TE Verg Bescheid 2013/3/14 N/0008-BVA/10/2013-42

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Norm

BVergG 2006 §70 Abs1
BVergG 2006 §71
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §76
BVergG 2006 §81
BVergG 2006 §82
BVergG 2006 §83
BVergG 2006 §320 Abs1
  1. BVergG 2006 § 81 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 82 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Sabine Prewein MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Ulrich E. Zellenberg als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "S 10 Mühlviertler Schnellstraße, BL Elektrotechnik" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft eingeleitet über Antrag der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH vom 1. Februar 2013 wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag der A***, "auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B***", wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 320 Abs 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 320, Absatz eins, BVergG

II.römisch zwei.

Der Antrag der A***, "auf Ersatz der von uns für den vorliegenden Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren durch den Ausspruch, dass die Auftraggeberin schuldig ist, die von uns entrichteten Pauschalgebühren in der gesetzlichen Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen", wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 319 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, BVergG

Begründung

  1. 1.Ziffer eins
    Vorbringen der Parteien und Gang des Verfahrens

Die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 1. Februar 2013 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG, auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren "S 10 Mühlviertler Schnellstraße, BL Elektrotechnik" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH. Nach Darstellung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags stellte die Antragstellerin ihr Interesse am Abschluss des Vertrags durch die Legung eines Angebots, die aufwendige Korrespondenz mit der Auftraggeberin und die Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrags dar. Als drohenden Schaden machte sie die Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren durch die Beschaffung und das Studium der Ausschreibungsunterlagen und die Angebotskalkulation in Höhe von zumindest Euro 45.000, das sind 600 Stunden à Euro 75, die Kosten für das Vadium, den entgangenen Gewinn, die Kosten des Nachprüfungsantrags samt jener der rechtsfreundlichen Vertretung sowie den Verlust eines Referenzprojekts geltend. Die Antragstellerin erachtet sich in ihren Rechten auf Ausscheiden des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers, auf Bewertung der Angebote nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien, auf Zuschlagsentscheidung zu unseren Gunsten, auf Erteilung des Zuschlags und darauf, dass eine Zuschlagserteilung rechtens nur mehr an uns in Betracht kommt, auf Angebotsprüfung entsprechend den vergaberechtlichen Vorgaben sowie auf Gleichbehandlung und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den vergaberechtlichen Vorschriften verletzt. Als Vergabeverstöße machte sie im Wesentlichen geltend, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin fehlende Befugnisse, die in der Ausschreibung gefordert seien, nicht durch entsprechende Subunternehmer ersetzt habe. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe vermutlich keinen befugten Akustikplaner beigezogen, der nach der Formulierung der Ausschreibung ein Dritter sein müsse. Gleiches gelte für die geforderte lärmtechnische Überprüfung der eingesetzten Maschinen auf der Baustelle durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf die Einhaltung der in der Ausschreibung festgelegten Grenzwerte, die Abnahme der Tunnelhörner durch einen befugten unabhängigen sachverständigen Gutachter, die messtechnische Netzanalyse der Niederspannungshauptverteiler durch einen unabhängigen Experten, die Prüfung der erstellten Fertigungs- und Montageunterlagen bzw. statischen Berechnungen, sowohl für die Betonfundamente als auch für den Stahlbau durch einen unabhängigen Zivilingenieur, der nicht identisch mit dem Ersteller der statischen Berechnungen ist, sowie die Abnahmeprüfung nach Fertigstellung der Anlage durch eine staatliche akkreditierte Prüfstelle. Diese Arbeiten seien durch einen Dritten zu erbringen, sodass eigene Befugnisse dafür nicht ausreichten. Bei richtiger Anwendung der Zuschlagskriterien sei das Angebot der Antragstellerin an erster Stelle zu reihen.Die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 1. Februar 2013 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG, auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren "S 10 Mühlviertler Schnellstraße, BL Elektrotechnik" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH. Nach Darstellung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags stellte die Antragstellerin ihr Interesse am Abschluss des Vertrags durch die Legung eines Angebots, die aufwendige Korrespondenz mit der Auftraggeberin und die Einbringung des gegenständlichen Nachprüfungsantrags dar. Als drohenden Schaden machte sie die Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren durch die Beschaffung und das Studium der Ausschreibungsunterlagen und die Angebotskalkulation in Höhe von zumindest Euro 45.000, das sind 600 Stunden à Euro 75, die Kosten für das Vadium, den entgangenen Gewinn, die Kosten des Nachprüfungsantrags samt jener der rechtsfreundlichen Vertretung sowie den Verlust eines Referenzprojekts geltend. Die Antragstellerin erachtet sich in ihren Rechten auf Ausscheiden des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers, auf Bewertung der Angebote nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien, auf Zuschlagsentscheidung zu unseren Gunsten, auf Erteilung des Zuschlags und darauf, dass eine Zuschlagserteilung rechtens nur mehr an uns in Betracht kommt, auf Angebotsprüfung entsprechend den vergaberechtlichen Vorgaben sowie auf Gleichbehandlung und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den vergaberechtlichen Vorschriften verletzt. Als Vergabeverstöße machte sie im Wesentlichen geltend, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin fehlende Befugnisse, die in der Ausschreibung gefordert seien, nicht durch entsprechende Subunternehmer ersetzt habe. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe vermutlich keinen befugten Akustikplaner beigezogen, der nach der Formulierung der Ausschreibung ein Dritter sein müsse. Gleiches gelte für die geforderte lärmtechnische Überprüfung der eingesetzten Maschinen auf der Baustelle durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf die Einhaltung der in der Ausschreibung festgelegten Grenzwerte, die Abnahme der Tunnelhörner durch einen befugten unabhängigen sachverständigen Gutachter, die messtechnische Netzanalyse der Niederspannungshauptverteiler durch einen unabhängigen Experten, die Prüfung der erstellten Fertigungs- und Montageunterlagen bzw. statischen Berechnungen, sowohl für die Betonfundamente als auch für den Stahlbau durch einen unabhängigen Zivilingenieur, der nicht identisch mit dem Ersteller der statischen Berechnungen ist, sowie die Abnahmeprüfung nach Fertigstellung der Anlage durch eine staatliche akkreditierte Prüfstelle. Diese Arbeiten seien durch einen Dritten zu erbringen, sodass eigene Befugnisse dafür nicht ausreichten. Bei richtiger Anwendung der Zuschlagskriterien sei das Angebot der Antragstellerin an erster Stelle zu reihen.

Die Auftraggeberin erteilte in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2013 allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, sah von einer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab und beantragte die Ausnahme näher bezeichneter Bestandteile des Vergabeaktes von der Akteneinsicht.

Am 6. Februar 2013 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

Am 7. Februar 2013, beim Bundesvergabeamt am 8. Februar 2013 eingelangt, brachte die B*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Darin brachte sie keine gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen vor, beantragte jedoch die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Akteneinsicht in alle Bestandteile des Aktes des Nachprüfungsverfahrens und in alle von der Antragstellerin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 7. Februar 2013 erließ das Bundesvergabeamt zur Zahl N/0008- BVA/10/2013-EV19 eine einstweilige Verfügung, in der es der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagte.

Am 11. Februar 2013 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die fraglichen Leistungen weit weniger als die in Teil B.5, Position 00B103B definierte Schwelle von 5 % ausmachten und damit iSd Teils B.1, Punkt 1.1.24 "nicht wesentlich" seien. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfüge für die in Teil B.3 Punkt 3.18.1 geforderte Beiziehung eines Akustikplaners einerseits selbst die nötigen Befugnisse "Elektrotechnik" und "Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure)". Andererseits seien die Planungen vom Bieter selbst zu erbringen und der Akustikplaner nur unterstützend beizuziehen. Schließlich habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin einen entsprechenden Subunternehmer namhaft gemacht. In Teil B.5, Position 406010A, werde für die lärmtechnische Überprüfung der Baugeräte durch eine "akkreditierte Prüfstelle" oder einen "allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen" keine Befugnis, sondern lediglich eine Qualitätsanforderung für den Nachweis aufgestellt. Die Leistung müsse von Dritten zugekauft werden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfüge über eine entsprechende Berufsbefugnis und habe darüber hinaus einen entsprechenden Subunternehmer namhaft gemacht. Gleiches gelte für Teil B.5. Position 189272, im Zusammenhang mit der Abnahmeüberprüfung von Tunnelhörnern und für Teil B.5, Position 338135 Z im Zusammenhang mit der messtechnischen Netzanalyse der Niederspannungshauptverteiler. In Teil B.5, Position 149510 Z, im Zusammenhang mit Prüfung von Unterlagen bzw statischen Berechnungen genüge die Befugnis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin Ingenieurbüro "(Beratende Ingenieure)" und "Baumeister", um die Leistungen selbst zu erbringen. Allerdings habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin einen entsprechend befugten Subunternehmer namhaft gemacht, obwohl - wie der Antragstellerin bewusst sei - der vom Auftragnehmer beauftragte Ziviltechniker nach den Festlegungen der Ausschreibung erst nach Auftragserteilung bekannt zu geben sei. In Teil B.5, Position 219271 Z, im Zusammenhang mit der Abnahmeüberprüfung einer Anlage durch eine staatliche akkreditierte Prüfstelle sei anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine notwendige Befugnis, sondern um eine Qualitätsanforderung an den geforderten Nachweis handle. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfüge über die nötige Befugnis und habe eine entsprechende Subunternehmerin namhaft gemacht. Die Auftraggeberin habe in den vergangen Jahren die nunmehrige Berechnungsmethode in nahezu allen Ausschreibungen als Grundlage für die Bestbieterermittlung festgelegt und die Bestbieterermittlung entsprechend dieser Festlegung vorgenommen. Die Antragstellerin habe an mehreren dieser Vergabeverfahren teilgenommen. Niemals seien diese Festlegung oder die daraus resultierende Bestbieterermittlung bis dato während der Angebots- oder Stillhaltefrist in Frage gestellt oder angefochten worden. Das erzielte Bewertungsergebnis entspreche den Festlegungen in Teil B.5, Position 00B105, Zuschlagsprinzip und Angebotsbewertung. Die von der Antragstellerin gewählte Berechnung der Bewertung würde der Qualität ein übermäßig hohes Gewicht zuerkennen. Die Zuschlagsentscheidung sei vergaberechtskonform erfolgt. Die Auftraggeberin beantragt die Abweisung des Nachprüfungsantrags.

Am 15. Februar 2013 erhob die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen, die am 18. Februar 2013 beim Bundesvergabeamt einlangten. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sei, weil ihr die Befugnis für Teile der zu erbringenden Leistungen fehle und sie keine entsprechenden Subunternehmer namhaft gemacht habe. Dies betreffe die Leistungsteile zur Anwendung des BauKG, Vermessungstätigkeiten, zur Konstruktion, Herstellung und Montage der Verkehrszeichenträger und Verkehrszeichenbrücken sowie Kernbohrungen. Für Montageleistungen fehle der Antragstellerin die technische Leistungsfähigkeit, da sie weder über eine ausreichende maschinelle Ausrüstung noch das entsprechend geschulte Personal verfüge. Die als Abänderungsangebot bezeichneten Angebote der Antragstellerin seien in Wahrheit Alternativangebote. Andere Bieter hätten die Abänderungen als Alternativen eingestuft. Die Antragstellerin habe vermutlich die in der Ausschreibung geforderten Brandschutzsteine gegen sogenannte Weichschotts, Brandschutzkissen oder Brandschutzschaum getauscht. Damit lasse sich die Preisdifferenz erklären. Diese seien jedoch nicht technisch gleichwertig. Die Abweichungen in den LG 12 Überwachung der Luftverhältnisse und LG 21 Gefahrenmeldeanlage seien technisch veraltet und die Steuerungssoftware nicht mit der Software der Tunnelwarten kompatibel. Die Zuschlagsentscheidung sei rechtmäßig. Die Antragstellerin habe keinen Nachweis erbracht, dass der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin die nötige Befugnis fehle. Die Ausschreibung verlange keine Nennung des Akustikplaners, des lärmtechnischen Prüfers, des Abnahmeprüfers der Tunnelhörner, des unabhängigen Experten zur Netzanalyse der Hauptverteiler, des Statikers für die Verkehrszeichenträger sowie des Abnahmeprüfers der Brandmeldeanlage. Bei den genannten Prüfstellen und Sachverständigen handle es sich nicht um Subunternehmer. Die zu erbringenden Leistungen seien Liefer- oder Hilfsleistungen, da kein eigenständiger Leistungsteil zu erbringen sei. Auch seien nach der Ausschreibung lediglich hinsichtlich wesentlicher Teile der Leistung Subunternehmer bekannt zu geben. Beim Akustikplaner handle es sich um einen winzigen Teil der Leistung, der auch durch einen eigenen Mitarbeiter erbracht werden könne. Die lärmtechnische Überprüfung von Baumaschinen stelle keine Weitergabe eines Subauftrags dar. Bei der Abnahmeüberprüfung der Tunnelhörner fordere die Ausschreibung die Vorlage eines Attests, das nicht durch den Auftragnehmer selbst ausgestellt werden dürfe, nicht aber die Ausstellung des Attests durch den Bieter. Die Netzanalyse Hauptverteiler umfasse die Prüfung und Vorlage der Ergebnisse durch einen unabhängigen Experten. Die Statik für Verkehrszeichenträger müsse durch einen Dritten erfolgen. Die Abnahmeüberprüfung der Brandmeldeanlage münde in ein Attest, das ein Dritter ausstellen müsse. In all diesen Fällen werde kein Auftragsteil weitergegeben und es erfolge kein Subauftrag. Akkreditierte Prüfstellen verfügten über eigenständige Ermächtigungen neben der Befugnis und könnten nicht durch eine Befugnis des Bieters abgedeckt werden. Die genannten Leistungsteile seien nicht wesentlich iSd Ausschreibung. Der Auftragswert sei so gering, dass die Leistungen im Zuge der Nebenrechte nach der GewO erbracht werden könnten. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe zu allen durch die Antragstellerin aufgegriffenen Punkten, soweit notwendig, befugte Prüfstellen, Ziviltechniker, Sachverständige, Gutachter oder Experten genannt. Die Antragstellerin habe die Zuschlagskriterien unrichtig ausgelegt. Darüber hinaus machte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Ausführungen zum Umfang der Akteneinsicht und beantragte, die Ausnahme näher bezeichneter Teile der Unterlagen des Vergabeverfahrens von der Akteneinsicht, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zurück-, in eventu Abweisung des Nachprüfungsantrags.

Am 18. Februar 2013 hielt das Bundesvergabeamt der Antragstellerin die in den begründeten Einwendungen vorgebrachten Ausscheidensgründe vor, machte sie auf die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags bei Zutreffen der Ausscheidensgründe aufmerksam und setzte eine Frist bis 28. Februar 2013 zur Stellungnahme zu den Ausscheidensgründen.

