TE Verg Bescheid 2013/7/15 VKS-524491/13

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Veröffentlicht am 15.07.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs4
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §141
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Mag. Stefan Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der Lose 1, 3 und 4 einer "Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß BVergG 2006 betreffend Personalbereitstellung", GZ: 5101.01905, durch die Republik Österreich (Bund) sowie alle weiteren öffentlichen Auftraggeber im Sinne der §§ 3, 164 und 165 BVergG 2006, im Gebiet der Republik Österreich, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Mag. Stefan Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der Lose 1, 3 und 4 einer "Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß BVergG 2006 betreffend Personalbereitstellung", GZ: 5101.01905, durch die Republik Österreich (Bund) sowie alle weiteren öffentlichen Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 3, 164 und 165 BVergG 2006, im Gebiet der Republik Österreich, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antragsgegnerin sowie allen weiteren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der §§ 3, 164 und 165 BVergG 2006 im Gebiet der Republik Österreich, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17- 19, 1011 Wien, wird im Verfahren zum "Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß BVergG 2006 betreffend Personalbereitstellung", GZ: 5101.01905, hinsichtlich der Lose 1, 3 und 4 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Entscheidung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, untersagt. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Antragsgegnerin sowie allen weiteren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Paragraphen 3, 164 und 165 BVergG 2006 im Gebiet der Republik Österreich, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17- 19, 1011 Wien, wird im Verfahren zum "Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß BVergG 2006 betreffend Personalbereitstellung", GZ: 5101.01905, hinsichtlich der Lose 1, 3 und 4 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Entscheidung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, untersagt. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren wird abgewiesen.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007, in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 141, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 141, 345, BVergG 2006.

Begründung

Die Republik Österreich, sowie weitere öffentliche Auftraggeber iSd. §§ 3, 164 und 165 BVergG 2006 vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach § 141 BVergG 2006 zur Bereitstellung von Leihpersonal gemäß dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, der in vier Lose geteilt ist. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei der Preis mit 80 %, die Qualität mit 20 % gewichtet sind. Das Ende der Angebotsfrist war der 16.4.2013, 10:00 Uhr. Die Angebotseröffnung ist anschließend erfolgt. In den Ausschreibungsunterlagen ist als zuständige Vergabekontrollbehörde (Punkt 1.3) der Vergabekontrollsenat Wien genannt. Mit dem Los 1 soll offenbar der Beschaffungsbedarf des Landes Wien gedeckt werden.Die Republik Österreich, sowie weitere öffentliche Auftraggeber iSd. Paragraphen 3, 164 und 165 BVergG 2006 vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Paragraph 141, BVergG 2006 zur Bereitstellung von Leihpersonal gemäß dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, der in vier Lose geteilt ist. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei der Preis mit 80 %, die Qualität mit 20 % gewichtet sind. Das Ende der Angebotsfrist war der 16.4.2013, 10:00 Uhr. Die Angebotseröffnung ist anschließend erfolgt. In den Ausschreibungsunterlagen ist als zuständige Vergabekontrollbehörde (Punkt 1.3) der Vergabekontrollsenat Wien genannt. Mit dem Los 1 soll offenbar der Beschaffungsbedarf des Landes Wien gedeckt werden.

Neben anderen Interessenten hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt und ein Angebot für alle Lose gelegt. Ihre Angebote wurden in der Folge für das Los 2 "rechtskräftig" ausgeschieden.

Mit Schreiben vom 28.6.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage im Fax-Wege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung bekannt gegeben und ausgeführt, dass die Auftraggeberin auf Grund der Ergebnisse der Bestbieterermittlung beabsichtige, die Rahmenvereinbarung für das Los 4 auch mit der Antragstellerin abschließen zu wollen.

