungskommission sind enthalten. Die Ausschreibungsbestimmungen umfassen jedoch keine Festlegungen hinsichtlich der konkret geforderten Qualifikation der Mitglieder der Bewertungskommission oder deren Stellung bzw deren Verhältnis zum Auftraggeber.

Gemäß § 122 BVergG 2006 ist die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Gemäß Paragraph 122, BVergG 2006 ist die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Die gemäß § 122 leg cit gebotenen fachlichen Voraussetzungen, über die die vom Auftraggeber bei der Angebotsprüfung eingesetzten Personen zu verfügen haben, richtet sich somit ausschließlich nach der ausgeschriebenen und somit anzubietenden Leistung. Ausgeschrieben sind Generalplanerleistungen betreffend den Zubau eines Patienten- und Therapietraktes, sowie die Adaptierung des Bestandes in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum (SKA-RZ) Bad Schallerbach. Im SKA-RZ Bad Schallerbach werden verschiedenste Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie bei neurologischen und zukünftig auch onkologischen Erkrankungen durchgeführt (vgl. Ausschreibung, Pkt.1, Präambel, Projetdaten und -inhalt). Die ausgeschriebene Leistung ist insoweit umfassend, als die „Generalplanerleistungen jedenfalls alle Teile zu umfassen haben, die erforderlich sind, um die sach- und fachgerechte und den Vorgaben des Auftraggebers entsprechende Ausführung des Bauvorhabens zu gewährleisten“ (vgl. Ausschreibung Pkt. 4.1 Aufgabenbeschreibung). Neben den eigentlichen Generalplanungsleistungen (vgl. Ausschreibung 4.2 Leistungsinhalt, Pkt. 4.2.1) hat der Auftragnehmer insbesondere Leistungen der Projektsteuerung (vgl. Ausschreibung Pkt. 4.2.2), sowie diverse Zusatzleistungen bei der (TGA-) Planung, bei der Statik, bei der Brandschutzplanung und bei der Vermessung, diverse geschäftlichen und organisatorische Leistungen, sowie die Durchführung von Ausschreibungen zu übernehmen [vgl. Ausschreibung Pkte 4.3 bis 4.8 zB Leistungsänderungen/Änderungsevidenz, Integration von Aspekten der Optimierung der Betriebsorganisation in der Projektarbeit, Kostenermittlungsgrundlagen, Mitwirkung an der Vergabe, Brandschutzkonzept/Brandschutzprojekt, Fluchtweg(orientierungs)pläne]. Dieses sehr breite Spektrum von anzubietenden Leistungen, welches wie der Auftraggeber aufzeigt ebenso den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften zu entsprechen hat, spiegelt sich in den zahlreichen, diese Bandbreite aufnehmenden Zuschlagskriterien wieder [vgl. Ausschreibung Pkt. 6.5 Tabellarische Darstellung über insgesamt 29 Zuschlagskriterien, gegliedert in 5 Hauptkriterien (vom Auftraggeber „Themen“ genannt), 10 Sub-Kriterien und insgesamt 14 Sub-Sub-Kriterien].Die gemäß Paragraph 122, leg cit gebotenen fachlichen Voraussetzungen, über die die vom Auftraggeber bei der Angebotsprüfung eingesetzten Personen zu verfügen haben, richtet sich somit ausschließlich nach der ausgeschriebenen und somit anzubietenden Leistung. Ausgeschrieben sind Generalplanerleistungen betreffend den Zubau eines Patienten- und Therapietraktes, sowie die Adaptierung des Bestandes in der Sonderkrankenanstalt-Rehabilitationszentrum (SKA-RZ) Bad Schallerbach. Im SKA-RZ Bad Schallerbach werden verschiedenste Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie bei neurologischen und zukünftig auch onkologischen Erkrankungen durchgeführt vergleiche Ausschreibung, Pkt.1, Präambel, Projetdaten und -inhalt). Die ausgeschriebene Leistung ist insoweit umfassend, als die „Generalplanerleistungen jedenfalls alle Teile zu umfassen haben, die erforderlich sind, um die sach- und fachgerechte und den Vorgaben des Auftraggebers entsprechende Ausführung des Bauvorhabens zu gewährleisten“ vergleiche Ausschreibung Pkt. 4.1 Aufgabenbeschreibung). Neben den eigentlichen Generalplanungsleistungen vergleiche Ausschreibung 4.2 Leistungsinhalt, Pkt. 4.2.1) hat der Auftragnehmer insbesondere Leistungen der Projektsteuerung vergleiche Ausschreibung Pkt. 4.2.2), sowie diverse Zusatzleistungen bei der (TGA-) Planung, bei der Statik, bei der Brandschutzplanung und bei der Vermessung, diverse geschäftlichen und organisatorische Leistungen, sowie die Durchführung von Ausschreibungen zu übernehmen [vgl. Ausschreibung Pkte 4.3 bis 4.8 zB Leistungsänderungen/Änderungsevidenz, Integration von Aspekten der Optimierung der Betriebsorganisation in der Projektarbeit, Kostenermittlungsgrundlagen, Mitwirkung an der Vergabe, Brandschutzkonzept/Brandschutzprojekt, Fluchtweg(orientierungs)pläne]. Dieses sehr breite Spektrum von anzubietenden Leistungen, welches wie der Auftraggeber aufzeigt ebenso den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften zu entsprechen hat, spiegelt sich in den zahlreichen, diese Bandbreite aufnehmenden Zuschlagskriterien wieder [vgl. Ausschreibung Pkt. 6.5 Tabellarische Darstellung über insgesamt 29 Zuschlagskriterien, gegliedert in 5 Hauptkriterien (vom Auftraggeber „Themen“ genannt), 10 Sub-Kriterien und insgesamt 14 Sub-Sub-Kriterien].

Bei diesem äußerst komplexen Leistungsgegenstand kann nicht - wie von der Antragstellerin erwartet - jedes Mitglied der Bewertungskommission alle Aspekte der angebotenen Dienstleistung anhand sämtlicher Zuschlagskriterien mit ausreichender Fach- und Sachkunde zu beurteilen in der Lage sein. Ein derartiges Postulat stellt weder § 122 BVergG 2006, noch die sich dazu verschweigende bestandfeste Ausschreibung auf. Das Gesetz lässt es vielmehr zu, dass sich der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung einer Mehrzahl von Personen (arg. „solchen Personen“, also Plural) bedient. Zuzustimmen ist der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, wenn sie darauf hinweist, dass die Punktevergabe aus unterschiedlichen Blickwickeln, die sich zB aus der Ausbildung oder dem Tätigkeitsfeld ergeben, erfolgen kann, sofern die jeweilige Person grundsätzlich befähigt ist eine Beurteilung vorzunehmen. In ihrer Gesamtheit haben jedoch die Mitglieder der Bewertungskommission über eine ausreichende Sach- und Fachkunde für alle Bereiche und Gesichtspunkte der hier gebotenen Angebotsprüfung und Angebotsbewertung zu verfügen.Bei diesem äußerst komplexen Leistungsgegenstand kann nicht - wie von der Antragstellerin erwartet - jedes Mitglied der Bewertungskommission alle Aspekte der angebotenen Dienstleistung anhand sämtlicher Zuschlagskriterien mit ausreichender Fach- und Sachkunde zu beurteilen in der Lage sein. Ein derartiges Postulat stellt weder Paragraph 122, BVergG 2006, noch die sich dazu verschweigende bestandfeste Ausschreibung auf. Das Gesetz lässt es vielmehr zu, dass sich der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung einer Mehrzahl von Personen (arg. „solchen Personen“, also Plural) bedient. Zuzustimmen ist der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, wenn sie darauf hinweist, dass die Punktevergabe aus unterschiedlichen Blickwickeln, die sich zB aus der Ausbildung oder dem Tätigkeitsfeld ergeben, erfolgen kann, sofern die jeweilige Person grundsätzlich befähigt ist eine Beurteilung vorzunehmen. In ihrer Gesamtheit haben jedoch die Mitglieder der Bewertungskommission über eine ausreichende Sach- und Fachkunde für alle Bereiche und Gesichtspunkte der hier gebotenen Angebotsprüfung und Angebotsbewertung zu verfügen.

Die Bewertungskommission setzte sich aus insgesamt 14 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Von diesen waren, neben weiteren 9 nicht stimmberechtigten Personen, bei der am 27.11.2012 stattgefundenen kommissionellen Bewertung 11 Personen anwesend (vgl. Protokoll Kommissionelle Bewertung 27.11.2012, OZ 14a): K*** (Vorsitzführung, PVA Leiterin der Verwaltungsabteilung), J*** (PVA Repräsentant des Selbstverwaltungskörpers), O*** (PVA Chefarzt, Leiter des ärztlichen Stabes), P*** (PVA Leiter Geschäftsbereich Medizin), M*** (PVA, Leiter Geschäftsbereich Wirtschaft, Jurist), Q*** (PVA ärztlicher Leiter SKZ-RZ Bad Schallerbach), L*** (PVA Leiterin Pflegedienst SKZ-RZ Bad Schallerbach), H*** (PVA Abteilungsleiter HSBN, technischer Verantwortlicher für verfahrensgegenständliches Projekt, Koordinator aller Großprojekte), G*** (PVA technischer Projektleiter für verfahrensgegenständliches Projekt), I*** (Geschäftsführerin B***), E*** (Geschäftsführer C***).Die Bewertungskommission setzte sich aus insgesamt 14 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Von diesen waren, neben weiteren 9 nicht stimmberechtigten Personen, bei der am 27.11.2012 stattgefundenen kommissionellen Bewertung 11 Personen anwesend vergleiche Protokoll Kommissionelle Bewertung 27.11.2012, OZ 14a): K*** (Vorsitzführung, PVA Leiterin der Verwaltungsabteilung), J*** (PVA Repräsentant des Selbstverwaltungskörpers), O*** (PVA Chefarzt, Leiter des ärztlichen Stabes), P*** (PVA Leiter Geschäftsbereich Medizin), M*** (PVA, Leiter Geschäftsbereich Wirtschaft, Jurist), Q*** (PVA ärztlicher Leiter SKZ-RZ Bad Schallerbach), L*** (PVA Leiterin Pflegedienst SKZ-RZ Bad Schallerbach), H*** (PVA Abteilungsleiter HSBN, technischer Verantwortlicher für verfahrensgegenständliches Projekt, Koordinator aller Großprojekte), G*** (PVA technischer Projektleiter für verfahrensgegenständliches Projekt), I*** (Geschäftsführerin B***), E*** (Geschäftsführer C***).