Am 27. Februar 2013 nahm die Antragstellerin zu den Ausscheidensgründen und dem bisherigen Vorbringen Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Ausscheidensgründe in Zusammenhang mit der Antragslegitimation aus den Akten ergeben müssten. Teil B.4 Punkt 6.2.5 3. Absatz der Ausschreibung verlange lediglich, Unterlagen nach BauKG zu erstellen und diese dem Baustellenkoordinator zu übergeben. Es seien weder die Befugnis als Baustellenkoordinator noch eine Sicherheitsfachkraft nötig. In dem PLaDOK Version V 5.1 würden für die Vermessungsarbeiten weder Ziviltechniker noch Ingenieurbüros erwähnt. In den Punkten B 3.14.1, B 3.14.2 und B 3.14.4 betreffend Verkehrszeichenträger und Verkehrszeichenbrücken sei keine besondere Befugnis nach GewO oder ZTG festgelegt. Da hinsichtlich der Kernbohrungen keine besondere Befugnis festgelegt sei und die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin genannten Leistungen geringfügig und deutlich unter 6,43 % lägen, könnten sie zumindest auf Grund des gewerblichen Nebenrechts gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO erbracht werden. Die Antragstellerin habe für die genannten Leistungen keine Subunternehmer nennen müssen, habe aber - so weit notwendig und zweckmäßig - geeignete Subunternehmer genannt. Im Vergabeakt werde nichts zu finden sein, das zeige, dass der Antragstellerin die technische Leistungsfähigkeit mangels geeigneten Personals und geeigneter Gerätschaften fehle. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Abänderungsangebote sei ein technischer Sachverständiger notwendig, der zur Prüfung der Antragslegitimation nicht beizuziehen sei. Sollten die Abänderungsangebote auszuscheiden sein, verbliebe noch das Hauptangebot. Die Antragslegitimation sei gegeben. Die Reihung der Angebote werde bestritten und könne daher in Zusammenhang mit der Antragslegitimation keine Rolle spielen. Es würden die Befugnis der C*** und die Gleichwertigkeit der übrigen Alternativangebote bestritten. Teile der Leistung wie etwa die Analyse durch einen "unabhängigen" Experten dürfte der Bieter nicht selbst erbringen. Daher sei es notwendig, in diesen Punkten einen Dritten zu benennen. Dies gelte umso mehr für jene Leistungsteile wie die staatlich akkreditierte Prüfanstalt, für die die Befugnis außerhalb der GewO geregelt sei. Eine gesetzeskonforme Auslegung der Ausschreibung komme mangels zweifelhafter Festlegungen nicht in Frage. Die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz erlaube die Anwendung gewerberechtlicher Nebenrechte nicht. Es gebe keinen Grund, einen Zweifelsfall anzunehmen. Das für den Zuschlag vorgesehene Alternativangebot 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin stütze sich vermutlich auf den Ersatz der Kupferkabel durch Aluminium. Aufgrund der 4. Berichtigung sei diese Ausführung denkbar. Allerdings müssten die Kabel zwischen Trafo und Niederspannungshauptverteiler in Kupfer ausgeführt werden. Die in der LG 27 genannten Kabel seien nicht nach dem Ort der Verwendung unterschieden, sondern für den gesamten Auftrag undifferenziert ausgeschrieben. Um die Ausführung der Kabel zwischen Trafo und Niederspannungshauptverteiler in Kupfer sicherzustellen dürfte das Alternativangebot entweder die Positionen für Kupferkabel nicht auf 0 stellen oder müsste eigene Leistungspositionen für Kupferkabel einführen. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keine der beiden Möglichkeiten gewählt habe, sondern alle Kabel in Aluminium angeboten habe, weshalb ihr Angebot auszuscheiden sei. Dies möge das Bundesvergabeamt überprüfen. Bei der Bewertung der Angebote habe die Auftraggeberin die Kategorien "Zahl" und "Prozent" selbst vermengt. Im Unterschied zu anderen Ausschreibungen ergebe sich aus dem Text der Ausschreibung die im Nachprüfungsantrag dargelegte Berechnungsmethode mit einem maximalen Wert von 3,97 Punkten.Am 27. Februar 2013 nahm die Antragstellerin zu den Ausscheidensgründen und dem bisherigen Vorbringen Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Ausscheidensgründe in Zusammenhang mit der Antragslegitimation aus den Akten ergeben müssten. Teil B.4 Punkt 6.2.5 3. Absatz der Ausschreibung verlange lediglich, Unterlagen nach BauKG zu erstellen und diese dem Baustellenkoordinator zu übergeben. Es seien weder die Befugnis als Baustellenkoordinator noch eine Sicherheitsfachkraft nötig. In dem PLaDOK Version römisch fünf 5.1 würden für die Vermessungsarbeiten weder Ziviltechniker noch Ingenieurbüros erwähnt. In den Punkten B 3.14.1, B 3.14.2 und B 3.14.4 betreffend Verkehrszeichenträger und Verkehrszeichenbrücken sei keine besondere Befugnis nach GewO oder ZTG festgelegt. Da hinsichtlich der Kernbohrungen keine besondere Befugnis festgelegt sei und die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin genannten Leistungen geringfügig und deutlich unter 6,43 % lägen, könnten sie zumindest auf Grund des gewerblichen Nebenrechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO erbracht werden. Die Antragstellerin habe für die genannten Leistungen keine Subunternehmer nennen müssen, habe aber - so weit notwendig und zweckmäßig - geeignete Subunternehmer genannt. Im Vergabeakt werde nichts zu finden sein, das zeige, dass der Antragstellerin die technische Leistungsfähigkeit mangels geeigneten Personals und geeigneter Gerätschaften fehle. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Abänderungsangebote sei ein technischer Sachverständiger notwendig, der zur Prüfung der Antragslegitimation nicht beizuziehen sei. Sollten die Abänderungsangebote auszuscheiden sein, verbliebe noch das Hauptangebot. Die Antragslegitimation sei gegeben. Die Reihung der Angebote werde bestritten und könne daher in Zusammenhang mit der Antragslegitimation keine Rolle spielen. Es würden die Befugnis der C*** und die Gleichwertigkeit der übrigen Alternativangebote bestritten. Teile der Leistung wie etwa die Analyse durch einen "unabhängigen" Experten dürfte der Bieter nicht selbst erbringen. Daher sei es notwendig, in diesen Punkten einen Dritten zu benennen. Dies gelte umso mehr für jene Leistungsteile wie die staatlich akkreditierte Prüfanstalt, für die die Befugnis außerhalb der GewO geregelt sei. Eine gesetzeskonforme Auslegung der Ausschreibung komme mangels zweifelhafter Festlegungen nicht in Frage. Die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz erlaube die Anwendung gewerberechtlicher Nebenrechte nicht. Es gebe keinen Grund, einen Zweifelsfall anzunehmen. Das für den Zuschlag vorgesehene Alternativangebot 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin stütze sich vermutlich auf den Ersatz der Kupferkabel durch Aluminium. Aufgrund der 4. Berichtigung sei diese Ausführung denkbar. Allerdings müssten die Kabel zwischen Trafo und Niederspannungshauptverteiler in Kupfer ausgeführt werden. Die in der LG 27 genannten Kabel seien nicht nach dem Ort der Verwendung unterschieden, sondern für den gesamten Auftrag undifferenziert ausgeschrieben. Um die Ausführung der Kabel zwischen Trafo und Niederspannungshauptverteiler in Kupfer sicherzustellen dürfte das Alternativangebot entweder die Positionen für Kupferkabel nicht auf 0 stellen oder müsste eigene Leistungspositionen für Kupferkabel einführen. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keine der beiden Möglichkeiten gewählt habe, sondern alle Kabel in Aluminium angeboten habe, weshalb ihr Angebot auszuscheiden sei. Dies möge das Bundesvergabeamt überprüfen. Bei der Bewertung der Angebote habe die Auftraggeberin die Kategorien "Zahl" und "Prozent" selbst vermengt. Im Unterschied zu anderen Ausschreibungen ergebe sich aus dem Text der Ausschreibung die im Nachprüfungsantrag dargelegte Berechnungsmethode mit einem maximalen Wert von 3,97 Punkten.

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin brachte am 4. März 2013 eine weitere Stellungnahme ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die zum Angebot der Antragstellerin vorgebrachten Ausscheidensgründe aus dem Angebot erkennbar wären. In Unterabsatz 2 von Punkt 6.2.5 im dritten Teil von Teil B.4 sei erkennbar, dass eine Sicherheitsfachkraft heranzuziehen sei. Die in Position 00B425K geforderten und in PlaDOK beschriebenen Leistungen könnten nur von einem Ziviltechniker oder einem Ingenieurbüro erbracht werden. Um die regelwerkskonforme Funktion des Gesamtsystems in Form einer schriftlichen Freigabe durch das BMVIT nachzuweisen, sei eine Einreichung erforderlich, in der die Gesetzes- und Normkonformität durch einen Dritten, nämlich einen Ziviltechniker, bestätigt sein müsse. Dazu seien die Befugnisse eines Statikers, eines Zivilingenieurs oder Ingenieurbüros, eines Verkehrsplaners und eines Baumeisters oder Stahlbauers erforderlich. Die Antragstellerin habe dazu offensichtlich keine Subunternehmer genannt. Für die Kernbohrungen müsse die Antragstellerin eine entsprechende Firma beschäftigen. Auch fehlte es ihr an der nötigen technischen Leistungsfähigkeit. Die Ausschreibung enthalte konkrete Vorgaben zur technischen Leistungsfähigkeit. Die Antragstellerin verfüge nicht über ausreichendes Personal für die Montagearbeiten. Zumindest beim Brandschott sie auch ohne Sachverständigen feststellbar, dass das Abänderungsangebot nicht gleichwertig sei. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe alle notwendigen Subunternehmer benannt. Sie habe alle Mindestvorgaben für Alternativangebote, insbesondere bei der Kabelführung in Kupfer, berücksichtigt. Die von der Auftraggeberin vorgenommene Angebotsbewertung sei ausschreibungskonform.

Am 5. März 2013 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Herr D***, Projektleiter der Auftraggeberin, gab an, dass der Bieter die SiGE Pläne erstellen müsse. Darin sei auch eine Sicherheitsfachkraft gefordert. Diese könne der Bieter intern oder extern bestellen. Das müsse jeder Bieter selbst entscheiden. Die Sicherheitsfachkraft arbeite dem Baustellenkoordinator zu. Für alle Baustellen auf der S 10 gebe es einen Baustellenkoordinator. Herr E***, Rechtsvertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, brachte vor, dass sich die Notwendigkeit der Bestellung einer Sicherheitsfachkraft auch aus dem Arbeitnehmerschutzgesetz ergebe. Die Ausschreibung sei in Zusammenschau mit den übrigen gesetzlichen Regelungen zu lesen. Eine Sicherheitsfachkraft müsse entsprechend geprüft sein. Das sei eine Frage der technischen Leistungsfähigkeit. D*** gab an, dass in der aktuellen Version der PLaDOK nicht mehr festgehalten sei, über welche Befugnis derjenige verfügen müsse, der die geforderten Vermessungsleistungen erbringe. Herr E*** brachte vor, dass Inhalt und Umfang der zu erbringenden Vermessungsleistungen gegenüber der Vorversion gleichgeblieben seien. De facto könnten sie nur von einem Ziviltechniker oder Ingenieurbüro erbracht werden, weil nur diese Schnittstellen zu den notwendigen Daten hätten. Herr F***, Rechtsvertreter der Antragstellerin, brachte vor, dass sich Inhalt und Umfang der zu vermessenden Anlagenteile aus der Ausschreibung ergäben. Es sei nicht unbedingt notwendig, eine Befugnis als Ziviltechniker oder technisches Büro zu besitzen. Herr G***, Mitarbeiter der Auftraggeberin, gab an, dass Kernbohrungen überall dort notwendig seien, wo sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass Kabelführungen notwendig seien. Herr E*** wies darauf hin, dass in Punkt B.3.41.3.1. für die Erbringung der Kernbohrungen ein Baugewerbe gefordert sei. Derjenige, der die Statik für die Einreichung erstelle, dürfe sie nicht auch prüfen. Notwendig sei auch eine Typisierung beim BMVIT, bevor die entworfenen Teile auf der Baustelle zum Einsatz kommen könnten. Herr D*** gab an, dass zwischen Trafo und Niederspannungshauptverteiler jedenfalls Kupferkabel verwendet werden müssten. Die Querschnitte in diesem Bereich seien größer gleich 150 mm2. Die dort benötigten Längen seien in der Ausschreibung nicht gesondert ausgewiesen. Die Längen seien überschlagsmäßig aus den Grundrissplänen erkennbar. Der Verhandlungsleiter hielt vor, dass alle Alternativ- und Abänderungsangebote auszuscheiden seien, bei denen Kupferkabel durch Aluminiumkabel ersetzt würden und kein Kupferkabel mehr angeboten werde, da jedenfalls die Kabel zwischen Trafo und Niederspannungshauptverteiler aus Kupfer herzustellen seien. Herr H***, Geschäftsführer der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, gab an, dass im Alternativ- oder Abänderungsangebot nur die Kabelpositionen ersetzt würden. Die übrigen Mehrkosten - wie etwa größere Verteilerschränke oder nötige Kupferkabel - würden als Aufschlag auf den Aluminiumpreis berücksichtigt. Herr D*** gab an, dass bei der Gestaltung der Alternativangebote Bieter eine größere Freiheit hätten. Die Kalkulation sei aus den K7-Blättern erkennbar. Herr F*** gab an, dass die Antragstellerin eigene Positionen für die unbedingt nötigen Kupferkabel angeboten habe. Über Befragen von Herrn E*** gab er an, dass keine eigenen Positionen für den übrigen Mehraufwand enthalten seien. Der Mehraufwand sei in den Preisen berücksichtigt. Herr F*** gab an, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keinen Subunternehmer für Vermessungstätigkeiten genannt habe. Sie sei allerdings aufgrund der gewerberechtlichen Nebenrechte befugt, diese Leistungen zu erbringen. Es gebe ausreichend qualifizierte Mitarbeiter. Sie verfügt über die entsprechenden Gerätschaften. Herr E*** zweifelte an, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin über die für die Vermessung nötigen Geräte verfüge oder diese in der mit dem Angebot gemäß Position 00B104F im Leistungsverzeichnis vorzulegenden Geräteliste aufgenommen habe. Herr F*** brachte vor, dass in der Ausschreibung keine diesbezüglichen Mindestanforderungen festgelegt seien. Für die Konstruktion, Herstellung und Montage der Verkehrszeichenträger und Verkehrszeichenbrücken sei ein entsprechender Subunternehmer namhaft gemacht. Für die Kernbohrungen sei kein Subunternehmer namhaft gemacht. Herr G*** gab an, dass die Verwendung von Brandschutzsteinen im Planungshandbuch "Betriebs- und Sicherheitstechnik" der ASFINAG vorgegeben sei. Herr D*** gab an, dass Brandschutzsteine eingesetzt und ohne sie zu zerstören, entfernt werden könnten. Weichschotte bestünden aus senkrechten Mineralwollplatten, die allseitig brandbeständig beschichtet würden. Sie ließen sich nicht zerstörungsfrei entfernen. Beim Wiederverschließen von Kabelkanälen müssten neue Weichschotte angebracht werden. Punkt 3.33.1 PLaPB sei im Vergabebericht auf Seite 17 wiedergegeben. Herr F*** bestritt, dass die Brandschotte in technischer Hinsicht nicht gleichwertig seien, was letztlich von einem Sachverständigen zu klären wäre. Das Abänderungsangebot 2 der Antragstellerin sei gleichwertig und entspreche insbesondere den Mindestanforderungen der Ausschreibung. Dazu werde auf die Planungshandbücher verwiesen. Brandschutzsteine seien demnach nur bei schwer zugänglichen Öffnungen zwingend zu verwenden, im Übrigen könnten auch Weichschotte verwendet werden. Herr I***, Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Auftraggeberin, verwies auf Teil B.5 Position 00B108A, in dem die Zulässigkeit von Alternativangeboten eingeschränkt sei. Die Zulässigkeit von Abweichungen gegenüber den projektierten Vorhaben müsse von der Auftraggeberin ausdrücklich zugelassen werden. Diese Zulässigkeit könne dem PLaPB entnommen werden.

