Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
Berufungen gegen den Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.10.2012, Zl. RU4-U-424/014-2012, bezüglich des Um- und Zubaues
eines Schweinestalles in
der Marktgemeinde Lichtenwörth
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Christine Oberleitner– Tschan als Vorsitzende, Dr. Michael Plank als Berichter und Dr. Georg Hoffmann als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufungen
1. des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth und 2. der Marktgemeinde Lichtenwörth, beide vertreten durch die Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 19, 2700 Wiener Neustadt, vom 26.11.2012 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15.10.2012, Zl. RU4-U-424/014-2012, mit dem über Antrag des Herrn Ing. Karl Tösch festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Erweiterung einer Schweinezuchtanlage durch Um- und Zubau eines Zuchtschweinestalles auf Gst. Nr. 110, 112 und 2493/2, alle KG Lichtenwörth“, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth, vertreten durch die Ehrenhöfer und Häusler Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 19, 2700 Wiener Neustadt, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung der Marktgemeinde Lichtenwörth, vertreten durch die Ehrenhöfer und Häusler Rechtsanwälte GmbH, Hauptplatz 19, 2700 Wiener Neustadt, wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009; § 3 Abs. 7 i.V.m. § 3a Abs. 2, 3, 5 und 6, § 40 sowie Anhang 1 Z 43 lit. a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012;Rechtsgrundlagen:§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,; Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, 3, 5 und 6, Paragraph 40, sowie Anhang 1 Ziffer 43, Litera a und b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,;
§§ 8, 63, 66 Abs. 4, § 67 d und g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.Paragraphen 8, 63, 66, Absatz 4,, Paragraph 67, d und g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingabe vom 14.08.2012, eingelangt bei der Niederösterreichischen Landesregierung am 03.09.2012, beantragte Herr Ing. Karl Tösch gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die bescheidmäßige Feststellung, ob für das eingangs bezeichnete Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dem Antrag wurden diverse Baubescheide, ein Bestandsplan sowie eine Planskizze betreffend das beabsichtigte Vorhaben beigelegt. Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Baubescheide geht der Antragsteller von einem nachweislich genehmigten Bestand von 888 Mastschweineplätzen, 150 Sauenplätzen, 5 Jungsauenplätzen sowie 3 Plätzen für Eber aus. Darüber hinaus bestünden 2 Stallungen seit den 50er-Jahren mit einem Bestand von insgesamt 46 Sauenplätzen. Seinerseits sei nunmehr im Rahmen einer Umstrukturierung des Betriebes beabsichtigt, die Mastschweinehaltung zur Gänze aufzulassen und in Zukunft Plätze für 2210 Ferkel, 120 Zuchtläufer sowie 472 Zuchtsauen zu schaffen.1.1. Mit Eingabe vom 14.08.2012, eingelangt bei der Niederösterreichischen Landesregierung am 03.09.2012, beantragte Herr Ing. Karl Tösch gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die bescheidmäßige Feststellung, ob für das eingangs bezeichnete Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dem Antrag wurden diverse Baubescheide, ein Bestandsplan sowie eine Planskizze betreffend das beabsichtigte Vorhaben beigelegt. Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Baubescheide geht der Antragsteller von einem nachweislich genehmigten Bestand von 888 Mastschweineplätzen, 150 Sauenplätzen, 5 Jungsauenplätzen sowie 3 Plätzen für Eber aus. Darüber hinaus bestünden 2 Stallungen seit den 50er-Jahren mit einem Bestand von insgesamt 46 Sauenplätzen. Seinerseits sei nunmehr im Rahmen einer Umstrukturierung des Betriebes beabsichtigt, die Mastschweinehaltung zur Gänze aufzulassen und in Zukunft Plätze für 2210 Ferkel, 120 Zuchtläufer sowie 472 Zuchtsauen zu schaffen.
1.2. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerten sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie der Niederösterreichische Umweltanwalt dahingehend, dass gegen die Rechtsmeinung der Niederösterreichischen Landesregierung, wonach für gegenständliches Vorhaben mangels Erreichens der Kapazität von 25 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht bestehe, keine Bedenken bestünden. In Ihrer Stellungnahme vom 02.10.2012 führt die Marktgemeinde Lichtenwörth, vertreten durch den Bürgermeister, aus, dass sie aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen, insbesondere aufgrund der Kumulierung mit den Auswirkungen anderer gleichartiger Betriebe im örtlichen Nahbereich, von einer UVP-Pflicht ausgehe. Abschließend beantragte die Marktgemeinde Lichtenwörth die Feststellung, dass für das bezeichnete Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei sowie die Einholung der für die abschließende Beurteilung unverzichtbaren Gutachten. Mit Eingabe vom 04.10.2012 übermittelte die Marktgemeinde Lichtenwörth den „Endbericht über Immissionsmessungen in Lichtenwörth, April bis September 2003“, erstellt von der NUA-Umweltanalytik GmbH, Südstadtzentrum 4, 2344 Maria Enzersdorf, datiert mit 18.11.2003.1.2. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerten sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie der Niederösterreichische Umweltanwalt dahingehend, dass gegen die Rechtsmeinung der Niederösterreichischen Landesregierung, wonach für gegenständliches Vorhaben mangels Erreichens der Kapazität von 25 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht bestehe, keine Bedenken bestünden. In Ihrer Stellungnahme vom 02.10.2012 führt die Marktgemeinde Lichtenwörth, vertreten durch den Bürgermeister, aus, dass sie aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen, insbesondere aufgrund der Kumulierung mit den Auswirkungen anderer gleichartiger Betriebe im örtlichen Nahbereich, von einer UVP-Pflicht ausgehe. Abschließend beantragte die Marktgemeinde Lichtenwörth die Feststellung, dass für das bezeichnete Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei sowie die Einholung der für die abschließende Beurteilung unverzichtbaren Gutachten. Mit Eingabe vom 04.10.2012 übermittelte die Marktgemeinde Lichtenwörth den „Endbericht über Immissionsmessungen in Lichtenwörth, April bis September 2003“, erstellt von der NUA-Umweltanalytik GmbH, Südstadtzentrum 4, 2344 Maria Enzersdorf, datiert mit 18.11.2003.
1.3. Mit Bescheid vom 15.10.2012, Zl. RU4-U-424/014-2012, stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass das eingangs bezeichnete Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Begründend führt die Erstbehörde aus, dass gegenständliches Änderungsvorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E zur Ausführung und somit der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 (450 Plätze für Sauen, 1400 Mastschweineplätze) zur Anwendung gelange. Ausgehend von einem Bestand von 201 Sauen und 888 Mastschweinen werde dieser Schwellenwert im Bestand zu 108,10 % und nach der geplanten Änderung zu 113,46 % erreicht. Die Kapazitätsausweitung betrage sohin 5,36 %, sodass mangels Erreichens der 50 % Schwelle und der 25 % Schwelle des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Im zitierten Bescheid rechnet die Erstbehörde die 5 Plätze für Jungsauen den Plätzen für Sauen zu und qualifiziert die 120 Zuchtläufer als Mastschweine, da diese nach Alter und Gewicht mit Mastschweinen vergleichbar seien.1.3. Mit Bescheid vom 15.10.2012, Zl. RU4-U-424/014-2012, stellte die Niederösterreichische Landesregierung fest, dass das eingangs bezeichnete Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Begründend führt die Erstbehörde aus, dass gegenständliches Änderungsvorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E zur Ausführung und somit der Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 (450 Plätze für Sauen, 1400 Mastschweineplätze) zur Anwendung gelange. Ausgehend von einem Bestand von 201 Sauen und 888 Mastschweinen werde dieser Schwellenwert im Bestand zu 108,10 % und nach der geplanten Änderung zu 113,46 % erreicht. Die Kapazitätsausweitung betrage sohin 5,36 %, sodass mangels Erreichens der 50 % Schwelle und der 25 % Schwelle des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Im zitierten Bescheid rechnet die Erstbehörde die 5 Plätze für Jungsauen den Plätzen für Sauen zu und qualifiziert die 120 Zuchtläufer als Mastschweine, da diese nach Alter und Gewicht mit Mastschweinen vergleichbar seien.
