TE Umse Bescheid 2013/4/19 US 6B/2012/17-12

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Veröffentlicht am 19.04.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens auf Errichtung eines Masthühnerstalles für die Haltung von 26.000 Stück Masthühnern in 4950 Altheim, Mauernberg 1 auf Gst. 198, KG Weyrading

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Ossegger als Vorsitzenden sowie Dr. Reisner als Berichterin und Mag. Ohrnhofer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Franz Xaver Berger, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH, Wiesner

Straße 2, 4950 Altheim, gegen den Bescheid der

Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.08.2012 zu Zl. UR-2011-49478/38-Kr, mit welchem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben des Berufungswerbers, ein Stallgebäude für Masthühner auf Grundstück Nr. 298, KG Weyrading, Stadtgemeinde Altheim zu errichten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.08.2012, Zl. UR-2011-49478/38-Kr, wird ersatzlos behoben. Der Feststellungsantrag der Oö. Umweltanwaltschaft vom 01.08.2011 wird zurückgewiesen und das Feststellungsverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, §§ 13 und 66 Abs. 4;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Paragraphen 13 und 66 Absatz 4,;

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012, § 3 Abs. 7.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, Paragraph 3, Absatz 7,

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Franz Xaver Berger hat im Jahr 2011 bei der Baubehörde I. Instanz um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Masthühnerstalles für die Haltung von 26.000 Stück Masthühnern in 4950 Altheim, Mauernberg 1 auf Gst. 198, KG Weyrading angesucht.Franz Xaver Berger hat im Jahr 2011 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Masthühnerstalles für die Haltung von 26.000 Stück Masthühnern in 4950 Altheim, Mauernberg 1 auf Gst. 198, KG Weyrading angesucht.

Anlässlich dieses Ansuchens beantragte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft mit Eingabe vom 01.08.2011 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben.Anlässlich dieses Ansuchens beantragte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft mit Eingabe vom 01.08.2011 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben.

Die Oberösterreichische Landesregierung entschied mit Bescheid vom 06.08.2012 zu Zl. UR-2011-49478/38-Kr dahingehend, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob Franz Xaver Berger, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH, Wiesner Straße 2, 4950 Altheim, mit Eingabe vom 20.08.2012 Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass für oben angeführte Vorhaben nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegten Antragsunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

In der Folge hat die rechtsanwaltschaftliche Vertretung von Herrn Franz Xaver Berger mit Schreiben vom 26.02.2013 die Zurückziehung des bestehenden Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung für das bisherige Projekt bekannt gegeben.

2. Erwägungen des Umweltsenates:

Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag im Bauverfahren zurückgezogen.

In dieser Art von Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals unter anderem wie folgt entschieden:

Im Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0181, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehle, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde bestehe daher die Verpflichtung, den erstinstanzlichen Bescheid – insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist - aufzuheben.

In einer früheren Entscheidung vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0091, hat der Gerichtshof in einer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entschieden und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben mit der Begründung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens der maßgebliche Bewilligungsgegenstand des vorliegenden Bauverfahrens entfallen sei.

Auch in der Entscheidung vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302, erkannte der VwGH, dass die Zurückziehung eines Ansuchens nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkomme und die Berufungsbehörde daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG den durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben müsse.Auch in der Entscheidung vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302, erkannte der VwGH, dass die Zurückziehung eines Ansuchens nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkomme und die Berufungsbehörde daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben müsse.

Dieser Judikatur hat sich der Umweltsenat in der Entscheidung vom 20. Februar 2004, US 1A/2004/1-16, Fraham II, ausdrücklich angeschlossen und auf einen ebenfalls in diesem Sinn ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 20. Oktober 1999, US 8/1999/2-51, Mureck, verwiesen, mit dem der Umweltsenat in einem Feststellungsverfahren auf Grund der Antragsrückziehung durch den Projektwerber den Feststellungsbescheid der Landesregierung behoben hat.Dieser Judikatur hat sich der Umweltsenat in der Entscheidung vom 20. Februar 2004, US 1A/2004/1-16, Fraham römisch zwei, ausdrücklich angeschlossen und auf einen ebenfalls in diesem Sinn ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 20. Oktober 1999, US 8/1999/2-51, Mureck, verwiesen, mit dem der Umweltsenat in einem Feststellungsverfahren auf Grund der Antragsrückziehung durch den Projektwerber den Feststellungsbescheid der Landesregierung behoben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zudem in Fällen wie dem gegenständlichen die Auffassung, dass mit der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Ansuchens im Stadium des Berufungsverfahrens der über das Ansuchen absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben ist, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Entscheidungsgegenstand des Verfahrens entfallen ist (VwGH 24.11.1998, Zl. 98/05/0091, mit dem der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Säumnisbeschwerde in einem Bauverfahren in der Sache selbst entschieden hat).

Diese Rechtsansicht wird auch vom Umweltsenat mit Erkenntnis vom 11.04.2005, US 5B/2003/12-15, Wels Megamarkt-Westspange, bestätigt.

Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Bauverfahren ist damit der Verwirklichungswille des Bauwerbers entfallen. Durch Wegfall des Verwirklichungswillens besteht auch kein rechtliches Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheides im gegenständlichen Verfahren mehr (vgl. US 5A/2004/2-70, Seiersberg II).Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Bauverfahren ist damit der Verwirklichungswille des Bauwerbers entfallen. Durch Wegfall des Verwirklichungswillens besteht auch kein rechtliches Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheides im gegenständlichen Verfahren mehr vergleiche US 5A/2004/2-70, Seiersberg römisch zwei).

Aus diesem Grund war der Bescheid ersatzlos zu beheben und der Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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