TE Verg Bescheid 2013/11/21 VKS-537973/13

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §11 Abs1 und 2
WVRG 2007 §13
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §19
WVRG 2007 §20
WVRG 2007 §23
WVRG 2007 §37
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §69
BVergG 2006 §70
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §123
BVergG 2006 §125
BVergG 2006 §129 Abs1
BVergG 2006 §131
BVergG 2006 §151 Abs3
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Sundström Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, auf Feststellung gemäß §§ 37 iVm 33 WVRG 2007 betreffend die Vergabe des Auftrages zur Durchführung des "Schulbusbetriebes für SchülerInnen mit Behinderungen in Wien", Ausschreibungsnum-Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Sundström Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, auf Feststellung gemäß Paragraphen 37, in Verbindung mit 33 WVRG 2007 betreffend die Vergabe des Auftrages zur Durchführung des "Schulbusbetriebes für SchülerInnen mit Behinderungen in Wien", Ausschreibungsnum-

mer: MA54-BB-77268/08-EU, Lose I, II bis VI, VIII bis XI, XIII, XIV, XVIII und XX,mer: MA54-BB-77268/08-EU, Lose römisch eins, römisch zwei bis römisch sechs, römisch acht bis römisch elf, römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch achtzehn und römisch zwanzig,

durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 56, vergebende Stelle Magistratsabteilung 54, nach mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der Antrag gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 festzustellen, dass die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren "Schulbusbetrieb MA 56" (Bekanntmachung 2010/ S 124-189969 vom 30.6.2010) vom 22.7.2011 (§ 37 Abs. 2 WVRG 2007) betreffend die Lose I, II, III, IV, V, VI, XIII, IX, X, XI, XIII, XIV, XVIII und XX rechtswidrig war, wird abgewiesen.Der Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 festzustellen, dass die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren "Schulbusbetrieb MA 56" (Bekanntmachung 2010/ S 124-189969 vom 30.6.2010) vom 22.7.2011 (Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007) betreffend die Lose römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs, römisch dreizehn, römisch neun, römisch zehn, römisch elf, römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch achtzehn und römisch zwanzig rechtswidrig war, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 13, 18, 19, 20, 23, 37, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 6, 69, 70, 75, 123, 125, 129 Abs. 1, 131, 151 Abs. 3 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 11, Absatz eins und 2, 13, 18, 19, 20, 23, 37, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 6, 69, 70, 75, 123, 125, 129 Absatz eins, 131, 151, Absatz 3, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien hat im Amtsblatt der EU vom 30.6.2010 die Durchführung eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip bekanntgemacht. Auftragsgegenstand war die Durchführung des Schulbusbetriebes für SchülerInnen mit Behinderung in allen 23 Wiener Gemeindebezirken für die Dauer von sechs Unterrichtsjahren, beginnend mit Schulbeginn 2011. Dieser Auftragsgegenstand war in 20 Lose (umfassend jeweils einen oder zwei Wiener Gemeindebezirke) unterteilt, die Vergabe sollte getrennt nach Losen erfolgen.

Insgesamt beteiligten sich an diesem Vergabeverfahren neun Unternehmen durch Abgabe von Angeboten. Mit Schreiben vom 22.7.2011 gab die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose II bis VI und VIII bis XI zugunsten der *** GmbH (kurz *** GmbH) und hinsichtlich der Lose I, XIII, XIV, XVIII und XX zugunsten der *** GmbH bekannt und bezüglich der Lose XII und XIX zugunsten der Beschwerdeführerin. Die übrigen Lose gingen an andere Bieter.Insgesamt beteiligten sich an diesem Vergabeverfahren neun Unternehmen durch Abgabe von Angeboten. Mit Schreiben vom 22.7.2011 gab die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose römisch zwei bis römisch sechs und römisch acht bis römisch elf zugunsten der *** GmbH (kurz *** GmbH) und hinsichtlich der Lose römisch eins, römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch achtzehn und römisch zwanzig zugunsten der *** GmbH bekannt und bezüglich der Lose römisch zwölf und römisch neunzehn zugunsten der Beschwerdeführerin. Die übrigen Lose gingen an andere Bieter.