1.4. Der gegenständliche Bescheid wurde der Marktgemeinde Lichtenwörth am 29.10.2012 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth sowie die Marktgemeinde Lichtenwörth mit Eingabe vom 26.11.2012, eingelangt bei der Erstbehörde am 27.11.2012, das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufungswerber monieren im Wesentlichen, die Erstbehörde beschränke sich bei ihrer Beurteilung auf die rechtliche Qualifikation der vom Antragsteller vorgelegten Angaben, wobei allein die von der Behörde getroffene Feststellung, wonach der Betrieb zurzeit über einen genehmigten Bestand von 201 Sauen und 888 Mastschweinen verfüge, mit der nachfolgenden Feststellung, wonach bescheidmäßig eine Kapazität von 150 Sauen und 888 Mastschweinen nachgewiesen sei, in Widerspruch stehe. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, ob der geplante Umbau lediglich eine Kapazitätsanhebung des Bestandes an Sauen bei gleichzeitiger Reduktion der Mastschweine nach sich ziehe oder ob das beantragte Vorhaben zu einer Erhöhung der jeweiligen Stückzahlen führe. Da dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Stückzahlen die Behörde der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, könne eine Nachkontrolle der angestellten Berechnung nicht erfolgen. Auch seien weder dem Antrag noch dem bekämpften Bescheid Angaben über die im Rahmen des Mastschweinebetriebes zu haltenden Ferkel sowie die Gülleverbringung zu entnehmen, obwohl sich der Vorhabensstandort zweifelsohne in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 befinde. Im Übrigen gehen die Berufungswerber auf die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen ein und rügen die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde, wonach mangels Erreichens von 25 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 eine Auswirkungsbetrachtung und eine Erhebung der im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorhaben unterblieben sei. Abschließend beantragten die Berufungswerber, die Rechtsmittelbehörde möge den bekämpften Bescheid beheben und feststellen, dass das beabsichtigte Vorhaben einen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.1.4. Der gegenständliche Bescheid wurde der Marktgemeinde Lichtenwörth am 29.10.2012 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth sowie die Marktgemeinde Lichtenwörth mit Eingabe vom 26.11.2012, eingelangt bei der Erstbehörde am 27.11.2012, das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufungswerber monieren im Wesentlichen, die Erstbehörde beschränke sich bei ihrer Beurteilung auf die rechtliche Qualifikation der vom Antragsteller vorgelegten Angaben, wobei allein die von der Behörde getroffene Feststellung, wonach der Betrieb zurzeit über einen genehmigten Bestand von 201 Sauen und 888 Mastschweinen verfüge, mit der nachfolgenden Feststellung, wonach bescheidmäßig eine Kapazität von 150 Sauen und 888 Mastschweinen nachgewiesen sei, in Widerspruch stehe. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, ob der geplante Umbau lediglich eine Kapazitätsanhebung des Bestandes an Sauen bei gleichzeitiger Reduktion der Mastschweine nach sich ziehe oder ob das beantragte Vorhaben zu einer Erhöhung der jeweiligen Stückzahlen führe. Da dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Stückzahlen die Behörde der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe, könne eine Nachkontrolle der angestellten Berechnung nicht erfolgen. Auch seien weder dem Antrag noch dem bekämpften Bescheid Angaben über die im Rahmen des Mastschweinebetriebes zu haltenden Ferkel sowie die Gülleverbringung zu entnehmen, obwohl sich der Vorhabensstandort zweifelsohne in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 befinde. Im Übrigen gehen die Berufungswerber auf die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen ein und rügen die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde, wonach mangels Erreichens von 25 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 eine Auswirkungsbetrachtung und eine Erhebung der im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorhaben unterblieben sei. Abschließend beantragten die Berufungswerber, die Rechtsmittelbehörde möge den bekämpften Bescheid beheben und feststellen, dass das beabsichtigte Vorhaben einen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, in eventu die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
1.5. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 15.01.2013 wurden die Berufungen etwaigen Berufungsgegnern zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Unter einem erfolgte die Mitteilung, dass die Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hätten, es aber etwaigen Berufungsgegnern freistehe, binnen 2 Wochen die Durchführung einer solchen zu verlangen. Mit Eingabe vom 29.01.2013 beantragte Herr Ing. Karl Tösch, nunmehr vertreten durch Allinger/Ludwiger Rechtsanwälte, Herrengasse 25, 2700 Wiener Neustadt, die Zurückweisung der Berufung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth mangels Berufungslegitimation, in eventu dessen Abweisung sowie die Abweisung der Berufung der Marktgemeinde Lichtenwörth. Das Vorhaben liege zweifellos in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E und sei die Erstbehörde sowohl hinsichtlich des Bestandes als auch hinsichtlich der vorhandenen Tierplatzzahlen nach Umsetzung des Projektes von richtigen Annahmen ausgegangen. Im Übrigen habe diese aufgrund richtiger rechtlicher Beurteilung die UVP-Pflicht verneint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Entscheidungswesentliche Bestimmungen:
UVP-G 2000
§ 2Paragraph 2
…
„(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“
...
„(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“
§ 3Paragraph 3
…
„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“
…
§ 3aParagraph 3 a
…
„(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.“und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.“
…
„(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.„(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
…
Anhang 1
„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.„Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
…
Tabelle siehe Originalbescheid
…
2.2. Rechtliche Beurteilung:
Seine Zuständigkeit zur Entscheidung über gegenständliche Berufungen stützt der Umweltsenat auf § 40 UVP-G 2000 und § 5 USG 2000.Seine Zuständigkeit zur Entscheidung über gegenständliche Berufungen stützt der Umweltsenat auf Paragraph 40, UVP-G 2000 und Paragraph 5, USG 2000.
