Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §17Text
Betrifft:
Berufung gegen die Änderungsgenehmigung der Oö. Landesregierung bezüglich des UVP-Vorhabens „L6“ Adaptierung des Messkonzeptes für
Luftschadstoffe
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden, Mag. Michael Bogner als Berichter und Dr. Paul Fritz als weiteres Mitglied über die Berufung der Stadt Linz gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. März 2012, Zl. UR- 2006-5242/3019,
Spruchpunkt I.1 betreffend folgende EmissionsquellenSpruchpunkt römisch eins.1 betreffend folgende Emissionsquellen
53011 Altkunststoff-Entstaubung
50511 Übergabeturm 2a
50611 Möllergebäude, Koks 1
50711 Möllergebäude, Sinter 1
52911 Möllergebäude, Koks 2
70514 MUT
30712 Sinteranlage, Koksbrechanlage
30812 Sinteranlage, Entstaubung Rückgutweg
30912 Sinteranlage, Kaltbrechanlage
63012 LD 3, Direktverladung
63412 LD 3, Brikettierung
65412 LD 3, Steilfördererbrikettierung
63612 LD 3, Hochbunker Zuschlagstoffe
und
Spruchpunkt I.2.1 betreffend die in den Punkten I.2.1.1 und I.2.1.2. vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen, mit denen die Änderung des mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007, Zl. UR-2006-5242/442, für das Vorhaben „L6“ der voestalpine Stahl GmbH genehmigten Messkonzeptes genehmigt worden ist, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:Spruchpunkt römisch eins.2.1 betreffend die in den Punkten römisch eins.2.1.1 und römisch eins.2.1.2. vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen, mit denen die Änderung des mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007, Zl. UR-2006-5242/442, für das Vorhaben „L6“ der voestalpine Stahl GmbH genehmigten Messkonzeptes genehmigt worden ist, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 18b und § 17 UVP-G 2000;
§ 5 und 12 USG 2000;
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl.
Begründung:
Mit Bescheid vom 7. März 2012, Zl. UR-2006-5242/3019, hat die Oberösterreichische Landesregierung die Änderung des Messkonzeptes, welches Bestandteil des mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007, Zl. UR- 2006-5242/442, nach dem UVP-G 2000 genehmigten Vorhabens L6 der voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Blech GmbH ist, gemäß § 18b UVP-G 2000 genehmigt.Mit Bescheid vom 7. März 2012, Zl. UR-2006-5242/3019, hat die Oberösterreichische Landesregierung die Änderung des Messkonzeptes, welches Bestandteil des mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007, Zl. UR- 2006-5242/442, nach dem UVP-G 2000 genehmigten Vorhabens L6 der voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Blech GmbH ist, gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 genehmigt.
Gegen diesen Bescheid betreffend die Änderung des Messkonzeptes hat die Stadt Linz am 2. April 2012 fristgerecht Berufung erhoben, wobei Berufungsgegenstand nicht der vollständige Bescheid ist, sondern ausschließlich die Änderung des Messkonzeptes für die oben im Spruch genannten 13 Emissionsquellen samt den sich auf diese Emissionsquellen beziehenden Auflagen.
Die Berufungswerberin hat dazu vorgebracht, dass das verfahrensgegenständliche Messkonzept essentieller Bestandteil des Projektes „L6“ gewesen sei, mit dem der Genehmigungswerberin erhebliche Kapazitätserweiterungen bei der Produktion von Eisen und Stahl genehmigt worden seien.
Für die von der voestalpine im UVP-G Verfahren „L6“ beantragten Kapazitätserhöhungen lege der Bescheid „L6“ den Stand der Technik fest – dies gelte auch für die Emissionskontrolle, die entsprechend dem genehmigten Messkonzept zu erfolgen habe. Aufgrund der Größenänderung der Emissionen der Anlage der voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH sei es seit zumindest 10 Jahren Standard, dass seitens der Gewerbebehörde zur Überwachung der (vor allem) Emissionsminderungseinrichtungen regelmäßige Messungen im Abstand von 1 Jahr vorgeschrieben und auch vom Betrieb akzeptiert durchgeführt würden. Derartige Vorschreibungen seien auch bei anderen Betrieben in Linz mit ähnlich großen Emissionsquellen (unabhängig von der konkreten Tätigkeit) seit längerem üblich.
Mit der Genehmigung des Ausbaus des Betriebes der voestalpine Stahl GmbH und voestalpine Grobblech GmbH sei im UVP-G Verfahren auf Grund der Standortsituation – Linz sei nach wie vor IG-L Sanierungsgebiet für PM10 – ein angepasstes Überwachungskonzept erarbeitet und verbindlich vorgeschrieben worden, das eine Kontrolle der sicheren Einhaltung der zugestandenen Emissionen (definiert als Grenzwerte für die Emissionskonzentrationen) hätte gewährleisten sollen. Nur unter den im Projekt und im UVP-G Genehmigungsbescheid festgelegten Rahmenbedingungen hätte davon ausgegangen werden können, dass die beantragten Kapazitätserweiterungen „umweltverträglich“ seien.
Die bescheid- und projektmäßig vorgeschriebene Überwachung der Emissionen werde überwiegend von der betriebseigenen messtechnischen Abteilung durchgeführt. Das heiße, der voestalpine Stahl GmbH und der voestalpine Grobblech GmbH sei eine „kostenmindernde“ Eigenüberwachung zugestanden worden.