  1. 2.Ziffer 2
    Sachverhalt

Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet die S 10 Mühlviertler Schnellstraße. Sie hat die ASFINAG Baumanagement GmbH unumschränkt bevollmächtigt und beauftragt, das gegenständliche Vorhaben bis zur Schlussfeststellung im "VolImachtsnamen" abzuwickeln. Dazu hat sie für den Abschnitt Unterweitersdorf bis Freistadt Nord die Bauleistung Elektrotechnik in einem offenen Verfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert beträgt Euro 40.000.000 ohne USt. (Auskunft der Auftraggeberin)

Die Veröffentlichung der Vorinformation erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Februar 2012 zur Zahl 2012/S 26-041834, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 6. Februar 2012 zur Zahl L-501941-223, beide abgesandt am 3. Februar 2012. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. September 2012 zur Zahl 2012/S 179-294373, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 13. September 2012 zur Zahl L- 513822-295, beide abgesandt am 13. September 2012. Die Veröffentlichung der 1. Berichtigung der Ausschreibung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012 zur Zahl 2012/S 207-339413, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 25. Oktober 2012 zur Zahl L-516238-2a24, beide abgesandt am 24. Oktober 2012. Die Veröffentlichung der

  1. 4.Ziffer 4
    Berichtigung der Ausschreibung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. November 2012 zur Zahl 2012/S 216-355354, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 7. November 2012 zur Zahl L-516760-2b6, beide abgesandt am 6. November 2012. (Amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at)

Der CPV-Code lautet 45311200 - Elektroinstallationsarbeiten. (Auskunft der Auftraggeberin; amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at)

Die Ausschreibung wurde fünfmal berichtigt. Die erste Berichtigung vom 13. September 2012 änderte die Planunterlage 3093839/Ma_Tu-12- 01/0-410/F43/E02/A, stellte klar, dass nur die aktuellere Version

V 3.00 des Dokumentes der Technischen Bestandsdatenverwaltung gültig ist und tauschte den ÖNORM Datenträger aufgrund eines Datenfehlers aus. Die zweite Berichtigung vom 16. Oktober 2012 beantwortete eine Reihe von Bieteranfragen und nahm Änderungen an verschiedenen Teilen der Ausschreibung vor. Die dritte Berichtigung vom 24. Oktober 2012 beantwortete eine Reihe von Bieteranfragen, nahm Änderungen an verschiedenen Teilen der Ausschreibung vor und verlängerte die Angebotsfrist bis 9. November 2012, 9.00 Uhr. Die vierte Berichtigung vom 6. November 2012 nahm Änderungen an verschiedenen Teilen der Ausschreibung vor und verlängerte die Angebotsfrist bis 20. November 2012, 9.00 Uhr. Die fünfte Berichtigung vom 14. November 2012 beantwortete eine Reihe von Bieteranfragen und nahm Änderungen an der Ausschreibung vor. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)römisch fünf 3.00 des Dokumentes der Technischen Bestandsdatenverwaltung gültig ist und tauschte den ÖNORM Datenträger aufgrund eines Datenfehlers aus. Die zweite Berichtigung vom 16. Oktober 2012 beantwortete eine Reihe von Bieteranfragen und nahm Änderungen an verschiedenen Teilen der Ausschreibung vor. Die dritte Berichtigung vom 24. Oktober 2012 beantwortete eine Reihe von Bieteranfragen, nahm Änderungen an verschiedenen Teilen der Ausschreibung vor und verlängerte die Angebotsfrist bis 9. November 2012, 9.00 Uhr. Die vierte Berichtigung vom 6. November 2012 nahm Änderungen an verschiedenen Teilen der Ausschreibung vor und verlängerte die Angebotsfrist bis 20. November 2012, 9.00 Uhr. Die fünfte Berichtigung vom 14. November 2012 beantwortete eine Reihe von Bieteranfragen und nahm Änderungen an der Ausschreibung vor. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Zuschlagskriterien sind der Preis mit einer Gewichtung von 97 % und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist mit einer Gewichtung von 3 %. Die Punkte im Zuschlagskriterium Preis werden nach der Formel Punkte Preis = (Preis des Billigstbieters dividiert durch Preis des Bieters) * 97% ermittelt. Die Errechnung der Punkte "Verlängerung der Gewährleistungsfrist" erfolgt nach folgendem Schema: Für die Verlängerung der im Teil B.4 angeführten Gewährleistungsfrist werden pro Jahr 1%-Punkte angerechnet. Werte dazwischen werden interpoliert. In die Bestbieterermittlung gehen jedoch maximal drei Jahre ein. Die Gesamtpunkte errechnen sich durch Addition der Punkte in den beiden genannten Kriterien. Der Bieter mit den höchsten Gesamtpunkten ist Bestbieter. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Ausschreibung in der Fassung der fünften Berichtigung lautet auszugsweise wie folgt:

"...

B.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

...

1.1.24 Subunternehmer

Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Der Bieter hat nur hinsichtlich wesentlicher Teile des Auftrages die beabsichtigte Vergabe von Subaufträgen bekannt zu geben. Auftragsteile sind dann wesentlich, wenn der Bieter für diese nicht selbst über die erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und aus diesem Grund einen entsprechend geeigneten Subunternehmer namhaft macht. Insbesondere wird auch auf Leistungen kleineren Umfanges hingewiesen. Auch für solche Leistungen muss die notwendige Befugnis nachgewiesen und gegebenenfalls im Formblatt 'Subunternehmerverzeichnis' angeführt werden, soweit der Bieter zur Ausführung dieser Leistungen nicht gemäß den Bestimmungen des § 32 bzw. § 99 GewO befugt ist.Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Der Bieter hat nur hinsichtlich wesentlicher Teile des Auftrages die beabsichtigte Vergabe von Subaufträgen bekannt zu geben. Auftragsteile sind dann wesentlich, wenn der Bieter für diese nicht selbst über die erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und aus diesem Grund einen entsprechend geeigneten Subunternehmer namhaft macht. Insbesondere wird auch auf Leistungen kleineren Umfanges hingewiesen. Auch für solche Leistungen muss die notwendige Befugnis nachgewiesen und gegebenenfalls im Formblatt 'Subunternehmerverzeichnis' angeführt werden, soweit der Bieter zur Ausführung dieser Leistungen nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 32, bzw. Paragraph 99, GewO befugt ist.

Für die in den Ausschreibungsunterlagen als wesentlich definierten Teile des Auftrages (siehe auch ULG 00B1) sind die vorgesehenen Subunternehmer zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt 'Subunternehmerverzeichnis') vollständig anzuführen.

Für diese Subunternehmer sind folgende Nachweise vorzulegen:

Sämtliche Eignungsnachweise, die vom Bieter gefordert sind, soweit sie für den Leistungsteil des Subunternehmers relevant sind. Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit des Subunternehmers (Formblatt 'Verpflichtungserklärung des Subunternehmers'). Sollte der Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters genannt werden, ist eine Erklärung des Subunternehmers vorzulegen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu haften. Erklärung über die solidarische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem AG, falls sich der Bieter zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten des Subunternehmers stützt.

...

1.1.25 Eignungskriterien

1.1.25.1 Allgemeines

Es reicht vorerst aus, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft erklärt, dass er/sie das Vorliegen der in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Eignungsanforderungen bestätigt (Erklärung des Bieters) und seine/ihre Befugnisse im Formblatt "Eigenerklärung des Bieters" anführt.

Auf Verlangen des AG sind die geforderten Eignungsnachweise jedoch unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen vorzulegen. Von jenen Bietern, die für den Zuschlag in Frage kommen, wird der AG den Nachweis der Eignung jedenfalls verlangen.

Das Alter der geforderten Nachweise darf 12 Monate nicht überschreiten. Stichtag ist das Ende der Angebotsfrist. Für den Nachweis der Eignung ist die Abgabe einer Kopie ausreichend. Über Verlangen des AG ist der Nachweis mittels einer beglaubigten Abschrift zu führen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die mögliche Nachweiserbringung durch den Bieter betreffend die Eignung Befugnis, die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 4 BVergG im Wege des Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) möglich ist. Dafür sind seitens des Bieters der beim ANKÖ gelistete Firmencode und die Firmenbuchnummer bekannt zu geben. Sollten im ANKÖ die vom AG geforderten Nachweise nicht vollständig verfügbar sein bzw. die Inhalte dieser Nachweise nicht den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen, so hat der Bieter die fehlenden bzw. unvollständigen Nachweise dem AG (nach Aufforderung) zu übermitteln.Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die mögliche Nachweiserbringung durch den Bieter betreffend die Eignung Befugnis, die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BVergG im Wege des Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) möglich ist. Dafür sind seitens des Bieters der beim ANKÖ gelistete Firmencode und die Firmenbuchnummer bekannt zu geben. Sollten im ANKÖ die vom AG geforderten Nachweise nicht vollständig verfügbar sein bzw. die Inhalte dieser Nachweise nicht den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen, so hat der Bieter die fehlenden bzw. unvollständigen Nachweise dem AG (nach Aufforderung) zu übermitteln.

Die Möglichkeit der Nachweiserbringung im Sinne des § 76 BVergG wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.Die Möglichkeit der Nachweiserbringung im Sinne des Paragraph 76, BVergG wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Folgende Nachweise gemäß §§ 70 ff BVergG werden vom AG verlangt:Folgende Nachweise gemäß Paragraphen 70, ff BVergG werden vom AG verlangt:

1.1.25.2 Nachweis der Befugnis

Der Bieter muss nachweisen, dass er nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderliche Berechtigung besitzt. Dieser Nachweis ist vom Bieter (jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft und jedem genannten Subunternehmer) zu führen durch

die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Bauleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation.

...

1.1.25.5 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

Der Bieter muss nachweisen, dass seine technische Leistungsfähigkeit gegeben ist.

1.1.26 Alternativangebote und Abänderungsangebote

1.1.26.1 Zulassung von

Alternativangeboten/Abänderungsangeboten Alternativangebote § 81 BVergGAlternativangeboten/Abänderungsangeboten Alternativangebote Paragraph 81, BVergG

Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile der Leistung sind zugelassen.

Jedes Alternativangebot muss die Formalerfordernisse eines ausschreibungskonformen Hauptangebotes erfüllen. Jedes Alternativangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

Pauschalangebote

Pauschalangebote sind unzulässig und werden ausgeschieden.

"Mehrwertalternativen"

Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht bewertet. Dies gilt auch für Abänderungsangebote.

Abänderungsangebote § 82 BVergG Abänderungsangebote sind zulässig.Abänderungsangebote Paragraph 82, BVergG Abänderungsangebote sind zulässig.

Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Abänderungsangebote sind ausdrücklich mit der Bezeichnung "Abänderungsangebot" zu kennzeichnen. Jedes Abänderungsangebot hat einen gesonderten Gesamtpreis zu enthalten. Abänderungsangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

1.1.26.2 Nachweise für Alternativangebote und Abänderungsangebote

Wird keine eigene Erklärung abgegeben, so gelten die Angaben in den jeweiligen Formblättern des Hauptangebotes auch für das Alternativangebot bzw. das Abänderungsangebot (z.B. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Unterfertigung des Angebots, Subunternehmerverzeichnis, Qualitätskriterien, usw.).

Achtung: Insbesondere bei den Formblättern der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass keine Widersprüche zur Alternative entstehen.

Alternativangebote und Abänderungsangebote müssen sämtliche Nachweise für die Einhaltung der obig genannten Mindesterfordernisse in prüfbarer Form enthalten.

1.1.26.3 Inhalt und Form von Alternativangebote Alternativangebote sind inhaltlich und formal, soweit möglich, in gleicher Weise wie das ausschreibungsgemäße Hauptangebot auszuarbeiten und vorzulegen.

Die Alternativanbote müssen alle Inhalte gem. § 108 BVergG aufweisen. Hierfür sind soweit möglich Kopien der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, dies alles um die Vergleichbarkeit der Anbote sicherzustellen.Die Alternativanbote müssen alle Inhalte gem. Paragraph 108, BVergG aufweisen. Hierfür sind soweit möglich Kopien der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, dies alles um die Vergleichbarkeit der Anbote sicherzustellen.

Wird durch ein Alternativangebot das, der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung, bei sonstiger Ausscheidung, durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des AG-Entwurfes, soweit zweckmäßig und eigene Erkundungen des Bieters soweit erforderlich, zu Grunde zu legen (vgl. Erlass des BMwA, GZ 800.040/35 - VI/B/7a/97: Allgemeine bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18. 11.1997) Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit, in geeigneter Form, nachzuweisen.Wird durch ein Alternativangebot das, der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegende Gründungskonzept geändert, so muss diese Änderung, bei sonstiger Ausscheidung, durch ein geotechnisches (geomechanisches, hydrologisches) Gutachten des Bieters, im Hinblick auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Dabei sind die Bodenkennwerte (Bohrprofile, geotechnische Laboruntersuchungen und Grundwasserstandsdaten des AG-Entwurfes, soweit zweckmäßig und eigene Erkundungen des Bieters soweit erforderlich, zu Grunde zu legen vergleiche Erlass des BMwA, GZ 800.040/35 - VI/B/7a/97: Allgemeine bautechnische Angelegenheiten; geotechnische Maßnahmen vom 18. 11.1997) Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit, in geeigneter Form, nachzuweisen.

Das Risiko ein ordnungsgemäßes, vergleichbares Anbot zu legen trägt der Bieter, da jederzeit Anfragen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit durch den AN bei der ausschreibenden Stelle im Rahmen der Fristen möglich sind. Auf weitere Bestimmung bezüglich Haftung und Risikotragung wird auf den Teil B 4 verwiesen.

1.1.26.4 Kostentragung bzw. Kalkulation bei

Alternativangeboten

Die Kosten für die Erstellung eventuell erforderlicher Unterlagen für allfällig zusätzlich notwendige öffentlich- und privatrechtliche Bewilligungen und Zustimmungen werden nicht vergütet und sind vom Bieter zu tragen. Dies gilt auch für Kosten resultierend aus behördlichen Auflagen, sofern diese nicht auch bei Verwirklichung des AG-Entwurfes angefallen wären.

Die Kosten für die bei Ausführung eines Alternativangebotes notwendige Ausführungsplanung (Detailprojekt, Vermessung u.ä.) sind, in eigenen Positionen je Anlagenteil anzubieten, wobei davon auszugehen ist, dass die gesamte Ausführungsplanung des betroffenen Anlagenteiles vom Bieter durchzuführen ist. (Werden solche Kosten nicht gesondert ausgewiesen gilt die Vermutung, dass die Kosten mit den Einheitspreisen abgegolten wurden.)