Nach den vorliegenden Ermittlungen üben alle vom Auftraggeber nominierten und bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine leitende Funktion aus. Sie sind entweder in den Bereichen Verwaltung, Wirtschaft, Medizin bzw Pflegedienst beim Auftraggeber bzw konkret in der SKA-RZ Bad Schallerbach tätig oder wurden vom Auftraggeber im verfahrensgegenständlichen Projekt mit technischen bzw organisatorischen Agenden betraut. Alle Tätigkeitsfelder stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Auftragsvergabe und den ausgeschriebenen und demnach anzubietenden Leistungen. Seine Bestätigung findet dieses Gesamtbild in den damit übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen drei Zeugen.

Nach nachvollziehbaren und unstrittigen Angaben hat der J***, der ua Betriebswirtschaftlehre studierte und sich in seinen weiteren Funktionen als Vizebürgermeister und Gestaltungsbeirat mit Themen aus der Stadtentwicklung (Flächenpläne und - widmungen, Bebauungspläne) beschäftigt. Er hat bereits mehrfach in Jurien und Bewertungskommissionen gesessen und zB bei Schulprojekten oder bei einem anderen zu diesem vergleichbaren Rehabilitationszentrum seine Bewertungen abgegeben. Bei der Angebotsbewertung legte der Zeuge im Interesse der Versicherten seinen Fokus auf die „wirtschaftlichen“ Zuschlagskriterien (Nachhaltige Gesamtkosten und Energiekennwert) und das Kriterium „Projektabwicklung“ (Bauphasenkonzept mit zeitlicher Abhängigkeit und Umsiedlungskonzept bei laufendem Betrieb). Weiters gab der Zeuge an, es seien ihm fachliche Meinungen und Informationen ausreichend zur Verfügung gestanden und er habe sich bei seinen Bewertungen auf die Expertise der im Projekt involvierten Fachexperten (B***, C*** und PVA-Mitarbeiter) bezogen.

Die Zeugin K*** hat eine Ausbildung in Generalmanagement und Public Management. Als stellvertretende Generaldirektorin fallen die Bereiche Finanzen, Wirtschaft und Beschaffung inkl. Facilitymanagement und Bau in ihre Zuständigkeit. Von ihrer Abteilung ist die Initialzündung für dieses Projekt ausgegangen. Sie hat gemeinsam mit B*** die Ausschreibung vorgenommen und konnte sich ua bei der ersten Sitzung der Bewertungskommission einen Überblick über die Projekte verschaffen. In der Bewertungssitzung hat sie sich mit Fragen zum Kriterium „Umgang mit repetitiven Raumanforderung“ beschäftigt. Um die Zufriedenheit der dort Beschäftigten mit der Raumsituation besser beurteilen zu können, hat sie im Vorfeld ein Krankenhaus besucht. Ihre wirtschaftlichen und baulichen Erfahrungen mit anderen Häusern konnte sie vor allem beim architektonischen Konzept berücksichtigen. Auch die Wege im Haus und die Lokation von Patientenzimmern und Behandlungsräume waren für sie beachtlich. Die Bewertung etwa des Angebotes der Antragstellerin beim Kriterium „Umsetzung der Funktions-zusammenhänge aus dem Leitprojekt“ mit „befriedigend“, erklärte die Zeugin damit, dass ein 7-stöckiges den Altbestand überragendes Gebäude angeboten worden sei, obwohl für eine Ausdehnung des Gebäudes genügend Fläche vorhanden sei. Weiters gab diese Zeugin an, sich bei allen übrigen Kriterien auf die Expertenmeinungen verlassen zu haben.

Die Zeugin L*** verfügt über eine entsprechende Ausbildung im Pflegedienst und leitet den Pflegedienst im SKA-RZ Bad Schallerbach. Zu ihren Aufgaben gehören die Leitung des übrigen Pflegepersonals und insbesondere die Beurteilung der Pflegequalität. Sie ist Mitglied der kollegialen Führung im wirtschaftlichen Bereich und konnte sich bei zwei Terminen als Mitglied der Bewertungskommission ein Bild über die Projekte machen. Sie gab an, die Zuschlagskriterien seien ihr anlässlich der konkreten Bewertung plausibel erschienen. Sie habe Verständnisfragen zu den von den Experten vorgestellten Projekten bzw. einzelnen Kriterien laut Ausschreibung stellen können. Persönlich hat sich die Zeugin vor allem mit der Lage der Räume, sowie den Wegstrecken, der Einbindung des Zubaus und der Situierung und der baulichen Gestaltung der Außenanlagen (z.B. Spazierwege, Rollstuhlfahrer) befasst. Für sie sei bei der Bewertung des Angebotes der Antragstellerin beim Kriterium „Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt“ mit „befriedigend“ u.a. die Zusammenführung mit dem Altbestand und die infolge der in vier verschiedenen Geschossen untergebrachten Patientenzimmer weiteren Wegstrecken für Patienten, als auch für das Pflegepersonal maßgeblich gewesen. Beim Kriterium „Einsatz von Alternativenergien“ habe sie sich etwa auf die Expertenmeinung verlassen.

Demzufolge beurteilten die drei, als Zeugen vernommenen Mitglieder der Bewertungskommission die eingereichten Angebote anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien aufgrund ihrer jeweiligen, in den persönlichen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten erworbenen, für die ausgeschriebene Leistung jedenfalls sich auf Teilbereiche beziehenden, einschlägigen und im Sinne von § 122 BVergG 2006 ausreichenden Fach- und Sachkenntnis. Die dazu idente bzw jedenfalls vergleichbare Stellung und Funktion der übrigen beim Auftraggeber beschäftigten Mitglieder der Bewertungskommission sprechen gleichfalls für deren ausreichende fachspezifische Kenntnis. Einem Fachpersonal, wie dem Kommissionsmitglied und Leiter des Geschäftsbereichs „Wirtschaft“, M***, ist seine Sach- und Fachkunde weder für wirtschaftliche Belange, noch hinsichtlich der genauen Kenntnis der Abläufe in einer von mehreren, vom Auftraggeber betriebenen Sonderkrankenanstalt bzw einem Rehabiltationszentrum abzusprechen. Gleiches gilt für die beiden Ärzte in der Bewertungskommission schon allein aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Wissens und ihrer Erfahrungen zB Patientenbedürfnisse betreffend bzw. der entsprechenden Erfordernisse im Zusammenhang mit der hier ausgeschrieben Leistung.Demzufolge beurteilten die drei, als Zeugen vernommenen Mitglieder der Bewertungskommission die eingereichten Angebote anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien aufgrund ihrer jeweiligen, in den persönlichen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten erworbenen, für die ausgeschriebene Leistung jedenfalls sich auf Teilbereiche beziehenden, einschlägigen und im Sinne von Paragraph 122, BVergG 2006 ausreichenden Fach- und Sachkenntnis. Die dazu idente bzw jedenfalls vergleichbare Stellung und Funktion der übrigen beim Auftraggeber beschäftigten Mitglieder der Bewertungskommission sprechen gleichfalls für deren ausreichende fachspezifische Kenntnis. Einem Fachpersonal, wie dem Kommissionsmitglied und Leiter des Geschäftsbereichs „Wirtschaft“, M***, ist seine Sach- und Fachkunde weder für wirtschaftliche Belange, noch hinsichtlich der genauen Kenntnis der Abläufe in einer von mehreren, vom Auftraggeber betriebenen Sonderkrankenanstalt bzw einem Rehabiltationszentrum abzusprechen. Gleiches gilt für die beiden Ärzte in der Bewertungskommission schon allein aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Wissens und ihrer Erfahrungen zB Patientenbedürfnisse betreffend bzw. der entsprechenden Erfordernisse im Zusammenhang mit der hier ausgeschrieben Leistung.