Weiters hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, die Rahmenvereinbarung für das Los 1 und das Los 3 jeweils mit anderen Bietern abschließen zu wollen, also bei diesen Losen die Antragstellerin nicht zu berücksichtigen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 5.7.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs.1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung hinsichtlich aller Lose, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Die Antragstellerin führt zunächst aus, dass mit Schreiben vom 10.06.2013 die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, ihr Angebot hinsichtlich des Loses 2 auszuscheiden. Diese Ausscheidungsentscheidung ist mangels rechtzeitiger Anfechtung rechtsgültig geworden. Zum Los 4 führt die Antragstellerin aus, ihr sei zwar mitgeteilt worden, das auf Grund der Bestbieterermittlung die Antragsgegnerin beabsichtige, auch mit ihr die Rahmenvereinbarung bezüglich dieses Loses abzuschließen. Der Mitteilung sei weder zu entnehmen, wer die übrigen Partner der Rahmenvereinbarung sein sollen und an welcher Stelle die Antragstellerin mit ihrem Angebot bei diesem Los gereiht wäre. Hinsichtlich der Lose 1 und 3, bezüglich der eine Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin nicht geschlossen werden soll, macht sie geltend, dass die Angebotsbewertung mangelhaft erfolgt wäre. Sie hätte bei den Qualitätskriterien jedenfalls eine höhere Punkteanzahl erhalten müssen bzw. wären die Angebote der ausgewählten Unternehmen bei richtigem Vorgehen entsprechend geringer bewertet werden müssen. Jedenfalls wäre auch die Antragstellerin bei den Losen 1 und 3 in die Auswahlentscheidung aufzunehmen gewesen. In diesem Zusammenhang macht sie auch eine unzureichende Zusammensetzung der Bewertungskommission geltend, sowie, dass die Auswahlentscheidung nicht den Bestimmungen des § 151 Abs. 3 BVergG 2006 entsprechen würde. So seien der Antragstellerin jegliche über eine Punktebewertung hinausgehenden Informationen zur Bewertung der Konzepte der zum Zuge gekommenen Bieter in den Losen 1 und 3 nicht erteilt worden. Schon aus diesem Grund wäre die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Lose 1 und 3 für nichtig zu erklären. Beim Los 4 macht sie geltend, dass die Antragsgegnerin zwar beabsichtige, mit ihr eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, ihr jedoch bisher nicht mitgeteilt worden sei, wie sie im Verhältnis zu den beiden anderen Vertragspartnern mit ihrem Angebot gereiht worden sei. Im Hinblick auf das zur Anwendung gelangende "Kaskadenprinzip" (Punkt 2.2 der Ausschreibungsunterlagen) hätte die Antragstellerin jedenfalls ausreichende Informationen über die Reihung ihres Angebotes erhalten müssen. Ihr die fehlenden Informationen erst nach Ablauf der Stillhaltefrist erteilen zu wollen, ziele "ganz offensichtlich darauf ab, den Rechtsschutz der zweit- und drittgereihten Bieter zu beschneiden". Aus all diesen Gründen wäre die angefochtene Auswahlentscheidung für nichtig zu erklären.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 5.7.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung hinsichtlich aller Lose, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Die Antragstellerin führt zunächst aus, dass mit Schreiben vom 10.06.2013 die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, ihr Angebot hinsichtlich des Loses 2 auszuscheiden. Diese Ausscheidungsentscheidung ist mangels rechtzeitiger Anfechtung rechtsgültig geworden. Zum Los 4 führt die Antragstellerin aus, ihr sei zwar mitgeteilt worden, das auf Grund der Bestbieterermittlung die Antragsgegnerin beabsichtige, auch mit ihr die Rahmenvereinbarung bezüglich dieses Loses abzuschließen. Der Mitteilung sei weder zu entnehmen, wer die übrigen Partner der Rahmenvereinbarung sein sollen und an welcher Stelle die Antragstellerin mit ihrem Angebot bei diesem Los gereiht wäre. Hinsichtlich der Lose 1 und 3, bezüglich der eine Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin nicht geschlossen werden soll, macht sie geltend, dass die Angebotsbewertung mangelhaft erfolgt wäre. Sie hätte bei den Qualitätskriterien jedenfalls eine höhere Punkteanzahl erhalten müssen bzw. wären die Angebote der ausgewählten Unternehmen bei richtigem Vorgehen entsprechend geringer bewertet werden müssen. Jedenfalls wäre auch die Antragstellerin bei den Losen 1 und 3 in die Auswahlentscheidung aufzunehmen gewesen. In diesem Zusammenhang macht sie auch eine unzureichende Zusammensetzung der Bewertungskommission geltend, sowie, dass die Auswahlentscheidung nicht den Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz 3, BVergG 2006 entsprechen würde. So seien der Antragstellerin jegliche über eine Punktebewertung hinausgehenden Informationen zur Bewertung der Konzepte der zum Zuge gekommenen Bieter in den Losen 1 und 3 nicht erteilt worden. Schon aus diesem Grund wäre die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Lose 1 und 3 für nichtig zu erklären. Beim Los 4 macht sie geltend, dass die Antragsgegnerin zwar beabsichtige, mit ihr eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, ihr jedoch bisher nicht mitgeteilt worden sei, wie sie im Verhältnis zu den beiden anderen Vertragspartnern mit ihrem Angebot gereiht worden sei. Im Hinblick auf das zur Anwendung gelangende "Kaskadenprinzip" (Punkt 2.2 der Ausschreibungsunterlagen) hätte die Antragstellerin jedenfalls ausreichende Informationen über die Reihung ihres Angebotes erhalten müssen. Ihr die fehlenden Informationen erst nach Ablauf der Stillhaltefrist erteilen zu wollen, ziele "ganz offensichtlich darauf ab, den Rechtsschutz der zweit- und drittgereihten Bieter zu beschneiden". Aus all diesen Gründen wäre die angefochtene Auswahlentscheidung für nichtig zu erklären.