Die voestalpine Stahl GmbH und die voestalpine Grobblech GmbH hätten im Jahr 2009 eine Abänderung des vorgeschriebenen Messkonzeptes in Bezug auf die Überwachungshäufigkeit beantragt. Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid habe die Oberösterreichische Landesregierung bei 57 Emissionsquellen mit insgesamt 238 Messkomponenten die Erstreckung des Messintervalls (in den überwiegenden Fällen von 1 auf 3 Jahre) genehmigt.
Im Ermittlungsverfahren sei von den Vertretern der Standortgemeinde dezidiert ausgesagt worden, dass der Abweichung vom geltenden Genehmigungsbescheid und dem Stand der Technik für die Emissionskontrolle nur zugestimmt werden könne, wenn nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ausgeschlossen werden könnten.
Die nunmehr im bekämpften Bescheid vorgesehenen Auflagen entsprächen dem Antrag und den Intentionen der Genehmigungswerber, seien jedoch nicht geeignet, die im UVP-G Genehmigungsbescheid „L6“ getroffene Vorsorge und somit die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im weiteren Sinn abzusichern.
Es sei daher von den Vertretern der Standortgemeinde im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt gefordert worden, dass bei den unter Spruchpunkt I.2.1.2. aufgelisteten 13 Emissionsquellen zwischen den 3-jährigen Messintervallen neben den im Bescheid vorgesehenen Wartungs- und Inspektionstätigkeiten der regelmäßige Einsatz von mobilen Filterwächtern (bei den verschiedenen Emissionsquellen in unterschiedlichen Intervallen) vorgeschrieben werde. Dieser Forderung sei im bekämpften Bescheid nicht entsprochen worden.Es sei daher von den Vertretern der Standortgemeinde im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt gefordert worden, dass bei den unter Spruchpunkt römisch eins.2.1.2. aufgelisteten 13 Emissionsquellen zwischen den 3-jährigen Messintervallen neben den im Bescheid vorgesehenen Wartungs- und Inspektionstätigkeiten der regelmäßige Einsatz von mobilen Filterwächtern (bei den verschiedenen Emissionsquellen in unterschiedlichen Intervallen) vorgeschrieben werde. Dieser Forderung sei im bekämpften Bescheid nicht entsprochen worden.
Die anstatt dessen vorgeschriebenen Wartungs- /Überwachungstätigkeiten seien seit jeher geübte Praxis bei der voestalpine und grundsätzliche Voraussetzung der Filteranlagenfunktion. Neu an der Vorschreibung sei lediglich die Einschaltung der Behörde bei der Entscheidungsfindung, ob eine Instandsetzungsarbeit zu erfolgen hat oder nicht. Das dafür vorgesehene Prozedere (Vorlage von Protokollen, Begutachtung durch die Behörde, eventuelle Beauftragung einer Nachbesserung) sei kompliziert und praxisfern, weil mit den Sichtkontrollen maximal ein Filterriss bzw. ein Filterbruch festgestellt werden könne, der in betrieblicher Eigenverantwortung einen umgehenden Filtertausch erfordere. Eine Rücksprache mit der Behörde in derartigen Fällen würde nur eine Zeitverzögerung verursachen und sei entbehrlich.
Jeder Filterbetrieb bedinge wegen des nicht vermeidbaren Verschleißes von Filtermaterial einen Anstieg bei den Reingasstaubkonzentrationen. Über die zeitliche Entwicklung könnten keine genauen Vorhersagen getroffen werden. Wartungs- und Überwachungstätigkeiten könnten den Betreiber bei der Feststellung dieser schleichenden Verschlechterung nicht unterstützen. Filterwächter dagegen detektierten einen Anstieg bei den Reingasstaubkonzentrationen und alarmierten bei entsprechender Justierung zeitgerecht vor Erreichen des Grenzwertes.
Wartungs-/Inspektionstätigkeit und messtechnische Kontrolle seien als ergänzende, nicht aber als an sich ersetzende Maßnahmen zu qualifizieren. Die genaueste Methode zur Kontrolle der Grenzwerte sei die quantitative Messung. Quantitative Messungen könnten allerdings durch den Einsatz von Filterwächtern insofern reduziert werden, als mit dem Filterwächter als einfache, kostengünstigere Kontrollalternative zwischen 2 Standardmessungen nahezu ein gleicher Schutz erreicht werde.
Das Risiko, das eingegangen werde, wenn das Messintervall auf 3 Jahre erstreckt werde und keine zwischenzeitliche Kontrolle erfolge, könne anhand eine Beispiels bei einer der 13 Emissionsquellen, der Quelle Möllergebäude, Sinter 1, veranschaulicht werden:
13.12.2005 mg/m2N 3,6/1,7/1,7 (Emissionskonzentration HMW)
11.12.2006 mg/m2N 10,9/15,0/18,6 (Emissionskonzentration HMW)
31.10.2007 mg/m2N 5,9/7,3/6,1 (Emissionskonzentration HMW)
15.11.2008 mg/m2N 5,7/7,3/6,1 (Emissionskonzentration HMW)
17.11.2009 mg/m2N 1,1/<1/<1 (Emissionskonzentration HMW)
23.12.2010 mg/m2N 2,9/1,7/1,8 (Emissionskonzentration HMW)
17.11.2011 mg/m2N 7,1/8,8/7,8 (Emissionskonzentration HMW)
Der Grenzwert für die Quelle Sinter betrage 10 mg/m2N Staub.
