Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der "Reinigungsdienstleistungen AKH Wien", Interne GZ: 2691.01953, durch die Auftraggeberin Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund - Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der "Reinigungsdienstleistungen AKH Wien", Interne GZ: 2691.01953, durch die Auftraggeberin Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund - Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wie folgt entschieden:
Das Mehrbegehren, der Antragsgegnerin die Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu untersagen, wird abgewiesen.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Durchführung der Reinigungsdienstleistungen im AKH Wien. Die ausgeschriebenen Leistungen sind in fünf Lose geteilt. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 12.2.2013. Nach Punkt 6.2.2 - (Nachweise) der Teilnahmebedingungen hat jeder Bewerber mit dem Teilnahmeantrag seine Befugnis zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen unter Anderem durch einen Auszug aus dem Gewerberegister nachzuweisen. Die Teilnahmeanträge waren bis 14.3.2013 abzugeben.
Mit dem am 13.3.2013 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Nachprüfungsantrag begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung "der Teilnahmebedingungen für das Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich", hilfsweise die Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme der Antragstellerin, in eventu die Nichtigerklärung "die aufgrund von Teilnahmeanträgen ausgesprochenen Einladungen zur Angebotslegung (Aufforderung zur Angebotsabgabe)", Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin dazu aus, sie erbringe die ausgeschriebenen Leistungen derzeit im AKH Wien. Sie sei aber nicht in der Lage sich am gegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, sie könne einen Teilnahmeantrag nicht stellen, da sie über keine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (sondern nur für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung) verfüge. Sie könne auch die verlangten Referenzprojekte nicht nachweisen sowie einen spartenspezifischen Umsatz Gebäudereinigung. Über Verspätungsvorbehalt hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.3.2013 ergänzend ausgeführt, die konkreten Teilnahmebedingungen seien erst mit der ersten Berichtigung der Teilnahmeunterlagen vom 6.3.2013 festgestanden. Erst aufgrund einer Anfragebeantwortung im Zusammenhang mit der ersten Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen sei für die Antragstellerin festgestanden, welche konkrete Gewerbeberechtigung Teilnahmeerfordernis sei. Weiters seien die Teilnahmebedingungen in mehreren Punkten abgeändert worden, sodass nicht die ursprünglichen, sondern "die am 6.3.2013 abgeänderten Teilnahmebedingungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frist des § 24 Abs. 4 WVRG 2007 maßgeblich" seien. Daraus ergebe sich, dass der Antrag rechtzeitig eingebracht worden sei. Eine Verlängerung der Teilnahmefrist ist nicht erfolgt.Mit dem am 13.3.2013 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Nachprüfungsantrag begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung "der Teilnahmebedingungen für das Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich", hilfsweise die Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme der Antragstellerin, in eventu die Nichtigerklärung "die aufgrund von Teilnahmeanträgen ausgesprochenen Einladungen zur Angebotslegung (Aufforderung zur Angebotsabgabe)", Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin dazu aus, sie erbringe die ausgeschriebenen Leistungen derzeit im AKH Wien. Sie sei aber nicht in der Lage sich am gegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, sie könne einen Teilnahmeantrag nicht stellen, da sie über keine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (sondern nur für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung) verfüge. Sie könne auch die verlangten Referenzprojekte nicht nachweisen sowie einen spartenspezifischen Umsatz Gebäudereinigung. Über Verspätungsvorbehalt hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.3.2013 ergänzend ausgeführt, die konkreten Teilnahmebedingungen seien erst mit der ersten Berichtigung der Teilnahmeunterlagen vom 6.3.2013 festgestanden. Erst aufgrund einer Anfragebeantwortung im Zusammenhang mit der ersten Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen sei für die Antragstellerin festgestanden, welche konkrete Gewerbeberechtigung Teilnahmeerfordernis sei. Weiters seien die Teilnahmebedingungen in mehreren Punkten abgeändert worden, sodass nicht die ursprünglichen, sondern "die am 6.3.2013 abgeänderten Teilnahmebedingungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frist des Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007 maßgeblich" seien. Daraus ergebe sich, dass der Antrag rechtzeitig eingebracht worden sei. Eine Verlängerung der Teilnahmefrist ist nicht erfolgt.
