TE Verg Bescheid 2013/10/14 VKS-768914/13

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs4
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1 und Abs3
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der Projektplanung "WI-ENTALTERRASSE + BRÜCKE - Kunstbautenplanung für Einreich-, Ausschreibungs- und Detailprojekt, SiGE-Planung", durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 29 - Brückenbau & Grundbau, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe der Projektplanung "WI-ENTALTERRASSE + BRÜCKE - Kunstbautenplanung für Einreich-, Ausschreibungs- und Detailprojekt, SiGE-Planung", durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 29 - Brückenbau & Grundbau, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 29 - Brückenbau und Grundbau, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der Planungsleistungen "WIENTALTERRASSE + BRÜCKE - Kunstbautenplanung für Einreich-, Ausschreibungs- und Detailprojekt, SiGE-Planung", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Öffnung allfällig eingelangter Angebote sowie die Erteilung des Zuschlages untersagt. Für diesen Zeitraum wird der Lauf der Angebotsfrist mit der Wirkung einer Hemmung ausgesetzt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit § 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 345, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 29 - Brückenbau und Grundbau (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich die Erstellung eines Einreich-, Ausschreibungs- und Detailprojektes für den konstruktiven Neubau einer Terrasse über dem Bereich der U 4 - Bahnstrecke sowie einer Fußgängerbrücke über den Wienfluss und die U 4 - Bahnstrecke, einschließlich der SiGE-Planung. Architekturleistungen sollen im Rahmen dieses Auftrages nicht ausgeführt werden. Geplanter Leistungsbeginn ist das 4. Quartal 2013. Die europaweite Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt. Für den Beschaffungsvorgang ist die Durchführung eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens vorgesehen. Die Ausschreibungsunterlagen für die erste Angebotsrunde wurden der Antragstellerin am 1.10.2013 teilweise übermittelt, die gesamten Ausschreibungsunterlagen standen ihr ab 2.10.2013, 10.00 Uhr, zur Verfügung. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei das Kriterium Qualität mit 60 %, das Kriterium Preis mit 40 % gewichtet sind. Die Antragstellerin, die einen Teilnahmeantrag abgegeben hat, hat die erste Stufe des Vergabeverfahrens erfolgreich abgeschlossen. Am 1.10.2013 ist ihr als E-Mail folgende Nachricht der Antragsgegnerin zugegangen:

"Anbei übermittelt die MA 29 - Brückenbau und Grundbau die Ausschreibungsunter-

lagen für die zweite Stufe der Planersuche für o.g. Projekt. Die zusätzlichen Unterla-

gen wie Pläne, Gestaltungskonzepte, MA 41 - Vermessung, Vorgaben seitens der

Stadt Wien etc. können am 2.10.2013 ab 10.00 Uhr in der Kanzlei der MA 29 - Brü-

ckenbau und Grundbau ... abgeholt werden.

Das Angebot ist spätestens bis 14.10.2013, 10.00 Uhr in der Kanzlei ... abzugeben.

Verspätet eingelangte Angebote können nicht berücksichtigt werden".

Die Antragstellerin hat am 2.10.2013 die "zusätzlichen Unterlagen" behoben, womit ihr ab diesem Datum die Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens voll umfänglich zur Verfügung standen.