Die notwendige Ergänzung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch messtechnische Kontrollen werde grundsätzlich auch vom nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. DI Dr. Raupenstrauch vertreten. Die zentrale Frage der notwendigen Häufigkeit der messtechnischen Kontrolle werde im Gutachten allerdings nicht nachvollziehbar begründet. Der Gutachter spreche im Zusammenhang mit altersbedingter Abnahme der Filterleistung von einem vergleichsweise langsamen Prozess, mit Verweis auf Filterstandzeiten, ohne genaue Festlegung, nämlich „üblicherweise 2 Jahre,… meist sogar länger,… in besonderen Fällen auch deutlich kürzer.“ Diese allgemeinen Aussagen stünden aber in keinem direkten Zusammenhang mit den betroffenen 13 Emissionsquellen.
Aus den bisherigen Grundlagen und Daten könne nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren die durchgängige Funktion und Grenzwerteinhaltung gewährleistet sei. Die Unbedenklichkeit einer Ausdehnung des Messintervalls auf 3 Jahre sei nicht ausreichend objektiv belegt. Dies betreffe vor allem das Alterungsverhalten der jeweiligen Filtermaterialen im konkreten Einsatzbereich unter den konkreten Betriebsbedingungen.
Mit Ergebnissen bisheriger Messungen hätte in den meisten Fällen die gute Funktion der Filteranlagen zum Zeitpunkt der Messung nachgewiesen werden können. In der bisherigen Praxis würden, wie bereits ausgeführt, die Messungen von der voestalpine zeitlich eingeplant und selbst durchgeführt. Der Wartungsstatus unmittelbar vor einer Messung sei allerdings nicht bekannt. Ein niedriger Messwert könne daher wegen eines unmittelbar vor der Messung durchgeführten Filtertausches zustande kommen. Für die Umwelt sei dies grundsätzlich ein Vorteil, allerdings nur spürbar wirksam, wenn eine engmaschige messtechnische Kontrolle im Sinne der bisherigen Regelung erfolge. Bei längeren Messintervallen falle der „Wartungsanreiz“ weg und eine alterungsbedingte Filterverschlechterung könne an sich unbeobachtet durchschlagen.
Den erforderlichen zusätzlichen Informationsgewinn in Bezug auf das Alterungsverhalten der jeweiligen Filter lieferten am objektivsten unangemeldete messtechnische Kontrollen. Nur an Hand der Ergebnisse einer spontanen, nicht angekündigten Messung, sei der übliche und in Bezug auf die Emissionen repräsentative Status einer Filteranlage feststellbar.
Der von der Berufungswerberin geforderte Einsatz von mobilen Filterwächtern könnte aus fachlicher Sicht nur unter bestimmten Konditionen ersetzt werden. Der Vorschlag der Erstbehörde unter Hinweis Seite 119 des Bescheides wäre bei einer verbindlichen Vorschreibung aus Sicht der Berufungswerberin gleichwertig und könne akzeptiert werden, im Detail müsste er wie folgt umgesetzt werden:
* Im ersten Beobachtungszyklus (3 Jahre) seien bei jeder der 13 Emissionsquellen 2 gänzlich unabhängige, unangemeldete Messungen durch das externe Kontrollorgan durchzuführen.
* Die im Bescheid avisierte Beauftragung des externen Kontrollorgans sei verpflichtend und für die Stadt Linz durchsetzbar anzuordnen.
Sollten alle Messungen (eine Erstmessung durch die voestalpine, 2 Folgemessungen durch das externe Kontrollorgan) Messwerte unter 50% des Grenzwertes erbringen, seien die Annahmen des nichtamtlichen Sachverständigen („langsamer Alterungsprozess“) objektiv abgesichert.
Die Projektwerberin führte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2012 dazu aus, dass sämtliche Emissionsquellen nach den Bescheidvorgaben, die teilweise über den in einschlägigen Richtlinie und Vorschriften definierten Stand der Technik hinausgingen, einer regelmäßigen Prüfung unterzogen würden:
* Kontinuierliche Überwachung durch kontinuierliche Messung ab einem Emissionsmassenstrom > 3 kg/h, was bei allen Anlagen der voestalpine am Standort Linz erfüllt sei.
* Kontinuierliche Überwachung durch kontinuierliche qualitative Überwachung bei einem Emissionsmassenstrom > 1 kg/h, was ebenfalls bei allen Anlagen am Standort Linz der voestalpine erfüllt sei. * Diskontinuierliche Überwachung durch wiederkehrende Einzelmessungen mit folgender Überwachungsfrequenz:
a) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft): 3 bzw. 5 Jahre.
b) Verordnung über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl: 3 Jahre.
Gemäß dem angefochtenen Bescheid sei antragsgemäß genehmigt worden, das Messintervall für die 13 berufungsgegenständlichen Emissionsquellen von zur Zeit 1 auf 3 Jahre auszuweiten und sei damit den Vorgaben des Standes der Technik gemäß TA-Luft bzw. der Verordnung Eisen und Stahl Rechnung getragen worden.
Zudem schreibe der berufungsgegenständliche Bescheid unter Auflage I.2.1.1. a) für alle Emissionsquellen – somit auch die berufungsgegenständlichen Emissionsquellen – Folgendes vor:Zudem schreibe der berufungsgegenständliche Bescheid unter Auflage römisch eins.2.1.1. a) für alle Emissionsquellen – somit auch die berufungsgegenständlichen Emissionsquellen – Folgendes vor:
„Sofern bei einer Emissionseinzelmessung das Messergebnis größer als 50 % des festgelegten Grenzwertes beträgt, ist die nächste Emissionseinzelmessung spätestens nach einem Jahr zu wiederholen. Das 3-jährige Messintervall beginnt erst dann zu laufen, wenn bei der Emissionseinzelmessung wieder ein Emissionswert unter 50 % des Grenzwertes gemessen wird.“
Dies werde in der Berufungsbegründung offenbar negiert.
