Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Heike RUDOBA als Vorsitzende, Mag. Margit SCHNEIDER als Berichterin und Dr. Harald KRENN als weiteres Mitglied über
1. die Berufung vom 13. November 2012 des Umweltdachverbandes, Strozzigasse 10/7-9, 1080 Wien, vertreten durch den Präsidenten Herrn Dr. Gerhard Heiligenbrunner und Herrn Mag. Michael Proschek-Hauptmann, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01. Dezember 2011, Zl. RU4-U-608/001-2011, mit dem betreffend das Vorhaben „Pilotprojekt Bad Deutsch-Altenburg“ der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. festgestellt wurde, dass es nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, und
2. die Berufung vom 11. Jänner 2013 des Umweltdachverbandes, Strozzigasse 10/7-9, 1080 Wien, vertreten den Präsidenten Herrn Dr. Gerhard Heiligenbrunner und Herrn Mag. Michael Proschek-Hauptmann, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2012, Zl. RU4-U-608/004-2012, mit dem der Antrag des Umweltdachverbandes vom 17. September 2012 auf Zustellung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01. Dezember 2011, Zl. RU4-U-608/001-2011, als unzulässig zurückgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung vom 13. November 2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Berufung vom 11. Jänner 2013 wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013;Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
§§ 3 Abs. 7 und 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2012;Paragraphen 3, Absatz 7 und 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,;
§§ 5 und 12 USG 2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009.Paragraphen 5 und 12 USG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,.
Begründung:
Die Berufungen werden aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden.
I. Gang der Verfahren:römisch eins. Gang der Verfahren:
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01. Dezember 2011, GZ: RU4-608/001-2011, wurde festgestellt, dass das Vorhaben „Pilotprojekt Bad Deutsch-Altenburg“ der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H., das bauliche Maßnahmen (Umbau, Bau bzw. Absenkung bestehender Buhnen, Verlängerung bestehender Buhnen bzw. Neubau von Buhnen, Sohlanpassung - Baggerung in zu flachen Zonen und Verklappung in tiefen Zonen granulometrische Sohlverbesserung einschließlich Nacharbeiten und Uferrückbau bzw. Herstellung von Uferabsenkungen) zur Durchführung eines Naturversuches zur Sohlstabilisierung in bzw. an der Donau zwischen Strom-Kilometer 1887,5 und Strom-Kilometer 1884,5 in den Gemeindegebieten von Engelhartstetten, Petronell - Carnuntum und Hainburg an der Donau vorsieht, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Dagegen berief der Verein Forum Wissenschaft & Umwelt als anerkannte Umweltorganisation mit Eingabe vom 20. Dezember 2011. Diese Berufung wurde mit Entscheidung des Umweltsenates vom 29. Februar 2012, US 7A/2011/26-8, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Obige Bescheide wurden gesetzeskonform kundgemacht und sind aktuell auf der Homepage des Umweltbundesamtes, Online-Abfrage UVP-Feststellungsverfahren, einzusehen und abrufbar.
II. Zu den Berufungen:römisch zwei. Zu den Berufungen:
II. 1. Berufung vom 13. November 2012römisch zwei. 1. Berufung vom 13. November 2012
Mit Berufung vom 13. November 2012 beantragte der Umweltdachverband (im Folgenden kurz: Berufungswerber) im Wesentlichen der Umweltsenat möge
1) den angefochten Bescheid vom 01. Dezember 2011 dahingehend abändern, dass für das geplante Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werde, in eventu
2) den angefochten Bescheid vom 01. Dezember 2011 beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu
3) bei Zweifeln über die Auslegung der Art 4, 6, 11 und der Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem Art 267 AEUV anrufen;3) bei Zweifeln über die Auslegung der Artikel 4, 6, 11 und der Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gem Artikel 267, AEUV anrufen;
4) eine mündliche Verhandlung gem § 12 Abs 1 USG 2000 iVm § 67d AVG durchführen.4) eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG durchführen.
Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Verfahren eine unrichtige Anwendung der Übergangsbestimmungen vorgelegen habe, eine falsche Auslegung der Ausnahmebestimmungen des § 46 Abs. 20 Z 5 UVP-G 2000 vorlägen, der vorergangene Feststellungsbescheid aus dem Jahre 2006 zu unbestimmt sei, überhaupt ein anderes Vorhaben diesem Bescheid zu Grunde liege, dieses Vorhaben nicht als Instandsetzungsmaßnahme zu werten sei und ein bauliches Gesamtprojekt darstelle.Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Verfahren eine unrichtige Anwendung der Übergangsbestimmungen vorgelegen habe, eine falsche Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 5, UVP-G 2000 vorlägen, der vorergangene Feststellungsbescheid aus dem Jahre 2006 zu unbestimmt sei, überhaupt ein anderes Vorhaben diesem Bescheid zu Grunde liege, dieses Vorhaben nicht als Instandsetzungsmaßnahme zu werten sei und ein bauliches Gesamtprojekt darstelle.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Umweltorganisation zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach österreichischem Recht keine Parteistellung im Feststellungsverfahren hatte und dem Umweltverband rechtswidrigerweise die Berufung unterbunden wurde, da ihr keine Bescheidausfertigung zugestellt wurde. Mangels Zustellung wäre die Möglichkeit zur Berufung genommen worden. Ausführlich setzte man sich mit der Rechtsfrage auseinander, warum allenfalls das damals geltende Recht im Zusammenhang mit der Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen EUrechtswidrig gewesen sei.