Entgegen der Behauptung der Antragstellerin trifft das auch auf die drei, durch die Kommissionsmitglieder autonom mit Punkten zu bewertenden Sub-(Sub-)Kriterien zu, „bei welchen der subjektive Aspekt im Vordergrund steht“ (vgl. Ausschreibung Pkt. 6.4). Themen wie zB Funktionalität und Sicherheit, Gestaltung, ästhetische Wirkung, Einschätzung von Erhaltungs- und Pflegeaufwand, angenehme Umgebung – um nur einige der in der Ausschreibung unter Pkt 6.5.4 dargestellten und bei den Sub- (Sub-)Kriterien 1. Außenanlagen, Verkehr, Grünraum- und Parkplatzkonzept, 2. Baukörper und Fassadengestaltung und 3. Innenraumgestaltung, Designkonzept zu beurteilenden Umständen herauszugreifen – können, wie die Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlung deutlich machte, von den Kommissionsmitgliedern anhand ihrer persönlichen, wenn auch nicht immer gleichgelagerten Fach- und Sachkunde subjektiv bewertet werden. Zudem ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen der einzelnen Kommissionsmitglieder durch die erfolgte Punktevergabe nach dem Schulnotensystem für die jeweiligen Subkriterien - auch ohne die in der Ausschreibung nicht vorgesehene verbale Begründung (vgl. Ausschreibung - ausreichend gegeben (vgl. VwGH 19.11.2008, Zl. 2007/04/0018).Entgegen der Behauptung der Antragstellerin trifft das auch auf die drei, durch die Kommissionsmitglieder autonom mit Punkten zu bewertenden Sub-(Sub-)Kriterien zu, „bei welchen der subjektive Aspekt im Vordergrund steht“ vergleiche Ausschreibung Pkt. 6.4). Themen wie zB Funktionalität und Sicherheit, Gestaltung, ästhetische Wirkung, Einschätzung von Erhaltungs- und Pflegeaufwand, angenehme Umgebung – um nur einige der in der Ausschreibung unter Pkt 6.5.4 dargestellten und bei den Sub- (Sub-)Kriterien 1. Außenanlagen, Verkehr, Grünraum- und Parkplatzkonzept, 2. Baukörper und Fassadengestaltung und 3. Innenraumgestaltung, Designkonzept zu beurteilenden Umständen herauszugreifen – können, wie die Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlung deutlich machte, von den Kommissionsmitgliedern anhand ihrer persönlichen, wenn auch nicht immer gleichgelagerten Fach- und Sachkunde subjektiv bewertet werden. Zudem ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen der einzelnen Kommissionsmitglieder durch die erfolgte Punktevergabe nach dem Schulnotensystem für die jeweiligen Subkriterien - auch ohne die in der Ausschreibung nicht vorgesehene verbale Begründung vergleiche Ausschreibung - ausreichend gegeben vergleiche VwGH 19.11.2008, Zl. 2007/04/0018).

Nach der glaubhaften Darstellung des Kommissionsmitglieds G*** in der mündlichen Verhandlung und den damit übereinstimmenden Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie den übereinstimmenden übrigen Zeugenangaben lagen die gesamten Unterlagen des Vergabeverfahrens für die Mitglieder der Bewertungskommission beim Auftraggeber zur Einsicht auf. Ca. 1 Woche vor der Sitzung der Bewertungskommission sind die Sitzungsunterlagen (Bieterunterlagen für die Projekt-Kurzpräsentationen incl. Architekturgrundrisspläne und Beschreibung des Haustechnik- und Elektrobereichs, sowie der von B*** erstellte Vorprüfungsbericht) den Kommissionsmitgliedern zugegangen. Im Zuge einer Vorbesprechung, bei der die Grundrisspläne der Kurzpräsentationen an der Wand ausgehängt worden waren, hatten die Kommissionsmitglieder die Möglichkeit, sich zu informieren und sich auszutauschen. Die Bieter haben ihre Projekte vor der Bewertungssitzung kurz präsentiert und in der Bewertungssitzung hat einer der Vorprüfer (D*** von B***) das Prüfergebnis mit Hilfe einer Power-Point Präsentation des Vorprüfungsberichts dargelegt. Demzufolge hatten alle zur Bewertung herangezogenen Mitglieder der Bewertungskommission ausreichend Gelegenheit, sich einen Überblick über die eingereichten Angebote und die im Zuge der Vorprüfung gewonnen Fachmeinungen der hinzugezogenen internen und externen Experten zu verschaffen.

Wie in der Ausschreibung vorgegeben stützten die Mitglieder der Bewertungskommission ihre einstimmig gefassten Bewertungsvorschläge auf den von den Vorprüfern thematisch, nach sachlichen Gesichtspunkten und nach den Zuschlagskriterien geordneten Bewertungsvorschlag (vgl. Vorprüfungsbericht, Stand 22.11.2012). Wenn - wie in diesem Fall, worauf die Antragstellerin zurecht hinweist - der Auftraggeber mit eigenem Personal nicht die gesamte Angebotsprüfung abzudecken in der Lage ist, hat er gemäß § 122 Satz 2 BVergG 2006 unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige der Angebotsprüfung und –bewertung beizuziehen (vgl. BVA 15.3.2010, N/0130- BVA/02/2009-29). Im April 2012 kam der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach. Er beauftragte B*** sowie C*** insbesondere mit der fach- und sachverständigen Vorprüfung der eingereichten Angebote und der Erstellung eines Vorprüfungsberichtes.Wie in der Ausschreibung vorgegeben stützten die Mitglieder der Bewertungskommission ihre einstimmig gefassten Bewertungsvorschläge auf den von den Vorprüfern thematisch, nach sachlichen Gesichtspunkten und nach den Zuschlagskriterien geordneten Bewertungsvorschlag vergleiche Vorprüfungsbericht, Stand 22.11.2012). Wenn - wie in diesem Fall, worauf die Antragstellerin zurecht hinweist - der Auftraggeber mit eigenem Personal nicht die gesamte Angebotsprüfung abzudecken in der Lage ist, hat er gemäß Paragraph 122, Satz 2 BVergG 2006 unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige der Angebotsprüfung und –bewertung beizuziehen vergleiche BVA 15.3.2010, N/0130- BVA/02/2009-29). Im April 2012 kam der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach. Er beauftragte B*** sowie C*** insbesondere mit der fach- und sachverständigen Vorprüfung der eingereichten Angebote und der Erstellung eines Vorprüfungsberichtes.

Die vom Auftraggeber hinzugezogenen Fachleute von B*** und C*** brachten ihre Expertise insbesondere in architektonischer, planerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Ausschreibung 6.5. Zuschlagskriterien – Gewichtung im Überblick:Die vom Auftraggeber hinzugezogenen Fachleute von B*** und C*** brachten ihre Expertise insbesondere in architektonischer, planerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht vergleiche Ausschreibung 6.5. Zuschlagskriterien – Gewichtung im Überblick:

Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, Projektspezifische Bearbeitung, Projektabwicklung) ein. I***, welche über die Befugnis Architektur verfügt, deckte ua. die architektonischen Aspekte im Projekt ab (vgl. Ausschreibung 6.5.Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, Projektspezifische Bearbeitung, Projektabwicklung) ein. I***, welche über die Befugnis Architektur verfügt, deckte ua. die architektonischen Aspekte im Projekt ab vergleiche Ausschreibung 6.5.

Zuschlagskriterien – Gewichtung im Überblick: architektonisches und funktionelles sowie konstruktives Konzept). Für planerische, technische und wirtschaftliche Bereiche trug N***, welcher über die Befugnisse Bauingenieurwesen und Bauingenieurwesen Wirtschaft verfügt, die Endverantwortung (vgl. OZ 29 Aussage D*** Bauingenieur und Projektleiter bei B***, Beilage 1 Auszug Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulente; OZ 30 Konvolut Angebotsprüfung B***). Den Fachbereich „Technische Gebäudeausrüstung“ prüfte und bewertete auftragsgemäß im Rahmen der Vorprüfung C***. Die C*** verfügt insbesondere über die aufrechten Befugnisse: Technisches Büro für Installationstechnik, Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-, Warmwasser-bereitungs- und Lüftungsanlagen und Gas- und Wasserleitungsinstallation. Geschäftsführer E*** genoss Ausbildungen auf Höheren Technischen Lehranstalten, Richtung Feinwerktechnik und Maschinenbau (vgl. OZ 29, Beilage 2 Gewerbescheine der Bezirkshauptmannschaft Perg). Der Bericht „Vorprüfung Haustechnik“ beinhaltet eine auf Basis des Zuschlagskriteriums haustechnische Konzepte gegliederte Beurteilung der Angebote in Bezug auf die „Haustechnik/TGA“ inklusive Bewertungsvorschlag (vgl. OZ 9, Ordner 2 Allgemein, Vorprüfungsbericht 22.12.2012, Anhang 6). An der für den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand erforderlichen im Bezug auf Architektur, Planung, Technik und Wirtschaftlichkeit einschlägigen Qualifikation der beiden zur Vorprüfung und vorläufigen Bewertung der Angebote hinzugezogenen Stellen bzw der Fach- und Sachkenntnis derer beschäftigten Mitarbeiter besteht demnach kein Zweifel.Zuschlagskriterien – Gewichtung im Überblick: architektonisches und funktionelles sowie konstruktives Konzept). Für planerische, technische und wirtschaftliche Bereiche trug N***, welcher über die Befugnisse Bauingenieurwesen und Bauingenieurwesen Wirtschaft verfügt, die Endverantwortung vergleiche OZ 29 Aussage D*** Bauingenieur und Projektleiter bei B***, Beilage 1 Auszug Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulente; OZ 30 Konvolut Angebotsprüfung B***). Den Fachbereich „Technische Gebäudeausrüstung“ prüfte und bewertete auftragsgemäß im Rahmen der Vorprüfung C***. Die C*** verfügt insbesondere über die aufrechten Befugnisse: Technisches Büro für Installationstechnik, Planung und Aufstellung von Zentralheizungs-, Warmwasser-bereitungs- und Lüftungsanlagen und Gas- und Wasserleitungsinstallation. Geschäftsführer E*** genoss Ausbildungen auf Höheren Technischen Lehranstalten, Richtung Feinwerktechnik und Maschinenbau vergleiche OZ 29, Beilage 2 Gewerbescheine der Bezirkshauptmannschaft Perg). Der Bericht „Vorprüfung Haustechnik“ beinhaltet eine auf Basis des Zuschlagskriteriums haustechnische Konzepte gegliederte Beurteilung der Angebote in Bezug auf die „Haustechnik/TGA“ inklusive Bewertungsvorschlag vergleiche OZ 9, Ordner 2 Allgemein, Vorprüfungsbericht 22.12.2012, Anhang 6). An der für den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand erforderlichen im Bezug auf Architektur, Planung, Technik und Wirtschaftlichkeit einschlägigen Qualifikation der beiden zur Vorprüfung und vorläufigen Bewertung der Angebote hinzugezogenen Stellen bzw der Fach- und Sachkenntnis derer beschäftigten Mitarbeiter besteht demnach kein Zweifel.