Zur Nichteinhaltung der Vorsorge gemäß UVP-G Bescheid „L6“ und Umweltschutzvorschriften brachte die Berufungsgegnerin zusammenfassend vor, dass der Anteil des Staubes in der Linzer Luft resultierend aus den 13 Emissionsquellen, die bei Erfüllung der Auflagen aus dem berufungsgegenständlichen Bescheid auch weiterhin dem Stand der Technik gemäß TA-Luft bzw. der Verordnung Eisen und Stahl überwacht würden, in der Größenordnung von < 0,4% betrage.
Zu den von der Berufungswerberin alternativ begehrten zusätzlichen unangekündigten Messungen durch das externe Kontrollorgan führte die Genehmigungswerberin aus, dass die Bestimmungen des UVP-G 2000 weder Überprüfungen von externen Kontrollorganen auf Kosten eines Anlagenbetreibers noch – ohne Gefahr im Verzuge – unangekündigte Kontrollmessungen vorsähen. Das dadurch durch die Berufungswerberin zum Ausdruck gebrachte Misstrauen entbehre – ebenso wie der Hinweis darauf, dass die Überwachung der Emissionen überwiegend von der betriebseigenen messtechnischen Abteilung, die in Wahrheit ein akkreditiertes, weisungsfrei gestelltes Prüflabor gemäß den stringenten Vorschriften des Akkreditierungsgesetzes darstelle, durchgeführt werden – jeglicher sachlichen und rechtlichen Grundlage.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Zunächst steht fest, dass die berufungsgegenständlichen Emissionsquellen einen Emissionsmassenstrom von weniger als 1 kg/h an staubförmigen Stoffen emittieren und dass die emittierten Luftschadstoffe aus Staub bestehen.
Mit dem berufungsgegenständlichen Spruchpunkt I.1. wurden folgende Änderungen des Messkonzeptes D 15 des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007, Zl. UR- 2006-5242/442, genehmigt:Mit dem berufungsgegenständlichen Spruchpunkt römisch eins.1. wurden folgende Änderungen des Messkonzeptes D 15 des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2007, Zl. UR- 2006-5242/442, genehmigt:
Hochofen A:
Kat. Nr. 53.011: Altkunststoff-Entstaubung, Messintervall von 2 auf 3 Jahre
Kat. Nr. 50.511: Übergabeturm 2a, Messintervall von jährlich auf 3
Jahre
Möllergebäude:
Kat. Nr. 50.611: Koks 1 (Filter AH 926), Messintervall von
jährlich auf 3 Jahre
Kat. Nr. 52.911: Koks 2 (Filter AH 955), Messintervall von jährlich auf 3 Jahre
Kat. Nr. 50.711: Sinter 1 (Filter AH 928), Messintervall von
jährlich auf 3 Jahre
Wertstoffzentrum:
Kat. Nr. 70.514: MUT, Messintervall von jährlich auf 3 Jahre
Sinteranlage:
Kat. Nr. 30.912 Kalkbrechanlage, Messintervall von jährlich auf 3
Jahre
Kat. Nr. 30.712: Koksbrechanlage, Messintervall von jährlich auf 3
Jahre
Kat. Nr. 30.812: Entstaubungsanlage Rückgutweg, Messintervall von
jährlich auf 3 Jahre
Stahlwerk, LD III:
Kat. Nr. 63.012: Direktverladung LD 3, Messintervall von jährlich
auf 3 Jahre
Kat. Nr. 63.412: Brikettierung LD 3, Messintervall von jährlich auf 3 Jahre
Kat. Nr. 63.612: Hochbunker für Zuschlagstoffe, Messintervall von jährlich auf 3 Jahre
Kat. Nr. 65.412: Steilförderer Brikettierung LD III, Messintervall von jährlich (alle 3 Jahre Tagesmittelwert) auf 3 Jahre.Kat. Nr. 65.412: Steilförderer Brikettierung LD römisch drei, Messintervall von jährlich (alle 3 Jahre Tagesmittelwert) auf 3 Jahre.
Die unter Spruchpunkt I.2.1 betreffend die in den Punkten I.2.1.1 und I.2.1.2. bekämpften Nebenbestimmungen des berufungsgegenständlichen Bescheides lauten:Die unter Spruchpunkt römisch eins.2.1 betreffend die in den Punkten römisch eins.2.1.1 und römisch eins.2.1.2. bekämpften Nebenbestimmungen des berufungsgegenständlichen Bescheides lauten:
„I.2.1. Auflagen:
I.2.1.1. Für alle Emissionsquellenrömisch eins.2.1.1. Für alle Emissionsquellen
a) Sofern bei einer Emissionseinzelmessung das Messergebnis größer als 50 % des festgelegten Grenzwertes beträgt, ist die nächste Emissionseinzelmessung spätestens nach einem Jahr zu wiederholen. Das 3-jährige Messintervall beginnt erst dann zu laufen, wenn bei der Emissionseinzelmessung wieder ein Emissionswert unter 50 % des Grenzwertes gemessen wird.