Die Berechtigung eine Berufung zu erheben, steht demjenigen zu, dem in einem Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei im Sinne des § 8 AVG zukommt. § 8 AVG legt fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein, noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (VwGH 23.05.2002, 2001/07/0133). Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, aufgrund des AVG allein nicht geklärt werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Dabei ist auf den Schutzzweck der Norm abzustellen (sog. „Schutznormtheorie“). Aus der Bezeichnung einer Person oder einer Institution als Partei im materiellen Recht kann aber nicht notwendiger Weise abgeleitet werden, dass dieser bzw. diesem materielle subjektive Rechte übertragen werden sollen. Durch die ausdrückliche Nennung kann der Materiengesetzgeber nämlich auch die Einrichtung einer sog. Formalpartei beabsichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4, 5 und 12).Die Berechtigung eine Berufung zu erheben, steht demjenigen zu, dem in einem Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt. Paragraph 8, AVG legt fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Paragraph 8, AVG räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein, noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (VwGH 23.05.2002, 2001/07/0133). Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, aufgrund des AVG allein nicht geklärt werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Dabei ist auf den Schutzzweck der Norm abzustellen (sog. „Schutznormtheorie“). Aus der Bezeichnung einer Person oder einer Institution als Partei im materiellen Recht kann aber nicht notwendiger Weise abgeleitet werden, dass dieser bzw. diesem materielle subjektive Rechte übertragen werden sollen. Durch die ausdrückliche Nennung kann der Materiengesetzgeber nämlich auch die Einrichtung einer sog. Formalpartei beabsichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 4, 5 und 12).
Daraus ergibt sich, dass die Frage der Parteistellung im Feststellungsverfahren ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu lösen ist. Mit BGBl. I Nr. 77/2012 erfolgte eine Änderung dieser Bestimmung dahingehend, dass im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung haben. Mit der zitierten Novelle entfiel sohin die Parteistellung der mitwirkenden Behörden und wurde diese durch ein bloßes Anhörungsrecht ersetzt. Das Antragsrecht der mitwirkenden Behörden auf Feststellung der UVP-Pflicht blieb weiterhin bestehen. Nach dessen mit BGBl. I Nr. 77/2012 neu eingefügten § 3 Abs. 7a ist auch eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Im Feststellungsverfahren unterscheidet der Gesetzgeber somit zwischen Personen und Institutionen mit Antragsrechten zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens, solchen mit bloßen Anhörungsrechten und solchen mit umfassenden Parteirechten. Darüber hinaus regelt der Gesetzgeber die Antragsberechtigung von Umweltorganisationen nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000.Daraus ergibt sich, dass die Frage der Parteistellung im Feststellungsverfahren ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu lösen ist. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, erfolgte eine Änderung dieser Bestimmung dahingehend, dass im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung haben. Mit der zitierten Novelle entfiel sohin die Parteistellung der mitwirkenden Behörden und wurde diese durch ein bloßes Anhörungsrecht ersetzt. Das Antragsrecht der mitwirkenden Behörden auf Feststellung der UVP-Pflicht blieb weiterhin bestehen. Nach dessen mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, neu eingefügten Paragraph 3, Absatz 7 a, ist auch eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Im Feststellungsverfahren unterscheidet der Gesetzgeber somit zwischen Personen und Institutionen mit Antragsrechten zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens, solchen mit bloßen Anhörungsrechten und solchen mit umfassenden Parteirechten. Darüber hinaus regelt der Gesetzgeber die Antragsberechtigung von Umweltorganisationen nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000.
Die Aufzählung jener Personen und Institutionen mit umfassenden Parteirechten in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist – wie sowohl der Umweltsenat (US 29.02.2012, US 7A/2011/26 ua.) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066 ua.) wiederholt entschieden haben – eine abschließende. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02). Die Änderungen mit BGBl. I Nr. 77/2012 haben auf diese Judikatur keine Auswirkungen (US 23.10.2012, US 4A/2010/1-20).Die Aufzählung jener Personen und Institutionen mit umfassenden Parteirechten in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist – wie sowohl der Umweltsenat (US 29.02.2012, US 7A/2011/26 ua.) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066 ua.) wiederholt entschieden haben – eine abschließende. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02). Die Änderungen mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, haben auf diese Judikatur keine Auswirkungen (US 23.10.2012, US 4A/2010/1-20).
Ausgehend von diesen Überlegungen kann die Parteistellung und somit die Berufungslegitimation des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth als mitwirkende Behörde jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn von diesem kein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gestellt wurde. Es ist sohin zunächst näher zu beleuchten, ob die Stellungnahme vom 02.10.2012, gefertigt von „Bürgermeister Manfred Augusztin, Marktgemeinde Lichtenwörth“, mit welcher unter anderem ein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für gegenständliches Vorhaben gestellt wurde, der Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth als mitwirkende Behörde zuzurechnen ist. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; VwGH 06.11.2001, 97/18/0160). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen hin nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Die gegenständlich auszulegende Stellungnahme erfolgte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.09.2012, mit welchem der „Marktgemeinde Lichtenwörth, zH des Bürgermeisters“, im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde. Die Eingabe vom 02.10.2012 ist überschrieben mit „Marktgemeinde Lichtenwörth, Pol. Bezirk Wiener Neustadt, NÖ, A-2493 Lichtenwörth, Hauptstraße 1“. In der zitierten Eingabe wird durchgehend der Plural verwendet, beispielsweise „…geben wir nachfolgende Stellungnahme ab…“, „…war das ursprünglich und mit dem zitierten Bescheid des Umweltsenates zu Fall gebrachte Vorhaben noch außerhalb des besiedelten Gebietes unserer Gemeinde geplant, so führt die Erweiterung des Schweinezuchtbetriebes nun zu einer bedrohlichen Belastung der Umwelt, insbesondere der Bewohnerinnen und Bewohner im Kerngebiet unserer Marktgemeinde…“, „…wir stellen hiermit unmissverständlich fest, dass jede weitere/zusätzliche Belastung auch nur mit einem einzigen weiteren Betrieb, einer Betriebserweiterung oder auch nur einem einzigen weiteren Tier für die Bevölkerung unserer Gemeinde … unerträglich ist…“. Der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht lautet auszugsweise wörtlich: „… Wir stellen daher den Antrag, die angerufene Behörde möge feststellen, dass für das von Herrn Ing. Karl Tösch geplante Vorhaben der Erweiterung einer Schweinezuchtanlage … die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 erforderlich ist…“. Unterschrieben ist die Eingabe von „Bürgermeister Manfred Augusztin, Marktgemeinde Lichtenwörth“ samt Stempel der Marktgemeinde Lichtenwörth. Während sohin im gesamten Schreiben der Plural verwendet wird und auf die Auswirkungen auf die Bevölkerung der Marktgemeinde Lichtenwörth eingegangen wird, handelt es sich beim Bürgermeister als mitwirkende Behörde zweifelsohne um ein monokratisches Organ, sodass dieses Schreiben nach dem eindeutigen Inhalt nicht dem Bürgermeister als mitwirkende Behörde, sondern vielmehr der Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde zuzurechnen ist. Die Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde