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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Klage eines Beamten des Landes Kärnten auf Vergütung für die als technischer Sachverständiger nach den Vorschriften des KFG 1955 und des KFG 1967 erstatteten Gutachten; während der Geltungsdauer des KFG 1955 dienstrechtlicher Anspruch; kein bloßes Liquidierungsbegehren; Zurückweisung des Klagebegehrens in diesem Umfang wegen fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; zulässiges, dem Grunde nach zu Recht bestehendes Klagebegehren für die Jahre 1968 bis 1971; keine "Verschweigung", keine Verjährung des Anspruchs; Festsetzung der ziffernmäßigen Höhe nach §273 Abs2 ZPO; Zuspruch von Zinsen ab Verzug; Aufhebung der Kosten gegeneinanderSpruch
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 143.376,-- samt 4 % Zinsen ab 1. April 1988 zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger jeweils 4 % Zinsen aus S 23.892,-- seit 1. 1. 1969, aus S 21.356,-- seit 1. 1. 1970, aus S 48.060,-- seit 1. 1. 1971 und aus S 50.068,-- seit 1. 1. 1972, jeweils bis 31. März 1988, zu bezahlen, wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Klage als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Kläger ist Beamter des Landes Kärnten. Er befindet sich seit 1. Oktober 1987 im dauernden Ruhestand. Zuvor war er als vom Landeshauptmann von Kärnten bestellter technischer Sachverständiger nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. 223 (im folgenden: KFG 1955), und des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267 (im folgenden: KFG 1967), tätig und erstattete für die zuständige Behörde Gutachten.römisch eins. 1. Der Kläger ist Beamter des Landes Kärnten. Er befindet sich seit 1. Oktober 1987 im dauernden Ruhestand. Zuvor war er als vom Landeshauptmann von Kärnten bestellter technischer Sachverständiger nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt 223 (im folgenden: KFG 1955), und des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt 267 (im folgenden: KFG 1967), tätig und erstattete für die zuständige Behörde Gutachten.
Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger, das Land Kärnten zu verhalten, ihm an Vergütung für die Erstattung von Gutachten in den Jahren von 1958 bis einschließlich 1971 den Betrag von S 215.376,-- samt 4 % Zinsen aus je S 7.200,-- ab 1.1.1959, 1.1.1960, 1.1.1961, 1.1.1962, 1.1.1963, 1.1.1964, 1.1.1965, 1.1.1966, 1.1.1967 und 1.1.1968, aus S 23.892,-- seit 1.1.1969, aus S 21.356,-- seit 1.1.1970, aus S 48.060,-- seit 1.1.1971 und aus S 50.068,-- seit 1.1.1972 zu bezahlen und die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
Dieser Anspruch wird der Sache nach im wesentlichen damit begründet, die beklagte Partei habe dem Kläger für seine Gutachtertätigkeit für die Jahre von 1958 bis 1970 überhaupt keine und für das Jahr 1971 nur eine teilweise Vergütung - nämlich bloß in der Höhe von S 12.000,-- - bezahlt.
2. Die beklagte Partei hat in einer Gegenschrift die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mit der Begründung eingewendet, daß die begehrte Vergütung durch Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen sei. Inhaltlich hat sie den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Zum Grund des Klagsanspruches hat sie zum einen vorgebracht, daß dieser durch Verschweigung erloschen sei, weil der Kläger die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Beträge nie eingefordert und sie erst nach so langer Zeit mit Klage geltend gemacht habe; zum anderen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Beide Parteien haben - teilweise über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes - weitere Äußerungen erstattet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (s. etwa VfSlg. 11.395/1987; vgl. bereits VfSlg. 3287/1957). 1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (s. etwa VfSlg. 11.395/1987; vergleiche bereits VfSlg. 3287/1957).