Die Antragstellerin habe sich am gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt und großes Interesse am Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Lose 1, 3 und 4. Sie sei auch zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung geeignet. Auf Grund des beabsichtigten Abschlusses der Rahmenvereinbarung in den Losen 1 und 3 nicht mit der Antragstellerin, drohe ihr ein Schaden durch den Entgang von Referenzprojekten, die sie regelmäßig zum Nachweis für die Beteiligung in Vergabeverfahren benötige, der Entgang eines Deckungsbeitrages durch entgangenen Gewinn, der Verlust der Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren sowie der Kosten der Antragstellung. Diese Schäden würden der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Los 4 drohen. Obwohl beabsichtigt sei, in Los 4 die Rahmenvereinbarung auch mit ihr zu schließen, müsse sie in Unkenntnis weitere Informationen aber davon ausgehen, möglicherweise nicht an der ersten, sondern erst an der zweiten oder dritten Stelle gereiht zu sein. Da nach den Ausschreibungsbedingungen die tatsächliche Auftragserteilung nach dem Kaskadenprinzip erfolge, sei die Reihung der drei Partner der Rahmenvereinbarung von erheblicher Bedeutung. Je weiter vorne ein Bieter gereiht sei, desto häufiger könne er mit Abrufen rechnen. Zusammenfassend legt sie sodann hinsichtlich der Lose 1, 3 und 4 den von ihr kalkulierten Gewinn näher dar, wozu sie noch die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren, sowie der rechtsfreundlichen Vertretung rechnet. Diese Schäden könnten nur verhindert werden, wenn die Auswahlentscheidung für nichtig erklärt werde und die Antragsgegnerin in der Folge eine vergaberechtskonforme Auswahlentscheidung vornehme.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines fairen, transparenten, den lauteren Wettbewerb gewährleistenden und somit vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, in ihrem Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Lose 1, 3 und 4 als jeweils Erstgereihte, in ihrem Recht auf rechtskonforme Bewertung ihres Angebotes, in ihrem Recht auf rechtskonforme Bewertung der ihrem Angebot vorangereihten Angebotes sowie in ihrem Recht auf rechtskonforme Bekanntgabe der Auswahlentscheidung hinsichtlich der Lose 1, 3 und 4 verletzt.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Der der Antragstellerin drohende Schaden wäre anders nicht abwendbar. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine, die Interessen der Antragstellerin übersteigenden Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen.

In ihrer Stellungnahme vom 10.7.2013 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin ein besonderes Interesses an der raschen Fortführung des Verfahrens nicht geltend gemacht und darauf verwiesen, dass die Antragstellerin ohnedies Partnerin im Los 4 werden soll.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Das Verfahren wird nach § 141 BVergG 2006 von ihr geführt, da es sich um die Beschaffung nicht prioritärer Dienstleistungen handelt.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Das Verfahren wird nach Paragraph 141, BVergG 2006 von ihr geführt, da es sich um die Beschaffung nicht prioritärer Dienstleistungen handelt.

Die Auswahlentscheidung vom 28.6.2013 ist der Antragstellerin am gleichen Tag im Fax-Wege zugegangen. Der Antrag auf Nichtigerklärung derselben ist rechtzeitig am 5.7.2013 (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt, wobei erkennbar ist, dass die Entscheidung nur zu den Losen 1, 3 und 4 angefochten wird.Die Auswahlentscheidung vom 28.6.2013 ist der Antragstellerin am gleichen Tag im Fax-Wege zugegangen. Der Antrag auf Nichtigerklärung derselben ist rechtzeitig am 5.7.2013 (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt, wobei erkennbar ist, dass die Entscheidung nur zu den Losen 1, 3 und 4 angefochten wird.

Der Nichtigerklärungsantrag richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 141 Abs. 5 BVergG 2006. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH vom 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Nichtigerklärungsantrag richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH vom 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß den §§ 1 Abs. 3 und 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß den Paragraphen eins, Absatz 3 und 11 Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Die Antragsgegnerin hat am 10.7.2013 zur Interessenslage keine konkreten Erklärungen abgegeben.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte im Hinblick darauf entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, weshalb das darüber hinausgehende Mehrbegehren (auf Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens) abzuweisen war.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, weshalb das darüber hinausgehende Mehrbegehren (auf Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens) abzuweisen war.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über das Hauptbegehren abzusprechen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über das Hauptbegehren abzusprechen.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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