wird lediglich vom Bürgermeister nach außen hin vertreten (vgl. dazu § 37 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 172/1973, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 128/2012). Da sohin im gegenständlichen Fall seitens des Bürgermeisters als mitwirkende Behörde kein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gestellt wurde, kommt diesem im Einklang mit den vorigen Ausführungen jedenfalls keine Parteistellung und sohin auch kein Recht zur Erhebung der Berufung zu. Ob im Falle einer Antragstellung einer mitwirkenden Behörde, dieser nach der derzeit geltenden Regelung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über das bloße Antragsrecht hinausgehende weitere Parteirechte, insbesondere jenes zur Erhebung von Berufungen, eingeräumt wird, kann dahingestellt bleiben. Die Berufung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth ist sohin als unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend von diesen Überlegungen kann die Parteistellung und somit die Berufungslegitimation des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth als mitwirkende Behörde jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn von diesem kein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gestellt wurde. Es ist sohin zunächst näher zu beleuchten, ob die Stellungnahme vom 02.10.2012, gefertigt von „Bürgermeister Manfred Augusztin, Marktgemeinde Lichtenwörth“, mit welcher unter anderem ein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für gegenständliches Vorhaben gestellt wurde, der Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth als mitwirkende Behörde zuzurechnen ist. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; VwGH 06.11.2001, 97/18/0160). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen hin nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Die gegenständlich auszulegende Stellungnahme erfolgte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.09.2012, mit welchem der „Marktgemeinde Lichtenwörth, zH des Bürgermeisters“, im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde. Die Eingabe vom 02.10.2012 ist überschrieben mit „Marktgemeinde Lichtenwörth, Pol. Bezirk Wiener Neustadt, NÖ, A-2493 Lichtenwörth, Hauptstraße 1“. In der zitierten Eingabe wird durchgehend der Plural verwendet, beispielsweise „…geben wir nachfolgende Stellungnahme ab…“, „…war das ursprünglich und mit dem zitierten Bescheid des Umweltsenates zu Fall gebrachte Vorhaben noch außerhalb des besiedelten Gebietes unserer Gemeinde geplant, so führt die Erweiterung des Schweinezuchtbetriebes nun zu einer bedrohlichen Belastung der Umwelt, insbesondere der Bewohnerinnen und Bewohner im Kerngebiet unserer Marktgemeinde…“, „…wir stellen hiermit unmissverständlich fest, dass jede weitere/zusätzliche Belastung auch nur mit einem einzigen weiteren Betrieb, einer Betriebserweiterung oder auch nur einem einzigen weiteren Tier für die Bevölkerung unserer Gemeinde … unerträglich ist…“. Der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht lautet auszugsweise wörtlich: „… Wir stellen daher den Antrag, die angerufene Behörde möge feststellen, dass für das von Herrn Ing. Karl Tösch geplante Vorhaben der Erweiterung einer Schweinezuchtanlage … die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 erforderlich ist…“. Unterschrieben ist die Eingabe von „Bürgermeister Manfred Augusztin, Marktgemeinde Lichtenwörth“ samt Stempel der Marktgemeinde Lichtenwörth. Während sohin im gesamten Schreiben der Plural verwendet wird und auf die Auswirkungen auf die Bevölkerung der Marktgemeinde Lichtenwörth eingegangen wird, handelt es sich beim Bürgermeister als mitwirkende Behörde zweifelsohne um ein monokratisches Organ, sodass dieses Schreiben nach dem eindeutigen Inhalt nicht dem Bürgermeister als mitwirkende Behörde, sondern vielmehr der Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde zuzurechnen ist. Die Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde wird lediglich vom Bürgermeister nach außen hin vertreten vergleiche dazu Paragraph 37, Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt Nr. 172 aus 1973,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2012,). Da sohin im gegenständlichen Fall seitens des Bürgermeisters als mitwirkende Behörde kein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gestellt wurde, kommt diesem im Einklang mit den vorigen Ausführungen jedenfalls keine Parteistellung und sohin auch kein Recht zur Erhebung der Berufung zu. Ob im Falle einer Antragstellung einer mitwirkenden Behörde, dieser nach der derzeit geltenden Regelung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über das bloße Antragsrecht hinausgehende weitere Parteirechte, insbesondere jenes zur Erhebung von Berufungen, eingeräumt wird, kann dahingestellt bleiben. Die Berufung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Lichtenwörth ist sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung der Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde ist zulässig und rechtzeitig.
2.2.3. Die Erstbehörde stützt ihre Feststellungen hinsichtlich des Bestandes (201 Sauenplätze – davon 5 Jungsauenplätze, 888 Mastschweineplätze) auf die Angaben des Herrn Ing. Karl Tösch im verfahrenseinleitenden Antrag und die in einem vorgelegten Baubescheide, wobei hinsichtlich der seit den 50er Jahren bestehenden beiden Stallungen mit insgesamt 46 Sauenplätzen baurechtliche Genehmigungsbescheide nicht vorgelegt wurden. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, wonach sich die Erstbehörde bei ihrer Beurteilung auf die rechtliche Qualifikation der vom Antragsteller vorgelegten Angaben hinsichtlich des Bestandes beschränke und deren Annahmen in sich widersprüchlich seien (im Detail vgl. Kapitel 1.4.), gelingt es der Berufungswerberin nicht, die diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde zu erschüttern. Für den Umweltsenat gibt es keinerlei Anhaltspunkte, welche die Annahme eines rechtswidrigen Bestandes rechtfertigen würden. Eine solche Rechtswidrigkeit wird weder von der Berufungswerberin noch vom Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth, der als Baubehörde für die Einhaltung des baurechtlichen Konsenses zuständig ist und den im Falle einer Rechtswidrigkeit auch die Verpflichtung zur Setzung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen träfe, behauptet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Nichtberücksichtigung der beiden Stallungen aus den 50er Jahren mit einer Kapazität von 46 Sauenplätzen keine anders lautende Entscheidung zu treffen wäre (im Detail vgl. Kapitel 2.2.8.).2.2.3. Die Erstbehörde stützt ihre Feststellungen hinsichtlich des Bestandes (201 Sauenplätze – davon 5 Jungsauenplätze, 888 Mastschweineplätze) auf die Angaben des Herrn Ing. Karl Tösch im verfahrenseinleitenden Antrag und die in einem vorgelegten Baubescheide, wobei hinsichtlich der seit den 50er Jahren bestehenden beiden Stallungen mit insgesamt 46 Sauenplätzen baurechtliche Genehmigungsbescheide nicht vorgelegt wurden. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, wonach sich die Erstbehörde bei ihrer Beurteilung auf die rechtliche Qualifikation der vom Antragsteller vorgelegten Angaben hinsichtlich des Bestandes beschränke und deren Annahmen in sich widersprüchlich seien (im Detail vergleiche Kapitel 1.4.), gelingt es der Berufungswerberin nicht, die diesbezüglichen Feststellungen der Erstbehörde zu erschüttern. Für den Umweltsenat gibt es keinerlei Anhaltspunkte, welche die Annahme eines rechtswidrigen Bestandes rechtfertigen würden. Eine solche Rechtswidrigkeit wird weder von der Berufungswerberin noch vom Bürgermeister der Marktgemeinde Lichtenwörth, der als Baubehörde für die Einhaltung des baurechtlichen Konsenses zuständig ist und den im Falle einer Rechtswidrigkeit auch die Verpflichtung zur Setzung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen träfe, behauptet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Nichtberücksichtigung der beiden Stallungen aus den 50er Jahren mit einer Kapazität von 46 Sauenplätzen keine anders lautende Entscheidung zu treffen wäre (im Detail vergleiche Kapitel 2.2.8.).