Demzufolge erfüllen alle vom Auftraggeber für die Angebotsbewertung eingesetzten Mitglieder der Bewertungskommission die in § 122 BVergG 2006 geforderten fachlichen Voraussetzungen jeweils in ausreichenden Umfang. Die Sach- und Fachkunde der Mitglieder der Bewertungskommission wird in ihrer Gesamtheit der ausgeschriebenen komplexen Generalplanerleistungen gerecht.Demzufolge erfüllen alle vom Auftraggeber für die Angebotsbewertung eingesetzten Mitglieder der Bewertungskommission die in Paragraph 122, BVergG 2006 geforderten fachlichen Voraussetzungen jeweils in ausreichenden Umfang. Die Sach- und Fachkunde der Mitglieder der Bewertungskommission wird in ihrer Gesamtheit der ausgeschriebenen komplexen Generalplanerleistungen gerecht.

3.2. Angebotsbewertung

Wie bereits dargelegt gliedert sich die Angebotsbewertung in die beiden Teile Vorprüfung und Angebotsbewertung durch die Bewertungskommission. Die endgültigen Entscheidungen innerhalb der Kommission zur Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien sind nach Pkt. 6.4 der Ausschreibung grundsätzlich einstimmig zu treffen. Zu den Grundlagen der Tätigkeit der Bewertungskommission werden „der durch die Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung technischer und juristischer Fachberater vorbereitete Bewertungsvorschlag anhand der festgelegten Zuschlagskriterien, sowie die von diesen ausgearbeitete schematische, nach sachlichen Gesichtspunkten geordnete Darstellung der in den Projekten enthaltenen Vorschläge“ bestimmt. Ergänzend regelt die Ausschreibung unter Pkt. 6.1 die Vorprüfung der Projekte, die technische und kaufmännische Prüfung der Ausarbeitungen, die Tätigkeit der „Verfahrensbetreuung unter Einbeziehung technischer und juristischer Fachberater (intern sowie extern) des Auftraggebers“. Durch sie werden anhand der in weiterer Folge taxativ aufgelisteten Vorprüfungskriterien „die eingereichten Projekte nach objektivierbaren Kriterien derart überprüft, dass ein vergleichbares Werten durch die Bewertungskommission möglich ist“.

Mangels Anfechtung innerhalb der Frist des § 321 BVergG wurde die Ausschreibung in ihrer Gesamtheit bestandfest (vgl. dazu VwGH 14.11.2007, 2006/04/0233; 11.10.2007, 2006/04/0112; ebenso BVA 23.6.2006, N/0036-BVA/02/2006-22; 19.10.2006, N/0072- BVA/08/2006-65 u.a.). Demnach haben sich nicht nur die Bieter bei ihrer Angebotserstellung, sondern hat sich insbesondere auch der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung an diese Ausschreibung in ihrer bestandfest gewordenen Fassung zu halten (vgl. VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239; 28.3.2007, 2005/04/0200; 27.6.2007, 2005/04/0234; ebenso BVA 18.1.2008, N/0118-BVA/04/2007-36; 20.3.2007, N/0012-BVA/07/2007-63; BVA 11.2.2008, N/0006- BVA/04/2008-24 uva.).Mangels Anfechtung innerhalb der Frist des Paragraph 321, BVergG wurde die Ausschreibung in ihrer Gesamtheit bestandfest vergleiche dazu VwGH 14.11.2007, 2006/04/0233; 11.10.2007, 2006/04/0112; ebenso BVA 23.6.2006, N/0036-BVA/02/2006-22; 19.10.2006, N/0072- BVA/08/2006-65 u.a.). Demnach haben sich nicht nur die Bieter bei ihrer Angebotserstellung, sondern hat sich insbesondere auch der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung an diese Ausschreibung in ihrer bestandfest gewordenen Fassung zu halten vergleiche VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239; 28.3.2007, 2005/04/0200; 27.6.2007, 2005/04/0234; ebenso BVA 18.1.2008, N/0118-BVA/04/2007-36; 20.3.2007, N/0012-BVA/07/2007-63; BVA 11.2.2008, N/0006- BVA/04/2008-24 uva.).

Ausschreibungsunterlagen sind nach den auch im Vergaberecht anzuwendenden allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914 ff ABGB (vgl. Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1) nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Daher ist zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend (vgl. VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157 und dem folgend in ständiger Rechtssprechung das BVA 28.7.2006, N/0048-BVA/14/2006- 28, BVA 23.11.2006, N/0083-BVA/15/2006-23, BVA 27.11.2006, F/0001-BVA/14/2006-44, BVA 17.4.2009, N/0152-BVA/02/2008-31 uva.).Ausschreibungsunterlagen sind nach den auch im Vergaberecht anzuwendenden allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der Paragraphen 914, ff ABGB vergleiche Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1) nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Daher ist zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend vergleiche VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157 und dem folgend in ständiger Rechtssprechung das BVA 28.7.2006, N/0048-BVA/14/2006- 28, BVA 23.11.2006, N/0083-BVA/15/2006-23, BVA 27.11.2006, F/0001-BVA/14/2006-44, BVA 17.4.2009, N/0152-BVA/02/2008-31 uva.).

Nach den insoweit für einen redlichen Erklärungsempfänger, so auch für die Verfahrensparteien, eindeutigen Festlegungen des Auftraggebers in der Ausschreibung hatte somit jeder Bieter im vorliegenden Vergabeverfahren davon auszugehen, dass der im Zuge der Vorprüfung durch der Verfahrensbetreuung unter Mitwirkung interner und externer technischer und juristischer Fachberater (kurz Vorprüfer) im Zuge der Vorprüfung erarbeitete Bewertungsvorschlag, sowie die Darstellung der angebotenen Projektvorschläge die Grundlagen für die Arbeit der Bewertungskommission darstellen. Entsprechend diesen Ausschreibungsvorgaben fassten die Vorprüfer die von ihnen anlässlich der Vorprüfung der Angebote gewonnenen Ergebnisse im Vorprüfungsbericht, Stand 22.11.2012, zusammen. Die in diesem Vorprüfungsbericht enthaltenen Beurteilungen sind somit Teil der Angebotsbewertung. Sie bilden die Basis für das der Bewertungskommission vorbehaltene vergleichbare Werten. Die Kommission, deren Entscheidungen endgültig sind, kann jederzeit von den Beurteilungen der Vorprüfer abweichen, bzw diese verwerfen, hat dies aber mit Einstimmigkeit bei Anwesenheit von zumindest 2/3 aller Stimmberechtigten zu tun. Wenn sich eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder der Stimmen enthält, ist die Abstimmung mit Stimmzwang zu wiederholen. Die Kommission hat ihre Beschlüsse und eine diesbezügliche verbale Begründung in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten.

In diesem Sinne hat das Bundesvergabeamt die von der Antragstellerin in mehreren Punkten bzw bei verschiedenen Zuschlagskriterien als fehlerhafte bezeichnete Angebotsbewertung anhand aller maßgeblichen Unterlagen zu überprüfen.

Zuschlagskriterium: Qualitative Beurteilung des Projektzeitplanes

Bei diesem Subkriterium erhielten sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin die volle Punktezahl. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bewertungen der Vorprüfer und der Bewertungskommission seien widersprüchlich, ist nicht nachvollziehbar. Die verbalen Ausführungen im Vorprüfungsbericht, welche in den Endprüfbericht übernommen wurden, sind betreffend beide Bieter im Ergebnis inhaltlich gleichlautend. Diese Vorbeurteilungen sind auch im Einklang mit der - wenn auch nur kurz gefassten - verbale Beurteilung der Kommission laut Bewertungsprotokoll (vgl. Vorprüfungsbericht S 15f.; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 5; Endprüfbericht S 16f). Die Ausschreibung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Einplanen von Zeitreserven positive Auswirkungen auf die qualitative Bewertung des Projektzeitplanes hat. Gleichzeitig stellt der Auftraggeber, indem er das Angebot mit der geringsten Projektdauer beim Subkriterium „Projektdauer“ mit der höchsten Punkteanzahl bewertet, außer Zweifel, dass ihm eine kurze Projektdauer wesentlich ist. (vgl. Ausschreibung Pkt. 6.5.2, Anlage 12 Projekteterminplan). Demzufolge ist die Vergabe der Maximalpunkte auch an die präsumtive Zuschlagsempfängerin anhand der vorliegenden Unterlagen für die Angebotsprüfung plausibel und nachvollziehbar.Bei diesem Subkriterium erhielten sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin die volle Punktezahl. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Bewertungen der Vorprüfer und der Bewertungskommission seien widersprüchlich, ist nicht nachvollziehbar. Die verbalen Ausführungen im Vorprüfungsbericht, welche in den Endprüfbericht übernommen wurden, sind betreffend beide Bieter im Ergebnis inhaltlich gleichlautend. Diese Vorbeurteilungen sind auch im Einklang mit der - wenn auch nur kurz gefassten - verbale Beurteilung der Kommission laut Bewertungsprotokoll vergleiche Vorprüfungsbericht S 15f.; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 5; Endprüfbericht S 16f). Die Ausschreibung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Einplanen von Zeitreserven positive Auswirkungen auf die qualitative Bewertung des Projektzeitplanes hat. Gleichzeitig stellt der Auftraggeber, indem er das Angebot mit der geringsten Projektdauer beim Subkriterium „Projektdauer“ mit der höchsten Punkteanzahl bewertet, außer Zweifel, dass ihm eine kurze Projektdauer wesentlich ist. vergleiche Ausschreibung Pkt. 6.5.2, Anlage 12 Projekteterminplan). Demzufolge ist die Vergabe der Maximalpunkte auch an die präsumtive Zuschlagsempfängerin anhand der vorliegenden Unterlagen für die Angebotsprüfung plausibel und nachvollziehbar.

