TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/20 91/12/0226

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §11 Abs4;
RGV 1955 §12 Abs1;
RGV 1955 §6 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des XY in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1991, Zl. 8113/90-II/4/91, betreffend Reisekostenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in H wohnhafte Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten N.

Aus Anlaß der Niederösterreichischen Landesausstellung auf der Rosenburg wurde der Beschwerdeführer dem Gendarmerieposten Gars am Kamp, Dienstverrichtungsstelle das Wachlokal auf der Rosenburg, dienstzugeteilt.

Die Dienstreise zur Dienstverrichtungsstelle führte der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Kraftfahrzeug durch. Die Reiserechnung hinsichtlich dieser Dienstreise erstellte der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Eisenbahnbenützung (N nach Rosenburg) und eines 3,2 km langen Fußmarsches vom Bahnhof Rosenburg zum Wachlokal auf der Rosenburg. Mit weiteren Reiserechnungen machte der Beschwerdeführer durchgehende Zuteilungsgebühren nach § 22 Abs. 1 RGV geltend.

Die Dienstbehörde erster Instanz sprach mit zwei Bescheiden vom 25. Jänner 1991 über diese Ansprüche ab. Hinsichtlich der Zuteilungsgebühren wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer nur die Gebühren nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV zustehen. Bezüglich des den Gegenstand dieses Verfahrens darstellenden Anspruches auf Reisegebühren für die Dienstreise des Beschwerdeführers von seiner Stammdienststelle zur Zuteilungsdienststelle wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer anstelle des von ihm verrechneten Betrages von S 142,25 nur ein Betrag von S 96,-- zustehe. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Gegenwert einer Bahnkontokarte von S 14,45 verrechnet, ferner als Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks auf der Eisenbahn nach § 12 Abs. 1 RGV S 80,-- und für die Beförderung des Reisegepäcks vom und zum Bahnhof einen Betrag von je S 20,--. Bei Inanspruchnahme des auf der selben Strecke verkehrenden Autobusses wären dem Beschwerdeführer aber nur folgende Fahrtkosten erwachsen:

Fahrpreis                     S 40,--

Gepäck                        S 16,--

Gepäck von/zum Bahnhof        S 40,--

                              S 96,--

    In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der

Beschwerdeführer vor, im Dienstauftrag sei angeführt, daß die

Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel durchzuführen

sei. Es sei erwiesen, daß die Eisenbahn das billigste

Massenbeförderungsmittel sei. Es stehe nichts in der RGV, daß

bei billigerer Gepäcksbeförderung ein anderes, teureres

Massenbeförderungsmittel zu verrechnen wäre. Daß der

Beschwerdeführer seinen Pkw verwendet habe, sei seine Sache

gewesen, weil er ja sonst das "amtliche Kilometergeld" hätte

erhalten müssen. Die Reise mit dem Bus habe nicht verrechnet

werden können, weil der Beschwerdeführer diesfalls um

zeitgerecht einzulangen bereits am Vortag hätte anreisen

müssen.

Nach ergänzenden Erhebungen der Behörde und Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den Erhebungsergebnissen erging der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 RGV keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt wurde.

Zur Begründung wird nach Darstellung des erstinstanzlichen Verwaltungsgeschehens und der Berufung des Beschwerdeführers der Sachverhalt wie folgt wiedergegeben:

"Sie hatten laut Dienstauftrag vom 11.4.1990 anläßlich der erfolgten Zuteilung am 23.4.1990 von Ihrer Stammdienststelle, dem Gendarmerieposten N, zur Dienstverrichtungsstelle, die Rosenburg mit Massenbeförderungsmittel zu reisen.

Für die Zurücklegung dieser Wegstrecke standen zwei öffentliche Beförderungsmittel zur Verfügung, und zwar die Eisenbahn, FPlNr. 81, und der Autobus, FPlNr. 1310 und 1314 (in Kombination).

Bei Benützung der Eisenbahn bzw des Autobusses ergäben sich folgende Reisekostenvergütungen:

a)

Eisenbahn:

14,45 S Bahnkontokarte für 17 Eisenbahnkilometer, 40,-- S Gepäcksübertragungskosten

80,-- S Beförderungskosten für zwei Gepäcksstücke Summe: 134,45 S

b)

Autobus:

40,-- S Preis für Fahrkarten

40,-- S Gepäcksübertragungskosten

16,-- S zweimal 8,-- S Gepäcksbeförderungskosten

Summe: 96,-- S

Im Falle der Benützung des Autobusses hätten Sie schon am Vortag nach Rosenburg reisen müssen. Tatsächlich haben Sie die gegenständliche Wegstrecke nach Rosenburg mit dem eigenen Pkw durchgeführt.