Nach Ansicht des Berufungswerbers sei seine Parteistellung aus näher bezeichneten Artikeln der Aarhus-Konvention, der UVP-RL (der kodifizierten Richtlinie 2011/92/EU bzw. der in Umsetzung der Aarhus-Konvention ergangen Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL 2003/35//EG) und der Rechtsprechung des EuGH herzuleiten. Bestätigt werde dies durch die UVP-G- Novelle 2012, BGBl. I 77/2012, wonach (in Folge eines eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich) nach §§ 3 Abs 7a, 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen als Rechtsmittel „ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht“ eingeräumt werde. Damit sei der Berufungswerber „übergangene Partei“ im erstinstanzlichen Verfahren, weshalb ihm das Recht der Berufung innerhalb offener Frist zustehe.Nach Ansicht des Berufungswerbers sei seine Parteistellung aus näher bezeichneten Artikeln der Aarhus-Konvention, der UVP-RL (der kodifizierten Richtlinie 2011/92/EU bzw. der in Umsetzung der Aarhus-Konvention ergangen Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL 2003/35//EG) und der Rechtsprechung des EuGH herzuleiten. Bestätigt werde dies durch die UVP-G- Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2012,, wonach (in Folge eines eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission gegen die Republik Österreich) nach Paragraphen 3, Absatz 7 a, 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen als Rechtsmittel „ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht“ eingeräumt werde. Damit sei der Berufungswerber „übergangene Partei“ im erstinstanzlichen Verfahren, weshalb ihm das Recht der Berufung innerhalb offener Frist zustehe.
Folglich läge Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln vor.
II. 2. Berufung vom 11. Jänner 2013römisch zwei. 2. Berufung vom 11. Jänner 2013
Mit Schriftsatz vom 17. September 2012 beantragte der Berufungswerber unter anderem bei der erstinstanzlichen UVP-Behörde die Zustellung des angefochten Bescheides vom 01. Dezember 2011. Mit Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2012, Zl. RU4-U-608/004-2012, wurde dieser Antrag vom 17. September 2012 als unzulässig zurückgewiesen.
Am 13. Dezember 2012 erfolgte die durch Rückschein nachgewiesene Bescheidzustellung an den Berufungswerber. Der angefochtene Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wo auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen ist.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit Schriftsatz bzw. e-mail vom 11. Jänner 2013 berufen.
Der Umweltsenat räumte dem Berufungswerber mit Parteiengehör vom 12. März 2013, Zl. US 7A/2011/26-17, die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, ob Gründe einer zu berücksichtigenden Fristversäumnis vorliegen, dies unter Hinweis darauf, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist vier Wochen beträgt. Der Umweltdachverband führte in der Eingabe vom 02. April 2013 aus, dass die Berufungsbegründung der Berufung vom 11. Jänner 2013 der Berufung vom 13. November 2012 als weitere Ausführung angeschlossen wird. Die Verspätung wurde nicht in Frage gestellt. Der Berufungswerber sieht sich weiterhin als übergangene Partei.
III. Der Umweltsenat hat erwogen:römisch drei. Der Umweltsenat hat erwogen:
Die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Landesregierung zur Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich aus § 39 Abs. 1 UVP-G 2000, wonach für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig ist.Die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Landesregierung zur Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich aus Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000, wonach für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig ist.
Der Umweltsenat ist die nach §§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und 5 USG 2000 zuständige Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Der Umweltsenat ist die nach Paragraphen 40, Absatz eins, UVP-G 2000 und 5 USG 2000 zuständige Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Ad Spruchpunkt 1.
Für den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01. Dezember 2011, Zl. RU4-U-608/001-2011, war keinesfalls das UVP-G 2000 BGBl. 697/1993 idF BGBl. I 77/2012 sondern das damals zum verfahrensrelevanten Zeitraum geltende UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I 144/2011 anzuwenden. Sohin war im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Projektwerber/die Projektwerberin, eine mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Partei. Wenn wie im vorliegenden Fall die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (VwGH 23.02.1999, Zl. 99/05/0004).Für den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 01. Dezember 2011, Zl. RU4-U-608/001-2011, war keinesfalls das UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2012, sondern das damals zum verfahrensrelevanten Zeitraum geltende UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2011, anzuwenden. Sohin war im UVP-Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 der Projektwerber/die Projektwerberin, eine mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Partei. Wenn wie im vorliegenden Fall die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (VwGH 23.02.1999, Zl. 99/05/0004).