Zuschlagskriterium: Qualitative Beurteilung der Kostenermittlung

Bei diesem Subkriterium wurde das Angebot der Antragstellerin mit „befriedigend“ und jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit „gut“ bewertet. Diese Beurteilung lässt sich anhand der Ausführungen der Vorprüfer und die diese zusammenfassende Bewertung der Kommission nachvollziehen. Die geringere Anzahl von 50 Punkten der Antragstellerin erklärt sich schlüssig aus der in den Beurteilungen ausdrücklich angesprochenen, nicht gesonderten Auspreisung der Aufschließungskosten im Kostenbereich 1. Im Widerspruch zur bestandfesten Ausschreibung (vgl. insbesondere Ausschreibung Pkt. 6.5.3; Anlage 1-1 […] Zubau Patienten- und Therapietrakt Kostenplanung Planungsorientierte Kostengliederung nach Grobelementen i.S. der ÖNORM B 1801-1; Anlage 1-2 […] Zubau Patienten- und Therapietrakt Kostenplanung Bestandserhebung Planungsorientierte Kostengliederung nach Grobelementen i.S. der ÖNORM B 1801-1) hat die Antragstellerin, wie sie im Übrigen auch selbst bestätigt, selbst nach Aufforderung zur Verbesserung durch den Auftraggeber am 3.10.2012, es bis zuletzt unterlassen, in ihrem Angebot die Kostenanteile im Kostenbereich 1, zur Aufschließung für Allgemeine Maßnahmen, Baureifmachung, Erschließungen und für spezielle Maßnahmen anzugeben (vgl. Vergabeunterlagen, Bieter 5, Ordner 1, Angebot der Antragstellerin vom 13.9.2012, Anlage 1-1 und 1-2). Auch der Umstand, den die Antragstellerin ins Treffen führt, Teile dieser Kostenbereiche seien in anderen Kostenbereichen enthalten, führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich übersieht die Antragstellerin, wenn sie die korrekte Beurteilung des Auftraggebers ihres Angebotes unter Hinweis auf die laut Ausschreibung bei der Beurteilung heranzuziehende insgesamt 3 verschiedenen Merkmale anzweifelt, dass es sich bei den 3 in der Ausschreibung genannten Themen lediglich um demonstrativ genannte Beispiele handelt (vgl. Ausschreibung 6.5.3, Qualitative Beurteilung der Kostenermittlung). Ebenso vermag das Argument, die verbale Beurteilung „Plausibilität der Ansätze nur o. k.“ lasse keine Steigerung mehr zu, nicht zu überzeugen. Allein das Fehlen bestimmter auszupreisender Kostenbereiche im Angebot der Antragstellerin macht die schlechtere Bewertung dieses Angebotes im Vergleich zum diesbezüglichen vollständigen und demnach umfänglich plausiblen Kostenermittlung im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für den erkennenden Senat plausibel. Die Bewertung des Angebotes der Antragstellerin bei diesem Kriterium mit „befriedigend“ ist anhand der vorliegenden stimmigen Unterlagen für die Angebotsprüfung schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Vorprüfungsbericht S 18f.; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 6; Endprüfbericht S 20f).Bei diesem Subkriterium wurde das Angebot der Antragstellerin mit „befriedigend“ und jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit „gut“ bewertet. Diese Beurteilung lässt sich anhand der Ausführungen der Vorprüfer und die diese zusammenfassende Bewertung der Kommission nachvollziehen. Die geringere Anzahl von 50 Punkten der Antragstellerin erklärt sich schlüssig aus der in den Beurteilungen ausdrücklich angesprochenen, nicht gesonderten Auspreisung der Aufschließungskosten im Kostenbereich 1. Im Widerspruch zur bestandfesten Ausschreibung vergleiche insbesondere Ausschreibung Pkt. 6.5.3; Anlage 1-1 […] Zubau Patienten- und Therapietrakt Kostenplanung Planungsorientierte Kostengliederung nach Grobelementen i.S. der ÖNORM B 1801-1; Anlage 1-2 […] Zubau Patienten- und Therapietrakt Kostenplanung Bestandserhebung Planungsorientierte Kostengliederung nach Grobelementen i.S. der ÖNORM B 1801-1) hat die Antragstellerin, wie sie im Übrigen auch selbst bestätigt, selbst nach Aufforderung zur Verbesserung durch den Auftraggeber am 3.10.2012, es bis zuletzt unterlassen, in ihrem Angebot die Kostenanteile im Kostenbereich 1, zur Aufschließung für Allgemeine Maßnahmen, Baureifmachung, Erschließungen und für spezielle Maßnahmen anzugeben vergleiche Vergabeunterlagen, Bieter 5, Ordner 1, Angebot der Antragstellerin vom 13.9.2012, Anlage 1-1 und 1-2). Auch der Umstand, den die Antragstellerin ins Treffen führt, Teile dieser Kostenbereiche seien in anderen Kostenbereichen enthalten, führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich übersieht die Antragstellerin, wenn sie die korrekte Beurteilung des Auftraggebers ihres Angebotes unter Hinweis auf die laut Ausschreibung bei der Beurteilung heranzuziehende insgesamt 3 verschiedenen Merkmale anzweifelt, dass es sich bei den 3 in der Ausschreibung genannten Themen lediglich um demonstrativ genannte Beispiele handelt vergleiche Ausschreibung 6.5.3, Qualitative Beurteilung der Kostenermittlung). Ebenso vermag das Argument, die verbale Beurteilung „Plausibilität der Ansätze nur o. k.“ lasse keine Steigerung mehr zu, nicht zu überzeugen. Allein das Fehlen bestimmter auszupreisender Kostenbereiche im Angebot der Antragstellerin macht die schlechtere Bewertung dieses Angebotes im Vergleich zum diesbezüglichen vollständigen und demnach umfänglich plausiblen Kostenermittlung im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für den erkennenden Senat plausibel. Die Bewertung des Angebotes der Antragstellerin bei diesem Kriterium mit „befriedigend“ ist anhand der vorliegenden stimmigen Unterlagen für die Angebotsprüfung schlüssig und nachvollziehbar vergleiche Vorprüfungsbericht S 18f.; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 6; Endprüfbericht S 20f).

Zuschlagskriterium: Umgang mit repetitiven Raumanforderungen Neben der von der Antragstellerin angesprochenen geforderte Darstellung eines Konzeptes über die „möglichst wirtschaftliche aber auch qualitätsvolle Errichtung dieser Räumlichkeiten“, stehen für den Auftraggeber bei diesem Kriterium laut bestandfester Beschreibung noch weitere Aspekte im Vordergrund. Auch wenn die Elemente „Qualität“ und „Wirtschaftlichkeit“ nicht ausdrücklich wörtlich genannt wurden, sind die Angebotsbewertungen anhand der vorgegebenen und daher zu beurteilenden verschiedenen Blickwinkel in ihrer Gesamtheit ausreichend schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Bewertung dieses Subkriteriums sind ebenso die „wiederkehrenden Anforderungen an die Herstellung von im Verbund verorteten, gleichartiger Räume“, die „in anderen Kriterien und sonstigen Projektvorgaben hierzu angesetzten Parameter“, als auch „die gesamtheitliche Betrachtung der Thematik, d. h. inkl. der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Transporte etc.“ und die „nachvollziehbare und plausible Darstellung der gewählten Herangehensweise sowie deren Auswirkung auf Kosten, Termin, Qualität und Quantität“ von den Bietern bei der Erstellung ihres Angebotes und demzufolge bei der Angebotsbewertung zu berücksichtigen (vgl. Ausschreibung, Pkt. 6.5.3 Umgang mit repetitiven Raumanforderungen). In diesem Sinne sind sowohl die positive Bewertung einer kurzen Montagezeit der angebotenen Errichtungsformen, als auch einer innovative Herangehensweise durch eine raumbildende Bauweise zu erwarten.Zuschlagskriterium: Umgang mit repetitiven Raumanforderungen Neben der von der Antragstellerin angesprochenen geforderte Darstellung eines Konzeptes über die „möglichst wirtschaftliche aber auch qualitätsvolle Errichtung dieser Räumlichkeiten“, stehen für den Auftraggeber bei diesem Kriterium laut bestandfester Beschreibung noch weitere Aspekte im Vordergrund. Auch wenn die Elemente „Qualität“ und „Wirtschaftlichkeit“ nicht ausdrücklich wörtlich genannt wurden, sind die Angebotsbewertungen anhand der vorgegebenen und daher zu beurteilenden verschiedenen Blickwinkel in ihrer Gesamtheit ausreichend schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Bewertung dieses Subkriteriums sind ebenso die „wiederkehrenden Anforderungen an die Herstellung von im Verbund verorteten, gleichartiger Räume“, die „in anderen Kriterien und sonstigen Projektvorgaben hierzu angesetzten Parameter“, als auch „die gesamtheitliche Betrachtung der Thematik, d. h. inkl. der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Transporte etc.“ und die „nachvollziehbare und plausible Darstellung der gewählten Herangehensweise sowie deren Auswirkung auf Kosten, Termin, Qualität und Quantität“ von den Bietern bei der Erstellung ihres Angebotes und demzufolge bei der Angebotsbewertung zu berücksichtigen vergleiche Ausschreibung, Pkt. 6.5.3 Umgang mit repetitiven Raumanforderungen). In diesem Sinne sind sowohl die positive Bewertung einer kurzen Montagezeit der angebotenen Errichtungsformen, als auch einer innovative Herangehensweise durch eine raumbildende Bauweise zu erwarten.