I.2.1.2. Für nachstehend angeführte Emissionsquellen sind Kataster Quellerömisch eins.2.1.2. Für nachstehend angeführte Emissionsquellen sind Kataster Quelle
53011 Altkunststoff-Entstaubung
50511 Übergabeturm 2a
50611 Möllergebäude, Koks 1
50711 Möllergebäude, Sinter 1
52911 Möllergebäude, Koks 2
70514 MUT
30712 Sinteranlage, Koksbrechanlage
30812 Sinteranlage, Entstaubung Rückgutweg
30912 Sinteranlage, Kalkbrechanlage
63012 LD 3, Direktverladung
63412 LD 3, Brikettierung
65412 LD 3, Steilfördererbrikettierung
63612 LD 3, Hochbunker Zuschlagstoffe
zusätzlich folgende Auflagen einzuhalten
b) Im 3-Jahres-Intervall ist die Reingasstaubkonzentration als 3 HMW im Zeitraum eines Intervalls von 2 bis 6 Stunden mittels Standard-Referenz-Messverfahrens für die oben angeführten 13 Filteranlagen zu bestimmen.
c) Die im Folgenden angeführten Wartungs-/Überwachungstätigkeiten sind jedenfalls 4 mal pro Jahr (1 mal pro Jahresquartal) bei den oben angeführten Filteranlagen durchzuführen und sind die Wartungs-/Überwachungstätigkeiten zu dokumentieren.
• Überprüfung des Staubsammeltrichters auf Dichtheit, Korrosion und Beschädigung [iB]
• Überprüfung des Filtergehäuses auf Dichtheit und Beschädigung [iB]
• Überprüfung Kaminaustritt auf sichtbare Staubemissionen [iB]
• Überprüfung Roh- und Reingaskanäle auf Dichtheit [aB] und Staubablagerungen
• Überprüfung des Filteroberteils mit Schlauchboden und Druckluftabreinigung (Treibstahlrohre samt Ausströmdüsen) auf Zustand und Anpackungen [aB]
• Überprüfung Filterschlauch – Stützkörbe auf Abrasion und Beschädigung [aB]
Abkürzungen:
iB: in Betriebsphase
aB: außer Betriebsphase
d) Die jeweiligen Prüfprotokolle sind der Behörde jeweils unaufgefordert zu übermitteln.
e) Bei Feststellung von entsprechenden Mängeln, insbesondere im Zusammenhang mit Staubablagerungen bzw. sichtbaren Staubemissionen mittels dokumentierter ´Ja/Nein´ Entscheidung, sind Reparatur/Instandhaltungsmaßnahmen bzw. ein Auswechseln schadhafter Filterschläuche und sonstiger Bauteile umgehend einzuleiten und zu dokumentieren. Der Wechsel der defekten Filterschläuche ist mit Angabe der jeweiligen Filterkammer und entsprechender Datumsangabe zu dokumentieren und ebenso der Behörde zu übermitteln. Die abschließende Entscheidung, ob auf Basis der vorgelegten Dokumente weitere Wartungs- /Instandsetzungsarbeiten, der Wechsel defekter Filterschläuche, etc. erforderlich sind, entscheidet die UVP-Behörde.
I.2.1.2.1. Befristung:römisch eins.2.1.2.1. Befristung:
Für die oben angeführten 13 Emissionsquellen wird das Recht auf Erstreckung des Messintervalls auf 6 Jahre befristet festgelegt.“
Gegenstand des Berufungsverfahren war ausschließlich die Frage, ob die mit dem bekämpften Bescheid, samt den sich darauf beziehenden Nebenbestimmungen, zugelassenen Änderungen der Messintervalle für die im Spruch ersichtlich 13 Emissionsquellen dem Stand der Technik entsprechen. Ausdrücklich nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides – und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – war die Frage, ob die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden müssen bzw. höhere Emissionen zugelassen werden.
Zur Frage der Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Filtern:
Zunächst ist daher zu trennen zwischen Vorkehrungen, die der Verminderung der von einer Anlage bzw. einem Betriebsanlagenteil emittierten Luftschadstoffe dienen, und zwischen Maßnahmen, die zur Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte vorzunehmen sind.
Die Anwendung von Filtertechnologie dient dem Zweck, die emittierten Luftschadstoffe, im gegenständlichen Fall Staub, zu vermindern. Hinsichtlich der Funktionsweise der Filter ist bei der Beurteilung der Emissionsminderungsleistung zunächst davon auszugehen, dass die Filter bestimmungsgemäß verwendet und in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Es war im gesamten gegenständlichen Verfahren auch niemals strittig, dass die für die im Spruch ersichtlichen 13 Emissionsquellen eingesetzte Filtertechnologie grundsätzlich geeignet ist, eine Minderung der Staubemissionen zu gewährleisten, die die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte sicherstellt.
Die Berufungswerberin hat allerdings vorgebracht, dass die Verlängerung der Messintervalle bewirken könnte, dass Funktionsmängel der Filter nicht zeitgerecht erkannt werden und damit auch die Einhaltung der Grenzwerte nicht mehr sichergestellt sei.
Anstiege von Emissionen, gegebenenfalls auch über die zulässigen Emissionsgrenzwerte hinaus, können durch folgende Umstände bewirkt werden:
Unregelmäßiger Betrieb
Verschleiß des Filtertuches
Bruch eines Filters
Es ist daher zutreffend, dass sowohl bestimmte Betriebszustände als auch der Zustand des Filters Ursache für einen Anstieg der Emissionen sein können. Dieser Anstieg kann durch eine Emissionsmessung erkannt werden. Die Berufungswerberin übersieht jedoch in ihrem Vorbringen, dass die Vornahme von Emissionsmessungen nicht dazu dient, die Funktionsfähigkeit der Filter oder die Einhaltung der genehmigten Betriebszustände zu prüfen, sondern dazu, die Einhaltung der durch die Rechtsvorschriften vorgegebenen Emissionshöchstwerte zu überwachen.