1.1.26.5 Mindestanforderungen für Alternativangebote Alternativangebote, welche mit der Ausschreibung technisch wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig und vergleichbar sind, werden mit nachstehenden Einschränkungen zum gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen:

? Rechtliche Alternativen sind nicht zulässig.

? Bauzeitverlängerungen sind nicht zulässig.

? Bauzeitverkürzungen sind nicht zulässig, außer sie sind als

Zuschlagskriterien vorgesehen.

? Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig.

? Alternativen zu deren Planung der AN Planer (Subunternehmer o. a.m.) heranzieht, welche mit der Erstellung des AG-Projektes oder wesentlicher Vorarbeiten zu diesem Projekt beschäftigt waren, sind nicht zulässig.

Die nachfolgenden Kriterien werden zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Alternativen als Mindestanforderungen definiert. Allgemeine Mindestanforderungen Alternativangebote müssen das in den technischen Teilen (B.3, B.5) beschriebene Bau-Soll und den dort beschriebenen Leistungsumfang jedenfalls abdecken. Sämtliche Funktionsanforderungen müssen in der ausgeschriebenen Qualität erhalten bleiben. Mindestanforderungen sind somit insbesondere:

Bestimmungen und Auflagen aus Bescheiden und UVP (liegt beim AG zur Einsicht auf).

ÖNORMEN und EN Normen (soweit diese nicht bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden).

Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau RVS. Technische Vorschreibungen aus Erlässen und Dienstanweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie - BMVIT, Radetzkystraße 2, 1030 Wien.

DIN-Normen.

Richtlinien und Merkblätter der österreichische Vereinigung für Beton- und Bautechnik - ÖVBB und des österreichischen Baustoffrecyclingverbandes.

Planungshandbücher der ASFINAG veröffentlicht unter

www.asfinag.net.

...

B.3 Technische Vertragsbestimmungen für EM Einrichtungen

...

3.14 Verkehrszeichenträger

3.14.1 Allgemeine Anlagenbeschreibung

Die Montage der verkehrstechnischen Betriebsmittel hat je nach örtlicher Gegebenheit auf Wandkonsolen (Tunnel) bzw. Verkehrszeichenbrücken, Kragmaste oder Steher (Freifeld) zu erfolgen.

3.14.2 Leistungsabgrenzung

Der gegenständliche Leistungsumfang beinhaltet die Lieferung und Montage aller Verkehrszeichenträger und Befestigungskonsolen für die elektrisch versorgten verkehrstechnischen Einrichtungen wie Verkehrslichtsignalanlagen, Wechselverkehrszeichen, innenbeleuchtete Verkehrszeichen, Infotafeln, Wechselwegweiser und Höhenkontrolleinrichtungen.

Zusätzlich sind die Verkehrszeichenträger für die Beschilderungen der "Vorankündigungen VLSA" zu errichten.

Alle sonstigen statischen Beschilderungen (statische Wegweiser, Hinweiszeichen, Beschilderungen in den Tunnel-Vorportalen, etc.) inkl. der hierfür erforderlichen Verkehrszeichenträger sind nicht Teil der gegenständlichen Ausschreibung.

Die Leistungsabgrenzung bzw. die Schnittstelle zu den AN Bau ist abhängig von der Örtlichkeit der Fundamentierung der Verkehrszeichenträger. Bei Randfundamenten sind die statischen Berechnungen und Planungen, komplett inkl. der Darstellung aller Rohreinführungen, Erdungsmaßnahmen, etc. durchzuführen und die entsprechenden Unterlagen an die ausführenden Baufirmen zur Fundamentherstellung zu übergeben. Zusätzlich sind die für die Fundamentherstellung erforderlichen Ankerkörbe zu liefern und den Baufirmen für den Einbau zu übergeben. D. h. als Schnittstelle zwischen AN ET und AN Bau ist die Oberkante des Randfundamentes definiert.

Da die Steher im Mittelstreifen auf verschiebbaren Beton-Rückhaltesystemen zu montieren sind (Ausnahme: Kragarmkonstruktion Typ 4 gemäß Kapitel B.2), gilt für die Montage der Steher im Mittelstreifenbereich zusätzlich zum o. a. Leistungsumfang der gesamten Planung und Ankerkorblieferung, dass auch das gesamte Beton-Sonderfertigteil inkl. sämtlichen Rohreinführungen, Erdungsmaßnahmen, etc. durch den AN ET selbst herzustellen und zu montieren ist. Die Schnittstelle bei Mittelstreifenfundamentierungen wird somit durch die Anschlusskupplungen des Beton-Sonderfertigteils definiert, die weiterführenden Beton-Rückhaltesysteme werden durch die jeweiligen AN Bau errichtet.

...

3.14.4 Anlagenaufbau

Die Verkehrszeichenträger müssen den Ausführungsvorgaben des Planungshandbuches PLaPB BuS entsprechen.

Ergänzend zum Planungshandbuch BuS gelten nachstehend angeführte Ausführungsvorgaben:

Die grundsätzlichen Anlagenausführungen gemäß Planungshandbuch gelten uneingeschränkt, d. h. Ausführung der Verkehrszeichenträger gemäß Planungshandbuch VBA, jedoch ohne die für die VBA üblichen Wannenverblechungen. Statt dieser kommt eine innenliegende Wanne zwischen den Geländern mit Gitterroststeg auf dem Riegel der Verkehrszeichenbrücke zur Ausführung.

Abweichend zum PLaPB ist zu berücksichtigen, dass für Verkehrszeichenbrücken über eine Richtungsfahrbahn, d. h. mit Mittelfundamentierung, der Steher im Mittelstreifen als querverschiebbarer Steher auszubilden und auf einem Beton-Sonderfertigteilsystem zu montieren ist. Sämtliche konstruktiven Details der Verkehrszeichenbrücke, wie z. B. Anschlusskonstruktionen am Beton-Sonderfertigteilsystem, Riegel-Steher-Verbindungen, etc. sind so auszuführen, dass ein ungehindertes, weitgehend widerstandsfreies Verschieben des Rückhaltesystems im Mittelstreifen ermöglicht wird. Die regelwerkskonforme Funktion des Gesamtsystems (Verkehrszeichenbrücke inkl. Beton-Sonderfertigteil) ist in Form einer schriftlichen Freigabe, ausgestellt durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) nachzuweisen. Die Aufwendungen hierfür sind mit den hierfür vorgesehenen Positionen in Kapitel B.5 abgegolten.

Zusätzlich sind die projektspezifisch - je nach Standort und Bestückung - unterschiedlichen Detailausprägungen der Verkehrszeichenträger umzusetzen. Diesbezüglich wird auf die Typenpläne in Kapitel B.2 verwiesen.

Im Zuge der Versetzarbeiten der bestehenden Portalkonstruktionen (Tunnel Neumarkt) sind für die bestehenden Steher "Verlängerungsstücke" zu dimensionieren, zu liefern und einzubauen. Die statische Auslegung der Konstruktion erfolgt gemäß den Vorgaben der RVS 05.12.13. Weiters sind die notwendigen Anpassungsarbeiten an den Portalkonstruktionen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu erfassen und durchzuführen.

Folgende Leistungen sind hierfür erforderlich:

Fertigungs- und Montageplanung entsprechend den örtlichen

Gegebenheiten und Bemessung der Statik

Zerlegen der Steherkonstruktion in Einzelteile

Abtransport der Einrichtungen

Adaptierung des Einrichtungen auf Basis der statischen Berechnungen

und der Vororterhebungen

Antransport der Einrichtungen zum Montageort

Montage und Wiederaufstellen der Signalbrücke am neuen Standort

Die De- und Wiedermontage der Signalbrücke ist in Kapitel 3.35 beschrieben und zu kalkulieren.

Alle weiteren Aufwendungen sind mit den Pauschalen der jeweiligen Position abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. Die Ausführungsplanung und statischen Berechnungen der bestehenden Portalkonstruktionen sind der Ausschreibung beigelegt. Die Bestandsunterlagen sind durch den AN zu verifizieren und die erforderlichen Leistungen in der Pauschale anzubieten. Nachforderungen wegen ungenügender Kenntnis der Örtlichkeiten werden nicht anerkannt. Die Aufnahme aller erforderlichen Arbeiten hat durch Besichtigungen vor Ort zu erfolgen. Zusätzlich kann in die vorhandene Anlagendokumentation Einsicht genommen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit der vorhandenen Anlagendokumentation erhoben werden kann.

...

3.18 Beschallungsanlage

3.18.1 Allgemeine Anlagenbeschreibung

Die Beschallungsanlage dient als zusätzliche Kommunikationsmöglichkeit des Wartenpersonals zu den Fahrzeuglenkern im Tunnelfahrraum bzw. Vorportalbereich. Die Anlage ist so zu bemessen, dass ein Schalldruckpegel von mindestens 110 dB(A) in 3 m Entfernung im Bereich von 1 bis 4 kHz von einer Lautsprecherkombination erreicht wird.

Die Beschallung ist als eigenes SIP/RTP-fähiges System/Netzwerk mit SIP/RTPMulticast-Beschallungseinrichtungen zu realisieren. Die Sprachübertragung erfolgt mit RTP. Diverse Meldungen und Befehle (potentialfreie Kontakte für Ein- /Aus-Befehle, Betriebs- und Störmeldungen) sind zu bzw. von den Komponenten der Tunnelsteuerungsanlage zu verdrahten.

In den Pannenbuchten ist eine Beschallungsanlage mittels Tunnelhörnern herzustellen. Hierbei sind die Anforderungen der ÖNORM EN 60849, ÖNORM EN 60268-16 sowie der RVS 09.02.22 zu berücksichtigen. Für die Auslegung der Anlage ist ein befugter Akustikplaner hinzuzuziehen. Die Kosten hierfür sind mit den Positionen der Fertigungs und Montageplanung abgegolten.

...

3.33.3.2 Brandabschottungen

Brandabschottungen sind entsprechend den Vorgaben des Planungshandbuches BuS herzustellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass erst nach vollendeter Kabelverlegung und mit Genehmigung der Bauleitung die Brandabschottungen hergestellt werden dürfen.

...

3.41 Bauarbeiten

3.41.1 Allgemeine Anlagenbeschreibung

Die Bauarbeiten zur Versorgung und Errichtung der betriebs- und sicherheitstechnischen Einrichtungen im Vorportal bzw. Freifeld werden grundsätzlich durch den jeweiligen Auftragnehmer Bau durchgeführt.

Die Herstellung der erforderlichen Bohrungen und Kernbohrungen in den Betriebsgebäuden, im Tunnelfahrraum, Elektro-, Notruf- und Feuerlöschnischen, sowie Querschlägen ist durchzuführen.

...

3.41.3.1 Kernbohrungen und Bohrungen

Kernbohrungen sind in Abstimmung mit dem AG/ÖBA durchzuführen. Die Baustelleneinrichtung (Antransport und Aufstellung der Einrichtung, Herstellen der Strom- und Wasseranschlüsse, Ableitung des Spülwassers mittels Pumpenanlage und Zwischenbehälter) sowie die Räumung nach Durchführung der Bohrungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

Die Bohrstellen sind, falls erforderlich, ohne zusätzliche Vergütung von Einrichtungsgegenständen etc. freizumachen. Für Beschädigungen, die bei der Baueinrichtung (z.B. Verankerung des Bohrgerätes u. dgl.) und bei den Bohrarbeiten (Wasserschäden, Verunreinigungen etc.) auftreten, haftet der AN.

Der Arbeitseinsatz ist so zu planen, dass die Umstellungen möglichst gering gehalten werden.

Umstellungen der Bohreinrichtung innerhalb des Baubereiches sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

Kernbohrungen sind in Wänden aus Stahlbeton auszuführen,

Ansatzwinkel 90° bis 45°, einschließlich:

Nachbessern der Betonoberfläche

Reinigen der Bohrstelle

Korrosionsschutz anbringen bei Durchschneiden von Bewehrungen Falls der AN die baulichen Leistungen nicht selbst erbringen kann oder nicht darf, hat er eine entsprechende Firma aus dem Baugewerbe zu beschäftigen.

Kernbohrungen sind nach gesonderter Angabe des AG durchzuführen.

...

B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen

Bauleistungen

B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen

Einleitung

Die Gliederung dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen folgt der Gliederung der ÖNORM B 2118 idF 2011-03-01 (in der Folge "ÖNORM"). Die jeweiligen Änderungen/Ergänzungen zu den Bestimmungen der ÖNORM werden im Rahmen dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen angeführt und gelten nur für diese allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen. Hinsichtlich der projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen wird auf die dortigen Änderungen/Ergänzungen zur ÖNORM (siehe "LG 00") verwiesen. Soweit Punkte der ÖNORM in diesen allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen nicht genannt sind bzw. auch in der "LG 00" nicht geändert sind, gilt die Bestimmung der ÖNORM unverändert.Die Gliederung dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen folgt der Gliederung der ÖNORM B 2118 in der Fassung 2011-03-01 (in der Folge "ÖNORM"). Die jeweiligen Änderungen/Ergänzungen zu den Bestimmungen der ÖNORM werden im Rahmen dieser allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen angeführt und gelten nur für diese allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen. Hinsichtlich der projektspezifischen rechtlichen Vertragsbestimmungen wird auf die dortigen Änderungen/Ergänzungen zur ÖNORM (siehe "LG 00") verwiesen. Soweit Punkte der ÖNORM in diesen allgemeinen rechtlichen Vertragsbestimmungen nicht genannt sind bzw. auch in der "LG 00" nicht geändert sind, gilt die Bestimmung der ÖNORM unverändert.

...

6. Leistung, Baudurchführung

(es gilt Punkt 6 der ÖNORM mit folgenden Ergänzungen/Änderungen)

...

6.2 Leistungserbringung

(es gilt Punkt 6.2 der ÖNORM mit folgenden Ergänzungen/Änderungen)

...

6.2.5 Zusammenwirken im Baustellenbereich (es gilt Punkt 6.2.5 der ÖNORM mit folgenden Ergänzungen)

6.2.5.1 (es gilt Punkt 6.2.5.1 der ÖNORM unverändert)

6.2.5.2 (es gilt Punkt 6.2.5.2 der ÖNORM unverändert)

6.2.5.3 (es gilt Punkt 6.2.5.3 der ÖNORM mit folgender Ergänzung)

Der AN verpflichtet sich zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 4, 5, 6, 7 und 8 BauKG. Weiters verpflichtet sich der AN, diese erforderlichen Unterlagen dem Projektleiter bzw. Planungskoordinator/Baustellenkoordinator nach BauKG gemäß §§ 4, 5, 6, 7 und 8 BauKG in digitaler Form rechtzeitig zu übergeben. Weiters verpflichtet sich der AN, insbesondere zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren, zum Aushang der Vorankündigung iSd § 6 BauKG (durch seinen Sicherheitsbeauftragten). Sollte sich aus der Verletzung der sich aus dem BauKG für den jeweiligen AN ergebenden allgemeinen und im gegenständlichen Vertragsbestandteil festgelegten besonderen Pflichten eine Haftung des Projektleiters bzw. Planungskoordinators/Baustellenkoordinators nach BauKG ergeben, so hält der Auftragnehmer den Projektleiter bzw. Planungskoordinator/Baustellenkoordinator nach BauKG schad- und klaglos.Der AN verpflichtet sich zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraphen 4, 5, 6, 7 und 8 BauKG. Weiters verpflichtet sich der AN, diese erforderlichen Unterlagen dem Projektleiter bzw. Planungskoordinator/Baustellenkoordinator nach BauKG gemäß Paragraphen 4, 5, 6, 7 und 8 BauKG in digitaler Form rechtzeitig zu übergeben. Weiters verpflichtet sich der AN, insbesondere zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren, zum Aushang der Vorankündigung iSd Paragraph 6, BauKG (durch seinen Sicherheitsbeauftragten). Sollte sich aus der Verletzung der sich aus dem BauKG für den jeweiligen AN ergebenden allgemeinen und im gegenständlichen Vertragsbestandteil festgelegten besonderen Pflichten eine Haftung des Projektleiters bzw. Planungskoordinators/Baustellenkoordinators nach BauKG ergeben, so hält der Auftragnehmer den Projektleiter bzw. Planungskoordinator/Baustellenkoordinator nach BauKG schad- und klaglos.