Im Zuge des Berufungsverfahrens war als Rechtsfrage zu klären, ob dem Berufungswerber eine Parteistellung zukommt. Der Umweltdachverband wurde als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 österreichweit anerkannt (Bescheid vom 10. März 2006 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Allgemeine Umweltpolitik, Sektion V, Zl. BMFLUW-UW.1.4.2/0090-V/1/2005).Im Zuge des Berufungsverfahrens war als Rechtsfrage zu klären, ob dem Berufungswerber eine Parteistellung zukommt. Der Umweltdachverband wurde als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 österreichweit anerkannt (Bescheid vom 10. März 2006 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Allgemeine Umweltpolitik, Sektion römisch fünf, Zl. BMFLUW-UW.1.4.2/0090-V/1/2005).
Die Parteistellung ist für das gegenständliche Verfahren abschließend geregelt. Demnach sind anerkannte Umweltorganisationen nicht Partei im UVP-Feststellungsverfahren, weshalb kein Berufungsrecht zusteht und die Berufung, wie in der Entscheidung des Umweltsenates vom 29. Februar 2012 zu US 7A/2011/26-8, als unzulässig mangels Parteistellung zurückzuweisen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.06.2005, 2004/05/0032 und 27.09.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden, dass diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende ist und so anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zukommt, weshalb die Berufungsanträge zurückzuweisen waren. Auch Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung so die Entscheidungen des Umweltsenates (US 3C/2011/5-8, US 7B/2010/4-28 und US 5A/2002/3-7) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (28.06.2005, 2004/05/0032 ständige Rechtsprechung) und hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von Beschwerden mangels Erfolgsaussicht in diesem Zusammenhang abgelehnt (VfGH 29.11.2010, B 1025/10-6 und 25.11.2003, B 1212/02). Mangels Parteistellung ist auch den Eventualanträgen die Zulässigkeit entzogen und erleiden diese das Schicksal des Hauptantrages.
Mit der Frage der eingeschränkten Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof in obzitierten Entscheidungen auch unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbare internationale bzw. gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen auseinandergesetzt und dabei auf die Artikel 6 Abs. 2 bis 6 und 10a UVP-RL 85/337/EG und die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierte Fassung Bezug genommen.Mit der Frage der eingeschränkten Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof in obzitierten Entscheidungen auch unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbare internationale bzw. gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen auseinandergesetzt und dabei auf die Artikel 6 Absatz 2 bis 6 und 10 a UVP-RL 85/337/EG und die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierte Fassung Bezug genommen.
Da mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen war, konnte die Durchführung der vom Berufungswerber beantragten Verhandlung vor dem Umweltsenat im Grunde des §§ 67 Abs 2 Ziffer 1 AVG entfallen.Da mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen war, konnte die Durchführung der vom Berufungswerber beantragten Verhandlung vor dem Umweltsenat im Grunde des Paragraphen 67, Absatz 2, Ziffer 1 AVG entfallen.
Ad Spruchpunkt 2.
Gemäß § 63 AVG 1991 Abs. 1 idF BGBl. I 33/2013 richtet sich die Berufung mit Ausnahme von besonders geregelten Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz (AVG 1991). Abs. 5 schreibt vor, dass Berufungen innerhalb der Frist einzubringen sind, wobei nach § 66 Abs. 4 im Falle der Nichteinhaltung der Frist eine Berufung als verspätet zurückzuweisen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 beträgt die Berufungsfrist vier Wochen, und es ist diese Frist als Spezialnorm für das UVP-Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 63, AVG 1991 Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, richtet sich die Berufung mit Ausnahme von besonders geregelten Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz (AVG 1991). Absatz 5, schreibt vor, dass Berufungen innerhalb der Frist einzubringen sind, wobei nach Paragraph 66, Absatz 4, im Falle der Nichteinhaltung der Frist eine Berufung als verspätet zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 beträgt die Berufungsfrist vier Wochen, und es ist diese Frist als Spezialnorm für das UVP-Verfahren anzuwenden.
Die Berufung vom 11. Jänner 2013 (übermittelt per E-Mail) gegen den am 13. Dezember 2012 zugestellten Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2012, Zl. RU4-U-608/004-2012, wobei die Zustellung durch Rückschein nachgewiesen wurde, ist jedenfalls um einen Tag verspätet, da die vierwöchige Wochenfrist nicht eingehalten wurde. Somit war sie als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit, übergangene Partei; Feststellungsverfahren, Parteistellung, UmweltorganisationenZuletzt aktualisiert am
13.01.2014