Grundsätzlich entscheidend ist daher, dass der Betriebsinhaber die bestimmungsgemäßen Betriebszustände einhält und die Filter in ordnungsgemäß betriebsfähigem Zustand erhält, wobei die oben genannten Umstände die maßgeblichen Einflüsse bilden.
Die Berufungswerberin hat vorgebracht, dass es ergänzend zu den im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen notwendig sei, mobile Filterwächter zum Einsatz zu bringen, da nur im Zusammenspiel mit dieser Ergänzungsmaßnahme gesichert sei, dass nachlassende Filterleistung rechtzeitig erkannt werde. Insbesondere hat die Berufungswerberin vorgebracht, dass ihr bisher keine verlässlichen Studien bekannt seien, wie lange in den gegenständlichen Anlässen die Filtertücher über die Garantiezeit hinaus halten und die Betreiberin bislang auch keine Informationen zur Verfügung gestellt habe, in welchen Intervallen die Tücher getauscht werden.
Hinsichtlich des Faktors „unregelmäßiger Betrieb“ ist entscheidend, ob die Betriebsinhaberin die genehmigten Betriebszustände der Anlage (bzw. des Anlagenteils) einhält. Diesbezüglich bestehen Aufzeichnungspflichten der Betriebsinhaberin, aus denen unmittelbar erkennbar ist, ob die Betriebszustände, auf die der Filter ausgelegt ist, auch tatsächlich eingehalten werden.
Bezüglich des Faktors „Verschleiß des Filtertuches“ steht fest, dass für Filtertücher üblicherweise eine Garantie von 2-3 Jahren vom Hersteller gewährt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass das Filtertuch danach verschlissen ist. Die gegenständlichen Filteranlagen sind weder aggressiven Medien noch ungünstigen Strömungsverteilungen ausgesetzt; es handelt sich beim Filtern von Staub vielmehr um eine einfache Filteraufgabe, die den Filter keinen besonderen Belastungen aussetzt. Für die gegenständlichen Anwendungsfälle hält daher ein Filtertuch unter kontinuierlichem Abnützungsverlauf ca. fünf bis sechs Jahre.
Betreffend den Faktor „Bruch eines Filtertuches“ steht fest, dass ein solches Ereignis durch eine optische Kontrolle erkannt werden kann.
Sofern eine Wartung des Filters alle 1-3 Monate durchgeführt wird, ist eine Schädigung des Filters präzise feststellbar. Damit kann eine Schädigung auch ausreichend schnell festgestellt werden, um ein längerdauerndes Filtergebrechen zu vermeiden.
Zur Funktionsweise eines Filterwächters: Ein Filterwächter ist grundsätzlich nicht zur Überwachung eines Grenzwertes geeignet, er kann allerdings qualitativ feststellen, ob sich eine Veränderung im Filterverhalten ergeben hat (Effizienz der Abscheidung). Aufgrund eines Filterwächterergebnisses können Rückschlüsse gezogen werden, ob eine optische Überprüfung erforderlich ist oder ob eine solche unterbleiben kann.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der jährliche Einsatz eines Filterwächters gegenüber dem im bekämpften Bescheid unter Punkt I.2.1.2. lit. c vorgeschriebenen quartalsmäßigen Wartungs-/Überwachungstätigkeiten keinen Vorteil bietet, da ein Filterwächter lediglich darüber Aufschluss geben könnte, ob eine optische Wartung durchzuführen ist oder unterbleiben könnte. Im Bescheid ist eine solche zu dokumentierende Wartung jedoch ohnedies bereits quartalsmäßig vorgeschrieben.Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der jährliche Einsatz eines Filterwächters gegenüber dem im bekämpften Bescheid unter Punkt römisch eins.2.1.2. Litera c, vorgeschriebenen quartalsmäßigen Wartungs-/Überwachungstätigkeiten keinen Vorteil bietet, da ein Filterwächter lediglich darüber Aufschluss geben könnte, ob eine optische Wartung durchzuführen ist oder unterbleiben könnte. Im Bescheid ist eine solche zu dokumentierende Wartung jedoch ohnedies bereits quartalsmäßig vorgeschrieben.
Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass bei gleichzeitiger Verwendung von Messung und Filterwächtern der Filterwächter bei der Emissionsmessung justiert und dann aufgrund der Ergebnisse bei der gegebenenfalls jährlichen Anwendung des Filterwächters rückgeschlossen werden könne, inwieweit sich die Emissionswerte verändert haben, ist nicht geeignet, die Erforderlichkeit des Filterwächtereinsatzes nach dem Stand der Technik zu erhärten.
Die Berufungswerberin räumt selbst ein, dass der Filterwächter einer Emissionsmessung nicht gleichzuhalten ist, bringt aber dazu vor, dass der Filterwächter einen verlässlichen Hinweis liefere, ob der Grenzwert eingehalten wird oder nicht. Die Berufungswerberin zielt mit diesem Vorbringen offenkundig auf die Absicht, das erstreckte Messintervall dadurch zu kompensieren, dass ein Gerät zum Einsatz kommen soll, mit welchem zumindest annähernde jährliche Messergebnisse erschlossen werden sollen.