Die Kosten aus der gegenständlichen Vertragsbestimmung gelten dann in die Position Baustelleneinrichtung oder Regien oder zeitgebundene Kosten als eingerechnet, wenn der AN nicht ausdrücklich im Begleitschreiben pauschalierte Kosten bekannt gibt, welche zur Anbotssumme hinzuzurechnen sind.

...

B.5 Leistungsverzeichnis E&M

...

OG 00 Allgemeines

...

00B103B Subunternehmer %-Satz

Über die in der B.1 als wesentlich definierten Auftragsteile sind auch folgende Auftragsteile wesentlich im Sinne der B.1. Leistungsteile von mehr als 5% der Gesamtangebotssumme, die an Subunternehmer vergeben werden. Dieser %-Satz gilt je Subunternehmer.

00B104 Eignung

...

00B104C Personalausstattung

Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:

Der Bieter muss nachweisen, dass er über genügend Mitarbeiter verfügt.

Es ist gemäß Formblatt "Erklärung personelle Ausstattung" der Nachweis des jährlichen Mittels der Mitarbeiter in den letzten 3 Jahren (bzw. für den seit Unternehmensgründung bestehenden Zeitraum bei Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind) zu erbringen. Als Mindestanforderung wird festgelegt, dass der Bieter den Nachweis über mindestens 30 Mitarbeiter im oben genannten Zeitraum erbringen muss. Bei Bietergemeinschaften kann die Personalausstattung der einzelnen Mitglieder aufaddiert werden. Als Mitarbeiter gelten Dienstnehmer (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte), freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen, mit einer jeweiligen Gesamtvertragslaufzeit von zumindest 12 Monaten (Hinweis: freie Dienstnehmer und auf Werkvertragsbasis beschäftigte Personen sind im Subunternehmerverzeichnis anzuführen, falls diese als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit oder für die Zuschlagskriterien herangezogen werden).

...

00B104F Geräteausstattung

Es ist eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird. 00B105 Zuschlagsprinzip und Angebotsbewertung

00B105A Bestbieter (ohne opt. Leistungen)

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge Paragraf 129

BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und

wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt.

Ermittlung der Punkte Qualität:

Punkte Qualität = 3% Verlängerung der Gewährleistung

Ermittlung der Punkte Preis:

Die Preispunkte der Bieter errechnen sich aus folgender Formel:

Punkte Preis = (Preis des Billigstbieters dividiert durch Preis des Bieters) * 97%

Ermittlung der Gesamtpunkte:

Gesamtpunkte = Punkte Preis + Punkte Qualität

Der Bieter mit den höchsten Gesamtpunkten ist Bestbieter.

00B106 Zuschlagskriterien/-kriterium

00B106B Zuschlagskrit.: Verlängerung Gewährleistung

Die Errechnung der Punkte 'Verlängerung der Gewährleistungsfrist' erfolgt nach folgendem Schema:

Für die Verlängerung der im Teil B.4 angeführten Gewährleistungsfrist werden pro Jahr 1%-Punkte angerechnet. Werte dazwischen werden interpoliert.

In die Bestbieterermittlung gehen jedoch maximal 3 Jahre ein. Im gegenständlichen Qualitätskriterium wird seitens des Bieters eine generelle Verlängerung der in den Ausschreibungsunterlagen bedungenen Fristen und subsidiär den in einschlägigen Richtlinien und Normen vorgesehenen Fristen angeboten. Die seitens des Bieters angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist wird als Konstante zu den in den Ausschreibungsunterlagen bedungenen Fristen und subsidiär den in entsprechenden Richtlinien und Normen vorgesehenen Fristen hinzu gezählt.

Beispiel:

Beträgt die Gewährleistungsfrist gem. ÖNORM 3 Jahre, und wird eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um 3 Jahre angeboten, so beträgt die neue vertragliche Gewährleistungsfrist 6 Jahre. 00B108 Alternativ-/Abänderungsangebote

00B108A Einschränkungen/Mindestanforderungen

Alternativangebote

Einschränkungen und Mindestanforderungen für Alternativangebote:

Projektspezifische Einschränkungen für Alternativen:

Auf Grund der exakt spezifizierten Vorgaben des AG sind lediglich Alternativen gegenüber den im AG-Entwurf definierten Abweichungen zum PLaPB zulässig, wobei jedoch sämtliche alternativen Ausführungen den Anforderungen in den PLaPB entsprechen müssen. Darüber hinaus ist für die Tunnelinnenstreckenbeleuchtung und Strassenbeleuchtung eine Ausführung in LED zugelassen.

Projektspezifische Mindestanforderungen für Alternativen:

Nachstehende zusätzliche Kriterien werden für das gegenständliche

Projekt definiert:

Alternativen müssen sämtliche Nachweise in prüfbarer Form über die (mindestens) Gleichwertigkeit zum AG-Entwurf enthalten. Sämtliche Vorgaben aus den im AG-Entwurf definierten Normen und Richtlinien wie ÖNORMEN, IEC-Normen, RVS, etc. sind einzuhalten. Die im Projekt eindeutig definierten Schnittstellen zu den weiteren im Baulos tätigen Auftragnehmer und AG dürfen nicht verändert werden.

...

00B41 BauKG

Der AN verpflichtet sich dem Projektleiter beziehungsweise

Planungskoordinator / Baustellenkoordinator nach BauKG folgende

Unterlagen zu übergeben:

00B416B BauKG Bauzeitplan

Der Bauzeitplan ist 90 Tage nach der Auftragsvergabe vorzulegen.

00B416C BauKG SiGe-Plan

Der SiGe-Plan ist rechtzeitig, jedoch mindestens 4 Wochen, mit genügend Vorlauf hinsichtlich dem Freigabeprozedere vor dem Aufbau der Baustelleneinrichtung zu erarbeiten und zur Freigabe vorzulegen.

00B416D BauKG Baustelleneinrichtungsplan

Der Baustelleneinrichtungsplan ist 1 Monat(e) vor Baubeginn

vorzulegen.

00B416E BauKG Alarmplan

Alarmplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle

anzuschlagen.

00B416F BauKG Fluchtwegplan

Fluchtwegplan ist spätestens bei Baubeginn auf der Baustelle

anzuschlagen.

00B416G BauKG Firmenliste

Eine Firmenliste, in der der AN und seine voraussichtlichen Subunternehmer mit Ansprechpartner, Adresse und Telefonnummer genannt sind, ist spätestens 1 Monat(e) vor Baubeginn vorzulegen. 00B416H BauKG prüfpflichtige Anlagen

Liste über alle verwendeten prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen ist spätestens bei Baubeginn vorzulegen. 00B416I BauKG Baustellenevaluierung

Die Baustellenevaluierung ist laufend durchzuführen.

00B416P Güte- u. Funktionsprüf. - akkr. Anstalt

Güte- und Funktionsprüfungen:

Erforderliche Prüfungen sind von akkreditierten Anstalten

durchzuführen.

00B416Q Güte- u. Funktionsprüf. - Abnahme im Werk

Güte- und Funktionsprüfungen:

Bei vertragsgemäßen Überprüfungen, Abnahmen in Herstellwerken etc., sind die daraus resultierenden Aufwendungen des AG (wie zB Fahrtkosten, notwendige Nächtigungen, Arbeitszeit auch für die Abnahmezeit, Wartezeit) und seiner Überwachungsorgane, vom AN zu tragen.

Die zusätzlichen Aufwendungen des AG an Arbeitszeit werden wie folgt bewertet: Je angefangene Stunde in der Rahmenarbeitszeit (Mo bis Fr. 6:00 - 22:00 Uhr) das 1,5-fache des jeweils gültigen Basiswertes (Zeitgrundgebühr) der Bundeskammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten, in der restlichen Zeit die üblichen Überstundensätze. Reisezeiten und Wartezeiten werden mit 80% dieses Satzes vergütet. Tagesgebühren: EUR 3,-- pro angefangener Stunde, max. EUR 36,-- je Tag Im Regelfall ist von zwei Personen auszugehen. Der AG behält sich vor für Stahl- und Beschichtungsabnahmen verschiedenen Überwachungsorgane zu benennen.

...

00B425K Dokumentationsrichtlinie PLaDOK

Die Aufnahme von zu vermessenden Anlagen und Anlagenteilen hat nach den Vorgaben des Technischen Planungshandbuches PLaDOK DOKUMENTATIONSRICHTLINIE FÜR BESTANDSUNTERLAGEN der ASFINAG zu erfolgen.

Im Wesentlichen umfassen Vermessungsarbeiten eine vollwertige Dokumentation über den gesamten Verlauf des betroffenen Streckenabschnittes für die Baumaßnahme. Detailinformationen sind in Teil B.5 angeführt.

...

00B466W Anzahl zu übergebende Unterlagen

Projektbezogen sind vom AN dem AG vorzulegen:

  1. 1.Ziffer eins
    Anzahl der Papier-Ausfertigungen:
    • -Strichaufzählung
      Unterlagen gemäß BauKG 4-fach
    • -Strichaufzählung
      Fertigungsunterlagen Prüfversion 1-fach
    • -Strichaufzählung
      freigegebene Ausführungsunterlagen 1-fach
    • -Strichaufzählung
      Bestandsdokumentation Prüfversion 1-fach
    • -Strichaufzählung
      freigegebene Bestandsdokumentation 3-fach
    • -Strichaufzählung
      Bedienerhandbuch 5-fach
    • -Strichaufzählung
      Instandhaltungsplan 4-fach
  2. 2.Ziffer 2
    Anzahl der Datenträger:
    • -Strichaufzählung
      Unterlagen gemäß BauKG 3-fach
    • -Strichaufzählung
      Fertigungsunterlagen Prüfversion 4-fach
    • -Strichaufzählung
      freigegebene Ausführungsunterlagen 4-fach
    • -Strichaufzählung
      Bestandsdokumentation Prüfversion 4-fach
    • -Strichaufzählung
      freigegebene Bestandsdokumentation 4-fach
    • -Strichaufzählung
      Bedienerhandbuch 4-fach
    • -Strichaufzählung
      Instandhaltungsplan 4-fach
    • -Strichaufzählung
      Schulungsunterlagen 4-fach
...
4051 Dokumentationen
Ständige Vorbemerkungen:
Erstellen und übergeben von Dokumentationen (Doku) in der
geforderten Ausführung und Anzahl.
405105 Unterlagen BauKG
Erstellen der Unterlagen gemäß Baustellen Koordinationsgesetz
...
406010 Wesentliche Behördenauflagen
406010A Z Lärmtechnische Überprüf. Baugeräte UVP 2.11 Innerhalb von 2 Monaten ab Aufnahme des Baubetriebes und sodann im Falle einer Aufforderung durch die Umweltbaubegleitung und/oder durch den Ombudsmann sind binnen 1 Monat die auf der Baustelle eingesetzten Maschinen durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Auflage 2.4 überprüfen zu lassen. Als eingehalten gelten die Grenzwerte, wenn der gemessene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 dB über dem Grenzwert der Verordnung liegt. Die Nachweise sind unverzüglich der UVP-Behörde, der Umweltbaubegleitung und dem Ombudsmann zu übermitteln und im örtlichen Baubüro zur Einsichtnahme für behördliche Organe bereitzustellen.
...
OG 01 Kuppeltrafogebäude Süd
...
21 Gefahrenmeldeanlage
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219271 AbnahmeÜPrüfung
Die AbnahmeÜberPrüfung (AbnahmeÜPrüfung) ist nach Fertigstellung der Anlage ist deren Einsatzsicherheit und die geforderte Ausführung durch eine staatliche akkreditierte Prüfstelle zu attestieren. Der Aufwand für die Präsenz bei der behördlichen Abnahme sowie die Kosten der behördlichen Übernahme sind mit dem Einheitspreis abgegolten.
...
4103 Kernbohrungen
Ständige Vorbemerkungen:
  1. 1.Ziffer eins
    Allgemeines
Kernbohrungen bedürfen der Zustimmung der örtlichen Bauaufsicht.
  1. 2.Ziffer 2
    Bohrstelleneinrichtung
Antransport und Aufstellung der Einrichtung, herstellen der Strom- und Wasseranschlüsse, Ableitung des Spülwassers mittels Pumpenanlage und Zwischenbehälter sowie die Räumung nach Durchführung der Bohrungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
  1. 3.Ziffer 3
    Bohrstellen
sind, falls erforderlich, ohne zusätzliche Vergütung von Einrichtungsgegenständen, Bauschutt,etc. frei zu machen.
  1. 4.Ziffer 4
    Beschädigungen
die bei der Baueinrichtung (z.B. Verankerung des Bohrgerätes u. dgl) und bei den Bohrarbeiten (Wasserschäden, Verunreinigungen, etc.) auftreten, liegen im Haftungsbereich des AN.
410302 Kernbohrung in Wänden bis 35cm Stahlbeton,
Ansatzwinkel 90 Grad bis 45 Grad, Höhe der Bohrstelle unter 1,2m
über der Fußboden- bzw. Geländeoberkante.
Im Positionsstichwort angegeben ist die Wanddicke (Wa) [cm] und die Kernbohrung mit Durchmesser (D) [mm].

410302B  Kernbohrung Wa<35cm D>=40-<60mm

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . 2 Stk . . . . . . . . . . . .

410302D  Kernbohrung Wa<35cm D>=80-<120mm

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . 2 Stk . . . . . . . . . . . .

Aufzahlung (Az) auf die Positionen "Kernbohrung" für Bohrstellen die gleich oder höher als 1,20m über der Fußboden- bzw. Geländeoberkante liegen.
Mit den Einheitspreisen abgegolten sind alle zusätzlichen Aufwendungen für:
• Arbeitsgerüst bzw. Bühne beistellen, antransportieren, aufbauen, vorhalten, umstellen (ohne Unterschied der Entfernung), abbauen und abtransportieren
• Herstellen der Sicherheitseinrichtungen, Aufstiegs- und Transporteinrichtungen für Personal, Geräte und Material
• Mehraufwand für das Einrichten, Umstellen und Bohren
Die Verrechnung erfolgt je Bohrstelle (nicht Bohrloch) ohne Unterschied des Bohrlochdurchmessers
Im Positionsstichwort angegeben ist die Höhe der Bohrstelle über der Fußboden- bzw. GeländeOberKante (üFOK/GOK) [m].