Durch die diskriminierenden Bestimmungen in den Teilnahmebedingungen erachtet sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf Teilnahme an diesem und Legung eines Angebotes, verletzt. Die Antragstellerin, die die ausgeschriebenen Leistungen seit Jahren im AKH erbringe, sei "selbstverständlich geeignet" und auch daran interessiert, diese Leistungen weiter zu erbringen. Da sie über die verlangte Gewerbeberechtigung nicht verfüge, drohe ihr ein schwerwiegender Schaden, "wenn sie durch Zuschlag des verfahrensgegenständlichen Auftrages an einen Dritten ihren bisherigen Auftrag verliere". Durch den Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren sei sie von vornherein nicht in der Lage, "in den Bieterkreis in die zweite Phase des Vergabeverfahrens aufgenommen und demnach zur Angebotslegung aufgefordert zu werden".
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Der der Antragstellerin drohende Schaden (der von ihr näher dargestellt wird), wäre anders nicht mehr abwendbar, weil durch die rechtswidrige Ausschreibung die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme am Wettbewerb verkürzt wird, weshalb auch eine Zuschlagsentscheidung rechtswidrig wäre. Sie hätte keine Chance unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Teilnahmebedingungen ein aussichtsreiches Angebot zu legen. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine, die Interessen der Antragstellerin übersteigenden Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 15.3.2013 hat die Antragsgegnerin zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 20 WVRG 2007 offensichtlich fehlen würden, da sowohl der Antrag auf Nachprüfung als auch jener auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verfristet wären.In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 15.3.2013 hat die Antragsgegnerin zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, WVRG 2007 offensichtlich fehlen würden, da sowohl der Antrag auf Nachprüfung als auch jener auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verfristet wären.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorhergehender Bekanntmachung zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorhergehender Bekanntmachung zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.
Vorerst ist zweifelhaft, ob der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens vom 13.3.2013, im Hinblick auf das Ende der Teilnahmefrist mit 14.3.2013 rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 4 WVRG 2007 ist. Hier wird zu prüfen sein, ob das Vorbringen der Antragstellerin zutrifft, dass sie erst durch die erste Berichtigung der Teilnahmebedingungen vom 6.3.2013 Kenntnis davon erlangt hat, welche konkrete Gewerbeberichtigung Teilnahmeerfordernis ist. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, in welchem Umfange die Teilnahmebedingungen in mehreren Punkten abgeändert wurden und ob diese Änderungen wesentlichen Einfluss auf die Erstellung der Teilnahmeanträge hatten oder nicht. Wenn zutrifft, dass wesentliche Änderungen der Teilnahmeerfordernisse in der ersten Berichtigung vom 6.3.2013 vorgenommen wurden, wird die Beibehaltung der Teilnahmefrist mit 14.3.2013 auf ihre Rechtmäßigkeit unter analoger Anwendung der Bestimmung des § 57 Abs. 2 BVergG 2006 zu prüfen sein. Der Senat ist daher im Hinblick auf die Gewährung eines europarechtlich geforderten effektiven Rechtsschutzes von der Rechtzeitigkeit der Antragstellung ausgegangen.Vorerst ist zweifelhaft, ob der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens vom 13.3.2013, im Hinblick auf das Ende der Teilnahmefrist mit 14.3.2013 rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007 ist. Hier wird zu prüfen sein, ob das Vorbringen der Antragstellerin zutrifft, dass sie erst durch die erste Berichtigung der Teilnahmebedingungen vom 6.3.2013 Kenntnis davon erlangt hat, welche konkrete Gewerbeberichtigung Teilnahmeerfordernis ist. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, in welchem Umfange die Teilnahmebedingungen in mehreren Punkten abgeändert wurden und ob diese Änderungen wesentlichen Einfluss auf die Erstellung der Teilnahmeanträge hatten oder nicht. Wenn zutrifft, dass wesentliche Änderungen der Teilnahmeerfordernisse in der ersten Berichtigung vom 6.3.2013 vorgenommen wurden, wird die Beibehaltung der Teilnahmefrist mit 14.3.2013 auf ihre Rechtmäßigkeit unter analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, BVergG 2006 zu prüfen sein. Der Senat ist daher im Hinblick auf die Gewährung eines europarechtlich geforderten effektiven Rechtsschutzes von der Rechtzeitigkeit der Antragstellung ausgegangen.
Der Nichtigerklärungsantrag richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH vom 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Nichtigerklärungsantrag richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH vom 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 vom 25.2.2009 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 vom 25.2.2009 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Die Antragsgegnerin hat am 15.3.2013 zur Interessenslage keine konkreten Erklärungen abgegeben.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte im Hinblick darauf entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, weshalb das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen war.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, weshalb das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen war.
Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über das Hauptbegehren abzusprechen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über das Hauptbegehren abzusprechen.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013