2.2.4. Wenn die Berufungswerberin rügt, es sei nicht erkennbar, ob der geplante Umbau lediglich eine Kapazitätsanhebung des Bestandes an Sauen bei gleichzeitiger Reduktion der Mastschweine bedinge oder ob das beantragte Vorhaben zu einer Erhöhung der jeweiligen Stückzahlen insgesamt führe, steht dies in klarem Widerspruch zum Wortlaut und sohin zum objektiven Erklärungswert des verfahrenseinleitenden Antrages. Auf Seite 1 des Anbringens vom 14.08.2012 führt Herr Ing. Karl Tösch unmissverständlich aus, dass in Zukunft im Betrieb neben 2210 Ferkel, 120 Zuchtläufer und 472 Zuchtsauen gehalten werden sollen. Unter Hinweis auf die Ausführungen unter Kapitel 2.2.2. zur Frage der Auslegung von Anbringen ist diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden.
2.2.5. Die seitens der Erstbehörde vorgenommene Qualifikation des gegenständlichen Vorhabens als Änderungsvorhaben begegnet im Lichte der von der Judikatur entwickelten Abgrenzungskriterien (einheitliche Bewirtschaftung innerhalb des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, Betreiberidentität, untrennbarer räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bestand und Erweiterung) keinen Bedenken (VwGH 23.05.2001, 99/06/0164, US 27.05.2002, US 7B/2001/10-18 ua.).
2.2.6. Die Erstbehörde hat eine allfällige UVP-Pflicht des gegenständlichen Änderungsvorhabens anhand der Bestimmungen des § 3a i.V.m. Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 geprüft.2.2.6. Die Erstbehörde hat eine allfällige UVP-Pflicht des gegenständlichen Änderungsvorhabens anhand der Bestimmungen des Paragraph 3 a, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 geprüft.
Bei näherer Betrachtung fällt zunächst auf, dass der Gesetzgeber – der Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (konsolidierte Fassung) ABl. L 2012/26 (UVP-Richtlinie) entsprechend – zwischen Plätzen für Mastschweine und Sauen unterscheidet und für beide Kategorien unterschiedliche Kapazitäten festlegt. Eine Begründung ist weder den Erwägungen der Richtlinie noch den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzes zu entnehmen. Im Lichte des mit der UVP-Richtlinie und ihr folgend dem UVP-G 2000 verfolgten Zieles, nämlich durch systematische Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen von öffentlichen und privaten Projekten zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen, sowie unter Rückgriff auf allgemeine Regelwerke ist der Grund für diese Differenzierung im unterschiedlichen Raumbedarf und in den unterschiedlichen Auswirkungen von Mastschweinen und Sauen auf die Umwelt zu erblicken. Der erhöhte Platzbedarf von Sauen gegenüber Mastschweinen ergibt sich aus Anlage 5 der 1.Bei näherer Betrachtung fällt zunächst auf, dass der Gesetzgeber – der Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (konsolidierte Fassung) Amtsblatt L 2012/26 (UVP-Richtlinie) entsprechend – zwischen Plätzen für Mastschweine und Sauen unterscheidet und für beide Kategorien unterschiedliche Kapazitäten festlegt. Eine Begründung ist weder den Erwägungen der Richtlinie noch den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzes zu entnehmen. Im Lichte des mit der UVP-Richtlinie und ihr folgend dem UVP-G 2000 verfolgten Zieles, nämlich durch systematische Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen von öffentlichen und privaten Projekten zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen, sowie unter Rückgriff auf allgemeine Regelwerke ist der Grund für diese Differenzierung im unterschiedlichen Raumbedarf und in den unterschiedlichen Auswirkungen von Mastschweinen und Sauen auf die Umwelt zu erblicken. Der erhöhte Platzbedarf von Sauen gegenüber Mastschweinen ergibt sich aus Anlage 5 der 1.
Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 85/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2012, welche in Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (konsolidierte Fassung) ABl. L 2009/47 erging. Während der Platzbedarf von Sauen je nach Gruppengröße von 2,05 m²/Tier bis zu 2,50 m²/Tier variiert, ist für Mastschweine ein Platzbedarf je nach Gewicht von 0,30 m²/Tier bis 1 m²/Tier festgelegt. Für Sauen mit Ferkel ergibt sich ein noch größerer Platzbedarf (4 m²/Sau bzw. 5 m²/Sau je nach Gewicht der Saugferkel). Dem Leitfaden für die Durchführung der PRTR-Berichtspflicht lässt sich entnehmen, dass insbesondere hinsichtlich Ammoniak, Lachgas und Staub (PM10) Sauen wesentlich mehr emittieren als Mastschweine (Umweltbundesamt, Leitfaden für die Durchführung der PRTR-Berichtspflicht (2008) Seite 266 ff). Laut Tabellen 164 und 166 des zitierten Leitfadens wird der Emissionsfaktor Brutto-N für Ammoniak und Lachgas bei Mastschweinen mit 10,7 kg N/TP.a angesetzt, bei Sauen mit 20,6 kg N/TP.a. Beim Luftschadstoff PM10 wird bei Mastschweinen von einem Emissionsfaktor von 0,8 kg/TP.a ausgegangen, bei Sauen von 2,8 kg/TP.a. Auch der mit BGBl. I Nr. 87/2005 außer Kraft getretene § 32 Abs. 2 lit. g i.V.m. Anhang B Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), welcher eine Bewilligungspflicht für das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere ab einem Äquivalent von mehr als 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar und Jahr vorsah, lässt den Schluss zu, dass die Auswirkungen von Sauen höher zu bewerten sind als jene von Mastschweinen. In Anhang B leg. cit. wurden Zuchtsauen mit Ferkel bis 20 kg mit 0,43 Dunggroßvieheinheiten bemessen, Schweine über 20 kg mit 0,17 Dunggroßvieheinheiten.Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,, welche in Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (konsolidierte Fassung) ABl. L 2009/47 erging. Während der Platzbedarf von Sauen je nach Gruppengröße von 2,05 m²/Tier bis zu 2,50 m²/Tier variiert, ist für Mastschweine ein Platzbedarf je nach Gewicht von 0,30 m²/Tier bis 1 m²/Tier festgelegt. Für Sauen mit Ferkel ergibt sich ein noch größerer Platzbedarf (4 m²/Sau bzw. 5 m²/Sau je nach Gewicht der Saugferkel). Dem Leitfaden für die Durchführung der PRTR-Berichtspflicht lässt sich entnehmen, dass insbesondere hinsichtlich Ammoniak, Lachgas und Staub (PM10) Sauen wesentlich mehr emittieren als Mastschweine (Umweltbundesamt, Leitfaden für die Durchführung der PRTR-Berichtspflicht (2008) Seite 266 ff). Laut Tabellen 164 und 166 des zitierten Leitfadens wird der Emissionsfaktor Brutto-N für Ammoniak und Lachgas bei Mastschweinen mit 10,7 kg N/TP.a angesetzt, bei Sauen mit 20,6 kg N/TP.a. Beim Luftschadstoff PM10 wird bei Mastschweinen von einem Emissionsfaktor von 0,8 kg/TP.a ausgegangen, bei Sauen von 2,8 kg/TP.a. Auch der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, außer Kraft getretene Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, in Verbindung mit Anhang B Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), welcher eine Bewilligungspflicht für das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere ab einem Äquivalent von mehr als 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar und Jahr vorsah, lässt den Schluss zu, dass die Auswirkungen von Sauen höher zu bewerten sind als jene von Mastschweinen. In Anhang B leg. cit. wurden Zuchtsauen mit Ferkel bis 20 kg mit 0,43 Dunggroßvieheinheiten bemessen, Schweine über 20 kg mit 0,17 Dunggroßvieheinheiten.