410304A  Az Kernbohrung Höhenlage >=1,2-<3,0m üFOK/GOK

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . 2 Stk . . . . . . . . . . . .

410304B  Az Kernbohrung Höhenlage >=3,0-<5,0m üFOK/GOK

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . 1 Stk . . . . . . . . . . . .

410304C  Az Kernbohrung Höhenlage >=5,0-<10,0m üFOK/GOK

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . 1 Stk . . . . . . . . . . . .

...
OG 02 Tunnel Götschka
...
149510 Z Statik und Prüfstatik gesAnl
Erstellen der statischen Berechnung für ein Gesamtsystem bestehend aus Verkehrszeichenbrücke, Randfundament und Rückhaltesystem als Beton-Sonderfertigteil im Mittelstreifen. Die RVS 05.02.13 (Beschilderung), RVS 05.02.31 (Rückhaltesysteme) und die Regelungen des ASFINAG Planungshandbuches PLaPB VBA sind zu berücksichtigen und einzuhalten.
Das Gesamtsystem ist so zu planen, dass ein ungehindertes, weitgehend widerstandsfreies Verschieben des Rückhaltesystems (FRS) gemäß Erlass vom BMVIT mit der GZ. BMVIT-328.040/0006-II/ST2/2010 vom 03.03.2010 im Mittelstreifen ermöglicht wird. Für die Planung des Fundaments im Randbereich gelten die Bestimmungen der RVS 05.02.13.
Die Statik über das Gesamtsystem der Kräfteeinleitung von der Verkehrszeichenbrücke bis in den Untergrund ist nach gültigen Normen vollständig und überprüfbar nach dem Stand der Technik vorzulegen.
Als Planungsgrundlage werden vom Straßenplaner je Standort die Querprofile zu Verfügung gestellt.
Die erstellten Fertigungs- und Montageunterlagen bzw. statischen Berechnungen, sowohl für die Betonfundamente als auch für den Stahlbau, sind vom einem unabhängigen Zivilingenieur, der nicht identisch mit dem Ersteller der statischen Berechnungen ist, zu prüfen. Der vom AN beauftragte Ziviltechniker ist dem AG sofort nach Auftragserteilung bekanntzugeben.
Die Kosten dieser Prüfstatik sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Im Positionsstichwort angegeben ist die gesamte Anlage (gesAnl).
...
189272 Z AbnahmeÜPrüfung THorn
Die AbnahmeÜberPrüfung (AbnahmeÜPrüfung) der Tunnelhörner (THorn) ist nach Fertigstellung der Anlage durchzuführen. Dabei ist deren Einsatzsicherheit und die geforderte Ausführung und Funktionalität durch einen befugten unabhängigen sachverständigen Gutachter zu attestieren. Der Aufwand für die Präsenz bei der Abnahme sowie die Kosten der Übernahme sind mit dem Einheitspreis abgegolten.
...
21 Gefahrenmeldeanlage
...
219271 AbnahmeÜPrüfung
Die AbnahmeÜberPrüfung (AbnahmeÜPrüfung) ist nach Fertigstellung der Anlage ist deren Einsatzsicherheit und die geforderte Ausführung durch eine staatliche akkreditierte Prüfstelle zu attestieren. Der Aufwand für die Präsenz bei der behördlichen Abnahme sowie die Kosten der behördlichen Übernahme sind mit dem Einheitspreis abgegolten.
...
33 Sonstige Anlagen
...
338135 Z Netzanalyse Hauptverteiler
Messtechnische Netzanalyse der Niederspannungshauptverteiler durch einen unabhängigen Experten samt Protokoll inkl. Vorbereitungsarbeiten am Messobjekt (z.B. die Demontage und Wiedermontage von Berührungsschutzabdeckungen), die eigentliche Messung und die Beurteilung der Messauswertung. Abgerechnet wird nach der Summe der messtechnisch erfassten Verteiler.
..."
Die Positionen für Kabel sind nicht als wesentliche Positionen gekennzeichnet. Mit dem Angebot waren die K7-Blätter für wesentliche Positionen vorzulegen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Im PLaPB 800.563.1000 Tunnel - Betriebs- und Sicherheitstechnik (BuS), Technische Richtlinie, ist in Punkt 3.33.1 Folgendes angeführt:

"Dokument-Nr.

800.563.1000

Tunnel - Betriebs- und Sicherheitstechnik (BuS) Technische

Richtlinie

Version 1.00

freigegeben

3.33 Sonstige Anlagen

3.33.1 Planungsgrundsätze

Zur Sicherstellung definierter Brandabschnitte müssen Kabeldurchführungen durch Wände, Decken, etc. mit geeigneten Brandabschottungen der Brandschutzklasse S90 verschlossen werden. In Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen und der Zugänglichkeit des Brandschotts sind diese wie folgt auszuführen:

Für leicht zugängliche Öffnungen in trockenen Bereichen, wie in Wänden einer BZ oder BS genügt die Ausführung des Schotts mit spezial beschichteten Mineralwollplatten (Weichschotts). Für den Verschluss schwer zugänglicher Öffnungen im Tunnel sind Brandschutzsteine aus Polyuretan-Schaum zu verwenden. Die verbleibenden Restquerschnitte müssen mit einem auf das System abgestimmten Brandschutzschaum verschlossen werden. Brandschutzsteine sind insbesondere vorzusehen als Längsabschottung im Versorgungskanal (Regelabstand 125 m) und als Abschottung zwischen Versorgungskanal und Nischen."

(Wiedergabe im Vergabebericht S 17 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Angebotsöffnung erfolgte am 20. November 2012 von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Dabei waren Vertreter aller Bieter anwesend. Die A*** gab ein Hauptangebot und sechs Abänderungsangebote ab. Die C*** gab ein Hauptangebot und 23 Alternativangebote ab. Die J*** gab ein Hauptangebot und ein Alternativangebot ab. Die B*** gab ein Hauptangebot und ein Alternativangebot ab. Die K*** gab ein Hauptangebot und ein Abänderungsangebot ab. Alle Angebote waren vollständig. (Angebotsöffnungsprotokoll in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die fünf bestgereihten Angebote ohne USt waren die folgenden:

Reihung

Alte

rnative

Nr. Abän

deru

ng

Nr. Bieter

Angebotspreis

Punkte

Preis

Verl.

der

Gewährleistung

Punkte

Verl.

der

Gewährleistun

g

Bie

ter

Nr. 1

1

B***

31.193.336,

52

97,0000

2,000

99,0000

4

2

5

A***

31.595.476,

09

95,7654

3,000

98,7654

1

3

19

C***

31.694.173,

62

95,4672

3,000

98,4672

2

4

4

A***

31.766.479,

26

95,2499

3,000

98,2499

1

5

A***

31.958.779,

28

94,6768

3,000

97,6768

1

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

In den K7-Blättern für das Hauptangebot der Antragstellerin setzt sich der Einheitspreis für Kupferkabel aus Material-Kabellieferung, Material-Kupferzuschlag oder Material-Aluminiumzuschlag, Lohn-Kabelverlegung und dem Gesamtzuschlag zusammen. Das Abänderungsangebot 1 der Antragstellerin ersetzt Kupferkabel durch Aluminiumkabel. Dabei werden lediglich die Leistungspositionen für Kupferkabel durch Leistungspositionen für Aluminiumkabel ersetzt. Weitere Anpassungen der Anlage sind in dem Abänderungsangebot nicht ausgewiesen. In den über Aufforderung nachgereichten K7-Blättern wird der Einheitspreis für Kabel aus Material-Kabellieferung, Material-Kupferzuschlag oder Material-Aluminiumzuschlag, Lohn-Kabelverlegung und dem Gesamtzuschlag errechnet. Die Antragstellerin hat auch für entfallende Positionen des Abänderungsgebots K7-Blätter vorgelegt. Das Abänderungsangebot 2 der Antragstellerin führt sämtliche Brandschotte durch Weichschotte. Es entfallen alle Leistungspositionen für Brandschutzsteine und werden durch Leistungspositionen für Weichschotte ersetzt. Ausführungen zur Gleichwertigkeit enthält es nicht. Das Abänderungsangebot 3 ersetzt die CO- und Trübsichtmessung in der LG 12 "Luftgütemessung" und schlägt ein anderes System in der LG 21 "Gefahrenmeldeanlage" vor. Das Abänderungsangebot 4 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1 und 2. Das Abänderungsangebot 5 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1, 2 und 3. Das Abänderungsangebot 6 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1 und 3.

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Antragstellerin machte in ihrem Hauptangebot und in den Abänderungsangeboten folgende Subunternehmer namhaft, wobei die Firma des jeweiligen Subunternehmers zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht wiedergegeben wird:

Bezeichnung des Subunternehmers (Sitz

Firma Sitz

Firmenbuchnummer)

Genaue Beschreibung

der Leistung

% Anteil

der SU-Leistung

Bezeichnung

Leistungsteile

****

Stahlbau

VZB

5,4542 %

****

Lärmtechnische

Überprüfung

Prognoseberechnung

0,0171 %

****

Akustikplanung

Beschallung

0,0133 %

****

Abnahmemessung

Abnahmeprüfung

Beschallung

0,0133 %

****

Netzanalyse

Hauptverteiler

0,1104 %

****

Abnahmeprüfung

Gefahrenmeldeanlage

0,0210 %

****

Prüfstatik

Betonfundamente

Stahlbau

0,0633 %

****

Brandversuche

0,1571 %

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Antragstellerin gab an, über die Befugnis für Elektrotechnik zu verfügen und gab ihren Firmencode beim ANKÖ an. Sie gab an, in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils 69 Mitarbeiter beschäftigt zu haben. Sie legte eine Lister der vorhandenen technischen Ausrüstung vor. Diese enthält verschiedene Fahrzeuge, Hebebühnen und Werkzeuge. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin ua auf, die Befugnis als Baumeister nachzuweisen, Unterlagen über die Geräteausstattung vorzulegen, den Widerspruch der beabsichtigten Verwendung von Weichschotten im Abänderungsangebot 2 zum Planungshandbuch PLaPB 800.563.1000, Pkt. 3.33.1 aufzuklären und die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Die Antragstellerin berief sich zum Nachweis der Befugnis als Baumeister hinsichtlich der Stahlbaukomponenten auf die entsprechende Subunternehmerin und hinsichtlich der Beton-Fertigteilelemente angesichts des geringen Anteils an der Gesamtangebotssumme auf die Nebenrechte nach § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994. Die Antragstellerin legte eine Liste mit der Geräteausstattung vor.Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin ua auf, die Befugnis als Baumeister nachzuweisen, Unterlagen über die Geräteausstattung vorzulegen, den Widerspruch der beabsichtigten Verwendung von Weichschotten im Abänderungsangebot 2 zum Planungshandbuch PLaPB 800.563.1000, Pkt. 3.33.1 aufzuklären und die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Die Antragstellerin berief sich zum Nachweis der Befugnis als Baumeister hinsichtlich der Stahlbaukomponenten auf die entsprechende Subunternehmerin und hinsichtlich der Beton-Fertigteilelemente angesichts des geringen Anteils an der Gesamtangebotssumme auf die Nebenrechte nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Die Antragstellerin legte eine Liste mit der Geräteausstattung vor.

Im Vergabebericht Jänner 2013 wird das Alternativangebot Nr. 1 der B*** für den Zuschlag vorgeschlagen. (Vergabebericht in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Am 28. Jänner 2012 teilte die ASFINAG Bau Management GmbH allen Bietern mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag der Firma B*** mit einem Gesamtpreis von Euro 31.193.336,52 netto zu erteilen. Die Begründung war auf der allen Bietern zugänglichen Online-Plattform www.ava-online.at hinterlegt. Die Begründung enthielt eine Tabelle, in der das für den Zuschlag in Aussicht genommene Angebot dem jeweiligen Angebot des Bieters sowie den Schätzkosten der Auftraggeberin und den höchsten erzielbaren Bewertungen gegenübergestellt wurde. Dabei wurden der jeweilige Preis und die jeweilige Verlängerung der Gewährleistungsfrist sowie deren Bewertung im Rahmen der Zuschlagskriterien einander gegenübergestellt und die Reihung des Angebots mitgeteilt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Auskunft der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Antragstellerin bezahlte Euro 9.000 an Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt)

  1. 3.Ziffer 3
    Beweiswürdigung

Der vorstehend dargelegte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

  1. 4.Ziffer 4
    Rechtliche Würdigung

4.1 Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes

Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG (st Rspr zB BVA 1. 6. 2010, N/0039-BVA/12/2010-15; 14. 6. 2012, N/0048- BVA/03/2012-23; 22. 6. 2012, N/0052-BVA/07/2012-25). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG (st Rspr zB BVA 1. 6. 2010, N/0039-BVA/12/2010-15; 14. 6. 2012, N/0048- BVA/03/2012-23; 22. 6. 2012, N/0052-BVA/07/2012-25). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 6. Februar 2013, OZ 17, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 6. Februar 2013, OZ 17, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

4.2 Zulässigkeit des Antrags

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

§ 70. (1) Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihreParagraph 70, (1) Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre

  1. 1.Ziffer eins
    berufliche Befugnis,
  2. 2.Ziffer 2
    berufliche Zuverlässigkeit,
  3. 3.Ziffer 3
    finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
  4. 4.Ziffer 4
    technische Leistungsfähigkeit
zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(2) ...

Nachweis der Befugnis

§ 71. Der Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, festzulegen:Paragraph 71, Der Auftraggeber hat als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, festzulegen:

  1. 1.Ziffer eins
    nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang VII genannten Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung, odernach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch sieben genannten Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung, oder
  2. 2.Ziffer 2
    im Falle eines Dienstleistungsauftrages die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation.
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 75. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.Paragraph 75, (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Absatz 5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Absatz 5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.

(2) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.

(3) Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson;
  2. 2.Ziffer 2
    Wert der Leistung;
  3. 3.Ziffer 3
    Zeit und Ort der Leistungserbringung;
  4. 4.Ziffer 4
    Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

(4) Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Anteil an der Leistungserbringung anzugeben.

(5) ...

(6) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Bauaufträgen verlangt werden:

  1. 1.Ziffer eins
    eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen;
  2. 2.Ziffer 2
    Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind oder über die der Unternehmer bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
  3. 3.Ziffer 3
    Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;
  4. 4.Ziffer 4
    bei Bauleistungen, deren Art ein entsprechendes
Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
  1. 5.Ziffer 5
    eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche
Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
  1. 6.Ziffer 6
    eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
  2. 7.Ziffer 7
    eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
  3. 8.Ziffer 8
    die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Bauleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.

(7) ...

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

§ 76. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.Paragraph 76, Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Alternativangebote

§ 81. (1) Nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.Paragraph 81, (1) Nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, kann der Auftraggeber Alternativangebote zulassen. Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.(3) Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Absatz eins, zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.

Abänderungsangebote

§ 82. (1) Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.Paragraph 82, (1) Sofern der Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind.

Subunternehmerleistungen

§ 83. (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.Paragraph 83, (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.

(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 bis 4 nachweisen.(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 nachweisen.