Dem ist entgegen zu halten, dass es zwar zutrifft, dass dadurch ein Hinweis hinsichtlich des Emissionsverhaltens gegeben wird, dass die Zuschreibung „verlässlich“ hier aber nicht angebracht ist, da dies auf eine Quantifizierung hinweisen würde, die der Filterwächter aber nicht leisten kann. Sofern eine jährliche Emissionsmessung nach dem Stand der Technik erforderlich ist, müssten dazu auch dem Stand der Technik entsprechende Messgeräte zum Einsatz kommen. Ein Filterwächter ist jedenfalls kein dem Stand der Technik entsprechendes Messgerät zur Quantifizierung eines Emissionsmassenstroms.
Zur Frage der Messintervalle:
Als einschlägiges Regelwerk zur Ermittlung des Standes der Technik ist zunächst als inländische Rechtsvorschrift die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 1997/160 in der Fassung BGBl. II Nr. 2010/38 (Verordnung Eisen und Stahl), heranzuziehen.Als einschlägiges Regelwerk zur Ermittlung des Standes der Technik ist zunächst als inländische Rechtsvorschrift die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. römisch zwei Nr. 1997/160 in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 2010/38 (Verordnung Eisen und Stahl), heranzuziehen.
§ 6 Abs. 1 der Verordnung Eisen und Stahl lautet:Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung Eisen und Stahl lautet:
„Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absätze 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 und im § 4 (mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 Z 1 lit. d) angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c und der Z 3 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5 % des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers festzulegen, für welche dieser Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.“„Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absätze 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, (mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,) angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c und der Ziffer 3, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5 % des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers festzulegen, für welche dieser Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.“
§ 6 Abs. 3 der Verordnung Eisen und Stahl lautet:Paragraph 6, Absatz 3, der Verordnung Eisen und Stahl lautet:
„Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen
1. von 1 kg/h bis 3 kg/h sind die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen);
2. von mehr als 3 kg/h sind die relevanten Quellen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Z 2 und der Z 3 der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).“2. von mehr als 3 kg/h sind die relevanten Quellen, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Ziffer 2 und der Ziffer 3, der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).“
Weiters, soweit nicht bereits Rechtsvorschriften den Stand der Technik unmittelbar regeln, kommt zur Ermittlung des Standes der Technik auch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) in Betracht. Hinsichtlich Einzelmessungen sieht dieses Regelwerk in Punkt 5.3.2.1. zu erstmaligen und wiederkehrenden Messungen Folgendes vor:
„Es soll gefordert werden, dass nach Errichtung, wesentlicher Änderung und anschließend wiederkehrend durch Messungen einer nach § 26 BImSchG [deutsches Bundes-Immissionsschutzgesetz] bekannt gegebenen Stelle die Emissionen aller luftverunreinigenden Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid nach Nummer 5.1.2 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, festgestellt werden.„Es soll gefordert werden, dass nach Errichtung, wesentlicher Änderung und anschließend wiederkehrend durch Messungen einer nach Paragraph 26, BImSchG [deutsches Bundes-Immissionsschutzgesetz] bekannt gegebenen Stelle die Emissionen aller luftverunreinigenden Stoffe, für die im Genehmigungsbescheid nach Nummer 5.1.2 Emissionsbegrenzungen festzulegen sind, festgestellt werden.
Die erstmaligen Messungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung sollen nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme vorgenommen werden.
Von der Forderung nach erstmaligen oder wiederkehrenden Messungen ist abzusehen, wenn die Feststellung der Emissionen nach Nummer
5.3.3 oder Nummer 5.3.4 erfolgt.
Auf Einzelmessungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, z.B. durch einen Nachweis über die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, die Zusammensetzung von Brenn– oder Einsatzstoffen oder die Prozessbedingungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.
Wiederkehrende Messungen sollen jeweils nach Ablauf von drei Jahren gefordert werden. Bei Anlagen, für die die Emissionen durch einen Massenstrom begrenzt sind, kann die Frist auf fünf Jahre verlängert werden.“
Die Vorschreibung von dreijährigen Einzelmessintervallen entspricht daher dem Stand der Technik.
Die Feststellungen gründen sich auf das in erster Instanz eingeholte Gutachten von Univ. Prof. DI Dr. Raupenstrauch vom 6. November 2010, sowie auf den fachlichen und schlüssigen Ausführungen dieses Sachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Jänner 2013, nach denen zufolge in Verbindung mit den Auflagen die Verlängerung der Messintervalle auf 3 Jahre ausreichend ist und keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Messkonzept darstellt.
Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass es Betriebszustände gäbe, bei denen ein Filterwächter benötigt würde, um Veränderungen an der Funktion des Filters festzustellen, insbesondere ob auch das Staubtuch abgenutzt sei, und ihr keine Studien bekannt seien, wie lange in den gegenständlichen Anlässen die Filtertücher über die Garantiezeit hinaus halten würden, ist nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu erschüttern.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auf Seite 16 und 17 die Funktionsweise eines Filters ausführlich beschrieben und deutlich erläutert, wie es zu Filterverschleiß kommt und welche Faktoren dafür ausschlaggebend sind. Es ist auch lebensnah nachvollziehbar, dass Staub kein aggressives Medium ist, bei dem das Filtertuch in besonderer Weise angegriffen wird, und es sich beim Filtern von Staub um eine einfache Filteraufgabe handelt. Daher ist ein kontinuierlicher Abnutzungsverlauf der Filtertücher, der im Wesentlichen durch den regelmäßigen Abreinigungsvorgang bewirkt wird, ebenso nachvollziehbar wie eine gegenüber einer Mindestgarantie erhöhte Lebensdauer.