Auch ein Widerspruch zwischen der Bewertung durch die Vorprüfer und jener durch die Kommission ist nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt bilden diese Bewertungen eine Einheit bzw sie ergänzen einander, sodass nicht jedes Detail in jeder Fassung enthalten zu sein hat. Die um eine Note bessere Bewertung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Verhältnis zur Antragstellerin erklärt sich schlüssig aus den vorliegenden verbalen Beurteilungen. Beispielsweise enthält das Konzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgrund einer größeren Varianz bei den, wenn auch konventionellen Errichtungsformen, Ansätze für eine raumbildende Bauweise, während sich das Angebot der Antragstellerin auf nur eine Bauart beschränkt. Darüber hinaus weist es auch noch eine geringe Beschreibungstiefe auf. Die Bewertung dieser beiden Angebote steht auch im Einklang mit den Beurteilungen der übrigen Bieter (Vorprüfungsbericht S 20; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 7; Endprüfbericht S 23).

Zuschlagskriterium: Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt

Die nur aus einem „Befriedigend“ bestehende verbale Beurteilung der Antragstellerin durch die Kommission stützt sich bei diesem Sub-Sub-Kriterium zulässigerweise auf die ebenso zur Angebotsbewertung zählende Beurteilung der Vorprüfer. Das Protokoll der Bewertungskommission ist dazu nicht „substanzlos“, sondern führt ausdrücklich aus, dass der Bewertungsvorschlag der Vorprüfer „wie vorgeschlagen“, also vollinhaltlich und einstimmig übernommen wird (Vorprüfungsbericht S 26f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 8; Endprüfbericht S 29f). In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen im Vorprüfungsbericht begründeten die dazu in der mündlichen Verhandlung gehörten beiden Zeugen die im Verhältnis zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin um 25 Punkte schlechtere Bewertung der Antragstellerin ua. mit der große Bauhöhe des von der Antragstellerin angebotenen Zubaus. Insbesondere die Zeugin L*** erläuterte anschaulich die damit verbundenen negativen Auswirkungen. Eine Versorgung der Patienten, deren Zimmer auf insgesamt vier verschiedenen Geschossen untergebracht werden würden, ist bei Notfällen in der Nacht oder bei einem Herzinfarkt, wo es dem Pflegepersonal aus Sicherheitsgründen untersagt ist, einen Lift zu benutzen, in der Angebotsbewertung entsprechend negativ zu würdigen. Auch die in diesem Zusammenhang laut Antragstellerin durch die Zeugin K*** erfolgte „Doppelwertung“ der Parkplatzsituation liegt nicht vor. Im Einklang mit den vorgegebenen Leitlinien in der Ausschreibung bei diesem Kriterium hat die Zeugin die von der Antragstellerin angebotene Situierung von Parkplatzen an 3 verschiedenen und räumlich getrennten Standorten wegen den damit verbundenen Mehraufwendungen für die vorgesehene Parkraumbewirtschaftung entsprechend in ihre Bewertung einfließen lassen (Ausschreibung Pkt. 6.5.4, S 57 Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt, 2. Absatz verweist auf Anlage 2, Technische Beschreibung sowie Raum- und Funktionsprogramm, Pkt. 2.9.2 Parkraumbewirtschaftung).

Zuschlagskriterium: Regelschnitt mit schematischer Darstellung der Haustechnik

Auch in diesem Fall übersieht die Antragstellerin, dass die Angebotsbewertung nicht allein auf die Ausführungen im Protokoll der Bewertungskommission beschränkt bleibt. Die Bewertung aller Angebote – auch der beiden, im Übrigen bei diesem Sub- Sub-Kriterium mit „sehr gut“ beurteilten Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - ergibt sich plausibel aus der Zusammenschau aller maßgeblichen Beurteilungen und deren Dokumentation (Vorprüfungsbericht S 30:

„Die Installationsebenen sind sehr gut durchdacht. Durch die Versorgung der Patientenzimmer von oben ist eine sehr hohe Flexibilität im Therapiebereich gegeben. Die Schächte sind gut zugänglich und ausreichend bemessen.“; Protokoll Kommissionelle

Bewertung S 9: „Anbindungsleitungen senkrecht hohe Flexibilität“; ebenso Endprüfbericht S 33f).

Zuschlagskriterium: Gründungs- und Tragwerkskonzept Vergleichbar stellt sich für den erkennenden Senat auch die Situation bei diesem Sub-Sub-Kriterium dar. Im Vorprüfungsbericht wird zu dem bei diesem Kriterium mit „befriedigend“ benoteten Angebot der Antragstellerin unmissverständlich festgestellt, dass die Antragstellerin selbst „in ihrem statisch konstruktiven Konzept auf die noch zu beurteilende Tragfähigkeit des Bodens an der geplanten Gründungssohle“ verweist und selbst sie gleichzeitig nicht auszuschließen vermag, dass „unter Umständen aus geotechnischer Sicht eine Tiefenfundierung erforderlich werden könnte“. Im Gegensatz dazu weist das mit einem „Gut“ benotete Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin laut der Beurteilung kein solches „Ausführungs- und Kostenrisiko“ auf. Darüber hinaus nimmt es auf die bereits im Vorfeld bekannten in der bestandfesten Ausschreibung ausdrücklich erwähnten schwierigen Gründungsverhältnisse Rücksicht (vgl. Ausschreibung Pkt. 6.5.4 Gründungs- und Tragwerkskonzept, S 58, 2. Absatz) schon von Beginn an Rücksicht (Vorprüfungsbericht S 31f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 9; Endprüfbericht S 35f). Vor diesem Hintergrund stellen sich die Vorwürfe der Antragstellerin, die Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Bauzeit seien bei der Beurteilung unerwähnt geblieben und die schlechtere Bewertung ihres Angebotes sei auf das fehlende Fachwissen der Kommissionsmitglieder, die die oben angeführten Aspekte in ihrer Bewertung nicht berücksichtigt hätten, zurückzuführen als Schutzbehauptung dar. Unwidersprochen blieb auch die Aussage des Mitglieds des Bewertungskommission und Zeugen G*** in der mündlichen Verhandlung, welcher selbst infolge seiner 5-jährigen Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt, Richtung Hochbau über entsprechend ausreichendes Fach- und Sachwissen verfügt, dass die vorhandenen statischen Beurteilungen die besonderen Gründungsverhältnisse bei diesem Projekt mehrfach belegen.Zuschlagskriterium: Gründungs- und Tragwerkskonzept Vergleichbar stellt sich für den erkennenden Senat auch die Situation bei diesem Sub-Sub-Kriterium dar. Im Vorprüfungsbericht wird zu dem bei diesem Kriterium mit „befriedigend“ benoteten Angebot der Antragstellerin unmissverständlich festgestellt, dass die Antragstellerin selbst „in ihrem statisch konstruktiven Konzept auf die noch zu beurteilende Tragfähigkeit des Bodens an der geplanten Gründungssohle“ verweist und selbst sie gleichzeitig nicht auszuschließen vermag, dass „unter Umständen aus geotechnischer Sicht eine Tiefenfundierung erforderlich werden könnte“. Im Gegensatz dazu weist das mit einem „Gut“ benotete Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin laut der Beurteilung kein solches „Ausführungs- und Kostenrisiko“ auf. Darüber hinaus nimmt es auf die bereits im Vorfeld bekannten in der bestandfesten Ausschreibung ausdrücklich erwähnten schwierigen Gründungsverhältnisse Rücksicht vergleiche Ausschreibung Pkt. 6.5.4 Gründungs- und Tragwerkskonzept, S 58, 2. Absatz) schon von Beginn an Rücksicht (Vorprüfungsbericht S 31f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 9; Endprüfbericht S 35f). Vor diesem Hintergrund stellen sich die Vorwürfe der Antragstellerin, die Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Bauzeit seien bei der Beurteilung unerwähnt geblieben und die schlechtere Bewertung ihres Angebotes sei auf das fehlende Fachwissen der Kommissionsmitglieder, die die oben angeführten Aspekte in ihrer Bewertung nicht berücksichtigt hätten, zurückzuführen als Schutzbehauptung dar. Unwidersprochen blieb auch die Aussage des Mitglieds des Bewertungskommission und Zeugen G*** in der mündlichen Verhandlung, welcher selbst infolge seiner 5-jährigen Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt, Richtung Hochbau über entsprechend ausreichendes Fach- und Sachwissen verfügt, dass die vorhandenen statischen Beurteilungen die besonderen Gründungsverhältnisse bei diesem Projekt mehrfach belegen.

Zuschlagskriterium: Haustechnische Konzepte samt Sub-Sub-Kriterien Einsatz von Alternativenergie / Beschreibung des haustechnischen Konzeptes / Beleuchtungskonzept

Das Bundesvergabeamt verzichtet auf die gleichlautenden, ebenfalls als Schutzbehauptungen sich darstellenden Vorbringen der Antragstellerin, die Bewertung durch die Bewertungskommission sei bei diesen drei genannten von insgesamt fünf Subkriterien des Kriteriums „Haustechnische Konzepte“ inhaltsleer und schlagwortartig, nochmals einzugehen und verweist auf die diesbezüglichen obigen wiederholten Ausführungen.

Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegt keine unzulässige „Doppelbewertung“ vor. Beim Subkriterium „Einsatz von Alternativenergie“ legte der Auftraggeber laut bestandfester Ausschreibung „unter Wahrung gesamtwirtschaftlicher Aspekte“ den Fokus primär auf „den Einfluss der vorgeschlagenen Wärme- und Kältegewinnung auf die Betriebskosten bzw auf die Reduktion des Primärenergiebedarfs“. Beim Sub-Sub-Kriterium „Beschreibung des haustechnischen Konzeptes“ stehen die „Komplexität der Lösung“, deren „Wirtschaftlichkeit für Errichtung, Wartung und Betrieb“, sowie deren „innovatives Potential“ und „die Flexibiltät des Ver- und Entsorgungskonzept“ im Vordergrund (vgl. Ausschreibung Pkt. 6.5.4 Einsatz von Alternativenergie / Beschreibung des haustechnischen Konzepts). Sämtliche Sub-Sub-Kriterien aus dieser Kategorie, so auch diese beiden Kriterien, sind ein- und demselben Subkriterium, nämlich den „Haustechnischen Konzepten“ untergeordnet. Sie beschäftigen sich daher notwenderweise mit den von den Bietern vorgeschlagenen Lösungen für die Heizung, die Lüftung und die Klimatisierung, wenn auch – wie die Darstellung unmissverständlich verdeutlicht – aus verschiedenen Blickwinkeln. Die Nutzung oder Nichtnutzung von Geothermie ist aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Betriebskosten, den Primärenergiebedarf, aber auch auf die gesamtwirtschaftliche Energiesituation beim Kriterium „Einsatz von Alternativenergie“ zu bewerten. Gleichzeitig hat derselbe Umstand, Verwendung von Geothermie, Folgen auf die Wirtschaftlichkeit für Errichtung, Wartung und Betrieb und birgt ein innovatives Potential. Diese Themen und Leitlinien bei der Beurteilung stehen somit in Zusammenhang mit geothermischen Energiequellen und sind demzufolge zulässigerweise auch beim Kriterium „Beschreibung des haustechnischen Konzeptes“ zu berücksichtigen bzw zu bewerten. Der Vorwurf der Antragstellerin, beim Zuschlagskriterium „Einsatz von Alternativenergie“ sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, welche keine Beachtung gefunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Während die präsumtive Zuschlagsempfängerin „vorrangig geothermische Energiequellen“ nutzt und „das vorhandene Grundwasserpotential“ verwendet, verzichtet die Antragstellerin in ihrem Vorschlag auf den Einsatz dieser beiden alternativen Energiearten. Die Bewertung ihres Angebotes mit „befriedigend“ ist demnach für den erkennenden Senat auf Basis der vorliegenden Beurteilungen der Vorprüfer und der darauf gründenden Bewertung der Bewertungskommission schlüssig und nachvollziehbar. Wie oben dargestellt spielte die von der Antragstellerin bei diesem Sub-Sub-Kriterium vermisste Bewertungskomponente vielmehr bei dem Sub-Sub-Kriterium „Beurteilung des haustechnischen Konzeptes“ eine Rolle und wurde im Zuge der Beurteilung auch dort entsprechend berücksichtigt (vgl. Vorprüfungsbericht S 34f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 11; Endprüfbericht S 38f).Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegt keine unzulässige „Doppelbewertung“ vor. Beim Subkriterium „Einsatz von Alternativenergie“ legte der Auftraggeber laut bestandfester Ausschreibung „unter Wahrung gesamtwirtschaftlicher Aspekte“ den Fokus primär auf „den Einfluss der vorgeschlagenen Wärme- und Kältegewinnung auf die Betriebskosten bzw auf die Reduktion des Primärenergiebedarfs“. Beim Sub-Sub-Kriterium „Beschreibung des haustechnischen Konzeptes“ stehen die „Komplexität der Lösung“, deren „Wirtschaftlichkeit für Errichtung, Wartung und Betrieb“, sowie deren „innovatives Potential“ und „die Flexibiltät des Ver- und Entsorgungskonzept“ im Vordergrund vergleiche Ausschreibung Pkt. 6.5.4 Einsatz von Alternativenergie / Beschreibung des haustechnischen Konzepts). Sämtliche Sub-Sub-Kriterien aus dieser Kategorie, so auch diese beiden Kriterien, sind ein- und demselben Subkriterium, nämlich den „Haustechnischen Konzepten“ untergeordnet. Sie beschäftigen sich daher notwenderweise mit den von den Bietern vorgeschlagenen Lösungen für die Heizung, die Lüftung und die Klimatisierung, wenn auch – wie die Darstellung unmissverständlich verdeutlicht – aus verschiedenen Blickwinkeln. Die Nutzung oder Nichtnutzung von Geothermie ist aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Betriebskosten, den Primärenergiebedarf, aber auch auf die gesamtwirtschaftliche Energiesituation beim Kriterium „Einsatz von Alternativenergie“ zu bewerten. Gleichzeitig hat derselbe Umstand, Verwendung von Geothermie, Folgen auf die Wirtschaftlichkeit für Errichtung, Wartung und Betrieb und birgt ein innovatives Potential. Diese Themen und Leitlinien bei der Beurteilung stehen somit in Zusammenhang mit geothermischen Energiequellen und sind demzufolge zulässigerweise auch beim Kriterium „Beschreibung des haustechnischen Konzeptes“ zu berücksichtigen bzw zu bewerten. Der Vorwurf der Antragstellerin, beim Zuschlagskriterium „Einsatz von Alternativenergie“ sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, welche keine Beachtung gefunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Während die präsumtive Zuschlagsempfängerin „vorrangig geothermische Energiequellen“ nutzt und „das vorhandene Grundwasserpotential“ verwendet, verzichtet die Antragstellerin in ihrem Vorschlag auf den Einsatz dieser beiden alternativen Energiearten. Die Bewertung ihres Angebotes mit „befriedigend“ ist demnach für den erkennenden Senat auf Basis der vorliegenden Beurteilungen der Vorprüfer und der darauf gründenden Bewertung der Bewertungskommission schlüssig und nachvollziehbar. Wie oben dargestellt spielte die von der Antragstellerin bei diesem Sub-Sub-Kriterium vermisste Bewertungskomponente vielmehr bei dem Sub-Sub-Kriterium „Beurteilung des haustechnischen Konzeptes“ eine Rolle und wurde im Zuge der Beurteilung auch dort entsprechend berücksichtigt vergleiche Vorprüfungsbericht S 34f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 11; Endprüfbericht S 38f).

Ebenso stellt sich die Situation beim Sub-Sub-Kriterium „Beleuchtungskonzept“ dar. Maßgeblich bei der Beurteilung der angebotenen Lösung in diesem Kriterium waren die Merkmale „Investitionskosten und möglichst geringer Energieeinsatz“, sowie „innovative Lösungen zur Tageslichtsteuerung“ (vgl. Ausschreibung Okt. 6.5.4 Beleuchtungskonzept). Den Ausführungen der Vorprüfer ist insbesondere zu entnehmen, dass im Sinne dieser erwünschten vorgegeben Leitlinien nicht nur – wie die Antragstellerin behauptet – der Einsatz von LED den Ausschlag für die Bewertung der Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit „sehr gut“ gegeben hat. Die Bewertung spricht ausdrücklich den Einsatz von „zirkadianer Beleuchtung zur Steigerung des Behaglichkeitsbefindens“, die „Energierückgewinnung bei den Liftanlagen“ und „eine gute Aussendarstellung für den positiven energetischen Umgang“ an. Die schlechtere Bewertung der Antragstellerin mit „gut“ erklärt sich plausibel aus dem dazu im Vergleich überwiegend „an Standardlösungen orientieren Beleuchtungskonzept“ der Antragstellerin (vgl. Vorprüfungsbericht S 38; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 12; Endprüfbericht S 42).Ebenso stellt sich die Situation beim Sub-Sub-Kriterium „Beleuchtungskonzept“ dar. Maßgeblich bei der Beurteilung der angebotenen Lösung in diesem Kriterium waren die Merkmale „Investitionskosten und möglichst geringer Energieeinsatz“, sowie „innovative Lösungen zur Tageslichtsteuerung“ vergleiche Ausschreibung Okt. 6.5.4 Beleuchtungskonzept). Den Ausführungen der Vorprüfer ist insbesondere zu entnehmen, dass im Sinne dieser erwünschten vorgegeben Leitlinien nicht nur – wie die Antragstellerin behauptet – der Einsatz von LED den Ausschlag für die Bewertung der Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit „sehr gut“ gegeben hat. Die Bewertung spricht ausdrücklich den Einsatz von „zirkadianer Beleuchtung zur Steigerung des Behaglichkeitsbefindens“, die „Energierückgewinnung bei den Liftanlagen“ und „eine gute Aussendarstellung für den positiven energetischen Umgang“ an. Die schlechtere Bewertung der Antragstellerin mit „gut“ erklärt sich plausibel aus dem dazu im Vergleich überwiegend „an Standardlösungen orientieren Beleuchtungskonzept“ der Antragstellerin vergleiche Vorprüfungsbericht S 38; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 12; Endprüfbericht S 42).

Zuschlagskriterium: Projektabwicklung samt Subkriterien Bauphasenkonzept mit zeitlicher Abhängigkeit / Umsiedlungskonzept bei laufenden Betrieb

Bei diesen beiden Subkriterien erschöpft sich die Kritik der Antragstellerin nochmals an der „nicht ergiebigen Bewertung“ im Protokoll der Bewertungskommission.