Soweit diese Zuschlagsentscheidung, die an die Zuschlagsempfänger *** GmbH und *** GmbH ergangenen Lose betrifft, stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.7.2011 einen Nachprüfungsantrag gemäß § 20 WVRG 2007.Soweit diese Zuschlagsentscheidung, die an die Zuschlagsempfänger *** GmbH und *** GmbH ergangenen Lose betrifft, stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.7.2011 einen Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 20, WVRG 2007.

Mit den Bescheiden des Vergabekontrollsenates vom 22.9.2011, VKS-8211/11 und vom 29.9.2011, VKS- 8218/11, wurden die Antrage, die Zuschlagsentscheidung der Stadt Wien vom 22.7.2011 hinsichtlich der *** GmbH und der *** GmbH zugeschlagenen Lose für nichtig zu erklären, abgewiesen (Spruchpunkt 1), unter einem wurde die von dem Vergabekontrollsenat Wien zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben (Spruchpunkt 2) und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3).

Der gegen die beiden genannten Bescheide des Vergabekontrollsenates Wien an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnissen vom 9.4.2013, VwGH 2011/04/0207-8 und 2011/04/0223-8 jeweils in den Spruchpunkten 1 und 3 Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinen Spruchpunkten 1 und 3 aufgehoben. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nicht klargestellt worden wäre, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Akteneinsicht beschnitten worden wäre. Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht sei § 17 Abs. 3 AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 3 AVG sei es also im Einzelfall zu beurteilen in wie weit ein überwiegendes Interesse bestehe, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss. Ausgehend davon, dass der Vergabekontrollsenat Wien der Beschwerdeführerin im Verfahren über deren Nachprüfungsantrag das seitenlange Vorbringen der gegnerischen Auftraggeberin vorenthalten habe, wäre es vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage zur Beurteilung des überwiegenden Interesses im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG Aufgabe gewesen, zunächst Feststellungen darüber zu treffen, welche Themen das der Beschwerdeführerin vorenthaltene Vorbringen der Auftraggeberin betrifft, um daran anknüpfend rechtlich zu beurteilen, ob und in wie weit ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des jeweiligen Vorbringens besteht und weshalb trotz der Geheimhaltung eine effektive Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin möglich sei.Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nicht klargestellt worden wäre, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Akteneinsicht beschnitten worden wäre. Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht sei Paragraph 17, Absatz 3, AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Im Rahmen der Abwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG sei es also im Einzelfall zu beurteilen in wie weit ein überwiegendes Interesse bestehe, einem Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten, wobei gleichzeitig die effektive Rechtsverfolgung sichergestellt werden muss. Ausgehend davon, dass der Vergabekontrollsenat Wien der Beschwerdeführerin im Verfahren über deren Nachprüfungsantrag das seitenlange Vorbringen der gegnerischen Auftraggeberin vorenthalten habe, wäre es vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage zur Beurteilung des überwiegenden Interesses im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG Aufgabe gewesen, zunächst Feststellungen darüber zu treffen, welche Themen das der Beschwerdeführerin vorenthaltene Vorbringen der Auftraggeberin betrifft, um daran anknüpfend rechtlich zu beurteilen, ob und in wie weit ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des jeweiligen Vorbringens besteht und weshalb trotz der Geheimhaltung eine effektive Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin möglich sei.