Mit dem am 9.10.2013 und im Hinblick darauf, dass die Angebotsfrist weniger als 17 Tage beträgt, rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die gesamten Ausschreibungsunterlagen für nichtig zu erklären, hilfsweise näher beschriebene Festlegungen in derselben als rechtswidrig zu streichen, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Kostenersatz. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Angebotsfrist sei "unsachlich kurz". Im Hinblick auf die umfangreiche Aufgabenstellung wäre den Bietern ausreichend Zeit zur Angebotslegung einzuräumen. Zur Bewertung der Angebote hat die Antragsgegnerin eine Jury eingesetzt, die nach den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen die technischen Konzepte zu bewerten hätte. Die Mitglieder der Jury hätten Einzelbewertungen der Subkriterien abzugeben. Einige Mitglieder der Jury seien nicht facheinschlägig ausgebildet. Weiters fehle der Hinweis auf eine verbale Begründung der Punktevergabe, weshalb eine nachvollziehbare Zuschlagsentscheidung nicht zu erwarten wäre. Die Ausschreibungsunterlagen würden auch einen unzulässigen Vorbehalt der Änderung der Zuschlagskriterien enthalten, welche Festlegungen jedenfalls als nichtig zu streichen wären. Die Antragsgegnerin lege in ihren Ausschreibungsunterlagen zwar fest, welche Subkriterien zur Bewertung gelangen, definiere jedoch nicht, wie die einzelnen Kriterien bewertet werden. Damit sei eine ausreichende Transparenz bei der Anwendung der Zuschlagskriterien jedenfalls nicht gewährleistet. Es fehle jeglicher Parameter bei den einzelnen Subkriterien, was als besser und was als schlechter einzustufen sei. Dies habe zur Folge, dass es den Bietern im Vorhinein verunmöglicht werde, die Anwendung der Subkriterien zu antizipieren. In der Ausgestaltung der Subkriterien beim Zuschlagskriterium "Qualität" sei somit eine weitere Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen zu erblicken. All diese von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten müssten dazu führen, die Ausschreibung als Ganzes für nichtig zu erklären, zumindest jedoch jene Festlegungen, deren Rechtswidrigkeit konkret geltend gemacht werde.Mit dem am 9.10.2013 und im Hinblick darauf, dass die Angebotsfrist weniger als 17 Tage beträgt, rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die gesamten Ausschreibungsunterlagen für nichtig zu erklären, hilfsweise näher beschriebene Festlegungen in derselben als rechtswidrig zu streichen, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Kostenersatz. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Angebotsfrist sei "unsachlich kurz". Im Hinblick auf die umfangreiche Aufgabenstellung wäre den Bietern ausreichend Zeit zur Angebotslegung einzuräumen. Zur Bewertung der Angebote hat die Antragsgegnerin eine Jury eingesetzt, die nach den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen die technischen Konzepte zu bewerten hätte. Die Mitglieder der Jury hätten Einzelbewertungen der Subkriterien abzugeben. Einige Mitglieder der Jury seien nicht facheinschlägig ausgebildet. Weiters fehle der Hinweis auf eine verbale Begründung der Punktevergabe, weshalb eine nachvollziehbare Zuschlagsentscheidung nicht zu erwarten wäre. Die Ausschreibungsunterlagen würden auch einen unzulässigen Vorbehalt der Änderung der Zuschlagskriterien enthalten, welche Festlegungen jedenfalls als nichtig zu streichen wären. Die Antragsgegnerin lege in ihren Ausschreibungsunterlagen zwar fest, welche Subkriterien zur Bewertung gelangen, definiere jedoch nicht, wie die einzelnen Kriterien bewertet werden. Damit sei eine ausreichende Transparenz bei der Anwendung der Zuschlagskriterien jedenfalls nicht gewährleistet. Es fehle jeglicher Parameter bei den einzelnen Subkriterien, was als besser und was als schlechter einzustufen sei. Dies habe zur Folge, dass es den Bietern im Vorhinein verunmöglicht werde, die Anwendung der Subkriterien zu antizipieren. In der Ausgestaltung der Subkriterien beim Zuschlagskriterium "Qualität" sei somit eine weitere Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen zu erblicken. All diese von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten müssten dazu führen, die Ausschreibung als Ganzes für nichtig zu erklären, zumindest jedoch jene Festlegungen, deren Rechtswidrigkeit konkret geltend gemacht werde.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf Übermittlung rechtskonformer Ausschreibungsunterlagen, Festlegung einer sachlichen Angebots- und Anfragefrist, Sicherstellung einer sachlichen Angebotsbewertung, Festlegung transparenter und nachvollziehbarer Zuschlagskriterien, transparente Verfahrensgestaltung, sodass "willkürliches Verhalten bei der Abwicklung des Verhandlungsverfahrens ausgeschlossen wird", Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote, Gleichbehandlung der Bieter und Einhaltung eines fairen Wettbewerbs, ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung des Verhandlungsverfahrens, Zuschlagserteilung und letztlich im Recht auf Widerruf einer rechtswidrigen Ausschreibung verletzt.

Die Antragstellerin sei an der Erlangung des gegenständlichen Auftrages interessiert und zu dessen Ausführung auch geeignet. Aufgrund der bisherigen Anstrengungen der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechtsposition sind ihr näher bezeichnete Kosten entstanden, deren Verlust nun drohe. Dazu komme der drohende Verlust eines möglichen, im einleitenden Schriftsatz näher dargestellten Gewinns sowie der Verlust eines wichtigen Referenzauftrages für künftige Vergabeverfahren.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Der der Antragstellerin drohende Schaden wäre anders nicht mehr abwendbar, weil durch die rechtswidrige Ausschreibung die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme am Wettbewerb verkürzt wird. Sie hätte keine Chancen unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Ausschreibung ein aussichtsreiches Angebot zu legen. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine, die Interessen der Antragstellerin übersteigenden Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen.

In ihrer Stellungnahme vom 11.10.2013, eingelangt am 14.10.2013, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass gegen die Verhängung der einstweiligen Verfügung keine besonderen öffentlichen Interessen vorgebracht werden können, die gegen deren Erlassung sprechen. Die Antragsgegnerin sei jedoch gewillt, die grundsätzlich angefochtenen Punkte in der Ausschreibungsunterlage der zweiten Stufe/erste Angebotsrunde aufzunehmen und entsprechend zu ergänzen. Davon würden die Bieter entsprechend unterrichtet werden.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Durchführung von umfangreichen Projektplanungsarbeiten.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Durchführung von umfangreichen Projektplanungsarbeiten.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14.10.2013 entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reichen in diesem Zusammenhang die Untersagung der im Spruch angeführten nächsten Schritte im Vergabeverfahren vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reichen in diesem Zusammenhang die Untersagung der im Spruch angeführten nächsten Schritte im Vergabeverfahren vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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