Vom Bahnhof Rosenburg (das ist auch die Bushaltestelle) zum Wachlokal auf der Rosenburg gibt es neben der ca 3,2 km langen Straße auch einen ca 1,2 km langen gangbaren Fußweg. Vorweg ist festzuhalten, daß die zweimaligen Gepäcksübertragungskosten und die Kosten für die Beförderung der Person und des Gepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel dem Grunde nach außer Streit stehen. Strittig sind lediglich die Fragen, ob einerseits die Beförderungskosten nach der Eisenbahn oder dem Autobus zu bemessen sind und andererseits, ob Ihnen für die Wegstrecke vom Bahnhof Rosenburg zum Wachlokal das Kilometergeld für den Fußmarsch gebührt oder nicht."

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, für die Ermittlung der Länge der Wegstrecke, für die das Kilometergeld gebühre, sei die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Vor allem aus der Wortfolge "oder auf eine sonstige Weise" des § 1 Abs. 2 RGV sei der Grundsatz abzuleiten, daß der Beamte grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes habe, der ihm bei Verwendung des billigsten von mehreren für die Durchführung der Dienstreise zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittel erwachse. Der Grundsatz finde seine Bestätigung im § 6 Abs. 3 RGV für den Fall, daß die Eisenbahn das billigste Massenbeförderungsmittel sei, was im allgemeinen auch der Fall wäre. Maßgebend dafür seien jedoch die Gesamtkosten einer Dienstreise und es sei daher unzulässig etwa nur den Fahrpreis für die Personenbeförderung zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln gegenüberzustellen bzw. sonstige Kosten außer acht zu lassen. Somit gehe die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, daß er ohnehin die Eisenbahn als das billigste Beförderungsmittel für die gegenständliche Dienstreise zur Rosenburg verrechnet hätte. Dies deshalb, weil in Einbeziehung der Gepäckbeförderungskosten im gegebenen Fall der Autobus insgesamt billiger gewesen wäre. Daher entspreche es dem Gesetz, daß die Dienstbehörde der Berechnung die Kosten des Autobusses zugrundegelegt habe. Dem tue auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Falle der tatsächlichen Benützung des Autobusses schon am Vorabend hätte anreisen müssen, keinen Abbruch. Dies deshalb, weil sich dies gegebenenfalls nur auf die Reisezulage (das seien die Tages- und Nächtigungsgebühren), nicht jedoch auf die verfahrensgegenständliche Reisekostenvergütung auswirken könnte. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer die Dienstreise tatsächlich mit seinem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt habe und in einem solchen Fall die tatsächlichen Fahrzeiten des Massenbeförderungsmittels nicht mehr relevant seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1975, Zl. 1559/74, Slg. N.F. Nr. 8874/A) seien im Falle der Benützung eines privaten Pkws für eine Dienstreise ausschließlich die tatsächlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten maßgebend, und nicht die der öffentlichen Beförderungsmittel.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Kilometergeldes für den Fußmarsch vom Bahnhof Rosenburg zur Rosenburg sei entscheidend, daß für die Feststellung der Länge der Wegstrecke die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend sei, und ein Anspruch erst dann entstehe, wenn diese mehr als zwei Kilometer betrage. Nach dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei die kürzeste gangbare Verbindung der Fußweg mit einer Länge von ca. 1.200 m. Da dies unter dem Mindestausmaß von 2 km liege, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf das Kilometergeld. Seine Einwände gegen diesen Fußweg seien vor allem deshalb unbeachtlich, weil die Reisebewegung unter Tageslicht erfolgt sei und er nie behauptet habe, daß dieser Fußweg nicht gangbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisekostenvergütung nach den §§ 5 ff RGV, sowie auf Kilometergeld nach § 11 RGV durch unrichtige Anwendung dieser Normen, insbesondere des § 6 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 und 4 dieses Gesetzes, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

In Geld ausgedrückt beträgt der Streitwert S 46,25.

Der Beschwerdeführer macht als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften primär die Frage des Fußweges (Kilometergeld für fiktiven Fußweg) wie folgt geltend:

Er sei von einer fiktiven Fußwegstrecke von 3,2 km ausgegangen und habe gegen den von der Behörde angenommenen kürzeren Fußweg von 1,2 km vorgebracht, daß dieser nicht befestigt gewesen und daher bei schlechter Witterung nicht benützbar gewesen wäre; zusätzlich habe bei diesem Weg ein Höhenunterschied von 100 m bestanden. Aus letzterem folgert der Beschwerdeführer die Anwendung des § 11 Abs. 4 RGV, was seiner Meinung nach zu einem "Aufschlag" von 1000 m hätte führen müssen, sodaß solcherart von einem Fußweg von 2,2 km auszugehen gewesen wäre.