Nach Zustellung dieser Erkenntnisse an die Beschwerdeführerin stellte diese am 11.7.2013 einen Antrag auf "Feststellung gemäß § 37 iVm 33 WRVG 2007" und stellte konkret die AnträgeNach Zustellung dieser Erkenntnisse an die Beschwerdeführerin stellte diese am 11.7.2013 einen Antrag auf "Feststellung gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit 33 WRVG 2007" und stellte konkret die Anträge

  1. 1.)eins,
    Der VKS möge gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 WVRG 2007 feststellen, dass ein Vergabeverfahren betreffend näher beschriebener Lose in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde und die Verträge gemäß § 36a WVRG 2007 für nichtig erklären;Der VKS möge gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, WVRG 2007 feststellen, dass ein Vergabeverfahren betreffend näher beschriebener Lose in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde und die Verträge gemäß Paragraph 36 a, WVRG 2007 für nichtig erklären;
in eventu
  1. 2.)2,
    Gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 VWRG 2007 festzustellen, dass der Zuschlag betreffend bestimmt bezeichneter Lose in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 erteilt wurde und die Verträge gemäß § 36a VWRG 2007 für nichtig zu erklären; in eventuGemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, VWRG 2007 festzustellen, dass der Zuschlag betreffend bestimmt bezeichneter Lose in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 erteilt wurde und die Verträge gemäß Paragraph 36 a, VWRG 2007 für nichtig zu erklären; in eventu
  2. 3.)3,
    gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 WVRG 2007 feststellen, dass wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 oder gegen die hiezu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag betreffend genau genannter Lose nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurdegemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2007 feststellen, dass wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2006 oder gegen die hiezu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag betreffend genau genannter Lose nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde
in eventu
  1. 4.)4,
    gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 feststellen, dass die Nachprüfungsverfahren angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren betreffend genau genannter Lose rechtswidrig war.gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 feststellen, dass die Nachprüfungsverfahren angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren betreffend genau genannter Lose rechtswidrig war.

Der Vergabekontrollsenat Wien hat diesen Hauptantrag sowie die beiden Eventualanträge mit den beiden Bescheiden von 3.10.2013 hinsichtlich der *** GmbH und der *** GmbH zurückgewiesen. Diesbezüglich sind bereits Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof (d.o. Zlen. 2013/04/0140-0141) anhängig.

Der dritte Eventualantrag ist nunmehr verfahrensgegenständlich. Dieser ist nicht berechtigt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Verfahrensganges, den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung auf die beiden Bescheide des VKS Wien vom 22.9.2011 und 29.9.2011, VKS-8211/11 und VKS- 8218/11 verwiesen, die einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden. Diese sind sämtlichen Parteien des Verfahrens bekannt und denen auch der nunmehr erkennende Senat vollinhaltlich folgt.

Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.4.2013, 2011/04/0207-8 und vom selben Tage zur Zahl 2011/04/0223-8 werden daher die als nicht vollständig gerügten Feststellungen zur Frage der Akteneinsicht nachgetragen.

Da sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen auf die Schreiben der Stadt Wien vom 12.8.2011 und vom 16.9.2011 bezieht, kann sich dieses Verfahren auch bezüglich der Akteneinsicht auf diese Schreiben beschränken. Die genannten Schreiben der Stadt Wien wurden, soweit eine Schwärzung in den der Beschwerdeführerin und nunmehrigen Antragstellerin übermittelten Ausfertigungen erfolgte, überprüft und es wurden die Randziffern bzw. Teile von Randziffern, die hinsichtlich der Akteneinsicht unbedenklich erschienen, ersichtlich gemacht. Die genaue Abgrenzung der Textpassage, für die Akteneinsicht zulässig bzw. unzulässig ist, wurde bei der mündlichen Verhandlung am 21.11.2013 referiert und diesbezüglich ein korrigiertes Exemplar der Schriftsätze nach Zustimmung der Stadt Wien an die Antragstellerin ausgefolgt.