2.a) Mit der Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen das Land Kärnten geltend gemacht. Soweit eine Vergütung für die Erstattung von Gutachten in den Jahren von 1958 bis einschließlich 1967 begehrt wird, ist das KFG 1955 die maßgebliche Rechtsgrundlage. Nach §107 erster Satz KFG 1955 gebühren den gemäß §102 KFG 1955 bestellten Sachverständigen, soweit sie nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, für ihre Gutachtertätigkeit die in der Anlage zum KFG 1955 angeführten Vergütungen. In bezug auf die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörenden Sachverständigen enthält §107 dritter Satz KFG 1955 folgende Regelung:
"Ob und inwieweit den vorerwähnten Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, für ihre Gutachtertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Nebengebühren."
Das KFG 1955 unterläßt es mithin, eine Regelung über die Vergütung für die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörenden Sachverständigen zu treffen; es geht vielmehr davon aus, daß für das Bestehen eines Vergütungsanspruches und gegebenenfalls für dessen Höhe ausschließlich die dienstrechtlichen Vorschriften maßgebend sind.
Die Vorschrift des §107 dritter Satz KFG 1955 hat die Bedeutung eines bloßen Hinweises ohne normativen Charakter (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5158/1965 und 5693/1968). Dies ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern wird auch aus der Bestimmung des §107 fünfter Satz KFG 1955 deutlich, der auf den Fall abstellt, daß ein dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörender Bediensteter (nach den für ihn maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften) keine oder eine niedrigere Nebengebühr erhält als den Vergütungsansätzen der Anlage zum KFG 1955 entspricht. Bestätigt wird dies schließlich durch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Kraftfahrgesetz 1967 (186 BlgNR 11. GP, S 128, Zu §129 Abs2), in denen ausdrücklich hervorgehoben wird, daß die Bestimmung des §107 dritter Satz KFG 1955 "materiell nur einen Hinweis auf andere, ohnehin anwendbare Bestimmungen" darstelle (Hervorhebung nicht im Original). Die Vorschrift des §107 dritter Satz KFG 1955 hat die Bedeutung eines bloßen Hinweises ohne normativen Charakter vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5158/1965 und 5693/1968). Dies ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern wird auch aus der Bestimmung des §107 fünfter Satz KFG 1955 deutlich, der auf den Fall abstellt, daß ein dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörender Bediensteter (nach den für ihn maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften) keine oder eine niedrigere Nebengebühr erhält als den Vergütungsansätzen der Anlage zum KFG 1955 entspricht. Bestätigt wird dies schließlich durch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Kraftfahrgesetz 1967 (186 BlgNR 11. GP, S 128, Zu §129 Abs2), in denen ausdrücklich hervorgehoben wird, daß die Bestimmung des §107 dritter Satz KFG 1955 "materiell nur einen Hinweis auf andere, ohnehin anwendbare Bestimmungen" darstelle (Hervorhebung nicht im Original).
Während der Geltungsdauer des KFG 1955, somit vom 1. Jänner 1956 (§112 KFG 1955) bis zum 31. Dezember 1967 (§135 KFG 1967), richtete sich mithin ein allfälliger Anspruch der gemäß §102 KFG 1955 bestellten Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörten, ausschließlich nach den für sie jeweils geltenden dienstrechtlichen Vorschriften.