Nach § 11 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift (Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, die gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht) gebührt dem Beamten ein Kilometergeld, wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß zurückgelegt werden müssen. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken

1)

für den 1. bis 5. Kilometer je S 2,60

2)

ab dem 6. Kilometer je S 5,20.

Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung entspricht bei Bergbesteigungen der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.

Unter Bezugnahme insbesondere auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1991 im Verwaltungsverfahren ist vorerst darauf hinzuweisen, daß Gegenstand dieses Verfahrens nur die Dienstreise des Beschwerdeführers am 23. April 1990 und nicht die Frage seiner Dienstzuteilung ist. Die angeblich schlechten Witterungsverhältnisse während der überwiegenden Zeit der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers sind daher schon deshalb unbeachtlich. Gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz RGV wäre die vom Beschwerdeführer begehrte Berechnung nur dann rechtens gewesen, wenn die kürzeste Verbindung (der Fußweg) ZUM KONKRETEN ZEITPUNKT der Dienstreise NICHT GANGBAR gewesen wäre. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Was den von ihm geltend gemachten "Aufschlag" betrifft, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Im Beschwerdefall kann weder von einer Bergbesteigung im Sinne des § 11 Abs. 4 RGV gesprochen werden, noch ist der genannten Regelung ein "Aufschlag" zu entnehmen. Es tritt vielmehr bei einer Bergbesteigung der Höhenunterschied an die Stelle der Messung der zurückgelegten Fußwegstrecke. Der Beschwerdeführer hätte daher auch bei Anlegung dieses Maßstabes die Anspruchsvoraussetzung eines mehr als zwei Kilometer betragenden Fußmarsches nicht erreicht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters zur Frage der Benützung von Eisenbahn oder Autobus vor, aus dem Gesetz, insbesondere § 6 Abs. 3 RGV, ergebe sich eine Bevorzugung der Eisenbahn dergestalt, daß für den Fall, daß außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel führten, die gesamten Reisegebühren nicht höher sein dürften, als bei Benützung der Eisenbahn. Daraus resultiere ein eindeutiger Umkehrschluß, es sei von Gesetzes wegen nicht untersagt, daß die Eisenbahn dann nicht benützt werden dürfe, wenn die Reisegebühren bei Benützung anderer Massenbeförderungsmittel niedriger seien. Darüber hinaus stehe es außer Zweifel, daß die Reisegebühren insgesamt höher gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer den Autobus benützt und dadurch auch eine Nächtigungsgebühr in Anspruch genommen hätte. Zwar sei es richtig, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei tatsächlicher Benützung eines KFZ und ohne tatsächliche Übernachtung die Nächtigungsgebühr nicht beansprucht werden dürfe. Der dahingehende Einwand der belangten Behörde sei jedoch verfehlt. Hier gehe es nämlich im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem eigenen Kraftfahrzeug gefahren sei, von vornherein um die Gegenüberstellung von zwei Fiktionen. Es sei also nicht eine Tatsache (Benützung des privaten KFZ) mit einer Fiktion (Nächtigung am Dienstverrichtungsort) gegenüberzustellen, sondern lediglich zu untersuchen, welche von zwei fiktiven Berechnungsmöglichkeiten anstelle eines KFZ-Kilometergeldes heranzuziehen sei. Die Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer nicht mit eigenem KFZ unterwegs gewesen sei, sei für diese beiden Fiktionen erforderlich; für die Entscheidung zwischen diesen könne sie jedoch keine Rolle spielen. Die zuvor angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne daher lediglich zur Verneinung des tatsächlichen Anspruches auf eine Nächtigungsgebühr herangezogen werden, nicht jedoch als Auswahlkriterium für eine der zur Diskussion stehenden beiden Berechnungsvarianten.

Die Bundesbeamten haben nach § 1 Abs. 1 RGV Anspruch auf ERSATZ DES MEHRAUFWANDES, der ihnen unter anderem durch eine Dienstreise erwächst. Nach Abs. 2 lit. a der genannten Bestimmung besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, soweit der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde.

Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich nach § 6 Abs. 3 RGV bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.