Zugelassen wurde Akteneinsicht insbesondere für jene Textteile, die nur allgemeine Bemerkungen enthalten, ohne auf das Angebot eines bestimmten Bieters einzugehen (zB Schreiben vom 12.8.2011, Ziffer 17), Informationen über die Bieterreihung enthalten, die aus der Angebotsöffnung ohnedies allen Bietern bekannt sein müssen (zB Schreiben vom 12.8.2011, Z 5, 6, 7, jeweils 1. und 2. Satz) sowie Informationen enthalten, die aus dem Gewerberegister ersichtlich sind und damit keiner Geheimhaltung unterliegen (zB Schreiben vom 12.8.2011, Z 13). Ausgeschlossen wurde die Akteneinsicht insbesondere für die Textteile, die Informationen über die Befugnis, die Referenzen und die technische Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten enthalten bzw. die Beurteilung der Angebote durch die Auftraggeberin zum Inhalt haben. Die Schreiben der Fa. *** und *** vom 12.10.2011 wurden weiterhin von der Akteneinsicht ausgenommen, diesbezüglich besteht allerdings keine Beschwer der Antragstellerin mehr, da sie diese Schreiben bereits kennt und in ihrem Antrag wortwörtlich zitiert hat.Zugelassen wurde Akteneinsicht insbesondere für jene Textteile, die nur allgemeine Bemerkungen enthalten, ohne auf das Angebot eines bestimmten Bieters einzugehen (zB Schreiben vom 12.8.2011, Ziffer 17), Informationen über die Bieterreihung enthalten, die aus der Angebotsöffnung ohnedies allen Bietern bekannt sein müssen (zB Schreiben vom 12.8.2011, Ziffer 5, 6, 7,, jeweils 1. und 2. Satz) sowie Informationen enthalten, die aus dem Gewerberegister ersichtlich sind und damit keiner Geheimhaltung unterliegen (zB Schreiben vom 12.8.2011, Ziffer 13,). Ausgeschlossen wurde die Akteneinsicht insbesondere für die Textteile, die Informationen über die Befugnis, die Referenzen und die technische Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten enthalten bzw. die Beurteilung der Angebote durch die Auftraggeberin zum Inhalt haben. Die Schreiben der Fa. *** und *** vom 12.10.2011 wurden weiterhin von der Akteneinsicht ausgenommen, diesbezüglich besteht allerdings keine Beschwer der Antragstellerin mehr, da sie diese Schreiben bereits kennt und in ihrem Antrag wortwörtlich zitiert hat.

Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht war im Hinblick auf den vertraulichen Charakter der Unterlagen nicht zu gewähren. Eine Einsicht der Antragstellerin in den vollständigen Inhalt der Schriftsätze der Antragsgegnerin würde zu einer Verletzung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Bieter führen und damit dem Postulat des § 17 Abs. 3 AVG widersprechen.Eine darüber hinaus gehende Akteneinsicht war im Hinblick auf den vertraulichen Charakter der Unterlagen nicht zu gewähren. Eine Einsicht der Antragstellerin in den vollständigen Inhalt der Schriftsätze der Antragsgegnerin würde zu einer Verletzung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Bieter führen und damit dem Postulat des Paragraph 17, Absatz 3, AVG widersprechen.

Unter Bezugnahme auf die beiden im Nachprüfungsverfahren ergangenen Bescheide des VKS Wien folgt auch unter Bedachtnahme auf die bei der mündlichen Verhandlung am 21.11.2013 weitergehende Akteneinsicht, dass die Zuschlagsentscheidung an *** GmbH und *** GmbH nicht rechtswidrig war, so dass der Antrag gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 abzuweisen war.Unter Bezugnahme auf die beiden im Nachprüfungsverfahren ergangenen Bescheide des VKS Wien folgt auch unter Bedachtnahme auf die bei der mündlichen Verhandlung am 21.11.2013 weitergehende Akteneinsicht, dass die Zuschlagsentscheidung an *** GmbH und *** GmbH nicht rechtswidrig war, so dass der Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2007 abzuweisen war.

Schlagworte

Sekundärer Feststellungsantrag; Abweisung; Zuschlagsentscheidung nicht rechtswidrig; Keine Akteneinsicht in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Bieter;

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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