Einleitung des Verfahrens

§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 320, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

  1. 1.Ziffer eins
    er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. 2.Ziffer 2
    ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

Die inhaltlichen Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag gemäß § 322 Abs 1 BVergG sind erfüllt. Es liegt kein Grund für eine Unzulässigkeit gemäß § 322 Abs 2 BVergG vor. Jedoch macht die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Ausscheidensgründe gelten, die bei Zutreffen die Antragslegitimation der Antragstellerin entfallen ließen und zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrags führen müssten (zB VwGH 1. 7. 2010, 2009/04/0207). Daher muss das Bundesvergabeamt diese Ausscheidensgründe als Vorfrage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Akten und Unterlagen des Vergabeverfahrens prüfen (zB VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011). Bei Zutreffen der Ausscheidensgründe kann der Antragstellerin durch eine allenfalls rechtswidrige Entscheidung der Auftraggeberin kein Schaden entstehen (VwGH 28. 5. 2008, 2007/04/0232, 0233). Ihr fehlte die Antragslegitimation. Der Nachprüfungsantrag wäre zurückzuweisen (VwGH 1. 10. 2008, 2005/04/0233 mwN).Die inhaltlichen Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 322, Absatz eins, BVergG sind erfüllt. Es liegt kein Grund für eine Unzulässigkeit gemäß Paragraph 322, Absatz 2, BVergG vor. Jedoch macht die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Ausscheidensgründe gelten, die bei Zutreffen die Antragslegitimation der Antragstellerin entfallen ließen und zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrags führen müssten (zB VwGH 1. 7. 2010, 2009/04/0207). Daher muss das Bundesvergabeamt diese Ausscheidensgründe als Vorfrage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Akten und Unterlagen des Vergabeverfahrens prüfen (zB VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011). Bei Zutreffen der Ausscheidensgründe kann der Antragstellerin durch eine allenfalls rechtswidrige Entscheidung der Auftraggeberin kein Schaden entstehen (VwGH 28. 5. 2008, 2007/04/0232, 0233). Ihr fehlte die Antragslegitimation. Der Nachprüfungsantrag wäre zurückzuweisen (VwGH 1. 10. 2008, 2005/04/0233 mwN).

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin behauptet nun, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sei, weil ihr für die Leistungsteile zur Anwendung des BauKG, Vermessungstätigkeiten, zur Konstruktion, Herstellung und Montage der Verkehrszeichenträger und Verkehrszeichenbrücken sowie für Kernbohrungen die Befugnis fehle und sie auch keinen entsprechenden Subunternehmer namhaft gemacht habe. Für die Montageleistungen fehle der Antragstellerin die technische Leistungsfähigkeit. Die als Abänderungsangebote bezeichneten Angebote der Antragstellerin seien in Wahrheit Alternativangebote. Die Abweichungen in den LG 12 Überwachung der Luftverhältnisse und LG 21 Gefahrenmeldeanlage seien technisch veraltet und die Steuerungssoftware nicht mit der Software der Tunnelwarten kompatibel.

Das Bundesvergabeamt hielt der Antragstellerin diese Ausscheidensgründe unter Androhung der Zurückeisung des Nachprüfungsantrags am 18. Februar 2013 vor und gewährte ihr eine zehntägige Frist zur Stellungnahme (VwGH 12. 5. 2011, 2007/04/0012).

Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten wurde und daher bestandsfest ist. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065).

Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt", Slg 1993, I-3353, Rn 39; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Festlegungen der Ausschreibung sind der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (BVA 30. 4. 2009, N/0021-BVA/10/2009-28; 2. 5. 2011, N/0021-BVA/10/2011-33), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt", Slg 1993, I-3353, Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

Bauteile- oder Baustofflieferanten sind Hilfsunternehmer (BVA 9. 8. 2011, N/0055-BVA/14/2011-31 unter Berufung auf Gölles, Praxis Leitfaden Bundesvergabegesetz 2006 (2009), Schiefer/Wiedemair in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ (2010), 1174 sowie Zellhofer/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 83 Rz 11). Ein Unternehmer, der einen Teil der Leistung erbringt, ist kein Lieferant oder Hilfsunternehmer, sondern ein Subunternehmer (BVA 10. 9. 2012, N/0071-BVA/04/2012-32). Den Umfang der vom Subunternehmer zu erbringenden Leistung legt der Bieter fest (BVA 16. 12. 2011, N/0112-BVA/10/2011-32). Unter "erforderlichen" Subunternehmern sind solche Unternehmen zu verstehen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis der ihm fehlenden Eignung stützt (BVA 24. 9. 2012, N/0068-BVA/09/2012-93; G. Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 257 Rz 9). Eine Nennung eines notwendigen Subunternehmers nach Angebotsöffnung stellte eine Änderung des Angebots dar, würde die Wettbewerbsstellung des Bieters materiell verbessern und ist daher unzulässig (BVA 28. 10. 2011, N/0090-BVA/02/2011-33).Bauteile- oder Baustofflieferanten sind Hilfsunternehmer (BVA 9. 8. 2011, N/0055-BVA/14/2011-31 unter Berufung auf Gölles, Praxis Leitfaden Bundesvergabegesetz 2006 (2009), Schiefer/Wiedemair in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ (2010), 1174 sowie Zellhofer/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 83, Rz 11). Ein Unternehmer, der einen Teil der Leistung erbringt, ist kein Lieferant oder Hilfsunternehmer, sondern ein Subunternehmer (BVA 10. 9. 2012, N/0071-BVA/04/2012-32). Den Umfang der vom Subunternehmer zu erbringenden Leistung legt der Bieter fest (BVA 16. 12. 2011, N/0112-BVA/10/2011-32). Unter "erforderlichen" Subunternehmern sind solche Unternehmen zu verstehen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis der ihm fehlenden Eignung stützt (BVA 24. 9. 2012, N/0068-BVA/09/2012-93; G. Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 257, Rz 9). Eine Nennung eines notwendigen Subunternehmers nach Angebotsöffnung stellte eine Änderung des Angebots dar, würde die Wettbewerbsstellung des Bieters materiell verbessern und ist daher unzulässig (BVA 28. 10. 2011, N/0090-BVA/02/2011-33).

Eine Vorfrage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist die Verpflichtung zur Namhaftmachung von Subunternehmern. Zwar verlangt Teil B.1, Punkt 1.1.24 Subunternehmer nur die Namhaftmachung von Subunternehmern hinsichtlich wesentlicher Teile des Auftrags. Jedoch ist ein Teil des Auftrags bereits dann wesentlich, wenn der Bieter für diesen nicht selbst über die erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt und aus diesem Grund einen entsprechenden Subunternehmer namhaft macht. Diese Festlegung verlangt die Namhaftmachung notwendiger Subunternehmer, da andernfalls die Eignung des Bieters nicht vollständig nachgewiesen werden könnte (BVA 24. 9. 2012, N/0068- BVA/09/2012-93). Demgegenüber betrifft Teil B.5 Position 00B103B eine andere Konstellation. Als wesentlich sind jene Leistungsteile anzusehen, die mehr als 5 % der Gesamtangebotssumme ausmachen. Damit handelt es sich um "größere" Teile der Leistung, die an Subunternehmer vergeben werden sollen, mag auch der Bieter über die dafür nötige Eignung selbst verfügen. Zusammenfassend verlangt die Ausschreibung daher einerseits die Nennung jener Subunternehmer, die unabhängig vom Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistung einen Teil der Eignung ersetzen, und andererseits jener Subunternehmer, die unabhängig von der Eignung einen "größeren" Teil der Leistung erbringen.

Gemäß Teil B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen Position 6.2.5.3 ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 4, 5, 6, 7 und 8 BauKG zu erstellen und dem Projektleiter oder Planungskoordinator/Baustellenkoordinator nach BauKG in digitaler Form rechtzeitig zu übergeben. Diese Festlegung ist allerdings nach der Einleitung zu Teil B.4 subsidiär zu den Festlegungen in Teil B.5 "Leistungsverzeichnis" LG 00. In UG 00B416 findet sich die Liste der vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, die dem Planungskoordinator oder Baustellenkoordinator nach BauKG zu übergeben sind. Weiters ist in Teil B.5 "Leistungsverzeichnis" Position 405105 "Unterlagen BauKG" lediglich die Auspreisung der Erstellung der Unterlagen gemäß BauKG gefordert. Daraus ergibt sich, dass nicht der Auftragnehmer einen Baustellenkoordinator stellen muss, sondern dieser seitens des Auftraggebers bestellt wird und auf der Baustelle vorhanden ist. Daher muss der Bieter lediglich befugt sein, die Unterlagen zu erstellen. Nirgendwo in der Ausschreibung ist eine spezielle Befugnis dafür gefordert. Daher ist die nötige Befugnis im Sinne der Grundsätze des Vergabeverfahrens nach § 19 Abs 1 BVergG nach den allgemeinen Regelungen für die Befugnis zu beurteilen (idS VwGH 2. 10. 2012, 2010/04/0018; BVA 28. 4. 2003, 17N-26/03-15). Da es sich um eine Leistung mit einem Positionspreis Euro 2.553 ohne USt im Angebot der Antragstellerin handelt, ist es eine geringfügige Leistung, die die Antragstellerin zumindest im Rahmen der Nebenrechte gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO auszuführen berechtigt ist. Teil B.4 Position 6.2.5.3 verlangt einen eigenen Baustellenkoordinator. Dieser muss - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - kein Dritter sein. Es genügt, wenn ein eigener Mitarbeiter, der entsprechend geprüft ist, diese Funktion übernimmt. Die Ausschreibung verlangt allerdings weder die Angabe einer Person noch den Nachweis, dass die entsprechenden Prüfungen abgelegt wurden. Allerdings enthält Teil B.4 die rechtlichen Vertragsbestimmungen, die erst nach Abschluss des Vertrags wirksam werden. Da die Ausschreibung keine Nachweise über Prüfungen verlangt, war die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, diese vorzulegen.Gemäß Teil B.4 Allgemeine rechtliche Vertragsbestimmungen Position 6.2.5.3 ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraphen 4, 5, 6, 7 und 8 BauKG zu erstellen und dem Projektleiter oder Planungskoordinator/Baustellenkoordinator nach BauKG in digitaler Form rechtzeitig zu übergeben. Diese Festlegung ist allerdings nach der Einleitung zu Teil B.4 subsidiär zu den Festlegungen in Teil B.5 "Leistungsverzeichnis" LG 00. In UG 00B416 findet sich die Liste der vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, die dem Planungskoordinator oder Baustellenkoordinator nach BauKG zu übergeben sind. Weiters ist in Teil B.5 "Leistungsverzeichnis" Position 405105 "Unterlagen BauKG" lediglich die Auspreisung der Erstellung der Unterlagen gemäß BauKG gefordert. Daraus ergibt sich, dass nicht der Auftragnehmer einen Baustellenkoordinator stellen muss, sondern dieser seitens des Auftraggebers bestellt wird und auf der Baustelle vorhanden ist. Daher muss der Bieter lediglich befugt sein, die Unterlagen zu erstellen. Nirgendwo in der Ausschreibung ist eine spezielle Befugnis dafür gefordert. Daher ist die nötige Befugnis im Sinne der Grundsätze des Vergabeverfahrens nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG nach den allgemeinen Regelungen für die Befugnis zu beurteilen (idS VwGH 2. 10. 2012, 2010/04/0018; BVA 28. 4. 2003, 17N-26/03-15). Da es sich um eine Leistung mit einem Positionspreis Euro 2.553 ohne USt im Angebot der Antragstellerin handelt, ist es eine geringfügige Leistung, die die Antragstellerin zumindest im Rahmen der Nebenrechte gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO auszuführen berechtigt ist. Teil B.4 Position 6.2.5.3 verlangt einen eigenen Baustellenkoordinator. Dieser muss - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - kein Dritter sein. Es genügt, wenn ein eigener Mitarbeiter, der entsprechend geprüft ist, diese Funktion übernimmt. Die Ausschreibung verlangt allerdings weder die Angabe einer Person noch den Nachweis, dass die entsprechenden Prüfungen abgelegt wurden. Allerdings enthält Teil B.4 die rechtlichen Vertragsbestimmungen, die erst nach Abschluss des Vertrags wirksam werden. Da die Ausschreibung keine Nachweise über Prüfungen verlangt, war die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, diese vorzulegen.

Nach Teil B.5 Position 00B425K hat die Aufnahme von zu vermessenden Anlangen und Anlagenteilen nach den Vorgaben des Technischen Planungshandbuches "PLaDOK DOKUMENTATIONSRICHTLINIE FÜR BESTANDSUNTERLAGEN" der ASFINAG zu erfolgen. Darin wird keine besondere Befugnis, sondern lediglich die Vorlage der Ergebnisse gefordert. Die Plandaten sind, wie das Senatsmitglied von der Auftraggeberseite, das beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beschäftigt ist, angegeben hat, beim Bundesamt für Eich und Vermessungswesen für jedermann verfügbar. In der Geräteliste hat die Antragstellerin die nötige Ausrüstung nachgewiesen. Die Antragstellerin kann daher die Leistung zumindest im Wege der Nebenrechte nach § 32 Abs 1 GewO erbringen.Nach Teil B.5 Position 00B425K hat die Aufnahme von zu vermessenden Anlangen und Anlagenteilen nach den Vorgaben des Technischen Planungshandbuches "PLaDOK DOKUMENTATIONSRICHTLINIE FÜR BESTANDSUNTERLAGEN" der ASFINAG zu erfolgen. Darin wird keine besondere Befugnis, sondern lediglich die Vorlage der Ergebnisse gefordert. Die Plandaten sind, wie das Senatsmitglied von der Auftraggeberseite, das beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beschäftigt ist, angegeben hat, beim Bundesamt für Eich und Vermessungswesen für jedermann verfügbar. In der Geräteliste hat die Antragstellerin die nötige Ausrüstung nachgewiesen. Die Antragstellerin kann daher die Leistung zumindest im Wege der Nebenrechte nach Paragraph 32, Absatz eins, GewO erbringen.

Zur Konstruktion, Herstellung und Montage der Verkehrszeichenträger und Verkehrszeichenbrücken verlangen die Ausschreibung und die verwiesene Technische Richtlinie Tunnel- Betriebs- und Sicherheitstechnik (BuS) keinerlei besondere Befugnis. Die Antragstellerin hat einen geeigneten Subunternehmer namhaft gemacht, sodass sich die Frage der eigenen Befugnis der Antragstellerin nicht stellt.