Nachdem sich der Umweltsenat bei der Handhabung der Begrifflichkeiten "Mastschweineplätze" und "Sauenplätze" zunächst an das Landesrecht anlehnte (US 17.09.2003, US 7B/2003/18-4), greift er seit dem Inkrafttreten der 1. Tierhaltungsverordnung auf deren Anlage 5 zurück (US 27.06.2008, US 7B/2006/5-36; Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anhang 1 Z 43 Rz 6). Darin wird begrifflich zwischen „Schweine“, „Eber“, „Jungsauen“, „Sauen“, „säugende Sauen“, „trockengestellte und trächtige Muttertiere“, „Ferkel“, „Saugferkel“, „Absetzferkel“, „Mastschweine“, „Zuchtläufer“ und „Miniaturschweine“ unterschieden. Schweine sind Hausschweine jeden Alters, insbesondere für Zucht- oder Mastzwecke, Sauen werden als weibliche Zuchtschweine ab dem ersten Abferkeln, Jungsauen als weibliche Zuchtschweine nach dem Decken und vor dem ersten Abferkeln, Mastschweine als zur Schlachtung bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung und Zuchtläufer als zur Zucht bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Zuchtverwendung definiert. Ferkel sind Saugferkel (Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen) und Absetzferkel (abgesetzte Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen). Der Umweltsenat erachtet regelmäßig nur Plätze für Mastschweine und Sauen als kapazitätsauslösend (US 27.06.2008, US 7B/2006/5-36), wobei Jungsauenplätze bei der Berechnung von Sauenplätzen außer Betracht bleiben (US 17.09.2003, US 7B/2003/18-4). Als Mastschweineplatz wird eine Fläche, die zur Mast eines Schweines über 30 kg bestimmt ist, definiert (US 21.06.2000, US 5/2000/3- 19).Nachdem sich der Umweltsenat bei der Handhabung der Begrifflichkeiten "Mastschweineplätze" und "Sauenplätze" zunächst an das Landesrecht anlehnte (US 17.09.2003, US 7B/2003/18-4), greift er seit dem Inkrafttreten der 1. Tierhaltungsverordnung auf deren Anlage 5 zurück (US 27.06.2008, US 7B/2006/5-36; Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) Anhang 1 Ziffer 43, Rz 6). Darin wird begrifflich zwischen „Schweine“, „Eber“, „Jungsauen“, „Sauen“, „säugende Sauen“, „trockengestellte und trächtige Muttertiere“, „Ferkel“, „Saugferkel“, „Absetzferkel“, „Mastschweine“, „Zuchtläufer“ und „Miniaturschweine“ unterschieden. Schweine sind Hausschweine jeden Alters, insbesondere für Zucht- oder Mastzwecke, Sauen werden als weibliche Zuchtschweine ab dem ersten Abferkeln, Jungsauen als weibliche Zuchtschweine nach dem Decken und vor dem ersten Abferkeln, Mastschweine als zur Schlachtung bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung und Zuchtläufer als zur Zucht bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Zuchtverwendung definiert. Ferkel sind Saugferkel (Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen) und Absetzferkel (abgesetzte Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen). Der Umweltsenat erachtet regelmäßig nur Plätze für Mastschweine und Sauen als kapazitätsauslösend (US 27.06.2008, US 7B/2006/5-36), wobei Jungsauenplätze bei der Berechnung von Sauenplätzen außer Betracht bleiben (US 17.09.2003, US 7B/2003/18-4). Als Mastschweineplatz wird eine Fläche, die zur Mast eines Schweines über 30 kg bestimmt ist, definiert (US 21.06.2000, US 5/2000/3- 19).
Bei der Frage der Berücksichtigung der Jungsauenplätze ist die erstinstanzliche Entscheidung insofern inkonsequent, als bei der Annahme von 201 Sauenplätzen im Bestand, die 5 Jungsauenplätze miteingerechnet werden, wohingegen bei den Ausführungen hinsichtlich des nachweislich genehmigten Bestandes von 150 Sauenplätzen, diese nicht in Ansatz gebracht werden.
Die Begrifflichkeiten „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“ wurden vom nationalen Gesetzgeber aus der UVP-Richtlinie übernommen, welche in Anhang 1 Z 17 zwischen „Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg)“ und „Plätzen für Sauen“ unterscheidet. Dieselben Begrifflichkeiten werden in Anhang 1 Nr. 6.6 der Richtlinie 2008/1/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (konsolidierte Fassung) ABl. L 2008/24 (IPPC-Richtlinie) verwendet. In seiner Entscheidung vom 15.12.2011, C-585/10, hatte der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens betreffend die Auslegung von Anhang 1 Nr. 6.6 IPPC-Richtlinie die Frage zu beantworten, ob der Ausdruck „Plätze für Sauen“ dahingehend auszulegen sei, dass er auch Plätze für Jungsauen mitumfasse. Unter Rückgriff auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, den gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Sau“, der einheitlichen Auslegung der einzelnen Sprachfassungen sowie des Zwecks der Richtlinie, gelangt der Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Begriff „Sau“ auch Jungsauen umfasse. Ein erstmals gedecktes weibliches Schwein verursache dieselben Auswirkungen auf die Umwelt wie eine Sau, die bereits geworfen habe. Darüber hinaus ist im BVT-Merkblatt (BREF) „Beste verfügbare Techniken der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen" hinsichtlich des Anwendungsbereiches ausdrücklich festgehalten, dass die Haltung von Sauen sowohl deckfähige, trächtige und säugende Sauen als auch Jungsauen umfasse (Umweltbundesamt, Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IVU Richtlinie, BVT-Merkblatt „Beste verfügbare Techniken der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen“ (Juli 2003) mit ausgewählten Kapiteln in deutscher Übersetzung).Die Begrifflichkeiten „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“ wurden vom nationalen Gesetzgeber aus der UVP-Richtlinie übernommen, welche in Anhang 1 Ziffer 17, zwischen „Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg)“ und „Plätzen für Sauen“ unterscheidet. Dieselben Begrifflichkeiten werden in Anhang 1 Nr. 6.6 der Richtlinie 2008/1/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (konsolidierte Fassung) ABl. L 2008/24 (IPPC-Richtlinie) verwendet. In seiner Entscheidung vom 15.12.2011, C-585/10, hatte der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens betreffend die Auslegung von Anhang 1 Nr. 6.6 IPPC-Richtlinie die Frage zu beantworten, ob der Ausdruck „Plätze für Sauen“ dahingehend auszulegen sei, dass er auch Plätze für Jungsauen mitumfasse. Unter Rückgriff auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, den gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Sau“, der einheitlichen Auslegung der einzelnen Sprachfassungen sowie des Zwecks der Richtlinie, gelangt der Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Begriff „Sau“ auch Jungsauen umfasse. Ein erstmals gedecktes weibliches Schwein verursache dieselben Auswirkungen auf die Umwelt wie eine Sau, die bereits geworfen habe. Darüber hinaus ist im BVT-Merkblatt (BREF) „Beste verfügbare Techniken der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen" hinsichtlich des Anwendungsbereiches ausdrücklich festgehalten, dass die Haltung von Sauen sowohl deckfähige, trächtige und säugende Sauen als auch Jungsauen umfasse (Umweltbundesamt, Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IVU Richtlinie, BVT-Merkblatt „Beste verfügbare Techniken der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen“ (Juli 2003) mit ausgewählten Kapiteln in deutscher Übersetzung).