In Kärnten galt in diesem Zeitraum das Landesdienstrechts-Überleitungsgesetz (LD-ÜG), LGBl. 54/1949 idF der Gesetze LGBl. 32/1954, 28/1957 und 43/1959 sowie der Kundmachung LGBl. 31/1954. Es wurde mit Kundmachung der Landesregierung LGBl. 54/1959 auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. 24/1948, als "Landesdienstrechts-Überleitungsgesetz 1959" neu verlautbart. Nach §2 LD-ÜG (in der Stammfassung) sind - unter anderem - die "für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-(Pensions-) und Disziplinarrechtes sowie für die Personalvertretung bei Dienststellen des Bundes maßgebenden Bundesgesetze" in der jeweils geltenden Fassung - soweit im LD-ÜG nichts anderes bestimmt wird - auch für Landesbeamte mit bestimmten (verfassungsrechtlich bedingten) Modifikationen anzuwenden. Das im ersten Satz des §2 LD-ÜG enthalten gewesene Wort "jeweils" wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 6290/1970 gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt Nr. 141/1970 kundgemacht. Das betreffende Stück des Landesgesetzblattes wurde am 16. Dezember 1970 ausgegeben und versendet. Die Aufhebung ist daher an diesem Tag in Kraft getreten. Sie bewirkte, wie der Verfassungsgerichtshof in der Begründung des zitierten Erkenntnisses dargelegt hat, daß auf Grund des §2 LD-ÜG weiterhin die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung maßgebenden Bundesgesetze als Landesgesetze galten, spätere Änderungen der Bundesgesetze aber von der Gesetzesstelle nicht mehr erfaßt wurden. In diesem Zeitpunkt waren die Nebengebühren in §15 (Stammfassung) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956), die Entschädigung für Nebentätigkeit in §25 dieses Gesetzes (gleichfalls in der Stammfassung) geregelt. In Kärnten galt in diesem Zeitraum das Landesdienstrechts-Überleitungsgesetz (LD-ÜG), Landesgesetzblatt 54 aus 1949, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt 32 aus 1954,, 28/1957 und 43/1959 sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt 31 aus 1954,. Es wurde mit Kundmachung der Landesregierung Landesgesetzblatt 54 aus 1959, auf Grund des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 24 aus 1948,, als "Landesdienstrechts-Überleitungsgesetz 1959" neu verlautbart. Nach §2 LD-ÜG (in der Stammfassung) sind - unter anderem - die "für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-(Pensions-) und Disziplinarrechtes sowie für die Personalvertretung bei Dienststellen des Bundes maßgebenden Bundesgesetze" in der jeweils geltenden Fassung - soweit im LD-ÜG nichts anderes bestimmt wird - auch für Landesbeamte mit bestimmten (verfassungsrechtlich bedingten) Modifikationen anzuwenden. Das im ersten Satz des §2 LD-ÜG enthalten gewesene Wort "jeweils" wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 6290/1970 gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt Nr. 141/1970 kundgemacht. Das betreffende Stück des Landesgesetzblattes wurde am 16. Dezember 1970 ausgegeben und versendet. Die Aufhebung ist daher an diesem Tag in Kraft getreten. Sie bewirkte, wie der Verfassungsgerichtshof in der Begründung des zitierten Erkenntnisses dargelegt hat, daß auf Grund des §2 LD-ÜG weiterhin die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung maßgebenden Bundesgesetze als Landesgesetze galten, spätere Änderungen der Bundesgesetze aber von der Gesetzesstelle nicht mehr erfaßt wurden. In diesem Zeitpunkt waren die Nebengebühren in §15 (Stammfassung) des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt 54 (im folgenden: GG 1956), die Entschädigung für Nebentätigkeit in §25 dieses Gesetzes (gleichfalls in der Stammfassung) geregelt.
b) Wie sich aus dem unter II. 2.a) Dargelegten ergibt, macht die Klage, soweit mit ihr eine Vergütung für die Jahre von 1958 bis einschließlich 1967 begehrt wird, einen Anspruch geltend, der sich auf dienstrechtliche Vorschriften gründet, also dienstrechtlicher Natur ist. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch und nicht um eine bürgerliche Rechtssache handelt, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung hierüber nicht gegeben (vgl. etwa VfSlg. 10.266/1984). Der Verfassungsgerichtshof wäre zur Entscheidung gemäß Art137 B-VG aber nur dann berufen, wenn über diesen Anspruch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist. Es bedarf daher nunmehr diese Frage einer Prüfung. b) Wie sich aus dem unter römisch zwei. 2.a) Dargelegten ergibt, macht die Klage, soweit mit ihr eine Vergütung für die Jahre von 1958 bis einschließlich 1967 begehrt wird, einen Anspruch geltend, der sich auf dienstrechtliche Vorschriften gründet, also dienstrechtlicher Natur ist. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch und nicht um eine bürgerliche Rechtssache handelt, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung hierüber nicht gegeben vergleiche etwa VfSlg. 10.266/1984). Der Verfassungsgerichtshof wäre zur Entscheidung gemäß Art137 B-VG aber nur dann berufen, wenn über diesen Anspruch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist. Es bedarf daher nunmehr diese Frage einer Prüfung.
c) Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit dem Erkenntnis VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. etwa VfSlg. 5425/1966, 7846/1976, 8371/1978, 11.395/1987). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang der Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit den Erkenntnissen VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, neuerdings etwa VfSlg. 10.756/1986 und 11.395/1987). c) Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit dem Erkenntnis VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche etwa VfSlg. 5425/1966, 7846/1976, 8371/1978, 11.395/1987). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang der Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden vergleiche die mit den Erkenntnissen VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, neuerdings etwa VfSlg. 10.756/1986 und 11.395/1987).
d) Gleichgültig, ob die hier in Rede stehende Vergütung als Nebengebühr (Mehrleistungsvergütung) iS des §15 Z3 und des §18 GG 1956 (jeweils in der Stammfassung) oder als Entschädigung für Nebentätigkeit iS des §25 GG 1956 angesehen wird, bedarf es zur Begründung eines derartigen Anspruches der Zuerkennung durch Bescheid (so ausdrücklich §25 Abs2 GG 1956 in bezug auf die Entschädigung für Nebentätigkeit, sofern nicht ein privatrechtlicher Vertrag zugrundeliegt). Für eine im Einzelfall zuzuerkennende Mehrleistungsvergütung ergibt sich dies schon daraus, daß diese nicht unmittelbar durch das Gesetz gewährt ist (vgl. §18 Abs4 erster Satz GG 1956 (Stammfassung); (s. dazu VfSlg. 4814/1964; vgl. etwa auch VfSlg. 11.085/1986). Der Auffassung, daß die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung im Einzelfall durch Bescheid (und zwar angesichts der dienstrechtlichen Natur dieser Nebengebühr der zuständigen Dienstbehörde) zu erfolgen hat, steht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5987/1969 nicht entgegen, da es in dem ihm zugrundeliegenden Fall (lediglich) um den Anspruch auf Liquidierung einer mit Bescheid zuerkannten Mehrleistungsvergütung (für angeordnete Überstunden iS des §18 Abs2 GG 1956) ging. d) Gleichgültig, ob die hier in Rede stehende Vergütung als Nebengebühr (Mehrleistungsvergütung) iS des §15 Z3 und des §18 GG 1956 (jeweils in der Stammfassung) oder als Entschädigung für Nebentätigkeit iS des §25 GG 1956 angesehen wird, bedarf es zur Begründung eines derartigen Anspruches der Zuerkennung durch Bescheid (so ausdrücklich §25 Abs2 GG 1956 in bezug auf die Entschädigung für Nebentätigkeit, sofern nicht ein privatrechtlicher Vertrag zugrundeliegt). Für eine im Einzelfall zuzuerkennende Mehrleistungsvergütung ergibt sich dies schon daraus, daß diese nicht unmittelbar durch das Gesetz gewährt ist vergleiche §18 Abs4 erster Satz GG 1956 (Stammfassung); (s. dazu VfSlg. 4814/1964; vergleiche etwa auch VfSlg. 11.085/1986). Der Auffassung, daß die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung im Einzelfall durch Bescheid (und zwar angesichts der dienstrechtlichen Natur dieser Nebengebühr der zuständigen Dienstbehörde) zu erfolgen hat, steht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5987/1969 nicht entgegen, da es in dem ihm zugrundeliegenden Fall (lediglich) um den Anspruch auf Liquidierung einer mit Bescheid zuerkannten Mehrleistungsvergütung (für angeordnete Überstunden iS des §18 Abs2 GG 1956) ging.
e) Über den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für die Jahre von 1958 bis einschließlich 1967 ist demnach mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen. Weder vom Kläger noch von der beklagten Partei wurde behauptet, daß über diesen Anspruch bereits mit Bescheid entschieden wurde. Die Prozeßvoraussetzungen des Art137 B-VG sind demnach hinsichtlich dieses Teiles des Klagebegehrens nicht gegeben, weshalb dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zu einer Entscheidung hierüber fehlt.
Die Klage war daher insoweit wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.