Kernbohrungen sind notwendig, um Kabelkanäle herzustellen. Dafür fordert die Ausschreibung in Teil B.3 Punkt 3.41.3.1 keine besondere Befugnis von den Bietern. Lediglich für den Fall, dass der Bieter die Kernbohrungen nicht selbst vornimmt, muss er einen Subunternehmer aus dem Baugewerbe damit betrauen. Das BVergG enthält in seinem Anhang I die Liste der Baugewerbe nach NACE. Der Ausdruck Baugewerbe ist daher im BVergG als eines der in Anh I genannten Gewerbe zu verstehen. Einerseits verfügt die Antragstellerin über die Gewerbeberechtigung Elektrotechnik. Dieses fällt in die Klasse 45.31 in Anh I BVergG. Es handelt sich daher um ein Baugewerbe. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Leistung selbst auszuführen. Die dafür notwendige Befugnis ist daher nach den allgemeinen Regelungen über die Befugnis zu beurteilen. Sie hat daher keinen entsprechenden Subunternehmer namhaft gemacht. Aufgrund des Ausmaßes der Kernbohrungen ist die Antragstellerin befugt, diese als Nebenrecht gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO auszuführen. Sie verfügt auch über die notwendige technische Ausrüstung.Kernbohrungen sind notwendig, um Kabelkanäle herzustellen. Dafür fordert die Ausschreibung in Teil B.3 Punkt 3.41.3.1 keine besondere Befugnis von den Bietern. Lediglich für den Fall, dass der Bieter die Kernbohrungen nicht selbst vornimmt, muss er einen Subunternehmer aus dem Baugewerbe damit betrauen. Das BVergG enthält in seinem Anhang römisch eins die Liste der Baugewerbe nach NACE. Der Ausdruck Baugewerbe ist daher im BVergG als eines der in Anh römisch eins genannten Gewerbe zu verstehen. Einerseits verfügt die Antragstellerin über die Gewerbeberechtigung Elektrotechnik. Dieses fällt in die Klasse 45.31 in Anh römisch eins BVergG. Es handelt sich daher um ein Baugewerbe. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Leistung selbst auszuführen. Die dafür notwendige Befugnis ist daher nach den allgemeinen Regelungen über die Befugnis zu beurteilen. Sie hat daher keinen entsprechenden Subunternehmer namhaft gemacht. Aufgrund des Ausmaßes der Kernbohrungen ist die Antragstellerin befugt, diese als Nebenrecht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO auszuführen. Sie verfügt auch über die notwendige technische Ausrüstung.

Für die Montage der Verkehrszeichen hat die Antragstellerin einen Subunternehmer namhaft gemacht.

Unabhängig von ihrer Bezeichnung unterscheiden sich Abänderungsangebote und Alternativangebote durch ihren Inhalt (BVA 30. 5. 2012, N/0040-BVA/10/2012-27). Abänderungsangebote dürfen gemäß § 2 Z 1 BVergG nur geringfügige Änderungen der Leistung auf Positionsebene enthalten und nicht so weit wie ein Alternativangebot von der ausgeschriebenen Leistung abweichen. Das Abänderungsangebot 1 der Antragstellerin bietet Aluminiumkabel anstelle der ausgeschriebenen Kupferkabel an. 62 Positionen entfallen und werden durch 63 Positionen ersetzt. In Anbetracht des Umfangs der Ausschreibung, deren Langleistungsverzeichnis über 2300 Seiten und 12.000 Positionen umfasst, ist diese Änderung geringfügig und betrifft auch nur einen Teilaspekt der Leistung. Das Abänderungsangebot 1 ist daher tatsächlich ein Abänderungsangebot und kein Alternativangebot. Das Abänderungsangebot 2 sieht die Ausführung sämtlicher Brandschotte als Weichschotte vor. 65 Positionen entfallen und werden durch 64 Positionen ersetzt. Das Abänderungsangebot 2 ist daher aufgrund seines geringen Umfangs ein Abänderungsangebot und kein Alternativangebot. Das Abänderungsangebot 3 sieht andere Produkte für die CO- und Sichttrübemessung in der LG 12 Luftgütemessung und das Linienmeldesystem in der LG 21 Gefahrenmeldeanlage vor. 62 Positionen entfallen und werden durch 11 Positionen ersetzt. Das Abänderungsangebot 3 ist daher tatsächlich ein Abänderungsangebot und kein Alternativangebot. Das Abänderungsangebot 4 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1 und 2. In Anbetracht der bei diesen dargestellten Änderungen handelt es sich dabei noch immer um ein Abänderungsangebot. Das Abänderungsangebot 5 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1, 2 und 3. In Anbetracht der bei diesen dargestellten Änderungen handelt es sich dabei noch immer um ein Abänderungsangebot. Das Abänderungsangebot 6 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1 und 3. In Anbetracht der bei diesen dargestellten Änderungen handelt es sich dabei noch immer um ein Abänderungsangebot.Unabhängig von ihrer Bezeichnung unterscheiden sich Abänderungsangebote und Alternativangebote durch ihren Inhalt (BVA 30. 5. 2012, N/0040-BVA/10/2012-27). Abänderungsangebote dürfen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BVergG nur geringfügige Änderungen der Leistung auf Positionsebene enthalten und nicht so weit wie ein Alternativangebot von der ausgeschriebenen Leistung abweichen. Das Abänderungsangebot 1 der Antragstellerin bietet Aluminiumkabel anstelle der ausgeschriebenen Kupferkabel an. 62 Positionen entfallen und werden durch 63 Positionen ersetzt. In Anbetracht des Umfangs der Ausschreibung, deren Langleistungsverzeichnis über 2300 Seiten und 12.000 Positionen umfasst, ist diese Änderung geringfügig und betrifft auch nur einen Teilaspekt der Leistung. Das Abänderungsangebot 1 ist daher tatsächlich ein Abänderungsangebot und kein Alternativangebot. Das Abänderungsangebot 2 sieht die Ausführung sämtlicher Brandschotte als Weichschotte vor. 65 Positionen entfallen und werden durch 64 Positionen ersetzt. Das Abänderungsangebot 2 ist daher aufgrund seines geringen Umfangs ein Abänderungsangebot und kein Alternativangebot. Das Abänderungsangebot 3 sieht andere Produkte für die CO- und Sichttrübemessung in der LG 12 Luftgütemessung und das Linienmeldesystem in der LG 21 Gefahrenmeldeanlage vor. 62 Positionen entfallen und werden durch 11 Positionen ersetzt. Das Abänderungsangebot 3 ist daher tatsächlich ein Abänderungsangebot und kein Alternativangebot. Das Abänderungsangebot 4 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1 und 2. In Anbetracht der bei diesen dargestellten Änderungen handelt es sich dabei noch immer um ein Abänderungsangebot. Das Abänderungsangebot 5 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1, 2 und 3. In Anbetracht der bei diesen dargestellten Änderungen handelt es sich dabei noch immer um ein Abänderungsangebot. Das Abänderungsangebot 6 ist eine Kombination der Abänderungsangebote 1 und 3. In Anbetracht der bei diesen dargestellten Änderungen handelt es sich dabei noch immer um ein Abänderungsangebot.

Das Abänderungsangebot 1 der Antragstellerin ist jedoch im Ergebnis auszuscheiden. Die Auftraggeberin hat in der vierten Berichtigung der Ausschreibung ausdrücklich zugelassen, anstelle der ausgeschriebenen Kupferkabel ab einem Querschnitt von 25 m² Aluminiumkabel mit den in der vierten Berichtigung angegebenen Querschnitten anzubieten. Diese Querschnitte sind bei Aluminiumkabeln etwa doppelt so groß wie bei Kupferkabeln. Als einzige Einschränkung hat sie jedoch vorgegeben, dass die Verbindungen zwischen den Transformatoren und den Niederspannungshauptverteilern jedenfalls als Kupferkabel auszuführen sind. Daraus ergibt sich nun, dass jedenfalls auch Kupferkabel anzubieten sind. Die Ausschreibung unterscheidet in den Positionen für Kabel nicht nach dem Einsatzort der Kabel. Innerhalb einer Obergruppe sind alle Kabel insgesamt anzubieten. Die Bieter müssten daher aus den Plänen die Mindestlängen an Kupferkabel herausmessen und die Mengenvorsätze in den Positionen, in denen Kabel anzubieten sind, entsprechend ändern, um Kupferkabel durch Aluminiumkabel zu ersetzen. Die Antragstellerin hat in ihrem Abänderungsangebot 1 ausschließlich Aluminiumkabel angeboten. Daher enthält es die jedenfalls anzubietenden Kupferkabel nicht. Auch ergeben sich durch die größeren Kabelquerschnitte Änderungen an den zu verbauenden Komponenten, Kabelführungen und Schaltkästen, wie der Hinweis im Alternativangebot 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zeigt. Diese werden größer und die ausgeschriebenen Komponenten müssen gegebenenfalls gegen andere Komponenten getauscht werden, um die Kabel aufnehmen zu können. In der mündlichen Verhandlung brachte die Antragstellerin vor, dass dieser Mehraufwand in Form eines Aufschlags auf die Kabelpositionen berücksichtigt worden sei und selbstverständlich die jedenfalls herzustellenden Kupferkabel angeboten seien. Dem ist zu entgegnen, dass die gewählte Form der Gestaltung des Abänderungsangebots die technische Prüfung der Gleichwertigkeit verhindert, da die zu tauschenden Komponenten nirgendwo genannt sind. Auch finden sich keine Aussagen, ob und wie sich die Änderung des Kabelmaterials auf die Anschlüsse auswirkt und ob an den zu verbauenden Komponenten die gleichen Materialien für die Anschlüsse wie bei den ausgeschriebenen Komponenten verwendet werden können. Selbst bei Berücksichtigung eines Aufschlags ist die Kalkulation nicht nachvollziehbar, da der Aufschlag nicht schlüssig hergeleitet ist. Schließlich erfolgt in den K7-Blättern die Herleitung der Preise im Abänderungsangebot 1 genauso wie im Hauptangebot. Ein Aufschlag für einen allfälligen Mehraufwand ist nicht erkennbar. Daher wurde kein Mehraufwand kalkulatorisch ausgewiesen. Damit widerspricht das Abänderungsangebot 1 auch Position 00B108B in Teil B.5 der Ausschreibungsunterlagen, weil die über die Kabel hinausgehenden und nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung jedenfalls vorzunehmenden Änderungen an der Anlage nicht erwähnt und nicht dargestellt sind und daher nicht in prüfbarer Form vorliegen.

Das Abänderungsangebot 2 tauscht die Brandschutzsteine, die im Leistungsverzeichnis erwähnt sind, gegen Weichschotts. Es ist wegen eines Widerspruchs gegen Punkt 3.33.1 PLaPB 800.563.1000 Tunnel - Betriebs- und Sicherheitstechnik (BuS), Technische Richtlinie, auszuscheiden. Darin werden zwar Weichschotts grundsätzlich zugelassen. Allerdings dürfen sie nur an leicht zugänglichen Öffnungen in trockenen Bereichen eingesetzt werden. Brandschutzsteine sind insbesondere als Längsabschottung im Versorgungskanal, der im Tunnel selbst liegt, und zwischen Versorgungskanal und Nischen zu verwenden. Das Abänderungsangebot 2 der Antragstellerin sieht nun auch an diesen Stellen die Verwendung von Weichschotts vor. Damit steht es in Widerspruch zu der Festlegung in Teil B.3 Punkt 3.33.3.2 Brandabschottungen, das die Ausführung der Brandschotts gemäß dem Planungshandbuch BuS verlangt. Auch wenn es sich dabei um eine Mindestanforderung für Alternativangebote handelt, ist sie auch für Abänderungsangebote insofern beachtlich, als die Auftraggeberin darin angibt, welche Planungsvorgaben sie aufstellt. Die Vorgaben in Teil B.1 Kapitel 1.1.26 sind lediglich formal. Der Bieter muss die Gleichwertigkeit nachweisen. Das Abänderungsangebot 2 der Antragstellerin enthält keine solchen Nachweise.

Da das Abänderungsangebot 4 eine Kombination der Abänderungsangebote 1 und 2 ist, ist es ebenfalls auszuscheiden. Da das Abänderungsangebot 5 eine Kombination der Abänderungsangebote 1, 2 und 3 ist, ist es ebenfalls auszuscheiden. Da das Abänderungsangebot 6 eine Kombination der Abänderungsangebote 1 und 3 ist, ist es ebenfalls auszuscheiden.

Behauptet wird, dass die Abweichungen in den LG 12 "Überwachung der Luftverhältnisse" und LG 21 "Gefahrenmeldeanlage" technisch veraltet seien und die Steuerungssoftware nicht mit der Software der Tunnelwarten kompatibel sei. Zur Beantwortung der durch dieses Vorbringen aufgeworfenen Fragen müsste das Bundesvergabeamt einen Sachverständigen heranziehen, was ihm jedoch im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation verwehrt ist VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011 mwN).

Damit sind die Abänderungsangebote 1, 2, 4, 5 und 6 der Antragstellerin wegen eines Widerspruchs zur Ausschreibung gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.Damit sind die Abänderungsangebote 1, 2, 4, 5 und 6 der Antragstellerin wegen eines Widerspruchs zur Ausschreibung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.

Da es dem BVA verwehrt ist, anstelle des Auftraggebers eine Angebotsprüfung vorzunehmen, kann es das drittgereihte Angebot der C***, gegen das nichts vorgebracht wurde, nicht weiter prüfen.

Damit würde der Antragstellerin Antragslegitimation zukommen, wenn die reale Möglichkeit bestünde, dass sie im Falle des Zutreffens ihres Vorbringens an die erste Stelle käme und den Zuschlag erhalten müsste. Dieses ist auf Grund der folgenden Überlegungen nicht der Fall.

Das an fünfter Stelle gereihte Hauptangebot der Antragstellerin ist ausschreibungskonform. Die Antragstellerin behauptet, dass die Bewertung der Angebote und damit die Reihung der Angebote unrichtig sei. Entsprechend ihrem Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, das nicht im Rahmen der Prüfung der Vorfrage der Antragslegitimation beantwortet werden kann, sondern im Rahmen der Prüfung des Nachprüfungsantrags beantwortet werden muss, wären sämtliche Angebote der Antragstellerin vor jenen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zu reihen. Daher kann die von der Auftraggeberin vorgenommene Reihung, nach der das Alternativangebot 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin an erster Stelle, das Abänderungsangebot 5 der Antragstellerin an zweiter Stelle, das Alternativangebot 19 der C*** an dritter Stelle, das Abänderungsangebot 4 der Antragstellerin an vierter Stelle und das Hauptangebot der Antragstellerin an fünfter Stelle gereiht waren, nicht der Prüfung der Antragslegitimation zugrunde gelegt werden.

Das Hauptangebot der Antragstellerin bliebe jedoch auch unter Heranziehung der von der Antragstellerin behaupteten Bewertungsmethode hinter dem Angebot der C*** gereiht, weil auch nach dem Ausscheiden der Abänderungsangebote 4 und 5 der Antragstellerin und des Alternativangebotes 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin das Alternativangebot 19 der C*** 3,97 Punkte und das Hauptangebot der Antragstellerin 3,96 Punkte erhielten. Die Antragstellerin hat kein Vorbringen erstattet, dass dieses Angebot auszuscheiden wäre. Dem Bundesvergabeamt ist die Angebotsprüfung anstelle der Auftraggeberin verwehrt. Daher hätte die Antragstellerin keine Chance auf Zuschlagserteilung (BVA 3. 5. 2013, N/0019-BVA/10/2012-35) und es fehlt ihr die Antragslegitimation (VwGH 30. 4. 2008, 2006/04/0065).

4.3 Ersatz der Pauschalgebühr

Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG lauten:

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) [...]

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Das Bundesvergabeamt erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Antragstellerin hat jedoch mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt, da das Bundesvergabeamt den Nachprüfungsantrag zurückwies. Der beantragte Ersatz der Pauschalgebühr findet daher nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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