Gemäß Erwägungsgrund Nr. 9 der IPPC-Richtlinie ist deren Ziel Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen (vgl. dazu auch Art. 1 der Richtlinie). Ziel der UVP-Richtlinie ist nach deren Erwägungsgründen Nr. 7 und 14 die systematische Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte. Dadurch soll zu einem hohen Umweltschutzniveau beigetragen werden. Die Zielsetzungen der IPPCund UVP-Richtlinie sind sohin durchaus miteinander vergleichbar, sodass die Aussagen des EuGH in seinem Urteil vom 15.12.2011, C- 585/10, auch auf die UVP-Richtlinie übertragbar erscheinen. Im Hinblick auf die Auslegung der Begrifflichkeiten „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“ ist ein uneingeschränkter Rückgriff auf die 1. Tierhaltungsverordnung schon deshalb nicht möglich, da mit diesen Bestimmungen andere Ziele verfolgt werden. Während die 1. Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen festlegt und somit primärer Gedanke der Schutz der Schweine ist, ist Ziel und Zweck des IPPC- und UVP-Regimes der umfassende Umweltschutz. Im Ergebnis gelangt der Umweltsenat zur Auffassung, dass (entgegen seiner bisherigen Judikatur) Plätze für Jungsauen den Sauenplätzen zuzurechnen sind, was auch durchaus mit dem Wortlaut „Sauenplätze“ in Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 in Einklang zu bringen ist.Gemäß Erwägungsgrund Nr. 9 der IPPC-Richtlinie ist deren Ziel Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen vergleiche dazu auch Artikel eins, der Richtlinie). Ziel der UVP-Richtlinie ist nach deren Erwägungsgründen Nr. 7 und 14 die systematische Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte. Dadurch soll zu einem hohen Umweltschutzniveau beigetragen werden. Die Zielsetzungen der IPPCund UVP-Richtlinie sind sohin durchaus miteinander vergleichbar, sodass die Aussagen des EuGH in seinem Urteil vom 15.12.2011, C- 585/10, auch auf die UVP-Richtlinie übertragbar erscheinen. Im Hinblick auf die Auslegung der Begrifflichkeiten „Mastschweineplätze“ und „Sauenplätze“ ist ein uneingeschränkter Rückgriff auf die 1. Tierhaltungsverordnung schon deshalb nicht möglich, da mit diesen Bestimmungen andere Ziele verfolgt werden. Während die 1. Tierhaltungsverordnung Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen festlegt und somit primärer Gedanke der Schutz der Schweine ist, ist Ziel und Zweck des IPPC- und UVP-Regimes der umfassende Umweltschutz. Im Ergebnis gelangt der Umweltsenat zur Auffassung, dass (entgegen seiner bisherigen Judikatur) Plätze für Jungsauen den Sauenplätzen zuzurechnen sind, was auch durchaus mit dem Wortlaut „Sauenplätze“ in Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 in Einklang zu bringen ist.
In ihrer Entscheidung rechnete die Erstbehörde die Plätze für 120 Zuchtläufer den Mastschweineplätzen zu, da diese nach Alter und Gewicht mit Mastschweinen vergleichbar seien. Es ist somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Einordnung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Während unter Sauen nur weibliche Schweine verstanden werden, umfassen Zuchtläufer sowohl männliche als auch weibliche Schweine ab der 10. Woche bis zur Zuchtverwendung. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Wortsinn scheint somit eine Hinzurechnung der Plätze für Zuchtläufer zu Sauenplätzen nur schwer möglich. Darüber hinaus gelten nach Kapitel 5. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung hinsichtlich des Platzbedarfes für Zuchtläufer dieselben Regelungen wie für Mastschweine. Auch führt die Erstbehörde in ihrer Entscheidung aus, dass Zuchtläufer hinsichtlich Größe und Auswirkungen mit Mastschweinen vergleichbar seien. Diese Feststellung, welche nicht bestritten wurde, wird auch von dem mit BGBl. I Nr. 87/2005 außer Kraft gesetzten § 32 Abs. 2 lit. g i. V.m. Anhang 5 WRG 1959 gestützt. Für den Umweltsenat steht sohin fest, dass Plätze für Zuchtläufer jedenfalls nicht den Plätzen für Sauen zuzurechnen sind. Ob Plätze für Zuchtläufer – wie von der Erstbehörde vorgenommen – tatsächlich den Mastschweineplätzen zuzuschlagen sind, kann dahingestellt bleiben, da selbst in diesem Fall keine anders lautenden Entscheidung zu treffen wäre (vgl. Kapitel 2.2.8.).In ihrer Entscheidung rechnete die Erstbehörde die Plätze für 120 Zuchtläufer den Mastschweineplätzen zu, da diese nach Alter und Gewicht mit Mastschweinen vergleichbar seien. Es ist somit in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Einordnung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde. Während unter Sauen nur weibliche Schweine verstanden werden, umfassen Zuchtläufer sowohl männliche als auch weibliche Schweine ab der 10. Woche bis zur Zuchtverwendung. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Wortsinn scheint somit eine Hinzurechnung der Plätze für Zuchtläufer zu Sauenplätzen nur schwer möglich. Darüber hinaus gelten nach Kapitel 5. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung hinsichtlich des Platzbedarfes für Zuchtläufer dieselben Regelungen wie für Mastschweine. Auch führt die Erstbehörde in ihrer Entscheidung aus, dass Zuchtläufer hinsichtlich Größe und Auswirkungen mit Mastschweinen vergleichbar seien. Diese Feststellung, welche nicht bestritten wurde, wird auch von dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, außer Kraft gesetzten Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, i. römisch fünf.m. Anhang 5 WRG 1959 gestützt. Für den Umweltsenat steht sohin fest, dass Plätze für Zuchtläufer jedenfalls nicht den Plätzen für Sauen zuzurechnen sind. Ob Plätze für Zuchtläufer – wie von der Erstbehörde vorgenommen – tatsächlich den Mastschweineplätzen zuzuschlagen sind, kann dahingestellt bleiben, da selbst in diesem Fall keine anders lautenden Entscheidung zu treffen wäre vergleiche Kapitel 2.2.8.).