§ 18b UVP-G 2000 lautet:Paragraph 18 b, UVP-G 2000 lautet:
„Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn„Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung sind vor dem in Paragraph 21, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zulässig, wenn
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.“
§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 lautet:
„Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.“
§ 17 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 lautet:
„Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.“„Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.“
In Verbindung mit den Auflagen ist die Verlängerung der Messintervalle auf 3 Jahre ausreichend und stellt keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Messkonzept dar, zumal die Genehmigung auf 6 Jahre befristet erteilt wurde. Die Verwendung von mobilen Filterwächtern, zumindest 1x jährlich, bringt qualitativ keine Verbesserung der Situation in Bezug auf die Auswirkungen auf die Umwelt und gibt auch nachweislich keine Verbesserung in Hinblick auf mögliches Filterversagen und ist auch nach dem Stand der Technik nicht gefordert.
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass mit den Auflagen besondere Wartungs- und Inspektionspflichten sowie besondere Bedingungen vorgeschrieben wurden, welche teilweise ebenfalls über den Stand der Technik hinausgehen. Daher kann insbesondere das Vorbringen der Berufungswerberin betreffend die beispielsweise angeführte Emissionsquelle Möllergebäude, Sinter 1, nicht zum für die Berufungswerberin gewünschten Ziel führen, als beim dargestellten Messergebnis der Halbstundenmittelwerte für 2011 von 7,1/8,6/7,8 mg/m2N Staub der Emissionsgrenzwert von 10 mg/m2N um mehr als die Hälfte überschritten ist und daher gemäß der Auflage I.2.1. ohnedies eine jährliche Emissionsmessung solange durchzuführen ist, bis der Grenzwert um weniger als die Hälfte erreicht ist.Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass mit den Auflagen besondere Wartungs- und Inspektionspflichten sowie besondere Bedingungen vorgeschrieben wurden, welche teilweise ebenfalls über den Stand der Technik hinausgehen. Daher kann insbesondere das Vorbringen der Berufungswerberin betreffend die beispielsweise angeführte Emissionsquelle Möllergebäude, Sinter 1, nicht zum für die Berufungswerberin gewünschten Ziel führen, als beim dargestellten Messergebnis der Halbstundenmittelwerte für 2011 von 7,1/8,6/7,8 mg/m2N Staub der Emissionsgrenzwert von 10 mg/m2N um mehr als die Hälfte überschritten ist und daher gemäß der Auflage römisch eins.2.1. ohnedies eine jährliche Emissionsmessung solange durchzuführen ist, bis der Grenzwert um weniger als die Hälfte erreicht ist.
Was die von der Berufungswerberin beispielhaft angeführte Überschreitung der Grenzwerte im Möllergebäude, Sinter 1, anlangt, so ist dazu festzuhalten, dass es sich um ein Ereignis gehandelt hat, welches vor Erlassung des grundlegenden UVP-G Genehmigungsbescheides und daher vor dem Hintergrund einer nicht mehr aktuellen Sach- und Rechtslage einmalig aufgetreten ist. Es war daher vom Angebot der Genehmigungswerberin auf nähere Erforschung der damaligen Ursachen nicht Gebrauch zu machen, da daraus keine Rückschlüsse für die nunmehrige Entscheidung gezogen werden können.
Die von der Berufungswerberin alternativ zum Einsatz der Filterwächter begehrte Auflage, wie zwei zusätzlich unangekündigte Messungen durch externe Kontrollorgane, wäre strenger als der Stand der Technik dies gebietet, ist sachlich nicht gerechtfertigt und führt nur zu einer Verlagerung der Kosten des Prüfungsaufwandes von der Behörde an den Betreiber. Ohnedies können erforderliche Überprüfungen jederzeit von den Behörden veranlasst werden.
Die Berufungswerberin hat mit dem Argument, dass die zusätzlichen Vorkehrungen der eigenen Praxis der Betriebsinhaberin entsprächen, zusätzliche Vorkehrungen gefordert. Davon abgesehen, dass es kein rechtlich fundierter Grund ist an der Wirksamkeit von Maßnahmen zu zweifeln, nur weil diese Maßnahmen von einem Betriebsinhaber selbst gepflogen werden, ist außerdem festzuhalten, dass diese Maßnahmen vom Sachverständigen ebenfalls in dieser Weise vorgeschlagen wurden und auch daher kein Anlass zur Annahme besteht, dass diese Maßnahmen nicht sachlich fundiert sind.
Soweit die Berufungswerberin angesichts der von ihr abgelehnten Erstreckung der Messintervalle begehrt hat, den Einsatz von Filterwächtern „quasi“ als Kompromiss vorzuschlagen, konnte dies rechtlich nicht zum Erfolg führen, als die diesbezügliche Argumentation zwei unterschiedliche Sphären miteinander verknüpft. Soweit die Berufungswerberin das Aufrechterhalten der Filterfunktion im Auge hat, bietet der Einsatz von Filterwächtern keinen technischen Vorteil gegenüber den im bekämpften Bescheid vorgesehen Maßnahmen; insofern kann dadurch auch keine Emissionsminderung bewirkt werden. Soweit der Einsatz der Filterwächter aber als Ersatz für die jährliche Emissionsmessung argumentiert wird, ergibt sich, dass ein einjähriges Intervall nicht dem Stand der Technik entspricht und - selbst wenn dies der Fall wäre – ein Filterwächter kein dem Stand der Technik entsprechendes Messgerät zur Messung von Emissionen ist.
Schlagworte
Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der TechnikZuletzt aktualisiert am
17.06.2013