Die Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagempfängerin erhielten beide beim Subkriterium „Bauphasenkonzept mit zeitlicher Abhängigkeit“ die volle Anzahl von 100 Punkten. Die verbalen Bewertung der Bewertungskommission geht in Übereinstimmung mit dem Vorprüfungsbericht auf die in der bestandfesten Ausschreibung festgelegten Eckpunkte „Teilung des Gesamtbauvorhabens in einzelne Bauphasen, welche untereinander in zeitlicher Abhängigkeit stehen“ und „Plausibilität“ des angebotenen Bauphasenkonzepts inhaltlich ausreichend und nachvollziehbar ein (vgl. Vorprüfungsbericht S 40f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 12; Endprüfbericht S 44f).Die Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagempfängerin erhielten beide beim Subkriterium „Bauphasenkonzept mit zeitlicher Abhängigkeit“ die volle Anzahl von 100 Punkten. Die verbalen Bewertung der Bewertungskommission geht in Übereinstimmung mit dem Vorprüfungsbericht auf die in der bestandfesten Ausschreibung festgelegten Eckpunkte „Teilung des Gesamtbauvorhabens in einzelne Bauphasen, welche untereinander in zeitlicher Abhängigkeit stehen“ und „Plausibilität“ des angebotenen Bauphasenkonzepts inhaltlich ausreichend und nachvollziehbar ein vergleiche Vorprüfungsbericht S 40f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 12; Endprüfbericht S 44f).

Die verbalen Ausführungen zur Bewertung des Subkriteriums „Umsiedlungskonzept bei laufenden Betrieb“ durch die Bewertungskommission, im Einklang stehend mit dem Vorprüfungsbericht, spiegeln ebenfalls die getroffenen Beurteilungen dieser beiden Angebote klar wieder. Das 3-Phasen Baukonzept der Antragstellerin wurde infolge des „geschoßweisen Umbaus des Bestandes, welcher im Hinblick auf die Lärmbelästigung nicht zielführend erscheint“ im Sinne der Vorgaben der Ausschreibung (vgl. Ausschreibung Pkt. 6.5.4 Umsiedlungskonzept: Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den laufenden Betrieb der Sonderkrankenanstalt) mit „befriedigend“ bewertet, während das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit einem 2-Phasenbaukonzept unter „Aufrechterhaltung des Patientenbetriebes“ und „traktweiser Bündelung lärmintensive Umbauarbeiten“ ausreichend nachvollziehbar als vergleichsweise besser mit „gut“ bewertet wurde (vgl. Vorprüfungsbericht S 41f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 13; Endprüfbericht S 46f).Die verbalen Ausführungen zur Bewertung des Subkriteriums „Umsiedlungskonzept bei laufenden Betrieb“ durch die Bewertungskommission, im Einklang stehend mit dem Vorprüfungsbericht, spiegeln ebenfalls die getroffenen Beurteilungen dieser beiden Angebote klar wieder. Das 3-Phasen Baukonzept der Antragstellerin wurde infolge des „geschoßweisen Umbaus des Bestandes, welcher im Hinblick auf die Lärmbelästigung nicht zielführend erscheint“ im Sinne der Vorgaben der Ausschreibung vergleiche Ausschreibung Pkt. 6.5.4 Umsiedlungskonzept: Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den laufenden Betrieb der Sonderkrankenanstalt) mit „befriedigend“ bewertet, während das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit einem 2-Phasenbaukonzept unter „Aufrechterhaltung des Patientenbetriebes“ und „traktweiser Bündelung lärmintensive Umbauarbeiten“ ausreichend nachvollziehbar als vergleichsweise besser mit „gut“ bewertet wurde vergleiche Vorprüfungsbericht S 41f; Protokoll Kommissionelle Bewertung S 13; Endprüfbericht S 46f).

Schlussfolgerung:

Wie eine umfassende Durchsicht und Überprüfung der vollständig vorliegenden Unterlagen betreffend die Angebotsprüfung und - bewertung durch das Bundesvergabeamt ergab, hat der Auftraggeber - wie von der Judikatur gefordert (vgl. BVA 12.8.2004, 15N- 60/04-19) - sein Ermessen anhand der Zuschlagskriterien nach objektiven Gesichtspunkten gehandhabt. Bei seiner Beurteilung ist kein willkürlicher Aspekt erkennbar. Die vom Auftraggeber nach seinem weitgehenden Ermessen gewählten Zuschlagskriterien bzw das gewählte Bewertungssystem erfüllen die Grundanforderungen Objektivität und Nichtdiskriminierung.Wie eine umfassende Durchsicht und Überprüfung der vollständig vorliegenden Unterlagen betreffend die Angebotsprüfung und - bewertung durch das Bundesvergabeamt ergab, hat der Auftraggeber - wie von der Judikatur gefordert vergleiche BVA 12.8.2004, 15N- 60/04-19) - sein Ermessen anhand der Zuschlagskriterien nach objektiven Gesichtspunkten gehandhabt. Bei seiner Beurteilung ist kein willkürlicher Aspekt erkennbar. Die vom Auftraggeber nach seinem weitgehenden Ermessen gewählten Zuschlagskriterien bzw das gewählte Bewertungssystem erfüllen die Grundanforderungen Objektivität und Nichtdiskriminierung.

Die Mitglieder der Kommission haben sich bei ihrer Bewertung der Angebote – wie oben aufgezeigt - an die bestandfest gewordenen und in der Ausschreibung bzw in den Zuschlagskriterien vorgegebenen Leitlinien gehalten. Ihre Entscheidungen sind ausreichend ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die vergaberechtlichen Prinzipien wurden beachtet und eingehalten.

Zudem ist es dem Bundesvergabeamt in Fall einer funktionalen Ausschreibung einer geistig schöpferischen Dienstleistung, bei der naturgemäß subjektive Elemente der bewertenden Personen (Vorprüfer und Mitglieder der Bewertungskommission) eine Rolle spielen, grundsätzlich verwehrt, eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Angebote vorzunehmen. Die Objektivierbarkeit der Beurteilung durch einzelne Personen ist demnach nicht möglich. Im vorliegenden Fall ist daher Prüfmaßstab, ob die punktemäßigen und verbalen Bewertungen, im Protokoll der Bewertungskommission sowie im Endprüfbericht und in den Bewertungsbögen der einzelnen Mitglieder der Bewertungskommission, plausibel und nachvollziehbar sind (vgl. BVA 12.10.2011, N/0074-BVA/11/2011- 40). Inhaltliche Widersprüche waren für das Bundesvergabeamt nicht erkennbar.Zudem ist es dem Bundesvergabeamt in Fall einer funktionalen Ausschreibung einer geistig schöpferischen Dienstleistung, bei der naturgemäß subjektive Elemente der bewertenden Personen (Vorprüfer und Mitglieder der Bewertungskommission) eine Rolle spielen, grundsätzlich verwehrt, eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Angebote vorzunehmen. Die Objektivierbarkeit der Beurteilung durch einzelne Personen ist demnach nicht möglich. Im vorliegenden Fall ist daher Prüfmaßstab, ob die punktemäßigen und verbalen Bewertungen, im Protokoll der Bewertungskommission sowie im Endprüfbericht und in den Bewertungsbögen der einzelnen Mitglieder der Bewertungskommission, plausibel und nachvollziehbar sind vergleiche BVA 12.10.2011, N/0074-BVA/11/2011- 40). Inhaltliche Widersprüche waren für das Bundesvergabeamt nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang bleibt noch anzumerken, dass der Antragstellerin die Vorgaben laut Ausschreibung, sowie insbesondere die Bewertungsmodalitäten von Beginn des Vergabeverfahrens an bzw. etwaige Änderungen laufend bekannt waren.

Nach den Ergebnissen der Ermittungsverfahrens liegen keine Rechtswidrigkeiten bei der durch ausreichend fach- und sachkundige Personen durchgeführten Angebotsprüfung und - bewertung vor. Der Antrag war abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt II.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Da – wie sich aus Spruchpunkt I ergibt - der Nachprüfungsantrag abgewiesen wurde und daher auch kein „teilweises Obsiegen“ der Antragstellerin iSv § 319 Abs 1 BVergG vorliegt, ist der diesbezügliche Antrag, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag bezieht, abzuweisen.Da – wie sich aus Spruchpunkt römisch eins ergibt - der Nachprüfungsantrag abgewiesen wurde und daher auch kein „teilweises Obsiegen“ der Antragstellerin iSv Paragraph 319, Absatz eins, BVergG vorliegt, ist der diesbezügliche Antrag, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag bezieht, abzuweisen.

Ebenso ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er sich auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht, gemäß § 319 Abs. 2 BVergG abzuweisen. Zwar wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom 7.1.2013, N/0124- BVA/02/2012-EV7 stattgeben, der Nachprüfungsantrag wurde jedoch gemäß § 320 Abs. 1 leg. cit. unter Spruchpunkt I abgewiesen.Ebenso ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er sich auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht, gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG abzuweisen. Zwar wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom 7.1.2013, N/0124- BVA/02/2012-EV7 stattgeben, der Nachprüfungsantrag wurde jedoch gemäß Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit. unter Spruchpunkt römisch eins abgewiesen.

Schlagworte

Verhandlungsverfahren, geistig schöpferische Dienstleistung, Antragslegitimation, „Kann“-Bestimmung Ausschreibung, Ausscheiden von Angeboten, Bewertung, Bewertungskommission, Sach-und Fachkunde ausreichend;

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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