2.2.7.Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Umsetzung des geplanten Änderungsvorhabens eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % (§ 3a Abs. 3 Z 1 leg. cit.) oder 25 % (§ 3a Abs. 5 und Abs. 6 leg. cit.) des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 erfolgt, ermittelt die Erstbehörde unter Berücksichtigung der besonderen Summationsregeln des genannten Vorhabenstyps den Prozentsatz (der relevanten Kapazitäten) des Bestandes und stellt diesem Wert den errechneten Prozentsatz (der relevanten Kapazitäten) nach Umsetzung der Maßnahmen gegenüber. Ausgehend von den Schwellenwerten des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 von 450 Sauenplätzen und 1400 Mastschweineplätzen (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E), gelangt die Behörde bei der Annahme eines Bestandes von 201 Sauenplätzen und 888 Mastschweineplätzen zum Ergebnis, dass die Kapazität des Bestandes 108,10 % des Schwellenwertes beträgt. Nach Umstrukturierung des Betriebes auf 2210 Plätze für Ferkel, 120 Zuchtläufer sowie 472 Zuchtsauen ergebe sich – bei Einrechnung der Plätze für Zuchtläufer als Mastschweineplätze – eine Kapazität von 113,46 % des Schwellenwertes. Da mit der Auflassung (Reduktion) der Mastschweineplätze auch deren Auswirkungen zeitgleich enden und die Umstrukturierung des Betriebes Zug um Zug erfolgen soll, begegnen dieser Vorgehensweise keine Bedenken.2.2.7.Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Umsetzung des geplanten Änderungsvorhabens eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % (Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit.) oder 25 % (Paragraph 3 a, Absatz 5 und Absatz 6, leg. cit.) des Schwellenwertes des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 erfolgt, ermittelt die Erstbehörde unter Berücksichtigung der besonderen Summationsregeln des genannten Vorhabenstyps den Prozentsatz (der relevanten Kapazitäten) des Bestandes und stellt diesem Wert den errechneten Prozentsatz (der relevanten Kapazitäten) nach Umsetzung der Maßnahmen gegenüber. Ausgehend von den Schwellenwerten des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 von 450 Sauenplätzen und 1400 Mastschweineplätzen (schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E), gelangt die Behörde bei der Annahme eines Bestandes von 201 Sauenplätzen und 888 Mastschweineplätzen zum Ergebnis, dass die Kapazität des Bestandes 108,10 % des Schwellenwertes beträgt. Nach Umstrukturierung des Betriebes auf 2210 Plätze für Ferkel, 120 Zuchtläufer sowie 472 Zuchtsauen ergebe sich – bei Einrechnung der Plätze für Zuchtläufer als Mastschweineplätze – eine Kapazität von 113,46 % des Schwellenwertes. Da mit der Auflassung (Reduktion) der Mastschweineplätze auch deren Auswirkungen zeitgleich enden und die Umstrukturierung des Betriebes Zug um Zug erfolgen soll, begegnen dieser Vorgehensweise keine Bedenken.
2.2.8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällige UVP-Pflicht auf Grundlage des § 3a Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5 und 6 i. V.m. Anhang 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 zu prüfen ist, da gegenständliches Änderungsvorhaben zweifelsohne in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E laut Anhang 2 leg. cit. verwirklicht werden soll. Es gelangen sohin – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – die Schwellenwerte von 1400 Mastschweineplätzen und 450 Sauenplätzen zur Anwendung. Bei der Annahme eines Bestandes von 888 Mastschweineplätzen und 201 Sauenplätzen (beinhaltend 5 Plätze für Jungsauen) und einer beabsichtigten Umstellung des Betriebes auf Plätze für 2210 Ferkel, 120 Zuchtläufer sowie 472 Zuchtsauen, gelangt der Umweltsenat – selbst bei Qualifikation der Plätze für 120 Zuchtläufer als Mastschweineplätze – zum Ergebnis, dass 25 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 nicht erreicht werden (relevante Tierplatzzahlen im Bestand: 108,10 %, relevante Tierplatzzahlen nach Umsetzung des Änderungsvorhabens:2.2.8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällige UVP-Pflicht auf Grundlage des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 5 und 6 i. römisch fünf.m. Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 zu prüfen ist, da gegenständliches Änderungsvorhaben zweifelsohne in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E laut Anhang 2 leg. cit. verwirklicht werden soll. Es gelangen sohin – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – die Schwellenwerte von 1400 Mastschweineplätzen und 450 Sauenplätzen zur Anwendung. Bei der Annahme eines Bestandes von 888 Mastschweineplätzen und 201 Sauenplätzen (beinhaltend 5 Plätze für Jungsauen) und einer beabsichtigten Umstellung des Betriebes auf Plätze für 2210 Ferkel, 120 Zuchtläufer sowie 472 Zuchtsauen, gelangt der Umweltsenat – selbst bei Qualifikation der Plätze für 120 Zuchtläufer als Mastschweineplätze – zum Ergebnis, dass 25 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 nicht erreicht werden (relevante Tierplatzzahlen im Bestand: 108,10 %, relevante Tierplatzzahlen nach Umsetzung des Änderungsvorhabens:
113,46 %). 25 % des Schwellenwertes würden selbst dann nicht erreicht werden, wenn die beiden Stallungen, welche seit den 50er-Jahren bestehen und einen Bestand von 46 Sauenplätzen aufweisen, zum Abzug gebracht werden würden (relevante Tierplatzzahlen im Bestand nach Abzug der 46 Sauenplätze: 97,87 %, relevante Tierplatzzahlen nach Umsetzung des Änderungsvorhabens: 113,46 %). Da im Gegenstand keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Umgehungsabsicht bestehen und eine solche auch gar nicht behauptet wurde, hat die Erstbehörde mangels Erreichens der relevanten Kapazitätsausweitungen zu Recht eine Einzelfallprüfung (Auswirkungsbetrachtung) unterlassen. Da bereits die niedereren Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 nicht erreicht werden, kann auch eine allfällige UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 43 lit. a leg. cit. ausgeschlossen werden. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Berufungswerberin im Hinblick auf eine fehlende Auswirkungsbetrachtung (und damit einhergehend mangelnder Angaben über die Gülleausbringung) kann sohin unterbleiben.113,46 %). 25 % des Schwellenwertes würden selbst dann nicht erreicht werden, wenn die beiden Stallungen, welche seit den 50er-Jahren bestehen und einen Bestand von 46 Sauenplätzen aufweisen, zum Abzug gebracht werden würden (relevante Tierplatzzahlen im Bestand nach Abzug der 46 Sauenplätze: 97,87 %, relevante Tierplatzzahlen nach Umsetzung des Änderungsvorhabens: 113,46 %). Da im Gegenstand keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Umgehungsabsicht bestehen und eine solche auch gar nicht behauptet wurde, hat die Erstbehörde mangels Erreichens der relevanten Kapazitätsausweitungen zu Recht eine Einzelfallprüfung (Auswirkungsbetrachtung) unterlassen. Da bereits die niedereren Schwellenwerte des Anhanges 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 nicht erreicht werden, kann auch eine allfällige UVP-Pflicht nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera a, leg. cit. ausgeschlossen werden. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Berufungswerberin im Hinblick auf eine fehlende Auswirkungsbetrachtung (und damit einhergehend mangelnder Angaben über die Gülleausbringung) kann sohin unterbleiben.
Insgesamt ist die Berufung der Marktgemeinde Lichtenwörth als Standortgemeinde als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Anbringen, Auslegung; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Feststellungsverfahren, Parteistellung, mitwirkende Behörde; Massentierhaltungen, Zuchtläufer; Massentierhaltungen, JungsauenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014