Aus den Worten "oder auf eine sonstige Weise" (§ 1 Abs. 2 RGV) ist der Grundsatz abzuleiten, daß der Beamte im allgemeinen nur Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes hat, der ihm bei Verwendung des billigsten von mehreren für die Durchführung der Dienstreise zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels erwächst, ein Grundsatz, der für den Fall, daß eines der zum Ziel führenden Massenbeförderungsmittel die Eisenbahn ist, in § 6 Abs. 3 RGV überdies ausdrücklich verankert wurde. Es ist zuzugeben, daß dieser Grundsatz, soweit § 6 Abs. 3 nicht in Betracht kommt, Ausnahmen insbesondere dann zuläßt, wenn die Mehrkosten des teureren Massenbeförderungsmittels nicht übermäßige sind und anderseits im Dienstinteresse gelegene Umstände anderer Art für die Benützung dieses teureren Massenbeförderungsmittels sprechen. Denn in einem solchen Fall wäre der bescheidene Mehraufwand, der dem Bund verursacht wird, nicht "ungerechtfertigt" im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a RGV. Auf eine Prüfung solcher besonderer Umstände aber, die ausnahmsweise einen Anspruch des Beamten auf Ersatz des durch das teurere von mehreren Massenbeförderungsmitteln verursachten Mehraufwandes begründen, kann erst eingegenagen werden, wenn feststeht, daß der Beamte dieses teurere Massenbeförderungsmittel tatsächlich benützt hat, ihm also aus den sodann zu prüfenden besonderen Umständen der Mehraufwand, dessen Ersatz er begehrt, tatsächlich erwachsen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1970, Zl. 1722/70, Slg. N.F. Nr. 7926/A).

Nach § 10 Abs. 1 RGV ist die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung erhält der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer S 4,--.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die Fassung des § 6 Abs. 3 RGV für sich alleine betrachtet, den Schluß zuläßt, die Berechtigung zur Benützung der Eisenbahn sei bei mehreren in Frage kommenden Massenbeförderungsmitteln auf jeden Fall gegeben. Eine solche Interpretation wird aber durch die grundlegende Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a RGV ausgeschlossen, weil nach § 6 Abs. 3 RGV die GESAMTEN Reisegebühren, also auch die Kosten der Gepäckbeförderung, in Vergleich zu ziehen sind und es sich davon ausgehend bei den vom Beschwerdeführer seiner Berechnung zugrunde gelegten Kosten um einen auf sonstige Weise dem Bund verursachten Mehraufwand nach § 1 Abs. 2 lit. a RGV gehandelt hätte. Aus dem vorher wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGV folgt auch, daß der Ersatz der Kosten eines teureren Massenbeförderungsmittels von vornherein nur dann in Frage kommt, wenn dieses auch tatsächlich benützt worden ist.

Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß im Falle der Benützung eines Pkw"s - ungeachtet der Frage des hiefür gebührenden Fahrtkostenersatzes - ausschließlich die tatsächlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten maßgebend sind und nicht die des verrechneten Massenbeförderungsmittels. Da der Beschwerdeführer seinen Pkw benützt hat, konnte die belangte Behörde daher zu Recht die Frage der fiktiv notwendigen Nächtigung bei Autobusbenützung ausgeklammert lassen.

Im übrigen bietet der Beschwerdefall Anlaß zu folgenden Überlegungen: Ausgehend von dem Grundgedanken der Reisegebührenvorschrift, nämlich, daß dem Beamten der ihm durch die auswärtige Dienstverrichtung erwachsende Mehraufwand zu ersetzen ist, ist zu bedenken, daß ein solcher Mehraufwand im Sinne der Reisegebührenvorschrift dem Beschwerdeführer aber wie unbestritten feststeht, nur im Rahmen der besonderen Entschädigung für die Benützung des eigenen KFZs nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 RGV entstanden ist. Da im Beschwerdefall, wie die österreichische Karte 1:50.000 zeigt, die Straßenverbindung eher kürzer als die Bahnstrecke ist, und die Kosten für die Gepäckbeförderung bei Benützung des Pkw"s genauso weggefallen wären wie die Problematik des Fußmarsches, hätte die Behörde unter Beachtung des im Art. 51a Abs. 1 B-VG für die Haushaltsführung des Bundes verankerten Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen gehabt, ob nicht ein Dienstesinteresse an der Benützung des beamteneigenen Pkw"s bestanden hat und bejahendenfalls die Bewilligung zur Benützung des beamteneigenen KFZs zu erteilen.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wie dargelegt nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X00

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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